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Document 32008R1296

Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (kodifizierte Fassung)

ABl. L 340 vom 19/12/2008, p. 57–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R0760

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1296/oj

19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/57


VERORDNUNG (EG) Nr. 1296/2008 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2008

mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Mit den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96 Kontingente für die zollermäßigte Einfuhr zum einen von 500 000 Tonnen Mais nach Portugal und zum anderen von 2 Millionen Tonnen Mais und 300 000 Tonnen Sorghum nach Spanien zu eröffnen. Im Falle des Kontingents für die Einfuhr nach Spanien werden die nach Spanien eingeführten Mengen bestimmter Getreide-Substitutionserzeugnisse anteilig von den Gesamteinfuhrmengen abgezogen. Im Falle des eröffneten Kontingents für die Einfuhr von Mais nach Portugal sollte der tatsächlich gezahlte Einfuhrzoll nicht mehr als 50 EUR/t betragen.

(3)

Um eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Kontingente zu gewährleisten, sollten für die Berücksichtigung der Mais- bzw. Sorghumeinfuhren in Spanien und in Portugal ähnliche Verfahren vorgesehen werden.

(4)

Um dieses Ziel zu erreichen und eine wirksame Begleitung der Regelung und der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft durch die Kommission zu gewährleisten, sollte genau festgelegt werden, welche Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente zu verbuchen sind, und vorgesehen werden, dass Spanien und Portugal der Kommission monatlich die tatsächlich getätigten Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse unter Angabe der angewendeten Berechnungsmethode mitteilen.

(5)

Für den Einfuhrzeitraum im Rahmen des Kontingents für die Einfuhr von Mais nach Portugal sowie von Mais und Sorghum nach Spanien sowie gegebenenfalls für die Berücksichtigung der Einfuhren von Substitutionserzeugnissen sollte das Kalenderjahr zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Maismengen, die jährlich nach Portugal eingeführt werden sowie die Mais- und Sorghummengen, die jährlich nach Spanien eingeführt werden, verringert um die Mengen bestimmter im selben Jahr nach Spanien eingeführter Substitutionserzeugnisse von Getreide ermöglichen nicht zum Ende eines jeden Jahres die Restmengen an Mais und Sorghum zu bestimmen, die für das betreffende Jahr noch eingeführt werden dürfen. Infolgedessen sollte der Zeitraum, in dem die Einfuhren für jedes Jahr verbucht werden können, gegebenenfalls bis zum Monat Mai des folgenden Jahres ausgedehnt werden können.

(7)

Es liegt im Interesse der gemeinschaftlichen Marktteilnehmer, für ein angemessenes Angebot an den betreffenden Erzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu stabilen Preisen zu sorgen, während gleichzeitig unnötige und übermäßige Risiken oder sogar Marktstörungen in Form bedeutender Preisschwankungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Kommission sollte unter Berücksichtigung der sich verändernden internationalen Märkte, der Versorgungsbedingungen in Spanien und Portugal sowie der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft beschließen, ob eine Ermäßigung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (4) festgesetzten geltenden Einfuhrzölle erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Einfuhrkontingente für die betreffenden Erzeugnisse ausgeschöpft werden.

(8)

Zur Durchführung dieser Kontingente sind Bestimmungen hinsichtlich des Direktkaufs auf dem Weltmarkt oder der Anwendung einer Ermäßigung des Einfuhrzolls gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 festzulegen.

(9)

Die Kumulierung der in der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates (5), vorgesehenen Vorteile bei der Einfuhr von Sorghum und Mais mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Vorteilen kann zu Störungen auf dem spanischen oder portugiesischen Getreidemarkt führen. Um dies zu verhindern, kann eine besondere Ermäßigung des Zolls für Mais und Sorghum bei der Einfuhr im Rahmen dieser Verordnung festgesetzt werden.

(10)

Um die Maßnahme zu den günstigsten Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Kaufpreisen und Transportkosten durchführen zu können, sollte beim direkten Kauf auf dem Weltmarkt die Lieferung des Getreides bis zu den von der betreffenden Zahlstelle oder Interventionsstelle bezeichneten Lagerhäusern im Wege der Ausschreibung vergeben werden. Die Angebote sollten für Einzelpartien nach den Angaben in der Ausschreibungsbekanntmachung entsprechend den Lagerkapazitäten in bestimmten Gebieten des betreffenden Mitgliedstaats erfolgen.

(11)

Ferner sollten die Einzelheiten der Durchführung der Ausschreibungen zur Ermäßigung des Einfuhrzolls wie zum Direktkauf auf dem Weltmarkt, einschließlich der Bedingungen für die Einreichung der Angebote und für die Leistung und Freigabe der Sicherheiten, die die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Zuschlagsempfänger gewährleisten sollen, geregelt werden.

(12)

Im Interesse eines gesunden Wirtschafts- und Finanzgebarens bei der Durchführung der Lieferungen, insbesondere zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Risiken für die Importeure mit Rücksicht auf die voraussichtlichen Marktpreise in Spanien und Portugal, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, mit ermäßigtem Zoll auch Getreide zum Verkauf auf dem Markt einzuführen, das den Qualitätsanforderungen der Ausschreibung nicht genügt. In diesem Fall darf die Ermäßigung jedoch den zuletzt festgesetzten Betrag für die genannte Ermäßigung nicht überschreiten.

(13)

Es sollten Vorschriften für die Erfassung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Maßnahmen gemäß den Mechanismen der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (6), erlassen werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Für die Einfuhr einer Höchstmenge von 2 Mio. Tonnen Mais und 0,3 Mio. Tonnen Sorghum aus Drittländern werden am 1. Januar eines jeden Jahres jährliche Kontingente für die Abfertigung zum freien Verkehr in Spanien eröffnet. Die Einfuhren im Rahmen der Kontingente erfolgen zu den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen.

(2)   Am 1. Januar jeden Jahres wird ein Kontingent für die Einfuhr einer Höchstmenge von 0,5 Millionen Tonnen Mais für die Abfertigung zum freien Verkehr in Portugal eröffnet. Die Einfuhren im Rahmen dieses Kontingents erfolgen auf jährlicher Grundlage zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.

(3)   Im Falle technischer Schwierigkeiten, die von der Kommission ordnungsgemäß festgestellt wurden, kann nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren eine längere Frist für die Einfuhr festgesetzt werden.

(4)   Die in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 vorgesehene Ermäßigung des Einfuhrzolls für Hartmais findet im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Kontingente keine Anwendung.

Artikel 2

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mengen, die jährlich nach Spanien eingeführt werden können, werden um die Mengen der Rückstände aus der Maisstärkegewinnung der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20, Abfälle aus Brauereien des KN-Codes 2303 30 00 und an Zitrustrester des KN-Codes 2308 00 40, die während des betreffenden Jahres aus Drittländern nach Spanien eingeführt werden, anteilig verringert.

(2)   Die Kommission verbucht im Rahmen der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Kontingente:

a)

die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00) und Sorghum (KN-Code 1007 00 90), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Spanien eingeführt worden sind, sowie die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Portugal eingeführt worden sind;

b)

die in Absatz 1 dieses Artikels genannten und während jedes Kalenderjahres nach Spanien eingeführten Mengen an Rückständen aus der Maisstärkegewinnung, Abfällen aus Brauereien und Zitrustrester;

Werden Mengen für Monate berücksichtigt, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a auf ein Kalenderjahr folgen, so können diese Mengen nicht mehr für das folgende Kalenderjahr berücksichtigt werden.

(3)   Bei der Verbuchung gemäß Absatz 2 werden die Maiseinfuhren nach Spanien und Portugal nicht berücksichtigt, die in Anwendung folgender Rechtsakte erfolgen:

a)

Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates (7);

b)

Beschluss 2005/40/EG, Euratom des Rates und der Kommission (8);

c)

Beschluss 2006/580/EG des Rates (9);

d)

Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission (10).

Artikel 3

Die zuständigen Behörden Spaniens und Portugals teilen der Kommission spätestens am 15. jeden Monats auf elektronischem Wege anhand des Musters in Anhang I die Erzeugnismengen gemäß Artikel 2 Absatz 2 mit, die im zweiten Vormonat eingeführt wurden.

Artikel 4

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mengen Mais und Sorghum sind zur Verarbeitung oder Verwendung in Spanien bestimmt.

(2)   Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Mengen Mais sind zur Verarbeitung oder Verwendung in Portugal bestimmt.

Artikel 5

Im Rahmen der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Einfuhrkontingente und der in diesen Absätzen genannten Mengenbeschränkungen erfolgen die Einfuhren nach Spanien und Portugal entweder durch Anwendung einer Regelung zur Ermäßigung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 6 oder durch Direktkauf auf dem Weltmarkt.

KAPITEL II

EINFUHREN MIT ERMÄSSIGUNG DES EINFUHRZOLLS

Artikel 6

(1)   Unbeschadet des Artikels 15 kann bei der Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien oder von Mais nach Portugal im Rahmen der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Mengenbeschränkungen eine Ermäßigung auf den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 festgesetzten Einfuhrzoll angewendet werden.

(2)   Die Kommission beschließt unter Berücksichtigung der bestehenden Marktbedingungen, ob die Ermäßigung gemäß Absatz 1 angewendet wird, um zu gewährleisten, dass die Einfuhrkontingente ausgeschöpft werden.

(3)   Beschließt die Kommission die Anwendung einer solchen Ermäßigung, so wird die Höhe der Ermäßigung entweder pauschal oder durch Ausschreibung so festgesetzt, dass einerseits die Einfuhren nach Spanien und nach Portugal nicht zu Störungen auf dem jeweiligen Markt führen können und andererseits die Einfuhr der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Mengen tatsächlich gewährleistet ist.

(4)   Die Höhe der pauschalen Ermäßigung und die Höhe der Ermäßigung bei dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschreibungsverfahren werden nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren festgesetzt.

Im Falle der Einfuhren nach Portugal wird die Höhe der in Absatz 3 genannten Ermäßigung so festgesetzt, dass der tatsächlich gezahlte Zoll den Betrag von 50 EUR/t nicht übersteigt.

Die Ermäßigung kann im Falle der Einfuhr von Mais und/oder Sorghum im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 differenziert werden.

(5)   Der ermäßigte Zoll gemäß Artikel 1 gilt bei der Einfuhr von Mais des KN-Codes 1005 90 00 sowie von Sorghum des KN-Codes 1007 00 90 nach Spanien und von Mais des KN-Codes 1005 90 00 nach Portugal mit einer Lizenz, die von den spanischen und portugiesischen Behörden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und mit der Genehmigung der Kommission erteilt wird. Diese Lizenzen gelten nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden.

Artikel 7

(1)   Die Höhe der Ermäßigung des Einfuhrzolls kann im Wege der Ausschreibung festgesetzt werden. In diesem Fall beteiligen sich die Interessenten an der Ausschreibung entweder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots bei der in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen zuständigen Stelle gegen Empfangsbestätigung oder durch eingeschriebenen Brief, durch fernschriftliche Übermittlung oder durch Telegramm.

(2)   Die Angebote müssen folgende Angaben enthalten:

a)

Bezugnahme auf die Ausschreibung;

b)

Name und genaue Anschrift des Bieters mit Telex- oder Telefaxnummer;

c)

Art und Menge der einzuführenden Ware;

d)

vorgeschlagene Höhe der Zollermäßigung in EUR/t;

e)

Ursprungsland der Ware.

(3)   Den Angeboten muss beigefügt sein:

a)

der Nachweis, dass der Bieter eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR/t geleistet hat;

b)

die schriftliche Verpflichtung, bei der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Tagen nach Empfang des Zuschlagsbescheids einen Antrag auf Einfuhrlizenz für die zugeschlagene Menge zu stellen und die Ware aus dem im Angebot bezeichneten Ursprungsland einzuführen.

(4)   In den Angeboten darf jeweils nur ein Ursprungsland angegeben werden. Die für die betreffende Angebotsfrist vorgesehene Höchstmenge darf nicht überschritten werden.

(5)   Angebote, die den Absätzen 1 bis 4 nicht entsprechen oder in der Ausschreibungsbekanntmachung nicht vorgesehene Bedingungen enthalten, sind ungültig.

(6)   Die Angebote können nicht zurückgezogen werden.

(7)   Die eingereichten Angebote müssen der Kommission über die zuständigen Stellen anhand des Schemas in Anhang II spätestens zwei Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Angebotsfrist zugehen.

Sind keine Angebote eingegangen, so benachrichtigt der Mitgliedstaat die Kommission innerhalb derselben Frist.

Artikel 8

(1)   Aufgrund der im Rahmen einer Ausschreibung zur Ermäßigung des Einfuhrzolls eingereichten und übermittelten Angebote beschließt die Kommission im nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren,

a)

einen Höchstsatz für die Ermäßigung des Einfuhrzolls festzusetzen, oder

b)

keinen Zuschlag zu erteilen.

Wird ein Höchstsatz für die Ermäßigung des Zolls festgesetzt, so erhalten den Zuschlag die Bieter, deren Angebot diesen Satz nicht überschreitet. Sofern jedoch die festgesetzte Höchstermäßigung für eine Woche zum Zuschlag von Mengen führt, die über die noch einzuführenden Mengen hinausgeht, erhält der Bieter, dessen Angebot der festgesetzten Höchstermäßigung entspricht, den Zuschlag für eine Menge in Höhe der Differenz zwischen der Summe der in den anderen angenommenen Angeboten beantragten Mengen und der verfügbaren Menge. Entspricht die festgesetzte Höchstermäßigung mehreren Angeboten, so wird die zugeschlagene Menge proportional zu den beantragten Mengen auf die betreffenden Bieter aufgeteilt.

(2)   Die zuständigen Stellen Spaniens und Portugals benachrichtigen sofort nach der Entscheidung der Kommission gemäß Absatz 1 alle Bieter schriftlich vom Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung.

Artikel 9

(1)   Die Lizenzanträge werden auf Formblättern entsprechend Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (11) eingereicht. Hat die Kommission die Anwendung einer pauschalen Ermäßigung beschlossen, so sind die Anträge an den ersten beiden Arbeitstagen jeder Woche einzureichen. Im Fall des Zuschlags der Ermäßigung im Wege der Ausschreibung sind sie für die zugeschlagene Menge innerhalb von zwei Tagen nach Empfang des Zuschlagsbescheids unter Angabe der im Angebot vorgeschlagenen Ermäßigung einzureichen.

(2)   Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 24 einen der Vermerke gemäß Anhang III.

(3)   Bei der Anwendung einer pauschalen Ermäßigung sind die Lizenzanträge nur mit dem Nachweis der Leistung einer Sicherheit von 20 EUR/t zugunsten der zuständigen Stelle gültig.

Artikel 10

(1)   Den Lizenzanträgen ist die schriftliche Verpflichtung des Antragstellers beizufügen, spätestens bei Erteilung der Lizenz eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung in Höhe der gewährten pauschalen oder im Angebot vorgeschlagenen Ermäßigung zu leisten.

(2)   Der in Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (12) vorgesehene Sicherheitssatz ist auf die gemäß dieser Verordnung erteilten Lizenzen anwendbar.

(3)   Hat die Kommission eine pauschale Ermäßigung beschlossen, werden der Ermäßigungssatz und der Satz des Einfuhrzolls angewendet, die am Tage der Annahme der Erklärung über die Abfertigung zum freien Verkehr durch die Zollbehörde gültig sind.

(4)   Im Fall der Ausschreibung der Ermäßigung wird der Zollsatz angewendet, der am Tage der Annahme der Erklärung über die Abfertigung zum freien Verkehr durch die Zollbehörde gültig ist. Die Höhe der gewährten Ermäßigung wird in Feld 24 der Lizenz angegeben.

Wird jedoch die Einfuhrlizenz zwischen Oktober und Mai einschließlich für Einfuhren nach dem Erteilungsmonat erteilt, erhöht sich die Ermäßigung um den Unterschied zwischen den jeweils um 55 % erhöhten Interventionspreisen des Erteilungsmonats bzw. des Monats, in dem die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wird. Bei einer vor dem 1. Oktober erteilten und ab diesem Datum verwendeten Lizenz verringert sich die Ermäßigung um den ebenso bestimmten Unterschied.

(5)   Ein Antrag ist nur gültig, wenn

a)

er die für die jeweilige Antragsfrist verfügbare Höchstmenge nicht übersteigt;

b)

ihm der Nachweis beigefügt ist, dass der Antragsteller im Einfuhrmitgliedstaat eine gewerbliche Tätigkeit im Getreide-Außenhandel ausübt. Zu diesem Zweck sind der zuständigen Stelle die Kopie einer Mehrwertsteuerbescheinigung des betreffenden Mitgliedstaats sowie die Kopie einer Zollabfertigungsbescheinigung des Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz oder einer auf den Namen des Antragstellers lautenden Geschäftsrechnung aus dem innergemeinschaftlichen Handel über eine Transaktion aus den letzten drei Jahren vorzulegen.

(6)   Bei jeder Einfuhr entnimmt die Zollbehörde des Einfuhrmitgliedstaats gemäß den Bestimmungen der Anlage der Richtlinie 76/371/EWG der Kommission (13) eine Probe, um den Anteil an glasigen Körnern nach der Methode und den Kriterien von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 zu bestimmen.

Artikel 11

(1)   Bei Anwendung einer pauschalen Ermäßigung werden die Lizenzen im Rahmen der verfügbaren Mengen spätestens am Freitag oder — wenn dies ein Feiertag ist — am folgenden Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 1 erteilt.

Übersteigen die Antragsmengen einer Woche die noch nach Spanien einzuführenden Teilmengen der Zollkontingente für Mais und Sorghum bzw. nach Portugal einzuführenden Teilmengen des Zollkontingents für Mais, so werden die Mengen, für die Lizenzen erteilt werden sollen, um einen einheitlichen Prozentsatz gekürzt.

(2)   Bei Ausschreibung der Ermäßigung werden die Lizenzen, sofern der Zuschlagsempfänger den Einfuhrlizenzantrag nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b fristgemäß gestellt hat, für die jeweils zugeschlagenen Mengen spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 1 erteilt.

(3)   Die zuständigen Stellen teilen der Kommission die wöchentlichen Lizenzmengen spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche mit.

(4)   Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 beginnt die Gültigkeitsdauer der erteilten Einfuhrlizenzen am letzten Tag der Angebots- bzw. Antragsfrist.

Artikel 12

(1)   Für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen sind maßgebend:

a)

bei Anwendung einer pauschalen Ermäßigung Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003;

b)

bei Ausschreibung der Ermäßigung die Bestimmungen der Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung.

(2)   In Feld 8 der Einfuhrlizenz ist die Angabe „Ja“ anzukreuzen. Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht übersteigen; sie darf sie jedoch um bis zu 5 % unterschreiten. Dazu wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0“ eingetragen.

(3)   Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Rechte aus den aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

Artikel 13

(1)   Unbeschadet der gemäß Artikel 14 getroffenen Überwachungsmaßnahmen wird die Sicherheit nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a freigegeben:

a)

unverzüglich, wenn dem bei der Ausschreibung eingereichten Angebot nicht stattgegeben wurde;

b)

bei Ausstellung der Einfuhrlizenz, wenn dem bei der Ausschreibung eingereichten Angebot stattgegeben wurde. Wird die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b genannte Verpflichtung nicht eingehalten, wird die Sicherheit jedoch zurückbehalten.

(2)   Unbeschadet der Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 14 wird die in Artikel 9 Absatz 3 genannte Sicherheit freigegeben:

a)

unverzüglich für die Mengen, für die keine Lizenz ausgestellt wird;

b)

bei Ausstellung der Einfuhrlizenz für die Mengen, für die die Lizenz ausgestellt wird.

(3)   Unbeschadet der Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 14 wird die in Artikel 10 Absatz 1 genannte Sicherheit freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger nachgewiesen hat, dass

a)

eingeführter Mais, dessen gemäß den in Artikel 10 Absatz 6 genannten Bestimmungen durchgeführte Analyse einen Anteil an glasigen Körnern von mehr als 60 % aufzeigt, in dem Mitgliedstaat der Abfertigung zum freien Verkehr zu einem Erzeugnis verarbeitet oder verwendet wurde, das nicht unter den KN-Code NC 1904 10 10, 1103 13 oder 1104 23 fällt. Dieser Nachweis wird mittels eines Kontrollexemplars T5 erbracht, das von der Abfertigungszollstelle gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission (14) vor dem Versand der Ware zum Zweck der Verarbeitung ausgestellt wurde;

b)

eingeführter Mais, dessen gemäß den in Artikel 10 Absatz 6 genannten Bestimmungen durchgeführte Analyse einen Anteil an glasigen Körnern von weniger oder gleich 60 % aufzeigt, und eingeführter Sorghum in dem Mitgliedstaat der Abfertigung zum freien Verkehr verarbeitet oder verwendet wurde. Dieser Nachweis wird mittels einer Rechnung über den Verkauf an einen Verarbeiter bzw. Verwender mit Sitz im Mitgliedstaat der Abfertigung zum freien Verkehr erbracht;

c)

die Einfuhr, die Verarbeitung oder die Verwendung aufgrund höherer Gewalt nicht erfolgen konnte;

d)

das eingeführte Erzeugnis nicht mehr verwendbar ist.

Die Sicherheit wird als Zoll einbehalten für die Mengen, bei denen dieser Nachweis innerhalb von 18 Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr nicht erbracht wurde.

Die Verarbeitung oder Verwendung der eingeführten Ware gilt als erfolgt, wenn 95 % der zum freien Verkehr abgefertigten Menge verarbeitet bzw. verwendet wurden.

(4)   Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ist — ausgenommen die Zweimonatsfrist nach Absatz 4 des genannten Artikels — auf die Sicherheiten anwendbar.

Artikel 14

(1)   Die mit ermäßigtem Zoll zum freien Verkehr abgefertigte Ware bleibt bis zur Feststellung ihrer Verwendung oder Verarbeitung der Zollüberwachung oder einer gleichwertige Garantien bietenden Verwaltungskontrolle unterstellt.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat trifft gegebenenfalls alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung nach Absatz 1. Diese Maßnahmen verpflichten insbesondere die Einführer, sich allen für notwendig erachteten Kontrollen zu unterziehen und eine besondere Buchhaltung zu führen, die den zuständigen Stellen die für nötig erachteten Kontrollen ermöglicht.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat teilt die in Anwendung von Absatz 2 getroffenen Maßnahmen sofort nach ihrem Erlass der Kommission mit.

KAPITEL III

DIREKTER KAUF AUF DEM WELTMARKT

Artikel 15

(1)   Im Hinblick auf die Durchführung der in Artikel 1 genannten Einfuhren kann nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren beschlossen werden, dass die spanische oder portugiesische Zahlstelle oder Interventionsstelle nachstehend: Interventionsstelle auf dem Weltmarkt noch festzusetzende Mais- und Sorghummengen kauft und sie im betreffenden Mitgliedstaat unter das Zolllagerverfahren nach den Artikeln 98 bis 113 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (15) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der genannten Verordnung stellt.

(2)   Die gemäß Artikel 1 gekauften Mengen werden auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren unter Einhaltung des Artikels 14 der vorliegenden Verordnung und zu Bedingungen zum Verkauf angeboten, durch die Marktstörungen verhindert werden.

Bei der Bereitstellung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt leistet der Käufer bei der Bezahlung der Ware eine Sicherheit in Höhe von 15 EUR/t bei der Interventionsstelle des betreffenden Mitgliedstaats. Diese Sicherheit wird freigegeben, wenn der in Artikel 13 Absatz 3 genannte Nachweis erbracht wird. Zur Freigabe der Sicherheit werden die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 und von Artikel 13 Absatz 4 angewendet.

(3)   Bei der Abfertigung zum freien Verkehr wird ein Einfuhrzoll erhoben, der dem Durchschnitt der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 festgesetzten Zölle für diese Getreidearten im Monat vor der Annahme der Erklärung über die Abfertigung zum freien Verkehr abzüglich von 55 % des in diesem Monat gültigen Interventionspreises entspricht.

Die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt durch die Interventionsstelle des betreffenden Mitgliedstaats.

Bei der Bezahlung der Ware durch den Käufer entspricht der um den in Unterabsatz 1 genannten Zoll verringerte Verkaufspreis der Interventionsstelle einem erhobenen Betrag im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission (16).

(4)   Der Ankauf gemäß Absatz 1 gilt als Intervention zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

(5)   Die Zahlungen der Interventionsstelle für den in Absatz 1 vorgesehenen Ankauf werden jeweils von der Gemeinschaft übernommen und gelten als Interventionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005. Die Interventionsstelle des betreffenden Mitgliedstaats verbucht den Wert der gekauften Ware zum „Nullpreis“ auf dem in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 genannten Konto.

Artikel 16

(1)   Die spanische bzw. portugiesische Interventionsstelle vergibt den Kauf der betreffenden Ware auf dem Weltmarkt durch Ausschreibung der Lieferung. Die Lieferung umfasst den Kauf der Ware auf dem Weltmarkt und deren Transport bis zu den von der betreffenden Interventionsstelle bezeichneten Lagerhäusern (unentladen) im Hinblick auf die Überführung in das Zollagerverfahren nach den Artikeln 98 bis 113 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

In dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Beschluss über den Kauf auf dem Weltmarkt werden insbesondere die Mengen des einzuführenden Getreides, die Qualität, die Ausschreibungstermine und die Lieferfristen festgelegt.

(2)   Eine Ausschreibungsbekanntmachung entsprechend Anhang IV wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht. Sie kann sich auf eine oder mehrere Partien beziehen. Als Partien gelten die jeweils zu liefernden Mengen entsprechend der Ausschreibungsbekanntmachung.

(3)   Die zuständige Interventionsstelle des Mitgliedstaats erlässt gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen zur Durchführung des Kaufs auf dem Weltmarkt.

Die Interventionsstelle setzt die Kommission umgehend über diese Maßnahmen in Kenntnis und teilt sie den Einführern mit.

Artikel 17

(1)   Die Teilnahme an der Ausschreibung erfolgt durch schriftliches Angebot bei der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung, durch eingeschriebenen Brief oder fernschriftliche Übermittlung.

Die Angebote müssen der betreffenden Interventionsstelle spätestens um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit am letzten Tag der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Angebotsfrist vorliegen.

(2)   Die Angebote müssen sich jeweils auf eine gesamte Partie beziehen und folgende Angaben enthalten:

a)

Bezugnahme auf die Ausschreibung;

b)

Name und genaue Anschrift des Bieters mit Telex- oder Telefaxnummer;

c)

Angabe der betroffenen Partie;

d)

Angebotspreis in Euro je Tonne Warengewicht;

e)

Ursprungsland der Ware;

f)

cif-Preis, auf den sich das Angebot bezieht, in Euro je Tonne Warengewicht.

(3)   Den Angeboten muss der Nachweis beigefügt sein, dass die Sicherheit nach Artikel 18 Absatz 1 vor Ablauf der Angebotsfrist geleistet wurde.

(4)   Angebote, die den Bestimmungen dieses Artikels nicht entsprechen oder in der Ausschreibung nicht festgelegte Bedingungen enthalten, sind ungültig.

(5)   Die Angebote können nicht zurückgezogen werden.

Artikel 18

(1)   Die Angebote sind nur gültig mit dem Nachweis einer Sicherheitsleistung in Höhe von 20 EUR je Tonne Warengewicht.

(2)   Die Kriterien für die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (17) zu leistende Sicherheit werden von dem betreffenden Mitgliedstaat in der Ausschreibungsbekanntmachung nach Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(3)   Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn

a)

einem Angebot nicht stattgegeben wurde;

b)

der Zuschlagsempfänger die Durchführung der zugeschlagenen Lieferung entsprechend den Bedingungen in Artikel 16 nachgewiesen hat;

c)

der Zuschlagsempfänger nachweist, dass die Einfuhr aufgrund höherer Gewalt nicht erfolgen konnte.

Artikel 19

Die Eröffnung der Angebote durch die zuständige Interventionsstelle erfolgt öffentlich unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist.

Artikel 20

(1)   Die Erteilung des Zuschlags an den Bieter mit dem günstigsten Angebot im Rahmen der Ausschreibung wird unbeschadet der Anwendung der Absätze 2 und 3 spätestens am zweiten Arbeitstag nach Angebotseröffnung allen Bietern schriftlich mitgeteilt.

(2)   Bei mehreren günstigen Angeboten wird der Zuschlag von der Interventionsstelle durch Auslosung zwischen den betreffenden Bietern entschieden.

(3)   Entsprechen die Angebote offensichtlich nicht normalen Marktkonditionen, so braucht die Interventionsstelle keinen Zuschlag zu erteilen. Die Ausschreibung wird spätestens nach einer Woche wiederholt, bis alle Lieferpartien zugeschlagen sind.

Artikel 21

(1)   Die Interventionsstelle kontrolliert Menge und Qualität der Ware bei der Lieferung.

Vorbehaltlich der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Anschläge wird die Lieferung abgelehnt, wenn sie der vorgeschriebenen Mindestqualität nicht genügt. Die Ware kann gegebenenfalls jedoch unter Anwendung einer pauschalen Ermäßigung des Zolls nach Kapitel II eingeführt werden.

(2)   Im Falle der Ablehnung der Lieferung gemäß Absatz 1 verfällt die Sicherheit gemäß Artikel 18, unbeschadet weiterer Folgen aus dem Bruch des Liefervertrags.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 23

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4.

(3)  Siehe Anhang V.

(4)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(5)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(7)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.

(8)  ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 1.

(9)  ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 1.

(10)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44.

(11)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(12)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(13)  ABl. L 102 vom 15.4.1976, S. 1.

(14)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(15)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(16)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.

(17)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.


ANHANG I

Einfuhren von Mais (KN-Code 1005 90 00), Sorghum (KN-Code 1007 00 90) und Substitutionserzeugnissen (KN-Codes 2303 10 19, 2303 20 00, 2309 90 20 und ex 2308 00 40)

(Das Formular ist an folgende Adresse zu übermitteln: agri-c1@ec.europa.eu)

 

Im [Monat/Jahr] zum freien Verkehr abgefertigt

 

Mitgliedstaat: [LAND/Zuständige nationale Behörde]


Verordnung

KN-Code

Ursprungsland

Menge

(Tonnen)

Anwendbarer Zollsatz

 

 

 

 

 


ANHANG II

Wöchentliche Ausschreibung der Zollermäßigung bei der Einfuhr von … aus Drittländern

(Verordnung (EG) Nr. 1296/2008)

Ende der Angebotsfrist (Tag/Uhrzeit)

1

2

3

4

5

Nummer der Bieter

Menge

(Tonnen)

Gesamtmenge

(Tonnen)

Ermäßigung des Einfuhrzolls

Ursprung des Getreides

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

4

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 


ANHANG III

Vermerke gemäß Artikel 9 Absatz 2

:

In Bulgarisch

:

Намаляване ставката на митото: лицензия, валидна единствено в Испания (Регламент (ЕО) № 1296/2008)

Намаляване ставката на митото: лицензия, валидна единствено в Португалия (Регламент (ЕО) № 1296/2008)

:

In Spanisch

:

Reducción del derecho: certificado válido únicamente en España [Reglamento (CE) no 1296/2008]

Reducción del derecho: certificado válido únicamente en Portugal [Reglamento (CE) no 1296/2008]

:

In Tschechisch

:

Snížení cla: licence platná pouze ve Španělsku (nařízení (ES) č. 1296/2008)

Snížení cla: licence platná pouze v Portugalsku (nařízení (ES) č. 1296/2008)

:

In Dänisch

:

Nedsættelse af tolden: licensen er kun gyldig i Spanien (Forordning (EF) nr. 1296/2008)

Nedsættelse af tolden: licensen er kun gyldig i Portugal (Forordning (EF) nr. 1296/2008)

:

In Deutsch

:

Ermäßigter Zoll: Lizenz nur in Spanien gültig (Verordnung (EG) Nr. 1296/2008)

Ermäßigter Zoll: Lizenz nur in Portugal gültig (Verordnung (EG) Nr. 1296/2008)

:

In Estnisch

:

Tollimaksu vähendamine: litsents kehtib ainult Hispaanias (määrus (EÜ) nr 1296/2008)

Tollimaksu vähendamine: litsents kehtib ainult Portugalis (määrus (EÜ) nr 1296/2008)

:

In Griechisch

:

Μείωση τoυ δασμoύ: πιστoπoιητικό πoυ ισχύει μόνo στην Iσπανία [κανoνισμός (ΕΚ) αριθ. 1296/2008]

Μείωση τoυ δασμoύ: πιστoπoιητικό πoυ ισχύει μόνo στην Πoρτoγαλία [κανoνισμός (ΕΚ) αριθ. 1296/2008]

:

In Englisch

:

Duty reduction: licence valid only in Spain (Regulation (EC) No 1296/2008)

Duty reduction: licence valid only in Portugal (Regulation (EC) No 1296/2008)

:

In Französisch

:

Abattement du droit: certificat valable uniquement en Espagne [règlement (CE) no 1296/2008]

Abattement du droit: certificat valable uniquement au Portugal [règlement (CE) no 1296/2008]

:

In Italienisch

:

Riduzione del dazio: titolo valido unicamente in Spagna [regolamento (CE) n. 1296/2008]

Riduzione del dazio: titolo valido unicamente in Portogallo [regolamento (CE) n. 1296/2008]

:

In Lettisch

:

Muitas samazinājums: licence ir derīga tikai Spānijā (Regula (EK) Nr. 1296/2008)

Muitas samazinājums: licence ir derīga tikai Portugālē (Regula (EK) Nr. 1296/2008)

:

In Lituanien

:

Muito sumažinimas: licencija galioja tik Ispanijoje (Reglamentas (EB) Nr. 1296/2008)

Muito sumažinimas: licencija galioja tik Portugalijoje (Reglamentas (EB) Nr. 1296/2008)

:

In Ungarisch

:

Vámcsökkentés: az engedély kizárólag Spanyolországban érvényes (1296/2008/EK rendelet)

Vámcsökkentés: az engedély kizárólag Portugáliában érvényes (1296/2008/EK rendelet)

:

In Maltesisch

:

Tnaqqis tad-dazju: liċenzja valida biss fi Spanja (Regolament (KE) Nru 1296/2008)

Tnaqqis tad-dazju: liċenzja valida biss fil-Portugall (Regolament (KE) Nru 1296/2008)

:

In Niederländisch

:

Korting op het invoerrecht: certificaat uitsluitend geldig in Spanje (Verordening (EG) nr. 1296/2008)

Korting op het invoerrecht: certificaat uitsluitend geldig in Portugal (Verordening (EG) nr. 1296/2008)

:

In Polnisch

:

Obniżenie stawki celnej: pozwolenie ważne wyłącznie w Hiszpanii (rozporządzenie (WE) nr 1296/2008)

Obniżenie stawki celnej: pozwolenie ważne wyłącznie w Portugalii (rozporządzenie (WE) nr 1296/2008)

:

In Portugiesisch

:

Redução do direito: certificado válido apenas em Espanha [Regulamento (CE) n.o 1296/2008]

Redução do direito: certificado válido apenas em Portugal [Regulamento (CE) n.o 1296/2008]

:

In Rumänisch

:

Reducere de taxă vamală: licență valabilă doar în Spania [Regulamentul (CE) nr. 1296/2008]

Reducere de taxă vamală: licență valabilă doar în Portugalia [Regulamentul (CE) nr. 1296/2008]

:

In Slowakisch

:

Zníženie cla: licencia platná iba v Španielsku [Nariadenie (ES) č. 1296/2008]

Zníženie cla: licencia platná iba v Portugalsku [Nariadenie (ES) č. 1296/2008]

:

In Slowenisch

:

Znižanje dajatve: dovoljenje veljavno samo v Španiji (Uredba (ES) št. 1296/2008)

Znižanje dajatve: dovoljenje veljavno samo v Portugalski (Uredba (ES) št. 1296/2008)

:

In Finnisch

:

Tullinalennus: todistus voimassa ainoastaan Espanjassa (Asetus (EY) N:o 1296/2008)

Tullinalennus: todistus voimassa ainoastaan Portugalissa (Asetus (EY) N:o 1296/2008)

:

In Schwedisch

:

Nedsättning av tull: intyg endast gällande i Spanien (Förordning (EG) nr 1296/2008)

Nedsättning av tull: intyg endast gällande i Portugal (Förordning (EG) nr 1296/2008)


ANHANG IV

AUFMACHUNG DER AUSSCHREIBUNGSBEKANNTMACHUNG

Ausschreibungsbekanntmachung für den Kauf von … Tonnen … auf dem Weltmarkt durch die Interventionsstelle …

(Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008)

1.

Warenbezeichnung: …

2.

Gesamtmenge: …

3.

Verzeichnis der Lagerhäuser für die einzelnen Partien: …

4.

Warenmerkmale (einschließlich verlangte Qualität, Mindestqualität und -abschläge): …

5.

Aufmachung (Schüttgut): …

6.

Lieferzeitraum: …

7.

Ende der Angebotsfrist: …


ANHANG V

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission

(ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4)

 

Verordnung (EG) Nr. 1963/95 der Kommission

(ABl. L 189 vom 10.8.1995, S. 22)

 

Verordnung (EG) Nr. 2235/2000 der Kommission

(ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 13)

nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 777/2004 der Kommission

(ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50)

nur Artikel 4

Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 der Kommission

(ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6)

 

Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 der Kommission

(ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1)

nur Artikel 6 und Anhang V

Verordnung (EG) Nr. 583/2007 der Kommission

(ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 7)

 


ANHANG VI

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1839/95

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 2a

Artikel 1 Absätze 2 und 3

Artikel 1 Absätze 3 und 4

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe a Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2a

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1a

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 7 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 2 vierter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 6 Absätze 3 bis 7

Artikel 7 Absätze 3 bis 7

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9 Absätze 1 bis 4

Artikel 10 Absätze 1 bis 4

Artikel 9 Absatz 5 Einleitungssatz

Artikel 10 Absatz 5 Einleitungssatz

Artikel 9 Absatz 5 erster Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 12 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 11 Absätze 2 und 3

Artikel 12 Absätze 2 und 3

Artikel 12 Absätze 1 und 2

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 17 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 16 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 16 Absatz 2 vierter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 16 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 16 Absatz 2 sechster Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 16 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 22

Artikel 23

Anhang I

Anhang II

Anhang I A

Anhang III

Anhang II

Anhang IV

Anhang III

Anhang I

Anhang V

Anhang VI


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