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Document 52004XC1001(01)
Communication from the Commission — Community guidelines on State aid for rescuing and restructuring firms in difficulty
Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
ABl. C 244 vom 1.10.2004, p. 2–17
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
1.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 244/2 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
LEITLINIEN DER GEMEINSCHAFT FÜR STAATLICHE BEIHILFEN ZUR RETTUNG UND UMSTRUKTURIERUNG VON UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN
(2004/C 244/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. EINLEITUNG
1. |
Die Kommission nahm 1994 die ersten Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (1) an. Im Jahr 1997 wurden Sonderregelungen für den Bereich Landwirtschaft erlassen (2). 1999 wurde eine neue Fassung der Leitlinien angenommen (3), die zum 9. Oktober 2004 ausläuft. |
2. |
Mit den vorliegenden Leitlinien, deren Wortlaut sich an die früheren Leitlinien anlehnt, möchte die Kommission gewisse Änderungen und Klarstellungen vornehmen, die ihr aus verschiedenen Gründen angezeigt erscheinen. |
3. |
In Anbetracht der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Stockholm vom 23. und 24. März 2001 und von Barcelona vom 15. und 16. März 2002, wonach die Mitgliedstaaten die staatlichen Beihilfen im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt weiter zurückfahren und stärker auf horizontale Ziele von gemeinsamem Interesse wie den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt ausrichten sollen, scheint eine genauere Prüfung der Wettbewerbsverzerrungen, die durch Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen hervorgerufen werden, angebracht. Dies entspricht auch den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000, die auf eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gerichtet sind. |
4. |
Das Ausscheiden leistungsschwacher Unternehmen ist ein normaler Vorgang am Markt. Es darf nicht zur Regel werden, dass ein Unternehmen, das in Schwierigkeiten geraten ist, vom Staat gerettet wird. Die umstrittensten Beihilfefälle der Vergangenheit betrafen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die zu den Beihilfearten zählen, die den Wettbewerb am stärksten verzerren. Das allgemeine Beihilfeverbot des EG-Vertrags sollte somit die Regel bleiben und Ausnahmen nur begrenzt zugelassen werden. |
5. |
Der Grundsatz der einmaligen Gewährung wird weiter gestärkt, damit Unternehmen nicht mittels wiederholter Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen künstlich am Leben erhalten werden. |
6. |
In den Leitlinien von 1999 wird zwischen Rettungsbeihilfen und Umstrukturierungsbeihilfen unterschieden: Rettungsbeihilfen haben danach vorübergehenden Charakter und sollen die Weiterführung eines Unternehmens in Schwierigkeiten so lange ermöglichen, wie dies zur Aufstellung eines Umstrukturierungs- und/oder Liquidationsplans notwendig ist. In dieser Phase darf normalerweise keine durch staatliche Beihilfen finanzierte Umstrukturierung vorgenommen werden. Diese strenge Trennung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ist jedoch nicht unproblematisch. Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, sind unter Umständen bereits in der Rettungsphase gezwungen, rasch strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung der Finanzlage zu verhindern oder zumindest zu begrenzen. Deshalb wird der Begriff der „Rettungsbeihilfe“ in den vorliegenden Leitlinien erweitert um es dem Begünstigten zu ermöglichen Sofortmaßnahmen — auch struktureller Art — zu ergreifen wie die sofortige Schließung einer Zweigniederlassung oder den Rückzug aus defizitären Tätigkeitsbereichen in anderer Form. Angesichts der Dringlichkeit solcher Beihilfen sollten die Mitgliedstaaten die Genehmigung dieser Beihilfen in einem vereinfachten Verfahren erwirken können. |
7. |
Was Umstrukturierungsbeihilfen anbelangt, so wird in den Leitlinien von 1999 wie in denen von 1994 weiterhin ein substanzieller Beitrag des Beihilfeempfängers zur Umstrukturierung gefordert. Die Überarbeitung dieser Leitlinien soll zum Anlass genommen werden, noch deutlicher als bisher herauszustellen, dass diese Eigenleistung konkret sein muss und kein Beihilfeelement enthalten darf. Die Eigenleistung des Beihilfeempfängers dient einem doppelten Zweck: zum einen wird daran sichtbar, dass die Märkte (Gesellschafter, Gläubiger) davon überzeugt sind, dass sich die Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist wiederherstellen lässt; zum anderen wird auf diese Weise sichergestellt, dass sich die Umstrukturierungsbeihilfe auf das zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderliche Minimum beschränkt, und Wettbewerbsverzerrungen in Grenzen gehalten werden. Hierzu verlangt die Kommission überdies von allen Begünstigten einer Umstrukturierungsbeihilfe eine Gegenleistung in Form von Ausgleichsmaßnahmen. |
8. |
Staatliche Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten können nur unter bestimmten Voraussetzungen als gerechtfertigt betrachtet werden: z. B. aus sozial- oder regionalpolitischen Gründen oder weil die positive Rolle der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) für die Volkswirtschaft zu berücksichtigen ist oder in Ausnahmefällen, weil eine wettbewerbsbestimmte Marktstruktur erhalten bleiben soll und das Verschwinden von Unternehmen zu einer Monopolsituation oder zu einem Oligopol führen könnte. Nicht gerechtfertigt wäre es hingegen, ein Unternehmen in einem Sektor mit langfristigen strukturellen Überkapazitäten künstlich am Leben zu erhalten, oder wenn es nur mit Hilfe wiederholter staatlicher Intervention überleben könnte. |
2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH DER LEITLINIEN SOWIE BEZUG ZU ANDEREN VORSCHRIFTEN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN
2.1. Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten
9. |
Es gibt keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“. Gleichwohl geht die Kommission davon aus, dass sich ein Unternehmen im Sinne dieser Leitlinien in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift. |
10. |
Im Sinne dieser Leitlinien befindet sich ein Unternehmen unabhängig von der Größe insbesondere in folgenden Fällen in Schwierigkeiten:
|
11. |
Selbst wenn keine der in Randnummer 10 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, kann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. Schlimmstenfalls ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder es wurde bereits ein Insolvenzverfahren nach innerstaatlichem Recht eingeleitet. Die vorliegenden Leitlinien finden dann auch auf Beihilfen Anwendung, die im Rahmen eines solchen Verfahrens zur Weiterführung des Unternehmens gewährt werden. Ein Unternehmen in Schwierigkeiten kommt jedenfalls nur dann für eine Beihilfe in Betracht, wenn es nachweislich nicht in der Lage ist, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Eigentümer/Anteilseigner oder Fremdmitteln zu sanieren. |
12. |
Im Rahmen der vorliegenden Leitlinien kann für neu gegründete Unternehmen keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet. Erst danach kommt es unter folgenden Voraussetzungen für eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe in Frage:
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13. |
Ein Unternehmen, das einer größeren Unternehmensgruppe angehört oder im Begriff ist, von einer Unternehmensgruppe übernommen zu werden, kommt für Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich nur dann in Frage, wenn es sich nachweislich um Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens selbst handelt und diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen und außerdem zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt werden zu können. Wo ein Unternehmen in Schwierigkeiten eine Tochtergesellschaft gründet, wird diese zusammen mit dem Unternehmen in Schwierigkeiten, unter dessen Kontrolle die Tochtergesellschaft steht, als eine Gruppe betrachtet. Beihilfen können nur unter den in dieser Randnummer festgelegten Voraussetzungen gewährt werden. |
2.2. Bestimmung der Begriffe „Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe“
14. |
Für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gelten dieselben Leitlinien, da der Staat es in beiden Fällen mit Unternehmen in Schwierigkeiten zu tun hat und die Rettung und Umstrukturierung häufig zwei, wenn auch klar voneinander unterscheidbare Phasen ein und desselben Vorgangs sind. |
15. |
Eine Rettungsbeihilfe ist ihrem Wesen nach eine vorübergehende, reversible Unterstützungsmaßnahme. Sie soll das Unternehmen so lange über Wasser halten, bis ein Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan erstellt worden ist. Einer Rettungsbeihilfe liegt das allgemeine Prinzip zugrunde, dass sie die vorübergehende Stützung eines Unternehmens ermöglicht, das mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage beispielsweise durch akute Liquiditätsprobleme oder technische Insolvenz konfrontiert ist. Eine solche vorübergehende Unterstützung soll dem Unternehmen die nötige Zeit verschaffen, um die Umstände, die zu den Schwierigkeiten führten, eingehend prüfen zu können und einen angemessenen Plan zur Überwindung dieser Schwierigkeiten auszuarbeiten. Die Rettungsbeihilfe darf nicht über das erforderliche Minimum hinausgehen. Eine Rettungsbeihilfe verschafft einem Unternehmen, das sich in Schwierigkeiten befindet, somit eine Atempause von höchstens sechs Monaten. Die Beihilfe muss aus einer reversiblen Finanzhilfe in Form einer Darlehensbürgschaft oder eines Darlehens zu einem Zinssatz bestehen, der mindestens den Zinssätzen vergleichbar ist, die für Darlehen an gesunde Unternehmen zu beobachten sind, insbesondere den von der Kommission festgelegten Referenzzinssätzen. Maßnahmen struktureller Art, die kein sofortiges Tätigwerden erfordern wie die spontane, unwiderrufliche Beteiligung des Staates am Gesellschaftskapital, können nicht mit einer Rettungsbeihilfe finanziert werden. |
16. |
Sobald ein Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan, für den eine Beihilfe beantragt worden ist, erstellt ist und durchgeführt wird, gilt jede weitere Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe. Maßnahmen auch struktureller Art, die umgehend durchgeführt werden müssen, um Verluste aufzufangen (z. B. sofortiger Rückzug aus defizitären Geschäftsbereichen), können mit Rettungsbeihilfen finanziert werden, sofern die unter Abschnitt 3.1 für Einzelbeihilfen und unter Abschnitt 4.3 für Beihilferegelungen aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind. Machen die Mitgliedstaaten nicht von dem vereinfachten Verfahren (siehe Abschnitt 3.1.2) Gebrauch, müssen sie nachweisen, dass diese strukturellen Maßnahmen umgehend durchgeführt werden müssen. Für eine finanzielle Umstrukturierung dürfen Rettungsbeihilfen normalerweise nicht gewährt werden. |
17. |
Eine Umstrukturierung stützt sich dagegen auf einen realistischen, kohärenten und weitreichenden Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens. Sie umfasst normalerweise eines oder mehrere der folgenden Elemente: die Reorganisation und Rationalisierung der Tätigkeiten des Unternehmens auf einer effizienteren Grundlage, was im Allgemeinen den Rückzug aus defizitären Geschäftsbereichen bedeutet, die Umstrukturierung von Geschäftsbereichen, die wieder wettbewerbsfähig werden können, oder in manchen Fällen eine Diversifizierung durch Aufnahme neuer rentabler Tätigkeiten. Die betriebliche Umstrukturierung muss in der Regel mit einer finanziellen Umstrukturierung (Kapitalzuführung, Schuldenabbau) einhergehen. Umgekehrt darf sich eine Umstrukturierung im Sinne dieser Leitlinien nicht nur auf finanzielle Eingriffe zur Deckung früherer Verluste beschränken, ohne nach den Ursachen der Verlustquellen zu suchen. |
2.3. Anwendungsbereich
18. |
Die Leitlinien gelten für alle Unternehmen unabhängig vom jeweiligen Wirtschaftszweig (mit Ausnahme des Steinkohlenbergbaus (8) und der Stahlindustrie (9)); sektorale Regelungen für Unternehmen in Schwierigkeiten bleiben davon unberührt (10). Mit Ausnahme von Rdnr. 79 (11) gelten sie auch im Fischerei- und Aquakultursektor, sofern die für diesen Sektor geltenden Leitlinien (12) eingehalten werden. Kapitel 5 enthält einige zusätzliche Vorschriften für die Landwirtschaft. |
2.4. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt
19. |
Beihilfen, die unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, können nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag trotzdem mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein. Abgesehen von Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2, insbesondere solchen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind und die von den vorliegenden Leitlinien nicht erfasst werden, bildet Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) die einzige Rechtsgrundlage, auf der Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. Danach kann die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige […], soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, genehmigen. Das gilt insbesondere, wenn die Beihilfe erforderlich ist, um durch ein Versagen des Marktes verursachte Ungleichgewichte zu korrigieren oder den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten. |
20. |
Da es in seiner Existenz bedroht ist, kann ein Unternehmen in Schwierigkeiten nicht als geeignetes Mittel zur Verwirklichung anderer politischer Ziele dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist. Nach Auffassung der Kommission können Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten deswegen nur dann zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen, ohne den Handel so weit zu beeinträchtigen, dass dies dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, wenn die in den vorliegenden Leitlinien beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Befinden sich die Unternehmen, die Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten sollen, in Fördergebieten, so wird die Kommission gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag regionalen Erwägungen Rechnung tragen (siehe Einzelheiten unter Rdnrn. 55 und 56). |
21. |
Die Kommission wird besonders darauf achten, dass diese Leitlinien nicht dazu benutzt werden, bestehende Gemeinschaftsrahmen oder Leitlinien zu umgehen. |
22. |
Änderungen in den Eigentumsverhältnissen des begünstigten Unternehmens sind für die Beurteilung von Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen unerheblich. |
2.5. Empfänger früherer rechtswidriger Beihilfen
23. |
Wurde einem Unternehmen in Schwierigkeiten eine Beihilfe gewährt, wegen der die Kommission eine Rückforderungsentscheidung erlassen hat, so muss, wenn die Rückforderung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (13) nicht erfolgt ist, die Beurteilung einer Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe, die demselben Unternehmen gewährt werden soll, einerseits den kumulativen Effekt der alten und neuen Beihilfe wie auch zweitens die Tatsache, dass die alte Beihilfe nicht zurückgezahlt worden ist, berücksichtigen (14). |
3. ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG EINZELN ANGEMELDETER RETTUNGS- UND UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEN
24. |
Dieses Kapitel betrifft allein Beihilfen, die einzeln bei der Kommission angemeldet werden. Die Kommission kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilferegelungen genehmigen. Die Voraussetzungen für die Genehmigung solcher Regelungen sind in Kapitel 4 aufgeführt. |
3.1. Rettungsbeihilfe
3.1.1. Genehmigungsvoraussetzungen
25. |
Rettungsbeihilfen im Sinne von Randnummer 15 können nur dann von der Kommission genehmigt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
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26. |
Falls der Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten ab Genehmigung der Beihilfe oder — im Falle nicht angemeldeter Beihilfen — nach der erstmaligen Anwendung der Maßnahme einen Umstrukturierungsplan vorgelegt hat, verlängert sich die sechsmonatige Frist für die Rückzahlung des Darlehens oder das Auslaufen der Bürgschaft, bis die Kommission über diesen Plan entscheidet, sofern die Kommission nicht entscheidet, dass eine solche Verlängerung nicht gerechtfertigt ist. |
27. |
Unbeschadet von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und der Möglichkeit, nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag den Gerichtshof anzurufen, wird die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einleiten, wenn der Mitgliedstaat
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28. |
Die Kommission wird unbeschadet von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und unbeschadet der Möglichkeit, gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag den Gerichtshof anzurufen, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass das Darlehen oder die Bürgschaft missbräuchlich verwendet worden ist, oder wenn nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ihrer Ansicht nach kein Grund mehr besteht, die Beihilfe nicht zurückzuzahlen. |
29. |
Die Genehmigung einer Rettungsbeihilfe besagt noch nicht, dass anschließend auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans vergebene Beihilfen ohne Weiteres genehmigt werden. Diese Beihilfen müssen einzeln geprüft werden. |
3.1.2. Vereinfachtes Verfahren
30. |
Die Kommission wird nach Möglichkeit innerhalb eines Monats über Rettungsbeihilfen entscheiden, die alle in Abschnitt 3.1.1 genannten Voraussetzungen erfüllen und darüber hinaus allen nachstehenden Anforderungen genügen:
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3.2. Umstrukturierungsbeihilfen
3.2.1. Grundprinzip
31. |
Umstrukturierungsbeihilfen sind unter Wettbewerbsaspekten besonders problematisch, weil sie dazu führen können, dass ein unangemessener Anteil der Strukturanpassungslasten und der damit einhergehenden sozialen und wirtschaftlichen Probleme auf andere Hersteller, die ohne Beihilfen auskommen, und auf andere Mitgliedstaaten abgewälzt wird. Daher sollen Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich nur dann genehmigt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlaufen. Dies ist nur möglich, wenn die Beihilfen strengen Anforderungen genügen und die Kommission die Gewissheit hat, dass etwaige Wettbewerbsverzerrungen durch die mit der Weiterführung des Unternehmens verbundenen Vorteile aufgewogen werden (dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Nettoeffekt der durch den Untergang des Unternehmens verursachten Entlassungen und die Auswirkungen auf die Zulieferer die Beschäftigungsprobleme nachweislich verschärfen oder in Ausnahmefällen, wenn der Marktaustritt des Unternehmens zu einer Monopol- bzw. Oligopolsituation führen würde), und prinzipiell wenn den Wettbewerbern ein angemessener Ausgleich geboten wird. |
3.2.2. Genehmigungsvoraussetzungen
32. |
Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für Fördergebiete, kleine und mittlere Unternehmen und den Agrarsektor (vgl. Rdnrn. 55, 56, 57, 59 und Kapitel 5) genehmigt die Kommission eine Beihilfe nur dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
Förderungswürdigkeit des Unternehmens
33. |
Das Unternehmen muss als in Schwierigkeiten befindlich im Sinne dieser Leitlinien (vgl. Rdnrn. 9 bis 13) betrachtet werden können. |
Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität
34. |
Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn sie von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht wird, der im Falle von Einzelbeihilfen zuvor von der Kommission gebilligt werden muss; KMU sind gemäß Abschnitt 3.2.5 hiervon ausgenommen. |
35. |
Der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. Umstrukturierungsbeihilfen müssen demnach mit einem tragfähigen Umstrukturierungsplan verknüpft sein, für den sich der betreffende Mitgliedstaat verbürgt. Dieser Plan ist der Kommission mit allen erforderlichen Angaben, u. a. einer Marktstudie, vorzulegen. Die Verbesserung der Rentabilität muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden, die in dem Umstrukturierungsplan vorgesehen sind. Externe Faktoren wie Preis- oder Nachfrageschwankungen, auf die das Unternehmen kaum Einfluss hat, dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen allgemein anerkannt werden. Eine erfolgreiche Umstrukturierung muss die Aufgabe von Tätigkeitsbereichen einschließen, die auch nach der Umstrukturierung strukturell defizitär wären. |
36. |
Der Umstrukturierungsplan muss die Umstände beschreiben, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, damit beurteilt werden kann, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen angemessen sind. Er muss u. a. die jetzige Situation und voraussichtliche Entwicklung von Angebot und Nachfrage auf den relevanten Produktmärkten mit verschiedenen Szenarien, die einer optimistischen, einer pessimistischen und einer mittleren Hypothese entsprechen, sowie die besonderen Stärken und Schwächen des Unternehmens berücksichtigen. Er muss dem Unternehmen den Übergang zu einer neuen Struktur ermöglichen, die langfristige Rentabilität und den Erhalt des Unternehmens aus eigener Kraft verspricht. |
37. |
Der Umstrukturierungsplan muss eine Umstellung des Unternehmens in der Weise vorsehen, dass es nach Abschluss der Umstrukturierung alle seine Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann. Die erwartete Kapitalrendite des umstrukturierten Unternehmens sollte ausreichen, um aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen zu können. Sind die Schwierigkeiten des Unternehmens auf ein unzulängliches System der Unternehmensführung zurückzuführen, müssen geeignete Anpassungen vorgenommen werden. |
Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen
38. |
Damit nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden, so dass die angestrebten positiven Folgen die nachteiligen überwiegen, sind Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Andernfalls müsste geschlossen werden, dass die Beihilfe „dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ und daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Kommission wird das Ziel der Wiederherstellung der langfristigen Überlebensfähigkeit des Unternehmens für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausgleichsmaßnahmen heranziehen. |
39. |
In Betracht kommen die Veräußerung von Vermögenswerten ein Kapazitätsabbau, eine Beschränkung der Marktpräsenz oder eine Senkung der Zutrittsschranken auf den betreffenden Märkten. Wenn die Kommission prüft, ob die Ausgleichsmaßnahmen geeignet sind, berücksichtigt sie dabei die Marktstruktur und das Wettbewerbsumfeld, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen keine Verschlechterung der Marktstruktur beispielsweise durch die mittelbare Schaffung eines Monopols oder Oligopols bewirken. Kann ein Mitgliedstaat nachweisen, dass es hierzu kommen würde, sollten die Ausgleichsmaßnahmen so gestaltet werden, dass diese Situation vermieden wird. |
40. |
Die Maßnahmen müssen im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zur Größe (16) und Stellung des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten stehen. Sie sollten besonders an den Märkten ansetzen, auf denen das begünstigte Unternehmen nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung hat. Der Umfang des Kapazitätsabbaus oder der Begrenzung der Marktpräsenz hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Kommission stützt sich bei ihrer Beurteilung auf die dem Umstrukturierungsplan beigefügte Marktstudie und, soweit angemessen, auf jedwede andere, auch die von Interessierten Dritten gelieferten Informationen. Der Kapazitätsabbau bzw. die Begrenzung der Marktpräsenz des Unternehmens sind integraler Bestandteil des Umstrukturierungsplans. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Trennung von Geschäftsbereichen vor oder nach der Beihilfegewährung stattfinden, solange sie Teil derselben Umstrukturierungsmaßnahme sind. Schuldenerlass und Schließung defizitärer Geschäftsbereiche, die ohnehin zur Wiederherstellung der Rentabilität notwendig wären, bleiben bei der Beurteilung der Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Reduzierung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz unberücksichtigt. Zuvor gewährte Rettungsbeihilfen werden berücksichtigt. |
41. |
Für kleine Unternehmen spielen diese Erwägungen normalerweise keine Rolle, da davon ausgegangen werden kann, dass Ad-hoc-Beihilfen an kleine Unternehmen den Wettbewerb in der Regel nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen, es sei denn, die Beihilfevorschriften in einem bestimmten Sektor sehen anderes vor oder das begünstigte Unternehmen ist auf einem Markt tätig, der über lange Zeit unter Überkapazitäten leidet. |
42. |
Ist das begünstigte Unternehmen auf einem Markt tätig, auf dem seit langem strukturelle Überkapazitäten im Sinne des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (17) bestehen, kann die Reduzierung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz bis zu 100 % ausmachen (18). |
Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß: konkrete Eigenleistung ohne Beihilfeelement
43. |
Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf die für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Mindestkosten nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, beschränken. Zuvor gewährte Rettungsbeihilfen werden berücksichtigt. Daher müssen die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen, einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. An diesem Beitrag wird sichtbar, dass die Märkte davon überzeugt sind, dass sich die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen lässt. Es muss sich um einen konkreten, d. h. tatsächlichen Beitrag handeln ohne für die Zukunft erwartete Gewinne wie Cashflow. Er muss so hoch wie möglich sein. |
44. |
Die Kommission wird im Regelfall die folgenden Beiträge zur Umstrukturierung (19) als ausreichend ansehen: bei kleinen Unternehmen einen Beitrag von mindestens 25 % betragen, bei mittleren Unternehmen von mindestens 40 % und bei großen Unternehmen von mindestens 50 %. In außergewöhnlichen Umständen und in Härtefällen, die der betreffende Mitgliedstaat nachzuweisen hat, kann die Kommission ausnahmsweise einen geringeren Beitrag akzeptieren. |
45. |
Um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen in Grenzen zu halten, sollte die Beihilfe nicht in einer Form oder in einem Umfang gewährt werden, die dem Unternehmen überschüssige Liquidität zuführt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in von dem Umstrukturierungsprozess nicht berührten Tätigkeitsbereichen verwenden könnte. Daher prüft die Kommission den Umfang der Verbindlichkeiten des Unternehmens nach der Umstrukturierung sowie nach jedem Zahlungsaufschub oder jeder Reduzierung seiner Schulden, vor allem wenn das Unternehmen nach einem im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Insolvenzverfahren weitergeführt wird (20). Die Beihilfe darf weder ganz noch teilweise zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet werden, die für die Wiederherstellung der Rentabilität nicht unbedingt notwendig sind. |
Besondere Bedingungen, an die die Genehmigung einer Beihilfe geknüpft wird
46. |
Zusätzlich zu den unter Randnummern 38 bis 42 beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen kann die Kommission die Bedingungen und Auflagen vorschreiben, die sie für notwendig hält, damit der Wettbewerb nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verfälscht wird, falls der Mitgliedstaat sich nicht selbst zum Erlass der entsprechenden Bestimmungen verpflichtet hat. So kann der betreffende Mitgliedstaat u. a. verpflichtet werden,
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Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans und Einhaltung der Bedingungen
47. |
Das Unternehmen muss den Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und alle in der Kommissionsentscheidung, mit der die Beihilfe genehmigt wurde, festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllen. Die Kommission betrachtet jede Nichteinhaltung des Plans oder der sonstigen Bedingungen und Auflagen als missbräuchliche Verwendung der Beihilfe; Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und die Möglichkeit, gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag den Gerichtshof anzurufen, bleiben hiervon unberührt. |
48. |
Bei Umstrukturierungen, die sich über mehrere Jahre erstrecken und für die umfangreiche Beihilfen bereitgestellt werden, kann die Kommission verlangen, dass die Umstrukturierungsbeihilfe in mehreren Tranchen ausgezahlt wird. Sie kann die Auszahlung der einzelnen Tranchen von Folgendem abhängig machen:
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Kontrolle und Jahresbericht
49. |
Die Kommission muss sich von der ordnungsgemäßen Durchführung des Umstrukturierungsplans anhand regelmäßiger ausführlicher Berichte überzeugen können, die ihr von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt werden. |
50. |
Bei Beihilfen für Großunternehmen ist der Kommission der erste dieser Berichte in der Regel spätestens sechs Monate nach Genehmigung der Beihilfe vorzulegen. Danach sind die Berichte der Kommission mindestens jährlich zu einem festen Termin zu übermitteln, solange die Ziele des Umstrukturierungsplans noch nicht als erreicht gelten. Die Berichte enthalten alle sachdienlichen Informationen, die die Kommission braucht, um die Durchführung des Umstrukturierungsplans, den Zeitpunkt der Zahlungen an das Unternehmen und dessen Finanzlage sowie die Einhaltung der in der Genehmigungsentscheidung niedergelegten Bedingungen und Auflagen kontrollieren zu können. Die Berichte enthalten u. a. alle sachdienlichen Angaben zu den Beihilfen gleich welcher Zielsetzung und gleichgültig, ob es sich dabei um Einzelbeihilfen oder Beihilfen im Rahmen einer Beihilferegelung handelt, die das Unternehmen während der Umstrukturierungsphase erhalten hat (vgl. Rdnrn. 68 bis 71). Müssen der Kommission bestimmte wesentliche Informationen, z. B. über Betriebsstilllegungen oder Kapazitätsverringerungen, rechtzeitig bestätigt werden, so kann sie häufigere Berichte verlangen. |
51. |
Bei Beihilfen für KMU reicht die jährliche Übermittlung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz des begünstigten Unternehmens in der Regel aus, außer wenn in der Genehmigungsentscheidung strengere Anforderungen festgelegt worden sind. |
3.2.3. Änderung des Umstrukturierungsplans
52. |
Ist eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt worden, so kann der betreffende Mitgliedstaat in der Umstrukturierungsphase die Kommission um Genehmigung von Änderungen des Umstrukturierungsplans und des Beihilfebetrags ersuchen. Die Kommission kann solche Änderungen genehmigen, wenn dabei folgende Regeln beachtet werden:
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53. |
Werden Bedingungen der Kommission oder die Verpflichtungszusagen des Mitgliedstaates gelockert, muss der Beihilfebetrag entsprechend herabgesetzt oder es müssen andere Bedingungen vorgeschrieben werden. |
54. |
Wird ein genehmigter Umstrukturierungsplan geändert, ohne dass die Kommission davon ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt wird, leitet die Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (missbräuchliche Anwendung von Beihilfen) das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ein; Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und die Möglichkeit, gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag den Gerichtshof anzurufen, bleiben hiervon unberührt. |
3.2.4. Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten
55. |
Der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt ist gemäß Artikel 158 EG-Vertrag ein vorrangiges Ziel der Gemeinschaft und die übrigen Politiken müssen nach Artikel 159 zu seiner Verwirklichung beitragen (21). Die Kommission muss demnach bei der Beurteilung von Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten regionale Entwicklungserfordernisse berücksichtigen. Hat ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen seinen Standort in einem Fördergebiet, so ist dies allein jedoch kein Grund für die Tolerierung solcher Beihilfen. Mittel- oder langfristig gesehen ist einer Region nicht damit geholfen, dass Unternehmen künstlich am Leben erhalten werden. Außerdem liegt es im Hinblick auf das Ziel der Förderung der Regionalentwicklung, im Interesse der Regionen, ihre Ressourcen für die möglichst baldige Entwicklung von Tätigkeiten zu verwenden, die auf Dauer wirtschaftlich sind. Schließlich müssen auch bei Beihilfen an Unternehmen in Fördergebieten die von ihnen ausgehenden Wettbewerbsverzerrungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dabei sind auch mögliche schädliche nachteilige Folgen in dem betreffenden und anderen Fördergebieten zu berücksichtigen. |
56. |
Die unter Randnummern 32 bis 54 aufgeführten Kriterien gelten somit auch für Fördergebiete, selbst wenn man die Erfordernisse der regionalen Entwicklung berücksichtigt. Allerdings kann die Kommission in diesen Gebieten, sofern die Vorschriften für staatliche Beihilfen in einem bestimmten Sektor nichts anderes vorschreiben, weniger strenge Anforderungen an die Ausgleichsmaßnahmen und den Umfang der Eigenleistung des begünstigten Unternehmens stellen. Soweit regionale Entwicklungserfordernisse dies rechtfertigen, und in Fällen, in denen ein Kapazitätsabbau in dem begünstigten Unternehmen oder die Begrenzung seiner Marktpräsenz als die bestgeeignete Maßnahme erscheint, um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist demnach in Fördergebieten eine geringere Reduzierung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz statthaft als in anderen Gebieten. In diesen Fällen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen sind, wird zwischen regionalen Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag unterschieden, um den ernsteren regionalen Problemen der erstgenannten Gebiete Rechnung zu tragen. |
3.2.5. Umstrukturierungsbeihilfen für KMU
57. |
Beihilfen für kleine Unternehmen (22) beeinträchtigen in der Regel die Handelsbedingungen in geringerem Maße als Beihilfen für mittlere oder große Unternehmen. Dies gilt auch für Umstrukturierungsbeihilfen, so dass an die unter Randnummern 32 bis 54 aufgeführten Bedingungen weniger strenge Maßstäbe angelegt werden können:
|
58. |
Allerdings gilt der Grundsatz der einmaligen Beihilfe (Abschnitt 3.3) uneingeschränkt auch für KMU. |
59. |
Umstrukturierungspläne für KMU bedürfen nicht der Genehmigung der Kommission. Der Plan muss jedoch die Anforderungen unter Randnummern 35, 36 und 37 erfüllen, vom betreffenden Mitgliedstaat genehmigt und an die Kommission übermittelt worden sein. Die Beihilfe ist an die vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans zu knüpfen. Der Mitgliedstaat muss sich vergewissern, dass diese Anforderungen eingehalten werden. |
3.2.6. Beihilfen zur Deckung der Sozialkosten von Umstrukturierungen
60. |
Umstrukturierungen gehen gewöhnlich mit einer Beschränkung oder Aufgabe der in Schwierigkeiten geratenen Tätigkeitsbereiche einher. Ganz abgesehen von einem Kapazitätsabbau, von dem die Gewährung der Beihilfe abhängig gemacht werden kann, sind solche Beschränkungen häufig schon aus Rationalisierungs- und Effizienzgründen notwendig. Unabhängig von den Gründen führen diese Maßnahmen im Allgemeinen zu einem Personalabbau bei dem Unternehmen. |
61. |
Das Arbeitsrecht der Mitgliedstaaten umfasst in manchen Fällen ein allgemeines Sozialversicherungssystem, das die direkte Zahlung von Abfindungen und Vorruhestandsgeld an die entlassenen Arbeitnehmer vorsieht. Solche Regelungen werden nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen. |
62. |
Abgesehen von den direkten Abfindungs- und Vorruhestandszahlungen an das Personal kommt der Staat im Rahmen der allgemeinen Sozialversicherungssysteme vielfach für Leistungen auf, die das Unternehmen über seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen hinaus an seine entlassenen Mitarbeiter zahlt. Gelten diese Regelungen generell ohne sektorale Beschränkung für alle Arbeitnehmer, die vorher festgelegte, automatisch anwendbare Voraussetzungen erfüllen, so liegen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag an Unternehmen vor, die eine Umstrukturierung durchführen. Werden die betreffenden Regelungen aber zur Unterstützung der Umstrukturierung in bestimmten Wirtschaftszweigen verwendet, so können sie wegen dieser selektiven Verwendung durchaus Beihilfen enthalten (23). |
63. |
Die Verpflichtungen zur Zahlung von Abfindungen und/oder Vorruhestandsgeld, die einem Unternehmen aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften oder tariflicher Vereinbarungen mit den Gewerkschaften bei Entlassungen obliegen, verursachen Kosten, die zu den aus Eigenmitteln zu deckenden normalen Kosten eines Unternehmens gehören. Daher ist jeder staatliche Beitrag zu diesen Kosten unabhängig davon, ob er direkt an das Unternehmen oder über eine andere staatliche Stelle an die Arbeitnehmer gezahlt wird, als Beihilfe anzusehen. |
64. |
Die Kommission erhebt gegenüber derartigen Beihilfen, wenn sie Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden, nicht von vorne herein Einwände, weil sie über das Interesse des Unternehmens hinausgehende wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen, den Strukturwandel erleichtern und soziale Probleme abfedern. |
65. |
Außer für Abfindungs- und Vorruhestandszahlungen werden Beihilfen im Zusammenhang mit einer bestimmten Umstrukturierungsregelung vielfach auch für Schulung, Beratung und praktische Hilfe bei der Stellensuche, für Beihilfen zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes und berufliche Bildung sowie zur Unterstützung künftiger Existenzgründer gewährt. Derartige Beihilfen werden von der Kommission stets befürwortet, wenn sie Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden. |
66. |
Die unter Randnummern 62 bis 65 fallenden Beihilfen müssen in dem Umstrukturierungsplan klar ausgewiesen werden. Beihilfen für Sozialmaßnahmen, die ausschließlich den entlassenen Arbeitnehmern zugute kommen, bleiben bei der Bestimmung des Umfangs der Ausgleichsmaßnahmen gemäß den Randnummern 38 bis 42 außer Betracht. |
67. |
Im gemeinsamen Interesse trägt die Kommission dafür Sorge, dass die sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung in anderen Mitgliedstaaten als dem, der die Beihilfe gewährt, im Rahmen des Umstrukturierungsplans begrenzt werden. |
3.2.7. Pflicht zur Unterrichtung der Kommission über alle Beihilfen an das begünstigte Unternehmen während der Umstrukturierungsphase
68. |
Wird eine Umstrukturierungsbeihilfe an ein großes oder mittleres Unternehmen nach den vorliegenden Leitlinien geprüft, so kann die Gewährung jeder weiteren Beihilfe in der Umstrukturierungsphase, selbst wenn sie nach Maßgabe einer bereits genehmigten Beihilferegelung erfolgt, den Umfang des von der Kommission zu bestimmenden Ausgleichs beeinflussen. |
69. |
Bei der Anmeldung einer Umstrukturierungsbeihilfe für ein großes oder mittleres Unternehmen müssen alle anderen Beihilfen gleich welcher Art angegeben werden, die für das begünstigte Unternehmen in der Umstrukturierungsphase vorgesehen sind, außer wenn diese Beihilfen unter die De-minimis-Regeln oder unter eine Freistellungsverordnung fallen. Die Kommission berücksichtigt diese Beihilfen bei der Würdigung der Umstrukturierungsbeihilfe. |
70. |
Alle tatsächlich einem großen oder mittleren Unternehmen während des Umstrukturierungszeitraums gewährten Beihilfen, einschließlich der aufgrund einer genehmigten Beihilferegelung gewährten, sind bei der Kommission einzeln anzumelden, sofern diese zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Umstrukturierungsbeihilfe davon nicht unterrichtet war. |
71. |
Die Kommission wird gewährleisten, dass diese Leitlinien nicht durch die Gewährung von Beihilfen im Rahmen genehmigter Regelungen umgangen werden können. |
3.3. Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe
72. |
Bei Rettungsbeihilfen handelt es sich um eine einmalige Intervention, die in erster Linie die Weiterführung des Unternehmens für eine begrenzte Zeitspanne gewährleisten soll, während der die Zukunftsaussichten des Unternehmens eingeschätzt werden können. Die wiederholte Gewährung von Rettungsbeihilfen, die lediglich den Status quo aufrechterhalten, das unvermeidbare Ende hinausschieben und in der Zwischenzeit die betreffenden wirtschaftlichen und sozialen Probleme auf leistungsfähigere Hersteller oder andere Mitgliedstaaten abwälzen, ist hingegen nicht zulässig. Rettungsbeihilfen dürfen deshalb nur einmal vergeben werden (Grundsatz der einmaligen Beihilfe). Gleiches gilt für Umstrukturierungsbeihilfen, um zu verhindern, dass Unternehmen, die nur mit wiederholter staatlicher Unterstützung überleben können, missbräuchlich gefördert werden. Wird schließlich eine Rettungsbeihilfe einem Unternehmen gewährt, das bereits eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat, so ist davon auszugehen, dass die Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens wiederholt auftreten und wiederholte staatliche Intervention den Wettbewerb entgegen dem gemeinsamen Interesse verzerrt. Ein derartiges wiederholtes staatliches Eingreifen in diesem Sinne sollte daher nicht zulässig sein. |
73. |
Meldet ein Mitgliedstaat bei der Kommission eine geplante Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe an, so muss er angeben, ob das Unternehmen bereits in der Vergangenheit, auch vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der vorliegenden Leitlinien, eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe einschließlich nicht angemeldeter Beihilfen erhalten hat (24). Ist dies der Fall und liegt es weniger als zehn Jahre zurück, dass eine Rettungsbeihilfe gewährt worden oder die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Durchführung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), wird die Kommission weitere Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen nur in folgenden Fällen genehmigen:
In den unter Buchstaben b) und c) genannten Fällen kann das in Abschnitt 3.1.2 genannte vereinfachte Verfahren nicht angewendet werden. |
74. |
Änderungen der Eigentumsverhältnisse des Unternehmens nach Genehmigung einer Beihilfe sowie ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, das die Sanierung seiner Bilanz, die Reduzierung seiner Schulden oder die Begleichung seiner Altschulden zur Folge hat, berühren die Anwendung dieser Regel in keiner Weise, soweit es um die Weiterführung ein und desselben Unternehmens geht. |
75. |
Hat eine Unternehmensgruppe bereits eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten, so genehmigt die Kommission weitere Rettungs- oder Umstrukturierungs-beihilfen zugunsten der Gruppe oder einzelner Unternehmen dieser Gruppe normalerweise erst zehn Jahre, nachdem die Rettungsbeihilfe gewährt worden, die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Durchführung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist). Hat ein Unternehmen, das einer Unternehmensgruppe angehört, eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten, können für die Gruppe insgesamt oder für einzelne Unternehmen der Gruppe, nicht aber für den Empfänger der früheren Beihilfe, weiterhin Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden, sofern die übrigen Bestimmungen der vorliegenden Leitlinien eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Beihilfe von der Unternehmensgruppe oder den zu dieser Gruppe gehörenden Unternehmen nicht an den Empfänger der früheren Beihilfe weitergegeben wird. |
76. |
Im Fall eines Unternehmens, das Vermögenswerte insbesondere von einem Unternehmen übernimmt, gegen das eines der unter Randnummer 74 genannten Verfahren oder ein Insolvenzverfahren nach innerstaatlichem Recht eröffnet wurde und das bereits selbst eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat, findet der Grundsatz der einmaligen Beihilfe keine Anwendung auf das übernehmende Unternehmen, sofern alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
77. |
Hier sei allerdings daran erinnert, dass Beihilfen für den Erwerb von Vermögenswerten nach diesen Leitlinien nicht genehmigt werden können, da sie als Beihilfen für eine Erstinvestition gelten. |
4. BEIHILFEREGELUNGEN ZUGUNSTEN VON KMU
4.1. Allgemeine Grundsätze
78. |
Die Kommission genehmigt Regelungen für Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten nur, wenn die betreffenden Unternehmen der Gemeinschaftsdefinition der KMU entsprechen. Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen finden die Kapitel 2 und 3 — mit Ausnahme des Abschnittes 3.1.2 — auf die Beurteilung der Vereinbarkeit solcher Regelungen mit dem Gemeinsamen Markt Anwendung, da letzterer nicht für Beihilferegelungen gilt. Jede im Rahmen einer Regelung gewährte Beihilfe, die eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, muss einzeln angemeldet und von der Kommission vor ihrer Vergabe genehmigt werden. |
4.2. Förderungswürdigkeit
79. |
Beihilfen, die kleinen und mittleren Unternehmen im Rahmen von ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der vorliegenden Leitlinien genehmigten Beihilferegelungen gewährt werden, können — soweit sektorale Bestimmungen nichts anderes vorsehen — von der Einzelanmeldung nur dann freigestellt werden, wenn die betreffenden Unternehmen mindestens eines der drei unter Randnummer 10 genannten Kriterien erfüllen. Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die keinem der drei Kriterien genügen, sind bei der Kommission einzeln anzumelden, damit diese beurteilen kann, ob es sich tatsächlich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt. Beihilfen an Unternehmen, die auf einem Markt tätig sind, auf dem seit langem strukturelle Überkapazitäten bestehen, müssen unabhängig von der Größe des begünstigten Unternehmens ebenfalls einzeln bei der Kommission angemeldet werden, damit sie im Hinblick auf die Anwendung von Randnummer 42 geprüft werden können. |
4.3. Bedingungen für die Genehmigung von Rettungsbeihilferegelungen
80. |
Regelungen, die die Gewährung von Rettungsbeihilfen vorsehen, können von der Kommission nur genehmigt werden, wenn sie die Voraussetzungen unter Randnummer 25 Buchstaben a), b), d) und e) erfüllen. Rettungsbeihilfen dürfen nicht für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten gewährt werden, in dem die Lage des Unternehmens zu prüfen ist. Vor Ablauf dieses Zeitraums muss der Mitgliedstaat entweder einen Umstrukturierungs- oder einen Liquidationsplan gebilligt oder von dem Begünstigten die Rückzahlung des Darlehens und der der Risikoprämie entsprechenden Beihilfe gefordert haben. |
81. |
Jede Rettungsbeihilfe, die für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten gewährt oder nicht nach sechs Monaten zurückgezahlt wird, muss bei der Kommission einzeln angemeldet werden. |
4.4. Bedingungen für die Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilferegelungen
82. |
Die Kommission wird Umstrukturierungsbeihilferegelungen nur genehmigen, wenn die Gewährung der Beihilfen von der vollständigen Durchführung eines von dem betreffenden Mitgliedstaat zuvor gebilligten Umstrukturierungsplans abhängig gemacht wird, der folgende Voraussetzungen erfüllt:
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4.5. Gemeinsame Bedingungen für die Genehmigung von sofort- und/oder Umstrukturierungsbeihilferegelungen
83. |
In Beihilferegelungen muss der Höchstbetrag der Beihilfe angegeben sein, der ein und demselben Unternehmen als Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe einschließlich im Falle einer Änderung des Umstrukturierungsplans gewährt werden kann. Alle Beihilfen, die diesen Betrag überschreiten, müssen bei der Kommission einzeln angemeldet werden. Der Höchstbetrag einer kombinierten Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe, die ein und demselben Unternehmen gewährt werden kann, darf 10 Mio. EUR einschließlich der Beihilfen aus anderen Quellen oder anderen Regelungen nicht überschreiten. |
84. |
Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe ist einzuhalten. Abschnitt 3.3 findet Anwendung. |
85. |
Eine Einzelanmeldung ist auch erforderlich, wenn ein Unternehmen Vermögenswerte eines anderen Unternehmens übernimmt, das selbst bereits Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hat. |
4.6. Kontrolle und Jahresberichte
86. |
Die Randnummern 49, 50 und 51 finden auf Beihilferegelungen keine Anwendung. Die Genehmigung einer Regelung wird jedoch mit der Auflage verbunden, einen — normalerweise jährlichen — Bericht über die Durchführung der betreffenden Regelung mit Angaben vorzulegen, die den Weisungen der Kommission zu den standardisierten Jahresberichten (26) entsprechen. Die Berichte müssen überdies ein Verzeichnis aller begünstigten Unternehmen sowie folgende Angaben zu den einzelnen Unternehmen enthalten:
|
5. VORSCHRIFTEN FÜR UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEN IM AGRARSEKTOR (28)
5.1. Ausgleichsmaßnahmen
87. |
Unter den Randnummern 38 bis 42, 57 und 82 Buchstabe b) wird ausgeführt, dass das Erfordernis eines Ausgleichs im Prinzip nicht für kleine Unternehmen gilt, sofern sektorspezifische Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Im Agrarsektor verlangt die Kommission in der Regel von allen Begünstigten einer Umstrukturierungsbeihilfe ungeachtet der Größe des Unternehmens einen Ausgleich nach den unter den Randnummern 38 bis 42 genannten Grundsätzen. |
5.2. Definition der Überkapazität
88. |
Für den Agrarsektor wird die strukturelle Überkapazität im Sinne dieser Leitlinien von der Kommission von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des Umfangs und der Tendenz der Maßnahmen zur Stabilisierung des Marktes in den letzten drei Jahren für die betreffende Erzeugnisgruppe wie Ausfuhrerstattungen, Rücknahme vom Markt, Preisentwicklung auf dem Weltmarkt und gemeinschaftsrechtliche sektorale Beschränkungen definiert. |
5.3. Förderungswürdigkeit von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilferegelungen
89. |
Abweichend von Rdnr. 79 kann die Kommission auch Beihilfen zugunsten von KMU von einer Einzelanmeldung freistellen, wenn das KMU nicht mindestens eines der drei in Randnummer 10 genannten Kriterien erfüllt. |
5.4. Kapazitätsabbau
90. |
Bestehen strukturelle Überkapazitäten, so sind nach den Randnummern 38 bis 42 Produktionskapazitäten unwiderruflich zu reduzieren oder stillzulegen. Offene landwirtschaftliche Flächen können 15 Jahre nach der tatsächlichen Stilllegung wieder verwendet werden. Bis dahin sind sie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (29) und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen in einem für nicht mehr für die Erzeugung genutzte landwirtschaftliche Flächen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten. |
91. |
Für Beihilfen, die auf bestimmte Erzeugnisse oder Wirtschaftsbeteiligte abzielen, muss die Kapazitätsverringerung mindestens 10 % der Produktionskapazitäten erreichen, für die die Umstrukturierungsbeihilfe tatsächlich gewährt wird. Bei nicht in dieser Weise ausgerichteten Beihilfen muss der Kapazitätsabbau mindestens 5 % betragen. Bei Umstrukturierungsbeihilfen in benachteiligten Gebieten (30) vermindert sich die vorzunehmende Kapazitätsreduzierung um 2 Prozentpunkte. Die Kommission wird diese Kapazitätsverringerung nicht verlangen, wenn die Entscheidungen zur Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen an Begünstigte in einem bestimmten Wirtschaftszweig in einem beliebigen Zwölfmonats-Zeitraum insgesamt auf nicht mehr als 1 % der Produktionskapazität in dem betreffenden Wirtschaftszweig und Mitgliedstaat erstrecken. Im Falle von Beihilferegelungen, die sich auf eine bestimmte Region beschränken, kann diese Regel auf die Region angewandt werden. |
92. |
Die Voraussetzung der endgültigen Reduzierung von Kapazitäten kann auch auf der Ebene des jeweiligen Marktes erfüllt werden (ohne dass die Begünstigten der Umstrukturierungsbeihilfen betroffen sind). Unter der Voraussetzung, dass die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden, können die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, auf welche Art und Weise sie einen Kapazitätsabbau herbeiführen. |
93. |
Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass die Kapazitätsreduzierung zusätzlich zu jedwedem Kapazitätsabbau erfolgt, der ohne die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe vorgenommen würde. |
94. |
Setzt die Kapazitätsreduzierung nicht beim Beihilfeempfänger an, müssen die betreffenden Maßnahmen spätestens ein Jahr nach Gewährung der Beihilfe durchgeführt werden. |
95. |
Um sicherzustellen, dass die Kapazitäten auf der relevanten Marktstufe tatsächlich stillgelegt worden sind, muss sich der Mitgliedstaat verpflichten, in dem betreffenden Sektor keine staatliche Beihilfe zum Ausbau von Kapazitäten zu gewähren. Diese Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren, nachdem der erforderliche Kapazitätsabbau tatsächlich erreicht worden ist. |
96. |
Bei der Feststellung der Beihilfefähigkeit und der Höhe der Umstrukturierungsbeihilfe werden die Belastungen nicht berücksichtigt, die sich auf der Ebene der einzelnen Wirtschaftsbeteiligten aus der Einhaltung von Gemeinschaftsquoten und den damit zusammenhängenden Bestimmungen ergeben. |
5.5. Grundsatz der einmaligen Beihilfe
97. |
Der Grundsatz, dass Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen nur ein einziges Mal gewährt werden dürfen, gilt auch für den Agrarsektor. Allerdings gilt statt der in Abschnitt 3.3 genannten Zehnjahresfrist eine Fünfjahresfrist. |
5.6. Kontrolle und Jahresbericht
98. |
Die Bestimmungen der Kapitel 3 und 4 gelten sowohl für die Kontrolle als auch für die Jahresberichte im Agrarsektor mit Ausnahme der Verpflichtung zur Auflistung aller Beihilfeempfänger sowie bestimmter Angaben über einzelne Begünstigte (siehe Rdnr. 86). Finden die Bestimmungen unter Randnummern 90 bis 96 Anwendung, so muss der Bericht auch Angaben zu den Produktionskapazitäten enthalten, die tatsächlich von den von Umstrukturierungsbeihilfen profitiert haben, sowie zu dem tatsächlich erreichten Kapazitätsabbau. |
6. ZWECKDIENLICHE MASSNAHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 88 ABSATZ 1 EG-VERTRAG
99. |
Die Kommission schlägt den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag mit separatem Schreiben zweckdienliche Maßnahmen für ihre bestehenden Beihilferegelungen vor, wie sie in den Randnummern 100 und 101 beschrieben werden. Künftige Regelungen können nur dann genehmigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. |
100. |
Die Mitgliedstaaten, die den Vorschlag der Kommission annehmen, müssen ihre bestehenden Beihilferegelungen, die nach dem 9. Oktober 2004 in Kraft bleiben sollen, innerhalb von sechs Monaten den vorliegenden Leitlinien anpassen. |
101. |
Die Mitgliedstaaten müssen sich binnen eines Monats ab Erhalt des Schreibens, in dem ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vorgeschlagen werden, mit diesem Vorschlag einverstanden erklären. |
7. ZEITPUNKT DER ANWENDBARKEIT UND GELTUNGSDAUER
102. |
Die Kommission wird die vorliegenden Leitlinien vom 10. Oktober 2004 bis zum 9. Oktober 2009 anwenden. |
103. |
Anmeldungen, die bei der Kommission vor dem 10. Oktober 2004 eingehen, werden gemäß den zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien geprüft. |
104. |
Die Kommission wird alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt worden sind, auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt prüfen, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt worden ist. In allen anderen Fällen wird sie die Prüfung auf der Grundlage der Leitlinien durchführen, die zum Zeitpunkt der Beihilfevergabe galten. |
(1) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.
(2) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2. Siehe auch die Fußnote zur Überschrift von Kapitel 5.
(3) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.
(4) Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16), aufgeführt sind.
(5) Analog zu Artikel 17 der Richtlinie 77/91/EWG des Rates (ABl. L 26 vom 30.1.1977, S. 1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
(6) Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG aufgeführt sind.
(7) Zur Klärung der Frage, ob ein Unternehmen unabhängig ist oder einer bestimmten Gruppe zugehört, werden die Kriterien von Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 363/2004 (ABl. 63 vom 28.2.2004, S. 20) herangezogen.
(8) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates (ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1); Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003.
(9) Randnummer 19 der Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (ABl. C 152 vom 26.6.2002, S. 5). Randnummer 1 der Mitteilung der Kommission — Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 21). Zweckdienliche Maßnahmen wurden im Zusammenhang mit dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8) ergriffen.
(10) Entsprechende Regelungen gibt es für den Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5).
(11) KMU-Beihilfen, die die unter Randnummer 0 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können dennoch von der Anmeldung als Einzelbeihilfe freigestellt werden.
(12) ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7.
(13) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1, geändert durch die Beitrittsakte 2003.
(14) Rechtssache C-355/95 P Textilwerke Deggendorf GmbH (TWD)/Kommission, Slg. 1997, S. I-2549.
(15) Bei Rettungsbeihilfen im Bankensektor kann eine Ausnahme gemacht werden, damit das betreffende Kreditinstitut seine Banktätigkeit vorübergehend in Übereinstimmung mit den geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften weiterführen kann (Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1). Beihilfen, die in anderer Form als Darlehensbürgschaften und Darlehen gemäß Buchstabe a) gewährt werden, müssen den allgemeinen für Rettungsbeihilfen geltenden Grundsätzen entsprechen und dürfen nicht aus Finanzmaßnahmen struktureller Art bestehen, die bei den Eigenmitteln der Bank ansetzen. Beihilfen, die in anderer Form als Darlehensbürgschaften und Darlehen gemäß Buchstabe a) gewährt werden, werden bei der Prüfung etwaiger Gegenleistungen im Rahmen eines Umstrukturierungsplans berücksichtigt (vgl. Rdnrn. 38 bis 42).
(16) Hierfür wird kann die Kommission auch berücksichtigen, ob es sich bei dem fraglichen Unternehmen um ein mittleres oder großes Unternehmen handelt.
(17) ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.
(18) In diesen Fällen lässt die Kommission lediglich Beihilfen zur Deckung der Sozialkosten der Umstrukturierung zu (vgl. Abschnitt 3.2.6) sowie Umweltschutzbeihilfen zur Reinigung verschmutzter Standorte, die andernfalls aufgegeben werden müssten.
(19) Vgl. Rdnr. 7. Dieser Mindestbeitrag darf keine Beihilfe enthalten. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn ein Darlehen einen günstigeren Zinssatz trägt oder wenn es von staatlichen Bürgschaften unterlegt wird, die Beihilfeelemente enthalten.
(20) Vgl. Rdnr. 10 c).
(21) Artikel 159 EG-Vertrag sieht Folgendes vor: „Die Festlegung und Durchführung der Politiken und Aktionen der Gemeinschaft sowie die Errichtung des Binnenmarkts berücksichtigen die Ziele des Artikels 158 und tragen zu deren Verwirklichung bei.“
(22) Im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Bis 31. Dezember 2004 gilt die Definition in der Empfehlung 96/280/EG der Kommission (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4).
(23) In seinem Urteil in der Rechtssache C-241/94, (Kimberly Clark Sopalin), Slg. 1996, S. I-4551, bestätigte der Gerichtshof, dass die Finanzierung aus dem nationalen Beschäftigungsfonds durch den französischen Staat auf der Grundlage von Ermessensentscheidungen geeignet ist, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere und somit die Voraussetzungen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt. (Durch das Urteil sind allerdings die Schlussfolgerungen der Kommission nicht in Frage gestellt worden, die diese Beihilfe als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erachtet hatte.)
(24) Bei nicht angemeldeten Beihilfen trägt die Kommission in ihrer Würdigung der Möglichkeit Rechnung, dass diese Beihilfen nicht als Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe, sondern auf andere Weise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hätten erklärt werden können.
(25) Unvorhersehbar sind Umstände, die von der Leitung des Unternehmens bei der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans unmöglich vorhergesehen werden konnten und die nicht auf Fahrlässigkeit oder Irrtümer der Unternehmensleitung oder Entscheidungen der Unternehmensgruppe, zu der das betroffene Unternehmen gehört, zurückzuführen sind.
(26) Vgl. Anhang III A und B (Standardberichtsformular für bestehende staatliche Beihilfen) der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
(27) Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, veröffentlicht vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften.
(28) Im Sinne dieser Leitlinien erfasst der Agrarsektor alle Wirtschaftsteilnehmer, die an der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse beteiligt sind. Beihilfen für Unternehmen, die Agrarerzeugnisse verarbeiten oder vermarkten, fallen nicht unter dieses Kapitel. Solche Beihilfen werden auf der Grundlage der allgemeinen Vorschriften der vorliegenden Leitlinien geprüft. Fischerei und Aquakultur sind ebenfalls von diesem Kapitel ausgenommen.
(29) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).
(30) Im Sinne von Artikel 13 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80); Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).
ANHANG
Formel (1) für die Berechnung des Höchstbetrags einer Rettungsbeihilfe, der zur Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens berechtigt:
Die Formel basiert auf dem operativen Ergebnis des Unternehmens (Gewinne vor Zinsaufwand und Steuern) im Jahr vor der Vergabe bzw. Anmeldung der Beihilfe (angegeben als „t“). Zu diesem Betrag sind die Abschreibungen hinzuzurechnen sowie die Veränderungen des Nettoumlaufvermögens. Die Veränderung des Nettoumlaufvermögens ergibt sich aus der Differenz zwischen Umlaufvermögen und kurzfristigen Verbindlichkeiten (2) in den letzten abgeschlossenen Rechnungsperioden. Gleiches gilt, wenn Rückstellungen auf Ebene des Betriebsergebnisses vorgenommen werden; solche Rückstellungen sind klar zu kennzeichnen und vom Betriebsergebnis auszunehmen.
Die Formel soll Aufschluss über den negativen operativen Cashflow im Jahr vor der Anmeldung der Beihilfe (oder bei nicht angemeldeten Beihilfen vor deren Vergabe) geben. Die Hälfte dieses Betrags sollte die Fortführung des Unternehmens für einen Zeitraum von sechs Monaten sicherstellen. Das Ergebnis aus der Formel muss daher durch 2 geteilt werden.
Die Formel kann nur angewandt werden, wenn das Ergebnis negativ ist.
Ergibt sich aus der Formel ein positives Ergebnis, so ist ausführlich darzulegen, dass sich das Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rdnrn. 10 und 11 befindet.
Beispiele:
Gewinn vor Zinsaufwand und Steuern (Mio. EUR) |
(12) |
|
Abschreibungen (Mio. EUR) |
(2) |
|
Bilanz (Mio. EUR) |
31. Dezember X |
31. Dezember XO |
Umlaufvermögen |
||
Liquide Mittel |
10 |
5 |
Forderungen |
30 |
20 |
Bestände |
50 |
45 |
Transitorische Aktive |
20 |
10 |
Sonstiges Umlaufvermögen |
20 |
20 |
Umlaufvermögen insgesamt |
130 |
100 |
Kurzfristige Verbindlichkeiten |
||
Verbindlichkeiten |
20 |
25 |
Antizipative Passiva |
15 |
10 |
Transitorische Passiva |
5 |
5 |
Rückstellungen insgesamt |
40 |
40 |
Betriebskapital |
90 |
60 |
Betriebskapital-Differenz |
(30) |
Maximale Rettungsbeihilfe = [–12 + 2 + (–30)] / 2 = –20 Mio. EUR
Da sich aus der Formel ein höherer Betrag als 10 Mio. EUR ergibt, kann das in Randnummer 30 beschriebene vereinfachte Verfahren nicht genutzt werden. Bei Überschreiten dieses Betrags sollte der Mitgliedstaat ausführen, wie der Bedarf des Unternehmens an liquiden Mitteln und die Höhe der Rettungsbeihilfe berechnet wurden.
(1) Das Betriebsergebnis (EBIT = Gewinn vor Zinsaufwand und Steuern, wie im Jahresabschluss des Jahres vor Anmeldung der Beihilfe ausgewiesen, angegeben als „t“) plus Abschreibungen für denselben Zeitraum plus Veränderungen des Nettoumlaufvermögens über einen Zeitraum von zwei Jahren (Jahr vor Anmeldung der Beihilfe und das Jahr davor) geteilt durch zwei, um den Betrag für sechs Monate, der für eine Rettungsbeihilfe normalerweise zulässigen Frist, zu bestimmen.
(2) Umlaufvermögen: liquide Mittel, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, sonstige Vermögensgegenstände und aktive Rechnungsabgrenzungsposten, Vorräte.
Kurzfristige Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahme, aus Lieferungen und Leistungen und andere kurzfristige Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten aus Steuern.