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Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette

Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2017/625 – amtliche Kontrollen entlang der Lebensmittelkette

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung setzt einheitliche Bestimmungen über amtliche Kontrollen in der Europäischen Union (EU) fest, um sicherzustellen, dass die Vorschriften zur Lebensmittelkette für den Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zur Wahrung des Tierschutzes korrekt angewandt und durchgesetzt werden.
  • Die Verordnung führt ein harmonisierteres und kohärentes System für amtliche Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen entlang der Lebensmittelkette ein und stärkt den Grundsatz risikobasierter Kontrollen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Lebensmittelkette

Die Verordnung umfasst Vorschriften zu amtlichen Kontrollen sämtlicher Lebens- und Futtermittelunternehmen – von Primärerzeugern bis hin zu Einzelhändlern und Cateringunternehmen – sowie auch Pflanzen- bzw. Tierzüchtern und -händlern.

Geltungsbereich

  • Die Verordnung gilt für amtliche Kontrollen, die von nationalen Durchsetzungsbehörden durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften zur Lebensmittelkette für:
    • Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, Lauterkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs;
    • die Verwendung genetisch veränderter Organismen zum Zweck der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln;
    • Futtermittel und Futtermittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs sowie über die Verwendung;
    • Tiergesundheit und Tierschutz;
    • ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung.
  • Die Verordnung gilt zudem für Einfuhren
    • bestimmter Tiere und Waren aus Drittländern, die an EU-Grenzkontrollstellen untersucht werden müssen;
    • bestimmter über das Internet verkaufter Waren.
  • Die Verordnung umfasst auch amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung bestimmter Vorschriften für die Verwendung von Tierarzneimitteln bei eingeführten Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

Risikobasiertes System

  • Es wird ein risikobasiertes Kontrollsystem eingerichtet, das den nationalen Durchsetzungsbehörden die Durchführung von amtlichen Kontrollen in den Bereichen ermöglicht, in denen sie am dringendsten benötigt werden.
  • Zur Gewährleistung ihrer Wirksamkeit werden diese Kontrollen im Allgemeinen nicht angekündigt.

Tierschutz

  • Die amtlichen Kontrollen gelten im Zusammenhang mit den Bestimmungen über Tiergesundheit, einschließlich beim Transport, beim Schlachten und bei der Tierhaltung.
  • Die Europäische Kommission kann Rechtsvorschriften erlassen, um die Bestimmungen für die amtliche Kontrolle an die spezifischen Tierschutzanforderungen anzupassen.
  • Es wird Referenzzentren der EU für den Tierschutz geben, die für die folgenden Aufgaben zuständig sind:
    • Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer amtlichen Kontrollen durch
      • die Durchführung wissenschaftlicher und technischer Studien,
      • die Durchführung von Schulungen,
      • die Verbreitung von Forschungsergebnissen und Informationen zu technischen Innovationen;
    • Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz zu Methoden zur Bewertung und Verbesserung des Tierwohls.

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

  • Präzisierung und Stärkung der Vorschriften über die Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen den EU-Mitgliedstaaten.
  • Die EU-Mitgliedstaaten müssen den Austausch von Informationen zwischen den nationalen Behörden und anderen Durchsetzungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden über mögliche Verstöße sicherstellen.
  • Mithilfe eines integrierten Management-Systems für amtliche Kontrollen erfolgt die Integration aller bestehenden (und künftigen) von der Kommission betriebenen Computersysteme.

Transparenz

Die nationalen Behörden müssen Jahresberichte veröffentlichen.

Finanzierung

Mit Vorschriften für die Festsetzung der Gebühren für amtliche Kontrollen wird die angemessene Finanzierung der Kontrollsysteme der EU-Mitgliedstaaten gewährleistet und sichergestellt, dass die Gebühren nicht höher als die Kosten der Durchführung der amtlichen Kontrollen sind.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die meisten Artikel der Verordnung, beispielsweise über den Anwendungsbereich, die Begriffsbestimmungen, die Vorschriften für die zuständigen Behörden, die Finanzierung der amtlichen Kontrollen und die Durchsetzungsmaßnahmen der zuständigen Behörden traten am in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom , S. 1–142).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/625 wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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