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Document 52015XC1125(03)

    Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 392 vom 25.11.2015, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 392/7


    Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

    (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2015/C 392/06)

    Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung

    Nummer des Beschlusses (2)

    Datum des Beschlusses

    Bezeichnung des Stoffs

    Inhaber der Zulassung

    Zulassungsnummer

    Zugelassene Verwendung

    Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

    Begründung des Beschlusses

    C(2015) 8093

    24. November 2015

    Trichlorethylen

    EG-Nr.: 201-167-4

    CAS-Nr.: 79-01-6

    Vlisco Netherlands BV, Binnen Parallelweg 2, 5701 PH, Helmond, Niederlande

    REACH/15/5/0

    REACH/15/5/1

    Verwendung als Lösungsmittel für die Entfernung und Rückgewinnung von Harz aus gefärbten Stoffen

    Verwendung als Lösungsmittel in einem Verfahren zur Rückgewinnung und Reinigung von Harz aus Prozesswasser

    21. April 2028

    Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken, die mit dieser Verwendung für die menschliche Gesundheit einhergehen, und es existieren keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien, die für den Antragsteller technisch und wirtschaftlich zumutbar sind.

    Die Erforschung einer neuen lösungsmittelbasierten Technologie mit Potenzial zur Entwicklung einer nachhaltigen geeigneten Alternative erfolgt im Rahmen eines zwölfjährigen Forschungs- und Entwicklungsplans.


    (1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

    (2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about/index_en.htm


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