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Emittenten von Wertpapieren – transparentere Informationen

Emittenten von Wertpapieren – transparentere Informationen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2004/109/EC zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Das Ziel dieser Richtlinie, bekannt als Transparenzrichtlinie, ist die Verbesserung der Anlegern zur Verfügung gestellten Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) gelegen ist oder betrieben wird.
  • Gemäß der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, neben den kontinuierlichen Informationen über den Besitz bedeutender Stimmrechtsanteile zusätzliche regelmäßige Finanzinformationen über ihre Tätigkeiten in einem Geschäftsjahr zu veröffentlichen.
  • Sie wurde mehrmals geändert, zuletzt durch Richtlinie (EU) 2022/2464 zu Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

WICHTIGE ECKPUNKTE

Regelmäßige Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen

  • Die regelmäßigen Informationen beziehen sich auf die finanzielle Situation des Emittenten von Wertpapieren und die des kontrollierten Unternehmens, zusammen mit den Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsfaktoren und Informationen, die notwendig sind, um zu verstehen, wie Nachhaltigkeitsaspekte die Entwicklung, Leistung und Position des Unternehmens beeinflussen.
  • Emittenten von Wertpapieren müssen Jahresfinanzberichte (bestehend aus dem geprüften Abschluss, dem Lagebericht und Verantwortlichkeitserklärungen) und Zwischenfinanzberichte (Zwischenlageberichte) vorlegen. In der Richtlinie sind keine kürzeren Berichtszeiträume (z. B. Quartalsfinanzberichte) vorgesehen, diese sind jedoch erlaubt, wenn die zusätzliche Berichterstattung angemessen ist.
  • Der Finanzbericht muss der Öffentlichkeit für mindestens zehn Jahre zugänglich sein.
  • Ab dem Finanzjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnt, müssen alle Jahresfinanzberichte über ein einheitliches elektronisches Berichtsformat vorbereitet werden. Das Format beruht auf technischen Spezifikationen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (EMSA) und wurde mit der delegierten Verordnung (EU) 2018/815 eingeführt.
  • Die mit der Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen eingeführten Vorschriften verpflichten alle Unternehmen, die auf EU-regulierten Märkten notiert sind, in ihren Tätigkeitsbericht Informationen über die Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsfaktoren (wie Umweltrechte, soziale Rechte, Menschenrechte und die Unternehmensführung betreffende Faktoren) aufzunehmen, zusammen mit Informationen, die notwendig sind, um zu verstehen, wie Nachhaltigkeitsaspekte die Entwicklung, Leistung und Position des Unternehmens beeinflussen. Die Anwendung dieser Bestimmungen wird schrittweise erfolgen (siehe unten).

Mitteilung über bedeutende Beteiligungen

  • Bezieht oder veräußert ein Aktionär Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und über Stimmrechte verfügen, muss er dem Emittenten eine Mitteilung über den Stimmrechtsanteil zukommen lassen, den er gemäß der Transaktion hält. Diese Regel findet Anwendung, wenn der Anteil eine bestimmte Schwelle erreicht (5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % und 75 %) bzw. diese Schwellen über- oder unterschreitet. Dies gilt auch in anderen Fällen, in denen eine natürliche oder eine juristische Person dazu berechtigt ist, Stimmrechte zu beziehen, zu veräußern oder auszuüben.
  • Die Mitteilung an den Emittenten, die vom Aktionär innerhalb von vier Handelstagen erfolgen muss, muss Informationen enthalten über die neue Verteilung von Stimmrechten, die Kennung des Anteilseigners, das Änderungsdatum und die Schwelle der erreichten Stimmen.
  • Emittenten müssen alle Informationen in der Mitteilung über bedeutende Beteiligungen veröffentlichen, die sie innerhalb von drei Handelstagen erhalten.
  • Die ESMA hat eine „Praxisanleitung zu nationalen Vorschriften zu Mitteilungen über bedeutende Beteiligungen in der Transparenzrichtlinie“ veröffentlicht.

Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen

Gemäß dieser Richtlinie werden börsennotierte Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie (Öl, Gas und Mineralstoffe) und in der Forstwirtschaft tätig sind, dazu verpflichtet, Zahlungen an staatliche Stellen in den Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, in einem separaten Jahresbericht darzustellen.

Offenlegung von zusätzlichen Informationen

  • Der Emittent veröffentlicht den Anteil an eigenen Aktien unverzüglich, spätestens jedoch vier Handelstage nach dem Erwerb bzw. der Veräußerung, wenn dieser Anteil die Schwelle von 5 % oder 10 % der Stimmrechte erreicht, über- oder unterschreitet.
  • Am Ende jedes Kalendermonats veröffentlichen die Emittenten die Gesamtzahl der Stimmrechte und des Kapitals.
  • Ein Emittent veröffentlicht unverzüglich jede Änderung bei den an die verschiedenen Aktiengattungen geknüpften Rechte.

Verbreitung, Speicherung und Zugang zu vorgeschriebenen Informationen

  • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Emittent oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, die vorgeschriebenen Informationen in einer Form bekannt gibt, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet und sie dem amtlich bestellten System im Sinne des Absatzes 2 zur Verfügung stellt.
  • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es zumindest ein amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen gibt und dass diese der Öffentlichkeit für zehn Jahre zugänglich sind.
  • Die ESMA wurde beauftragt, bis Mitte 2027 eine europäische zentrale Anlaufstelle einzurichten, in der die genannten Informationen verfügbar und zugänglich sind.

Nicht-EU-Länder

Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Nicht-EU-Land, kann er aus den Mitgliedstaaten, die seine Wertpapiere zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen haben, auswählen. Die zuständige Behörde des ausgewählten Mitgliedstaats kann diesen Emittenten genehmigen, nationalen Vorschriften (zu regelmäßiger Berichterstattung oder offenzulegenden Informationen) zu folgen, sofern das Recht des betreffenden Nicht-EU-Landes zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht. Die zuständige Behörde muss die ESMA über jegliche gewährte Ausnahmen informieren.

Beaufsichtigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die ESMA gibt nach Konsultation der Europäischen Umweltagentur und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Leitlinien über die Beaufsichtigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die zuständigen nationalen Behörden heraus.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Die Europäische Kommission hat zahlreiche Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte in Bezug zur Richtlinie 2004/109/EG angenommen.

  • In Richtlinie 2007/14/EG und den Änderungsrichtlinien sind bestimmte Vorschriften zu Themen enthalten wie:
    • verfahrenstechnische Bestimmungen für die Auswahl des Herkunftsmitgliedstaats;
    • Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses;
    • Kontrollmechanismen der Aufsichtsbehörden betreffend Market Maker.
  • Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 und die Änderungen über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze.
  • Verordnung (EU) 2015/761 im Hinblick auf bestimmte technische Regulierungsstandards für bedeutende Beteiligungen.
  • Verordnung (EU) 2016/1437 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf EU-Ebene.
  • Verordnung (EU) 2019/815 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 20. Januar 2007 in nationales Recht umgesetzt werden.

Richtlinie 2004/109/EG wurde zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2022/2464, die bis 6. Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden muss.

Die Anwendung erfolgt in drei Phasen:

  • Im Haushaltsjahr 2024 für große Unternehmen mit mehr als 500 Angestellten und Muttergesellschaft von großen Gruppen mit mehr als 500 Angestellten auf konsolidierter Ebene;
  • Im Haushaltsjahr 2025 für alle anderen großen Unternehmen;
  • Im Haushaltsjahr 2026 für kleine und mittlere Unternehmen, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38-57).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2004/109/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1-792).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1437 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene (ABl. L 234 vom 31.8.2016, S. 1-7).

Delegierte Verordnung (EU) 2015/761 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte technische Regulierungsstandards für bedeutende Beteiligungen (ABl. L 120 vom 13.5.2015, S. 2-5).

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84-119).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66-68).

Siehe konsolidierte Fassung.

Empfehlung der Kommission 2007/657/EG vom 11. Oktober 2007 zum elektronischen Netz amtlicher bestellter Systeme für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 267 vom 12.10.2007, S. 16-22).

Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 27-36).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 20.11.2023

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