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Document 31990R3444

Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 der Kommission vom 27. November 1990 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch

ABl. L 333 vom 30/11/1990, p. 22–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/08/2008; Aufgehoben durch 32008R0826

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3444/oj

31990R3444

Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 der Kommission vom 27. November 1990 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch

Amtsblatt Nr. L 333 vom 30/11/1990 S. 0022 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0138
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0138


*****

VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3444/90 DER KOMMISSION

vom 27 . November 1990

mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN _

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2759/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1249/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 22 zweiter Unterabsatz,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1676/85 des Rates vom 11 . Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2205/90 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die mit Verordnung ( EWG ) Nr . 2763/75 des Rates ( 5 ) erlassenen allgemeinen Vorschriften über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch bedürfen einer Ergänzung durch Durchführungsbestimmungen .

Um die mit diesen Beihilfen verfolgten Ziele zu erreichen, erscheint es zweckmässig, die Beihilfen nur in der Gemeinschaft niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen zu gewähren, die durch ihre Tätigkeit und fachliche Erfahrung die Gewähr für eine sachgerechte Durchführung der Lagerhaltung bieten und denen innerhalb der Gemeinschaft eine ausreichende Kühlkapazität zur Verfügung steht .

Zu diesem Zweck ist es auch angebracht, Beihilfen nur für die Lagerung von Erzeugnissen zu gewähren, die in gefrorenem Zustand gelagert werden, von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität aus gemeinschaftlichem Ursprung im Sinne der Verordnung ( EWG ) Nr . 964/71 der Kommission ( 6 ) sind und deren Strahlungswert die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 737/90 des Rates vom 22 . März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl ( 7 ) vorgesehenen Hoechstwerte nicht überschreitet .

Die Marktlage und ihre Entwicklungsaussichten können es geraten erscheinen lassen, dem Lagerhalter einen Anreiz zu verschaffen, seinen Lagerbestand bereits zum Zeitpunkt der Einlagerung für die Ausfuhr vorzusehen . Es empfiehlt sich, für diesen Fall die Bedingungen festzulegen, nach denen Fleisch unter vertraglicher Lagerhaltung zugleich unter die Regelung gemäß Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 565/80 des Rates vom 4 . März 1980 über die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 8 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2026/83 ( 9 ), gestellt werden kann, um die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung zu erhalten .

Um die Wirkung der Beihilfen zu erhöhen, sind Verträge für eine gegebenenfalls nach Erzeugnissen unterschiedliche Mindestmenge abzuschließen und sind Verpflichtungen des Vertragspartners festzulegen, insbesondere diejenigen, die der Interventionsstelle eine wirksame Kontrolle der Lagerbedingungen gestatten .

Die Höhe der Sicherheit, welche die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen gewährleisten soll, ist auf einen Vomhundertsatz des Beihilfebetrags festzusetzen .

In der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 der Kommission vom 22 . Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 10 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3745/89 ( 11 ), sind die Hauptpflichten bestimmt, die für die Freigabe einer Sicherheit zu erfuellen sind . Die Lagerung der Vertragsmenge während der vereinbarten Lagerzeit ist eine der Hauptpflichten für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch . Mit Rücksicht auf die Gepflogenheiten des Handels und auf praktische Erfordernisse empfiehlt es sich, bestimmte

Abweichungen von dieser Menge zuzulassen .

Bei Nichteinhaltung bestimmter Verpflichtungen betreffend die einzulagernden Mengen empfiehlt sich eine gewisse Verhältnismässigkeit bei der Freigabe der Sicherheiten und bei der Gewährung der Beihilfen .

Um die Wirksamkeit der Regelung zu verbessern, sollte den Vertragspartnern gegen Sicherheitsleistung ein Vorschuß auf die Beihilfe gezahlt werden und sind

Vorschriften über die Einreichung der Beihilfe Anträge, die vorzulegenden Nachweise und die Zahlungsfrist vorzusehen .

Gemäß Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1676/85 ist klarzustellen, daß im Falle der privaten Lagerhaltung der anspruchsbegründende Tatbestand zur Festsetzung der Höhe der Sicherheit und der Beihilfe in Landeswährung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lagerhaltungsvertrages oder bei Ausschreibungen am Tage des Ablaufs der Angebotsfrist eintritt .

Aufgrund der bei der Anwendung der verschiedenen Regelungen für die private Lagerhaltung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gesammelten Erfahrungen sollte ferner geklärt werden, inwieweit die Verordnung ( EWG, Euratom ) Nr . 1182/71 des Rates ( 1 ) zur Festsetzung der in diesen Regelungen vorgesehenen Fristen, Daten und Termine gilt . Ferner ist genau zu bestimmen, an welchen Tagen die vertragliche Lagerhaltung beginnt und endet .

Insbesondere ist in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ( EWG, Euratom ) Nr . 1182/71 vorgesehen, daß die Fristen, die an einem Feiertag, einem Sonntag oder einem Samstag enden, mit der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages ablaufen . Die Anwendung dieser Bestimmung auf die Lagerverträge kann dem Interesse der Lagerhalter zuwiderlaufen und sogar zu einer unterschiedlichen Behandlung der Betroffenen führen . Daher ist es angebracht, bei der Festlegung des letzten Tages der vertraglichen Lagerzeit von dieser Bestimmung abzuweichen .

Es empfiehlt sich eine gewisse Verhältnismässigkeit für die Gewährung der Beihilfe, falls die Lagerzeit nicht vollständig eingehalten wird . Ferner ist die Möglichkeit einer Verkürzung der Lagerzeit vorzusehen, falls ausgelagertes Fleisch zur Ausfuhr bestimmt ist . Der Nachweis, daß das Fleisch ausgeführt worden ist, ist wie im Falle von Erstattungen gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 der Kommission vom 27 . November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1615/90 ( 3 ) zu erbringen .

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2763/75 kann der Beihilfebetrag für die private Lagerhaltung im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens festgelegt werden . Die Artikel 4 und 5 der genannten Verordnung enthalten einige dabei einzuhaltende Regeln, deren Einzelheiten festzulegen sind .

Gegenstand der Ausschreibung ist der Beihilfebetrag . Den Zuschlag sollte der Bieter mit den für die Gemeinschaft günstigsten Angeboten erhalten . Dazu kann ein Beihilfehöchstbetrag festgesetzt werden, bis zu dessen Höhe die Angebote berücksichtigt werden . Erscheint keines der Angebote als günstig, so kann auf die Zuschlagserteilung verzichtet werden .

Es sind Kontrollmaßnahmen vorzusehen, um sicherzustellen, daß die Beihilfen nicht unrechtmässig gewährt werden . Dazu empfiehlt es sich insbesondere vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten in den einzelnen Stadien der Lagerhaltung Kontrollen vornehmen .

Es ist notwendig, Unregelmässigkeiten und Betrug vorzubeugen und gegebenenfalls zu ahnden . Es erscheint daher geboten, im Falle einer falschen Erklärung den Vertragspartner für das Kalenderjahr, das der Feststellung der falschen Erklärung folgt, von der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auszuschließen .

Um der Kommission einen Überblick über die Auswirkungen der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung zu verschaffen, ist vorzusehen, daß ihr die Mitgliedstaaten die erforderlichen Angaben mitteilen .

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1092/80 der Kommission vom 2 . Mai 1980 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3498/88 ( 5 ), ist in wesentlichen Punkten geändert worden . Anläßlich erneuter Änderungen empfiehlt sich daher eine Neufassung der

diesbezueglichen Regelung . Die neuen Vorschriften gelten jedoch nur für die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geschlossenen Verträge .

Der Verwaltungsausschuß für Schweinefleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen _

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Für die Gewährung der in Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2759/75 vorgesehenen Beihilfen für die private Lagerhaltung gelten die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen .

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 2

( 1 ) Ein Vertrag über die private Lagerhaltung von Schweinefleisch wird zwischen den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten und natürlichen oder juristischen Personen, nachstehend "Vertragspartner" genannt, abgeschlossen,

_ die seit mindestens zwölf Monaten in der Vieh - und Fleischwirtschaft tätig und in einem der von den Mitgliedstaaten festzulegenden öffentlichen Register eingetragen sind

und

_ denen die zur Lagerhaltung notwendigen Einrichtungen in der Gemeinschaft zur Verfügung stehen .

( 2 ) Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für frisches Fleisch von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität gewährt, das von Tieren stammt, die mindestens seit den letzten zwei Monaten in der Gemeinschaft gehalten wurden, und aus Schlachtungen höchstens 10 Tage vor dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Tag der Einlagerung gewonnen wurde .

( 3 ) Das Fleisch darf nicht Gegenstand eines Lagerhaltungsvertrages sein, wenn bei ihm die nach der Gemeinschaftsregelung geltenden zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte überschritten sind . Die auf die Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft anzuwendenden Hoechstwerte sind die in Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 737/90 festgesetzten Werte . Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination des Erzeugnisses wird nur kontrolliert, wenn dies nach der Sachlage notwendig ist, und nur in dem erforderlichen Zeitraum . Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2759/75 bestimmt .

( 4 ) Der Vertrag kann nur über Mengen abgeschlossen werden, die eine festzusetzende Mindestmenge je Erzeugnis nicht unterschreiten .

( 5 ) Das Fleisch muß in frischem Zustand eingelagert und in gefrorenem Zustand gelagert werden .

Artikel 3

( 1 ) Der Antrag auf Abschluß eines Vertrages oder das Ausschreibungsangebot sowie der Vertrag gelten für eines der Erzeugnisse, für die eine Beihilfe gewährt werden kann .

( 2 ) Der Antrag auf Abschluß eines Vertrages oder das Ausschreibungsangebot müssen die in Absatz 3 Buchstaben a ), b ), d ) und e ) genannten Angaben enthalten . Gleichzeitig ist eine Sicherheitsleistung nachzuweisen .

( 3 ) Der Vertrag enthält insbesondere folgende Angaben :

a ) eine Erklärung, mit der sich der Vertragspartner verpflichtet, nur solche Erzeugnisse einzulagern und zu lagern, die die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 erfuellen,

b ) die Bezeichnung und Menge des zu lagernden Erzeugnisses,

c ) den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Endtermin der Einlagerung für die gesamte unter Buchstabe b ) genannte Menge,

d ) die Lagerzeit,

e ) den Beihilfebetrag je Gewichtseinheit,

f ) den Sicherheitsbetrag,

g ) die Möglichkeit einer Verkürzung oder einer Verlängerung der Lagerzeit unter den Bedingungen einer gemeinschaftlichen Regelung .

( 4 ) Der Vertrag sieht für den Vertragspartner mindestens die Verpflichtungen vor,

a ) die vereinbarte Menge des betreffenden Erzeugnisses innerhalb der in Artikel 4 vorgesehenen Frist einzulagern und während der vertraglichen Lagerzeit unter Bedingungen, die zur Erhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Eigenschaften der Erzeugnisse geeignet sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu lagern, ohne die gelagerten Erzeugnisse zu verändern, auszutauschen oder von einem Lagerhaus in ein anderes zu verbringen; jedoch kann die Interventionsstelle in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag eine Umlagerung zulassen;

b ) der Interventionsstelle, mit der er einen Vertrag abgeschlossen hat, rechtzeitig vor dem Beginn der Einlagerung jeder Teilmenge im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Tag und Ort der Einlagerung sowie Art und Menge des einzulagernden Erzeugnisses mitzuteilen; die Interventionsstelle kann verlangen, daß diese Mitteilung mindestens zwei Arbeitstage vor der Einlagerung jeder Teilmenge erfolgt;

c ) der Interventionsstelle die Unterlagen über die Einlagerung spätestens einen

Monat nach dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Datum vorzulegen;

d ) die Erzeugnisse unter den in Artikel 13 Absatz 4 genannten Bedingungen der Unterscheidung zu lagern;

e ) der zuständigen Interventionsstelle jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller im Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zu ermöglichen .

Artikel 4

( 1 ) Die Einlagerungsvorgänge müssen spätestens am 28 . Tag nach dem Tag des Vertragsabschlusses abgeschlossen sein .

Die Einlagerung kann in Teilmengen erfolgen, von denen jede einzelne die je Vertrag und Lagerhaus an einem Tag eingelagerte Menge darstellt .

( 1 ) ABl . Nr . L 282 vom 1 . 11 . 1975, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 129 vom 11 . 5 . 1989, S . 12 .

( 3 ) ABl . Nr . L 164 vom 29 . 6 . 1985, S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 9 .

( 5 ) ABl . Nr . L 282 vom 1 . 11 . 1975, S . 19 .

( 6 ) ABl . Nr . L 104 vom 11 . 5 . 1971, S . 12 .

( 7 ) ABl . Nr . L 82 vom 29 . 3 . 1990, S . 1 .

( 8 ) ABl . Nr . L 62 vom 7 . 3 . 1980, S . 5 .

( 9 ) ABl . Nr . L 199 vom 22 . 7 . 1983, S . 12 .

( 10 ) ABl . Nr . L 205 vom 3 . 8 . 1985, S . 5 .

( 11 ) ABl . Nr . L 364 vom 14 . 12 . 1989, S . 54 .

( 1 ) ABl . Nr . L 124 vom 8 . 6 . 1971, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 351 vom 14 . 12 . 1987, S . 1 .

( 3 ) ABl . Nr . L 152 vom 16 . 6 . 1990, S . 33 .

( 4 ) ABl . Nr . L 114 vom 3 . 5 . 1980, S . 22 .

( 5 ) ABl . Nr . L 306 vom 11 . 11 . 1988, S . 32 .

( 2 ) Die Einlagerung beginnt für jede Teilmenge der vertraglich vorgesehenen Menge an dem Tag, an dem diese Teilmenge unter die Kontrolle der Interventionsstelle gestellt wird .

Dieser Tag ist der Zeitpunkt der Feststellung des Eigengewichts der frischen oder gekühlten Erzeugnisse ohne Verpackung,

_ am Ort der Einlagerung, wenn das Fleisch an Ort und Stelle eingefroren wird,

_ am Ort des Einfrierens, wenn das Fleisch ausserhalb des Ortes der Lagerhaltung in geeigneten Einrichtungen eingefroren wird .

Jedoch kann bei im ausgebeinten Zustand eingelagerten Erzeugnissen die Gewichtsfeststellung auch am Ort der Ausbeinung erfolgen .

Die Feststellung des Gewichts der einzulagernden Erzeugnisse darf nicht vor Abschluß des Vertrages erfolgen .

( 3 ) Die Einlagerung ist an dem Tag abgeschlossen, an dem die letzte Teilmenge der vertraglich vorgesehenen Menge eingelagert wird .

Maßgebend hierfür ist der Tag, an dem alle Erzeugnisse unter Vertrag im endgültigen Lagerhaus je nachdem im frischen oder gefrorenen Zustand angeliefert sind .

( 4 ) Werden die eingelagerten Erzeugnisse der Regelung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 565/80 unterstellt, so

_ wird abweichend von Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 die dort vorgesehene Frist so verlängert, daß die Hoechstdauer der vertraglichen Lagerhaltung zuzueglich eines Monats abgedeckt ist;

_ können die Mitgliedstaaten verlangen, daß die Erzeugnisse bei der Einlagerung gleichzeitig unter die Regelung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 565/80 gestellt werden . In diesem Fall kann bei Abschluß eines Vertrages zur privaten Lagerhaltung über eine Menge, die aus mehreren, an verschiedenen Tagen eingelagerten Teilmengen besteht, jede Teilmenge Gegenstand einer besonderen Zahlungserklärung sein . Die Zahlungserklärung nach Artikel 25 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 wird für jede Teilmenge am Tag ihrer Einlagerung vorgelegt .

Artikel 5

( 1 ) Der in Artikel 3 Absatz 2 genannte Sicherheitsbetrag beträgt höchstens 30 v . H . des beantragten Beihilfebetrags .

( 2 ) Es gelten die folgenden Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 :

_ ein Antrag auf Abschluß eines Vertrages oder ein Ausschreibungsangebot darf nicht zurückgezogen werden,

_ mindestens 90 v . H . der Vertragsmenge sind während der vertraglichen Lagerzeit unter den in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a ) genannten Bedingungen auf eigene Rechnung und Gefahr zu lagern

und

_ bei Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 ist das Fleisch gemäß einer der dort angeführten drei Möglichkeiten auszuführen .

( 3 ) Vorbehaltlich Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung findet Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 keine Anwendung .

( 4 ) Die Sicherheit wird bei Ablehnung des Antrags auf Vertragsabschluß oder des Ausschreibungsangebots unverzueglich freigegeben .

( 5 ) Ist die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Einlagerungsfrist um 10 Tage überschritten, so ist der Vertrag hinfällig, und die Sicherheit wird gemäß Artikel 23 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 einbehalten .

Artikel 6

( 1 ) Der Beihilfebetrag wird nach Gewichtseinheit festgesetzt und bezieht sich auf das gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgestellte Gewicht .

( 2 ) Vorbehaltlich des Absatzes 3 und des Artikels 9 Absatz 4 hat der Vertragspartner Anspruch auf die Beihilfe, wenn die Hauptpflichten gemäß Artikel 5 Absatz 2 erfuellt worden sind .

( 3 ) Die Beihilfe wird höchstens bis zur Höhe der Vertragsmenge gezahlt .

Ist die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge niedriger als die Vertragsmenge, und :

a ) beläuft sie sich auf mindestens 90 v . H . dieser Menge, so w

die Beihilfe entsprechend gekürzt;

b ) beläuft sie sich auf weniger als 90 v . H . jedoch mindestens auf 80 v . H . dieser Menge, so wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge um die Hälfte gekürzt;

c ) beläuft sie sich auf weniger als 80 v . H . dieser Menge, so wird keine Beihilfe gezahlt .

( 4 ) Nach drei Monaten vertraglicher Lagerhaltung kann auf Antrag des Vertragspartners ein einmaliger Vorschuß auf den Beihilfebetrag gezahlt werden; dazu ist vom Vertragspartner eine Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzueglich 20 v . H . zu leisten .

Der Vorschuß darf die Höhe der einer Lagerzeit von drei Monaten entsprechenden Beihilfe nicht überschreiten . Werden unter den Vertrag fallende Erzeugnisse vor der Vorschußzahlung gemäß Artikel 9 Absatz 4 ausgeführt, so wird bei der Berechnung des Vorschusses die tatsächliche Lagerzeit dieser Erzeugnisse berücksichtigt .

Artikel 7

Der Beihilfeantrag mit den erforderlichen Belegen ist _ ausser in Fällen höherer Gewalt _ innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Hoechstdauer der vertraglichen Lagerhaltung bei der zuständigen Behörde einzureichen . Konnten die erforderlichen Belege nicht fristgerecht beigebracht werden, obwohl der Vertragspartner alles unternommen hat, um sich diese rechtzeitig zu

beschaffen, so können ihm Fristverlängerungen bis zu insgesamt sechs Monaten für die Nachreichung dieser Belege gewährt werden . Bei Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 muß der Nachweis innerhalb der Fristen von Artikel 47 Absätze 2, 4, 6 und 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 erbracht werden .

2 . Vorbehaltlich Fällen höherer Gewalt gemäß Artikel 10 und der Fälle, in denen eine Untersuchung über den Anspruch auf Beihilfe eingeleitet wurde, werden die Beihilfen durch die zuständigen Stellen so schnell wie möglich und höchstens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung eines ausreichend belegten Antrags auf Auszahlung durch den Vertragspartner ausgezahlt .

Artikel 8

Als Umrechnungskurs für die Beihilfe - und die Sicherheitsbeträge ist der am Tag des Vertragsabschlusses geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs anzuwenden, wenn die Beihilfe pauschal im voraus festgesetzt wird, oder der bei Ablauf der Angebotsfrist geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs, wenn die Beihilfe im Wege der Ausschreibung gewährt wird .

Artikel 9

( 1 ) Die in dieser Verordnung genannten Fristen, Daten und Termine bestimmen sich nach der Verordnung ( EWG, Euratom ) Nr . 1182/71 . Artikel 3 Absatz 4 der genannten Verordnung gilt jedoch nicht für die Festsetzung der Lagerzeit, die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d ) der vorliegenden Verordnung genannt oder gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g ) bzw . nachstehendem Absatz 4 geändert worden ist .

( 2 ) Der erste Tag der vertraglichen Lagerzeit ist der auf den Tag des Abschlusses der Einlagerung folgende Tag .

( 3 ) Die Auslagerung kann an dem Tag beginnen, der am letzten Tag der vertraglichen Lagerzeit folgt .

( 4 ) Nach Ablauf von zwei Monaten Lagerzeit kann der Vertragspartner jedoch die unter Vertrag stehende Erzeugnismenge ganz oder teilweise, mindestens aber 5 Tonnen je Vertragspartner und Lagerhaus, oder die gesamte noch in einem Lagerhaus unter Vertrag verbliebene Erzeugnismenge unter der Bedingung auslagern, daß diese binnen 60 Tagen nach dem Verlassen des Lagerhauses

_ das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen hat,

_ in den in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 genannten Fällen ihre Bestimmung in unverändertem Zustand erreicht hat oder

_ in unverändertem Zustand in ein Bevorratungslager gemäß Artikel 38 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 verbracht worden ist .

Die vertragliche Lagerzeit endet für jede für die Ausfuhr vorgesehene Teilmenge

_ am Tag vor der Auslagerung

oder

_ am Tag vor der Annahme der Ausfuhrerklärung, sofern die Erzeugnisse nicht bewegt wurden .

Der Beihilfebetrag wird entsprechend der Verringerung der Lagerzeit nach Maßgabe der gemäß Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2763/75 festgesetzten Beträge gekürzt .

Für die Anwendung dieses Absatzes wird der Nachweis der Ausfuhr gemäß Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 erbracht .

( 5 ) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 benachrichtigt der Vertragspartner die Interventionsstelle rechtzeitig vor dem vorgesehenen Beginn der Auslagerung; die Interventionsstelle kann verlangen, daß diese Benachrichtigung mindestens zwei Arbeitstage vorher erfolgt .

Wird die Bedingung der vorherigen Unterrichtung zwar nicht eingehalten, werden der zuständigen Behörde jedoch spätestens 30 Tage nach der Auslagerung ausreichende Nachweise für den Auslagerungstag und die betreffende Menge übermittelt, so

_ wird die Beihilfe unbeschadet von Artikel 6 Absatz 3 gezahlt

und

_ verfallen 15 % der Sicherheit für die betreffende Menge .

In allen anderen Fällen der Nichterfuellung dieser Bedingung

_ wird für den betreffenden Vertrag keine Beihilfe gewährt

und

_ verfällt die Sicherheit für den betreffen

Vertrag vollständig .

( 6 ) Werden vorbehaltlich Fällen höherer Gewalt gemäß Artikel 10 das Ende der vertraglichen Lagerzeit oder die in Absatz 4 genannte Frist von zwei Monaten für die gesamte eingelagerte Menge vom Vertragspartner nicht eingehalten, so zieht jeder Kalendertag der Nichteinhaltung den Verlust von 10 v . H . der fälligen Beihilfe für den betreffenden Vertrag nach sich .

Artikel 10

Falls ein Fall höherer Gewalt die Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen des Vertragspartners beeinträchtigt, so bestimmt die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Maßnahmen, die sie angesichts der geltend gemachten Umstände für notwendig hält . Diese Stelle meldet der Kommission jeden Fall höherer Gewalt sowie die diesbezueglich ergriffenen Maßnahmen .

TITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 11

Wird der Beihilfebetrag im voraus pauschal festgesetzt, so muß

a ) der Antrag auf Abschluß eines Vertrages bei der zuständigen Interventionsstelle entsprechend Artikel 3 Absätze 1 und 2 eingereicht werden;

b ) die zuständige Interventionsstelle jedem Antragsteller durch Einschreiben, Fernschreiben, Telekopie oder gegen eine Empfangsbescheinigung die Entscheidung über den Antrag auf Abschluß eines Vertrages binnen fünf Werktagen nach dem Eingang des Antrags bei dieser Stelle mitteilen .

Wird der Antrag angenommen, so gilt als Tag des Vertragsabschlusses das Versendedatum der vorstehend unter Buchstabe b ) genannten Entscheidung . Die Interventionsstelle gibt das Datum gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c ) dementsprechend genau an .

Artikel 12

( 1 ) Wird die Beihilfe im Wege der Ausschreibung gewährt, so gilt folgendes :

a ) Die Kommission macht das Ausschreibungsverfahren im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt unter Angabe der einzulagernden Erzeugnisse, der Angebotsfrist ( Tag und Uhrzeit ) und der vorgeschriebenen Mindestmenge;

b ) das Angebot muß bei der zuständigen Interventionsstelle in ECU entsprechend Artikel 3 Absätze 1 und 2 eingereicht werden;

c ) die Angebote werden von den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten unter Ausschluß der Öffentlichkeit ausgewertet . Die zur Auswertung zugelassenen Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet;

d ) die eingereichten Angebote müssen über die Mitgliedstaaten bei der Kommission spätestens am zweiten Arbeitstag nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Angebotsfrist anonym eingehen;

e ) ist kein Angebot eingegangen, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission hierüber innerhalb der in Buchstabe d ) genannten Frist;

f ) aufgrund der eingegangenen Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2759/75 entweder die Festsetzung eines Hoechstbetrags der Beihilfe unter Berücksichtigung insbesondere der Bedingungen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2763/75 oder die Annullierung der Ausschreibung;

g ) wird ein Hoechstbetrag der Beihilfe festgesetzt, so wird der Zuschlag denjenigen Bietern erteilt, deren Angebote diesem Betrag entsprechen oder darunter liegen .

( 2 ) Binnen fünf Arbeitstagen nach dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission an die Mitgliedstaaten teilt die zuständige Interventionsstelle jedem Bieter durch Einschreiben, Fernschreiben, Telekopie oder gegen eine Empfangsbescheinigung das Ergebnis seiner Beteiligung an der Ausschreibung mit .

Wird das Angebot angenommen, so gilt als Tag des Vertragsabschlusses das Versendedatum der im ersten Unterabsatz genannten Mitteilung der Interventionsstelle an den Bieter . Die Interventionsstelle gibt das Datum gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c ) dementsprechend genau an .

TITEL III

KONTROLLE UND SANKTIONEN

Artikel 13

( 1 ) Die Mitgliedstaaten wachen darüber, daß die Bedingungen für den Anspruch auf Beihilfe eingehalten werden . Sie benennen zu diesem Zweck die für die Kontrolle der Lagerhaltung verantwortliche einzelstaatliche Behörde .

( 2 ) Der Vertragspartner hält der mit der Kontrolle der Lagerhaltung beauftragten Behörde nach Verträgen geordnet alle Unterlagen zur Verfügung, die bezueglich der Erzeugnisse in privater Lagerhaltung insbesondere folgendes belegen :

a ) die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Einlagerung;

b ) den Tag der Einlagerung;

c ) das Gewicht und die Anzahl der Kartons oder der anderen einzeln gelagerten Packstücke;

d ) das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lager;

e ) den errechneten letzten Tag der Mindestdauer der vertraglichen Lagerhaltung, bei Anwendung von Artikel 9 Absätze 4 oder 6 ergänzt um das Datum der tatsächlichen Auslagerung .

( 3 ) Der

Vertragspartner oder gegebenenfalls an seiner Stelle der Lagerhausbetreiber führt eine am Lagerhaus verfügbare Bestandsbuchhaltung, aus der je Vertragsnummer folgendes ersichtlich ist :

a ) die Identifizierung der Erzeugnisse in privater Lagerhaltung;

b ) der Tag der Einlagerung und der errechnete letzte Tag der Mindestdauer der vertraglichen Lagerhaltung, ergänzt um das Datum der tatsächlichen Auslagerung;

c ) die Anzahl der halben Tierkörper, der Kartons oder der anderen einzeln gelagerten Packstücke, ihre Bezeichnung sowie das Gewicht jeder Palette und der anderen einzeln gelagerten Packstücke, gegebenenfalls nach Teilmengen;

d ) der Ort der Lagerung im Lagerhaus .

( 4 ) Die gelagerten Erzeugnisse müssen sich leicht unterscheiden lassen und getrennt nach Vertrag gelagert werden . Auf jeder Palette und gegebenenfalls auf jedem einzeln gelagerten Packstück müssen die Vertragsnummer, die Bezeichnung des Erzeugnisses und das Gewicht angegeben sein . Das Datum der Einlagerung muß auf jeder an einem einzelnen Tag eingelagerten Teilmenge angegeben sein .

Die mit der Kontrolle beauftragte Behörde prüft bei der Einlagerung die im ersten Unterabsatz vorgeschriebene Kennzeichnung und kann die eingelagerten Erzeugnisse versiegeln .

( 5 ) Die mit der Kontrolle beauftragte Behörde :

a ) kontrolliert für jeden Vertrag die Einhaltung aller in Artikel 3 Absatz 4 genannten Verpflichtungen;

b ) kontrolliert verbindlich das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lagerhaus im Laufe der letzten Woche der vertraglichen Lagerzeit;

c ) _ versiegelt entweder die Gesamtheit der unter einem Vertrag gelagerten Erzeugnisse gemäß Absatz 4 zweiter Unterabsatz oder

_ kontrolliert stichprobenweise ohne Vorankündigung das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lagerhaus . Die Stichprobe muß repräsentativ sein und mindestens 10 v . H . der gesamten im Rahmen einer Maßnahme zur privaten Lagerhaltung in einem Mitgliedstaat eingelagerten Menge entsprechen . Diese Kontrolle umfasst neben der Prüfung der in Absatz 3 genannten Bestandsbuchhaltung die Prüfung der Art und des Gewichts der Erzeugnisse sowie ihre Identifizierung . Diese materielle Prüfung muß sich auf mindestens 5 v . H . der ohne Vorankündigung kontrollierten Menge erstrecken .

Die Kosten der Versiegelung bzw . der Handhabung der Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Kontrolle trägt der Vertragspartner .

( 6 ) Die gemäß Absatz 5 ausgeführten Kontrollen müssen durch einen Bericht belegt werden, aus dem

_ der Zeitpunkt der Kontrolle,

_ deren Dauer

und

_ die durchgeführten Maßnahmen hervorgehen .

Dieser Kontrollbericht muß vom Kontrollbeauftragten unterzeichnet und vom Vertragspartner oder gegebenenfalls vom Lagerhausbetreiber gegengezeichnet werden und muß in den Zahlungsunterlagen enthalten sein .

( 7 ) Im Fall erheblicher Unregelmässigkeiten, die 5 v . H . oder mehr der unter Kontrolle gestellten Mengen eines Vertrages betreffen, wird die Kontrolle auf eine umfassendere, von der für die Kontrolle verantwortliche Behörde zu bestimmende Stichprobe ausgedehnt .

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Fälle innerhalb von vier Wochen mit .

Artikel 14

Wird festgestellt und von der für die Kontrolle der Lagerhaltung verantwortlichen Behörde überprüft, daß ein Vertragspartner bei der Erklärung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a ) vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, so wird dieser für das der Feststellung folgende Kalenderjahr von der Gewährung der Beihilfen zur privaten Lagerhaltung ausgeschlossen .

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

( 1 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften mit .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission fernschriftlich oder durch Telekopie folgendes mit :

a ) vor dem Donnerstag jeder Woche, unterteilt nach der Dauer der Lagerzeit, die Erzeugnisse und Mengen, für die Vertragsabschlüsse beantragt wurden, die Erzeugnisse und Mengen, für die in der Vorwoche Verträge abgeschlossen wurden, sowie eine Zusammenfassung der Erzeugnisse und Mengen, für welche Verträge abgeschlossen worden sind;

b ) monatlich die jeweils eingelagerten Erzeugnisse und die entsprechenden Gesamtmengen;

c ) monatlich die tatsächlich einlagernden Erzeugnisse und Gesamtmengen sowie die Erzeugnisse und Gesamtmengen, für welche die vertragliche Lagerzeit beendet ist;

d ) monatlich im Falle der Verkürzung oder Verlängerung der Lagerzeit gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g ) oder der Verkürzung der Lagerzeit gemäß Artikel 9 Absätze 4 oder 6 die Erzeugnisse und Mengen, deren Lagerzeit geändert wurde, sowie die vorgesehenen und die geänderten Monate der Auslagerung .

( 3 ) Die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wird regelmässig nach dem Verfahre

des Artikels 25 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2759/75 überprüft .

Artikel 16

( 1 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1092/80 wird aufgehoben .

( 2 ) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung .

Die Entsprechungen zwischen den Artikeln sind der Übereinstimmungstabelle im Anhang zu entnehmen .

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt für die ab diesem Datum geschlossenen Verträge .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 27 . November 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

ANHANG

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

1.2Verordnung ( EWG ) Nr . 1092/80

Vorliegende Verordnung // //

1.2Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 _ Artikel 5 Artikel 6 _ Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 _ _ Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14

Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Absätze 3 und 4 Artikel 3 Absätze 1 und 2 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17

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