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Document 31996R0779

Verordnung (EG) Nr. 779/96 der Kommission vom 29. April 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen im Zuckersektor

ABl. L 106 vom 30/04/1996, p. 9–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/779/oj

31996R0779

Verordnung (EG) Nr. 779/96 der Kommission vom 29. April 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen im Zuckersektor

Amtsblatt Nr. L 106 vom 30/04/1996 S. 0009 - 0019


VERORDNUNG (EG) Nr. 779/96 DER KOMMISSION vom 29. April 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen im Zuckersektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/95 (2), insbesondere auf Artikel 39,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 teilen die Mitgliedstaaten und die Kommission sich gegenseitig die zur Durchführung der genannten Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die betreffenden Durchführungsbestimmungen sind verankert in der Verordnung (EWG) Nr. 787/83 der Kommission vom 29. März 1983 über die Mitteilungen im Zuckersektor (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3819/85 (4). Wegen der Fortentwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik im Zuckersektor und vor allem der Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde sollten die betreffenden Durchführungsbestimmungen von Grund auf überprüft und überarbeitet und die Verordnung (EWG) Nr. 787/83 mit Wirkung vom Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres 1996/97 aufgehoben werden.

Eine zuverlässige Einschätzung der Umstände betreffend den Zucker, der aufgrund von Interventionsmaßnahmen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 angekauft oder verkauft worden ist, erfordert regelmäßige Informationen, insbesondere hinsichtlich der von den Interventionsstellen übernommenen Zuckermengen und deren Aufschlüsselung nach anerkannten Lagern gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 447/68 des Rates vom 9. April 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für Interventionen durch den Kauf von Zucker (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1359/77 (6). Um die Anwendung der Interventionsregelung verfolgen zu können, sind ferner laufende Informationen über den Stand der Zuckermengen unerläßlich, die zur menschlichen Ernährung ungeeignet gemacht wurden, und über diejenigen, die zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse in der chemischen Industrie Verwendung finden, und zwar insbesondere unter Aufschlüsselung der Mengen denaturierten Zuckers sowohl nach den angewandten Verfahren gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 100/72 der Kommission vom 14. Januar 1972 über Durchführungsbestimmungen betreffend die Denaturierung von Zucker zu Futterzwecken (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/96 (8), als auch nach den daraus hergestellten chemischen Erzeugnissen gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates vom 25. März 1986 betreffend allgemeine Regeln für die Erstattung bei der Erzeugung für in der chemischen Industrie verwendeten Zucker (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/95, bzw. im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1729/78 der Kommission vom 24. Juli 1978 über Durchführungsbestimmungen für die Erstattung bei der Erzeugung von Zucker, der in der chemischen Industrie verwendet wird (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/96.

Im Hinblick auf die Pflichten der Gemeinschaft aus dem vorgenannten Übereinkommen über die Landwirtschaft als auch aus dem von der Gemeinschaft unterzeichneten Internationalen Zuckerübereinkommen können nur bei genauer und regelmäßiger Beobachtung die Entwicklung des Handels mit Drittländern verfolgt und die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, vor allem zur Durchführung des Artikels 23 Absatz 4a der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81. Daher bedarf die Kommission periodischer Informationen sowohl über die Einfuhren und Ausfuhren der Erzeugnisse, für die Abschöpfungen oder Erstattungen festgesetzt und Lizenzen ausgestellt werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 über besondere Durchführungsvorschriften für Ein- und Ausfuhrlizenzen für Zucker (11), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2136/95 (12), unter Berücksichtigung der allgemeineren Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2137/95 (14) und (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/95 (16), als auch über die Einfuhren und Ausfuhren ohne Erstattung, mit oder ohne Ausstellung einer Lizenz, insbesondere im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs. Zwecks effizienter Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2782/76 der Kommission vom 17. November 1976 über Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Präferenzzucker (17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1714/88 (18), müssen die Präferenzzuckereinfuhren ebenfalls verfolgt werden können.

Zur Gewährleistung einer wirksamen Verwaltung der Quotenregelung gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund des vorgenannten Übereinkommens über die Landwirtschaft müssen alle sachdienlichen Einzelheiten bekannt sein. Es handelt sich in diesem Fall um die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 206/68 des Rates vom 20. Februar 1968 über Rahmenvorschriften für die Verträge und Branchenvereinbarungen für den Kauf von Zuckerrüben (19), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, der Verordnung (EWG) Nr. 193/82 des Rates vom 26. Januar 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor (20), der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (21), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 158/96 (22), sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (23), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 392/94 (24). Diese Begründung gilt auch für die Lagerkosten-Ausgleichsregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81. Es handelt sich in diesem Fall um die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 750/68 (25), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3042/78 (26), sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker (27), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1758/93 (28).

Den Interessenten muß zugesichert werden, daß die individuell eingeholten Angaben über jedes Unternehmen der statistischen Geheimhaltung unterliegen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Intervention

Artikel 1

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission wöchentlich für die Vorwoche die gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 getroffenen Interventionsmaßnahmen, und zwar im einzelnen

a) die den Interventionsstellen angebotenen, aber von diesen noch nicht übernommenen Mengen Weißzucker und Rohzucker, ausgedrückt in Gewicht "tel quel";

b) die von den Interventionsstellen übernommenen Mengen Weißzucker und Rohzucker, ausgedrückt in Gewicht "tel quel";

c) die von den Interventionsstellen verkauften Mengen Weißzucker und Rohzucker, ausgedrückt in Gewicht "tel quel".

Artikel 2

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren Ersuchen ein Verzeichnis, das insbesondere die von der Interventionsstelle übernommenen Mengen Weißzucker und Rohzucker, ausgedrückt in Gewicht "tel quel", enthält, und zwar aufgeschlüsselt nach den anerkannten Lagern.

Artikel 3

Hinsichtlich der gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 getroffenen Interventionsmaßnahmen übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission

1. wöchentlich für die Vorwoche die Mengen Weißzucker und Rohzucker, ausgedrückt in Gewicht "tel quel", für die ein Denaturierungsprämienbescheid erteilt worden ist;

2. auf Ersuchen der Kommission eine Aufstellung für einen bestimmten Zeitraum, aus der die Mengen am denaturiertem Weißzucker und Rohzucker hervorgehen, unterteilt nach den angewandten und im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 100/72 aufgeführten Verfahren.

Artikel 4

Hinsichtlich der gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 getroffenen Maßnahmen meldet jeder Mitgliedstaat der Kommission

1. spätestens bis zum Ende jedes Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat die Mengen Weißzucker, Rohzucker und Sirup, ausgedrückt in Weißzuckerwert, für die

a) ein Bescheid über die Erstattung bei der Erzeugung tatsächlich erteilt worden ist,

b) eine Erstattung bei der Erzeugung gezahlt worden ist;

2. spätestens bis Ende September für das vorangegangene Wirtschaftsjahr die Mengen Weißzucker, Rohzucker und Sirupe, ausgedrückt in Weißzuckerwert, sowie an Isoglukose, ausgedrückt in Trockenstoff, aufgeschlüsselt nach den im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 genannten Erzeugnisse, für die

a) ein Bescheid über die Erstattung bei der Erzeugung tatsächlich erteilt worden ist,

b) eine Erstattung bei der Erzeugung gezahlt worden ist;

3. spätestens bis Ende September für das vorangegangene Wirtschaftsjahr die Mengen der Grunderzeugnisse gemäß Nummer 2, die für die Erzeugung der Zwischenprodukte verwendet wurden, gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1729/78.

KAPITEL II

Handel

Artikel 5

Hinsichtlich des Handels mit Drittländern meldet jeder Mitgliedstaat der Kommission

1. wöchentlich für die Vorwoche

a) die Mengen

- Weißzucker der KN-Codes 1701 91 00, 1701 99 10 und 1701 99 90,

- Rohzucker der KN-Codes 1701 11 90 und 1701 12 90, ausgedrückt in Gewicht "tel quel",

- Zuckersirup der KN-Codes 1702 60 90, 1702 90 60, 1702 90 71, 1702 90 99 und 2106 90 59, ausgedrückt in Weißzuckerwert,

- Isoglukose der KN-Codes 1702 40 10, 1702 60 10, 1702 90 30 und 2106 90 30, ausgedrückt in Trockenstoff,

- Inulinsirup des KN-Codes ex 1702 60 90, ausgedrückt in Trockenstoff, Zucker-/Isoglukoseäquivalent,

für die eine Ausfuhrlizenz tatsächlich erteilt worden ist, jeweils unter Angabe der Beträge der Ausfuhrerstattungen, wie sie gemäß Artikel 17 Absatz 5 zweiter Unterabsatz Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 festgesetzt worden sind;

b) die Mengen Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10, für die eine Ausfuhrlizenz tatsächlich erteilt worden ist, unter Angabe der Beträge der Ausfuhrerstattungen, wie sie gemäß Artikel 17 Absatz 5 zweiter Unterabsatz Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 festgesetzt worden sind;

c) die Mengen C-Weißzucker, C-Rohzucker, C-Isoglukose, C-Inulinsirup, jeweils ausgedrückt als Weißzuckerwert, Trockenstoff oder Zucker-/Isoglukoseäquivalent, für die eine Ausfuhrlizenz tatsächlich erteilt worden ist;

d) die Mengen Weißzucker, Rohzucker und Zuckersirup, ausgedrückt in Weißzuckerwert, sowie Isoglukose, ausgedrückt in Trockenstoff, für die eine Ausfuhrlizenz tatsächlich ausgestellt wurde zur Ausfuhr in Form von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates (29), unter Angabe der jeweiligen gemäß Artikel 17 Absatz 5 zweiter Unterabsatz Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 festgesetzten Exporterstattungsbeträge;

2. spätestens bis zum Ende jedes Monats und für den vorangegangenen Kalendermonat die Mengen Weißzucker gemäß Nummer 1 Buchstabe b), die unter Berücksichtigung des Artikels 8 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ausgeführt wurden;

3. für jeden Kalendermonat und spätestens bis zum Ende des dritten auf den betreffenden Kalendermonat folgenden Kalendermonats

a) die Mengen Zucker und Sirup, ausgedrückt in Weißzucker, gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1464/95, die in unverarbeiteter Form ohne Ausfuhrlizenz ausgeführt wurden, unter Angabe der entsprechenden Ausfuhrerstattungsbeträge;

b) die Mengen an quotengebundenem Zucker, die in Form von Weißzucker oder Verarbeitungserzeugnissen, ausgedrückt in Weißzuckerwert, ausgeführt wurden und für die eine Ausfuhrlizenz für die Durchführung gemeinschaftlicher oder staatlicher Nahrungsmittelhilfen im Rahmen von internationalen Übereinkommen oder anderen ergänzenden Programmen sowie der Durchführung anderer gemeinschaftlicher Hilfslieferungen ausgestellt wurden;

c) bei Ausfuhren gemäß Artikel 2a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 die Mengen Zucker und Zuckersirup, ausgedrückt in Weißzuckerwert, sowie Isoglukose, ausgedrückt in Trockenstoff, die in unverarbeiteter Form ausgeführt wurden, unter Angabe der jeweiligen Ausfuhrerstattungsbeträge;

d) die Mengen Weißzucker, Rohzucker und Zuckersirup, ausgedrückt in Weißzuckerwert, sowie Isoglukose, ausgedrückt in Trockenstoff, die in Form von Erzeugnissen gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates (30), sowie gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission (31) ausgeführt wurden, unter Angabe der entsprechenden Ausfuhrerstattungsbeträge, wie sie gemäß Artikel 17 Absatz 5 zweiter Unterabsatz Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 festgesetzt wurden;

e) bei Ausfuhren gemäß Nummer 1 Buchstabe d) und Buchstabe d) dieser Nummer die ohne Erstattung ausgeführten Mengen.

Die Meldungen entsprechend den Buchstaben d) und e) erfolgen getrennt an die Kommission nach jeweils geltender Verordnung bzw. betreffendem Verarbeitungserzeugnis.

Artikel 6

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission

1. wöchentlich für die Vorwoche die Menge Weißzucker und Rohzucker, ausgedrückt in Gewicht "tel quel", ausgenommen Präferenzzucker, Zuckersirup, Isoglukosesirup und Inulinsirup, für die eine Einfuhrlizenz tatsächlich ausgestellt wurde;

2. für jedes Vierteljahr und spätestens bis zum Ende des dritten dem betreffenden Vierteljahr folgenden Kalendermonats die Mengen Zucker, ausgedrückt in Weißzuckerwert,

a) die aus Drittländern in Form von Verarbeitungserzeugnissen eingeführt wurden gemäß Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d) und Nummer 3 Buchstabe d);

b) die in unverarbeiteter Form oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten bezogen oder nach anderen Mitgliedstaaten verbracht wurden.

Artikel 7

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission

1. wöchentlich für die Vorwoche die Mengen Weißzucker und Rohzucker, ausgedrückt in Gewicht "tel quel", für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 ausgestellt wurde;

2. für jedes Vierteljahr und spätestens am Ende des darauffolgenden zweiten Kalendermonats jeweils die Menge Zucker, die aus Drittländern eingeführt und in Form von Veredelungserzeugnissen im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs gemäß Artikel 116 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (32) ausgeführt wurden.

KAPITEL III

Präferenzeinfuhren

Artikel 8

Hinsichtlich der Präferenzzuckereinfuhren gilt: Jeder Mitgliedstaat

1. meldet der Kommission spätestens am Ende jedes Monats für den vorangegangenen Kalendermonat die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselten Mengen Zucker, ausgedrückt in Gewicht "tel quel", für die eine Einfuhrlizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2782/76 erteilt worden ist;

2. übermittelt der Kommission spätestens am Ende jedes Monats für den vorangegangenen Kalendermonat

a) die Kopien der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1,

b) die Kopien der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/76 genannten Bescheinigung,

c) gegebenenfalls die Kopien der in Artikel 1 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2782/76 genannten Erklärung.

In den Unterlagen gemäß den Buchstaben a) und b) ist außer den Angaben gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/76 auch die Polarisation mit sechs Dezimalstellen für jede eingeführte Menge zu vermerken;

3. übermittelt der Kommission alljährlich spätestens bis Ende Oktober die zusammenfassende Aufstellung der Lizenzen und Bescheinigungen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/76 unter Angabe folgender Einzelheiten:

a) die Gesamtmenge Weißzucker (in Tonnen),

b) die Gesamtmenge Rohzucker, ausgedrückt in Gewicht "tel quel" (in Tonnen),

c) Rohzuckermenge, ausgedrückt in Gewicht "tel quel" (in Tonnen), die für den direkten Verbrauch bestimmt ist,

die von dem betreffenden Mitgliedstaat in dem am 30. Juni desselben Jahres endenden Lieferzeitraum im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2782/76 tatsächlich eingeführt wurden.

Diese Informationen sind nach Ursprungsstaaten getrennt zu übermitteln.

KAPITEL IV

Erzeugung und Verbrauch

Artikel 9

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission

1. alljährlich vor dem 1. März für jedes Zucker bzw. Inulinsirup erzeugende Unternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 festgestellte vorläufige Zucker- bzw. Inulinsiruperzeugung für das laufende Wirtschaftsjahr. Für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique sowie für Spanien hinsichtlich seiner Rohrzuckererzeugung gilt hierfür der 1. Juli als Termin;

2. spätestens bis zum Ende jedes Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat die Isoglukoseerzeugung jedes Isoglukose erzeugenden Unternehmens mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet, die gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 festgestellt worden ist. Die im aktiven Veredelungsverkehr monatlich erzeugten Isoglukosemengen werden gesondert mitgeteilt;

3. alljährlich vor dem 15. September für jedes Zucker-, Isoglukose- bzw. Inulinsirup erzeugende Unternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 festgestellte endgültige Zucker- bzw. Isoglukose- bzw. Inulinsiruperzeugung des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.

Artikel 10

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission allmonatlich für den jeweiligen Vormonat

a) die Mengen Zucker, Isoglukose und Inulinsirup, die in seinem Hoheitsgebiet für den Verbrauch abgesetzt wurden,

b) die Mengen an denaturiertem Zucker,

c) die in den französischen überseeischen Departements für den Direktverbrauch in seinem Hoheitsgebiet vermarkteten Mengen Weißzucker und Rohzucker "tel quel",

ausgedrückt in Weißzuckerwert, Trockenstoff oder Zucker/Isoglukoseäquivalent.

Artikel 11

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission, unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81, alljährlich vor dem 15. März für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die Mengen C-Zucker, C-Isoglukose und C-Inulinsirup, die im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der genannten Verordnung als auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt angesehen werden.

Artikel 12

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission

1. vor dem 15. jedes Monats für den vorangegangenen Kalendermonat die Gesamtmengen B-Zucker und C-Zucker, die gegebenenfalls gemäß Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 übertragen worden sind;

2. alljährlich vor dem 1. März für das laufende Wirtschaftsjahr und für jedes Zucker erzeugende Unternehmen die Gesamtmengen an B-Zucker und C-Zucker, die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen wurden.

Jedoch

- wird für Spanien hinsichtlich seiner Rübenzuckererzeugung das Datum des 1. März durch den 15. April ersetzt;

- wird für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique sowie für Spanien hinsichtlich seiner Rohrzuckererzeugung das Datum des 1. März durch den 1. Juli ersetzt.

KAPITEL V

Lagerkostenausgleich

Artikel 13

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission

1. die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 genannten Anerkennungen sowie gegebenenfalls die Entziehung dieser Anerkennungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78;

2. vor dem 15. jedes Monats für den vorvorigen Kalendermonat und aufgeteilt nach dem im Anhang I enthaltenen Muster

a) die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 genannten Mengen,

b) die im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 abgesetzten Mengen.

KAPITEL VI

Versorgungsbilanzen

Artikel 14

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission

1. alljährlich vor dem 1. September für das vorangegangene Wirtschaftsjahr sowie vor dem 1. Januar für das vorangegangene Produktionsjahr die Daten zur Versorgungsbilanz bezüglich Zucker, Isoglukose und Inulinsirup für den betreffenden Zeitraum nach dem in Anhang II enthaltenen Muster;

2. alljährlich vor dem auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr folgenden 1. Oktober für das betreffende Wirtschaftsjahr die Daten zur Versorgungsbilanz bezüglich Melasse nach dem in Anhang III enthaltenen Muster.

KAPITEL VII

Internationales Zuckerübereinkommen

Artikel 15

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission für jeden Kalendermonat und spätestens bis zum Ende des dritten darauffolgenden Kalendermonats die statistischen Daten betreffend die Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Internationalen Zuckerübereinkommens nach den in den Anhängen IV und V enthaltenen Mustern.

KAPITEL VIII

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 16

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Vorwoche": der Bezugszeitraum von Donnerstag bis Mittwoch;

b) "vorangegangenes Vierteljahr": der jeweils betreffende Dreimonatszeitraum Juli bis September, Oktober bis Dezember, Januar bis März oder April bis Juni;

c) "vorangegangenes Produktionsjahr": der Bezugszeitraum vom 1. Oktober eines Kalenderjahrs bis zum 30. September des folgenden Kalenderjahrs.

Artikel 17

Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die aufgrund dieser Verordnung übermittelten Angaben zur Verfügung.

Die Angaben jedoch, die auf diesen Mitteilungen beruhen und sich ausschließlich auf ein Unternehmen, auf dessen technische Einrichtungen, auf Art und Umfang seiner Erzeugung beziehen oder die es ermöglichen würden, diese Angaben zusammenzustellen, werden nur den Personen bekanntgegeben, die bei der Kommission mit Fragen der Zuckermärkte befaßt sind. Eine Weitergabe dieser Angaben an Dritte findet nicht statt.

Artikel 18

Die Verordnung (EWG) Nr. 787/83 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 110 vom 17. 5. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 88 vom 6. 4. 1983, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1985, S. 25.

(5) ABl. Nr. L 91 vom 12. 4. 1968, S. 5.

(6) ABl. Nr. L 156 vom 25. 6. 1977, S. 7.

(7) ABl. Nr. L 12 vom 15. 1. 1972, S. 15.

(8) ABl. Nr. L 34 vom 13. 2. 1996, S. 16.

(9) ABl. Nr. L 94 vom 9. 4. 1986, S. 9.

(10) ABl. Nr. L 201 vom 25. 7. 1978, S. 26.

(11) ABl. Nr. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 14.

(12) ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 19.

(13) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(14) ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 21.

(15) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(16) ABl. Nr. L 134 vom 20. 6. 1995, S. 14.

(17) ABl. Nr. L 318 vom 18. 11. 1976, S. 13.

(18) ABl. Nr. L 152 vom 18. 6. 1988, S. 23.

(19) ABl. Nr. L 47 vom 23. 2. 1968, S. 1.

(20) ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1982, S. 3.

(21) ABl. Nr. L 262 vom 16. 9. 1981, S. 14.

(22) ABl. Nr. L 24 vom 31. 1. 1996, S. 3.

(23) ABl. Nr. L 158 vom 9. 6. 1982, S. 17.

(24) ABl. Nr. L 53 vom 24. 2. 1994, S. 7.

(25) ABl. Nr. L 156 vom 25. 6. 1977, S. 4.

(26) ABl. Nr. L 361 vom 23. 12. 1978, S. 8.

(27) ABl. Nr. L 231 vom 23. 8. 1978, S. 5.

(28) ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 58.

(29) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

(30) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(31) ABl. Nr. L 136 vom 31. 5. 1994, S. 5.

(32) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

ANHANG I

LAGERKOSTENAUSGLEICH

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG III

VERSORGUNGSBILANZ MELASSE

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG IV

MONATLICHE BILANZ (1*) - IZU

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

(1*) Mengen in Tonnen - Rohzuckerwert.

ANHANG V

MONATLICHES HANDELSVOLUMEN (1) - IZU

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

(1) Mengen in Tonnen - Rohzuckerwert.

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