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Document 32006L0089

Richtlinie 2006/89/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur sechsten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 305 vom 04/11/2006, p. 4–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 314M vom 01/12/2007, p. 323–324 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/06/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008L0068

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/89/oj

4.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/4


RICHTLINIE 2006/89/EG DER KOMMISSION

vom 3. November 2006

zur sechsten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG enthalten die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung.

(2)

Das ADR wird alle zwei Jahre aktualisiert. Daher tritt am 1. Januar 2007 eine geänderte Fassung mit einem Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2007 in Kraft.

(3)

Deshalb sind die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG zu ändern.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport nach Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anlage A erhält folgende Fassung:

„ANLAGE A

Bestimmungen der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung, wobei das Wort ‚Vertragspartei‘ durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.

Der Wortlaut der Änderungen der Anlage A des ADR in der Fassung von 2007 wird veröffentlicht, sobald der Text in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt.“

2.

Anlage B erhält folgende Fassung:

„ANLAGE B

Bestimmungen der Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung, wobei das Wort „Vertragspartei“ durch das Wort „Mitgliedstaat“ ersetzt wird.

Der Wortlaut der Änderungen der Anlage B des ADR in der Fassung von 2007 wird veröffentlicht, sobald der Text in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Juli 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2006

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/111/EG der Kommission (ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 25).


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