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Document 32000R2707

Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission vom 11. Dezember 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen

ABl. L 311 vom 12/12/2000, p. 37–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Aufgehoben durch 32008R0657

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2707/oj

32000R2707

Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission vom 11. Dezember 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen

Amtsblatt Nr. L 311 vom 12/12/2000 S. 0037 - 0042


Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission

vom 11. Dezember 2000

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000(2), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hat die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96(4), sowie u. a. die Verordnung (EWG) Nr. 1842/83 des Rates(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1958/97(6), betreffend die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen ersetzt. Um der neuen Beihilferegelung der Gemeinschaft und den bisherigen Erfahrungen Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3392/93 der Kommission vom 10. Dezember 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1842/83 des Rates zur Einführung von Grundregeln für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2235/97(8), zu ändern und zu vereinfachen. Der Klarheit halber sollte die genannte Verordnung neu gefasst werden.

(2) Es empfiehlt sich, als Beihilfebegünstigte Kindergärten und Grundschulen vorzusehen und den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber zu überlassen, ob die Regelung auch für weiterführende Schulen gilt. Um die Verwaltung der Regelung zu vereinfachen, sollte der Milchkonsum im Rahmen von Aufenthalten in Ferieneinrichtungen ausgeschlossen werden.

(3) Die Verwendung subventionierter Milcherzeugnisse für die Zubereitung von Schulmahlzeiten lässt sich nur schwer kontrollieren und scheint außerdem wenig geeignet, die Ziele der Beihilferegelung zu erreichen. Diese Art der Milchverteilung sollte daher begrenzt werden.

(4) Bei der Aufstellung der Liste der subventionsfähigen Milcherzeugnisse sollten vorrangig bestimmte Grunderzeugnisse berücksichtigt werden, deren Konsum die Erhaltung des Marktgleichgewichts wesentlich beeinflusst. Um den unterschiedlichen Konsumgewohnheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten außerdem ermächtigt werden, bestimmte kalorienärmere Milcherzeugnisse und bestimmte Käsesorten in die Regelung aufzunehmen.

(5) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000, beläuft sich die Gemeinschaftsbeihilfe für Vollmilch auf 75 % des Richtpreises für Milch, und der Beihilfebetrag für andere Milcherzeugnisse wird unter Berücksichtigung der Milchbestandteile der betreffenden Erzeugnisse festgesetzt. Es ist angezeigt, diesen Vorschriften bei der Festsetzung der Beihilfe Rechnung zu tragen.

(6) Was die Zahlung der Beihilfe anbelangt, so sollte festgelegt werden, welche Bedingungen die Antragsteller erfuellen müssen, welche Formalitäten bei der Antragstellung zu beachten sind, welche Kontrollen die zuständigen Behörden durchführen müssen und nach welchen Modalitäten die Zahlung erfolgt. Die Auszahlung der Beihilfen und die Kontrolle der Regelung sollte von der Zulassung der Antragsteller abhängig gemacht werden. Um die Verwaltung der Regelung zu vereinfachen, sollten die Beihilfeanträge mehrerer schulischer Einrichtungen von einer entsprechenden Stelle zentralisiert werden.

(7) Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird die Beihilfe nur für Mengen bis 0,25 Liter Milchäquivalent je Schüler und je Schultag gewährt. Es ist angezeigt, das Milchäquivalent für die verschiedenen Erzeugnisse festzulegen.

(8) Es empfiehlt sich, die Einzelheiten der Kontrolle der Beihilferegelung festzulegen, um insbesondere sicherzustellen, dass sich der Beihilfebetrag auf den von den Begünstigten gezahlten Preis niederschlägt und die genannten Milcherzeugnisse nicht vorschriftswidrig einem anderen Bestimmungszweck zugeführt werden.

(9) Angesichts des Datums der Anwendung der neuen Beihilferegelung und um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die Umsetzung der neuen Vorschriften vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2001 gelten.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hinsichtlich der Gewährung der in Artikel 14 der Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsbeihilfe (im Folgenden "Beihilfe" genannt) für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen.

Artikel 2

Beihilfebegünstigte

(1) Beihilfebegünstigt sind Schüler, die regelmäßig eine schulische Einrichtung einer der folgenden Kategorien besuchen:

a) Kindergarten oder eine von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats verwaltete oder anerkannte ähnliche vorschulische Einrichtung,

b) Grundschule,

c) weiterführende Schule, soweit der betreffende Mitgliedstaat beschließt, diese Schulkategorie in die für sein Hoheitsgebiet geltende Beihilferegelung aufzunehmen.

(2) Die Schüler gemäß Absatz 1 erhalten die Beihilfe nicht während des Aufenthalts in Ferieneinrichtungen, die insbesondere von der betreffenden schulischen Einrichtung oder dem betreffenden Schulträger betreut werden.

(3) Die Gewährung der Beihilfe wird davon abhängig gemacht, dass sich die schulische Einrichtung bzw. der Schulträger gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich verpflichtet, die subventionierten Milcherzeugnisse nicht für die Zubereitung von Mahlzeiten zu verwenden.

Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission diesen Mitgliedstaat jedoch ermächtigen, von der Regelung gemäß Unterabsatz 1 abzuweichen.

Artikel 3

Beihilfefähige Milcherzeugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten zahlen die Beihilfe für die im Anhang unter den Kategorien I und III aufgeführten Milcherzeugnisse.

(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2596/97 des Rates(9) steht es den Mitgliedstaaten frei, die Beihilfe auch für die im Anhang unter den Kategorien II und IV bis IX aufgeführten Milcherzeugnisse zu gewähren.

(3) In den französischen überseeischen Departements kann die im Anhang genannte Schokoladenmilch oder aromatisierte Milch aus rekonstituierter Milch bestehen.

(4) Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass den Erzeugnissen der Kategorien I bis V des Anhangs Fluor in einer Menge von maximal 5 mg je Kilo Erzeugnis zugegeben wird.

(5) Die Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates(10) werden, je nach Fall, Vollmilch, teilentrahmter Milch oder Magermilch gleichgesetzt.

Artikel 4

Höhe der Beihilfe

(1) Die Beihilfe der Gemeinschaft wird festgesetzt auf

a) 23,24 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie I des Anhangs,

b) 21,82 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie II des Anhangs,

c) 17,58 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie III des Anhangs,

d) 16,17 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie IV des Anhangs,

e) 13,34 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie V des Anhangs,

f) 69,72 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie VI des Anhangs,

g) 177,79 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie VII des Anhangs,

h) 197,54 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie VIII des Anhangs,

i) 217,29 EUR je 100 kg Erzeugnisse der Kategorie IX des Anhangs.

(2) Ist die Beihilfe höher als der vom Lieferanten vor Anwendung der Beihilfe verlangte Verkaufspreis, so wird diese Beihilfe abweichend von Absatz 1 so gekürzt, dass sie den Preis des betreffenden Erzeugnisses nicht überschreitet.

(3) Bei Änderung des in Euro ausgedrückten Beihilfebetrags gilt für die im laufenden Monat verbilligt abgegebenen Mengen der am ersten Tag dieses Monats anwendbare Betrag.

(4) Sind die gelieferten Erzeugnismengen in Liter ausgedrückt, so werden sie zur Umrechnung in Kilogramm mit dem Koeffizienten 1,03 multipliziert.

Artikel 5

Subventionierte Hoechstmenge

(1) Zur Anwendung der in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehenen Hoechstmenge von 0,25 Litern Milch werden die globalen Milcherzeugnismengen, die den Beihilfeanspruch für den Zeitraum, für den die Beihilfe beantragt wird, begründen, und die Zahl der in der betreffenden schulischen Einrichtung eingeschriebenen Schüler berücksichtigt.

(2) Im Fall der Erzeugnisse der Kategorien VI bis IX des Anhangs erfolgt die in Absatz 1 vorgesehene Berechnung auf der Grundlage folgender Mengen:

a) 100 kg der Erzeugnisse der Kategorie VI = 300 kg Vollmilch,

b) 100 kg der Erzeugnisse der Kategorie VII = 765 kg Vollmilch,

c) 100 kg der Erzeugnisse der Kategorie VIII = 850 kg Vollmilch,

d) 100 kg der Erzeugnisse der Kategorie IX = 935 kg Vollmilch.

Artikel 6

Allgemeine Bedingungen für die Beihilfegewährung

(1) Die Beihilfe wird einem gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 zugelassenen Antragsteller für die Lieferung von in der Gemeinschaft erzeugten und im Anhang aufgeführten Nahrungsmitteln gewährt, die in dem Mitgliedstaat gekauft werden, in dem sich die schulische Einrichtung befindet.

(2) Die Beihilfe kann beantragt werden

a) von der schulischen Einrichtung,

b) vom Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden,

c) falls der Mitgliedstaat diese Möglichkeit vorsieht: vom Lieferanten der Erzeugnisse,

d) falls der Mitgliedstaat diese Möglichkeit vorsieht: von einer Stelle, die die Beihilfe im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger beantragt und die eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurde.

Artikel 7

Zulassung von Antragstellern

Beihilfeantragsteller werden von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die schulische Einrichtung, an die die Milcherzeugnisse geliefert werden, befindet, entsprechend zugelassen.

Artikel 8

Allgemeine Zulassungsbedingungen

Die Zulassung wird davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich verpflichtet,

a) die Milcherzeugnisse nur zum Verbrauch durch Schüler seiner Einrichtung bzw. der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden;

b) unrechtmäßig gezahlte Beihilfebeträge für die betreffenden Mengen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Milcherzeugnisse nicht an die in Artikel 2 definierten Beihilfebegünstigten abgegeben wurden oder dass die Beihilfe für größere Mengen bezogen wurde, als sich aus der Anwendung von Artikel 5 ergeben;

c) den zuständigen Behörden auf Verlangen die einschlägigen Belege zur Verfügung zu stellen;

d) Kontrollen vor Ort zu gestatten.

Artikel 9

Besondere Zulassungsbedingungen für bestimmte Antragsteller

(1) Wird die Beihilfe vom Lieferanten beantragt, so wird die Zulassung über die Anforderungen gemäß Artikel 8 hinaus davon abhängig gemacht, dass sich der betreffende Lieferant schriftlich verpflichtet,

a) Bücher zu führen, in denen insbesondere der Hersteller der Milcherzeugnisse sowie Namen und Anschriften der schulischen Einrichtungen bzw. der Schulträger und die an diese verkauften oder abgegebenen Milcherzeugnismengen aufgezeichnet sind;

b) sich den von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Kontrollen zu unterziehen, insbesondere, was die Buchprüfung anbelangt.

(2) Wird die Beihilfe von einer Stelle gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d) beantragt, so wird die Zulassung über die Anforderungen gemäß Artikel 8 hinaus davon abhängig gemacht, dass sich die betreffende Stelle schriftlich verpflichtet,

a) Bücher zu führen, in denen insbesondere der Hersteller oder Lieferant der Milcherzeugnisse sowie Namen und Anschriften der schulischen Einrichtungen bzw. der Schulträger und die an diese verkauften oder abgegebenen Milcherzeugnismengen aufgezeichnet sind;

b) sich den von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Kontrollen zu unterziehen, insbesondere, was die Buchprüfung anbelangt.

Artikel 10

Aussetzung und Entzug der Zulassung

Wird festgestellt, dass ein Beihilfeantragsteller die Anforderungen der Artikel 8 und 9 oder eine andere sich aus dieser Verordnung ergebende Verpflichtung nicht mehr erfuellt, so wird die Zulassung je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für ein bis zwölf Monate ausgesetzt oder entzogen.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 gelten nicht im Fall höherer Gewalt oder wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, dass die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde oder falls es sich um einen unbedeutenden Verstoß handelt.

Bei Entzug kann die Zulassung auf Antrag des Betroffenen nach frühestens sechs Monaten wieder erteilt werden.

Artikel 11

Beihilfeantrag

(1) Der Beihilfeantrag wird nach den Vorgaben der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gestellt und enthält zumindest folgende Angaben:

a) die verteilten Mengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugniskategorien,

b) Namen und Anschrift der schulischen Einrichtung oder des Schulträgers.

(2) Der Mitgliedstaat entscheidet über die Antragsperiode, die je nach der Höhe der beantragten Beihilfe für einen bis zu sieben Monate festgelegt werden kann.

(3) Äußerste Frist für die Einreichung des Antrags ist, außer im Fall höherer Gewalt, der letzte Tag des vierten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich der Beihilfeantrag bezieht.

Bei Überschreitung dieser Frist um weniger als zwei Monate wird die Beihilfe dennoch gezahlt, jedoch abzüglich

a) 5 % ihres Betrags bei einer Überschreitung von weniger als einem Monat,

b) 10 % ihres Betrags in allen anderen Fällen.

(4) Die im Beihilfeantrag angegebenen Beträge müssen durch Rechnungen belegt werden, die den zuständigen Behörden zur Verfügung zu halten sind. Auf diesen Rechnungen sind die Preise der im Anhang aufgeführten gelieferten Erzeugnisse jeweils getrennt anzugeben; wenn sie nicht quittiert sind, muss der entsprechende Zahlungsnachweis beiliegen.

Artikel 12

Zahlung der Beihilfe

(1) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 4 wird die Beihilfe einem Lieferanten nur ausgezahlt

a) gegen Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen oder

b) auf der Grundlage eines Berichts der zuständigen Behörde über die vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe durchgeführten Kontrollen, die belegen, dass alle Beihilfebedingungen erfuellt sind, oder

c) - soweit der betreffende Mitgliedstaat dies zulässt - gegen Vorlage des Auszugs des Kontos des Lieferanten, über das ausschließlich die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung erfolgten Lieferungen abgewickelt werden.

(2) Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Antragstellung gemäß Artikel 11 Absatz 3, es sei denn, hinsichtlich des Beihilfeanspruchs wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Zahlung der Beihilfe und die Verwaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme lokalen Behörden übertragen.

In vom Mitgliedstaat bestimmten Fällen können die lokalen Behörden durch eine vom Mitgliedstaat zugelassene Vereinigung ersetzt werden, der die betreffenden schulischen Einrichtungen angehören.

Artikel 13

Vorschüsse

(1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, einen Vorschuss in Höhe der beantragten Beihilfe zu zahlen, vorausgesetzt, es wurde zuvor eine Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags geleistet.

(2) Wird ein Vorschuss von einem Lieferanten beantragt, so kann die zuständige Behörde den Vorschuss für die gelieferten Mengen zahlen, ohne die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Belege zu verlangen. In diesem Fall legt der Lieferant der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach dem Tag der Vorschusszahlung die für die Gewährung der endgültigen Beihilfe erforderlichen Papiere vor, sofern diese Behörde nicht den Kontrollbericht gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) erstellt.

(3) Die endgültige Zahlung der Beihilfe erfolgt spätestens am Ende des sechsten Monats nach Ablauf des betreffenden Schuljahrs.

Artikel 14

Kontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Beihilfebetrag sich auf den vom Begünstigten gezahlten Preis niederschlägt.

Zu diesem Zweck setzen sie fest, welche Hoechstpreise die Schüler jeweils für die im Anhang aufgelisteten Erzeugnisse, die in ihrem Hoheitsgebiet verteilt werden, zahlen sollten. Diese Preise, einschließlich der Gründe für ihre Festsetzung, werden der Kommission mitgeteilt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Kontrollen sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

Diese Kontrollen umfassen insbesondere die Überprüfung der Lieferrechnungen für die im Anhang genannten Erzeugnisse sowie die Einhaltung der subventionsfähigen Hoechstmengen.

(3) Die Kontrollen gemäß Absatz 2 werden durch Kontrollen vor Ort ergänzt, um insbesondere sicherzustellen, dass

a) sich die Beihilfe effektiv auf die von den Begünstigten gezahlten Preise niederschlägt und die Hoechstpreise gemäß Absatz 1 eingehalten werden;

b) die Bücher gemäß Artikel 9 ordnungsgemäß geführt werden;

c) die subventionierten Erzeugnisse gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung verwendet werden, vor allem, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden;

d) der dem Lieferanten gezahlte Preis nicht unter dem entsprechenden Beihilfebetrag liegt.

Artikel 15

Mitteilungen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Verordnung und insbesondere ihre Kontrollvorschriften mit.

(2) Darüber hinaus teilen sie vor den 31. Dezember eines jeden Jahres Folgendes mit:

a) die Mengen, für die im vorangegangenen Schuljahr Beihilfen gezahlt wurden,

b) eine Übersicht über etwaige Informations- und Werbeaktionen zugunsten von Milcherzeugnissen, die im Rahmen der Verteilung der subventionierten Erzeugnisse an Schulen durchgeführt wurden.

Artikel 16

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 3392/93 wird aufgehoben.

Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 3392/93 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Ausnahmen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3392/93 gewährt wurden, behalten auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung ihre Gültigkeit.

Zulassungen, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3392/93 erteilt wurden, behalten auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung ihre Gültigkeit.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10.

(3) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 13.

(4) ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 21.

(5) ABl. L 183 vom 7.7.1983, S. 1.

(6) ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 1.

(7) ABl. L 306 vom 11.12.1993, S. 27.

(8) ABl. L 306 vom 11.11.1997, S. 11.

(9) ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 12.

(10) ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 13.

ANHANG

LISTE DER SUBVENTIONSFÄHIGEN ERZEUGNISSE

Kategorie I

a) Wärmebehandelte Vollmilch

b) Wärmebehandelte Schokoladenvollmilch oder wärmebehandelte aromatisierte Vollmilch mit einem Gewichtsanteil von mindestens 90 % Vollmilch

c) Vollmilchjoghurt

Kategorie II

a) Wärmebehandelte Milch mit einem Fettgehalt von mindestens 3 %

b) Wärmebehandelte Schokoladenmilch oder wärmebehandelte aromatisierte Milch mit einem Gewichtsanteil von mindestens 90 % Milch gemäß Buchstabe a)

c) "Piimä/filmjölk" mit einem Fettgehalt von mindestens 3 %

Kategorie III

a) Wärmebehandelte teilentrahmte Milch

b) Wärmebehandelte teilentrahmte Schokoladenmilch oder wärmebehandelte aromatisierte teilentrahmte Milch mit einem Gewichtsanteil von mindestens 90 % teilentrahmter Milch

c) Joghurt aus teilentrahmter Milch

d) "Piimä/filmjölk" mit einem Fettgehalt von mindestens 1,5 %

Kategorie IV

a) Wärmebehandelte Milch mit einem Fettgehalt von mindestens 1 %

b) Wärmebehandelte Schokoladenmilch oder wärmebehandelte aromatisierte Milch mit einem Gewichtsanteil von mindestens 90 % Milch gemäß Buchstabe a)

Kategorie V

a) Wärmebehandelte Magermilch

b) Wärmebehandelte Schokoladenmagernmilch oder wärmebehandelte aromatisierte Magermilch mit einem Gewichtsanteil von mindestens 90 % Magermilch

c) Magermilchjoghurt

d) "Piimä/filmjölk" mit einem Fettgehalt von höchstens 1,5 %

Kategorie VI

Frischkäse und Schmelzkäse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 40 %

Kategorie VII

Andere Käsesorten als Frisch- oder Schmelzkäse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 45 %

Kategorie VIII

Grana-Padano-Käse

Kategorie IX

Parmigiano-Reggiano-Käse

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