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Document 32014R0775

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 775/2014 der Kommission vom 16. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

ABl. L 210 vom 17.7.2014, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/02/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0125

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/775/oj

17.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 775/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ist die Ausfuhr von Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben, verboten und ist die Ausfuhr bestimmter Güter, die zu solchen Zwecken verwendet werden könnten, zu kontrollieren. Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen, insbesondere hinsichtlich der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde, des Rechts auf Leben und des Verbots der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe.

(2)

Die Listen der Güter, die den Kontrollen und dem Verbot unterliegen, wurden in Zusammenarbeit mit einer Sachverständigengruppe überprüft.

(3)

Es wird allgemein anerkannt, dass normale Handschellen im Bereich der Strafverfolgung und des Strafvollzugs als Zwangsmittel verwendet werden können und zur regulären Ausstattung von Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden gehören. Die von den Vereinten Nationen angenommenen Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen verbieten die Verwendung von Ketten oder Eisen als Zwangsmittel und sehen vor, dass Handschellen und andere Zwangsmittel niemals zur Bestrafung angewendet werden dürfen. Die Verwendung von Zwangsmitteln außer Ketten oder Eisen ist nur für bestimmte Zwecke erlaubt, insbesondere als Sicherungsmaßnahme gegen die Entweichung eines Gefangenen beim Transport oder, um einen Gefangenen von einer Verletzung seiner selbst oder anderer abzuhalten.

(4)

Daumen- und Fingerschellen sowie Halsfesseln werden für Strafverfolgungs- und Vollzugszwecke als nicht zulässig angesehen und auch die Verwendung von Fußfesseln für solche Zwecke gilt in der Regel als nicht zulässig. Die Wahrscheinlichkeit, dass gezackte Daumen- und Fingerschellen, Daumen- und Fingerschrauben, Stangenfesseln und mit Gewicht versehene Fußfesseln große Schmerzen oder Leiden verursachen, ist wegen ihrer Beschaffenheit größer als bei anderen Daumen- und Fingerschellen und Fußfesseln.

(5)

Die Wahrscheinlichkeit, dass große Schmerzen oder Leiden verursacht werden, erhöht sich, wenn mechanische Zwangsmittel miteinander kombiniert werden, z. B. wenn Hand- und Fußschellen hinter dem Rücken miteinander verbunden werden. Solche Fixierungsmethoden bergen häufig ein Erstickungsrisiko, insbesondere wenn Halsfesseln verwendet werden.

(6)

Es ist daher notwendig, den Handel mit Daumen- und Fingerschellen, Daumen- und Fingerschrauben, Stangenfesseln und mit Gewicht versehenen Fußfesseln zu verbieten. Die Ausfuhr von Fesseln, die keine normalen Handschellen sind, sollte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihre Verwendung in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann, kontrolliert werden.

(7)

Solche Kontrollen sind außerdem im Falle der Ausfuhr von Einzelschellen oder Ringen, etwa von Halsfesseln oder Ringen von Fußfesseln, angezeigt.

(8)

Durch Definition des Ausdrucks „normale Handschellen“ mittels Festlegung der zulässigen Größe der einzelnen Schellen sollte klargestellt werden, welche Handschellen nicht der Ausfuhrkontrolle unterliegen.

(9)

Der Einsatz von mechanischen Zwangsmitteln wie Handschellen, mit denen ein Gefangener an ein in Boden, Wand oder Decke fest verankertes Objekt gefesselt wird, ist nicht zulässig. Daher muss der Handel mit Handschellen, die für eine derartige Fixierung bestimmt sind, verboten werden.

(10)

Wie bei der Kombination mechanischer Zwangsmittel ist es auch bei Vorrichtungen zur gleichzeitigen Fesselung verschiedener Körperpartien wahrscheinlicher, dass große Schmerzen oder Leiden verursacht werden, als beispielsweise bei normalen Handschellen. Zwangsstühle, Fesselbretter und Fesselbetten schränken die Bewegungsfreiheit des Gefangenen deutlich mehr ein als die gleichzeitige Verwendung etwa von Hand- und Fußschellen. Das inhärente Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung erhöht sich, wenn diese Fixierungsmethode über einen längeren Zeitraum angewandt wird. Daher muss der Handel mit Zwangsstühlen und Fesselbrettern und -betten verboten werden.

(11)

Stühle, Bretter und Betten, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind, sollten von diesem Verbot ausgenommen werden, da ihre Verwendung unter bestimmten Umständen über kurze Zeiträume gerechtfertigt sein kann, z. B. um zu verhindern, dass Patienten in erregtem Zustand sich selbst oder anderen Schaden zufügen. Allerdings gibt es für die Fixierung von Patienten durch Riemen, Gurte oder andere Zwangsmittel keine therapeutische oder medizinische Begründung.

(12)

Käfig- und Netzbetten sind kein geeignetes Mittel, um Patienten oder Gefangenen die Bewegungsfreiheit zu nehmen. Daher muss der Handel mit Käfig- und Netzbetten verboten werden.

(13)

Um Personal und andere Personen davor zu schützen, angespuckt zu werden, müssen Gefangene manchmal sogenannte Spuckschutzhauben tragen. Da eine solche Haube den Mund und häufig auch die Nase bedeckt, ist damit ein inhärentes Erstickungsrisiko verbunden. Bei Kombination mit Fesseln wie Handschellen besteht zudem das Risiko von Halsverletzungen. Die Ausfuhr von Spuckschutzhauben sollte daher kontrolliert werden.

(14)

Es wird allgemein anerkannt, dass Stöcke und Schlagstöcke zur regulären Ausstattung der Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden gehören und dass es sich bei Schilden um eine reguläre Schutzausrüstung handelt. Der Handel mit Stöcken, die mit Metallspitzen versehen sind, ist bereits verboten, da es wahrscheinlicher ist, dass mit ihnen große Schmerzen oder Leiden verursacht werden als mit gewöhnlichen Stöcken. Aus dem gleichen Grund ist auch der Handel mit Schilden mit Metallspitzen zu verbieten.

(15)

Körperliche Züchtigungen wie Auspeitschen sind eine Form von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Knuten und andere Peitschen mit mehreren Schnüren oder Riemen wurden zur Bestrafung von Menschen durch Auspeitschen konzipiert und haben keinen rechtmäßigen Verwendungszweck. Peitschen mit nur einer Schnur oder einem Riemen, welche(r) mit Nägeln, Stacheln oder Ähnlichem versehen ist, können große Schmerzen oder Leiden verursachen und haben ebenfalls keinen rechtmäßigen Verwendungszweck. Daher muss der Handel mit derartigen Peitschen verboten werden. Jedoch können Peitschen mit einer einfachen Schnur oder einem einfachen Riemen sowohl für rechtmäßige als auch für unrechtmäßige Zwecke verwendet werden; der Handel damit sollte daher nicht verboten werden.

(16)

Was die Elektroschockwaffen und -geräte unter Nummer 2.1 des Anhangs II und Nummer 2.1 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 betrifft, so sollte auf das Kriterium der Spannung von 10 000 Volt verzichtet werden, um zu verhindern, dass das Handelsverbot und die Ausfuhrkontrollen mit Waffen und Geräten umgangen werden, die zur Verabreichung von Elektroschocks eingesetzt werden können, aber eine etwas geringere Leerlaufspannung aufweisen.

(17)

Sehr wichtig ist auch die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Ausfuhrkontrollen, um zusätzlich zu den tragbaren Waffen, die bereits der Kontrolle unterliegen, fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit größerem räumlichen Einsatzbereich aufzunehmen, die gegen mehrere oder viele Zielpersonen eingesetzt werden können. Solche Waffen werden häufig als „nichttödliche“ Waffen bezeichnet, doch bergen sie mindestens das gleiche Risiko, große Schmerzen oder Leiden zu verursachen, wie tragbare Elektroimpulswaffen.

(18)

Was tragbare Waffen oder Geräte zur Ausbringung handlungsunfähig machender chemischer Substanzen angeht, sollte der Anwendungsbereich der Ausfuhrkontrollen auf Waffen und Geräte zur Ausbringung reizender chemischer Substanzen ausgeweitet werden, die unter die „Reizstoffe“ (riot control agents) fallen.

(19)

Da fest montierte Geräte für die Ausbringung reizender chemischer Substanzen zur Verwendung innerhalb von Gebäuden vermarktet werden und ein Einsatz solcher Substanzen in Innenräumen mit dem Risiko verbunden ist, dass schwere Schmerzen oder Leiden verursacht werden, zu denen es beim herkömmlichen Einsatz im Freien nicht kommt, sollte die Ausfuhr solcher Geräte kontrolliert werden.

(20)

Außerdem sollten fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender Substanzen bestimmt sind, Ausfuhrkontrollen unterworfen werden, sofern diese Ausrüstungen nicht bereits den Ausfuhrkontrollen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (3) unterliegen. Solche Ausrüstungen werden häufig als „nichttödliche“ Technologie bezeichnet, doch bergen sie mindestens das gleiche Risiko, große Schmerzen oder Leiden zu verursachen, wie tragbare Waffen und Geräte. Auch wenn Wasser nicht zu den handlungsunfähig machenden oder reizenden chemischen Stoffen gehört, können Wasserwerfer zur Ausbringung solcher Stoffe in flüssiger Form verwendet werden, weshalb die Ausfuhr von Wasserwerfern kontrolliert werden sollte.

(21)

Die Ausfuhrkontrollen für Oleoresin Capsicum (OC) und Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) sollten durch Kontrollen der Ausfuhr von bestimmten, diese Substanzen enthaltenden Gemischen ergänzt werden, die entweder als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden können. Es sollte klargestellt werden, dass etwaige Bezugnahmen auf handlungsunfähig machende oder reizende chemische Stoffe sich auch auf Oleoresin Capsicum und Gemische, die es enthalten, erstrecken müssen.

(22)

Der Code der Kombinierten Nomenklatur für OC sollte durch einen anderen Code ersetzt werden und eine Reihe von Codes sollten den Güterlisten der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 hinzugefügt werden.

(23)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Ausfuhrregelung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wird wie folgt geändert:

(1)

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

(2)

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1.

(3)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


ANHANG I

„ANHANG II

Liste der Güter gemäß den Artikeln 3 und 4

Einleitung

Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) spezifiziert sind.

Ist einem KN-Code ein ‚ex‘ vorangestellt, so bilden die unter die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im Anhang enthaltenen Beschreibung.

Anmerkungen

1.

Die Nummern 1.3 und 1.4 in Abschnitt 1, die Güter für die Hinrichtung von Menschen betreffen, umfassen keine medizinisch-technischen Güter.

2.

Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

NB:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

KN-Code

Beschreibung

 

1.

Güter, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen, wie folgt:

ex 4421 90 97

ex 8208 90 00

1.1.

Galgen und Fallbeile.

ex 8543 70 90

ex 9401 79 00

ex 9401 80 00

ex 9402 10 00

1.2.

Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen.

ex 9406 00 38

ex 9406 00 80

1.3.

Hermetisch verschließbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen.

ex 8413 81 00

ex 9018 90 50

ex 9018 90 60

ex 9018 90 84

1.4.

Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.

 

2.

Güter, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Fesselung von Menschen nicht angemessen ist, wie folgt:

ex 8543 70 90

2.1.

Elektroschock-Geräte wie Gürtel, Manschetten oder Schellen, konstruiert zur Ausübung von Zwang durch Abgabe von Elektroschocks, die dazu bestimmt sind, von einer gefesselten Person getragen zu werden.

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

2.2.

Daumenschellen, Fingerschellen, Daumenschrauben und Fingerschrauben.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst sowohl gezackte als auch nicht gezackte Schellen und Schrauben.

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

ex 6217 10 00

ex 6307 90 98

2.3.

Stangenfesseln, mit Gewicht versehene Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln, die Stangenfesseln oder mit Gewicht versehene Fußfesseln umfassen.

Anmerkungen:

1.

Stangenfesseln sind Fesseln oder Fußgelenkringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine starre — üblicherweise metallene — Stange miteinander verbunden sind.

2.

Diese Nummer erfasst Stangenfesseln und mit Gewicht versehene Fußfesseln, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

ex 6217 10 00

ex 6307 90 98

2.4.

Schellen zur Fesselung von Menschen, konstruiert zur Verankerung in Wand, Boden oder Decke.

ex 9401 61 00

ex 9401 69 00

ex 9401 71 00

ex 9401 79 00

ex 9401 80 00

ex 9402 10 00

2.5.

Zwangsstühle: Stühle, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.

Anmerkung:

Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Stühlen, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind.

ex 9402 90 00

ex 9403 20 20

ex 9403 20 80

ex 9403 50 00

ex 9403 70 00

ex 9403 81 00

ex 9403 89 00

2.6.

Fesselbretter und Fesselbetten: Bretter und Betten, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.

Anmerkung:

Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Brettern und Betten, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind.

ex 9402 90 00

ex 9403 20 20

ex 9403 50 00

ex 9403 70 00

ex 9403 81 00

ex 9403 89 00

2.7.

Käfigbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit metallenen oder anderen Stäben versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt.

ex 9402 90 00

ex 9403 20 20

ex 9403 50 00

ex 9403 70 00

ex 9403 81 00

ex 9403 89 00

2.8.

Netzbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit Netzen versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt.

 

3.

Tragbare Geräte, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz nicht angemessen ist, wie folgt:

ex 9304 00 00

3.1.

Stöcke oder Schlagstöcke aus Metall oder anderem Material, die mit Metallstacheln versehen sind.

ex 3926 90 97

ex 7326 90 98

3.2.

Schilde mit Metallstacheln.

 

4.

Peitschen, wie folgt:

ex 6602 00 00

4.1.

Peitschen mit mehreren Schnüren oder Riemen, wie Knuten oder neunschwänzige Katzen.

ex 6602 00 00

4.2.

Peitschen, bei denen eine oder mehrere Schnüre bzw. ein oder mehrere Riemen mit Dornen, Haken, Stacheln, Metalldraht oder Ähnlichem versehen sind, so dass die Wirkung der Schnüre bzw. Riemen verstärkt wird.“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


ANHANG II

„ANHANG III

Liste der Güter gemäß Artikel 5

Einleitung

Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif spezifiziert sind.

Ist einem KN-Code ein ‚ex‘ vorangestellt, so bilden die unter die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im Anhang enthaltenen Beschreibung.

Anmerkungen

1.

Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

NB:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2.

Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydraten) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.

KN-Code

Beschreibung

 

1.

Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

ex 6217 10 00

ex 6307 90 98

1.1.

Fesseln, einschließlich Mehr-Personen-Fesseln.

Anmerkungen:

1.

Fesseln sind Zwangsmittel, die aus zwei mit einer Kette oder einer Stange verbundenen Schellen oder Ringen mit einem Schließmechanismus bestehen.

2.

Diese Nummer erfasst nicht die gemäß Nummer 2.3 des Anhangs II verbotenen Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln.

3.

Diese Nummer erfasst nicht ‚normale Handschellen‘. Normale Handschellen sind Handschellen, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

Die Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen vom Außenrand der einen Schelle bis zum Außenrand der anderen Schelle, beträgt zwischen 150 mm und 280 mm, wenn beide Schellen geschlossen sind,

der innere Umfang jeder Schelle beträgt höchstens 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist,

der innere Umfang jeder Schelle beträgt mindestens 200 mm, wenn die Ratsche auf der vordersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist, und

die Schellen wurden nicht verändert, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

ex 6217 10 00

ex 6307 90 98

1.2.

Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus und mit einem inneren Umfang von mehr als 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst Halsfesseln und andere Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

ex 6505 00 10

ex 6505 00 90

ex 6506 91 00

ex 6506 99 10

ex 6506 99 90

1.3.

Spuckschutzhauben: Hauben, einschließlich Hauben aus Gewebe, mit einer Mundbedeckung, die das Spucken verhindert.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst auch Spuckschutzhauben, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

 

2.

Waffen und Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:

ex 8543 70 90

ex 9304 00 00

2.1.

Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen.

Anmerkungen:

1.

Diese Nummer erfasst nicht Elektroschock-Gürtel und sonstige Geräte, die unter Nummer 2.1 des Anhangs II fallen.

2.

Diese Nummer erfasst nicht einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

ex 8543 90 00

ex 9305 99 00

2.2.

Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Nummer 2.1 erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten.

Anmerkung:

Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile:

Einheiten, die Elektroschocks erzeugen,

Schalter, ob mit oder ohne Fernsteuerung, und

Elektroden oder gegebenenfalls Drähte, über die Elektroschocks verabreicht werden.

ex 8543 70 90

ex 9304 00 00

2.3.

Fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren oder vielen Individuen Elektroschocks verabreicht werden können.

 

3.

Waffen und Ausrüstungen zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie bestimmte zugehörige Substanzen, wie folgt:

ex 8424 20 00

ex 8424 89 00

ex 9304 00 00

3.1.

Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum gerichteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, z. B. in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum.

Anmerkungen:

1.

Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (1) erfasst werden.

2.

Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Ausrüstungen — selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten —, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

3.

Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

ex 2924 29 98

3.2.

Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4).

ex 3301 90 30

3.3.

Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).

ex 2924 29 98

ex 2939 99 00

ex 3301 90 30

ex 3302 10 90

ex 3302 90 10

ex 3302 90 90

ex 3824 90 97

3.4.

Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3 Gew.-% und einem Lösungsmittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet werden könnten.

Anmerkungen:

1.

Diese Nummer erfasst nicht Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Suppen sowie Würzmischungen, sofern PAVA oder OC nicht die einzige Geschmackskomponente ist.

2.

Diese Nummer erfasst nicht Arzneimittel, für die nach dem Unionsrecht eine Marktzulassung erteilt wurde (2).

ex 8424 20 00

ex 8424 89 00

3.5.

Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen bestimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemischen Stoffen enthalten und mit Hilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden.

Anmerkung:

Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

ex 8424 20 00

ex 8424 89 00

ex 9304 00 00

3.6.

Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind.

Anmerkungen:

1.

Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

2.

Diese Nummer erfasst auch Wasserwerfer.

3.

Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

 

4.

Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden könnten, wie folgt:

ex 2933 53 90

[a) bis f)]

ex 2933 59 95

[g) und h)]

4.1.

Kurz und intermediär wirkende Barbitursäure-Derivate (Barbiturate) zur Anästhesie einschließlich — aber nicht beschränkt auf —:

a)

Amobarbital (CAS-Nr. 57-43-2)

b)

Amobarbital-Natrium (CAS-Nr. 64-43-7)

c)

Pentobarbital (CAS-Nr. 76-74-4)

d)

Pentobarbital-Natrium (CAS-Nr. 57-33-0)

e)

Secobarbital (CAS-Nr. 76-73-3)

f)

Secobarbital-Natrium (CAS-Nr. 309-43-3)

g)

Thiopental (CAS-Nr. 76-75-5)

h)

Thiopental-Natrium (CAS-Nr. 71-73-8), auch bekannt als Thiopenton-Natrium.

ex 3003 90 00

ex 3004 90 00

ex 3824 90 97

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst auch Erzeugnisse, die eines der erfassten Barbiturate enthalten.

 

5.

Bestandteile, konstruiert für Güter, die zur Hinrichtung von Menschen konstruiert wurden, wie folgt:

ex 8208 90 00

5.1.

Klingen für Fallbeile.“


(1)  Letzte vom Rat angenommene Fassung vom 11. März 2013 (ABl. C 90 vom 27.3.2013, S. 1).

(2)  Siehe insbesondere Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1) und Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).


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