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Document 52001PC0803

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

    /* KOM/2001/0803 endg. - ACC 2002/0026 */

    ABl. C 126E vom 28/05/2002, p. 291–311 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001PC0803

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien /* KOM/2001/0803 endg. - ACC 2002/0026 */

    Amtsblatt Nr. 126 E vom 28/05/2002 S. 0291 - 0311


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Einleitung

    1998 wurde das Rotterdamer Übereinkommen über die Anwendung des Verfahrens der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent, PIC) für den internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien und Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln abgeschlossen. Die Europäische Gemeinschaft unterzeichnete dieses Übereinkommen am 11. September 1998. Das Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

    Ziel der hier vorgeschlagenen Verordnung ist es, den Bestimmungen des Übereinkommens innerhalb der Gemeinschaft Rechtskraft zu verleihen. Parallel zu diesem Vorschlag wird ein getrennter Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Ratifikation des Übereinkommens durch die Gemeinschaft vorgelegt.

    2. Das Übereinkommen

    Das Übereinkommen ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der internationalen Bestimmungen für gefährliche Chemikalien. Ziel ist die Förderung der gemeinsamen Verantwortlichkeit und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im internationalen Handel mit den betreffenden Chemikalien, um Mensch und Umwelt vor möglichen Gefahren zu schützen und zu einer umweltverträglichen Verwendung der Stoffe beizutragen.

    Wichtigste Grundlage des Übereinkommens sind die aus rechtlicher Sicht nicht verbindlichen Londoner Leitlinien für den Informationsaustausch über Chemikalien im internationalen Handel des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) in der 1989 geänderten Fassung sowie der Internationale Verhaltenskodex für die Verteilung und Verwendung von Pestiziden der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) in der 1990 geänderten Fassung. In diesen Bestimmungen ist ein nicht verpflichtendes PIC-Verfahren vorgesehen, das bisher bereits von über 160 Ländern auf freiwilliger Basis angewandt wird. Die Europäische Gemeinschaft ist an diesen Vereinbarungen beteiligt und hat das freiwillige Verfahren durch die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates (siehe unten) verbindlich gemacht. Im Einklang mit der Entschließung über Übergangsbestimmungen, die der Ministerrat im September 1998 annahm, als das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, sind die früheren freiwilligen Verfahren - nötigenfalls mit Änderungen - in diese Übergangsbestimmungen eingeflossen, so dass die Bestimmungen des Übereinkommens bereits vor dessen Inkrafttreten auf freiwilliger Basis angewandt werden können. Die Europäische Gemeinschaft nimmt an diesem Übergangssystem vollständig teil.

    Das Übereinkommen gilt für chemische Stoffe (und zwar für die Stoffe als solche und bei der Verwendung in einem Gemisch oder einer Zubereitung) in Form von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (einschließlich sehr gefährlicher Formulierungen) und für Industriechemikalien, die durch endgültige Regelungsmaßnahmen aus Gründen des Umwelt- oder Gesundheitsschutzes verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Bestimmte Stoffgruppen wie radioaktive Stoffe, Abfälle, Arzneimittel, Lebensmittel und Lebensmittelzutaten sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Ferner sind Chemikalien ausgenommen, die in geringen Mengen für Forschungs- oder Analysezwecke sowie von Einzelpersonen zur privaten Verwendung genutzt werden.

    Grundprinzip des Übereinkommens ist es, dass die Ausfuhr eines verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Stoffes, der in Anhang III des Übereinkommens aufgenommen wurde, nur bei vorheriger Zustimmung nach Inkenntnissetzung ("Prior Informed Consent", PIC) der einführenden Vertragspartei erfolgen kann. Deshalb wurde ein Verfahren geschaffen, das es ermöglicht, eine offizielle Entscheidung der einführenden Länder zu erhalten und bekannt zu machen, in der mitgeteilt wird, ob die betreffenden Länder in Zukunft Lieferungen bestimmter Chemikalien erhalten wollen oder nicht. Gleichzeitig kann kontrolliert werden, ob die ausführenden Länder diese Entscheidungen respektieren. Derzeit unterliegen 31 Chemikalien dem PIC-Verfahren. Im Übereinkommen ist ein Verfahren für die Aufnahme weiterer Stoffe vorgesehen und sind entsprechende Kriterien festgelegt.

    Die Aufnahme einer Chemikalie beginnt damit, dass Vertragsparteien dem Sekretariat sämtliche endgültigen Regelungsmaßnahmen mitteilen, aufgrund derer eine Chemikalie, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt. Sobald solche Notifizierungen von zumindest zwei Vertragsparteien aus unterschiedlichen geografischen Gebieten gemäß der Definition der Konferenz der Vertragsparteien beim Sekretariat eingegangen sind, werden die darin enthaltenen Informationen von einem Nebenorgan, dem Chemikalienprüfungsausschuss, der sich aus von den Regierungen benannten Sachverständigen für den Umgang mit Chemikalien zusammensetzt, bewertet. Sind die einschlägigen Kriterien erfuellt, erstellt der Chemikalienprüfungsausschuss einen Entwurf eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses und empfiehlt der Konferenz der Vertragsparteien, die betreffende Chemikalie in das PIC-Verfahren aufzunehmen. Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet dann über die Aufnahme der Chemikalie. Daraufhin wird das Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses an alle Vertragsparteien verteilt, um ihnen zu ermöglichen, in voller Kenntnis der Sachlage zu beschließen, Einfuhren zu genehmigen, abzulehnen oder bestimmten Bedingungen zu unterwerfen. Das Sekretariat informiert alle Vertragsparteien im Abstand von sechs Monaten über die eingegangenen Antworten (so genannte "PIC-Rundschreiben"). Ausführende Vertragsparteien müssen sicherstellen, dass ihre Exporteure sämtliche Einfuhrentscheidungen respektieren.

    Die zweite wichtige Stütze des Übereinkommens ist der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien über potenziell gefährliche Chemikalien, die aus- und eingeführt werden könnten.

    Wichtigste Vorschrift ist in diesem Zusammenhang die Anforderung, dass jede Vertragspartei vor Ausfuhr einer Chemikalie, die auf ihrem Hoheitsgebiet verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, die einführende Vertragspartei vor der ersten Lieferung und danach jährlich über entsprechende Exporte informiert (so genanntes "Ausfuhrnotifizierungsverfahren"), bis die Chemikalie dem PIC-Verfahren unterliegt und die einführende Vertragspartei für die betreffende Chemikalie eine Einfuhrentscheidung getroffen hat, die an die anderen Vertragsparteien weitergeleitet wurde. Ferner muss die ausführende Vertragspartei dafür sorgen, dass bei der Ausfuhr von Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen, Kennzeichnungsanforderungen gelten, durch die angemessene Informationen über Risiken und/oder Gefahren für Mensch und Umwelt gewährleistet sind. Die ausführende Vertragspartei kann vergleichbare Anforderung für die Ausfuhr von Chemikalien auferlegen, die im eigenen Land verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen.

    Das Übereinkommen enthält ferner Bestimmungen für die technische Hilfe zwischen den Vertragsparteien. Vertragsparteien mit fortschrittlicheren Programmen zur Kontrolle von Chemikalien sollten anderen Vertragsparteien - z.B. Entwicklungsländern - technische Hilfe leisten, die auch in Form von Ausbildungstätigkeiten erfolgen kann, um diesen bei der Entwicklung ihrer Infrastruktur und ihrer Kapazitäten für den Umgang mit Chemikalien zu helfen.

    Am 1. September 2001 gab es 73 Unterzeichner des Übereinkommens und hatten 16 Länder es ratifiziert. Beim gegenwärtigen Stand der Dinge wird davon ausgegangen, dass es bis zum Jahr 2003 in Kraft treten kann.

    3. Bestehende Gemeinschaftsregelungen

    Die derzeitigen Bestimmungen der Gemeinschaft für die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates [1] festgelegt, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2247/98 der Kommission [2] geändert wurde und im Folgenden als Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 bezeichnet wird.

    [1] ABl. L 251 vom 29.8.1992, S.13.

    [2] ABl. L 282 vom 20.10.1998, S.12.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 werden drei Hauptziele verfolgt:

    - Anwendung eines gemeinsamen Ausfuhrnotifizierungsverfahrens für Ausfuhren von Chemikalien, die in der Gemeinschaft aufgrund ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittländer (einfache Notifizierung an das einführende Land und im Anschluss ein System der Ausfuhrbezugsnummern, die ab der ersten Lieferung und dann bei allen nachfolgenden Lieferungen mitgeteilt werden müssen);

    - verpflichtende Anwendung des freiwilligen PIC-Verfahrens von UNEP/FAO für die betreffenden Chemikalien bei Einfuhren aus und Ausfuhren in Drittländer in der Gemeinschaft;

    - Gewährleistung von Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen für gefährliche Chemikalien und Zubereitungen, die in Drittländer ausgeführt werden, die den Anforderungen in der Gemeinschaft entsprechen.

    4. Vorwegnahme bestimmter Vorschriften des Übereinkommens

    Der Europäische Ausschuss der Verbände der chemischen Industrie (CEFIC) und der Europäische Verband des Chemiehandels (FECC) haben einseitig beschlossen, bereits vor Inkrafttreten des Übereinkommens einige Bestimmungen auf freiwilliger Basis anzuwenden. Im Rahmen dieser Initiative werden die Regelungen des Übereinkommens über die Ausfuhrnotifizierung in leicht angepasster Form angewandt. Diese Verpflichtung berührt nicht die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 und endet mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Verordnungsvorschlags.

    Die freiwilligen Vereinbarungen gelten seit dem 1. April 2001.

    5. Vorgeschlagene neue Regelungen

    Hintergründe und Ziele

    Mit der vorgeschlagenen Verordnung des Rates würde das Übereinkommen umgesetzt und die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 ersetzt und aufgehoben.

    Da in der genanten Verordnung bereits zahlreiche Grundsätze des Übereinkommens verpflichtend angewandt werden, sind keine einschneidenden Änderungen der bestehenden Regelung nötig.

    Einige Änderungen sind jedoch erforderlich, um strengere Bestimmungen des Übereinkommens - wie z.B. die Bestimmungen über die Fristen und die Häufigkeit der Ausfuhrnotifizierungen sowie die verlangten Informationen - zu berücksichtigen. Ferner muss die vorgeschlagene neue Verordnung des Rates im Einklang mit den im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen an Vertragsparteien mit fortschrittlicheren Programmen zur Kontrolle von und den Umgang mit Chemikalien geeignete Bestimmungen über die technische Hilfe für den Aufbau von Kapazitäten enthalten.

    Der vorgeschlagenen Verordnung zufolge müssten die im Übereinkommen enthaltenen und bis zu dessen Inkrafttreten geltenden Übergangsbestimmungen verpflichtend umgesetzt werden. Zudem würde die Möglichkeit vorgesehen, nach Inkrafttreten des Übereinkommens weiterhin einige dieser Regelungen auf Nichtvertragsparteien anzuwenden.

    Gleichzeitig geht die vorgeschlagene neue Verordnung des Rates jedoch über die Bestimmungen des Übereinkommens hinaus. Die Kommission ist der Ansicht, dass einige Bestimmungen der jetzigen Verordnung beibehalten bzw. verschärft werden sollten, um das jetzige Schutzniveau für Mensch und Umwelt in einführenden Ländern nicht abzuschwächen. Gemäß Artikel 15.4 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien das Recht, strengere Maßnahmen als im Übereinkommen vorgesehen zu ergreifen, wenn sie mit dem Übereinkommen und dem internationalem Recht vereinbar sind.

    Die von der Kommission vorgeschlagene strengere Vorgehensweise gilt insbesondere für den Anwendungsbereich der Regelungen und wirkt sich auf die Ausfuhrnotifizierungen der Europäischen Gemeinschaft, die bilateral an Drittländer weitergeleitet werden, aus. So sollte beispielsweise weiterhin eine eigene Kategorie für gefährliche Chemikalien bestehen, die im Hinblick auf die Verwendung durch den Verbraucher verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. In diese Kategorie würden nicht nur die Chemikalien selbst fallen, sondern auch Zubereitungen, die diese Chemikalien enthalten und aufgrund deren Vorhandenseins dem Gemeinschaftsrecht zufolge gekennzeichnet werden müssen. Ferner sollten Ausfuhrnotifizierungen für Artikel erfolgen, die bestimmte reaktionsfähige Chemikalien im Ausgangszustand enthalten und bei denen die Gefahr einer Freisetzung bei der Verwendung oder Entsorgung besteht.

    Um zu vermeiden, dass einführende Länder, die es versäumt haben, auf eine Ausfuhrnotifizierung zu reagieren bzw. im Rahmen des internationalen PIC-Verfahrens eine Einfuhrentscheidung zu treffen, Chemikalien erhalten, die im Sinne des Übereinkommens verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen und die sie nicht wünschen, sollte vom Exporteur verlangt werden, vor der Ausfuhr der betreffenden Chemikalien eine ausdrückliche Zustimmung des einführenden Landes einzuholen. Ferner ist es wünschenswert, die Ausfuhr bestimmter besonders bedenklicher Chemikalien und Artikel, deren Verwendung in der Gemeinschaft untersagt ist und auf die das Ausfuhrnotifizierungs- und das PIC-Verfahren nach dieser Verordnung nicht notwendigerweise Anwendung finden, vollständig zu untersagen.

    Ferner sollten die derzeitigen Regelungen für Ausfuhrnotifizierungen für verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien sowie für die Verpackung und Kennzeichnung aller ausgeführten gefährlichen Chemikalien nach einer gegebenenfalls erforderlichen Abstimmung auf die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens und sonstigen erforderlichen Änderungen weiterhin für alle Ausfuhren in alle einführenden Länder gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien des Übereinkommens werden oder nicht. Desgleichen sollte die Gemeinschaft die Bestimmungen des Übereinkommens über den Informationsaustausch und die technische Hilfe an Drittländer erweitern, um diesen die Umsetzung des Übereinkommens zu erleichtern.

    Ein solches Konzept wäre eine deutliche Bestätigung des Engagements der Gemeinschaft für eine weltweite effektive Kontrolle des Handels und der Verwendung gefährlicher Chemikalien auf dem Grundsatz des Schutzes von Mensch und Umwelt innerhalb und außerhalb ihrer Grenzen.

    Rechtsgrundlage

    Das Übereinkommen dient zwar verschiedenen Zielen, aber im Mittelpunkt stehen die Regeln und Verfahren für den internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien. Deshalb dient als Rechtsgrundlage für diesen Verordnungsvorschlag Artikel 133 (über die gemeinsame Handelspolitik) des EG-Vertrags. Der Verordnungsvorschlag hat Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

    6. Inhalt der Verordnung

    Wie weiter oben bereits ausgeführt, würde durch diesen Verordnungsvorschlag die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 in ihrer Gesamtheit ersetzt und aufgehoben. Allerdings basieren zahlreiche Bestimmungen auf Bestimmungen der geltenden Verordnung, die gegebenenfalls angepasst wurden.

    Im Folgenden wird der Inhalt des Verordnungsvorschlags zusammengefasst.

    Artikel 1

    In diesem Artikel sind die Ziele dieser Verordnung beschrieben, die im Einklang mit den Gesamtzielen des Übereinkommens stehen.

    Artikel 2

    In Artikel 2 sind der Anwendungsbereich der Verordnung beschrieben sowie die Arten von Chemikalien, die in Form der Stoffe selbst oder in einer Zubereitung unter den Anwendungsbereich fallen bzw. von diesem ausgenommen sind. Die Verordnung gilt für bestimmte gefährliche Chemikalien, die im Rahmen des Übereinkommens dem PIC-Verfahren unterliegen, für bestimmte gefährliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, und für die Verpackung und Kennzeichnung aller ausgeführten Chemikalien. Die Ausnahmen stimmen im Großen und Ganzen mit denen des Übereinkommens überein, wobei unter Berücksichtigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften einige Klärungen vorgenommen wurden.

    Die wichtigsten Abweichungen vom Übereinkommen betreffen Human- und Tierarzneimittel, da es nicht angemessen erscheint, sämtliche Arzneimittel auszunehmen, da einige (z.B. Desinfektionsmittel, Parasitenmittel und andere Biozide) durchaus unter die Begriffsbestimmung für Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel gemäß dem FAO-Verhaltenskodex fallen könnten (diese Begriffsbestimmungen können zum Zweck der Umsetzung des Übereinkommens, in dem Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel nicht begrifflich bestimmt werden, großenteils als "Standarddefinitionen" betrachtet werden). Die im Übereinkommen aufgenommene Ausnahme für Chemikalien, die von Einzelpersonen zur persönlichen Verwendung eingeführt werden, wurde nicht übernommen, da dies in der Praxis nur schwierig zu handhaben sein dürfte.

    Artikel 3

    Artikel 3 enthält die Begriffsbestimmungen der Verordnung. Diese umfassen jene Begriffsbestimmungen, die von dem Übereinkommen übernommen und nötigenfalls angepasst wurden. Im Folgenden werden die wichtigsten Unterschiede beschrieben.

    Im Übereinkommen wird lediglich zwischen zwei Kategorien von Chemikalien unterschieden, nämlich Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (einschließlich sehr gefährlicher Formulierungen) und Industriechemikalien. Im Interesse von Offenheit und Transparenz sollte in der Verordnung jedoch stärker differenziert werden, indem zusätzliche Unterkategorien eingeführt werden. Deshalb sollte auch die Kategorie der Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel in zwei Untergruppen aufgeteilt werden: Pflanzenschutzmittel und sonstige Mittel, einschließlich Bioziden. Dadurch wird verdeutlicht, dass es für die verschiedenen Typen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln unterschiedliche Gemeinschaftsvorschriften gibt. Ferner wird für Industriechemikalie diesbezüglich eine Unterscheidung vorgeschlagen zwischen Chemikalien, die durch professionelle Anwender verwendet werden, und solchen, die durch die allgemeine Öffentlichkeit verwendet werden. Dies steht im Einklang mit dem Konzept der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates und mit der Position der Gemeinschaft bei den Verhandlungen für das Übereinkommen.

    Bei Anwendung solcher Unterkategorien würden in der vorgeschlagenen Verordnung mehr Stoffe erfasst als bei Verwendung der Kategorien des Übereinkommens. So ist beispielsweise eine Chemikalie, die in der Gemeinschaft als Pflanzenschutzmittel strengen Beschränkungen unterliegt, nicht den Bestimmungen des Übereinkommens unterworfen, wenn sie gleichzeitig auch in bedeutendem Umfang als Biozid verwendet wird, da gemäß dem Übereinkommen von "strengen Beschränkungen" nur dann die Rede ist, wenn praktisch alle Verwendungszwecke innerhalb der gesamten Kategorie verboten sind. Nach Ansicht der Kommission ist eine solche Einschränkung nicht mit einem optimalen Schutz von Mensch und Umwelt in den einführenden Ländern vereinbar. Bei Chemikalien, die genügend Anlass zur Besorgnis gaben, um in der Gemeinschaft durch Regelungsmaßnahmen verboten oder Beschränkungen unterworfen zu werden, muss ein optimaler Informationsfluss in Drittländer gewährleistet sein.

    In der Praxis bedeutet diese Vorgehensweise, dass alle Chemikalien, die in der Gemeinschaft hinsichtlich der Verwendung in einer der oben genannten Unterkategorien als verboten oder strengen Beschränkungen unterliegend gelten, bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft einer Ausfuhrnotifizierung bedürfen. Nach Ansicht der Kommission sollte dies jedoch nicht für PIC-Notifizierungen gelten, denn dann müssten Regelungsmaßnahmen der Gemeinschaft an das PIC-Sekretariat notifiziert werden, um die betreffenden Chemikalien in das PIC-Verfahren aufzunehmen, was zu Verwirrung führen und die internationalen Vereinbarungen schwer umsetzbar machen würde. Somit werden nur Stoffe notifiziert, die im Sinne des Übereinkommens als verboten oder strengen Beschränkungen unterliegend betrachtet werden.

    Aus ähnlichen Gründen sollte das Ausfuhrnotifizierungsverfahren auch auf Chemikalien augedehnt werden, die dem internationalen Verfahren unterliegen, da es sich bei diesen per Definition um gefährliche Arzneimittel handelt, vor denen die einführenden Länder gewarnt werden sollten, es sei denn, sie haben den Einfuhren bereits zugestimmt.

    Darüber hinaus geht der Verordnungsvorschlag weiter als das Übereinkommen, da auch "Artikel", die bestimmte Chemikalien enthalten, einbezogen werden. Die einführenden Ländern sollten für Gesundheits- und/oder Umweltprobleme im Zusammenhang mit Fertigerzeugnissen, die verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien enthalten, sensibilisiert werden, insbesondere wenn es bei der Verwendung oder Entsorgung zu einer Freisetzung dieser Chemikalien kommen kann. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs aller Bestimmungen dieser Verordnung auf jeden solchen Artikel würde jedoch eine erhebliche administrative Belastung verursachen und könnte zu Verwirrung bei Exporteuren und sonstigen Ländern führen. Deshalb wird vorgeschlagen, lediglich das Verfahren der Ausfuhrnotifizierung auf Artikel zu erweitern, die reaktionsfähige Chemikalien im Ausgangszustand enthalten, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen oder Kandidaten für eine PIC-Notifizierung durch die Gemeinschaft sind. Sind bestimmte in Artikeln enthaltene Chemikalien besonders problematisch, wird vorgeschlagen, die Ausfuhr zu untersagen.

    Artikel 4

    Der Wortlaut dieses Artikels über die bezeichneten nationalen Behörden entspricht dem des Übereinkommens. Dieser Artikel spiegelt die entsprechenden Bestimmungen der jetzigen Verordnung und die übliche Praxis in der Gemeinschaft wider.

    Artikel 5

    Dieser Artikel betrifft die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen. Wie bei Artikel 4 spiegelt der Wortlaut den der derzeitigen Verordnung sowie die gängige Praxis wider. Allerdings wurden einige Klärungen hinsichtlich der Rolle vorgenommen, die die Kommission im Rahmen des Übereinkommens spielt (sie agiert in diesem Zusammenhang als gemeinsame bezeichnete Behörde für die Gemeinschaft).

    Artikel 6

    In diesem Artikel sind die Chemikalien definiert, für die eine Ausfuhrnotifizierung erforderlich ist, die Kandidaten für die PIC-Notifizierung sind oder dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen. Wie oben bereits ausgeführt, gilt das Verfahren der Ausfuhrnotifizierung für alle Chemikalien, die durch die Gemeinschaft in einer oder mehreren Verwendungskategorien oder -unterkategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, und für alle Chemikalien, die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen. Die betreffenden Chemikalien sind in Teil 1 von Anhang I der Verordnung aufgeführt. Das Verfahren der PIC-Notifizierung wird dagegen auf Chemikalien beschränkt, die in einer oder mehreren Verwendungskategorien durch die Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Diese Chemikalien sind in Teil 2 von Anhang I aufgeführt. Teil 3 des Anhangs I enthält schließlich die Chemikalien, die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen (diese waren bisher in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 aufgelistet). Aus Gründen der Transparenz wurden mehr Einzelinformationen in den Anhang aufgenommen und wird dieser im Internet veröffentlicht.

    Wichtigste Grundlagen für Verbote oder strenge Beschränkungen von Chemikalien sind in der EU die Richtlinie 76/769/EWG des Rates für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen sowie die Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten. Beide Richtlinien wurden häufig geändert, um neue Kontrollen für gefährliche Chemikalien einzuführen. Weitere relevante Rechtsakte sind die Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten.

    Artikel 7

    In Artikel 7 wird das Verfahren für Ausfuhrnotifizierungen, einschließlich der einzuhaltenden Fristen, festgelegt. Grundlage sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92, die an die des Übereinkommens angepasst wurden. Das Verfahren gilt für alle Ausfuhren gefährlicher Chemikalien, die in der Gemeinschaft für die Verwendung in einer beliebigen Kategorie oder Unterkategorie als verboten oder strengen Beschränkungen unterliegend gelten, sowie für alle Chemikalien, die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, und zwar unabhängig davon, ob das einführende Land Vertragspartei des Übereinkommens ist oder nicht. Die betreffenden Chemikalien werden in Teil 1 von Anhang I der vorgeschlagenen Verordnung aufgeführt. Die Notifizierung muss die in Anhang III des Verordnungsvorschlags genannten Informationen enthalten. Die Kommission hat dabei die zentrale Aufgabe, die Notifizierungen an die einführenden Länder zu schicken.

    Die wichtigste Änderung im Vergleich zur Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 ergibt sich aus dem Übergang von einem System, bei dem eine Ausfuhrnotifizierung vor der ersten Ausfuhr einer Chemikalie in ein bestimmtes Land verlangt wurde, zu einem System, bei dem eine solche Ausfuhrnotifizierung von jedem Exporteur jährlich vor jeder ersten Ausfuhr einer Chemikalie vorzulegen ist. Damit werden höhere Anforderungen gestellt als im Übereinkommen, bei dem eine jährliche Ausfuhrnotifizierung nur auf Ebene der einzelnen Vertragsparteien gestellt wird. Die Kommission wird jedoch nur die Ausfuhrnotifizierung des ersten Exporteurs der Chemikalie eines jeden Kalenderjahrs an das einführende Land weiterleiten. Zusätzliche Informationen über andere Exporteure werden dem einführenden Land nur auf Anfrage vorgelegt. Ferner besteht nicht länger Bedarf an Ausfuhrbezugsnummern, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 zugeteilt und bei jeder nachfolgenden Ausfuhr mitgeteilt werden mussten. Das neue System, dem durch die (oben genannten) freiwilligen Verpflichtungen von FECC und CEFIC bereits vorgegriffen wird, führt somit zu einem einfacheren und rationelleren Verfahren.

    In der Datenbank EDEXIM der Kommission wird ein zentralisiertes Verzeichnis der Notifizierungen erstellt, und diese Informationen werden auf dem Internet zur Verfügung gestellt (es werden jedoch keine Informationen über einzelne Exporteure veröffentlicht).

    Die bezeichnete nationale Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann eine Befreiung von der Anforderung der Ausfuhrnotifizierung erteilen, wenn die Ausfuhr in einer Notsituation erfolgt, in der Verzögerungen eine Gefahr für die Volksgesundheit oder die Umwelt im einführenden Land verursachen könnten.

    In diesem Artikel wird ferner festgelegt, unter welchen Umständen die Verpflichtung zur Vorlage von Ausfuhrnotifizierungen erlischt; dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Chemikalie in Anhang III des Übereinkommens aufgeführt ist und damit dem internationalen PIC-Verfahren unterliegt und wenn die einführende Vertragspartei des Übereinkommens eine Einfuhrentscheidung getroffen hat (sofern diese Einfuhrentscheidung nichts anderes vorsieht).

    Schließlich wird in diesem Artikel den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, zur Deckung ihrer Kosten für das Verfahren der Ausfuhrnotifizierung eine Verwaltungsgebühr zu erheben. Diese Bestimmung war in der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 und dem Übereinkommen noch nicht enthalten, ist jedoch ganz und gar mit dem Konzept vereinbar, das anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Chemikalien zugrunde liegt.

    Artikel 8

    In diesem Artikel ist das Verfahren für Ausfuhrnotifizierungen aus Drittländern beschrieben, das im Großen und Ganzen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 entspricht. Die Kommission hat die zentrale Aufgabe, die Informationen auf ihrer Datenbank zu veröffentlichen und auf Antrag Unterlagen an Mitgliedstaaten weiterzuleiten.

    Artikel 9

    Artikel 9 enthält neue Bestimmungen, denen zufolge regelmäßige Berichte über die Mengen der betreffenden Chemikalien erforderlich sind. So müssen z.B. die Exporteure den Mitgliedstaaten jährlich Berichte über die in jedes Bestimmungsland ausgeführten Mengen vorlegen und Einzelheiten zu den Importeuren, die diese Lieferungen erhalten, mitteilen. Diese Anforderung geht über das Übereinkommen hinaus, ist aber bereits durch die freiwilligen Verpflichtungen der Industrie erfuellt. Ferner werden Importeure der Gemeinschaft dazu verpflichtet, Informationen über Chemikalien, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, zur Verfügung zu stellen.

    Die Mitgliedstaaten müssen auf der Grundlage der von den Exporteuren vorgelegten Informationen einen nationalen Gesamtbericht gemäß Anhang IV des Verordnungsvorschlags erstellen und der Kommission übermitteln. Diese wird die Informationen auf Gemeinschaftsebene zusammenfassen und in einer nicht vertraulichen Fassung veröffentlichen.

    Diese Bestimmungen über die Berichterstattung werden nach Ansicht der Kommission der Transparenz zugute kommen und die Überwachung und Kontrolle verbessern. Des Weiteren können auf diese Art Auswirkungen und Effizienz des Systems geprüft werden. Dank der Berichte wird es einfacher sein, Informationen bereitzustellen, die einführende Länder bei Entscheidungen über eventuell zu treffende Maßnahmen benötigen, wobei gleichzeitig die Vertraulichkeit kommerzieller Informationen gewahrt wird.

    Artikel 10

    Dieser Artikel enthält Bestimmungen über die internationale Notifizierung von Ausfuhren verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien im Rahmen des Übereinkommens, d.h. über das so genannte PIC-Notifizierungsverfahren. Grundlage sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 und des Übereinkommens.

    Ist eine Chemikalie Kandidat für die PIC-Notifizierung, weil sie in der Gemeinschaft in einer oder mehreren der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, teilt die Kommission dem Sekretariat des Übereinkommens die entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit und übermittelt gleichzeitig die in Anhang II dieses Verordnungsvorschlags beschriebenen Informationen. Die betreffenden Chemikalien werden in Teil 1 und zusätzlich auch in Teil 2 des Anhangs I dieses Verordnungsvorschlags aufgelistet.

    Informationen über Regelungsmaßnahmen anderer Vertragsparteien des Übereinkommens werden geprüft, und im Anschluss daran werden, sofern erforderlich, Maßnahmen im Rahmen geeigneter Gemeinschaftsinstrumente ergriffen.

    Artikel 11

    Fällt eine Chemikalie, die in der Gemeinschaft verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, unter das Verfahren der Ausfuhrnotifizierung gemäß Artikel 7, ist aber kein Kandidat für die PIC-Notifizierung gemäß Artikel 10, teilt die Kommission diesem Artikel zufolge dem PIC-Sekretariat im Einklang mit den Bestimmungen über den Informationsaustausch gemäß Artikel 14.1(c) des Übereinkommens die entsprechende Rechtsvorschrift mit.

    Artikel 12

    Artikel 12 betrifft Verpflichtungen im Hinblick auf die Ausfuhr von Chemikalien. Dabei geht es insbesondere um den Umgang mit den Dokumenten des PIC-Sekretariats zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses für (in Anhang III des Übereinkommens aufgeführte) Chemikalien, die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, sowie um Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft hinsichtlich der betreffenden Chemikalien. Grundlage sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92, die an die des Übereinkommens angepasst und soweit erforderlich klarer formuliert wurden. Auch hier wird die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die zentrale Rolle spielen. Um die im Übereinkommen festgelegten Fristen für Entscheidungen einhalten zu können, wird vorgeschlagen, das im zweiten Absatz von Artikel 24 beschriebene Beratungsausschussverfahren anzuwenden.

    Ferner wird sichergestellt, dass gegebenenfalls die im Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses enthaltenen Informationen ausgewertet werden, damit die für bestimmte Chemikalien erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der geeigneten Gemeinschaftsinstrumente ergriffen werden können.

    Artikel 13

    Dieser Artikel enthält andere als die Ausfuhrnotifizierung betreffende Ausfuhrbestimmungen. Dabei sind zwei Elemente zu unterscheiden:

    Zunächst geht es vorrangig um Verfahren für Chemikalien, die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen (sie sind in Teil 3 des Anhangs I der Verordnung aufgeführt) und bei denen gewährleistet werden muss, dass die Einfuhrentscheidungen der einführenden Vertragsparteien respektiert werden. Diese Verfahren basieren mehr oder weniger auf denen des Übereinkommens, enthalten aber strengere Anforderungen. Dieser Artikel sorgt für Transparenz und für eine Verbreitung der Informationen durch die Kommission und die Mitgliedstaaten, um es einfacher zu machen, die Entscheidungen einzuhalten.

    Die so genannten "Status quo-Bestimmungen" des Übereinkommens wurden jedoch nicht beibehalten. Das heißt, wenn eine Vertragspartei oder ein sonstiges Land es versäumt, im Rahmen des PIC-Verfahrens eine ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr einer dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalie zu erteilen, sollte die betreffende Chemikalie nicht ausgeführt werden. Des Gleichen sollte ohne ausdrückliche Zustimmung des einführenden Landes keine Chemikalie ausgeführt werden, die in der Gemeinschaft verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt und Kandidat für die PIC-Notifizierung ist, aber nicht dem internationalen PIC-Verfahren unterliegt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass keine Ausfuhren erfolgen, weil das einführende Land es aus bestimmten Gründen ganz einfach versäumt hat, eine Einfuhrentscheidung zu treffen oder anderweitig auf eine Ausfuhrnotifizierung zu reagieren.

    Zum anderen werden hier Verpflichtungen genereller Art festgelegt, die auch über die vorhandenen Regelungen und über die Bestimmungen des Übereinkommens hinausgehen. Jeder verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalie wird ein Zollcode zugeteilt, um Kontrollen in Fabriken oder an den Grenzen der EU zu erleichtern. Zudem werden im Einklang mit den Zielen des Verordnungsvorschlags bestimmte Mindestnormen für die Verwendungsdauer ausgeführter Chemikalien sowie für die Reinheitsspezifikationen, die Verpackung, Lagerung und Stabilität von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln festgelegt, um Risiken bei der Verwendung der Chemikalien in Entwicklungsländern einzuschränken.

    Artikel 14

    Durch diesen Artikel wird das Verfahren der Ausfuhrnotifizierung gemäß Artikel 7 auf Chemikalien erweitert, die dem internationalen Verfahren unterliegen oder in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, Kandidaten für die PIC-Notifizierung sind und in ihrem Ausgangszustand in Artikeln enthalten sind. Ferner wird festgelegt, dass bestimmte Chemikalien und Artikel, die besonderen Anlass zu Bedenken geben, wie etwa Quecksilber haltige Seifen, deren Verwendung in der Gemeinschaft verboten ist, nicht eingeführt werden dürfen. Diese Chemikalien und Artikel, die vom Rat festzulegen sind, werden in Anhang V der Verordnung aufgelistet.

    Artikel 15

    Dieser Artikel befasst sich mit Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien, die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen. Dabei wurden die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens weiterentwickelt. Anhang VI dieses Verordnungsvorschlags wird nähere Angaben zu den einführenden Vertragsparteien, die Informationen verlangen, sowie die Art der verlangten Informationen enthalten, sobald die entsprechenden Informationen vorliegen.

    Artikel 16

    In Artikel 16 ist festgelegt, welche Informationen bei der Ausfuhr von Chemikalien mitzuliefern sind. Die Bestimmungen sind im Wesentlichen die Gleichen wie die der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92, wurden allerdings unter Berücksichtigung des Übereinkommens teilweise angepasst.

    Die Schlüsselbestimmung lautet, dass unbeschadet der Anforderungen des einführenden Landes und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen alle gefährlichen Chemikalien, die ausgeführt werden sollen, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften verpackt und gekennzeichnet werden sollten, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um in der Gemeinschaft verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien handelt oder ob für sie das PIC-Verfahren gilt. Dies entspricht den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92, geht aber über die strengen Anforderungen des Übereinkommens hinaus. Des Gleichen wird vorgeschlagen, dass allen gefährlichen Chemikalien ein Sicherheitsdatenblatt gemäß dem Gemeinschaftsrecht beizufügen ist, auch wenn im Übereinkommen diesbezügliche Anforderungen auf PIC-Chemikalien beschränkt werden. Um die Informationen für den Verbraucher zu verbessern, wurde eine neue Anforderung aufgenommen, der zufolge erforderlichenfalls (beispielsweise bei Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln) auf dem Etikett das Verfallsdatum der Chemikalie anzugeben ist. Ferner sollten die Informationen auf dem Etikett und dem Sicherheitsdatenblatt so weit wie möglich in der/den Landessprache(n) wiedergegeben werden.

    Artikel 17

    Dies ist eine neue Bestimmung über die Verpflichtungen der Zolldienste der Mitgliedstaaten. Diese spielen eine wichtige Rolle bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen.

    Artikel 18

    Dies ist eine Standardbestimmung für Strafen im Falle von Verstößen.

    Artikel 19

    Artikel 19 spiegelt die Bestimmungen des Übereinkommens über den Informationsaustausch wider, erweitert die betreffenden Anforderungen aber auf alle Länder. Ferner wird in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen festgelegt, welche Informationen bei diesem Informationsaustausch nicht als vertraulich zu betrachten sind.

    Neu ist jedoch der Verweis auf die Teilnahme der Kommission und der Mitgliedstaaten am Informationsnetz für den Kapazitätenaufbau, das vom zwischenstaatlichen Forum für die Sicherheit von Chemikalien (IFCS) geschaffen wurde. Das Netz ist bisher noch nicht in Betrieb. Die Kommission unterstützt jedoch diese Initiative und ist der Ansicht, dass damit ein wichtiger Beitrag zu einem besseren Umgang mit Chemikalien in Entwicklungsländern und Ländern in der Übergangsphase geleistet werden kann, womit einem der Hauptziele des Übereinkommens gedient wäre.

    Artikel 20

    Dieser Artikel steht in engem Zusammenhang mit Artikel 19. Er stützt sich großenteils auf das Übereinkommen und legt die allgemeinen Verpflichtungen der Kommission und der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Bereitstellung technischer Hilfe an Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sowie hinsichtlich der Beschreibung spezifischer Tätigkeitsbereiche, die bei der Umsetzung des Übereinkommens in diesen Ländern hilfreich sein könnten, fest. Zudem wird die wichtige Rolle von Nichtregierungsorganisationen anerkannt.

    Artikel 21

    Artikel 21 befasst sich mit der Überwachung und der Berichterstattung über die Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung innerhalb der Gemeinschaft und entspricht im Großen und Ganzen den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92.

    Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission nehmen Überwachungsfunktionen wahr. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und ihrer eigenen Überwachungstätigkeiten wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Umsetzung der Verordnung Bericht erstatten.

    Artikel 22

    Artikel 22 beschreibt die Verfahren für die Aktualisierung aller Anhänge außer Anhang V und sollte in Verbindung mit Artikel 24 gelesen werden.

    Chemikalien können in Teil 1 von Anhang I aufgenommen werden, wenn sie in einer der im Verordnungsvorschlag festgelegten Unterkategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. In Teil 2 von Anhang I können Chemikalien aufgenommen werden, wenn das Verbot bzw. die strenge Beschränkung eine oder mehrere der Verwendungskategorien betrifft.

    Entscheidungen über die Aufnahme von Chemikalien in Teil 1 oder 2 von Anhang I ergehen umgehend nach der Verabschiedung einer entsprechenden Regelungsmaßnahme und anhand des in Artikel 24 Absatz 3 beschriebenen Regelungsausschussverfahrens.

    Um ein unverhältnismäßig schwerfälliges Verfahren zu vermeiden und Schnelligkeit und Effizienz zu gewährleisten, erfolgen alle sonstigen Änderungen dieses Anhangs und der Anhänge II bis IV sowie VI (die sich großenteils aus Änderungen des Übereinkommens selbst ergeben können) gemäß dem Beratungsausschussverfahren

    Artikel 23

    Gemäß dieser neuen Bestimmung werden technische Leitfäden erstellt, um die Umsetzung des Verordnungsvorschlags zu vereinfachen. Ähnliche Unterlagen sind auch im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 sowie im Rahmen anderer neuerer Rechtsvorschriften im Bereich Chemie wie z.B. der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten vorgesehen.

    Artikel 24

    Wie oben bereits angesprochen, werden in diesem Artikel die Ausschussverfahren beschrieben. Eine neue Ausschussstruktur wird nicht benötigt. Die Kommission wird von einem gemäß Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

    Artikel 25 und 26

    Diese beiden Standardartikel betreffen die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 und das Inkrafttreten der vorgeschlagenen neuen Verordnung.

    Anhänge

    Anhang 1 der Verordnung umfasst drei Listen. Die erste Liste enthält die Chemikalien, die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren der von der Verordnung erfassten Unterkategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sowie die Chemikalien, die dem internationalen PIC-Verfahren und dem Verfahren der Ausfuhrnotifizierung unterliegen. Die zweite Liste besteht aus Chemikalien, die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren Verwendungskategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und deshalb Kandidat für die PIC-Notifizierung an das Sekretariat des Übereinkommens sind. Die Chemikalien der dritten Liste unterliegen dem internationalen PIC-Verfahren und sind im geänderten Anhang III des Übereinkommens aufgeführt.

    Für die Chemikalien der ersten Liste gelten die Regelungen für die Ausfuhrnotifizierung gemäß Artikel 7 des Verordnungsvorschlags. Die Chemikalien der zweiten Liste sind Kandidaten für die PIC-Notifizierung gemäß Artikel 10. Sie unterliegen ferner den Verpflichtungen hinsichtlich der Ausfuhr von Chemikalien (Artikel 13) und im Hinblick auf die ausdrückliche Zustimmung des einführenden Landes den Verpflichtungen hinsichtlich der Ausfuhr von Artikeln, die reaktionsfähige Chemikalien im Ausgangszustand enthalten (Artikel 14.1). Die Chemikalien der dritten Liste unterliegen dem internationalen PIC-Verfahren. Bei diesen Chemikalien sind die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Einfuhrentscheidungen der einführenden Länder gemäß Artikel 13 zu erfuellen und ist eine ausdrückliche Zustimmung einzuholen. Sind die betreffenden Chemikalien in der Gemeinschaft in einer der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien verboten oder unterliegen diesbezüglich strengen Beschränkungen, sind zudem die Verpflichtungen gemäß Artikel 14.1 hinsichtlich der ausdrücklichen Zustimmung zu Artikeln, die reaktionsfähige Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten, zu erfuellen.

    In Anhang II ist festgelegt, welche Informationen der Kommission bei der Notifizierung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft an das PIC-Sekretariat gemäß Artikel 10 des Verordnungsvorschlags vorgelegt werden müssen. Dies entspricht Anhang I des Übereinkommens.

    Anhang III enthält die Informationen, die Exporteure bei Vorlage einer Ausfuhrnotifizierung gemäß Artikel 7 des Verordnungsvorschlags bereitstellen müssen. Diese Liste stützt sich auf Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates und wurde unter Berücksichtigung der Anforderungen von Anhang V des Übereinkommens angepasst.

    In Anhang IV ist festgelegt, welche Informationen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich gemäß Artikel 9 der Verordnung im Hinblick auf die Mengen und die Bestimmung von Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Chemikalien vorlegen müssen.

    In Anhang V sind die in der Gemeinschaft verbotenen Chemikalien und Artikel aufgelistet, die gemäß Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung nicht ausgeführt werden dürfen.

    In Anhang VI werden - sobald die entsprechenden Angaben vorliegen - die Vertragsparteien aufgeführt, die Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen, verlangen (siehe Artikel 15 des Verordnungsvorschlags).

    Ein Anhang, der dem derzeitigen Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 (mit einer Liste der vom Sekretariat im Rahmen des internationalen PIC-Verfahrens mitgeteilten Einfuhrentscheidungen) entspräche, ist nicht länger nötig, da in den einschlägigen Bestimmungen des Verordnungsentwurfs (siehe Artikel 13) direkt auf die diesbezüglichen Informationen verwiesen wird, die im Rahmen des Übereinkommens - z.B. in den PIC-Rundschreiben - zirkulieren und zudem auf der Internetseite des Sekretariats verfügbar sind.

    7. Externe Konsultation

    Im Laufe der vergangenen zwei bis drei Jahre wurden zahlreiche Beteiligte konsultiert, u.a. auf den regelmäßigen Treffen der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 bezeichneten nationalen Behörden. Befragt wurden dabei auch Vertreter von Industrie und NROs sowie der Mitgliedstaaten, die damit die Möglichkeit hatten, ihren Standpunkt darzustellen und Bemerkungen vorzubringen. Diese Beiträge sind im Verordnungsvorschlag berücksichtigt.

    8. Bewertung

    Eine exakte Bewertung der Auswirkungen des Verordnungsvorschlags ist kaum möglich. Der Verordnungsvorschlag geht in manchen Fragen über die Anforderungen des Übereinkommens hinaus. In einigen Fällen bedeutet dies jedoch keine neuen Anforderungen, sondern lediglich eine Übernahme aus anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder eine Festschreibung der von der Industrie bereits eingegangenen freiwilligen Verpflichtungen.

    In der jetzigen Fassung umfasst Teil 1 von Anhang I des Verordnungsvorschlags rund 70 Chemikalien bzw. Chemikaliengruppen (mit insgesamt rund 300 einzelnen Stoffen), die in der Gemeinschaft als verboten oder strengen Beschränkungen unterliegend gelten oder dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen und für die somit das Verfahren der Ausfuhrnotifizierung erforderlich ist. Von den in Teil 1 aufgelisteten Chemikalien sind etwa 20 Chemikalien bzw. Chemikaliengruppen in der Gemeinschaft in einer oder mehreren der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien verboten oder unterliegen diesbezüglich strengen Beschränkungen, so dass sie Kandidaten für die PIC-Notifizierung der entsprechenden Regelungsmaßnahmen sind (auch in Teil 2 aufgelistet); hinzu kommen 31 Chemikalien bzw. Chemikaliengruppen, die derzeit dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen (in Teil 3 aufgelistet). Zwischen der ersten und der dritten Liste gibt es einige Überschneidungen. Alle 31 PIC-Chemikalien sind in beiden Listen enthalten. Darüber hinaus sind von den PIC-Chemikalien bzw. Chemikaliengruppen 19 in der Gemeinschaft verboten oder unterliegen strengen Beschränkungen. Für PIC-Chemikalien ist in der Regel keine Ausfuhrnotifizierung erforderlich, sofern die einführende Vertragspartei eine Einfuhrentscheidung getroffen hat (sofern diese Enfuhrentscheidung nichts anderes vorsieht).

    Im Laufe der Zeit wird die Anzahl der Chemikalien, die diesen Regelungen unterliegen, zwangsläufig - vielleicht signifikant - steigen. Allerdings handelt es sich dabei aber immer noch nur um einen Bruchteil der insgesamt produzierten Chemikalien. Zudem werden mehrere der in der Gemeinschaft verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalien in einer Verwendungskategorie des Übereinkommens hier nicht mehr hergestellt, so dass sich die Frage der Ausfuhrnotifizierungen gar nicht erst stellt. Im März 2001 lag die Gesamtanzahl der Ausfuhrnotifizierungen, die seit Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 (in der 39 in der Gemeinschaft verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien bzw. Chemikaliengruppen aufgeführt sind) erfolgten, bei 344, wobei lediglich 14 der 39 Chemikaliengruppen - und davon in großer Mehrheit Quecksilberverbindungen - betroffen waren.

    Die im Vorschlag geforderte jährliche Ausfuhrnotifizierung jedes Exporteurs für jede ausgeführte Chemikalie wird die Anzahl künftiger Notifizierungen natürlich ansteigen lassen, aber im jetzigen Stadium kann dieser Anstieg noch nicht beziffert werden. Auch der umfassendere Anwendungsbereich dieser Verordnung hinsichtlich der Kategorien der erfassten Chemikalien und die Aufnahme bestimmter Artikel könnten zu deutlich mehr Ausfuhrnotifizierungen führen. Andererseits wurde das Verfahren vereinfacht und müssen die Exporteure keine Ausfuhrbezugsnummern suchen und verwenden.

    Bei den Auswirkungen auf die Exporteure der Gemeinschaft wird im Vergleich zur jetzigen Situation von keinem signifikanten Anstieg der finanziellen und administrativen Belastung ausgegangen. Dies dürfte insbesondere für die KMU gelten, die im Allgemeinen keine Chemikalien herstellen, die unter den Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags fallen. Durch die Verordnung wird die Anzahl der Chemikalien, die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, nur beschränkt ansteigen, da dem PIC-Sekretariat lediglich die einschlägigen Regelungsmaßnahmen der Gemeinschaft notifiziert werden, die zu einem Verbot oder zu strengen Beschränkungen von Chemikalien innerhalb einer oder mehrerer der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien führen. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass diese Notifizierungen zur Aufnahme der Chemikalie in das internationale PIC-Verfahren führt. Dies erfolgt angesichts der Sicherheitsklauseln des Übereinkommens keineswegs automatisch. Selbst wenn eine Aufnahme in das PIC-Verfahren erfolgt und dies zu negativen Einfuhrentscheidungen sonstiger Länder führt, gelten aufgrund des Übereinkommens solche Verbote auch für Einfuhren gleich welchen Ursprungs und für die einheimische Produktion, damit eine Diskriminierung vermieden wird. Des Weiteren können solche Maßnahmen auch zu einer Nachfrage nach Alternativen führen, die Exporteure der Gemeinschaft gut befriedigen können. Deshalb kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Exporteure der Gemeinschaft im Vergleich zu ihren Konkurrenten nicht ernsthaft benachteiligt werden.

    Die neue Anforderung zur Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung einführender Länder zur Einfuhr bestimmter Chemikalien dürfte generell keine größeren nachteiligen Auswirkungen auf die Exporteure haben. Die Anzahl der betroffenen Chemikalien entspricht der Anzahl der Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifizierung sind oder dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, und liegt niedriger als die Anzahl der Chemikalien, für die eine Ausfuhrnotifizierung erforderlich ist. Diese zusätzliche Belastung erscheint angesichts des besseren Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, insbesondere in Ländern, die es versäumen, im Rahmen des PIC-Verfahrens eine Antwort auf die Anmeldung einer Einfuhr zu erteilen und deshalb einem besonderen Risiko unerwünschter Einfuhren ausgesetzt sind, als durchaus angemessen. Zudem dürfte sich die Gesamtbelastung im Hinblick auf Artikel stark in Grenzen halten, da das Inverkehrbringen und die Verwendung der betreffenden Chemikalien in der Gemeinschaft ohnehin bereits verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, so dass nur wenige Artikel für die Ausfuhr hergestellt werden dürften. Ebenso dürfte das vorgeschlagene Verbot der Ausfuhr einer begrenzten Zahl von Chemikalien und Artikeln, die zu besonderen Bedenken Anlass geben, keine signifikant nachteilige Auswirkung auf die Exporteure der Gemeinschaft haben, und es hätte eine wichtige Signalfunktion für andere Länder, insbesondere Entwicklungsländer.

    Es werden Auswirkungen in Form eines erhöhten administrativen Aufwands der Mitgliedstaaten und der Kommission im Hinblick auf die zu bearbeitenden Ausfuhrnotifizierungen erwartet. In diesem Stadium ist eine Quantifizierung des Aufwands schwierig, vielmehr wird dies nach Einführung des Systens zu bewerten sein.

    Die Kosten müssen natürlich mit dem Nutzen verglichen werden. Einführende Länder, und insbesondere Entwicklungsländer, sollten sich über die Gefahren gefährlicher Chemikalien im Klaren sein und wissen, wie Schäden für Mensch und Umwelt vermieden werden können. Durch diesen Verordnungsvorschlag werden nicht nur die Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund des Übereinkommens erfuellt, sondern es wird weiter gegangen und dadurch ein weiterer wichtiger Beitrag zur Verbesserung des Zugangs der Bürger zu Informationen über gefährliche Chemikalien geleistet und der Schutz von Mensch und Umwelt vor gefährlichen Chemikalien insgesamt verbessert. Dies ist ein sehr wichtiges Ziel für die Gemeinschaft.

    2002/0026 (ACC)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission [3]

    [3] ABl. C

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [4],

    [4] ABl. C

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

    [5] ABl. C

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien [6] wurde unter anderem ein gemeinsames System für die Notifizierung von und den Informationsaustausch über Ausfuhren von Chemikalien geschaffen, die in der Gemeinschaft aufgrund ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und in Drittländer ausgeführt werden. Gleichzeitig wurde die Anwendung des internationalen Verfahrens der "vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung" ("Prior Informed Consent", PIC) verbindlich vorgeschrieben, das in den rechtlich nicht verbindlichen Londoner Leitlinien für den Informationsaustausch über Chemikalien im internationalen Handel des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) in der 1989 geänderten Fassung sowie im Internationalen Verhaltenskodex für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (in der Fassung von 1990) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) verankert ist.

    [6] ABl. L 251 vom 29.8.1992, S.13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2247/98 der Kommission (ABl. L 282 vom 20.10.1998, S.12).

    (2) Am 11. September 1998 unterzeichnete die Gemeinschaft das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (PIC-Übereinkommen). Gleichzeitig wurde eine Entschließung über Übergangsbestimmungen verabschiedet, die im endgültigen Akt der diplomatischen Konferenz niedergelegt wurden und womit auf der Grundlage des Übereinkommens ein PIC-Verfahren für die Übergangsphase geschaffen wurde.

    (3) Die Gemeinschaft sollte die Bestimmungen des Übereinkommens umsetzen und bis zu dessen Inkrafttreten ein PIC-Übergangsverfahren anwenden, wobei im Vergleich zur Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 keine Abstriche am Niveau des Schutzes von Umwelt und Öffentlichkeit in einführenden Ländern gemacht werden dürfen.

    (4) Deshalb müssen einige Bestimmungen weiter gehen als die Bestimmungen des Übereinkommens. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 des Übereinkommens können die Vertragsparteien Maßnahmen treffen, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt strenger schützen als die Vorgaben des Übereinkommens, sofern diese Maßnahmen mit dem Übereinkommen und dem Völkerrecht vereinbar sind.

    (5) Für die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen ist es wesentlich, dass eine einzige Stelle für die Kontakte der Gemeinschaft mit dem Sekretariat und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens sowie mit sonstigen Ländern zuständig ist. Die Kommission sollte die Funktion dieser Kontaktstelle übernehmen.

    (6) Für Ausfuhren gefährlicher Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sollte weiterhin ein gemeinsames Ausfuhrnotifizierungsverfahren gelten. Folglich sollten für gefährliche Chemikalien - ob in Form der Stoffe selbst oder bei Verwendung in Zubereitungen - die von der Gemeinschaft im Hinblick auf die Verwendung als Pflanzenschutzmittel, als andere Arten von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln oder als Industriechemikalien zur Verwendung durch Fachleute oder die Öffentlichkeit verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen wurden, ähnliche Bestimmungen für die Ausfuhrnotifizierung gelten wie für Chemikalien, die in einer oder mehreren der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien, d.h. für die Verwendung als Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel oder als Industriechemikalien, verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Darüber hinaus sollten auch für die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien dieselben Regeln gelten. Dieses Verfahren der Ausfuhrnotifizierung sollte für alle Ausfuhren aus der Gemeinschaft in Drittländer gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder dessen Bestimmungen anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten Verwaltungsgebühren erheben können, um ihre Kosten für dieses Verfahren zu decken.

    (7) Exporteure und Importeure sollten verpflichtet sein, Informationen über die Mengen der im internationalen Handel befindlichen und unter diese Verordnung fallenden Chemikalien zu erteilen, damit die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Verordnung überwacht und bewertet werden können.

    (8) Regelungsmaßnahmen der Gemeinschaft, die zu einem Verbot oder zur strengen Beschränkung der Verwendung von Chemikalien führen, sollten von der Kommission an das Sekretariat des Übereinkommens im Hinblick auf eine Aufnahme der betreffenden Chemikalien in das internationale PIC-Verfahren notifiziert werden, sofern die einschlägigen Kriterien des Übereinkommens erfuellt sind. Zusätzliche Informationen zur Begründung solcher Notifizierungen sollte eingeholt werden, sofern erforderlich.

    (9) Sind Regelungsmaßnahmen der Gemeinschaft aufgrund der Kriterien nicht zu notifizieren, sollten dem Sekretariat und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens im Interesse eines guten Informationsaustauschs nichtsdestotrotz Angaben über die betreffenden Maßnahmen übermittelt werden.

    (10) Es sollte sichergestellt werden, dass die Gemeinschaft Entscheidungen über die Einfuhr von dem internationalen PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien in die Gemeinschaft trifft. Diese Entscheidungen sollten sich auf geltende Gemeinschaftsvorschriften stützen. Änderungen des Gemeinschaftsrechts sollten erfolgen, wenn dies gerechtfertigt ist.

    (11) Es sollte sichergestellt werden, dass Mitgliedstaaten und Exporteure Kenntnis von den Entscheidungen einführender Länder über Chemikalien, die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, erhalten, und dass die Exporteure sich an diese Entscheidungen halten. Um zu vermeiden, dass es zu unerwünschten Ausfuhren kommt, weil ein einführendes Land es beispielsweise versäumt hat, eine Einfuhrentscheidung zu treffen oder auf Ausfuhrnotifizierungen zu reagieren, sollten Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und die Kriterien des Übereinkommens erfuellen oder unter das internationale PIC-Verfahren fallen, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des einführenden Landes ausgeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Land um eine Vertragspartei des Übereinkommens handelt oder nicht.

    (12) Ferner ist es wichtig, dass alle ausgeführten Chemikalien eine angemessene Haltbarkeitsdauer haben, um wirksam und sicher verwendet werden zu können. Bei Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und insbesondere bei einer Ausfuhr in Entwicklungsländer ist es notwendig, dass Informationen über ordnungsgemäße Lagerbedingungen erteilt werden und dass durch eine angepasste Verpackung und Größe der Behälter vermieden wird, dass veraltete Beständen übrig bleiben.

    (13) Das Übereinkommen gilt nicht für Chemikalien haltige Artikel. Dennoch sollten Ausfuhrnotifizierungsbestimmungen auch für Artikel gelten, die Chemikalien enthalten, die unter Verwendungs- oder Entsorgungsbedingungen freigesetzt werden könnten und die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen oder unter das internationale PIC-Verfahren fallen. Zudem sollten bestimmte Chemikalien und Artikel, die spezifische Chemikalien enthalten, die nicht unter das Übereinkommen fallen, aber besonderen Anlass zu Bedenken geben, überhaupt nicht ausgeführt werden. Welche Chemikalien einer solchen strengen Kontrolle unterliegen, sollte der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden.

    (14) Nach dem Übereinkommen sollten Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien, die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, Vertragsparteien des Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden, die solche Informationen wünschen.

    (15) Für alle gefährlichen Chemikalien, die zur Ausfuhr in sonstige Länder bestimmt sind, sollten die Gemeinschaftsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung sowie sonstige Sicherheitsinformationen gelten, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu spezifischen Anforderungen des einführenden Landes, wobei auch die einschlägigen internationalen Normen zu berücksichtigen sind.

    (16) Die Zolldienste der Mitgliedstaaten spielen eine zentrale Rolle für eine wirksame Kontrolle und Durchsetzung der Bestimmungen und sollten bei ihren Tätigkeiten gezielt und koordiniert vorgehen. Die Mitgliedstaaten sollten im Falle von Verstößen für geeignete Sanktionen sorgen.

    (17) Informationsaustausch, gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie Drittländern sollte im Interesse eines verständigen Umgangs mit Chemikalien gefördert werden, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Drittländer Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder nicht. Insbesondere die technische Hilfe an Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sollte von der Kommission und den Mitgliedstaaten auf direktem Wege oder aber indirekt über die Unterstützung von Projekten von Nichtregierungsorganisationen gefördert werden, um den betreffenden Ländern die Umsetzung des Übereinkommens zu ermöglichen.

    (18) Um die Wirksamkeit der Verfahren zu gewährleisten, sollten diese regelmäßig überwacht werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen Berichte an die Kommission übermitteln, die ihrerseits dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht erstatten sollte.

    (19) Da die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [7] sind, sollten sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3 oder dem Regelungsverfahren des Artikels 5 des Beschlusses erlassen werden.

    [7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S.23.

    (20) Vor diesem Hintergrund sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 aufgehoben und ersetzt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1 Ziele

    (1) Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:

    a) das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel umzusetzen,

    b) die gemeinsame Verantwortlichkeit und die Zusammenarbeit im internationalen Handel mit gefährlichen Chemikalien zu fördern, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichen Schäden zu bewahren,

    c) zu einer umweltverträglichen Verwendung dieser Chemikalien beizutragen.

    Diese Ziele werden erreicht durch Erleichterung des Austauschs von Informationen über die Merkmale dieser Chemikalien, durch Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens für Entscheidungen über deren Ein- und Ausfuhr sowie durch Weiterleitung dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien des Übereinkommens und sonstige Länder.

    (2) Durch diese Verordnung soll zudem gewährleistet werden, dass die in den Richtlinien 67/548/EWG des Rates [8] und 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [9] festgelegten Bestimmungen für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von für Mensch und Umwelt gefährlichen Chemikalien, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, auch dann gelten, wenn solche Chemikalien aus einem Mitgliedstaat in eine Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu etwaigen spezifischen Anforderungen des betreffenden Landes.

    [8] ABl. L 196 vom 16.8.1967, S.1.

    [9] ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

    Artikel 2 Anwendungsbereich

    (1) Diese Verordnung gilt für:

    a) bestimmte gefährliche Chemikalien, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung des Rotterdamer Übereinkommens unterliegen;

    b) bestimmte gefährliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und

    c) alle ausgeführten Chemikalien im Hinblick auf ihre Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.

    (2) Diese Verordnung gilt nicht für:

    a) Suchtstoffe und psychotrope Substanzen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates [10] fallen;

    [10] ABl. L 357 vom 20.12.1990, S. 1.

    b) radioaktive Stoffe, die unter die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates [11] fallen;

    [11] ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

    c) Abfälle, die unter die Richtlinien 75/442/EWG [12] des Rates und 91/689/EWG [13] des Rates fallen;

    [12] ABl. L194 vom 25.7.1975, S.39.

    [13] ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

    d) chemische Waffen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 [14] des Rates fallen;

    [14] ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1.

    e) Lebensmittel und Lebensmittelzusätze, die unter die Richtlinie 89/397/EWG des Rates [15] fallen;

    [15] ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 23.

    f) Futtermittel, die unter die Richtlinie 96/25/EG des Rates [16] fallen;

    [16] ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35.

    g) genetisch veränderte Organismen, die unter die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [17] fallen;

    [17] ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

    h) Arzneimittel und Tierarzneimittel, die unter die Richtlinien 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [18] und 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [19] fallen, außer Desinfektionsmitteln, Insektiziden und Parasitenmitteln;

    [18] ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

    [19] ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

    i) Chemikalien, die für Forschungs- oder Analysezwecke eingeführt werden und aufgrund der geringen Mengen keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben dürften.

    Artikel 3 Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. "Chemikalie" ist ein hergestellter oder aus der Natur gewonnener, allein oder in einer Zubereitung vorliegender Stoff im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG außer lebenden Organismen. Dazu gehören zwei Kategorien: Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, einschließlich sehr gefährlicher Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittelformulierungen, und Industriechemikalien.

    2. "Zubereitung" ist ein Gemisch oder eine Lösung aus zwei oder mehr Stoffen im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG, wenn die Zubereitung aufgrund des Vorhandenseins eines dieser Stoffe gemäß dem Gemeinschaftsrecht der Kennzeichnungspflicht unterliegt.

    3. "Artikel" ist ein Endprodukt, das eine Chemikalie enthält, deren Verwendung in diesem Produkt nach den Gemeinschaftsvorschriften verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt.

    4. "Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel" sind Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel der folgenden zwei Unterkategorien:

    a) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, die unter die Richtlinie 91/414/EWG des Rates [20] fallen;

    [20] ABl. 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    b) sonstige Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, insbesondere Biozid-Produkte, die unter die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [21] fallen.

    [21] ABl. 123 vom 24.4.1998, S. 1.

    5. "Industriechemikalien" sind Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:

    a) Chemikalien zur Verwendung durch Fachleute;

    b) Chemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit.

    6. Der "Ausfuhrnotifizierung unterliegende Chemikalien" sind sämtliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren Kategorien oder Unterkategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sowie sämtliche dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien, die in Teil 1 von Anhang I aufgeführt sind.

    7. "Chemikalien, die Kandidat für die PIC-Notifizierung sind", sind sämtliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Die betreffenden Chemikalien sind in Teil 2 von Anhang I aufgeführt.

    8. Dem "PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien" sind sämtliche Chemikalien, die in Anhang III des Übereinkommens aufgeführt sind bzw. bis zu dessen Inkrafttreten dem PIC-Übergangsverfahren unterliegen. Die betreffenden Chemikalien sind in Teil 3 von Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

    9. "Verbotene Chemikalien" sind:

    a) Chemikalien, deren Verwendung für alle Zwecke innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verboten ist, oder

    b) Chemikalien, für deren erstmalige Verwendung die Zulassung verweigert worden ist oder die von der Industrie entweder in der Gemeinschaft vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei der Notifizierung, dem Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren ausgenommen worden sind, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffende Chemikalie Bedenken hinsichtlich der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verursacht.

    10. "Strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien" sind:

    a) Chemikalien, deren Verwendung innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien für praktisch alle Zwecke aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch endgültige Regelungsmaßnahmen verboten wurde, die für bestimmte Verwendungen jedoch zugelassen sind, oder

    b) Chemikalien, für deren Verwendung für praktisch alle Zwecke die Zulassung verweigert worden ist oder die von der Industrie entweder in der Gemeinschaft vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei der Notifizierung, dem Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren ausgenommen worden sind, wobei klar erkenntlich sein muss, dass die betreffende Chemikalie Bedenken hinsichtlich der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verursacht;

    11. "Endgültige Regelungsmaßnahmen" sind Rechtsvorschriften mit dem Ziel eines Verbots oder einer strengen Beschränkung einer Chemikalie.

    12. "Übereinkommen" ist das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel.

    13. "PIC-Verfahren" ist das mit dem Übereinkommen geschaffene Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung.

    14. "Sehr gefährliche Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel-Formulierungen" sind für die Verwendung im Pflanzenschutz formulierte Chemikalien, bei denen unter Anwendungsbedingungen nach ein- oder mehrmaliger Exposition innerhalb kurzer Zeit ernsthafte Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt feststellbar sind.

    15. "Ausfuhr" ist:

    a) die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag erfuellen;

    b) die Wiederausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen des Buchstaben a) nicht erfuellen und sich in einem anderen Zollverfahren als dem Transitverfahren befinden.

    16. "Einfuhr" ist das Verbringen von Chemikalien in das Zollgebiet der Gemeinschaft, die sich in einem anderen Zollverfahren als dem Transitverfahren befinden.

    17. "Exporteur" ist jede natürliche oder juristische Person, für die eine Ausfuhrerklärung abgegeben wird, also die Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Erklärung Partei des Vertrages mit dem Empfänger in einer Vertragspartei oder in einem sonstigem Land ist und die über die Ausfuhr der betreffenden Chemikalie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft entscheidet. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt die Partei des Vertrages für einen anderen, so gibt das Recht über die Ausfuhr der Chemikalie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu entscheiden, den Ausschlag.

    18. "Importeur" ist jede natürliche oder juristische Person, die zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft Empfänger der Chemikalie ist.

    19. "Vertragspartei des Übereinkommens" ist ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommens gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist.

    20. "Vertragspartei" ist:

    a) eine Vertragspartei des Übereinkommens;

    b) jedes Land, das das Übereinkommen zwar nicht ratifiziert hat, aber am PIC-Verfahren teilnimmt;

    c) jedes Land, das bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens am PIC-Übergangsverfahren teilnimmt, das mit der am 11. September 1998 in Rotterdam angenommenen Entschließung über die Übergangsbestimmungen geschaffen wurde.

    21. "Sonstige Länder" sind alle Länder, die nicht Vertragsparteien im Sinne von Nummer 20 sind.

    22. "Konferenz der Vertragsparteien" ist das gemäß Artikel 18 des Übereinkommens geschaffene Gremium, das bestimmte Aufgaben hinsichtlich der Umsetzung des Übereinkommens wahrnimmt.

    23. "Chemikalienprüfungsausschuss" ist das von der Konferenz der Vertragsparteien gemäß Artikel 18 Absatz 6 des Übereinkommens geschaffene Nebenorgan bzw. bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens der mit der Entschließung über die Übergangsbestimmungen geschaffene vorläufige Chemikalienprüfungsausschuss.

    24. "Sekretariat" ist das Sekretariat des Übereinkommens bzw. bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens das mit der Entschließung über die Übergangsbestimmungen geschaffene vorläufige Sekretariat.

    25. "Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses" ist das vom Chemikalienprüfungsausschuss erstellte technische Dokument für dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien.

    Artikel 4 Bezeichnete nationale Behörden

    Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Behörden, die die im Rahmen dieser Verordnung zu erfuellenden Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (nachstehend: bezeichnete nationale Behörde bzw. bezeichnete nationale Behörden).

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung die bezeichneten Behörden mit.

    Artikel 5 Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen

    Die Kommission wird bei der Wahrnehmung der im Rahmen des Übereinkommens zu erfuellenden Aufgaben für alle bezeichneten nationalen Behörden als einzige gemeinsame bezeichnete Behörde tätig. Sie arbeitet dabei eng mit den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen.

    Die Kommission wird insbesondere alle Beiträge der Gemeinschaft zu Fragen, die das Übereinkommen betreffen, sowie zur Vorbereitung der Konferenz der Vertragsparteien, zu den Arbeiten des Chemikalienprüfungsausschusses und anderer Nebenorgane koordinieren. Gegebenenfalls wird ein Netz von als Berichterstatter ernannten Mitgliedstaaten geschaffen, um technische Unterlagen wie die Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses vorzubereiten.

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden die erforderlichen Initiativen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaft in den verschiedenen Gremien zur Umsetzung des Übereinkommens angemessen vertreten ist. Sie werden sich insbesondere darum bemühen, dass die Kommission in den Nebenorganen, die im Rahmen des Übereinkommens geschaffen werden, einen Sitz erhält.

    Artikel 6 Chemikalien, für die eine Ausfuhrnotifizierung erforderlich ist, die Kandidaten für die PIC-Notifizierung sind und dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen(1) Chemikalien, die hinsichtlich der Ausfuhrnotifizierung, der PIC-Notifizierung bzw. des PIC-Verfahrens unter dieseVerordnung fallen, sind in Anhang I aufgeführt.

    (2) Die in Anhang I aufgeführten Chemikalien können in eine oder mehrere der drei in den Teilen 1, 2 und 3 dieses Anhangs enthaltenen Kategorien fallen.

    Die in Teil 1 aufgeführten Chemikalien unterliegen der Ausfuhrnotifizierung des Artikels 7; dieser Teil enthält detaillierte Informationen über die Stoffe, über die Verwendungskategorie und/oder Unterkategorie, für die der Stoff Beschränkungen unterliegt, über die Art der Beschränkung und gegebenenfalls zusätzliche Informationen, insbesondere über Ausnahmen zur Anforderung der Ausfuhrnotifizierung.

    Die in Teil 2 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifizierung gemäß Artikel 7 und sind zusätzlich Kandidaten für die PIC-Notifizierung gemäß Artikel 10; dieser Teil enthält detaillierte Informationen über die Stoffe und die Verwendungskategorie.

    Die in Teil 3 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem PIC-Verfahren; dieser Teil enthält die Angabe der Verwendungskategorie und gegebenenfalls zusätzlichen Informationen, insbesondere über etwaige Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifizierung.

    (3) Die Listen werden der Öffentlichkeit auf dem Internet zugänglich gemacht.

    Artikel 7 Ausfuhrnotifizierung an Vertragsparteien und sonstige Länder

    (1) Soll eine in Teil 1 von Anhang I aufgeführte Chemikalie zum ersten Mal ab dem Datum, seit dem sie unter die Bestimmungen dieser Verordnung fällt, aus der Gemeinschaft in eine Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, unterrichtet der betreffende Exporteur die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr der Chemikalie entsprechend. Danach unterrichtet der Exporteur der Chemikalie die bezeichnete nationale Behörde jeweils über die erste Ausfuhr jeden Kalenderjahres acht Tage, bevor die Ausfuhr der Chemikalie erfolgt. Die Notifizierung muss den Anforderungen von Anhang III entsprechen.

    Die bezeichnete nationale Behörde prüft die Vereinbarkeit der Informationen mit den Anforderungen von Anhang III und leitet die Notifizierung des Exporteurs unverzüglich an die Kommission weiter.

    Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei oder eines sonstigen Landes spätestens 15 Tage vor der ersten beabsichtigten Ausfuhr der Chemikalie und danach jährlich vor der ersten Ausfuhr der Chemikalie im betreffenden Kalenderjahr entsprechend unterrichtet werden. Dies gilt unabhängig vom voraussichtlichen Verwendungszweck der Chemikalie in der einführenden Vertragspartei bzw. in sonstigen Ländern.

    Jede Notifizierung wird in einer Datenbank der Kommission eingetragen, und die Öffentlichkeit hat Zugang zu einer für jedes Kalenderjahr erstellten und aktualisierten Liste der betreffenden Chemikalien, der einführenden Vertragsparteien und sonstiger einführender Länder, die gegebenenfalls an die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten verteilt wird.

    (2) Erhält die Kommission innerhalb von dreißig Tagen nach Versand keine Bestätigung der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes über den Eingang der ersten, nach Aufnahme der Chemikalie in Teil 1 von Anhang I erfolgten Ausfuhrnotifizierung, so verschickt sie eine zweite Notifizierung. Die Kommission bemüht sich in angemessener Weise sicherzustellen, dass die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes die zweite Notifizierung erhält.

    (3) Eine erneute Notifizierung nach Absatz 1 ist für Ausfuhren erforderlich, die getätigt werden, nachdem die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für das Inverkehrbringen und die Verwendung oder Kennzeichnung der betreffenden Stoffe geändert wurden oder wenn sich die Zusammensetzung der betreffenden Zubereitung so ändert, dass sich dies auf ihre Kennzeichnung auswirkt. Die erneute Notifizierung muss den Anforderungen von Anhang III entsprechen, und es muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Revision einer früheren Notifizierung handelt.

    (4) Wenn die Ausfuhr einer Chemikalie in einer Notsituation erfolgt, in der Verzögerungen eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt in der einführenden Vertragspartei bzw. einem sonstigen einführenden Land verursachen könnten, kann die bezeichnete nationale Behörde des ausführenden Mitgliedstaats nach Konsultation der Kommission eine vollständige oder teilweise Befreiung von diesen Anforderungen erteilen.

    (5) Die Verpflichtungen der Absätze 1, 2 und 3 erlöschen, wenn

    a) die Chemikalie dem PIC-Verfahren unterworfen wird,

    b) das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens dem Sekretariat gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens seine Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Zustimmung zu der Einfuhr der Chemikalie mitgeteilt hat und

    c) die Kommission diese Informationen vom Sekretariat erhalten und an die Mitgliedstaaten weitergeleitet hat.

    Dies gilt nicht, wenn das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens, beispielsweise in seiner Einfuhrentscheidung, ausdrücklich die Fortsetzung der Ausfuhrnotifizierungen durch ausführende Vertragsparteien verlangt.

    Die Verpflichtungen der Absätze 1, 2 und 3 erlöschen ebenfalls, wenn

    a) die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes auf die Anforderung einer Notifizierung vor Ausfuhr der Chemikalie verzichtet und

    b) die Kommission vom Sekretariat oder der zuständigen Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes die entsprechenden Informationen erhalten, an die Mitgliedstaaten weitergeleitet und auf dem Internet veröffentlicht hat.

    (6) Die Kommission, die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und die Exporteure gewähren der einführenden Vertragspartei und sonstigen einführenden Länder auf Anfrage verfügbare zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien.

    (7) Die Mitgliedstaaten können die Exporteure für jede Ausfuhrnotifizierung zur Entrichtung einer Verwaltungsgebühr in Höhe der Kosten, die durch die Verfahren im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Artikels anfallen, verpflichten.

    Artikel 8 Ausfuhrnotifizierungen von Vertragsparteien

    (1) Ausfuhrnotifizierungen, die die Kommission von der bezeichneten nationalen Behörde einer Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Chemikalie in die Gemeinschaft erhält, die im Hinblick auf Herstellung, Verwendung, Umgang, Verbrauch, Transport und/oder Verkauf gemäß den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, werden in der Datenbank der Kommission auf dem Internet veröffentlicht.

    Die Kommission bestätigt den Eingang der ersten von jeder Vertragspartei für jede Chemikalie vorgelegten Ausfuhrnotifizierung.

    Die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten erhalten auf Anfrage eine Kopie jeder Notifizierung mit allen verfügbaren Informationen.

    (2) Erhalten die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf direkten oder indirektem Wege Ausfuhrnotifizierungen von den bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien, so leiten sie diese Notifizierungen zusammen mit allen verfügbaren Informationen an die Kommission weiter.

    Artikel 9 Informationen über den Handel mit Chemikalien

    (1) Jeder Exporteur einer in Anhang I aufgeführten Chemikalie informiert im ersten Quartal jeden Jahres die bezeichnete nationale Behörde seines Mitgliedstaats über die Menge der im vorausgegangenen Jahr an jede Vertragspartei bzw. jedes sonstige Land gelieferten Chemikalien (in Form der Stoffe selbst und der in Zubereitung enthaltenen Chemikalien). Die entsprechenden Informationen umfassen auch eine Liste mit den Namen und der Anschrift sämtlicher Importeure, an die während dem betreffenden Zeitraum eine Lieferung gegangen ist.

    (2) Jeder Importeur in der Gemeinschaft stellt für die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen die gleichen Informationen zur Verfügung.

    (3) Der Exporteur oder Importeur stellt auf Anfrage der Kommission oder der bezeichneten nationalen Behörde zusätzliche Informationen über Chemikalien zur Verfügung, die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.

    (4) Jeder Mitgliedstaat erteilt der Kommission jährlich die in Anhang VI aufgeführten, aggregierten Informationen. Die Kommission fasst diese Informationen auf Gemeinschaftsebene zusammen und stellt der Öffentlichkeit die nicht vertraulichen Angaben auf ihrer Datenbank auf dem Internet zur Verfügung.

    Artikel 10 Beteiligung an der Notifizierung verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien im Rahmen des Übereinkommens

    (1) Sofern dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, teilt die Kommission dem Sekretariat schriftlich mit, welche Chemikalien Kandidaten für das Verfahren der PIC-Notifizierung sind.

    (2) Wenn weitere Chemikalien zu Kandidaten für das PIC-Verfahren werden und in Teil 2 von Anhang I aufgenommen werden, unterrichtet die Kommission das Sekretariat entsprechend. Die Notifizierung erfolgt so schnell wie möglich nach Erlass der einschlägigen endgültigen Regelungsmaßnahme der Gemeinschaft, die zum Verbot oder zur strengen Beschränkung der Verwendung der betreffenden Chemikalie führt, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Tag, ab dem die endgültige Regelungsmaßnahme anwendbar ist.

    Die Notifizierung umfasst alle gemäß Anhang II erforderlichen Informationen.

    (3) Bei der Festlegung der Prioritäten für die Notifizierungen berücksichtigt die Kommission, ob die betreffende Chemikalie bereits in Teil 3 von Anhang I aufgelistet ist, in welchem Umfang die Informationsanforderungen gemäß Anhang II erfuellt werden können sowie die Schwere der mit der Chemikalie verbundenen Risiken insbesondere für die Entwicklungsländer.

    Ist eine Chemikalie Kandidat für die PIC-Notifizierung, aber die Informationen genügen nicht den Anforderungen von Anhang II, stellen die Exporteure und/oder Importeure auf Anfrage der Kommission alle ihnen zugänglichen, relevanten Informationen, einschließlich Informationen aus nationalen oder internationalen Programmen zur Überwachung von Chemikalien, zur Verfügung.

    (4) Die Kommission teilt dem Sekretariat Änderungen einer gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 notifizierten endgültigen Regelungsmaßnahme so schnell wie möglich nach dem Erlass der neuen endgültigen Regelungsmaßnahme, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag, ab dem sie anwendbar ist, schriftlich mit.

    Sie übermittelt alle relevanten Informationen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen, gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgenommenen Notifizierung nicht vorlagen.

    (5) Auf Anfrage einer Vertragspartei oder des Sekretariats legt die Kommission im Rahmen des Möglichen zusätzliche Informationen über die Chemikalie oder die Regelungsmaßnahme vor. Die Mitgliedstaaten unterstützten die Kommission auf deren Ersuchen nötigenfalls bei der Zusammenstellung dieser Informationen.

    (6) Die Kommission leitet Informationen des Sekretariats über Chemikalien, für die von anderen Vertragsparteien Verbote bzw. strenge Beschränkungen notifiziert wurden, an die Mitgliedstaaten weiter.

    Die Kommission prüft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Gemeinschaft Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen.

    (7) Mitgliedstaaten notifizieren dem Sekretariat keine endgültigen Regelungsmaßnahmen.

    Artikel 11 Dem Sekretariat zu übermittelnde Informationen über verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalie, die nicht Kandidat für die PIC-Notifizierung sind

    Ist eine Chemikalie lediglich in Teil 1 von Anhang I aufgeführt, übermittelt die Kommission dem Sekretariat Informationen über die einschlägigen Regelungsmaßnahmen, die zur Aufnahme der Chemikalie führten, so dass diese Informationen gegebenenfalls an andere Vertragsparteien des Übereinkommens weitergeleitet werden können.

    Artikel 12 Verpflichtungen bezüglich der Einfuhr von Chemikalien

    (1) Die Kommission leitet Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses, die sie vom Sekretariat erhält, unverzüglich an die Mitgliedstaaten weiter. Die Entscheidung der Kommission über eine künftige Einfuhr der betreffenden Chemikalie in die Gemeinschaft (in Form einer endgültigen oder vorläufigen Antwort im Namen der Gemeinschaft) erfolgt gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften und gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren. Die Kommission teilt diese Entscheidung dem Sekretariat so bald wie möglich, spätestens jedoch neun Monate nach dem Datum der Versendung der Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses durch das Sekretariat, mit.Wird eine Chemikalie durch zusätzliche oder geänderte Gemeinschaftsvorschriften neuen Beschränkungen unterworfen, ändert die Kommission die Einfuhrentscheidung gemäß dem gleichen Verfahren und teilt dies dem Sekretariat mit.

    (2) Eine Einfuhrentscheidung im Sinne von Absatz 1 bezieht sich auf die für die Chemikalie im Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses angegebene(n) Kategorie(n).

    (3) Die Kommission fügt der Mitteilung der Einfuhrentscheidung an das Sekretariat eine Beschreibung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei, auf die sie ihre Entscheidung stützt.

    (4) Jede bezeichnete nationale Behörde in der Gemeinschaft stellt ihre Einfuhrentscheidung im Sinne von Absatz 1 in Übereinstimmung mit ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Betroffenen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zur Verfügung.

    (5) Gegebenenfalls prüft die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der in dem Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses enthaltenen Informationen die Notwendigkeit, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Gemeinschaft Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen.

    Artikel 13 Andere als die Ausfuhrnotifizierung betreffende Verpflichtungen bezüglich der Ausfuhr von Chemikalien

    (1) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten und den Europäischen Industrieverbänden unverzüglich die Informationen, die sie vom Sekretariat, etwa in Form von Rundschreiben, erhält und die dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien sowie Entscheidungen einführender Vertragsparteien über die Bedingungen für die Einfuhr dieser Chemikalien betreffen. Sie informiert die Mitgliedstaaten auch über Fälle, in denen eine Antwort ausblieb. Die Kommission bewahrt alle Informationen über Einfuhrentscheidungen in ihrer Datenbank, die auf dem Internet öffentlich zugänglich ist, und stellt jedem auf Antrag die entsprechenden Informationen zur Verfügung.

    (2) Die Kommission stuft jede in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Chemikalie gemäß der kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft ein. Die Einstufungscodes der betreffenden Chemikalien werden bei etwaigen Änderungen der harmonisierten Systemnomenklatur durch die Weltzollorganisation nötigenfalls revidiert.

    (3) Jeder Mitgliedstaat gibt die von der Kommission nach Absatz 1 zugeleiteten Antworten an die Betroffenen innerhalb seines Hoheitsbereichs weiter.

    (4) Die Exporteure kommen spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat die Kommission erstmals im Sinne von Absatz 1 über die einzelnen Antworten informiert hat, den Entscheidungen in diesen Antworten nach.

    (5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten beraten und unterstützen einführende Vertragsparteien auf Anfrage gegebenenfalls bei der Erlangung weiterer Informationen, um ihnen die Antwort an das Sekretariat bezüglich der Einfuhr einer bestimmten Chemikalie zu erleichtern.

    (6) In Teil 2 oder 3 von Anhang I aufgeführte Chemikalien können nur ausgeführt werden, wenn

    a) eine ausdrückliche Zustimmung zu der Einfuhr beantragt wurde und der Exporteur diese Zustimmung über die bezeichnete nationale Behörde seines Landes und die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. die zuständige Behörde in einem sonstigen einführenden Land erhalten hat; oder

    b) bei Chemikalien, die in Teil 3 von Anhang I aufgeführt sind, im neuesten Rundschreiben, das vom Sekretariat im Sinne von Absatz 1 veröffentlicht wurde, mitgeteilt wird, dass die einführende Vertragspartei ihre Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat.

    (7) Chemikalien müssen spätestens sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausgeführt werden, falls ein solches besteht oder aus dem Herstellungsdatum hergeleitet werden kann, es sei denn die Eigenschaften der Chemikalie machen dies unmöglich. Der Exporteur stellt insbesondere bei Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sicher, dass durch eine Optimierung der Größe und Verpackung der Behälter die Gefahr des Überbleibens veralteter Bestände möglichst gering ist.

    (8) Zudem stellen die Exporteure bei der Ausfuhr von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sicher, dass das Etikett spezifische Informationen über Lagerbedingungen und Lagerstabilität unter den klimatischen Bedingungen der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes enthält. Sie sorgen ferner dafür, dass die ausgeführten Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel den Reinheitsspezifikationen der Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

    Artikel 14 Kontrollen bei der Ausfuhr von bestimmten Chemikalien und Chemikalien enthaltenden Artikeln

    (1) Artikel, die in Teil 2 oder 3 von Anhang I aufgeführte Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten, unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifizierung im Sinne von Artikel 7.

    (2) In Anhang V aufgelistete Chemikalien und Artikel, deren Verwendung in der Gemeinschaft verboten ist, dürfen nicht ausgeführt werden.

    Artikel 15 Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien

    (1) Vertragsparteien des Übereinkommens, die zusätzlich zu den Informationen, die jede Vertragspartei über das Sekretariat verlangen kann, auch Informationen über die Durchfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien verlangen, sind in Anhang VI aufgeführt.

    (2) Wird eine in Teil 3 von Anhang I aufgelistete Chemikalie durch das Hoheitsgebiet einer in Anhang VI aufgeführten Vertragspartei des Übereinkommens befördert, übermittelt der Exporteur so weit möglich der bezeichneten nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, 30 Tage vor der ersten Durchfuhr und acht Tage vor jeder folgenden Durchfuhr die von der Vertragspartei des Übereinkommens gemäß Anhang VI verlangten Informationen.

    (3) Die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats übermittelt der Kommission die vom Exporteur gemäß Absatz 2 erhaltenen Informationen zusammen mit etwaigen zusätzlichen Angaben.

    (4) Die Kommission leitet 15 Tage vor der ersten Durchfuhr und vor jeder darauf folgenden Durchfuhr die gemäß Absatz 3 erhaltenen Informationen zusammen mit jeglichen zusätzlichen Informationen an die bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens weiter, die diese Informationen verlangt haben.

    Artikel 16 Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien

    (1) Für die Ausfuhr bestimmte Chemikalien unterliegen den Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG, der Richtlinie 1999/45/EG, der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG sowie jeglicher sonstiger spezifischer Gemeinschaftsvorschriften. Dies gilt unbeschadet etwaiger spezifischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen.

    (2) Auf dem Etikett der unter Absatz 1 fallenden oder in Anhang I aufgeführten Chemikalien sind gegebenenfalls Verfallsdatum und Herstellungsdatum anzugeben, wobei Verfallsdaten nötigenfalls für verschiedene Klimazonen anzuführen sind.

    (3) Bei der Ausfuhr der Chemikalien im Sinne von Absatz 2 ist ein Sicherheitsdatenblatt gemäß der Richtlinie 91/155/EWG der Kommission [22] beizufügen. Der Exporteur übermittelt jedem Importeur ein solches Sicherheitsdatenblatt.

    [22] ABl. L 76 vom 22.3.1991, S.35.

    (4) Die Informationen auf dem Etikett und auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen so weit wie möglich in der/den offiziellen Sprache(n) oder aber in einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder des vorgesehenen Einsatzgebietes abgefasst sein.

    Artikel 17 Verpflichtungen der Zolldienste der Mitgliedstaaten

    Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine begrenzte Anzahl von Zolldienststellen, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Chemikalien zuständig sind.

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten kontrollieren gezielt und koordiniert die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Exporteure.

    Die Mitgliedstaaten fügen den gemäß Artikel 21 Absatz 1 vorgelegten regelmäßigen Berichten über die Durchführung der Verfahren Informationen über die diesbezüglichen Tätigkeiten ihrer Zolldienststellen bei.

    Artikel 18 Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Bestimmungen zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Maßnahmen der Kommission spätestens sechs Monate nach Erlass dieser Verordnung mit und notifizieren etwaige Änderungen so rasch wie möglich nach deren Erlass.

    Artikel 19 Informationsaustausch

    (1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Bereitstellung wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Informationen über die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Chemikalien, einschließlich toxikologischer, ökotoxikologischer und sicherheitsbezogener Informationen.

    Die Kommission sorgt mit Unterstützung der Mitgliedstaaten gegebenenfalls für:

    a) die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Informationen über Regelungsmaßnahmen, die für die Ziele des Übereinkommens von Belang sind, und

    b) die Unterrichtung von Vertragsparteien und sonstigen Ländern auf direktem Wege oder über das Sekretariat über Maßnahmen, die einen oder mehrere Verwendungszwecke einer Chemikalie erheblich einschränken.

    (2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schützen vertrauliche Informationen von anderen Vertragsparteien gemäß gegenseitigen Absprachen.

    (3) Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 90/313/EWG des Rates über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt [23] werden bei der Informationsübermittlung im Rahmen dieser Verordnung folgende Angaben nicht als vertraulich betrachtet:

    [23] ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.

    a) die Informationen gemäß Anhang II und Anhang III;

    b) die in den Sicherheitsdatenblättern nach Artikel 16 Absatz 3 enthaltenen Informationen;

    c) das Verfallsdatum der Chemikalie;

    d) das Herstellungsdatum der Chemikalie;

    e) Informationen über Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich der Einstufung in Gefahrenklassen, der Art des Risikos und der einschlägigen Sicherheitshinweise, und

    f) die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen.

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten beteiligen sich aktiv am Informationsnetz für den Kapazitätenaufbau, das vom zwischenstaatlichen Forum für die Sicherheit von Chemikalien geschaffen wurde, und stellen Informationen über Projekte zur Verfügung, die sie unterstützen oder finanzieren, um den Umgang mit Chemikalien in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zu verbessern.

    Die Kommission wird diese Tätigkeiten auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen zusammenfassen.

    Artikel 20 Technische Hilfe

    Die Kommission und die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der technischen Hilfe, einschließlich der Aus- und Weiterbildung, zusammen und fördern dabei die Entwicklung der für den Umgang mit Chemikalien während ihrer gesamten Lebensdauer erforderlichen Infrastruktur, Kapazitäten und Fachkenntnisse, wobei insbesondere den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung getragen wird.

    Technische Hilfe für diese Länder bei der Umsetzung des Übereinkommens wird insbesondere geleistet durch die Bereitstellung technischer Informationen über Chemikalien, die Förderung des Austauschs von Sachverständigen, die Förderung der Einrichtung bzw. Beibehaltung bezeichneter nationaler Behörden sowie die Bereitstellung technischen Fachwissens zur Beschreibung gefährlicher Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel-Formulierungen und zur Erstellung von Notifizierungen an das Sekretariat.

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen ferner die Möglichkeiten zur Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen.

    Artikel 21 Überwachung und Berichterstattung

    (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in regelmäßigen Abständen Informationen über das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen.

    (2) Die Kommission erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über das Funktionieren der ihrer Verantwortung übertragenen Teile dieser Verordnung und übernimmt diesen Bericht in einen zusammenfassenden Bericht, den sie auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Informationen erstellt. Eine Zusammenfassung des auf dem Internet veröffentlichten Berichts wird an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet.

    (3) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen erfuellen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Anforderungen hinsichtlich der Vertraulichkeit der Angaben und des Eigentumsrechts.

    Artikel 22 Aktualisierung der Anhänge

    (1) Die Kommission überprüft auf der Grundlage von Entwicklungen des Gemeinschaftsrechts und des Übereinkommens in regelmäßigen Abständen die in Anhang I enthaltene Chemikalienliste.

    (2) Bei der Entscheidung, ob es sich bei einer endgültigen Regelungsmaßnahme der Gemeinschaft um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt, sind die Auswirkungen der Maßnahme auf die Unterkategorien der Kategorien "Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel" und "Industriechemikalien" zu prüfen. Wird durch die Regelungsmaßnahme eine Chemikalie in einer der Unterkategorien verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, wird die Chemikalie in Teil 1 von Anhang I aufgenommen.

    Bei der Entscheidung, ob es sich bei einer endgültigen Regelungsmaßnahme der Gemeinschaft um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt und die betreffende Chemikalie deshalb Kandidat für die PIC-Notifizierung gemäß Artikel 10 ist, sind die Auswirkungen der Maßnahme auf Ebene der Kategorien "Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel" und "Industriechemikalien" zu prüfen. Wird durch die Regelungsmaßnahme die Verwendung einer Chemikalie in einer der Kategorien verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, wird die Chemikalie auch in Teil 2 von Anhang I aufgenommen.

    (3) Die Kommission beschließt die Aufnahme von Chemikalien in Anhang I oder gegebenenfalls eine Änderung eines Eintrags ohne unangemessene Verzögerungen.

    (4) Die Entscheidung, ob eine Chemikalie in Folge einer endgültigen Regelungsmaßnahme der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 in Teil 1 oder 2 von Anhang I aufgenommen wird, erfolgt nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren.

    (5) Alle anderen Änderungen von Anhang I, einschließlich Änderungen bereits vorhandener Einträge, sowie Änderungen der Anhänge II, III, IV und VI werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 23 Technische Leitfäden

    Die Kommission erstellt gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren technische Leitfäden, um die praktische Anwendung dieser Verordnung zu vereinfachen.

    Diese Vorschriften werden in Teil C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Artikel 24 Ausschuss

    (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren des Artikels 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

    (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren des Artikels 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

    Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

    Artikel 25 Aufhebung

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 wird aufgehoben.

    Artikel 26 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel, am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG 1

    1. LISTE DER DEM VERFAHREN DER AUSFUHRNOTIFIZIERUNG UNTERLIEGENDEN CHEMIKALIEN

    (Artikel 7 der Verordnung)

    Bei Chemikalien, die in diesem Teil des Anhangs aufgeführt sind und dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, entfallen die in Artikel 7 Absätze 1 bis 3 beschriebenen Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifizierung, sofern die unter Artikel 7 Absatz 5 Buchstaben b) und c) genannten Bedingungen erfuellt sind. Solche Chemikalien, denen in der nachfolgenden Liste das Symbol

    zugeordnet wurde, werden in Teil 3 dieses Anhangs erneut aufgeführt, um den Bezug zu erleichtern.

    In diesem Teil des Anhangs aufgeführte Chemikalien, die aufgrund der Rechtsvorschrift der Gemeinschaft Kandidat für die PIC-Notifizierung sind, werden zusätzlich auch in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführt Diesen Chemikalien wurde in der nachfolgenden Liste das Symbol + zugeordnet.

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    * Unterkategorie: p(1) - Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel, p(2) - sonstige Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, einschließlich Bioziden; i(1) - Industriechemikalie zur Verwendung durch Fachleute und i(2) - Industriechemikalie zur Verwendung durch die Öffentlichkeit

    ** Beschränkung der Verwendung: sr - strenge Beschränkungen, b - Verbot (in der betreffenden Unterkategorie/den betreffenden Unterkategorien) gemäß dem Gemeinschaftsrecht

    CAS: Chemical Abstract Service

    Chemikalie, die dem PIC-Verfahren teilweise oder vollständig unterliegt

    + Chemikalie, die Kandidat für die PIC-Notifizierung ist

    2. LISTE DER CHEMIKALIEN, DIE KANDIDAT FÜR DIE PIC-NOTIFIZIERUNG SIND

    (Artikel 10 der Verordnung)

    Diese Liste umfasst Chemikalien, die Kandidat für die PIC-Notifizierung sind. Chemikalien, die bereits dem PIC-Verfahren unterliegen, sind nicht hier, sondern in Teil 3 dieses Anhangs aufgeführt.

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    * Kategorie: p -Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,

    i - Industriechemikalie

    ** Beschränkung der Verwendung: sr - strenge Beschränkungen, b - Verbot (in der betreffenden Kategorie/den betreffenden Kategorien)

    CAS: Chemical Abstract Service

    Chemikalie, die dem internationalen PIC-Verfahren teilweise oder vollständig unterliegt

    3. LISTE VON CHEMIKALIEN, DIE DEM PIC-VERFAHREN GEMÄSS DEM ROTTERDAMER ÜBEREINKOMMEN UNTERLIEGEN

    (Artikel 12 und 13 der Verordnung)

    (Die angegebenen Kategorien beziehen sich auf das Übereinkommen)

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    ANHANG II

    NOTIFIZIERUNG EINER VERBOTENEN ODER STRENGEN BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGENDEN CHEMIKALIE AN DAS SEKRETARIAT DES ÜBEREINKOMMENS

    Informationsanforderungen für Notifizierungen nach Artikel 10.

    Die Notifizierungen müssen Folgendes enthalten:

    1. Eigenschaften, Identifikation und Verwendungen

    a) Gebräuchliche Bezeichnung;

    b) chemische Bezeichnung nach einer international anerkannten Nomenklatur (zum Beispiel der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie, IUPAC), sofern eine solche Nomenklatur besteht;

    c) Handelsbezeichnungen und Bezeichnungen der Zubereitungen;

    d) Code-Nummern: CAS (Chemicals Abstract Service)-Nummer, Zollcode nach dem Harmonisierten System und sonstige Nummern;

    e) Informationen über die Einstufung in Gefahrenklassen, sofern die Chemikalie Einstufungsvorschriften unterliegt;

    f) Verwendung(en) der Chemikalie:

    innerhalb der EU

    im Einfuhrland

    g) die physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften.

    2. Endgültige Regelungsmaßnahmen

    a) Spezifische Angaben zu den endgültigen Regelungsmaßnahmen:

    i) Zusammenfassung der endgültigen Regelungsmaßnahme;

    ii) Verweis auf das Rechtsdokument;

    iii) Zeitpunkt des Inkrafttretens der endgültigen Regelungsmaßnahme;

    iv) Angaben darüber, ob die endgültige Regelungsmaßnahme auf der Grundlage einer Beurteilung der Risiken und Gefahren erlassen wurde, und wenn ja, Angabe von Einzelheiten einer solchen Beurteilung, einschließlich eines Verweises auf einschlägige Unterlagen;

    v) Begründung der endgültigen Regelungsmaßnahme mit Folgen für die menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, oder die Umwelt;

    vi) zusammenfassender Überblick über die von der Chemikalie für die menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, oder für die Umwelt ausgehenden Gefahren und Risiken und über die voraussichtlichen Auswirkungen der endgültigen Regelungsmaßnahme;

    b) Kategorie oder Kategorien, in denen endgültige Regelungsmaßnahmen erlassen wurden, und für jede Kategorie

    i) Verwendungen, die durch die endgültige Regelungsmaßnahme verboten sind;

    ii) Verwendungen, die weiterhin erlaubt sind;

    iii) soweit vorhanden, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie;

    c) soweit möglich, Angaben über die voraussichtliche Bedeutung der endgültigen Regelungsmaßnahme für andere Staaten und Regionen;

    d) andere zweckdienliche Informationen wie

    i) Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der endgültigen Regelungsmaßnahme;

    ii) sofern verfügbar, Informationen zu Alternativen und deren relative Risiken, zum Beispiel

    - integrierte Schädlingsbekämpfungsstrategien;

    - industrielle Verfahren und Prozesse, einschließlich sauberer Technologien.

    ANHANG III

    AUSFUHRNOTIFIZIERUNG

    Nach Artikel 7 erforderliche Informationen

    1. Art der auszuführenden Stoffe:

    a) Bezeichnung in der IUPAC-Nomenklatur (Internationale Union für reine und angewandte Chemie)

    b) weitere Bezeichnungen (allgemeine Bezeichnung, Handelsbezeichnung, Abkürzung)

    c) EINECS-Nummer und CAS-Nummer

    d) CUS-Nummer und Code der kombinierten Nomenklatur

    e) wichtigste Verunreinigungen, wenn von besonderer Bedeutung

    2. Art der auszuführenden Zubereitung:

    a) Handelsname oder -bezeichnung der Zubereitung

    b) für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff Angabe des Prozentsatzes und der Einzelheiten nach Punkt 1

    3. Informationen über die Ausfuhr:

    a) Bestimmungsland

    b) Herkunftsland

    c) voraussichtliches Datum der ersten Ausfuhr im betreffenden Jahr

    d) beabsichtigte Verwendung im Bestimmungsland, sofern bekannt

    e) Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Importeur bzw. dem einführenden Unternehmen

    f) Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Exporteur bzw. dem ausführenden Unternehmen

    4. Bezeichnete nationale Behörden:

    a) Name, Anschrift, Telefon- und Telex- oder Faxnummer oder E-Mail der bezeichneten Behörde in der Europäischen Union, die weitere Informationen erteilen kann.

    b) Name, Anschrift, Telefon- und Telex- oder Faxnummer oder E-Mail der bezeichneten Behörde im einführenden Land.

    5. Informationen über erforderliche Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich Angabe von Gefahrenklasse, Gefahrensätzen und Sicherheitshinweisen.

    6. Zusammenfassung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften.

    7. Verwendung der Chemikalie in der Europäischen Union:

    a) Verwendungen und Kategorie(n)/Unterkategorie(n), die einer Kontrolle unterliegen (Verbot oder strenge Beschränkungen)

    b) Verwendungen, für die weder ein Verbot noch strenge Beschränkungen erlassen wurden

    (Kategorien und Unterkategorien sind gemäß der Definition von Anhang I dieser Verordnung anzugeben.)

    c) soweit verfügbar, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie

    8. Informationen über Vorsichtsmaßnahmen zur Verringerung der Exposition und der Emissionen der Chemikalie

    9. Zusammenfassung der Beschränkungen durch Regulierungsmaßnahmen und deren Begründung

    Zusammenfassung der Informationen gemäß Anhang II Absatz 2 Buchstaben a), c) und d).

    Zusätzliche Informationen, die die ausführende Vertragspartei für wichtig hält, oder auf Anfrage der einführenden Vertragspartei weitere Informationen gemäß Anhang II.

    ANHANG IV

    VON DEN BEZEICHNETEN NATIONALEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 9 AN DIE KOMMISSION VORZULEGENDE INFORMATIONEN

    1. Angabe der Mengen der unter Anhang I fallenden Chemikalien (in Form von Stoffen und Zubereitungen), die während des Vorjahres ausgeführt wurden.

    a. Jahr, in dem Ausfuhren erfolgten.

    b. Zusammenfassende Darstellung der Mengen ausgeführter Chemikalien (in Form von Stoffen und Zubereitungen) gemäß unten stehender Tabelle.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Liste der Importeure

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG V

    CHEMIKALIEN UND ARTIKEL, DIE UNTER EIN AUSFUHRVERBOT FALLEN

    (Artikel 14 der Verordnung)

    Beschreibung der Chemikalien/des (der) Artikel, die unter ein Ausfuhrverbot fällt/fallen // Zusätzliche Angaben, sofern relevant (z.B. Bezeichnung der Chemikalie, EINECS-Nr., CAS-Nr. etc.)

    Quecksilber haltige kosmetische Seifen // CN Nrn. 3401 11 00, 3401 19 00, 3401 20 10, 3401 20 90, 3401 30 00

    //

    //

    ANHANG VI

    LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS, DIE INFORMATIONEN ÜBER DIE DURCHFUHR VON DEM PIC-VERFAHREN UNTERLIEGENDEN CHEMIKALIEN WÜNSCHEN

    (Artikel 15 der Verordnung)

    Land

    //

    Verlangte Informationen

    //

    //

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