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Document 62015CA0564

Rechtssache C-564/15: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. April 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Kecskeméti közigazgatási és munkaügyi bíróság — Ungarn) — Tibor Farkas/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága (Vorlage zur Vorabentscheidung — Von Amts wegen zu prüfende Frage eines Verstoßes gegen das Unionsrecht — Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Recht auf Vorsteuerabzug — Reverse-Charge-Verfahren — Art. 199 Abs. 1 Buchst. g — Anwendung ausschließlich auf Grundstücke — Rechtsgrundlose Zahlung der Steuer durch den Erwerber von Gegenständen an den Verkäufer aufgrund einer fehlerhaft ausgestellten Rechnung — Bescheid der Steuerbehörde, mit dem eine Steuerschuld zulasten des Erwerbers von Gegenständen festgestellt, die von ihm beantragte Erstattung abgelehnt und eine Geldbuße gegen ihn verhängt wird)

ABl. C 195 vom 19.6.2017, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. April 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Kecskeméti közigazgatási és munkaügyi bíróság — Ungarn) — Tibor Farkas/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága

(Rechtssache C-564/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Von Amts wegen zu prüfende Frage eines Verstoßes gegen das Unionsrecht - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Reverse-Charge-Verfahren - Art. 199 Abs. 1 Buchst. g - Anwendung ausschließlich auf Grundstücke - Rechtsgrundlose Zahlung der Steuer durch den Erwerber von Gegenständen an den Verkäufer aufgrund einer fehlerhaft ausgestellten Rechnung - Bescheid der Steuerbehörde, mit dem eine Steuerschuld zulasten des Erwerbers von Gegenständen festgestellt, die von ihm beantragte Erstattung abgelehnt und eine Geldbuße gegen ihn verhängt wird))

(2017/C 195/03)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kecskeméti közigazgatási és munkaügyi bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Tibor Farkas

Beklagter: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága

Tenor

1.

Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in ihrer durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf die Lieferung von Grundstücken anwendbar ist, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden.

2.

Die Vorschriften der Richtlinie 2006/112 in ihrer durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung sowie die Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen dem Erwerber eines Gegenstands für die Mehrwertsteuer, die er aufgrund einer nach der gewöhnlichen Mehrwertsteuerregelung ausgestellten Rechnung rechtsgrundlos an den Verkäufer gezahlt hat, obwohl der betreffende Umsatz der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) unterlag, das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, wenn der Verkäufer diese Steuer an das Finanzamt abgeführt hat. Die genannten Grundsätze erfordern allerdings, dass der Erwerber seinen Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer unmittelbar gegen die Steuerverwaltung geltend machen kann, soweit die Rückzahlung durch den Verkäufer an den Erwerber unmöglich oder übermäßig schwierig wird, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers.

3.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen die nationalen Steuerbehörden gegen einen Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand erworben hat, dessen Lieferung dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, eine Geldbuße in Höhe von 50 % des von ihm an die Steuerverwaltung zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrags verhängen, wenn der Steuerverwaltung keine Steuereinnahmen entgangen sind und keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 90 vom 7.3.2016.


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