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Document 32008D0424
2008/424/EC: Commission Decision of 6 June 2008 concerning protection measures in relation to highly pathogenic avian influenza of subtype H7 in the United Kingdom (notified under document number C(2008) 2666)
2008/424/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H7 im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2666)
2008/424/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H7 im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2666)
ABl. L 149 vom 7.6.2008, p. 81–83
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 28/06/2008
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/81 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2008
mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H7 im Vereinigten Königreich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2666)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2008/424/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2005/94/EG vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (3) legt bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen fest, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies zu ergreifen sind. In dieser Richtlinie ist ferner die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen bei einem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza vorgesehen. |
(2) |
Am 4. Juni 2008 zeigte das Vereinigte Königreich der Kommission einen bestätigten Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet an und ergriff unverzüglich die in der Richtlinie 2005/94/EG für diesen Fall vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen. |
(3) |
Die Kommission hat diese Maßnahmen zusammen mit dem Vereinigten Königreich geprüft und sich davon überzeugt, dass die von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats gezogenen Grenzen der Zonen weit genug vom bestätigten Ausbruchsherd entfernt liegen. |
(4) |
Um unnötige Störungen des innergemeinschaftlichen Handels zu vermeiden und nicht möglicherweise ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel mit Drittländern zu errichten, müssen die Grenzen dieser Zonen im Vereinigten Königreich unverzüglich auf Gemeinschaftsebene bekannt gemacht werden. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Entscheidung betrifft die Schutz- und Überwachungszonen, die von der zuständigen Behörde im Vereinigten Königreich nach einem bestätigten Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Grafschaft Oxfordshire, den der Mitgliedstaat am 4. Juni 2008 bei der Kommission angezeigt hatte, abgegrenzt wurden.
Das Vereinigte Königreich sorgt dafür, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in Teil A und Teil B des Anhangs dieser Entscheidung beschriebenen Gebiete umfassen.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt bis zum 28. Juni 2008.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 6. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(3) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.
ANHANG
TEIL A
Schutzzonen gemäß Artikel 1
ISO Ländercode |
Mitgliedstaat |
Code (falls vorhanden) |
Beschreibung |
UK |
Vereinigtes Königreich |
00201 |
Die Teile der Grafschaften Oxfordshire und Warwickshire in einem Umkreis von 3,215 Kilometern mit Mittelpunkt auf der Koordinate SP36412 42196 (1). |
TEIL B
Überwachungszonen gemäß Artikel 1
ISO Ländercode |
Mitgliedstaat |
Code (falls vorhanden) |
Beschreibung |
UK |
Vereinigtes Königreich |
00201 |
Die Teile der Grafschaften Oxfordshire und Warwickshire in einem Umkreis von 10,215 Kilometern mit Mittelpunkt auf der Koordinate SP36412 42196 (2). |
(1) Die Koordinate bezieht sich auf die Reihe Ordnance Survey Landranger 1:50 000.
(2) Die Koordinate bezieht sich auf die Reihe Ordnance Survey Landranger 1:50 000.