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Document C:2019:140:FULL
Official Journal of the European Union, C 140, 16 April 2019
Amtsblatt der Europäischen Union, C 140, 16. April 2019
Amtsblatt der Europäischen Union, C 140, 16. April 2019
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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 140/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9278 — LVMH/Belmond) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2019/C 140/02 |
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Europäische Kommission |
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2019/C 140/03 |
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Der Europäische Datenschutzbeauftragte |
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2019/C 140/04 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2019/C 140/05 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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16.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9278 — LVMH/Belmond)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 140/01)
Am 9. April 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9278 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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16.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/2 |
Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen
(2019/C 140/02)
Herrn Amjad Abbas (Nr. 7), Brigadegeneral Mohammed Bilal (Nr. 14), Generalmajor Tawfiq Younes (Nr. 31), Herrn Nizar al-Asaad (Nr. 36), Herrn Ali Douba (Nr. 41), Generalmajor Ali Barakat (Nr. 78), Generalmajor Talal Makhluf (Nr. 79), Herrn Mohamed Heikmat (Nr. 104), Brigadegeneral Burhan Qadour (Nr. 128), Generalmajor Hussam Luqa (Nr. 139), Herrn Ahmed al-Jarroucheh (Nr. 144.), Dr. Hazwan Al Wez (Nr. 160), Herrn Bishr Riyad Yazigi (Nr. 188), Herrn Hilal Hilal (Nr. 211), Herrn Ahmad Sheik Abdul-Qader (Nr. 214), Dr. Ghassan Omar Khalaf (Nr. 215), Herrn Khayr al-Din al-Sayyed (Nr. 216), Herrn Atef Naddaf (Nr. 217), Herrn Hussein Makhlouf (Nr. 218), Herrn Ali Ghanem (Nr. 220), Herrn Mohammed al-Ahmed (Nr. 222), Herrn Ali Hamoud (Nr. 223), Herrn Mohammed Zuhair Kharboutli (Nr. 224), Herrn Maamoun Hamdan (Nr. 225), Herrn Nabil al-Hasan (Nr. 226), Herrn Abdullah al-Gharbi (Nr. 228), Herrn Abdullah Abdullah (Nr. 229), Frau Salwa Abdullah (Nr. 230), Herrn Rafe’a Abu Sa’ad (Nr. 231), Frau Wafiqa Hosni (Nr. 232), Frau Rima Al-Qadiri (Nr. 233), Herrn Duraid Durgham (Nr. 234), Herrn Ali Wanus (Nr. 243), Herrn Mohamed Mazen Ali Yousef (Nr. 258), Generalmajor Mohammad Khaled al-Rahmoun (Nr. 275), Herrn Mohammad Rami Radwan Martini (Nr. 276), Herrn Imad Muwaffaq al-Azab (Nr. 277), Herrn Bassam Bashir Ibrahim (Nr. 278), Herrn Suhail Mohammad Abdullatif (Nr. 279), Herrn Iyad Mohammad al-Khatib (Nr. 280) und Herrn Mohammad Maen Zein-al-Abidin Jazba (Nr. 281), die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates (1) und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannten Personen mit neuen Begründungen aufrechtzuerhalten. Den betreffenden Personen wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 24. April 2019 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen können, die vorgesehene Begründung für ihre Benennung zu erhalten:
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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RELEX.1.C |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Die betroffenen Personen können unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird. Die Anträge werden nach Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen und Organisationen darauf hingewiesen, dass die Liste vom Rat regelmäßig überprüft wird. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden können, müssen sie bis zum 7. Mai 2019 eingereicht werden.
Europäische Kommission
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16.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
15. April 2019
(2019/C 140/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1313 |
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JPY |
Japanischer Yen |
126,66 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4639 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,86305 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,4608 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,1345 |
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ISK |
Isländische Krone |
135,60 |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,6018 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,625 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
320,25 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,2742 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,7618 |
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TRY |
Türkische Lira |
6,5637 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5761 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5060 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,8685 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6729 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,5299 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 281,37 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,8192 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,5867 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,4360 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
15 906,08 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6573 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
58,476 |
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RUB |
Russischer Rubel |
72,7011 |
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THB |
Thailändischer Baht |
35,936 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
4,3985 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
21,2497 |
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INR |
Indische Rupie |
78,5405 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte
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16.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/4 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu zwei Legislativvorschlägen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich.)
(2019/C 140/04)
Zusammenfassung
In dieser Stellungnahme, abgegeben gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), unterbreitet der EDSB Empfehlungen, die darauf abzielen, die Auswirkungen von zwei Kommissionsvorschlägen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im „elektronischen Geschäftsverkehr“ auf das Grundrecht auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten möglichst gering zu halten und so die Einhaltung des geltenden Datenschutzrechts zu gewährleisten.
Dabei unterstreicht der EDSB die Notwendigkeit, die im Rahmen der Vorschläge zur Bekämpfung von Steuerbetrug geplanten Verarbeitungsvorgänge streng zu begrenzen und die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten auf das für diesen Zweck erforderliche und angemessene Maß zu begrenzen. So weisen wir insbesondere darauf hin, dass die im Zusammenhang mit diesen Vorschlägen zu verarbeitenden Daten nicht mit den Verbrauchern (Zahlern), sondern nur mit den Online-Unternehmen (Zahlungsempfängern) in Zusammenhang stehen sollten. Dadurch würde das Risiko begrenzt, dass die Informationen für andere Zwecke wie beispielsweise die Kontrolle der Kaufgewohnheiten der Verbraucher verwendet werden. Wir begrüßen die Tatsache, dass die Kommission diesen Ansatz verfolgt hat, und empfehlen, diesen Ansatz in den Verhandlungen mit den Mitgesetzgebern, die zur endgültigen Annahme der Vorschläge führen, beizubehalten.
Darüber hinaus möchte der EDSB betonen, dass er gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 erwartet, dass er zu dem Durchführungsrechtsakt gehört wird, in dem künftig das Standardformat für die Übermittlung von Informationen von den Zahlungsdienstleistern an die nationale Steuerverwaltung festgelegt wird, und zwar bevor der Rechtsakt von der Kommission angenommen wird.
Da die Vorschläge zusätzlich zu den nationalen Datenbanken die Einrichtung einer zentralen elektronischen Datenbank (CESOP) vorsehen, die von der Kommission entwickelt, gepflegt, gehostet und verwaltet werden soll, verweist der EDSB auf seine Leitlinien zur IT-Governance und -Verwaltung. Der EDSB wird die Einrichtung dieses Informationssystems als zuständige Aufsichtsbehörde nach der Verordnung (EU) 2018/1725 weiter verfolgen.
Schließlich enthält diese Stellungnahme Leitlinien zu den Bedingungen und Grenzen für rechtmäßige und angemessene Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725.
I. EINLEITUNG UND HINTERGRUND
1.1. Hintergrund der Vorschläge
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1. |
Am 10. September 2018 wurde der EDSB von der Europäischen Kommission informell zu folgenden Vorschlagsentwürfen konsultiert: Entwurf eines Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Einführung bestimmter Anforderungen an Zahlungsdienstleister; Entwurf eines Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 282/2011 in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für bestimmte Steuerpflichtige; Entwurf eines Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im Bereich des elektronischen Handels. Der EDSB gab am 18. September 2018 hierzu informelle Kommentare ab. In diesem Zusammenhang bestätigt der EDSB, dass er die Möglichkeit begrüßt, frühzeitig im politischen Entscheidungsprozess mit der Kommission einen Meinungsaustausch zu führen, um die Auswirkungen der Vorschläge auf die Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz möglichst gering zu halten (2). |
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2. |
Am 12. Dezember 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Einführung bestimmter Anforderungen an Zahlungsdienstleister (im Folgenden „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates“) (3) und einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung (im Folgenden „Vorschlag für eine Verordnung des Rates“) (4), nachstehend zusammenfassend als „die Vorschläge“ bezeichnet. |
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3. |
Am 14. Januar 2019 konsultierte die Kommission den EDSB gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725. |
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4. |
Der EDSB weist ferner darauf hin, dass die Vorschläge für eine Verordnung bzw. eine Richtlinie, wie in dieser Stellungnahme näher ausgeführt, Datenverarbeitungsvorgänge vorsehen, bei denen die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 der für die Verarbeitung Verantwortliche ist. Wir erinnern daher daran, dass der EDSB für derartige Verarbeitungsvorgänge die zuständige Aufsichtsbehörde ist. |
1.2. Inhalt der Vorschläge
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5. |
Der EDSB hält fest, dass die mit einer Folgenabschätzung (5) vorgelegten Vorschläge darauf abzielen, gegen das Problem des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr durch eine engere Zusammenarbeit zwischen Steuerbehörden und Zahlungsdienstleistern vorzugehen. |
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6. |
Die vorgeschlagene Richtlinie des Rates sieht insbesondere vor, dass die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge führen, damit Steuerbehörden Mehrwertsteuerbetrug aufdecken können.
Die vorgeschlagene Verordnung des Rates ergänzt die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung:
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7. |
Der EDSB erkennt die Ziele der Vorschläge an und räumt insbesondere ein, dass in diesem Bereich in Rechtsvorschriften Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr festgelegt werden müssen. Ziel dieser Stellungnahme ist es, pragmatisch in der Frage zu beraten, wie die Auswirkungen der durch die Vorschläge ausgelösten Verarbeitungen personenbezogener Daten so gering wie möglich gehalten werden können und gleichzeitig die Einhaltung des geltenden Datenschutzrechts gewährleistet werden kann. |
IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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17. |
Vor diesem Hintergrund spricht der EDSB folgende Empfehlungen aus:
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Brüssel, den 14. März 2019
Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI
Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.
(2) Siehe Erwägungsgrund 60 der Verordnung (EU) 2018/1725: „Bei der Ausarbeitung von Vorschlägen oder Empfehlungen sollte sich die Kommission darum bemühen, den Europäischen Datenschutzbeauftragten anzuhören, damit in der gesamten Union einheitliche Datenschutzvorschriften gewährleistet sind. Eine Konsultation durch die Kommission nach Annahme eines Rechtsakts oder bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Sinne der Artikel 289, 290 und 291 AEUV und nach der Annahme von Empfehlungen und Vorschlägen für Übereinkünfte mit Drittländern und internationalen Organisationen nach Artikel 218 AEUV sollte verbindlich vorgeschrieben werden, wenn sich diese auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten auswirken. In diesen Fällen sollte die Kommission verpflichtet sein, den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu konsultieren, es sei denn, die Verordnung (EU) 2016/679 sieht eine obligatorische Konsultation des Europäischen Datenschutzausschusses vor — beispielsweise zu Angemessenheitsbeschlüssen oder delegierten Rechtsakten in Bezug auf standardisierte Bildsymbole und die Anforderungen für Zertifizierungsverfahren.“
(3) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Einführung bestimmter Anforderungen an Zahlungsdienstleister, COM(2018) 812 final, Verfahren 2018/0412 (CNS).
(4) Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, COM(2018) 813 final, Verfahren 2018/0413 (CNS).
(5) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Folgenabschätzung als Begleitunterlage zu den Vorschlägen für eine Richtlinie des Rates, eine Durchführungsverordnung des Rates und eine Verordnung des Rates über die Verpflichtung zur Übermittlung und zum Austausch von Zahlungsdaten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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16.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/7 |
Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)
(2019/C 140/05)
Die Veröffentlichung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes (Kodifizierter Text) mitteilen.
Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.
SPANIEN
Änderung der in ABl. C 186 vom 31.5.2018 veröffentlichten Angaben
Im Erlass des Präsidialministeriums (Orden del Ministerio de la Presidencia) PRE/1282/2007 vom 10. Mai 2007 über die von Ausländern bei ihrer Einreise nach Spanien nachzuweisenden finanziellen Mittel wird festgelegt, dass Ausländer den Besitz bestimmter finanzieller Mittel nachweisen müssen, um nach Spanien einreisen zu können.
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a) |
Für ihren Aufenthalt in Spanien müssen Ausländer für ihren Lebensunterhalt pro Tag ihres in Spanien geplanten Aufenthalts und pro mitreisende Person, für deren Unterhalt sie aufkommen müssen, Finanzmittel in Höhe von 10 % des garantierten Bruttomindestlohns in Euro (90 EUR) oder den Gegenwert in Fremdwährung nachweisen können. Dieser Betrag muss sich in jedem Fall unabhängig von der geplanten Aufenthaltsdauer pro Person auf mindestens 90 % des jeweils geltenden garantierten Bruttomindestlohns (810 EUR) oder des Gegenwerts in Fremdwährung belaufen. |
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b) |
Für die Rückkehr in das Herkunftsland oder die Durchreise in ein Drittland ist die auf den Namen des Reisenden lautende(n), nicht übertragbare(n) Fahrkarte(n) mit Angabe des Reisetermins für das entsprechende Transportmittel vorzulegen. |
Für den Nachweis über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts muss der Drittausländer diese — sofern er darüber in bar verfügt — vorlegen oder bestätigte Schecks, Reiseschecks, Quittungen oder Kreditkarten zusammen mit einem Kontoauszug neueren Datums (Bankquittungen oder Kontoauszüge aus dem Internet werden nicht akzeptiert) oder andere Belege vorweisen, mit dem das auf der Kreditkarte oder auf dem Bankkonto verfügbare Guthaben glaubhaft nachgewiesen wird.
Liste der früheren Veröffentlichungen
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(1) Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
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16.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/9 |
Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union: Umfirmierung eines Unternehmens, für das der Mindesteinfuhrpreis für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt
(2019/C 140/06)
Die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen einem endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 der Kommission (1) eingeführt wurde.
Ein Unternehmen in der Volksrepublik China (TARIC (2)-Zusatzcode A987), für dessen Ausfuhren von Melamin in die Union der Mindesteinfuhrpreis von 1 153 EUR/Tonne gilt, hat der Kommission mitgeteilt, dass sich sein Firmenname wie nachstehend aufgeführt geändert hat.
Das Unternehmen hat die Kommission um Bestätigung gebeten, dass die Umfirmierung sein Recht unberührt lässt, weiterhin den Mindesteinfuhrpreis in Anspruch zu nehmen, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.
Die Kommission hat die vorgelegten Angaben geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen der Verordnung (EU) 2017/1171 in keiner Weise berührt.
Daher sind die Bezugnahmen in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1171 auf
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Holitech Technology Co. Ltd |
1 153 |
— |
A987 |
zu verstehen als Bezugnahme auf
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Shandong Holitech Chemical Industry Co., Ltd |
1 153 |
— |
A987 |
Der ursprünglich dem Unternehmen Holitech Technology Co. Ltd zugewiesene TARIC-Zusatzcode A987 gilt künftig für Shandong Holitech Chemical Industry Co., Ltd.
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 der Kommission vom 30. Juni 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 62).
(2) Integrierter Zolltarif der Europäischen Union.
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16.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/10 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2019/C 140/07)
1. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern veröffentlicht.
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Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3) |
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Sulfanilsäure |
Volksrepublik China |
Antidumpingzoll |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1346/2014 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates |
19.12.2019 |
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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16.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9351 — DIF/Green Investment Group/Covanta/Dublin Waste-to-energy facility)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 140/08)
1.
Am 9. April 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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DIF Infra 5 UK Limited („DIF“), kontrolliert von der DIF Management Holding BV (Niederlande), |
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Green Investment Group Investments Limited („GIG“, Vereinigtes Königreich), kontrolliert von der Macquarie Group Limited (Australien), |
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Covanta Holding 3 UK Limited („Covanta“), kontrolliert von der Covanta Holding Corporation (USA), |
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— |
Covanta Europe Assets Limited („Müllverbrennungsanlage Dublin“, Irland). |
DIF, GIG und Covanta übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Müllverbrennungsanlage Dublin. Die Müllverbrennungsanlage Dublin wird derzeit von Covanta und GIG gemeinsam kontrolliert.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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DIF ist ein Infrastrukturinvestitionsfonds. |
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GIG ist auf Principal Investments in umweltfreundliche Energie, auf die Projektdurchführung und Portfolioverwaltung sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen spezialisiert. |
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Covanta ist in erster Linie in den Bereichen Abfallentsorgung und Energie tätig. |
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— |
Die Müllverbrennungsanlage Dublin ist in der Abfallbeseitigung und Stromerzeugung tätig. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9351 — DIF/Green Investment Group/Covanta/Dublin Waste-to-energy facility
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
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Fax +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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16.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9279 — EPH/Uniper France)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 140/09)
1.
Am 9. April 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Energeticky a Prumyslovy Holding („EPH“, Tschechien), |
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— |
Uniper France SAS („Uniper France“, Frankreich), kontrolliert von Uniper SE. |
EPH übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Uniper France.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
EPH ist ein Versorgungsunternehmen, das u. a. im Braunkohlenbergbau, in der Erzeugung und Verteilung von Strom und Wärme, der Strom- und Wärmeversorgung sowie dem Transport, der Verteilung und der Speicherung von Erdgas tätig ist. |
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— |
Uniper France ist in der Stromerzeugung aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, im Gas- und Stromeinzelhandel und in der Aufbereitung von Asche in Frankreich tätig. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9279 — EPH/Uniper France
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
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Fax +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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16.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9335 — Triton/Luxinva/IFCO Systems)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 140/10)
1.
Am 9. April 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Triton Managers V Limited (Jersey), Triton Fund V GP S.à r.l. (Luxemburg), Triton Fund V F&F No. 3 General Partner Limited (Jersey) und TFF V Limited (Jersey) (zusammen „Triton Fund V“), |
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Luxinva S.A. („Luxinva“, Luxemburg), |
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— |
IFCO Systems B.V. („IFCO-Gruppe“, Niederlande). |
Triton Fund V und Luxinva übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die IFCO-Gruppe. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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Der Triton Fund V ist Teil einer Gruppe unabhängiger europäischer Private-Equity-Fonds, die von der Triton-Gruppe verwaltet und beraten werden (zusammen „Triton“, Kanalinseln). Die von der Triton-Gruppe verwalteten Private-Equity-Fonds, einschließlich des Triton Fund V, investieren hauptsächlich in mittlere Unternehmen in Nordeuropa, die überwiegend in den drei Kernbereichen Unternehmensdienstleistungen, Industrie und Konsumgüter/Gesundheitswesen tätig sind. |
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— |
Luxinva ist Eigentümer von privatem Beteiligungskapital und eine mittelbare 100 %ige Tochtergesellschaft der Abu Dhabi Investment Authority („ADIA“), des Staatsfonds des Emirats Abu Dhabi. ADIA investiert die ihm von der Regierung von Abu Dhabi zugewiesenen Mittel und verwaltet ein globales diversifiziertes Investment-Portfolio, das mehrere Anlageklassen umfasst. |
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— |
Die IFCO-Gruppe ist im Bereich Transportverpackungen für Lebensmittel tätig. Sie bietet einen Pool von Kunststoffmehrwegbehältern an, die in erster Linie für den Transport von frischen Lebensmitteln (wie Obst, Gemüse, Fleisch und Geflügel, Fischereierzeugnisse, Eier und Backwaren) von den Erzeugern oder Herstellern zum Einzelhandel verwendet werden. Die IFCO-Gruppe erbringt ferner Dienstleistungen wie die Bereitstellung sauberer Behälter für die Produzenten, die Abholung der Behälter bei den Einzelhändlern und die Reinigung und Desinfektion der Behälter, damit diese wiederverwendet werden können. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9335 — Triton/Luxinva/IFCO Systems
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
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Fax +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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16.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 140/16 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9358 — Bregal Unternehmerkapital/MEDIA Central)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 140/11)
1.
Am 9. April 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Bregal Unternehmerkapital II LP, Bregal Unternehmerkapital II Feeder LP, Bregal Unternehmerkapital II-A SCSp (zusammen „Bregal Unternehmerkapital“, Jersey und Luxemburg), kontrolliert von der Cofra Holding AG (Schweiz), |
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MEDIA Central Gesellschaft für Handelskommunikation und Marketing mbH („MEDIA Central“, Deutschland). |
Bregal Unternehmerkapital übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von MEDIA Central.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— Bregal Unternehmerkapital: Investmentfonds,
— Cofra Holding AG: Holdinggesellschaft,
— MEDIA Central: Anbieter von Werbe- und Marketingleistungen für Handelsgesellschaften.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9358 — Bregal Unternehmerkapital/MEDIA Central
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
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Fax +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).