Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C:2019:140:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 140, 16. April 2019


Display all documents published in this Official Journal
 

ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 140

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
16. April 2019


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 140/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9278 — LVMH/Belmond) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2019/C 140/02

Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen

2

 

Europäische Kommission

2019/C 140/03

Euro-Wechselkurs

3

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2019/C 140/04

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu zwei Legislativvorschlägen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2019/C 140/05

Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

7


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 140/06

Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union: Umfirmierung eines Unternehmens, für das der Mindesteinfuhrpreis für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt

9

2019/C 140/07

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

10

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 140/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9351 — DIF/Green Investment Group/Covanta/Dublin Waste-to-energy facility) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

11

2019/C 140/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9279 — EPH/Uniper France) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

13

2019/C 140/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9335 — Triton/Luxinva/IFCO Systems) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

14

2019/C 140/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9358 — Bregal Unternehmerkapital/MEDIA Central) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

16


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

16.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9278 — LVMH/Belmond)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 140/01)

Am 9. April 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9278 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

16.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/2


Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen

(2019/C 140/02)

Herrn Amjad Abbas (Nr. 7), Brigadegeneral Mohammed Bilal (Nr. 14), Generalmajor Tawfiq Younes (Nr. 31), Herrn Nizar al-Asaad (Nr. 36), Herrn Ali Douba (Nr. 41), Generalmajor Ali Barakat (Nr. 78), Generalmajor Talal Makhluf (Nr. 79), Herrn Mohamed Heikmat (Nr. 104), Brigadegeneral Burhan Qadour (Nr. 128), Generalmajor Hussam Luqa (Nr. 139), Herrn Ahmed al-Jarroucheh (Nr. 144.), Dr. Hazwan Al Wez (Nr. 160), Herrn Bishr Riyad Yazigi (Nr. 188), Herrn Hilal Hilal (Nr. 211), Herrn Ahmad Sheik Abdul-Qader (Nr. 214), Dr. Ghassan Omar Khalaf (Nr. 215), Herrn Khayr al-Din al-Sayyed (Nr. 216), Herrn Atef Naddaf (Nr. 217), Herrn Hussein Makhlouf (Nr. 218), Herrn Ali Ghanem (Nr. 220), Herrn Mohammed al-Ahmed (Nr. 222), Herrn Ali Hamoud (Nr. 223), Herrn Mohammed Zuhair Kharboutli (Nr. 224), Herrn Maamoun Hamdan (Nr. 225), Herrn Nabil al-Hasan (Nr. 226), Herrn Abdullah al-Gharbi (Nr. 228), Herrn Abdullah Abdullah (Nr. 229), Frau Salwa Abdullah (Nr. 230), Herrn Rafe’a Abu Sa’ad (Nr. 231), Frau Wafiqa Hosni (Nr. 232), Frau Rima Al-Qadiri (Nr. 233), Herrn Duraid Durgham (Nr. 234), Herrn Ali Wanus (Nr. 243), Herrn Mohamed Mazen Ali Yousef (Nr. 258), Generalmajor Mohammad Khaled al-Rahmoun (Nr. 275), Herrn Mohammad Rami Radwan Martini (Nr. 276), Herrn Imad Muwaffaq al-Azab (Nr. 277), Herrn Bassam Bashir Ibrahim (Nr. 278), Herrn Suhail Mohammad Abdullatif (Nr. 279), Herrn Iyad Mohammad al-Khatib (Nr. 280) und Herrn Mohammad Maen Zein-al-Abidin Jazba (Nr. 281), die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates (1) und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannten Personen mit neuen Begründungen aufrechtzuerhalten. Den betreffenden Personen wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 24. April 2019 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen können, die vorgesehene Begründung für ihre Benennung zu erhalten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen können unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird. Die Anträge werden nach Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen und Organisationen darauf hingewiesen, dass die Liste vom Rat regelmäßig überprüft wird. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden können, müssen sie bis zum 7. Mai 2019 eingereicht werden.


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

(2)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.


Europäische Kommission

16.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/3


Euro-Wechselkurs (1)

15. April 2019

(2019/C 140/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1313

JPY

Japanischer Yen

126,66

DKK

Dänische Krone

7,4639

GBP

Pfund Sterling

0,86305

SEK

Schwedische Krone

10,4608

CHF

Schweizer Franken

1,1345

ISK

Isländische Krone

135,60

NOK

Norwegische Krone

9,6018

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,625

HUF

Ungarischer Forint

320,25

PLN

Polnischer Zloty

4,2742

RON

Rumänischer Leu

4,7618

TRY

Türkische Lira

6,5637

AUD

Australischer Dollar

1,5761

CAD

Kanadischer Dollar

1,5060

HKD

Hongkong-Dollar

8,8685

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6729

SGD

Singapur-Dollar

1,5299

KRW

Südkoreanischer Won

1 281,37

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,8192

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,5867

HRK

Kroatische Kuna

7,4360

IDR

Indonesische Rupiah

15 906,08

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6573

PHP

Philippinischer Peso

58,476

RUB

Russischer Rubel

72,7011

THB

Thailändischer Baht

35,936

BRL

Brasilianischer Real

4,3985

MXN

Mexikanischer Peso

21,2497

INR

Indische Rupie

78,5405


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Der Europäische Datenschutzbeauftragte

16.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/4


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu zwei Legislativvorschlägen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich.)

(2019/C 140/04)

Zusammenfassung

In dieser Stellungnahme, abgegeben gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), unterbreitet der EDSB Empfehlungen, die darauf abzielen, die Auswirkungen von zwei Kommissionsvorschlägen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im „elektronischen Geschäftsverkehr“ auf das Grundrecht auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten möglichst gering zu halten und so die Einhaltung des geltenden Datenschutzrechts zu gewährleisten.

Dabei unterstreicht der EDSB die Notwendigkeit, die im Rahmen der Vorschläge zur Bekämpfung von Steuerbetrug geplanten Verarbeitungsvorgänge streng zu begrenzen und die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten auf das für diesen Zweck erforderliche und angemessene Maß zu begrenzen. So weisen wir insbesondere darauf hin, dass die im Zusammenhang mit diesen Vorschlägen zu verarbeitenden Daten nicht mit den Verbrauchern (Zahlern), sondern nur mit den Online-Unternehmen (Zahlungsempfängern) in Zusammenhang stehen sollten. Dadurch würde das Risiko begrenzt, dass die Informationen für andere Zwecke wie beispielsweise die Kontrolle der Kaufgewohnheiten der Verbraucher verwendet werden. Wir begrüßen die Tatsache, dass die Kommission diesen Ansatz verfolgt hat, und empfehlen, diesen Ansatz in den Verhandlungen mit den Mitgesetzgebern, die zur endgültigen Annahme der Vorschläge führen, beizubehalten.

Darüber hinaus möchte der EDSB betonen, dass er gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 erwartet, dass er zu dem Durchführungsrechtsakt gehört wird, in dem künftig das Standardformat für die Übermittlung von Informationen von den Zahlungsdienstleistern an die nationale Steuerverwaltung festgelegt wird, und zwar bevor der Rechtsakt von der Kommission angenommen wird.

Da die Vorschläge zusätzlich zu den nationalen Datenbanken die Einrichtung einer zentralen elektronischen Datenbank (CESOP) vorsehen, die von der Kommission entwickelt, gepflegt, gehostet und verwaltet werden soll, verweist der EDSB auf seine Leitlinien zur IT-Governance und -Verwaltung. Der EDSB wird die Einrichtung dieses Informationssystems als zuständige Aufsichtsbehörde nach der Verordnung (EU) 2018/1725 weiter verfolgen.

Schließlich enthält diese Stellungnahme Leitlinien zu den Bedingungen und Grenzen für rechtmäßige und angemessene Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725.

I.   EINLEITUNG UND HINTERGRUND

1.1.   Hintergrund der Vorschläge

1.

Am 10. September 2018 wurde der EDSB von der Europäischen Kommission informell zu folgenden Vorschlagsentwürfen konsultiert: Entwurf eines Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Einführung bestimmter Anforderungen an Zahlungsdienstleister; Entwurf eines Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 282/2011 in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für bestimmte Steuerpflichtige; Entwurf eines Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im Bereich des elektronischen Handels. Der EDSB gab am 18. September 2018 hierzu informelle Kommentare ab. In diesem Zusammenhang bestätigt der EDSB, dass er die Möglichkeit begrüßt, frühzeitig im politischen Entscheidungsprozess mit der Kommission einen Meinungsaustausch zu führen, um die Auswirkungen der Vorschläge auf die Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz möglichst gering zu halten (2).

2.

Am 12. Dezember 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Einführung bestimmter Anforderungen an Zahlungsdienstleister (im Folgenden „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates“) (3) und einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung (im Folgenden „Vorschlag für eine Verordnung des Rates“) (4), nachstehend zusammenfassend als „die Vorschläge“ bezeichnet.

3.

Am 14. Januar 2019 konsultierte die Kommission den EDSB gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725.

4.

Der EDSB weist ferner darauf hin, dass die Vorschläge für eine Verordnung bzw. eine Richtlinie, wie in dieser Stellungnahme näher ausgeführt, Datenverarbeitungsvorgänge vorsehen, bei denen die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 der für die Verarbeitung Verantwortliche ist. Wir erinnern daher daran, dass der EDSB für derartige Verarbeitungsvorgänge die zuständige Aufsichtsbehörde ist.

1.2.   Inhalt der Vorschläge

5.

Der EDSB hält fest, dass die mit einer Folgenabschätzung (5) vorgelegten Vorschläge darauf abzielen, gegen das Problem des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr durch eine engere Zusammenarbeit zwischen Steuerbehörden und Zahlungsdienstleistern vorzugehen.

6.

Die vorgeschlagene Richtlinie des Rates sieht insbesondere vor, dass die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge führen, damit Steuerbehörden Mehrwertsteuerbetrug aufdecken können.

Die vorgeschlagene Verordnung des Rates ergänzt die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung:

a)

Sie verlangt von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Informationen über die in dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates genannten Zahlungsvorgänge zu erfassen, auszutauschen und zu analysieren, sowie

b)

die Einrichtung eines zentralen elektronischen Informationssystems („CESOP“), an das die Mitgliedstaaten ihre auf nationaler Ebene gespeicherten Zahlungsinformationen übermitteln. Das CESOP soll dann für die Verbindungsbeamten von Eurofisc zur Analyse der dort gespeicherten Informationen mit dem Ziel zugänglich sein, Steuerbetrug zu untersuchen.

7.

Der EDSB erkennt die Ziele der Vorschläge an und räumt insbesondere ein, dass in diesem Bereich in Rechtsvorschriften Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr festgelegt werden müssen. Ziel dieser Stellungnahme ist es, pragmatisch in der Frage zu beraten, wie die Auswirkungen der durch die Vorschläge ausgelösten Verarbeitungen personenbezogener Daten so gering wie möglich gehalten werden können und gleichzeitig die Einhaltung des geltenden Datenschutzrechts gewährleistet werden kann.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

17.

Vor diesem Hintergrund spricht der EDSB folgende Empfehlungen aus:

Erwägungsgrund 11 der vorgeschlagenen Richtlinie des Rates und Erwägungsgrund 17 der vorgeschlagenen Verordnung des Rates über das anwendbare Datenschutzrecht sollten den Ausführungen in Abschnitt 2.1 dieser Stellungnahme entsprechend geändert werden;

Angabe des Zwecks, wie in Erwägungsgrund 11 der Richtlinie des Rates und in Erwägungsgrund 17 der Verordnung des Rates festgelegt, im verfügenden Teil des Rechtsakts sowohl der Richtlinie des Rates als auch der Verordnung des Rates;

bezüglich der zentralen Datenbank CESOP muss die Kommission dafür sorgen, dass die Bestimmungen über die Sicherheit der Verarbeitung nach der Verordnung (EU) 2018/1725 eingehalten werden, insbesondere unter Heranziehung der vom EDSB herausgegebenen „Leitlinien zum Schutz personenbezogener Daten für die Bereiche IT-Governance und IT-Management der EU-Institutionen“;

zu möglichen Beschränkungen der Rechte betroffener Personen:

i)

Änderung des Wortlauts der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1541 des Rates, im Einklang mit Artikel 23 DSGVO, entweder um Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, Beschränkungen zu verfügen (durch Ersetzen des Ausdrucks „beschränken“ durch „kann beschränken“), oder um Beschränkungen, soweit sie erforderlich sind, unmittelbar in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vorzusehen;

ii)

Aufnahme in die gemäß Artikel 24e der Verordnung des Rates in einem künftigen Durchführungsrechtsakt von der Kommission festzulegenden Elemente auch möglicher Beschränkungen der Rechte betroffener Personen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie der Leitlinien des EDSB zu diesem Thema („Leitlinien zu Artikel 25 der neuen Verordnung und interne Vorschriften“).

Die Kommission hat gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 den EDSB zum Durchführungsrechtsakt über das elektronische Standardformat für die Übermittlung von Informationen durch den Zahlungsdienstleister an die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienstleister seinen Sitz hat, zu konsultieren, bevor dieser Rechtsakt von der Kommission angenommen wird.

Brüssel, den 14. März 2019

Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  Siehe Erwägungsgrund 60 der Verordnung (EU) 2018/1725: „Bei der Ausarbeitung von Vorschlägen oder Empfehlungen sollte sich die Kommission darum bemühen, den Europäischen Datenschutzbeauftragten anzuhören, damit in der gesamten Union einheitliche Datenschutzvorschriften gewährleistet sind. Eine Konsultation durch die Kommission nach Annahme eines Rechtsakts oder bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Sinne der Artikel 289, 290 und 291 AEUV und nach der Annahme von Empfehlungen und Vorschlägen für Übereinkünfte mit Drittländern und internationalen Organisationen nach Artikel 218 AEUV sollte verbindlich vorgeschrieben werden, wenn sich diese auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten auswirken. In diesen Fällen sollte die Kommission verpflichtet sein, den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu konsultieren, es sei denn, die Verordnung (EU) 2016/679 sieht eine obligatorische Konsultation des Europäischen Datenschutzausschusses vor — beispielsweise zu Angemessenheitsbeschlüssen oder delegierten Rechtsakten in Bezug auf standardisierte Bildsymbole und die Anforderungen für Zertifizierungsverfahren.“

(3)  Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Einführung bestimmter Anforderungen an Zahlungsdienstleister, COM(2018) 812 final, Verfahren 2018/0412 (CNS).

(4)  Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, COM(2018) 813 final, Verfahren 2018/0413 (CNS).

(5)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Folgenabschätzung als Begleitunterlage zu den Vorschlägen für eine Richtlinie des Rates, eine Durchführungsverordnung des Rates und eine Verordnung des Rates über die Verpflichtung zur Übermittlung und zum Austausch von Zahlungsdaten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

16.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/7


Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)

(2019/C 140/05)

Die Veröffentlichung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes (Kodifizierter Text) mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.

SPANIEN

Änderung der in ABl. C 186 vom 31.5.2018 veröffentlichten Angaben

Im Erlass des Präsidialministeriums (Orden del Ministerio de la Presidencia) PRE/1282/2007 vom 10. Mai 2007 über die von Ausländern bei ihrer Einreise nach Spanien nachzuweisenden finanziellen Mittel wird festgelegt, dass Ausländer den Besitz bestimmter finanzieller Mittel nachweisen müssen, um nach Spanien einreisen zu können.

a)

Für ihren Aufenthalt in Spanien müssen Ausländer für ihren Lebensunterhalt pro Tag ihres in Spanien geplanten Aufenthalts und pro mitreisende Person, für deren Unterhalt sie aufkommen müssen, Finanzmittel in Höhe von 10 % des garantierten Bruttomindestlohns in Euro (90 EUR) oder den Gegenwert in Fremdwährung nachweisen können. Dieser Betrag muss sich in jedem Fall unabhängig von der geplanten Aufenthaltsdauer pro Person auf mindestens 90 % des jeweils geltenden garantierten Bruttomindestlohns (810 EUR) oder des Gegenwerts in Fremdwährung belaufen.

b)

Für die Rückkehr in das Herkunftsland oder die Durchreise in ein Drittland ist die auf den Namen des Reisenden lautende(n), nicht übertragbare(n) Fahrkarte(n) mit Angabe des Reisetermins für das entsprechende Transportmittel vorzulegen.

Für den Nachweis über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts muss der Drittausländer diese — sofern er darüber in bar verfügt — vorlegen oder bestätigte Schecks, Reiseschecks, Quittungen oder Kreditkarten zusammen mit einem Kontoauszug neueren Datums (Bankquittungen oder Kontoauszüge aus dem Internet werden nicht akzeptiert) oder andere Belege vorweisen, mit dem das auf der Kreditkarte oder auf dem Bankkonto verfügbare Guthaben glaubhaft nachgewiesen wird.

Liste der früheren Veröffentlichungen

 

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 19.

 

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 22.

 

ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18.

 

ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 38.

 

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 19.

 

ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 8.

 

ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 7.

 

ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 5.

 

ABl. C 24 vom 26.1.2011, S. 6.

 

ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 8.

 

ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 16.

 

ABl. C 11 vom 13.1.2012, S. 13.

 

ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 44.

 

ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 8.

 

ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 3.

 

ABl. C 56 vom 26.2.2013, S. 13.

 

ABl. C 98 vom 5.4.2013, S. 3.

 

ABl. C 269 vom 18.9.2013, S. 2.

 

ABl. C 57 vom 28.2.2014, S. 1.

 

ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 25.

 

ABl. C 224 vom 15.7.2014, S. 31.

 

ABl. C 434 vom 4.12.2014, S. 3.

 

ABl. C 447 vom 13.12.2014, S. 32.

 

ABl. C 38 vom 4.2.2015, S. 20.

 

ABl. C 96 vom 11.3.2016, S. 7.

 

ABl. C 146 vom 26.4.2016, S. 12.

 

ABl. C 248 vom 8.7.2016, S. 12.

 

ABl. C 111 vom 8.4.2017, S. 11.

 

ABl. C 21 vom 20.1.2018, S. 3.

 

ABl. C 93 vom 12.3.2018, S. 4.

 

ABl. C 153 vom 2.5.2018, S. 8.

 

ABl. C 186 vom 31.5.2018, S. 10.

 

ABl. C 264 vom 26.7.2018, S. 6.

 

ABl. C 366 vom 10.10.2018, S. 12.

 

ABl. C 459 vom 20.12.2018, S. 38.


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

16.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/9


Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union: Umfirmierung eines Unternehmens, für das der Mindesteinfuhrpreis für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt

(2019/C 140/06)

Die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen einem endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 der Kommission (1) eingeführt wurde.

Ein Unternehmen in der Volksrepublik China (TARIC (2)-Zusatzcode A987), für dessen Ausfuhren von Melamin in die Union der Mindesteinfuhrpreis von 1 153 EUR/Tonne gilt, hat der Kommission mitgeteilt, dass sich sein Firmenname wie nachstehend aufgeführt geändert hat.

Das Unternehmen hat die Kommission um Bestätigung gebeten, dass die Umfirmierung sein Recht unberührt lässt, weiterhin den Mindesteinfuhrpreis in Anspruch zu nehmen, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.

Die Kommission hat die vorgelegten Angaben geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen der Verordnung (EU) 2017/1171 in keiner Weise berührt.

Daher sind die Bezugnahmen in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1171 auf

Holitech Technology Co. Ltd

1 153

A987

zu verstehen als Bezugnahme auf

Shandong Holitech Chemical Industry Co., Ltd

1 153

A987

Der ursprünglich dem Unternehmen Holitech Technology Co. Ltd zugewiesene TARIC-Zusatzcode A987 gilt künftig für Shandong Holitech Chemical Industry Co., Ltd.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 der Kommission vom 30. Juni 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 62).

(2)  Integrierter Zolltarif der Europäischen Union.


16.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/10


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2019/C 140/07)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

Sulfanilsäure

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1346/2014 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

(ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 82)

19.12.2019


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

16.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9351 — DIF/Green Investment Group/Covanta/Dublin Waste-to-energy facility)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 140/08)

1.   

Am 9. April 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

DIF Infra 5 UK Limited („DIF“), kontrolliert von der DIF Management Holding BV (Niederlande),

Green Investment Group Investments Limited („GIG“, Vereinigtes Königreich), kontrolliert von der Macquarie Group Limited (Australien),

Covanta Holding 3 UK Limited („Covanta“), kontrolliert von der Covanta Holding Corporation (USA),

Covanta Europe Assets Limited („Müllverbrennungsanlage Dublin“, Irland).

DIF, GIG und Covanta übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Müllverbrennungsanlage Dublin. Die Müllverbrennungsanlage Dublin wird derzeit von Covanta und GIG gemeinsam kontrolliert.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

DIF ist ein Infrastrukturinvestitionsfonds.

GIG ist auf Principal Investments in umweltfreundliche Energie, auf die Projektdurchführung und Portfolioverwaltung sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen spezialisiert.

Covanta ist in erster Linie in den Bereichen Abfallentsorgung und Energie tätig.

Die Müllverbrennungsanlage Dublin ist in der Abfallbeseitigung und Stromerzeugung tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9351 — DIF/Green Investment Group/Covanta/Dublin Waste-to-energy facility

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


16.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9279 — EPH/Uniper France)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 140/09)

1.   

Am 9. April 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Energeticky a Prumyslovy Holding („EPH“, Tschechien),

Uniper France SAS („Uniper France“, Frankreich), kontrolliert von Uniper SE.

EPH übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Uniper France.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

EPH ist ein Versorgungsunternehmen, das u. a. im Braunkohlenbergbau, in der Erzeugung und Verteilung von Strom und Wärme, der Strom- und Wärmeversorgung sowie dem Transport, der Verteilung und der Speicherung von Erdgas tätig ist.

Uniper France ist in der Stromerzeugung aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, im Gas- und Stromeinzelhandel und in der Aufbereitung von Asche in Frankreich tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9279 — EPH/Uniper France

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


16.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9335 — Triton/Luxinva/IFCO Systems)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 140/10)

1.   

Am 9. April 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Triton Managers V Limited (Jersey), Triton Fund V GP S.à r.l. (Luxemburg), Triton Fund V F&F No. 3 General Partner Limited (Jersey) und TFF V Limited (Jersey) (zusammen „Triton Fund V“),

Luxinva S.A. („Luxinva“, Luxemburg),

IFCO Systems B.V. („IFCO-Gruppe“, Niederlande).

Triton Fund V und Luxinva übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die IFCO-Gruppe. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Der Triton Fund V ist Teil einer Gruppe unabhängiger europäischer Private-Equity-Fonds, die von der Triton-Gruppe verwaltet und beraten werden (zusammen „Triton“, Kanalinseln). Die von der Triton-Gruppe verwalteten Private-Equity-Fonds, einschließlich des Triton Fund V, investieren hauptsächlich in mittlere Unternehmen in Nordeuropa, die überwiegend in den drei Kernbereichen Unternehmensdienstleistungen, Industrie und Konsumgüter/Gesundheitswesen tätig sind.

Luxinva ist Eigentümer von privatem Beteiligungskapital und eine mittelbare 100 %ige Tochtergesellschaft der Abu Dhabi Investment Authority („ADIA“), des Staatsfonds des Emirats Abu Dhabi. ADIA investiert die ihm von der Regierung von Abu Dhabi zugewiesenen Mittel und verwaltet ein globales diversifiziertes Investment-Portfolio, das mehrere Anlageklassen umfasst.

Die IFCO-Gruppe ist im Bereich Transportverpackungen für Lebensmittel tätig. Sie bietet einen Pool von Kunststoffmehrwegbehältern an, die in erster Linie für den Transport von frischen Lebensmitteln (wie Obst, Gemüse, Fleisch und Geflügel, Fischereierzeugnisse, Eier und Backwaren) von den Erzeugern oder Herstellern zum Einzelhandel verwendet werden. Die IFCO-Gruppe erbringt ferner Dienstleistungen wie die Bereitstellung sauberer Behälter für die Produzenten, die Abholung der Behälter bei den Einzelhändlern und die Reinigung und Desinfektion der Behälter, damit diese wiederverwendet werden können.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9335 — Triton/Luxinva/IFCO Systems

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


16.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9358 — Bregal Unternehmerkapital/MEDIA Central)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 140/11)

1.   

Am 9. April 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Bregal Unternehmerkapital II LP, Bregal Unternehmerkapital II Feeder LP, Bregal Unternehmerkapital II-A SCSp (zusammen „Bregal Unternehmerkapital“, Jersey und Luxemburg), kontrolliert von der Cofra Holding AG (Schweiz),

MEDIA Central Gesellschaft für Handelskommunikation und Marketing mbH („MEDIA Central“, Deutschland).

Bregal Unternehmerkapital übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von MEDIA Central.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Bregal Unternehmerkapital: Investmentfonds,

—   Cofra Holding AG: Holdinggesellschaft,

—   MEDIA Central: Anbieter von Werbe- und Marketingleistungen für Handelsgesellschaften.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9358 — Bregal Unternehmerkapital/MEDIA Central

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


Top