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Document 31999D0303

1999/303/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1999 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Anschluß von Endeinrichtungen, die Sprachtelefondienste in begründeten Fällen unterstützen und deren Netzadressierung gegebenenfalls durch Zeichengabe im Mehrfrequenzwahlverfahren (DTMF) erfolgt, an analoge öffentliche Fernsprechnetze (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 874) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 118 vom 6.5.1999, p. 55-59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 026 S. 202 - 208

Weitere Sonderausgabe(n) (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, HR)

Statutul juridic al documentului care este în vigoare

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/303/oj

31999D0303

1999/303/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1999 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Anschluß von Endeinrichtungen, die Sprachtelefondienste in begründeten Fällen unterstützen und deren Netzadressierung gegebenenfalls durch Zeichengabe im Mehrfrequenzwahlverfahren (DTMF) erfolgt, an analoge öffentliche Fernsprechnetze (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 874) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 118 vom 06/05/1999 S. 0055 - 0059


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. April 1999

über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Anschluß von Endeinrichtungen, die Sprachtelefondienste in begründeten Fällen unterstützen und deren Netzadressierung gegebenenfalls durch Zeichengabe im Mehrfrequenzwahlverfahren (DTMF) erfolgt, an analoge öffentliche Fernsprechnetze

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 874)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/303/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich;

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Geräte, die Sprachtelefondienste in gerechtfertigten Fällen unterstützen, sind ausgenommen vom Geltungsbereich der Entscheidung 98/482/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für die Bedingungen des Anschaltens von Endeinrichtungen (ausgenommen Geräte, die Sprachtelefoniedienste in gerechtfertigten Fällen unterstützen), bei denen die Netzadressierung gegebenenfalls durch Zeichengabe im Zweitonmehrfrequenzwahlverfahren erfolgt, an analoge öffentliche Fernsprechnetze(2).

(2) Endeinrichtungen, die Sprachtelefoniedienste in gerechtfertigten Fällen unterstützen, bedürfen einer technischen Vorschrift. Die Kommission hat das entsprechende Bedarfsprofil definiert.

(3) Die technische Entwicklung der diesbezüglichen harmonisierten Normen ist hinreichend fortgeschritten und weicht nur geringfügig von der harmonisierten Norm ab, auf die in der Entscheidung 98/482/EG Bezug genommen wird. Deshalb sollte die bestehende harmonisierte Norm mit geringfügigen Ausnahmen verabschiedet werden, um eine Grundlage für die Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen, die Sprachtelefoniedienste in berechtigten Fällen unterstützen, zu schaffen. Dies kann durch die vorliegende Entscheidung erfolgen, die die Entscheidung 98/482/EG ergänzt. Dadurch wird dieselbe harmonisierte Norm auf die Anschaltebedingungen aller Arten von Endeinrichtungen, die an das öffentliche Fernsprechnetz angeschlossen werden, angewandt. Die Anwendung derartiger grundlegender Anforderungen muß nach den Erwägungen der Richtlinie 98/13/EG mit Augenmaß erfolgen, um dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung sowie wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

(4) Im Laufe des zwanzigsten Jahrhunderts erfolgte eine stetige technische Entwicklung der nationalen öffentlichen Fernsprechnetze; da diese Entwicklung sich in jedem Land jeweils unabhängig vollzog, werden noch einige Zeit erhebliche technische Unterschiede zwischen den Netzen bestehen.

(5) Es bestehen technische Unterschiede zwischen öffentlichen Fernsprechnetzen; die wichtigsten dieser Unterschiede wurden in Empfehlungen beschrieben, die im ETSI-Leitfaden EG 201 121 veröffentlicht wurden.

(6) Dieser Leitfaden kann für Hersteller nützliche Informationen enthalten.

(7) Deshalb werden benannte Stellen gewährleisten, daß die Hersteller Kenntnis dieser Unterschiede erhalten.

(8) Es sollte für einen Übergangszeitraum weiterhin möglich sein, Endeinrichtungen nach einzelstaatlichen Vorschriften zuzulassen.

(9) Die Hersteller fügen allen nach dieser Entscheidung zugelassenen Erzeugnissen einen Hinweis bei und erklären deren Netzverträglichkeit. Die benannten Stellen gewährleisten, daß die Hersteller Kenntnis von diesen Verpflichtungen erhalten und informieren andere benannte Stellen über die Netzverträglichkeitserklärungen, wenn Zulassungen gemäß dieser Entscheidung erfolgen.

(10) Endeinrichtungen, die in den Geltungsbereich dieser Entscheidung fallen und vor Ende des Übergangszeitraums nach einzelstaatlichen Vorschriften zugelassen wurden, können weiterhin auf dem betreffenden nationalen Markt in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

(11) Die von dieser Entscheidung vorgesehene gemeinsame technische Vorschrift stimmt mit der Stellungnahme von ACTE überein -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Entscheidung gilt für Endeinrichtungen, die für den Anschluß an ein öffentliches analoges Telekommunikationsnetz bestimmt sind und in den Geltungsbereich der in Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 98/576/EG der Kommission(3) genannten harmonisierten Norm fallen.

(2) Mit dieser Entscheidung wird eine gemeinsame technische Vorschrift für die Anschaltebedingungen der in Absatz 1 genannten Endeinrichtungen, deren Netzadressierung gegebenenfalls durch Zeichengabe im Mehrfrequenzwahlverfahren (DTMF) erfolgt und die an ein öffentliches analoges Telekommunikationsnetz angeschlossen werden sollen, erlassen. Diese Entscheidung erstreckt sich nicht auf Anforderungen an das Zusammenwirken von Endeinrichtungen über das öffentliche Telekommunikationsnetz nach Artikel 5 Buchstabe g) der Richtlinie 98/13/EG.

Artikel 2

(1) Die gemeinsame technische Vorschrift umfaßt die von der zuständigen Normenorganisation erstellte harmonisierte Norm, die im geltenden Umfang den grundlegenden Anforderungen in Artikel 5 Buchstaben d) und f) der Richtlinie 98/13/EG gerecht wird. Die Fundstelle dieser Norm ist dem Anhang I zu entnehmen.

(2) Nach der gemeinsamen technischen Vorschrift

a) können Endeinrichtungen in einem engeren Bereich von Speisebedingungen als dem in Anhang IV Absatz 1 festgelegten getestet werden;

b) können Endeinrichtungen, die nicht zum Anschluß an ein öffentliches Fernsprechnetz mit einer Schleifenstromstärke von weniger als 18 mA bestimmt sind, in einem engeren Bereich von Speisebedingungen als dem in Anhang IV Absatz 2 festgelegten getestet werden.

(3) Endeinrichtungen, die unter Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung fallen, müssen der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten gemeinsamen technischen Vorschrift entsprechen, die grundlegenden Anforderungen in Artikel 5 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 98/13/EG erfuellen und den Anforderungen aller übrigen geltenden Richtlinien genügen, insbesondere denen der Richtlinien 73/23/EWG(4) und 89/336/EWG(5) des Rates.

Artikel 3

(1) Die für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 10 der Richtlinie 98/13/EG benannten Stellen wenden die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführte harmonisierte Norm im geltenden Umfang auf Endeinrichtungen an, die unter Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung fallen, bzw. sorgen für deren Anwendung.

(2) Die benannten Stellen gewährleisten, daß

a) die Hersteller und andere Zulassungsantragsteller Kenntnis der im ETSI-Leitfaden EG 201 121 veröffentlichten Empfehlungen und etwaiger Änderungen derselben haben;

b) den Herstellern bekannt ist, daß sie allen gemäß dieser Entscheidung zugelassenen Erzeugnissen einen Hinweis nach dem Muster in Anhang II beizufügen haben und

c) die Hersteller die Netzverträglichkeitserklärung nach dem Muster in Anhang III abgeben.

(3) Die benannten Stellen informieren andere benannte Stellen über die bei Zulassungen gemäß dieser Entscheidung abgegebenen Netzverträglichkeitserklärungen.

Artikel 4

(1) Nationale Allgemeinzulassungsvorschriften für Endeinrichtungen, die in den Geltungsbereich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten harmonisierten Norm fallen, treten nach Ablauf von 15 Monaten nach der Notifizierung dieser Entscheidung außer Kraft.

(2) Endeinrichtungen, die aufgrund solcher nationalen Allgemeinzulassungsvorschriften genehmigt wurden, können weiterhin in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. April 1999

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 74 vom 12.3.1998, S. 1.

(2) ABl. L 216 vom 4.8.1998, S. 8.

(3) ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 40.

(4) ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29.

(5) ABl. L 139 vom 23.5.1989, S. 19.

ANHANG I

Fundstelle der geltenden harmonisierten Norm

Der Titel der in Artikel 2 dieser Entscheidung erwähnten harmonisierten Norm lautet:

Bedingungen für die europaweite Zulassung von Endeinrichtungen (ausgenommen Geräte, die Sprachtelefondienste in begründeten Fällen unterstützen), deren Netzadressierung gegebenenfalls durch Zeichengabe im Mehrfrequenzwahlverfahren (DTMF) erfolgt und die zum Anschluß an analoge öffentliche Fernsprechnetze bestimmt sind

ETSI

Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen

Sekretariat

TBR 21 - Januar 1998

(mit Ausnahme des Vorworts und der Einschränkung des Geltungsbereichs auf Endeinrichtungen, die Sprachtelefoniedienste in gerechtfertigten Fällen nicht unterstützen)

Zusatzinformation

Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen ist gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Rates(1) anerkannt.

Die vorgenannte harmonisierte Norm wurde aufgrund eines nach den entsprechenden Verfahren der Richtlinie 98/34/EG erteilten Auftrags erstellt.

Der vollständige Text der obengenannten harmonisierten Norm ist bei folgenden Stellen erhältlich:

Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen 650, route des Lucioles F - 06921 Sophia Antipolis Cedex

oder

Europäische Kommission

GD XIII/A/2 - (BU 31, 1/7),

Rue de la Loi/Wetstraat 200, B - 1049 Brüssel

oder kann bei allen anderen Organisationen angefordert werden, die ETSI-Normen zur Verfügung stellen. Eine Liste dieser Stellen ist im Internet unter der Adresse www.ispo.cec.be abrufbar.

(1) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

ANHANG II

Wortlaut des Hinweises, den Hersteller den gemäß dieser Entscheidung zugelassenen Endeinrichtungen beifügen

"Dieses Gerät wurde europaweit zur Anschaltung als einzelne Endeinrichtung an das öffentliche Fernsprechnetz zugelassen gemäß der Entscheidung 1999/303/EG der Kommission. Aufgrund der zwischen den öffentlichen Fernsprechnetzen verschiedener Staaten bestehenden Unterschiede stellt diese Zulassung an sich jedoch keine unbedingte Gewähr für einen erfolgreichen Betrieb des Geräts an jedem Netzabschlußpunkt dar.

Falls beim Betrieb Probleme auftreten, sollten Sie sich zunächst an ihren Fachhändler wenden."

Der Hersteller sollte sicherstellen, daß der Vertreiber und der Nutzer der Endeinrichtung durch eine Verpackungsaufschrift und/oder das Benutzerhandbuch (oder andere Formen der Gebrauchsanweisung) vom obigen Hinweis Kenntnis nehmen.

ANHANG III

Vom Hersteller gegenüber der benannten Stelle und dem Vertreiber abzugebende Netzverträglichkeitserklärung

In dieser Erklärung werden die Netze, in denen das Gerät bauartbedingt betrieben werden kann, sowie eventuell benannte Netze, in denen der Getrieb des Geräts Schwierigkeiten bereiten kann, genannt.

Vom Hersteller gegenüber dem Nutzer abzugebende Netzverträglichkeitserklärung

In dieser Erklärung werden die Netze, in denen das Gerät bauartbedingt betrieben werden kann, sowie eventuell benannte Netze, in denen der Betrieb des Geräts Schwierigkeiten bereiten kann, genannt. Der Hersteller fügt außerdem eine Mitteilung bei, in der angegeben wird, wo die Netzverträglichkeit von physischen oder softwarebedingten Vermittlungseinstellungen abhängt. Ferner wird dem Nutzer darin geraten, sich an seinen Fachhändler zu wenden, wenn das Gerät in einem anderen Netz betrieben werden soll.

ANHANG IV

1. Bereich der Speisebedingungen

Die folgende Abschwächung gilt für die Anforderungen der in Anhang I Ziffer 4.6.2 und 4.7 (einschließlich aller einschlägigen Unterabsätze) sowie 4.8 (einschließlich aller einschlägigen Unterabsätze) genannten Norm.

Der Widerstand von 3200 Ω ist durch einen Widerstand von 2800 Ω zu ersetzen.

2. Variationsbereich der Speisebedingungen für Endgeräte, die nicht zum Anschluß an ein öffentliches Fernsprechnetz mit einer Schleifenstromstärke von weniger als 18 mA bestimmt sind

Die folgende Abschwächung gilt für die Anforderungen der in Anhang I Ziffer 4.6.2 und 4.7 (einschließlich aller einschlägigen Unterabsätze) sowie 4.8 (einschließlich aller einschlägigen Unterabsätze) genannten Norm.

Für Endgeräte, die nach Herstellerangaben ausschließlich zum Betrieb in Leitungen mit einer Schleifenstromstärke von mindestens 18 mA bestimmt sind, ist der Widerstand von 3200 Ω durch einen Widerstand von 2800 Ω zu ersezten.

Sus