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Document 32014R0775
Commission Implementing Regulation (EU) No 775/2014 of 16 July 2014 amending Council Regulation (EC) No 1236/2005 concerning trade in certain goods which could be used for capital punishment, torture or other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 775/2014 der Kommission vom 16. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 775/2014 der Kommission vom 16. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
ABl. L 210 vom 17.7.2014, p. 1–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 19/02/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0125
17.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 210/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 775/2014 DER KOMMISSION
vom 16. Juli 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ist die Ausfuhr von Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben, verboten und ist die Ausfuhr bestimmter Güter, die zu solchen Zwecken verwendet werden könnten, zu kontrollieren. Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen, insbesondere hinsichtlich der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde, des Rechts auf Leben und des Verbots der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe. |
(2) |
Die Listen der Güter, die den Kontrollen und dem Verbot unterliegen, wurden in Zusammenarbeit mit einer Sachverständigengruppe überprüft. |
(3) |
Es wird allgemein anerkannt, dass normale Handschellen im Bereich der Strafverfolgung und des Strafvollzugs als Zwangsmittel verwendet werden können und zur regulären Ausstattung von Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden gehören. Die von den Vereinten Nationen angenommenen Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen verbieten die Verwendung von Ketten oder Eisen als Zwangsmittel und sehen vor, dass Handschellen und andere Zwangsmittel niemals zur Bestrafung angewendet werden dürfen. Die Verwendung von Zwangsmitteln außer Ketten oder Eisen ist nur für bestimmte Zwecke erlaubt, insbesondere als Sicherungsmaßnahme gegen die Entweichung eines Gefangenen beim Transport oder, um einen Gefangenen von einer Verletzung seiner selbst oder anderer abzuhalten. |
(4) |
Daumen- und Fingerschellen sowie Halsfesseln werden für Strafverfolgungs- und Vollzugszwecke als nicht zulässig angesehen und auch die Verwendung von Fußfesseln für solche Zwecke gilt in der Regel als nicht zulässig. Die Wahrscheinlichkeit, dass gezackte Daumen- und Fingerschellen, Daumen- und Fingerschrauben, Stangenfesseln und mit Gewicht versehene Fußfesseln große Schmerzen oder Leiden verursachen, ist wegen ihrer Beschaffenheit größer als bei anderen Daumen- und Fingerschellen und Fußfesseln. |
(5) |
Die Wahrscheinlichkeit, dass große Schmerzen oder Leiden verursacht werden, erhöht sich, wenn mechanische Zwangsmittel miteinander kombiniert werden, z. B. wenn Hand- und Fußschellen hinter dem Rücken miteinander verbunden werden. Solche Fixierungsmethoden bergen häufig ein Erstickungsrisiko, insbesondere wenn Halsfesseln verwendet werden. |
(6) |
Es ist daher notwendig, den Handel mit Daumen- und Fingerschellen, Daumen- und Fingerschrauben, Stangenfesseln und mit Gewicht versehenen Fußfesseln zu verbieten. Die Ausfuhr von Fesseln, die keine normalen Handschellen sind, sollte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihre Verwendung in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann, kontrolliert werden. |
(7) |
Solche Kontrollen sind außerdem im Falle der Ausfuhr von Einzelschellen oder Ringen, etwa von Halsfesseln oder Ringen von Fußfesseln, angezeigt. |
(8) |
Durch Definition des Ausdrucks „normale Handschellen“ mittels Festlegung der zulässigen Größe der einzelnen Schellen sollte klargestellt werden, welche Handschellen nicht der Ausfuhrkontrolle unterliegen. |
(9) |
Der Einsatz von mechanischen Zwangsmitteln wie Handschellen, mit denen ein Gefangener an ein in Boden, Wand oder Decke fest verankertes Objekt gefesselt wird, ist nicht zulässig. Daher muss der Handel mit Handschellen, die für eine derartige Fixierung bestimmt sind, verboten werden. |
(10) |
Wie bei der Kombination mechanischer Zwangsmittel ist es auch bei Vorrichtungen zur gleichzeitigen Fesselung verschiedener Körperpartien wahrscheinlicher, dass große Schmerzen oder Leiden verursacht werden, als beispielsweise bei normalen Handschellen. Zwangsstühle, Fesselbretter und Fesselbetten schränken die Bewegungsfreiheit des Gefangenen deutlich mehr ein als die gleichzeitige Verwendung etwa von Hand- und Fußschellen. Das inhärente Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung erhöht sich, wenn diese Fixierungsmethode über einen längeren Zeitraum angewandt wird. Daher muss der Handel mit Zwangsstühlen und Fesselbrettern und -betten verboten werden. |
(11) |
Stühle, Bretter und Betten, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind, sollten von diesem Verbot ausgenommen werden, da ihre Verwendung unter bestimmten Umständen über kurze Zeiträume gerechtfertigt sein kann, z. B. um zu verhindern, dass Patienten in erregtem Zustand sich selbst oder anderen Schaden zufügen. Allerdings gibt es für die Fixierung von Patienten durch Riemen, Gurte oder andere Zwangsmittel keine therapeutische oder medizinische Begründung. |
(12) |
Käfig- und Netzbetten sind kein geeignetes Mittel, um Patienten oder Gefangenen die Bewegungsfreiheit zu nehmen. Daher muss der Handel mit Käfig- und Netzbetten verboten werden. |
(13) |
Um Personal und andere Personen davor zu schützen, angespuckt zu werden, müssen Gefangene manchmal sogenannte Spuckschutzhauben tragen. Da eine solche Haube den Mund und häufig auch die Nase bedeckt, ist damit ein inhärentes Erstickungsrisiko verbunden. Bei Kombination mit Fesseln wie Handschellen besteht zudem das Risiko von Halsverletzungen. Die Ausfuhr von Spuckschutzhauben sollte daher kontrolliert werden. |
(14) |
Es wird allgemein anerkannt, dass Stöcke und Schlagstöcke zur regulären Ausstattung der Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden gehören und dass es sich bei Schilden um eine reguläre Schutzausrüstung handelt. Der Handel mit Stöcken, die mit Metallspitzen versehen sind, ist bereits verboten, da es wahrscheinlicher ist, dass mit ihnen große Schmerzen oder Leiden verursacht werden als mit gewöhnlichen Stöcken. Aus dem gleichen Grund ist auch der Handel mit Schilden mit Metallspitzen zu verbieten. |
(15) |
Körperliche Züchtigungen wie Auspeitschen sind eine Form von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Knuten und andere Peitschen mit mehreren Schnüren oder Riemen wurden zur Bestrafung von Menschen durch Auspeitschen konzipiert und haben keinen rechtmäßigen Verwendungszweck. Peitschen mit nur einer Schnur oder einem Riemen, welche(r) mit Nägeln, Stacheln oder Ähnlichem versehen ist, können große Schmerzen oder Leiden verursachen und haben ebenfalls keinen rechtmäßigen Verwendungszweck. Daher muss der Handel mit derartigen Peitschen verboten werden. Jedoch können Peitschen mit einer einfachen Schnur oder einem einfachen Riemen sowohl für rechtmäßige als auch für unrechtmäßige Zwecke verwendet werden; der Handel damit sollte daher nicht verboten werden. |
(16) |
Was die Elektroschockwaffen und -geräte unter Nummer 2.1 des Anhangs II und Nummer 2.1 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 betrifft, so sollte auf das Kriterium der Spannung von 10 000 Volt verzichtet werden, um zu verhindern, dass das Handelsverbot und die Ausfuhrkontrollen mit Waffen und Geräten umgangen werden, die zur Verabreichung von Elektroschocks eingesetzt werden können, aber eine etwas geringere Leerlaufspannung aufweisen. |
(17) |
Sehr wichtig ist auch die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Ausfuhrkontrollen, um zusätzlich zu den tragbaren Waffen, die bereits der Kontrolle unterliegen, fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit größerem räumlichen Einsatzbereich aufzunehmen, die gegen mehrere oder viele Zielpersonen eingesetzt werden können. Solche Waffen werden häufig als „nichttödliche“ Waffen bezeichnet, doch bergen sie mindestens das gleiche Risiko, große Schmerzen oder Leiden zu verursachen, wie tragbare Elektroimpulswaffen. |
(18) |
Was tragbare Waffen oder Geräte zur Ausbringung handlungsunfähig machender chemischer Substanzen angeht, sollte der Anwendungsbereich der Ausfuhrkontrollen auf Waffen und Geräte zur Ausbringung reizender chemischer Substanzen ausgeweitet werden, die unter die „Reizstoffe“ (riot control agents) fallen. |
(19) |
Da fest montierte Geräte für die Ausbringung reizender chemischer Substanzen zur Verwendung innerhalb von Gebäuden vermarktet werden und ein Einsatz solcher Substanzen in Innenräumen mit dem Risiko verbunden ist, dass schwere Schmerzen oder Leiden verursacht werden, zu denen es beim herkömmlichen Einsatz im Freien nicht kommt, sollte die Ausfuhr solcher Geräte kontrolliert werden. |
(20) |
Außerdem sollten fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender Substanzen bestimmt sind, Ausfuhrkontrollen unterworfen werden, sofern diese Ausrüstungen nicht bereits den Ausfuhrkontrollen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (3) unterliegen. Solche Ausrüstungen werden häufig als „nichttödliche“ Technologie bezeichnet, doch bergen sie mindestens das gleiche Risiko, große Schmerzen oder Leiden zu verursachen, wie tragbare Waffen und Geräte. Auch wenn Wasser nicht zu den handlungsunfähig machenden oder reizenden chemischen Stoffen gehört, können Wasserwerfer zur Ausbringung solcher Stoffe in flüssiger Form verwendet werden, weshalb die Ausfuhr von Wasserwerfern kontrolliert werden sollte. |
(21) |
Die Ausfuhrkontrollen für Oleoresin Capsicum (OC) und Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) sollten durch Kontrollen der Ausfuhr von bestimmten, diese Substanzen enthaltenden Gemischen ergänzt werden, die entweder als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden können. Es sollte klargestellt werden, dass etwaige Bezugnahmen auf handlungsunfähig machende oder reizende chemische Stoffe sich auch auf Oleoresin Capsicum und Gemische, die es enthalten, erstrecken müssen. |
(22) |
Der Code der Kombinierten Nomenklatur für OC sollte durch einen anderen Code ersetzt werden und eine Reihe von Codes sollten den Güterlisten der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 hinzugefügt werden. |
(23) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Ausfuhrregelung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wird wie folgt geändert:
(1) |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
(2) |
Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Juli 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.
(2) ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1.
(3) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).
ANHANG I
„ANHANG II
Liste der Güter gemäß den Artikeln 3 und 4
Einleitung
Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) spezifiziert sind.
Ist einem KN-Code ein ‚ex‘ vorangestellt, so bilden die unter die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im Anhang enthaltenen Beschreibung.
Anmerkungen
1. |
Die Nummern 1.3 und 1.4 in Abschnitt 1, die Güter für die Hinrichtung von Menschen betreffen, umfassen keine medizinisch-technischen Güter. |
2. |
Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
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KN-Code |
Beschreibung |
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ex 4421 90 97 ex 8208 90 00 |
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ex 8543 70 90 ex 9401 79 00 ex 9401 80 00 ex 9402 10 00 |
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ex 9406 00 38 ex 9406 00 80 |
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ex 8413 81 00 ex 9018 90 50 ex 9018 90 60 ex 9018 90 84 |
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ex 8543 70 90 |
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ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 |
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||||||
ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 |
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||||||
ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 |
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||||||
ex 9401 61 00 ex 9401 69 00 ex 9401 71 00 ex 9401 79 00 ex 9401 80 00 ex 9402 10 00 |
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||||||
ex 9402 90 00 ex 9403 20 20 ex 9403 20 80 ex 9403 50 00 ex 9403 70 00 ex 9403 81 00 ex 9403 89 00 |
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||||||
ex 9402 90 00 ex 9403 20 20 ex 9403 50 00 ex 9403 70 00 ex 9403 81 00 ex 9403 89 00 |
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||||||
ex 9402 90 00 ex 9403 20 20 ex 9403 50 00 ex 9403 70 00 ex 9403 81 00 ex 9403 89 00 |
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ex 9304 00 00 |
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ex 3926 90 97 ex 7326 90 98 |
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ex 6602 00 00 |
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ex 6602 00 00 |
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ANHANG II
„ANHANG III
Liste der Güter gemäß Artikel 5
Einleitung
Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif spezifiziert sind.
Ist einem KN-Code ein ‚ex‘ vorangestellt, so bilden die unter die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im Anhang enthaltenen Beschreibung.
Anmerkungen
1. |
Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
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2. |
Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydraten) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können. |
KN-Code |
Beschreibung |
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ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 |
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ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 |
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ex 6505 00 10 ex 6505 00 90 ex 6506 91 00 ex 6506 99 10 ex 6506 99 90 |
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ex 8543 70 90 ex 9304 00 00 |
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ex 8543 90 00 ex 9305 99 00 |
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ex 8543 70 90 ex 9304 00 00 |
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ex 8424 20 00 ex 8424 89 00 ex 9304 00 00 |
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ex 2924 29 98 |
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ex 3301 90 30 |
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ex 2924 29 98 ex 2939 99 00 ex 3301 90 30 ex 3302 10 90 ex 3302 90 10 ex 3302 90 90 ex 3824 90 97 |
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ex 8424 20 00 ex 8424 89 00 |
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ex 8424 20 00 ex 8424 89 00 ex 9304 00 00 |
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ex 2933 53 90 [a) bis f)] ex 2933 59 95 [g) und h)] |
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ex 3003 90 00 ex 3004 90 00 ex 3824 90 97 |
Anmerkung: Diese Nummer erfasst auch Erzeugnisse, die eines der erfassten Barbiturate enthalten. |
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ex 8208 90 00 |
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(1) Letzte vom Rat angenommene Fassung vom 11. März 2013 (ABl. C 90 vom 27.3.2013, S. 1).
(2) Siehe insbesondere Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1) und Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).