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Document 32001R2529

    Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch

    ABl. L 341 vom 22/12/2001, p. 3–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Aufgehoben durch 32007R1234

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2529/oj

    32001R2529

    Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch

    Amtsblatt Nr. L 341 vom 22/12/2001 S. 0003 - 0014


    Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates

    vom 19. Dezember 2001

    über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch ist in verschiedenen Verordnungen geregelt. Der Klarheit halber sollten diese Verordnungen aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden. Die Verordnungen (EWG) Nr. 2644/80 des Rates vom 14. Oktober 1980 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Schaf- und Ziegenfleisch(4), (EWG) Nr. 3901/89 vom 12. Dezember 1989 zur Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten Lämmer(5), (EWG) Nr. 1323/90 vom 14. Mai 1990 zur Einführung einer Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft(6), (EWG) Nr. 3493/90 vom 27. November 1990 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger(7), (EWG) Nr. 338/91 vom 5. Februar 1991 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Standardqualität frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen(8) und (EG) Nr. 2467/98 vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(9) werden durch die Neuregelung dieser Verordnung ersetzt und sollten daher aufgehoben werden.

    (2) Eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte kann sich für jedes Erzeugnis unterschiedlich präsentieren.

    (3) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags, insbesondere hinsichtlich der Stabilität der Märkte und eines angemessenen Lebensstandards für die betreffende landwirtschaftliche Bevölkerung, sind bestimmte Regeln erforderlich, die die Anpassung von Angebot an Nachfrage erleichtern. Es sollte eine Binnenmarktregelung eingeführt werden, die insbesondere eine Prämie für Schaf- und Ziegenfleischerzeuger sowie Beihilfen zur privaten Lagerhaltung vorsieht.

    (4) Der den Erzeugern zu gewährende Prämienbetrag muss den unterschiedlichen Ausrichtungen der gemeinschaftlichen Produktionssysteme Rechnung tragen. Die Mutterziegenprämie sollte Erzeugern in bestimmten Gebieten gewährt werden, in denen die Ziegenhaltung im Wesentlichen auf die Fleischerzeugung ausgerichtet ist und in denen die Aufzuchtmethoden für Schafe und Ziegen vergleichbar sind.

    (5) Darüber hinaus sollte für Erzeuger in Gebieten, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, eine Zusatzprämie vorgesehen werden, die jedoch auf Erzeuger begrenzt werden sollte, deren landwirtschaftlich genutzte Betriebsfläche zumindest zu 50 % in benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 27. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(10) liegt.

    (6) Aus verwaltungstechnischen Gründen sollte der frühestmögliche Termin für die Zahlung der Prämien mit dem Beginn des Haushaltsjahres zusammenfallen. Zur Erreichung des erwünschten wirtschaftlichen Ziels müssen die Prämien innerhalb bestimmter Fristen gewährt werden.

    (7) Es muss die Möglichkeit vorgesehen werden, die Höhe der Prämien der Produktions-, Produktivitäts- und Marktentwicklung anzupassen.

    (8) Um Produktionssteigerungen und Mehrausgaben zu vermeiden, empfiehlt es sich, das System der individuell begrenzten Prämienansprüche von Erzeugern beizubehalten. Die Gesamtzahl der Prämienansprüche jedes Mitgliedstaats sollte auf der Grundlage der bereits bestehenden Prämienansprüche festgesetzt werden.

    (9) Neue Erzeuger und bereits etablierte Erzeuger, deren individuelle Obergrenzen den Bestandsentwicklungen aus unterschiedlichen Gründen nicht Rechnung tragen, sollten nicht von der Prämienregelung ausgeschlossen werden. Daher sollten nach gemeinschaftlichen Kriterien nationale Reserven gebildet und verwaltet werden. Aus demselben Grunde sollte die Übertragung von Prämienansprüchen ohne Übertragung des betreffenden Betriebs davon abhängig gemacht werden, dass ein Teil der übertragenen Ansprüche ohne Ausgleichszahlung entzogen und der nationalen Reserve zugeschlagen wird.

    (10) Um es Erzeugern zu ermöglichen, ihre Produktion für begrenzte Zeit zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, diesen Erzeugern die Option einer zeitweiligen Übertragung von Prämienansprüchen anzubieten.

    (11) Es sollte eine Verbindung zwischen sensiblen Gebieten oder Standorten und der Schaf- und Ziegenproduktion hergestellt werden, um sicherzustellen, dass diese Produktion vor allem in Gebieten aufrechterhalten bleibt, in denen diese Produktion für die örtliche Wirtschaft von Bedeutung ist.

    (12) Die Bedingungen für die Schaf- und Ziegenfleischerzeugung und die Einkommenslage der Erzeuger sind in den einzelnen Produktionsgebieten der Gemeinschaft unterschiedlich. Daher sollte ein flexibler Rahmen zusätzlicher Gemeinschaftsbeihilfen für Mitgliedstaaten geschaffen werden, die auf der Grundlage fester Gesamtbeträge und nach bestimmten gemeinsamen Kriterien bestimmt und ausgezahlt werden, um den strukturellen und natürlichen Unterschieden und den unterschiedlichen Bedürfnissen des Sektors angemessen gerecht zu werden. Die Gesamtbeträge sollten den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres Anteils an gezahlten Prämien zugeteilt werden. Die gemeinsamen Kriterien sind unter anderem dazu bestimmt, Diskriminierungen im Rahmen der zusätzlichen Zahlungen zu vermeiden und den entsprechenden multilateralen Verpflichtungen der Gemeinschaft in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Es ist insbesondere unbedingt notwendig, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ausschließlich auf der Grundlage objektiver Kriterien zu handeln, um dem Grundsatz der Gleichbehandlung voll Rechnung zu tragen und um Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

    (13) Interventionsmaßnahmen sollten in Form von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung erfolgen, die die normale Vermarktung von Erzeugnissen am wenigsten beeinträchtigt. Um sicherzustellen, dass diese Beihilferegelung vorschriftsgemäß angewendet wird, sollte die Kommission umfassend über die Preisentwicklung auf dem Gemeinschaftsmarkt für Schaf- und Ziegenfleisch informiert werden.

    (14) Generell sollte, wenn bestimmte Marktpreiskriterien erfuellt sind, die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens getroffen werden. Beihilfen zur privaten Lagerhaltung wären jedoch effizienter, wenn der Beihilfebetrag in Situationen, die aufgrund einer besonders schwierigen Marktlage in einer oder mehreren Notierungszonen die private Lagerhaltung dringend erforderlich machen, im Voraus festgesetzt würde. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, die Beihilfe bei Auftreten einer derartigen Marktlage im Voraus festzusetzen, selbst wenn die betreffenden Marktpreiskriterien nicht erfuellt wurden.

    (15) In Kombination mit Preis-, Prämien- und Interventionsregelungen sollten Handelsregelungen, die außerdem Einfuhrzölle vorsehen, dazu beitragen, den Gemeinschaftsmarkt zu stabilisieren.

    (16) Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, Handelsentwicklungen ständig zu verfolgen, damit Marktentwicklungen eingeschätzt werden können und erforderlichenfalls über die mögliche Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entschieden werden kann. Daher sollte ein System von Einfuhr- und gegebenenfalls Ausfuhrlizenzen sowie die Stellung einer Sicherheit vorgesehen werden, die gewährleistet, dass die Transaktionen, die Gegenstand des Lizenzantrags sind, tatsächlich durchgeführt werden.

    (17) Um eine Benachteiligung des Gemeinschaftsmarktes infolge der Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse zu verhindern oder zu beheben, muss für eines oder mehrere dieser Erzeugnisse ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind.

    (18) Unter bestimmten Umständen sollte die Kommission ermächtigt werden, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die in internationalen Übereinkommen, die in Anwendung des Vertrags geschlossen wurden oder sich aus anderen Rechtsakten des Rates ergeben, festgesetzt wurden.

    (19) Über die vorstehend beschriebene Regelung hinaus sollten der aktive bzw. der passive Veredelungsverkehr in dem für das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelung erforderlichen Maße ganz oder teilweise verboten werden, wenn die Marktlage dies erfordert.

    (20) Die Zollregelung gestattet es, auf sonstige Schutzmaßnahmen an der gemeinschaftlichen Außengrenze zu verzichten. Der Mechanismus gemeinsamer Preise und Zölle kann sich jedoch in außergewöhnlichen Fällen als unzulänglich erweisen. Damit der Gemeinschaftsmarkt in diesen Fällen jedoch nicht ungeschützt Störungen ausgesetzt ist, die sich aus der Beseitigung von Einfuhrschranken ergeben, sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

    (21) Möglicherweise müssen auch Maßnahmen getroffen werden, wenn ein spürbarer Preisanstieg oder Preisrückgang den Gemeinschaftsmarkt stört oder zu stören droht.

    (22) Verbringungsbeschränkungen, die in Anwendung von Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung von Tierseuchen verhängt werden, können in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Marktstörungen führen. In diesen Fällen müssen möglicherweise außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen getroffen werden.

    (23) Das reibungslose Funktionieren des auf einem gemeinsamen Preissystem beruhenden Binnenmarktes würde durch die Gewährung bestimmter Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen auch auf den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch angewendet werden.

    (24) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(11) erlassen werden.

    (25) Ausgaben, die den Mitgliedstaaten aus den Verpflichtungen dieser Verordnung entstehen, fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(12).

    (26) Es gibt Besorgnisse hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Schaf- und Ziegenhaltung in einigen Regionen der Gemeinschaft. Daher sollte die Kommission auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen auf diesem Gebiet einen Bericht erarbeiten, dem erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beizufügen sind.

    (27) Der Übergang von den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 zu den Regelungen der vorliegenden Verordnung könnte Probleme aufwerfen, die in dieser Verordnung nicht angesprochen werden. Um Schwierigkeiten dieser Art zu begegnen, sollte die Kommission ermächtigt werden, die Übergangsmaßnahmen zu treffen. Sie sollte ferner ermächtigt werden, spezifische praktische Probleme zu lösen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch umfasst eine Binnenmarkt- und eine Handelsregelung und betrifft folgende Erzeugnisse:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Titel I

    BINNENMARKT

    Artikel 2

    Um Initiativen der beteiligten Berufsstände und Berufsverbände zu fördern, die eine Anpassung des Angebots an die Erfordernisse des Marktes erleichtern sollen, können für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse folgende Gemeinschaftsmaßnahmen getroffen werden:

    a) Maßnahmen zur Verbesserung der Schaf- und Ziegenhaltung;

    b) Maßnahmen zur Förderung einer besseren Organisation von Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung;

    c) Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität;

    d) Maßnahmen, die die Aufstellung kurz- und langfristiger Prognosen auf der Grundlage der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen;

    e) Maßnahmen zur leichteren Feststellung der Marktpreisentwicklung.

    Allgemeine Vorschriften für diese Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags erlassen.

    KAPITEL I

    DIREKTZAHLUNGEN

    Artikel 3

    Zum Zwecke dieses Titels gelten folgende Definitionen:

    a) "Erzeuger" der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht,

    b) "Betrieb" die Gesamtheit der in einem Mitgliedstaat gelegenen und von einem Erzeuger geleiteten Produktionseinheiten,

    c) "Mutterschaf" jedes weibliche Schaf, das mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist,

    d) "Mutterziege" jede weibliche Ziege, die mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist.

    Abschnitt 1

    Mutterschaf- und Ziegenprämie

    Artikel 4

    (1) Erzeugern, die in ihrem Betrieb Mutterschafe halten, kann auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterschafhaltung (Mutterschafprämie) gewährt werden.

    (2) Erzeugern, die in ihrem Betrieb Mutterziegen halten, kann auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterziegenhaltung (Ziegenprämie) gewährt werden. Diese Prämie wird Erzeugern in bestimmten Gebieten gewährt, in denen die Produktion die beiden folgenden Kriterien erfuellt:

    1. Die Ziegenhaltung ist hauptsächlich auf die Ziegenfleischerzeugung ausgerichtet,

    2. Schafe und Ziegen werden nach vergleichbaren Methoden aufgezogen.

    Eine Liste dieser Gebiete wird nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festgelegt.

    (3) Die Mutterschaf- und Ziegenprämie wird für jedes prämienfähige Tier je Kalenderjahr und Erzeuger und innerhalb einer individuellen Obergrenze als Jahresprämie gewährt. Die Mindestzahl von Tieren, für die ein Prämienantrag gestellt wird, wird von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Mindestzahl darf nicht kleiner als 10 und nicht größer als 50 sein.

    (4) Die Prämie pro Mutterschaf wird auf 21 EUR festgesetzt. Für Erzeuger, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten, beträgt die Prämie jedoch 16,8 EUR.

    (5) Die Prämie pro Mutterziege wird auf 16,8 EUR festgesetzt.

    (6) Ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

    Abschnitt 2

    Zusatzprämie

    Artikel 5

    (1) In Gebieten, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, wird den Erzeugern eine Zusatzprämie gewährt. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Abgrenzung dieser Gebiete. Die Zusatzprämie wird in jedem Fall nur Erzeugern gewährt, die 50 % ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 definierten benachteiligten Gebieten bewirtschaften.

    (2) Die Zusatzprämie wird auch Erzeugern gewährt, die Wandertierhaltung betreiben, vorausgesetzt,

    a) mindestens 90 % der Tiere, für die die Prämie beantragt wird, weiden während mindestens 90 aufeinander folgenden Tagen in einem gemäß Absatz 1 abgegrenzten förderfähigen Gebiet, und

    b) der Betrieb ist in einem genau definierten geografischen Gebiet gelegen, in dem nach Feststellung des Mitgliedstaats zweifelsfrei festgestellt wird, dass Schafe und/oder Ziegen traditionell als Wandertiere gehalten werden und die Verbringung dieser Tiere aufgrund der Futtermittelknappheit zurzeit der Herdenwanderung notwendig ist.

    (3) Die Zusatzprämie wird auf 7 EUR je Mutterschaf und Mutterziege festgesetzt. Sie wird zu denselben Bedingungen gewährt wie Mutterschaf- und Ziegenprämie.

    (4) Ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

    Abschnitt 3

    Gemeinsame Bestimmungen

    Artikel 6

    (1) Die Prämien werden den prämienberechtigten Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl Mutterschafe und/oder Mutterziegen gewährt, die während einer nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festzusetzenden Mindestfrist in ihrem Betrieb gehalten werden.

    Die Prämien werden ausgezahlt, sobald die in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(13) vorgesehenen Kontrollen abgeschlossen sind, frühestens jedoch am 16. Oktober des Kalenderjahres, für das sie beantragt werden, und spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres.

    (2) Sobald eine Verordnung mit neuen Regeln für die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen anwendbar wird, sind nur die Tiere prämienfähig, die nach diesen Vorschriften gekennzeichnet und registriert sind.

    Artikel 7

    Die Prämienbeträge können nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags der Produktions-, Produktivitäts- und Marktentwicklung angepasst werden.

    Abschnitt 4

    Individuelle Obergrenzen

    Artikel 8

    (1) Ab 1. Januar 2002 entspricht die individuelle Obergrenze pro Erzeuger, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, der Anzahl Prämienansprüche, über die er am 31. Dezember 2001 entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft verfügte.

    (2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Summe der in ihrem Hoheitsgebiet verfügbaren Prämienansprüche ab 1. Januar 2002 die in Anhang I festgesetzten nationalen Hoechstgrenzen nicht überschreitet und die nationalen Reserven gemäß Artikel 10 erhalten bleiben.

    (3) Soweit die Maßnahmen gemäß Absatz 2 eine Kürzung der individuellen Obergrenze pro Erzeuger erfordern, wird diese ohne Ausgleichszahlung vorgenommen und nach objektiven Kriterien beschlossen.

    Diese Kriterien umfassen

    a) den Prozentsatz, zu dem Erzeuger ihre individuellen Obergrenzen in den drei Bezugsjahren vor dem Jahr 2001 genutzt haben,

    b) besondere natürliche Gegebenheiten oder Strafmaßnahmen, die dazu führen, dass die Prämie für mindestens ein Bezugsjahr überhaupt nicht gezahlt oder gekürzt wird,

    c) weitere außergewöhnliche Umstände, die bewirken, dass die Prämienzahlungen für mindestens ein Bezugsjahr der in den vorangegangenen Jahren festgestellten Lage nicht entsprechen.

    (4) Prämienansprüche, die in Anwendung der Maßnahme gemäß Absatz 2 entzogen wurden, verfallen.

    (5) Ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 9

    (1) Wenn ein Erzeuger seinen Betrieb verkauft oder auf andere Weise überträgt, kann er seine gesamten Prämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen.

    (2) Er kann seine Prämienansprüche auch ohne Übertragung seines Betriebs ganz oder teilweise auf andere Erzeuger übertragen.

    Werden Prämienansprüche ohne den Betrieb übertragen, so fällt ein Teil der übertragenen Ansprüche, der 15 % nicht überschreitet, ohne Ausgleichszahlung zur unentgeltlichen Neuzuteilung in die nationale Reserve des Mitgliedstaats zurück, in dem der Betrieb gelegen ist.

    Die Mitgliedstaaten können Prämienansprüche von Erzeugern erwerben, die auf freiwilliger Basis einwilligen, ihre Prämienansprüche ganz oder teilweise aufzugeben. In diesem Fall können die für den Erwerb dieser Ansprüche erforderlichen Zahlungen an diese Erzeuger entweder aus den nationalen Haushalten oder gemäß Artikel 11 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich erfolgen.

    Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen vorsehen, dass im Falle des Verkaufs oder einer anderen Übertragung des Betriebs die Übertragung von Ansprüchen über die nationale Reserve durchgeführt wird.

    (3) Die Mitgliedstaaten können alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Prämienansprüche an Erzeuger außerhalb sensibler Gebiete oder Regionen, in denen die Schafhaltung für die ortsansässige Wirtschaft von besonderer Bedeutung ist, übertragen werden.

    (4) Die Mitgliedstaaten können bis zu einem noch festzusetzenden Zeitpunkt genehmigen, dass Erzeuger einen Teil ihrer Prämienansprüche, die sie nicht selbst in Anspruch nehmen wollen, vorübergehend abtreten.

    (5) Ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

    Sie können insbesondere Folgendes beinhalten:

    a) Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, spezifische Probleme im Zusammenhang mit Prämienansprüchen zu lösen, die von Erzeugern übertragen werden, die nicht Eigentümer ihrer Betriebsflächen sind, und

    b) besondere Bestimmungen über die Mindestanzahl Prämienansprüche, die teilweise übertragen werden können.

    Artikel 10

    (1) Jeder Mitgliedstaat unterhält eine nationale Reserve von Prämienansprüchen.

    (2) Prämienansprüche, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 oder nach Maßgabe anderer Gemeinschaftsvorschriften entzogen werden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.

    (3) Die Mitgliedstaaten können den Erzeugern innerhalb der Grenzen ihrer nationalen Reserven Prämienansprüche zuteilen. Bei der Zuteilung geben sie insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten oder anderen vorrangig in Frage kommenden Erzeugern den Vorzug.

    (4) Ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere Bestimmungen über den Entzug und die Neuzuteilung ungenutzter Prämienansprüche werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

    KAPITEL II

    ERGÄNZUNGSBETRAEGE

    Artikel 11

    (1) Die Mitgliedstaaten gewähren alljährlich Ergänzungsbeträge in Höhe der Globalbeträge gemäß Anhang II.

    Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die Globalbeträge in Anhang II durch eine Verringerung der Beträge der Zahlungen nach Artikel 4 zu ergänzen. Die Verringerung der Beträge, die auf regionaler Basis gewährt werden kann, darf 1 EUR nicht überschreiten.

    Die Beträge werden jährlich nach objektiven Kriterien gewährt, wozu insbesondere die jeweiligen Produktionsstrukturen und -bedingungen gehören, und zwar so, dass die Gleichbehandlung der Erzeuger gewährleistet und Marktstörungen und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Die Beträge werden innerhalb der in Artikel 6 vorgesehenen Frist gezahlt. Darüber hinaus dürfen bei der Zahlung dieser Ergänzungsbeträge Marktpreisschwankungen nicht berücksichtigt werden. Sie können auf regionaler Basis gewährt werden.

    (2) Ergänzungsbeträge können insbesondere FRolgendes umfassen:

    - Zahlungen an Erzeuger, die sich auf bestimmte Produktionsarten insbesondere spezialisiert haben, die für die örtliche Wirtschaft oder den Umweltschutz von Bedeutung sind;

    - eine Erhöhung der Prämien gemäß Artikel 4. Die zusätzlichen Beträge können an die Erfuellung von Besatzdichteauflagen geknüpft sein, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat nach den örtlichen Bedingungen festzulegen sind;

    - Stützungszahlungen für die Umstrukturierung von Erzeugerbetrieben oder die Bildung von Erzeugerorganisationen;

    - flächenbezogene Beträge an Erzeuger, die je Hektar Futterfläche gewährt werden, die einem Erzeuger während des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung steht und für die im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter Ackerkulturen, der Beihilferegelung für Trockenfutter und der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen für andere Dauerkulturen oder den Gartenbau im gleichen Jahr keine Zahlungen beantragt worden sind;

    - Zahlungen an Erzeuger, die ihre Ansprüche gemäß Artikel 9 Absatz 2 freiwillig aufgeben;

    - Stützungszahlungen für die Verbesserung und Rationalisierung der Verarbeitung und Vermarktung von Schaf- und Ziegenfleisch.

    (3) Ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

    KAPITEL III

    PRIVATE LAGERHALTUNG

    Artikel 12

    (1) Die Kommission kann beschließen, Beihilfen zur privaten Lagerhaltung zu gewähren, wenn in einer oder mehreren Notierungszonen eine besonders schwierige Marktlage herrscht. Als Notierungszone gilt:

    a) Großbritannien,

    b) Nordirland,

    c) jeder andere einzelne Mitgliedstaat.

    Die Beihilfe wird im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens eingeführt.

    Es kann jedoch beschlossen werden, die Beihilfe im Rahmen eines Vorausfestsetzungsverfahrens zu gewähren, wenn Maßnahmen zur privaten Lagerhaltung für dringend notwendig gehalten werden.

    (2) Ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und Entscheidungen über Beihilfen zur privaten Lagerhaltung werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

    Titel II

    HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

    Artikel 13

    (1) Für die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden.

    Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sind gemeinschaftsweit gültig.

    Die Lizenzen werden von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft und unbeschadet der in Anwendung von Artikel 16 getroffenen Maßnahmen erteilt.

    Die Erteilung solcher Lizenzen kann an die Stellung einer Sicherheit gebunden werden, die gewährleistet, dass die betreffenden Erzeugnisse tatsächlich während der Geltungsdauer der Lizenz ein- bzw. ausgeführt werden. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt.

    (2) Die Liste der Erzeugnisse, für die Ausfuhrlizenzen gefordert werden, die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 14

    Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs finden auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

    Artikel 15

    (1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 genannter Erzeugnisse für den Gemeinschaftsmarkt ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse über den im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz hinaus ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die von der Kommission gemäß Absatz 4 festzulegenden Bedingungen erfuellt sind, es sei denn, es steht nicht zu befürchten, dass die Einfuhren eine Störung des Gemeinschaftsmarktes verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

    (2) Auf Einfuhren zu Preisen, die unter dem von der Gemeinschaft der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen ("Auslösungspreis"), kann ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden.

    Ein zusätzlicher Einfuhrzoll kann auch erhoben werden, wenn das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr, in dessen Verlauf die Nachteile gemäß Absatz 1 eintreten oder einzutreten drohen, ein Niveau überschreitet, das auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, definiert als die Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt wurde ("Auslösungsvolumen").

    (3) Die bei der Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 zu berücksichtigenden Einfuhrpreise richten sich nach den cif-Einfuhrpreisen der betreffenden Sendung.

    Zu diesem Zweck werden die cif-Einfuhrpreise unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

    (4) Die Kommission erlässt ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2. Sie betreffen insbesondere die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden können.

    Artikel 16

    (1) Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags oder einem anderen Rechtsakt des Rates geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden gemäß den nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassenen ausführlichen Vorschriften eröffnet und verwaltet.

    (2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewendet werden:

    a) Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");

    b) Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen ("Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

    c) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme ("Verfahren traditionelle/neue Antragsteller").

    Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden. Bei den Verfahren muss jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert werden.

    (3) Bei der Wahl des Verwaltungsverfahrens wird gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarktes und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts dieses Marktes Rechnung getragen.

    (4) Die ausführlichen Vorschriften gemäß Absatz 1 regeln

    a) die Eröffnung von Jahreskontingenten, erforderlichenfalls in geeigneter Weise gestaffelt;

    b) die Festlegung des anzuwendenden Verwaltungsverfahrens;

    c) gegebenenfalls die Festlegung von Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses sowie gegebenenfalls zur Erhaltung der traditionellen Handelsströme;

    d) die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe c) genannten Nachweise und

    e) die Festlegung der Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer.

    Artikel 17

    (1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 dieser Verordnung erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für die in jenem Artikel 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise verbieten.

    (2) Abweichend von Absatz 1 beschließt die Kommission, wenn die in Absatz 1 beschriebene Situation ein außergewöhnlich dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt durch den aktiven oder passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich, welche Maßnahmen erforderlich sind; Sie teilt die Maßnahmen, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind, dem Rat und den Mitgliedstaaten mit. Wird die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so fasst sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, mit dem Beschluss der Kommission befassen. Der Rat kann den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben.

    Hat der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluss gefasst, so gilt der Beschluss der Kommission als aufgehoben.

    Artikel 18

    (1) Die allgemeinen Bestimmungen zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die ausführlichen Bestimmungen zu ihrer Anwendung gelten auch für die Einreihung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    (2) Soweit in dieser Verordnung oder in Vorschriften, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, nicht anders geregelt ist, ist im Handel mit dritten Ländern Folgendes untersagt:

    a) die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    b) die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 19

    (1) Wird der Gemeinschaftsmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse durch Einfuhr- oder Ausfuhrzunahmen ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags in Frage stellen könnten, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Vorschriften angewandt werden, bis die Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen ergreifen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 genannte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen. Sie teilt diese Maßnahmen, die unverzüglich anzuwenden sind, den Mitgliedstaaten mit. Wird die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so fasst sie innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, mit dem Beschluss der Kommission befassen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben.

    (4) Bei der Anwendung dieses Artikels wird den Verpflichtungen der Gemeinschaft - auch denen auf internationaler Ebene - Rechnung getragen.

    Titel III

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 20

    Die Mitgliedstaaten notieren die Preise für Schafe und Schaffleisch nach Vorschriften, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festgelegt werden.

    Artikel 21

    (1) Wird auf dem Gemeinschaftsmarkt ein erheblicher Preisanstieg oder ein erheblicher Preisrückgang festgestellt und ist damit zu rechnen, dass diese Lage anhält und dadurch Marktstörungen auftreten oder aufzutreten drohen, so können nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

    (2) Ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 22

    Um etwaigen Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die mit Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung von Tierseuchen einhergehen könnten, können nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 außerordentliche Maßnahmen zur Stützung des von diesen Maßnahmen betroffenen Marktes getroffen werden, jedoch nur in einem Umfang und für den Zeitraum, die für die Marktstützung unbedingt erforderlich sind.

    Artikel 23

    Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags für die Produktion der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen.

    Artikel 24

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.

    Bestimmungen für die Mitteilung und die Bekanntgabe solcher Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 25

    (1) Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für Schafe und Ziegen unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 26

    Die erforderlichen und hinreichend begründeten Maßnahmen, um in Eilfällen auf praktische und spezielle Probleme zu reagieren, werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festgelegt.

    Diese Maßnahmen können von einigen Teilen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.

    Artikel 27

    Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und ihre Durchführungsbestimmungen gelten für die Kosten, die den Mitgliedstaaten in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung entstehen.

    Artikel 28

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2005 einen Bericht vor über die Umweltauswirkungen der Schaf- und Ziegenhaltung in einigen Regionen der Gemeinschaft, über die Auswirkungen der Prämienregelung und über das Funktionieren des Systems der Ergänzungsbeträge, wobei den Folgen der verbesserten Kennzeichnung und Registrierung der Schafe und Ziegen Rechnung zu tragen ist. Sie fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei. Bei der Erstellung des Berichts wird insbesondere den Berichten der Mitgliedstaaten über die Durchführung der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 vorgesehenen Maßnahmen Rechnung getragen.

    Artikel 29

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 2644/80, (EWG) Nr. 3901/89, (EWG) Nr. 1323/90, (EWG) Nr. 3493/90, (EWG) Nr. 338/91 und (EG) Nr. 2467/98 werden aufgehoben.

    Jeder Hinweis auf die genannten Verordnungen gilt als Hinweis auf diese Verordnung und sollte nach der Entsprechungstabelle in Anhang II gelesen werden.

    Artikel 30

    Die Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von den Regelungen der in Artikel 29 genannten Verordnungen zu den Regelungen dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festgelegt.

    Artikel 31

    (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    (2) Sie gilt ab 1. Januar 2002.

    (3) Die Verordnungen (EWG) Nr. 2644/80, (EWG) Nr. 3901/89, (EWG) Nr. 1323/90, (EWG) Nr. 3493/90, (EWG) Nr. 338/91 und (EG) Nr. 2467/98 gelten weiterhin für das Wirtschaftsjahr 2001.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. Neyts-Uyttebroeck

    (1) ABl. C 213 E vom 31.7.2001, S. 275.

    (2) Stellungnahme vom 25. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) Stellungnahme vom 17. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. L 275 vom 18.10.1980, S. 8.

    (5) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1266/95 (ABl. L 123 vom 3.6.1995, S. 3).

    (6) ABl. L 132 vom 23.5.1990, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 193/98 (ABl. L 20 vom 27.1.1998, S. 18).

    (7) ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2825/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 1).

    (8) ABl. L 41 vom 14.2.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2536/97 (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 6).

    (9) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 8).

    (10) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    (11) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (12) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    (13) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 (ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6).

    ANHANG I

    INDIVIDUELLE ANSPRÜCHE AUF DIE MUTTERSCHAF- UND ZIEGENPRÄMIE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    GLOBALBETRAEGE NACH ARTIKEL 11

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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