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Document 32022R0791

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/791 der Kommission vom 19. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 hinsichtlich der Mitteilung der Lagerbestände von Getreide, Ölsaaten und Reis

    C/2022/3177

    ABl. L 141 vom 20.5.2022, p. 15–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/791/oj

    20.5.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 141/15


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/791 DER KOMMISSION

    vom 19. Mai 2022

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 hinsichtlich der Mitteilung der Lagerbestände von Getreide, Ölsaaten und Reis

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 223 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, der Kommission einschlägige Informationen und Dokumente zu übermitteln.

    (2)

    Die Qualität der erhobenen und verbreiteten Daten ist für die Überwachung und die Gewährleistung einer angemessenen Markttransparenz von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, der Kommission die Daten mitzuteilen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind.

    (3)

    Es liegt zwar in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die mitgeteilten Informationen für den betreffenden Markt relevant, genau und vollständig sind, doch muss die Kommission auf ihre sektorbezogenen Kenntnisse zurückgreifen, um zu bestimmen, welche Daten in den Fällen zu veröffentlichen sind, in denen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen nicht übermittelt haben.

    (4)

    Die Invasion der Ukraine durch Russland am 24. Februar 2022 und die daraus resultierenden Störungen auf dem Weltmarkt haben eine Reihe von Informationslücken aufgezeigt. Aktuelle Informationen über die Lagerbestände von Getreide, Ölsaaten und Reis, einschließlich der Erzeugung und des Umfangs der Bestände an zertifiziertem Saatgut, die sich im Besitz von Erzeugern, Großhändlern und einschlägigen Marktteilnehmern befinden, haben sich als wesentlich erwiesen, um über geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Eindämmung von Marktstörungen zu entscheiden. Die Mitteilungspflichten sollten daher auf diese Informationen ausgeweitet werden.

    (5)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Da sich die russische Invasion der Ukraine bereits auf den Handel und die Preise von Getreide, Ölsaaten und Reis auswirkt, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Den Mitgliedstaaten sollte jedoch ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die Methoden und Betriebssysteme zur Erhebung der erforderlichen Informationen zu entwickeln. Daher sollten die neuen Bestimmungen zu Mitteilungen gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 ab Juli 2022 gelten.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 5

    Standardmitteilung

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 gilt in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat oder gegebenenfalls ein Drittland oder ein Marktteilnehmer der Kommission die erforderlichen Informationen oder Dokumente nicht fristgerecht übermittelt hat (‚Mitteilung ohne Angaben‘), dass der Mitgliedstaat bzw. das Drittland oder der Marktteilnehmer der Kommission Folgendes mitgeteilt hat:

    a)

    im Fall von Preisen das Fehlen von Informationen;

    b)

    im Fall von anderen quantitativen Daten einen Nullwert;

    c)

    im Fall von qualitativen Informationen ‚nichts zu melden‘.

    In jedem Fall entscheidet die Kommission, ob der Standardwert veröffentlicht und/oder durch eine Schätzung der Kommission oder durch den Hinweis auf eine unterbliebene Mitteilung ersetzt wird.“

    2.

    Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Nummer 2 gilt ab dem 1. Juli 2022.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Mai 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).


    ANHANG

    Anhang III Nummer 1 (Reis) der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 erhält folgende Fassung:

    „1a.   Reis

    Gegenstand der Mitteilung: für die einzelnen Reisarten gemäß Anhang II Teil I Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

    a)

    Anbaufläche, Ertrag und Erzeugung von Rohreis im Erntejahr und Verarbeitungsausbeute;

    b)

    inländische Verwendung (auch durch die Verarbeitungsindustrie) von Reis in Äquivalent geschliffener Reis;

    c)

    monatliche Lagerbestände von Reis (in Äquivalent geschliffener Reis) der Erzeuger und Reismühlen, aufgeschlüsselt nach in der Union erzeugtem Reis und eingeführtem Reis.

    Mitteilungsfrist: bis zum 15. Januar jedes Jahres für das Vorjahr hinsichtlich der Anbaufläche und der inländischen Verwendung; bis zum Ende jedes Monats für den Vormonat hinsichtlich der monatlichen Bestände.

    Betroffene Mitgliedstaaten:

    a)

    für die Erzeugung von Rohreis (Paddy-Reis): alle Reis erzeugenden Mitgliedstaaten;

    b)

    für die inländische Verwendung: alle Mitgliedstaaten;

    c)

    für die Reisbestände: alle Reis erzeugenden Mitgliedstaaten und Mitgliedstaaten mit Reismühlen.

    1b.   Getreide

    Gegenstand der Mitteilung: monatliche Lagerbestände von Getreide, die für den Unionsmarkt relevant sind, auf der Grundlage der Lagerbestände der betreffenden Erzeuger, Großhändler und Marktteilnehmer.

    Mitteilungsfrist: bis zum Ende jedes Monats für den Vormonat.

    Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

    1c.   Ölsaaten

    Gegenstand der Mitteilung: monatliche Lagerbestände von Raps, Sonnenblumenkernen, Sojabohnen, Rapsschrot, Sonnenblumen-Extraktionsschrot, Sojamehl, rohem Rapsöl, rohem Sonnenblumenöl und rohem Sojaöl auf der Grundlage der Lagerbestände der betreffenden Erzeuger, Großhändler und Marktteilnehmer.

    Mitteilungsfrist: bis zum Ende jedes Monats für den Vormonat.

    Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

    1d.   Zertifiziertes Saatgut

    Gegenstand der Mitteilung: für Getreide, Reis, Ölsaaten und Eiweißpflanzen, für die die Mitgliedstaaten die Preise auf der Grundlage von Anhang I Nummern 1, 2 und 3 oder Anhang II Nummer 2 mitteilen:

    a)

    zur Zertifizierung zugelassene Fläche;

    b)

    Mengen des geernteten Saatguts zur Zertifizierung;

    c)

    Höhe der Bestände an zertifiziertem Saatgut, die sich im Besitz der betreffenden Marktteilnehmer befinden.

    Mitteilungsfrist: bis zum 15. November jedes Jahres für die in dem Jahr abgeerntete Fläche hinsichtlich der zur Zertifizierung zugelassenen Fläche; bis zum 15. Januar jedes Jahres für das vorangegangene Jahr hinsichtlich des geernteten Saatguts; bis Ende Februar und Ende Juli für den Vormonat hinsichtlich der Bestände.

    Betroffene Mitgliedstaaten: die von Anhang I Nummern 1, 2 und 3 oder Anhang II Nummer 2 betroffenen Mitgliedstaaten.“


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