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Document 32006R0640
Council Regulation (EC) No 640/2006 of 10 April 2006 repealing Regulations (EEC) No 3181/78 and (EEC) No 1736/79 concerning the European Monetary System
Verordnung (EG) Nr. 640/2006 des Rates vom 10. April 2006 zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3181/78 und (EWG) Nr. 1736/79 im Bereich des Europäischen Währungssystems
Verordnung (EG) Nr. 640/2006 des Rates vom 10. April 2006 zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3181/78 und (EWG) Nr. 1736/79 im Bereich des Europäischen Währungssystems
ABl. L 115 vom 28/04/2006, p. 1–1
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 352M vom 31/12/2008, p. 426–426
(MT)
In force
28.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 115/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 640/2006 DES RATES
vom 10. April 2006
zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3181/78 und (EWG) Nr. 1736/79 im Bereich des Europäischen Währungssystems
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 über das Europäische Währungssystem (3) wurde dem Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (EFWZ) die Befugnis übertragen, Währungsreserven von den Mitgliedstaaten entgegenzunehmen und ECU auszugeben. Die Aufgaben des EFWZ wurden vom Europäischen Währungsinstitut übernommen, und der EFWZ wurde aufgelöst. Danach wurden diese Aufgaben von der Europäischen Zentralbank übernommen. Die genannte Verordnung ist daher nicht mehr relevant und sollte aufgehoben werden. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates vom 3. August 1979 über Zinszuschüsse für bestimmte im Rahmen des Europäischen Währungssystems gewährte Darlehen (4) wird bestimmt, dass die Gemeinschaft fünf Jahre lang ab dem Beginn der Geltungsdauer der Verordnung Zinszuschüsse für bestimmte Darlehen (Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB) zur Finanzierung von Investitionen in weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten, u. a. im Infrastrukturbereich) gewähren kann. Dieser Zeitraum von fünf Jahren, der nicht verlängert wurde, endete 1984. Außerdem musste nach Artikel 1 der Verordnung ein Mitgliedstaat, um für Zinszuschüsse in Frage zu kommen, an den Mechanismen des Europäischen Währungssystems teilnehmen. Diese Bedingung ist ebenfalls ein Hinweis darauf, dass die Verordnung nicht mehr anwendbar ist. Die von der EIB gewährten Darlehen, für die derartige Zinszuschüsse gewährt wurden, sind inzwischen zurückgezahlt. Die genannte Verordnung ist daher nicht mehr relevant und sollte aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnungen (EWG) Nr. 3181/78 und (EWG) Nr. 1736/79 werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 10. April 2006.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
U. PLASSNIK
(1) Stellungnahme vom 14. Februar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C 49 vom 28.2.2006, S. 35.
(3) ABl. L 379 vom 30.12.1978, S. 2. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3066/85 (ABl. L 290 vom 1.11.1985, S. 95).
(4) ABl. L 200 vom 8.8.1979, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2790/82 (ABl. L 295 vom 21.10.1982, S. 2).