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Document 32020R0777

Durchführungsverordnung (EU) 2020/777 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter Übergangsbestimmungen infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/3737

ABl. L 188 vom , pp. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/777/oj

15.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/777 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter Übergangsbestimmungen infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2016/798 wurde durch die Richtlinie (EU) 2020/700 (2) geändert, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Frist für die Inkraftsetzung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Bestimmungen nachzukommen, zu verlängern.

(2)

Die Bewertung von Anträgen auf eine Sicherheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), für die die Sicherheitsbescheinigung vor dem 16. Juni 2020 auszustellen ist, könnte sich aufgrund des COVID-19-Ausbruchs verzögern. In den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben und in denen die Richtlinie (EU) 2016/798 ab dem 16. Juni 2020 gelten soll, sollte die nationale Sicherheitsbehörde daher auf Verlangen des Antragstellers die Bewertung über diesen Zeitpunkt hinaus fortsetzen. Die nationale Sicherheitsbehörde sollte vor dem 30. Oktober 2020 diese Bewertung abschließen und die Sicherheitsbescheinigung ausstellen.

(3)

In Bezug auf Mitgliedstaaten, die gegenüber der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben‚ sollte die Anwendung einiger Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission (4) verschoben werden und ab dem 31. Oktober 2020 gelten. Übergangsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 sollten ebenfalls angepasst werden.

(4)

Im Hinblick auf die derzeitige Anwendungsfrist könnten Antragsteller Anträge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 zusammengestellt haben. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 erstellte Anträge sollten alle erforderlichen Nachweise für die Sicherheitsbescheinigung von Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG bzw. der Richtlinie (EU) 2016/798 enthalten. Daher sollte es Antragstellern in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben, gestattet sein, bei den nationalen Sicherheitsbehörden Anträge einzureichen, in denen Nachweise gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 aufgeführt sind. Die nationalen Sicherheitsbehörden sollten diese Anträge entgegennehmen, ohne dass ein überarbeiteter Antrag erforderlich ist.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Ausschusses.

(7)

Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

‚maßgebliches Datum‘ den 16. Juni 2019 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission nicht gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben. Er bezeichnet den 16. Juni 2020 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben, und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben. Er bezeichnet den 31. Oktober 2020 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie weiter verlängert haben.“

2.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a)   Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 setzt in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben und in denen die Richtlinie (EU) 2016/798 ab dem 16. Juni 2020 gilt, die nationale Sicherheitsbehörde auf Verlangen des Antragstellers die Bewertung der Anträge auf eine Sicherheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2004/49/EG über den 16. Juni 2020 hinaus fort, sofern sie die Sicherheitsbescheinigung vor dem 30. Oktober 2020 ausstellt.

Stellt eine nationale Sicherheitsbehörde fest, dass sie eine Sicherheitsbescheinigung nicht vor dem 30. Oktober 2020 ausstellen kann, so setzt sie den Antragssteller und die Agentur unverzüglich davon in Kenntnis und die Absätze 2 bis 4 finden Anwendung.“

b)

Folgender Absatz 6a wird eingefügt:

„(6a)   Beschränkt sich der geplante geografische Tätigkeitsbereich nicht auf einen einzelnen Mitgliedstaat, so gilt eine von der Agentur zwischen dem 16. Juni 2020 und dem 30. Oktober 2020 ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung nicht für das Netz oder die Netze in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 übermittelt haben. Die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, die eine solche Notifizierung vorgenommen haben,

a)

erachten eine von der Agentur ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung als gleichwertig mit dem in Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG erteilten Teil der Sicherheitsbescheinigung;

b)

stellen ab dem 16. Juni 2020 Sicherheitsbescheinigungen in Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG aus, wobei deren Gültigkeitsdauer die der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nicht überschreiten darf.“

c)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a und den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels arbeitet die nationale Sicherheitsbehörde mit der Agentur zusammen und stimmt sich mit ihr ab, um die Elemente gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 zu bewerten. Dabei akzeptiert die Agentur die von der nationalen Sicherheitsbehörde durchgeführte Bewertung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG.“

d)

Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8)   Zwischen dem 16. Juni 2020 und dem 30. Oktober 2020 können in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben, Antragsteller, die um eine Sicherheitsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG ersuchen, den nationalen Sicherheitsbehörden ein Dossier gemäß Anhang I vorlegen.

Anträge auf Sicherheitsbescheinigungen gemäß dieser Verordnung werden von den in Unterabsatz 1 genannten nationalen Sicherheitsbehörden für die Zwecke der Richtlinie 2004/49/EG entgegengenommen.“

3.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

Artikel 16

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 653/2007 wird mit Wirkung ab 16. Juni 2019 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin bis zum 15. Juni 2020 für diejenigen Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben, und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben.

Sie gilt weiterhin bis zum 30. Oktober 2020 für diejenigen Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben.“

4.

Artikel 17 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben.

Sie gilt ab dem 31. Oktober 2020 in allen Mitgliedstaaten.

Davon abweichend gelten Artikel 15 Absätze 1, 2, 3 und 7 ab dem 16. Februar 2019 und Artikel 15 Absatz 6 ab dem 16. Juni 2019 in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 15 Absatz 6a gilt ab dem 16. Juni 2020 in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 15 Absatz 8 gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102.

(2)  Richtlinie (EU) 2020/700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 hinsichtlich der Verlängerung ihres Umsetzungszeitraums (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 27).

(3)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49).


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