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Document C2007/269/127
Case F-65/07: Action brought on 29 June 2007 — Aayhan and Others v European Parliament
Rechtssache F-65/07: Klage, eingereicht am 29. Juni 2007 — Aayhan u. a./Parlament
Rechtssache F-65/07: Klage, eingereicht am 29. Juni 2007 — Aayhan u. a./Parlament
ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 70–70
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/70 |
Klage, eingereicht am 29. Juni 2007 — Aayhan u. a./Parlament
(Rechtssache F-65/07)
(2007/C 269/127)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Laleh Aayhan (Straßburg, Frankreich) u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Blindauer)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die ausdrückliche Entscheidung des Parlaments vom 20. April 2007 über die Zurückweisung der Beschwerde der Kläger vom 19. Dezember 2006 aufzuheben; |
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die befristeten Verträge, die jeder Kläger mit dem Parlament geschlossen hat, in einen einzigen unbefristeten Vertrag umzudeuten; |
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festzustellen, dass das Parlament verpflichtet ist, alle diese Bediensteten auf der Grundlage eines unbefristeten Vertrags wieder einzustellen; |
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festzustellen, dass die Hilfssitzungskräfte genannten Bediensteten des Parlaments während des gesamten Zeitraums, in dem sie gearbeitet haben, vom Beginn ihrer Beschäftigung an Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend ihrem Anspruch auf bezahlten Urlaub haben, den sie durch ihre Arbeit erworben haben; |
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das Parlament zur Zahlung von 2 000 Euro an jeden Kläger für als solche nicht erstattungsfähige Kosten zu verurteilen; |
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dem Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger sind Hilfssitzungskräfte, die vom Parlament bei den Plenartagungen in Straßburg für 12 Plenartagungen im Jahr beschäftigt werden.
Sie rügen zunächst die Rechtswidrigkeit von Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, da diese Bestimmung die Kategorie der Hilfssitzungskräfte völlig vom Geltungsbereich staatlichen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts ausschließe.
Sie wenden sich sodann gegen eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung wie er insbesondere in der Europäischen Sozialcharta und im Übereinkommen 111 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgestellt werde. Außerdem habe das Parlament gegen den Grundsatz verstoßen, der jeden Arbeitgeber verpflichte, eine Kündigungsentscheidung zu begründen, ein Grundsatz, der insbesondere in Art. 4 des Übereinkommens 158 der ILO über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber anerkannt werde.
Schließlich tragen sie vor, dass, wie insbesondere in der Richtlinie 1999/70 (1) bestimmt sei, die normale Form des Beschäftigungsverhältnisses der unbefristete Arbeitsvertrag sei.
(1) Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).