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Die Verordnung setzt einheitliche Bestimmungen über amtliche Kontrollen in der Europäischen Union (EU) fest, um sicherzustellen, dass die Vorschriften zur Lebensmittelkette für den Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zur Wahrung des Tierschutzes korrekt angewandt und durchgesetzt werden.
Die Verordnung führt ein harmonisierteres und kohärentes System für amtliche Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen entlang der Lebensmittelkette ein und stärkt den Grundsatz risikobasierter Kontrollen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Lebensmittelkette
Die Verordnung umfasst Vorschriften zu amtlichen Kontrollen sämtlicher Lebens- und Futtermittelunternehmen – von Primärerzeugern bis hin zu Einzelhändlern und Cateringunternehmen – sowie auch Pflanzen- bzw. Tierzüchtern und -händlern.
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für amtliche Kontrollen, die von nationalen Durchsetzungsbehörden durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften zur Lebensmittelkette für:
Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, Lauterkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs;
die Verwendung genetisch veränderter Organismen zum Zweck der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln;
Futtermittel und Futtermittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs sowie über die Verwendung;
Tiergesundheit und Tierschutz;
ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung.
Die Verordnung gilt zudem für Einfuhren
bestimmter Tiere und Waren aus Drittländern, die an EU-Grenzkontrollstellen untersucht werden müssen;
bestimmter über das Internet verkaufter Waren.
Die Verordnung umfasst auch amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung bestimmter Vorschriften für die Verwendung von Tierarzneimitteln bei eingeführten Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs.
Risikobasiertes System
Es wird ein risikobasiertes Kontrollsystem eingerichtet, das den nationalen Durchsetzungsbehörden die Durchführung von amtlichen Kontrollen in den Bereichen ermöglicht, in denen sie am dringendsten benötigt werden.
Zur Gewährleistung ihrer Wirksamkeit werden diese Kontrollen im Allgemeinen nicht angekündigt.
Tierschutz
Die amtlichen Kontrollen gelten im Zusammenhang mit den Bestimmungen über Tiergesundheit, einschließlich beim Transport, beim Schlachten und bei der Tierhaltung.
Die Europäische Kommission kann Rechtsvorschriften erlassen, um die Bestimmungen für die amtliche Kontrolle an die spezifischen Tierschutzanforderungen anzupassen.
Es wird Referenzzentren der EU für den Tierschutz geben, die für die folgenden Aufgaben zuständig sind:
Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer amtlichen Kontrollen durch
die Durchführung wissenschaftlicher und technischer Studien,
die Durchführung von Schulungen,
die Verbreitung von Forschungsergebnissen und Informationen zu technischen Innovationen;
Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz zu Methoden zur Bewertung und Verbesserung des Tierwohls.
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
Präzisierung und Stärkung der Vorschriften über die Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen den EU-Mitgliedstaaten.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen den Austausch von Informationen zwischen den nationalen Behörden und anderen Durchsetzungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden über mögliche Verstöße sicherstellen.
Mithilfe eines integrierten Management-Systems für amtliche Kontrollen erfolgt die Integration aller bestehenden (und künftigen) von der Kommission betriebenen Computersysteme.
Transparenz
Die nationalen Behörden müssen Jahresberichte veröffentlichen.
Finanzierung
Mit Vorschriften für die Festsetzung der Gebühren für amtliche Kontrollen wird die angemessene Finanzierung der Kontrollsysteme der EU-Mitgliedstaaten gewährleistet und sichergestellt, dass die Gebühren nicht höher als die Kosten der Durchführung der amtlichen Kontrollen sind.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die meisten Artikel der Verordnung, beispielsweise über den Anwendungsbereich, die Begriffsbestimmungen, die Vorschriften für die zuständigen Behörden, die Finanzierung der amtlichen Kontrollen und die Durchsetzungsmaßnahmen der zuständigen Behörden traten am in Kraft.
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom , S. 1–142).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/625 wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom zu Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zulässig ist (ABl. L 114 vom , S. 118–150).
Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission vom über befristete Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz bei bestimmten schweren Störungen in den Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten aufgrund von COVID-19 (ABl. L 98 vom , S. 30–33).
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. L 165 vom , S. 10–22).
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen (ABl. L 165 vom , S. 4–7).
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission vom mit Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das bestimmte Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt (ABl. L 171 vom , S. 1–4).
Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom , S. 1–17).
Delegierte Verordnung (EU) 2018/631 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Einrichtung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union für Pflanzenschädlinge (ABl. L 105 vom , S. 1–2).
Durchführungsverordnung (EU) 2018/329 der Kommission vom zur Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für Tierschutz (ABl. L 63 vom , S. 13–14).
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom , S. 1–208).
Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom , S. 1–32).
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom , S. 1–29).
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom , S. 1–50).
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom , S. 1–33).
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom , S. 1–16).
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom , S. 1–44).
Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 203 vom , S. 53–57).