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Document 32008D0976

Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz

ABl. L 348 vom 24/12/2008, p. 130–134 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/976/oj

24.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/130


BESCHLUSS 2008/976/JI DES RATES

vom 16. Dezember 2008

über das Europäische Justizielle Netz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

gestützt auf die Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat durch die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI (2) das Europäische Justizielle Netz eingerichtet, das seinen Nutzen für die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen unter Beweis gestellt hat.

(2)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (3) erfolgt die Rechtshilfe im Wege unmittelbarer Kontakte zwischen den zuständigen Justizbehörden. Diese Dezentralisierung der Rechtshilfe ist nunmehr weitgehend umgesetzt.

(3)

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen wird schrittweise umgesetzt. Er untermauert nicht nur den Grundsatz der unmittelbaren Kontakte zwischen den zuständigen Justizbehörden, sondern beschleunigt auch die Verfahren und verleiht ihnen einen gänzlich justiziellen Charakter.

(4)

Die Auswirkungen dieser Änderungen auf die justizielle Zusammenarbeit wurden durch die Erweiterung der Europäischen Union in den Jahren 2004 und 2007 noch verstärkt. Aufgrund dieser Entwicklung ist das Europäische Justizielle Netz sogar noch notwendiger als zur Zeit seiner Errichtung und sollte daher verstärkt werden.

(5)

Der Rat hat Eurojust durch den Beschluss 2002/187/JI (4) errichtet, um die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern. Gemäß dem Beschluss 2002/187/JI soll Eurojust besonders enge Beziehungen zum Europäischen Justiziellen Netz unterhalten, die sich auf Konsultation und Komplementarität gründen.

(6)

In den fünf Jahren des Nebeneinanderbestehens von Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz ist deutlich geworden, dass sowohl beide Strukturen beibehalten als auch ihre Beziehung zueinander klargestellt werden müssen.

(7)

Keine Bestimmung dieses Beschlusses sollte so ausgelegt werden, dass die Unabhängigkeit, die die Kontaktstellen nach einzelstaatlichem Recht besitzen dürfen, berührt wird.

(8)

Die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten muss verstärkt und den Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes und von Eurojust muss zu diesem Zweck ermöglicht werden, unmittelbar und effizienter durch eine gesicherte Telekommunikationsverbindung miteinander zu kommunizieren, wann immer dies nötig ist.

(9)

Die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI sollte daher aufgehoben und durch diesen Beschluss ersetzt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einrichtung

Das durch die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI eingerichtete Netz justizieller Kontaktstellen zwischen den Mitgliedstaaten, im Folgenden „Europäisches Justizielles Netz“ genannt, setzt seine Tätigkeit im Einklang mit diesem Beschluss fort.

Artikel 2

Zusammensetzung

(1)   Das Europäische Justizielle Netz setzt sich unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorschriften, der rechtlichen Traditionen und der internen Struktur jedes Mitgliedstaats aus den für die internationale justizielle Zusammenarbeit zuständigen Zentralbehörden, den Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden zusammen, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit eigene Zuständigkeiten besitzen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat richtet nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Vorschriften und der innerstaatlichen Zuständigkeiten eine oder mehrere Kontaktstellen ein, wobei er dafür Sorge trägt, dass sein gesamtes Hoheitsgebiet tatsächlich abgedeckt ist.

(3)   Jeder Mitgliedstaat benennt unter den Kontaktstellen eine nationale Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz.

(4)   Jeder Mitgliedstaat richtet eine technische Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz ein.

(5)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Kontaktstellen Aufgaben in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wahrnehmen und angesichts des Erfordernisses, die Kommunikation zwischen diesen und den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, neben der Landessprache über ausreichende Kenntnisse in einer anderen Sprache der Europäischen Union verfügen.

(6)   Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/JI des Rates vom 22. April 1996 betreffend den Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (5) werden, soweit sie in einem Mitgliedstaat ernannt wurden und Aufgaben wahrnehmen, die den den Kontaktstellen nach Artikel 4 dieses Beschlusses übertragenen Aufgaben entsprechen, von dem Mitgliedstaat, der den Verbindungsrichter/-staatsanwalt ernannt hat, nach von diesem Mitgliedstaat festzulegenden Modalitäten an das Europäische Justizielle Netz und die gesicherte Telekommunikationsverbindung nach Artikel 10 dieses Beschlusses angeschlossen.

(7)   Die Kommission benennt eine Kontaktstelle für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche.

(8)   Das Europäische Justizielle Netz verfügt über ein Sekretariat, das für die Verwaltung des Netzes verantwortlich ist.

Artikel 3

Arbeitsweise des Netzes

Das Europäische Justizielle Netz arbeitet insbesondere auf dreierlei Weise:

a)

zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 4 erleichtert es die Herstellung sachdienlicher Kontakte zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Mitgliedstaaten;

b)

es hält nach Maßgabe der Artikel 5 und 6 regelmäßig Sitzungen der Vertreter der Mitgliedstaaten ab;

c)

es stellt nach Maßgabe der Artikel 7, 8 und 9 insbesondere über ein geeignetes Telekommunikationsnetz ständig eine Reihe grundlegender Angaben in aktualisierter Form zur Verfügung.

Artikel 4

Aufgaben der Kontaktstellen

(1)   Die Kontaktstellen sind aktive Vermittler, die die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere bei der Verfolgung der schweren Kriminalität erleichtern sollen. Sie stehen den örtlichen Justizbehörden und den anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats, den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten sowie den örtlichen Justizbehörden und den anderen zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten für die Herstellung möglichst zweckdienlicher Direktkontakte zur Verfügung.

Auf der Grundlage einer Übereinkunft zwischen den betreffenden Behörden können sie die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten aufsuchen, soweit dies erforderlich ist.

(2)   Die Kontaktstellen stellen den örtlichen Justizbehörden ihres Mitgliedstaats, den Kontaktstellen in den anderen Mitgliedstaaten und den örtlichen Justizbehörden in den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen rechtlichen und praktischen Informationen zur Verfügung, um es ihnen zu ermöglichen, ein Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit effizient vorzubereiten, oder um die justizielle Zusammenarbeit im Allgemeinen zu verbessern.

(3)   Die Kontaktstellen werden auf ihrer jeweiligen Ebene — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten — in die Durchführung von Schulungsveranstaltungen über justizielle Zusammenarbeit für die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats einbezogen und fördern die Durchführung derartiger Veranstaltungen.

(4)   Die nationale Anlaufstelle hat neben ihren in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben als Kontaktstelle insbesondere noch folgende Zuständigkeiten:

a)

sie ist in ihrem Mitgliedstaat für Fragen zuständig, die das interne Funktionieren des Netzes betreffen, wozu auch die Koordinierung von Auskunftsersuchen und Antworten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gehört;

b)

sie ist hauptzuständig für die Kontakte zum Sekretariat des Europäischen Justiziellen Netzes, was auch die Teilnahme an den in Artikel 6 genannten Sitzungen einschließt;

c)

sie nimmt zur Benennung neuer Kontaktstellen Stellung, wenn sie dazu aufgefordert wird.

(5)   Die technische Anlaufstelle des Europäischen Justiziellen Netzes, die auch eine in den Absätzen 1 bis 4 genannte Kontaktstelle sein kann, sorgt dafür, dass die ihren Mitgliedstaat betreffenden und in Artikel 7 genannten Informationen zur Verfügung gestellt und gemäß Artikel 8 aktualisiert werden.

Artikel 5

Zweck und Tagungsorte der Plenarsitzungen der Kontaktstellen

(1)   Die Plenarsitzungen des Europäischen Justiziellen Netzes, zu denen mindestens drei Kontaktstellen aus jedem Mitgliedstaat eingeladen werden, sollen:

a)

es den Kontaktstellen ermöglichen, sich kennen zu lernen und ihre Erfahrungen insbesondere hinsichtlich der Funktionsweise des Netzes auszutauschen;

b)

ein Forum für die Erörterung der praktischen und rechtlichen Probleme bieten, die in den Mitgliedstaaten im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit, insbesondere bei der Durchführung der auf Unionsebene angenommenen Maßnahmen, auftreten.

(2)   Die im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes gesammelten einschlägigen Erfahrungen werden dem Rat und der Kommission mitgeteilt, damit auf ihrer Grundlage etwaige Gesetzesänderungen und praktische Verbesserungen im Bereich der internationalen justiziellen Zusammenarbeit erörtert werden können.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Sitzungen werden regelmäßig und mindestens dreimal im Jahr durchgeführt. Einmal im Jahr kann die Sitzung in Brüssel am Sitz des Rates oder aber in den Räumlichkeiten von Eurojust in Den Haag abgehalten werden. Zu den am Sitz des Rates und bei Eurojust stattfindenden Sitzungen werden zwei Kontaktstellen pro Mitgliedstaat eingeladen.

Weitere Sitzungen können in den Mitgliedstaaten abgehalten werden, um ein Treffen der Kontaktstellen aller Mitgliedstaaten mit anderen Behörden des Gastmitgliedstaates als den Kontaktstellen und den Besuch besonderer Einrichtungen dieses Mitgliedstaats zu ermöglichen, die Aufgaben im Rahmen der internationalen justiziellen Zusammenarbeit oder bei der Bekämpfung bestimmter Formen der schweren Kriminalität wahrnehmen. Die Kontaktstellen nehmen auf ihre eigenen Kosten an diesen Sitzungen teil.

Artikel 6

Sitzungen der Anlaufstellen

(1)   Die nationalen Anlaufstellen des Europäischen Justiziellen Netzes treten auf Ad-hoc-Basis — mindestens aber einmal im Jahr — und soweit es die Mitglieder des Netzes für angemessen halten auf Einladung der nationalen Anlaufstelle des Mitgliedstaats, der den Vorsitz des Rates innehat, die auch den Wünschen der Mitgliedstaaten betreffend ein Zusammentreten der Anlaufstellen Rechnung trägt, zu einer Sitzung zusammen. In diesen Sitzungen werden insbesondere mit dem Netz zusammenhängende Verwaltungsfragen erörtert.

(2)   Die technischen Anlaufstellen des Europäischen Justiziellen Netzes treten auf Ad-hoc-Basis — mindestens aber einmal im Jahr — und soweit es die Mitglieder des Netzes für angemessen halten auf Einladung der technischen Anlaufstelle des Mitgliedstaats, der den Vorsitz des Rates innehat, zu einer Sitzung zusammen. In diesen Sitzungen werden die in Artikel 4 Absatz 5 angesprochenen Fragen erörtert.

Artikel 7

Inhalt der im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes verbreiteten Informationen

Das Sekretariat des Europäischen Justiziellen Netzes stellt den Kontaktstellen und den zuständigen Justizbehörden folgende Informationen zur Verfügung:

a)

vollständige Angaben über die Kontaktstellen in jedem Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Angabe ihrer innerstaatlichen Zuständigkeiten;

b)

eine informationstechnologische Anwendung, mit der die ersuchende oder ausstellende Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ermitteln kann, die dafür zuständig ist, ihr Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit sowie ihre Entscheidungen über eine solche Zusammenarbeit, einschließlich in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, entgegenzunehmen und auszuführen;

c)

kurz gefasste rechtliche und praktische Informationen über das Gerichtswesen und die Verfahrenspraxis in den Mitgliedstaaten;

d)

Texte der einschlägigen Rechtsinstrumente und — bei in Kraft befindlichen Übereinkommen — den Wortlaut etwaiger Erklärungen und Vorbehalte.

Artikel 8

Aktualisierung der Informationen

(1)   Die innerhalb des Europäischen Justiziellen Netzes verbreiteten Informationen werden ständig aktualisiert.

(2)   Jeder Mitgliedstaat ist selbst dafür verantwortlich, die Richtigkeit der in dem System enthaltenen Informationen zu überprüfen und das Sekretariat des Europäischen Justiziellen Netzes zu unterrichten, wenn Informationen betreffend einen der in Artikel 7 genannten vier Punkte zu ändern sind.

Artikel 9

Telekommunikationsmittel

(1)   Das Sekretariat des Europäischen Justiziellen Netzes stellt sicher, dass die Informationen nach Artikel 7 auf einer ständig aktualisierten Website zugänglich gemacht werden.

(2)   Es wird eine gesicherte Telekommunikationsverbindung für die operative Arbeit der Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes installiert. Die Kosten für die Einrichtung der gesicherten Telekommunikationsverbindung werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bestritten.

Die Einrichtung der gesicherten Telekommunikationsverbindung ermöglicht den Fluss der Daten und Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

(3)   Die in Absatz 2 genannte gesicherte Telekommunikationsverbindung kann auch von den nationalen Anlaufstellen für Eurojust, den nationalen Anlaufstellen für Terrorismusfragen für Eurojust, den nationalen Mitgliedern von Eurojust und den von Eurojust benannten Verbindungsrichtern und -staatsanwälten für ihre operative Arbeit genutzt werden. Sie kann mit dem Fallverwaltungssystem von Eurojust verknüpft werden, auf das Artikel 16 des Beschlusses 2002/187/JI Bezug nimmt.

(4)   Dieser Artikel beeinträchtigt in keiner Weise direkte Kontakte zwischen den zuständigen Justizbehörden, die in Rechtsakten über die justizielle Zusammenarbeit vorgesehen sind, wie etwa in Artikel 6 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Artikel 10

Beziehung zwischen dem Europäischen Justiziellen Netz und Eurojust

Das Europäische Justizielle Netz und Eurojust unterhalten besonders enge Beziehungen zueinander, die sich auf Konzertierung und Komplementarität gründen, vor allem zwischen den Kontaktstellen eines Mitgliedstaats, des nationalen Mitglieds von Eurojust im jeweiligen Mitgliedstaat und den nationalen Anlaufstellen für das Europäische Justizielle Netz und Eurojust. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit werden folgende Maßnahmen ergriffen:

a)

Das Europäische Justizielle Netz stellt Eurojust die zentral erfassten Informationen gemäß Artikel 7 und die aufgrund von Artikel 9 eingerichtete gesicherte Telekommunikationsverbindung zur Verfügung;

b)

die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes unterrichten auf Einzelfallbasis ihre eigenen nationalen Mitglieder über alle Fälle, die Eurojust nach ihrem Dafürhalten besser zu erledigen imstande sein dürfte;

c)

die nationalen Mitglieder von Eurojust können an den Sitzungen des Europäischen Justiziellen Netzes auf dessen Einladung hin teilnehmen.

Artikel 11

Haushaltsplan

Damit das Europäische Justizielle Netz seine Aufgaben wahrnehmen kann, enthält der Haushaltsplan von Eurojust einen Teil über die Tätigkeiten des Sekretariats des Europäischen Justiziellen Netzes.

Artikel 12

Territorialer Geltungsbereich

Sobald das Vereinigte Königreich diesen Beschluss auf die Kanalinseln und die Isle of Man anwenden will, teilt es dem Präsidenten des Rates dies schriftlich mit. Der Rat beschließt über einen solchen Antrag.

Artikel 13

Beurteilung der Funktionsweise des Europäischen Justiziellen Netzes

(1)   Jedes zweite Jahr ab dem 24. Dezember 2008 berichtet das Europäische Justizielle Netz dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission schriftlich über seine Tätigkeiten und seine Verwaltung.

(2)   Das Europäische Justizielle Netz kann in dem in Absatz 1 genannten Bericht auch auf Probleme im Bereich der Kriminalpolitik in der Europäischen Union, die sich infolge der Tätigkeiten des Europäischen Justiziellen Netzes gezeigt haben, hinweisen und Vorschläge zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen formulieren.

(3)   Das Europäische Justizielle Netz kann ferner Berichte oder sonstige Informationen über seine Tätigkeit vorlegen, die der Rat von ihm anfordern kann.

(4)   Der Rat beurteilt alle vier Jahre ab dem 24. Dezember 2008 die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes anhand eines von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz erstellten Berichts.

Artikel 14

Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 98/428/JI

Die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI wird aufgehoben.

Artikel 15

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  Stellungnahme vom 2. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4.

(3)  ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 105 vom 27.4.1996, S. 1.


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