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Document 32023R0195
Council Regulation (EU) 2023/195 of 30 January 2023 fixing for 2023 the fishing opportunities for certain stocks and groups of fish stocks applicable in the Mediterranean and Black Seas and amending Regulation (EU) 2022/110 as regards the fishing opportunities for 2022 applicable in the Mediterranean and the Black Seas
Verordnung (EU) 2023/195 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/110 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für 2022 im Mittelmeer und im Schwarzen Meer
Verordnung (EU) 2023/195 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/110 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für 2022 im Mittelmeer und im Schwarzen Meer
ST/16125/2022/INIT
ABl. L 28 vom 31.1.2023, p. 220–248
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2023: This act has been changed. Current consolidated version: 31/01/2023
31.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 28/220 |
VERORDNUNG (EU) 2023/195 DES RATES
vom 30. Januar 2023
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/110 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für 2022 im Mittelmeer und im Schwarzen Meer
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries — STECF) sowie aller von Beiräten für die jeweiligen geografischen Gebiete oder Zuständigkeitsbereiche erhaltenen Gutachten und aller gemeinsamen Empfehlungen von Mitgliedstaaten, zu erlassen. |
(2) |
Der Rat muss Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ mit diesen Fangmöglichkeiten verbundener Bedingungen, erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats sicherstellen. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) darauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield — MSY) erlaubt, soweit möglich bis 2015, und unter allen Umständen schrittweise für alle Bestände bis spätestens 2020 zu erreichen. Ziel des Übergangszeitraums bis 2020 war es, das Erreichen des MSY für alle Bestände und die möglichen sozioökonomischen Auswirkungen eventueller Anpassungen der entsprechenden Fangmöglichkeiten miteinander in Einklang zu bringen. |
(4) |
Daher sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Konsultation der Interessenträger geäußert wurden. |
(5) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt. |
(6) |
Der Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen (im Folgenden „Plan“), wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt und ist am 16. Juli 2019 in Kraft getreten. Der Plan zielt darauf ab, den MSY für die Zielbestände zu erreichen und beizubehalten, um zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht. |
(7) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1022 sollten die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Bestände so festgelegt werden, dass eine fischereiliche Sterblichkeit auf dem Niveau des MSY möglichst schrittweise bis 2020, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 2025 erreicht wird. Die Fangmöglichkeiten sollten im Einklang mit der in Artikel 7 des Plans festgelegten Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands als der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer ausgedrückt sowie im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten und Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b festgelegt, und für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) in der Tiefsee als Fangbeschränkungen ausgedrückt werden. |
(8) |
Der STECF kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass zur Erreichung des MSY für alle Fischbestände im westlichen Mittelmeer weitere Maßnahmen und deutliche Verringerungen der fischereilichen Sterblichkeit für Schleppnetzfischer erforderlich sind. Auf der Grundlage dieses Gutachtens sollte für 2023 der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer im westlichen Mittelmeer gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Plans daher gegenüber dem Ausgangswert zwischen 2015 und 2017 um 7 % verringert werden, die von dem höchstzulässigen Fischereiaufwand, der mit der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates (3) für 2022 festgesetzt wurde, abzuziehen sind. |
(9) |
2021 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass Langleinenfischer bis zu 10 % der fischereilichen Sterblichkeit von Seehecht in den geografischen GFCM-Untergebieten 1, 5, 6, und 7 verursachen und auf sie bis zu 20 % der Anlandungen von Seehecht im geografischen Untergebiet 10 entfallen, wobei es sich bei den Fängen mit diesem Fanggerät überwiegend um Laicher handelt. Der STECF wies darauf hin, dass die Biomasse des Laicherbestands an Seehecht in den letzten Jahren stetig zurückgegangen ist und dass die Anzahl der Seehecht-Laicher seit Beginn der Bewertungen in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6, und 7 um 66 % und in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 um 28 % zurückgegangen ist. Auf dieser Grundlage wurde in Anhang III der Verordnung (EU) 2022/110 der höchstzulässige Fischereiaufwand für Langleinenfischer gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Plans auf der Grundlage des Fischereiaufwands, ausgedrückt in der Anzahl der Fangtage zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2017, festgelegt. Im Jahr 2022 kam der STECF in seinem Gutachten zu der Einschätzung, dass die Biomasse des Laicherbestands von Seehecht in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6, und 7 und von Seehecht in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 weiterhin unter dem Referenzwert für Biomasse (Blim) im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 des Plans liegt, und dass die Fänge in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7 um mindestens 57 % und in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 um mindestens 78 % verringert werden sollten, um im Jahr 2023 FMSY zu erreichen. Daher ist es angezeigt, für 2023 den höchstzulässigen Fischereiaufwand für Langleinenfischer auf dem Niveau beizubehalten, das gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Plans mit der Verordnung (EU) 2022/110 für 2022 festgesetzt wurde. Dieser höchstzulässige Fischereiaufwand für Langleinenfischer, ausgedrückt in Fangtagen, sollte den für 2024 festzulegenden höchstzulässigen Fischereiaufwand unberührt lassen. |
(10) |
Im Jahr 2021 kam der STEFC in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die fischereiliche Sterblichkeit von Afrikanischer Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7 sowie 8, 9, 10 und 11 erheblich gesenkt werden muss, um bis spätestens 2025 den MSY zu erreichen. Der Wissenschaftliche Beratungsausschuss der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (General Fisheries Commission for the Mediterranean — GFCM) kam in seinem Gutachten über die fischereiliche Sterblichkeit von Afrikanischer Tiefseegarnele im geografischen Untergebiet 2 zu einem ähnlichen Schluss. Darüber hinaus war die Biomasse von Afrikanischer Tiefseegarnele nach Einschätzung des STECF rückläufig. Auf der Grundlage dieser Gutachten wurden mit der Verordnung (EU) 2022/110 die Fangbeschränkungen für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7 sowie 8, 9, 10 und 11 für 2022 festgelegt. |
(11) |
Im Jahr 2022 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die fischereiliche Sterblichkeit von Afrikanischer Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 nach wie vor weit von einem nachhaltigen Niveau entfernt ist und daher weitere Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich sind. Der STECF empfahl, dass die Fänge um durchschnittlich 53 % verringert werden sollten, um bis 2023 FMSY zu erreichen, da diese Art in den geografischen Untergebieten 1 und 2 unter Blim liegt, während diese Art in den geografischen Untergebieten 6 und 7 unter dem vorsorglichen Referenzwert für Biomasse (Bpa) im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 des Plans liegt. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Plans ist es daher angezeigt, weiterhin Fangbeschränkungen festzulegen, um die Aufwandsregelung für Schleppnetzfischerei zu ergänzen. Angesichts der wissenschaftlichen Gutachten sollten die Höchstfangmengen gemäß den Fangbeschränkungen für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 für 2023 im Vergleich zu den Fangmöglichkeiten, die in der Verordnung (EU) 2022/110 für 2022 festgesetzt wurden, um 5 % verringert werden. |
(12) |
Im Jahr 2022 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die fischereiliche Sterblichkeit von Afrikanischer Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 nach wie vor über einem nachhaltigen Niveau liegt und daher weitere Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich sind. Der STECF empfahl, die Fänge um 30 % zu verringern, um bis 2023 FMSY zu erreichen. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Plans ist es daher angezeigt, weiterhin Fangbeschränkungen festzulegen, um die Aufwandsregelung für Schleppnetzfischerei zu ergänzen. Angesichts der wissenschaftlichen Gutachten sollten für 2023 die Höchstfangmengen gemäß den Fangbeschränkungen für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 um 3 % im Vergleich zu den Fangmöglichkeiten, die in der Verordnung (EU) 2022/110 für 2022 festgesetzt wurden, verringert werden. |
(13) |
Im Jahr 2021 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die Biomasse von Roter Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 rückläufig war und dass die fischereiliche Sterblichkeit dieses Bestands erheblich gesenkt werden müsste, um bis spätestens 2025 den MSY zu erreichen. Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurden mit der Verordnung (EU) 2022/110 für 2022 die Fangbeschränkungen für Rote Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 festgelegt. |
(14) |
Im Jahr 2022 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die Biomasse von Roter Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 nach wie vor rückläufig ist und die fischereiliche Sterblichkeit nach wie vor über einem nachhaltigen Niveau liegt, und daher weitere Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich sind. Der STECF empfahl, dass die Fänge um 27 % verringert werden sollten, um bis 2023 FMSY zu erreichen, da diese Art in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 über Bpa liegt. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Plans ist es daher angezeigt, weiterhin Fangbeschränkungen festzulegen, um die Aufwandsregelung für Schleppnetzfischerei zu ergänzen. Angesichts der wissenschaftlichen Gutachten sollten für 2023 die Höchstfangmengen gemäß den Fangbeschränkungen für Rote Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 um 3 % im Vergleich zu den Fangmöglichkeiten, die in der Verordnung (EU) 2022/110 für 2022 festgesetzt wurden, verringert werden. |
(15) |
Im Jahr 2022 schätzte der STECF“, dass der Laicherbestand von Afrikanischer Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1 und 2, von Seehecht in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7 und von Seehecht in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 unter Blim liegt, was darauf hindeutet, dass ihre Reproduktionskapazität verringert sein könnte. Zusammen genommen umfassen alle in Bezug auf diese Bestände erlassenen Maßnahmen die gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Plans erforderlichen weiteren Abhilfemaßnahmen. |
(16) |
Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/5 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für nachhaltige Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer (geografische Untergebiete 17 und 18) angenommen, mit der eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands und eine Obergrenze für die Flottenkapazität für bestimmte Grundfischbestände eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(17) |
Auf ihrer 44. Jahrestagung im Jahr 2021 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/44/2021/1 über die Festlegung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für wesentliche Grundfischbestände im Adriatischen Meer (geografische Untergebiete 17 und 18) angenommen, mit der eine Höchstzahl an zulässigen Fangtagen, je nach Art des Schleppnetzes und Flottensegment, für bestimmte Grundfischbestände eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(18) |
Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/8 über die Durchführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für wesentliche Grundfischbestände im Adriatischen Meer (geografische Untergebiete 17 und 18) im Jahr 2023 angenommen, die aus der Empfehlung GFCM/43/2019/5 stammt, mit der eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(19) |
Auf ihrer 44. Jahrestagung im Jahr 2021 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/44/2021/20 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung kleiner pelagischer Bestände im Adriatischen Meer (geografische Untergebiete 17 und 18) angenommen, mit der eine Höchstfangmenge und eine damit zusammenhängende Obergrenze für die Flottenkapazität für Ringwadenfänger und pelagische Schleppnetzfischer, die kleine pelagische Bestände befischen, eingeführt wurden, wobei eine Ausnahmeregelung für nationale Flotten mit weniger als 10 Ringwadenfängern und/oder pelagischen Schleppnetzfischern gilt, die aktiv kleine pelagische Bestände befischen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(20) |
Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der slowenischen Flotte und ihrer geringen Auswirkungen auf kleine pelagische Bestände und Grundfischbestände ist es angebracht, die bestehenden Fischereistrukturen zu erhalten und den Zugang der slowenischen Flotte zu einer Mindestmenge an kleinen pelagischen Arten und eine Mindestaufwandszuteilung für Grundfischbestände zu gewährleisten. |
(21) |
Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/4 über einen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Koralle im Mittelmeer (geografische Untergebiete 1 bis 27) angenommen, mit der ein Einfrieren des Fischereiaufwands, ausgedrückt als Höchstzahl der Fangerlaubnisse, und Erntebeschränkungen für Rote Koralle eingeführt wurden. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(22) |
Auf ihrer 44. Jahrestagung im Jahr 2021 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/44/2021/11 über Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Nutzung von verankerten Fischsammelgeräten in der Fischerei auf Goldmakrele im Mittelmeer (geografische Untergebiete 1 bis 27) und zur Änderung der Empfehlung GFCM/43/2019/1 angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/43/2019/1 wurde ein Einfrieren des Fischereiaufwands, ausgedrückt als Höchstzahl von Fischereifahrzeugen, die Goldmakrele befischen, eingeführt, und mit der Empfehlung GFCM/44/2021/11 wurden diese Maßnahmen bis Ende 2023 verlängert. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(23) |
Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Grundfischbeständen in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12 bis 16) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/12 und GFCM/42/2018/5 angenommen. Mit dieser Empfehlung wurden eine Regelung zur Steuerung des Aufwands für Seehecht und Fangbeschränkungen für Rosa Geißelgarnele sowie ein Einfrieren der Fangkapazität eingeführt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(24) |
Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/5 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12 bis 16) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/7 und GFCM/43/2019/6 angenommen. Mit dieser Empfehlung wurden eine Fangbeschränkung und ein Einfrieren der Fangkapazität eingeführt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(25) |
Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/6 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele im Ionischen Meer (geografische Untergebiete 19 bis 21) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/8 und GFCM/42/2018/4 angenommen. Mit dieser Empfehlung wurden eine Fangbeschränkung und ein Einfrieren der Fangkapazität eingeführt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(26) |
Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/7 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele im Levantischen Meer (geografische Untergebiete 24 bis 27) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/8 und GFCM/42/2018/4 angenommen. Mit dieser Empfehlung wurden eine Fangbeschränkung und ein Einfrieren der Fangkapazität eingeführt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(27) |
Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/3 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Fleckbrasse im Alboran-Meer (geografische Untergebiete 1 bis 3) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/4, GFCM/43/2019/2 und GFCM/41/2017/2 angenommen. Mit dieser Empfehlung wurden Höchstfangmengen für 2023, 2024 und 2025, eine Höchstzahl von zulässigen Langleinen und Handleinen sowie neue Maßnahmen für die Freizeitfischerei eingeführt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(28) |
Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/3 zur Änderung der Empfehlung GFCM/41/2017/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Steinbutt im Schwarzen Meer (geografisches Untergebiet 29) angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/43/2019/3 wurden eine aktualisierte regionale TAC und eine Quotenzuteilungsregelung für Steinbutt sowie weitere Erhaltungsmaßnahmen eingeführt, insbesondere eine Schonzeit von zwei Monaten und eine Begrenzung der Fangtage auf 180 Tage pro Jahr. Diese zusätzlichen Erhaltungsmaßnahmen sind operativ mit den Fangmöglichkeiten verbunden, da ohne diese Maßnahmen die TAC für Steinbutt gesenkt werden müsste, um seine Erholung sicherzustellen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(29) |
Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/9 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Steinbutt im Schwarzen Meer (geografisches Untergebiet 29) und zur Änderung der Empfehlung GFCM/43/2019/3 angenommen. Mit dieser Empfehlung wurde die bestehende TAC um ein Jahr verlängert. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(30) |
Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM einen Beschluss angenommen, in dem festgestellt wird, dass die Union ihre Quote für Steinbutt im Jahr 2021 nicht ausgeschöpft hatte und angesichts der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Ausnahmesituation eine Übertragung der ungenutzten Quote genehmigt wird. Dieser GFCM-Beschluss sollte in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Verteilung der Fangmöglichkeiten, die sich aus der Nichtausschöpfung ergeben, sollte auf der Grundlage des jeweiligen Beitrags der einzelnen Mitgliedstaaten zur Nichtausschöpfung erfolgen, ohne dass der in der Verordnung (EU) 2022/110 festgelegte Aufteilungsschlüssel für die jährliche Aufteilung der TACs geändert wird. |
(31) |
Auf der Grundlage des von der Arbeitsgruppe Schwarzes Meer der GFCM bereitgestellten wissenschaftlichen Gutachtens sollte die fischereiliche Sterblichkeit auf dem derzeitigen Niveau gehalten werden, um die Nachhaltigkeit des Sprottenbestands im Schwarzen Meer zu gewährleisten. Daher sollte für diesen Bestand weiterhin eine autonome Quote festgelegt werden. |
(32) |
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (4), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen. |
(33) |
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischerinnen und Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2023 gelten. Damit die Verordnung rasch umgesetzt werden kann, sollte sie unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
(34) |
Um den Einsatz selektiverer Fanggeräte zu fördern und effiziente Schongebiete zum Schutz von Jungfischen und Laichern einzurichten, wurde mit der Verordnung (EU) 2022/110 ein Ausgleichsmechanismus für die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Schleppnetzfischer eingeführt. Auf der Grundlage der Erfahrungen im ersten Jahr der Anwendung sowie um die umfassende Wirksamkeit des Ausgleichsmechanismus zu gewährleisten, ist es erforderlich, klarzustellen, wie der Mechanismus umgesetzt werden sollte, auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2022, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2022/110. Die Verordnung (EU) 2022/110 sollte daher entsprechend geändert werden. Darüber hinaus sollte, da in wissenschaftlichen Gutachten weiterhin empfohlen wird, die Selektivität der Fanggeräte und die Effizienz der Schongebiete zum Schutz von Jungfischen zu verbessern, dieser Mechanismus in 2023 fortgesetzt werden. Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten für 2023 ist es erforderlich, Schleppnetzfischern 3,5 % der Fangtage — berechnet anhand des Ausgangswerts zwischen 2015 und 2017 — zuzuteilen. |
(35) |
Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2023 festgesetzt. Ferner wird klargestellt, wie der mit der Verordnung (EU) 2022/110 eingeführte Ausgleichsmechanismus für die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Schleppnetzfischer im Jahr 2022 angewandt wurde.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die im Mittelmeer und im Schwarzen Meer operieren und die folgenden Fischbestände befischen:
a) |
Rote Koralle (Corallium rubrum) und Goldmakrele (Coryphaena hippurus) im Mittelmeer gemäß Artikel 4 Buchstabe b; |
b) |
Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus), Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris), Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea), Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus) und Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) im westlichen Mittelmeer gemäß Artikel 4 Buchstabe c; |
c) |
Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) im Adriatischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe d; |
d) |
Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea), Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) und Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe d; |
e) |
Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien gemäß Artikel 4 Buchstabe e, im Ionischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe f und im Levantischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe g; |
f) |
Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe h; |
g) |
Sprotte (Sprattus sprattus) und Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe i. |
(2) Diese Verordnung gilt auch für andere Fischereitätigkeiten der Union, einschließlich Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt sind.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
a) |
„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb jeder staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen; |
b) |
„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden; |
c) |
„zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch, TAC)
|
d) |
„Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC; |
e) |
„autonome Unionsquote“ eine Fangbeschränkung, die in Ermangelung einer vereinbarten TAC den Fischereifahrzeugen der Union autonom zugeteilt wird; |
f) |
„analytische Quote“ eine autonome Unionsquote, für die eine analytische Bewertung vorliegt; |
g) |
„analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben; |
h) |
„Fischsammelgerät“ (fish aggregating device — FAD) eine auf der Meeresoberfläche schwimmende verankerte Vorrichtung, die Fische anziehen soll. |
Artikel 4
Fanggebiete
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden geografischen Gebietsbestimmungen:
a) |
„geografische GFCM-Untergebiete“ bezeichnet die Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5); |
b) |
„Mittelmeer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; |
c) |
„westliches Mittelmeer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; |
d) |
„Adriatisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; |
e) |
„Straße von Sizilien“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; |
f) |
„Ionisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 19, 20 und 21 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; |
g) |
„Levantisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 24, 25, 26 und 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; |
h) |
„Alboran-Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 3 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; |
i) |
„Schwarzes Meer“ bezeichnet die Gewässer des geografischen GFCM-Untergebiets 29 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011. |
TITEL II
FANGMÖGLICHKEITEN
KAPITEL I
Mittelmeer
Artikel 5
Rote Koralle
(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die der Ernte von Roter Koralle (Corallium rubrum) dienen, insbesondere die gezielte Fischerei und die Freizeitfischerei im Mittelmeer.
(2) Bei der gezielten Fischerei dürfen die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die Höchstmengen der durch Fischereifahrzeuge der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union geernteten Bestände der Roten Koralle den in Anhang I festgesetzten Umfang nicht überschreiten.
(3) Fischereifahrzeuge der Union, die Absatz 2 unterliegen, dürfen Rote Koralle auf See nicht umladen.
(4) Für die Freizeitfischerei ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Ernte und das Mitführen an Bord oder die Umladung oder die Anlandung von Roter Koralle zu verbieten.
Artikel 6
Goldmakrele
(1) Dieser Artikel gilt für alle gewerblichen Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, bei denen Fischsammelgeräte für den Fang von Goldmakrele (Coryphaena hippurus) in den internationalen Gewässern des Mittelmeers eingesetzt werden.
(2) Die Höchstzahl der Schiffe, die Goldmakrele befischen dürfen, ist in Anhang II festgesetzt.
KAPITEL II
Westliches Mittelmeer
Artikel 7
Grundfischbestände
(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Grundfischbeständen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1022 im westlichen Mittelmeer dienen.
(2) Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1022 und den Artikeln 26 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
(3) Die Aufteilung der Fangbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Unionsgewässern des westlichen Mittelmeers auf die Mitgliedstaaten ist ebenfalls in Anhang III festgelegt.
(4) Die Aufteilung von Fangmöglichkeiten durch die Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Artikel sowie Anhang III muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) |
sie entspricht den Kriterien des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und |
b) |
sie gilt unbeschadet
|
Artikel 8
Ausgleichsmechanismus
(1) Für das betreffende Flottensegment kann ein Mitgliedstaat im Jahr 2023 Schiffen unter seiner Flagge zusätzliche Fangtage in Höhe von 3,5 %, berechnet vom Ausgangswert zwischen 2015 und 2017 dieses Mitgliedstaats, gemäß Absatz 4 zuteilen.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge, denen auf diese Weise zusätzliche Fangtage zugeteilt wurden, sowie die entsprechende Anzahl der zusätzlichen Fangtage und die zugehörige Bedingung.
(3) Die zusätzliche Zuteilung wird anhand des für das jeweilige Flottensegment des betreffenden Mitgliedstaats höchstzulässigen Aufwands gegenüber dem Ausgangswert zwischen 2015 und 2017 ab dem 1. Januar 2023 berechnet.
(4) Ein Mitgliedstaat kann zusätzliche Fangtage gemäß Absatz 1 zuteilen, sofern ein Schiff eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a) |
die Schiffe verwenden ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 45 mm, um die Fänge von jungem Seehecht um mindestens 25 % zu reduzieren, |
b) |
die Schiffe verwenden ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 50 mm in der Tiefseefischerei, um die Fänge von Afrikanischer Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 25 mm in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren und die Fänge von Roter Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 35 mm in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren, |
c) |
diese Schiffe ein reguliertes, hochselektives Fanggerät verwenden, dessen technische Spezifikationen nach der wissenschaftlichen Studie des STECF zu einer Verringerung der Fänge von Jungfischen aller Grundfischbestände um mindestens 25 % oder der Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % gegenüber 2020 führen, wie etwa ein Sortiergitter mit einem Abstand von 20 mm, oder |
d) |
der betreffende Mitgliedstaat vorübergehende Schongebiete eingerichtet hat, um die Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder die Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % zu reduzieren, |
e) |
der betreffende Mitgliedstaat eine neue Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Seehecht von mindestens 26 cm festgelegt hat, damit schrittweise die Länge bei der ersten Reife erreicht wird, oder |
f) |
die betreffenden Mitgliedstaaten für Fangtätigkeiten mit Schleppnetzfischern in den Gebieten und Zeiträumen, die auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten als wichtig für den Schutz der Laicher der Seehecht-Bestände anerkannt wurden, eine Schonzeit von mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung festgelegt haben. Diese Gebiete müssen auch die räumliche Verteilung der Laicher, einschließlich Tiefen von 150 m bis 500 m, berücksichtigen. Schonzeiten sind die Zeiträume von Februar bis März und von Oktober bis November. |
(5) Darüber hinaus teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission jeden Monat gesondert den Fischereiaufwand mit, der auf die in Absatz 4 genannte zusätzliche Zuteilung anzurechnen ist, indem er die spezifischen Meldecodes für diese Zuteilung verwendet.
(6) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis spätestens zum 15. Oktober alle verfügbaren Informationen über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 4 Buchstaben a bis f.
Artikel 9
Datenerfassung und -übermittlung
(1) Die Mitgliedstaaten erfassen die Fischereiaufwandsdaten und übermitteln sie im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1022 an die Kommission.
(2) Bei der Übermittlung von Fischereiaufwandsdaten an die Kommission im Einklang mit diesem Artikel verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang III aufgeführten Codes für die Fischereiaufwandsgruppe.
KAPITEL III
Adriatisches Meer
Artikel 10
Kleine pelagische Arten
(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sardine (Sardina pilchardus) und Sardelle (Engraulis encrasicolus) im Adriatischen Meer dienen.
(2) Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang IV festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
(3) Die maximale Flottenkapazität der Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Arten befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und BRZ, ist in Anhang IV festgesetzt.
Artikel 11
Grundfischbestände
(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea), Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) und Roter Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer dienen.
(2) Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Grundfischbestände und die maximale Flottenkapazität, die dem Anwendungsbereich dieses Artikels unterliegen, sind in Anhang IV festgesetzt.
(3) Ein Mitgliedstaat kann seine Fischereiaufwandszuteilungen gemäß Anhang IV ändern, indem er Fangtage zwischen den Fischereiaufwandsgruppen ein- und desselben geografischen Gebiets und/oder Fanggeräts überträgt, sofern dabei ein nationaler Umrechnungsfaktor angewandt wird, der sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützt.
(4) Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Artikel 12
Datenübermittlung
Bei der Übermittlung von Daten über die Mengen der angelandeten Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang IV angegebenen Bestandscodes.
KAPITEL IV
Straße von Sizilien
Artikel 13
Grundfischbestände
(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Seehecht (Merluccius merluccius) und Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) in der Straße von Sizilien dienen.
(2) Die Höchstfangmengen für Rosa Garnele dürfen die in Anhang V festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
(3) Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Seehecht und die maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die die unter diesen Artikel fallenden Grundfischbestände befischen dürfen, ausgedrückt in Zahl der Schiffe, kW und BRZ, sind in Anhang V festgesetzt.
(4) Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Artikel 14
Tiefseegarnelen
(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Roter Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanischer Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien dienen.
(2) Die maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Grundfischbestände befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und BRZ, ist in Anhang V festgesetzt.
(3) Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang V festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
Artikel 15
Datenübermittlung
Bei der Übermittlung von Daten über die Mengen der angelandeten Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang V angegebenen Bestandscodes.
KAPITEL V
Ionisches Meer und Levantisches Meer
Artikel 16
Tiefseegarnelen
(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Roter Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanischer Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Ionischen Meer und im Levantischen Meer dienen.
(2) Die maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Grundfischbestände befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und BRZ, ist in Anhang VI festgesetzt.
(3) Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang VI festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
KAPITEL VI
Alboran-Meer
Artikel 17
Rote Fleckbrasse
(1) Dieser Artikel gilt für gewerbliche und Freizeitfischerei mit Langleinen oder Handleinen durch Fischereifahrzeuge der Union, die dem Fang von Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer dienen.
(2) Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang VII festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
(3) Die Höchstzahl der Langleinen oder Handleinen, mit denen Rote Fleckbrasse befischt werden darf, ist in Anhang VII festgesetzt.
(4) Bei Freizeitfischereitätigkeiten ist die Höchstzahl der Fänge auf einen Fisch pro Person und Tag begrenzt. Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 40 cm für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) gilt für die Freizeitfischerei im Alboran-Meer. Die Befischung dieser Art im Rahmen der Freizeitfischerei ist während der auf nationaler Ebene festgelegten Schonzeit der gewerblichen Fischerei verboten.
KAPITEL VII
Schwarzes Meer
Artikel 18
Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Sprotte
(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sprotte (Sprattus sprattus) im Schwarzen Meer dienen.
(2) Die autonome Unionsquote für Sprotte, die Aufteilung dieser Quote auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind in Anhang VIII aufgeführt.
Artikel 19
Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Steinbutt
(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer dienen.
(2) Die TAC für Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meeres sowie die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind in Anhang VIII aufgeführt.
Artikel 20
Steuerung des Fischereiaufwands für Steinbutt
Fischereifahrzeuge der Union, die Steinbutt befischen dürfen, der dem Anwendungsbereich des Artikels 19 unterliegt, dürfen unabhängig von der Länge über alles des Schiffs nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen.
Artikel 21
Schonzeit für Steinbutt
In der Zeit vom 15. April bis zum 15. Juni ist es Fischereifahrzeugen der Union untersagt, Fischfang einschließlich Mitführen an Bord, Umladen, Anlanden und Erstverkauf von Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meers zu betreiben.
Artikel 22
Besondere Vorschriften zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer
(1) Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 18 und 19 lässt Folgendes unberührt:
a) |
den Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; |
b) |
Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und |
c) |
Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. |
(2) Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.
Artikel 23
Datenübermittlung
Bei der Übermittlung von Daten über die Mengen der angelandeten Fänge von Sprotte und Steinbutt aus den Unionsgewässern des Schwarzen Meers gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
TITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24
Änderung der Verordnung (EU) 2022/110
Anhang III der Verordnung (EU) 2022/110 wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 25
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
Artikel 24 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KULLGREN
(1) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(2) Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2022/110 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022 (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 165).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).
ANHANG I
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM RAHMEN DES MEHRJÄHRIGEN BEWIRTSCHAFTUNGSPLANS DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER (GFCM) FÜR ROTE KORALLE IM MITTELMEER
In den Tabellen dieses Anhangs sind die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die geernteten Höchstmengen für Rote Koralle im Mittelmeer festgelegt.
Bei den Bezugnahmen auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:
Lateinische Bezeichnung |
Alpha-3-Code |
Gemeinsprachliche Bezeichnung |
Corallium rubrum |
COL |
Rote Koralle |
Tabelle 1.
Höchstzahl der Fangerlaubnisse (*1)
Mitgliedstaaten |
Rote Koralle COL |
Griechenland |
12 |
Spanien |
0 (*2) |
Frankreich |
32 |
Kroatien |
28 |
Italien |
40 |
Tabelle 2.
Geerntete Höchstmengen in Tonnen Lebendgewicht
Art: |
Rote Koralle Corallium rubrum |
Gebiet: |
Unionsgewässer im Mittelmeer — geografische Untergebiete 1-27 COL/GF 1-27 |
|
Griechenland |
1,844 |
|
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
|
Spanien |
0 ((**)) |
|
||
Frankreich |
1,400 |
|
||
Kroatien |
1,226 |
|
||
Italien |
1,378 |
|
||
Union |
5,848 |
|
||
TAC |
Entfällt/nicht vereinbart |
(*1) Gibt Anzahl der Schiffe und/oder Taucher oder eines Paars aus einem Taucher mit einem Schiff wieder, die Rote Koralle ernten dürfen.
(*2) Entsprechend dem zeitlichen Verbot der Ernte von Roter Koralle in spanischen Gewässern.
((**)) Entsprechend dem zeitlichen Verbot der Ernte von Roter Koralle in spanischen Gewässern.
ANHANG II
FISCHEREIAUFWAND FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG VON GOLDMAKRELE IM MITTELMEER
In der Tabelle dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die in den internationalen Gewässern des Mittelmeers auf Goldmakrele fischen dürfen.
Bei den Bezugnahmen auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die internationalen Gewässer des Mittelmeers.
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:
Lateinische Bezeichnung |
Alpha-3-Code |
Gemeinsprachliche Bezeichnung |
Coryphaena hippurus |
DOL |
Goldmakrele |
Höchstzahl der Fangerlaubnisse für Schiffe, die in internationalen Gewässern Fischfang betreiben (*1)
Mitgliedstaat |
Goldmakrele DOL |
Italien |
797 |
Malta |
130 |
(*1) Diese Quote darf gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 nur zwischen dem 15. August und dem 31. Dezember 2023 befischt werden.
ANHANG III
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG DER GRUNDFISCHBESTÄNDE IM WESTLICHEN MITTELMEER
In den Tabellen dieses Anhangs sind der höchstzulässige Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Bestandsgruppen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1022, Fangbeschränkungen und die Länge über alles der Schiffe für alle Arten von Schleppnetzfischern (1) und Grundlangleinenfischern, die Grundfischbestände befischen, festgelegt.
Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1022 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Bei Bezugnahmen auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:
Lateinische Bezeichnung |
Alpha-3-Code |
Gemeinsprachliche Bezeichnung |
Aristaeomorpha foliacea |
ARS |
Rote Tiefseegarnele |
Aristeus antennatus |
ARA |
Afrikanische Tiefseegarnele |
Merluccius merluccius |
HKE |
Europäischer Seehecht |
Mullus barbatus |
MUT |
Rote Meerbarbe |
Nephrops norvegicus |
NEP |
Kaisergranat |
Parapenaeus longirostris |
DPS |
Rosa Garnele |
1. Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Fangtagen
a) |
Anzahl der Fangtage für Schleppnetzfischer in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7)
|
b) |
Anzahl der Fangtage für Schleppnetzfischer in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11)
|
c) |
Anzahl der Fangtage für Grundlangleinenfischer in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7)
|
d) |
Anzahl der Fangtage für Grundlangleinenfischer in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11)
|
2. Fangbeschränkungen für Tiefseegarnelen
a) |
Fangmöglichkeiten für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7), ausgedrückt als Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht
|
b) |
Fangmöglichkeiten für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11), ausgedrückt als Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht
|
(1) TBB, OTB, PTB, TBN, TBS, TB, OTM, PTM, TMS, TM, OTT, OT, PT, TX, OTP, TSP.
ANHANG IV
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ADRIATISCHEN MEER
In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten nach Beständen oder Aufwandsgruppen und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen, einschließlich der Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Arten befischen dürfen, festgelegt.
Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Bei Bezugnahmen auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:
Lateinische Bezeichnung |
Alpha-3-Code |
Gemeinsprachliche Bezeichnung |
Engraulis encrasicolus |
ANE |
Sardelle |
Merluccius merluccius |
HKE |
Europäischer Seehecht |
Mullus barbatus |
MUT |
Rote Meerbarbe |
Nephrops norvegicus |
NEP |
Kaisergranat |
Parapenaeus longirostris |
DPS |
Rosa Garnele |
Sardina pilchardus |
PIL |
Sardine |
Solea solea |
SOL |
Seezunge |
1. Kleine pelagische Bestände — geografische Untergebiete 17 und 18
Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht
Art: |
Kleine pelagische Arten (Sardelle und Sardine) Engraulis encrasicolus und Sardina pilchardus |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18 (SP1/GF 17-18) |
|
Italien |
32 941 |
Höchstfangmenge Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||
Kroatien |
51 735 |
|||
TAC |
entfällt |
|
Maximale Flottenkapazität von Schleppnetzfischern und Ringwadenfängern, die aktiv kleine pelagische Arten befischen
Mitgliedstaat |
Fanggerät |
Anzahl der Schiffe |
kW |
BRZ |
Kroatien |
PS |
249 |
77 145,52 |
18 537,72 |
Italien |
PTM-OTM-PS |
685 |
134 556,7 |
25 852 |
Slowenien (*2) |
PS |
4 |
433,7 |
38,5 |
2. Grundfischbestände — geografische Untergebiete 17 und 18
Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Arten von Schleppnetzfischern und Flottensegment, die Grundfischbestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) befischen
|
|
|
|
|
Fangtage 2023 |
||
Art des Fanggeräts |
Geografisches Gebiet |
Betroffene Bestände |
Länge über alles der Schiffe |
Code der Aufwandsgruppe |
ITALIEN |
KROATIEN |
SLOWENIEN |
Schleppnetze (OTB) |
GFCM-Untergebiete 17 und 18 |
Rote Meerbarbe; Seehecht; Rosa Geißelgarnele und Kaisergranat |
< 12 m |
EFF/MED3_OTB_TR1 |
3 275 |
10 097 |
|
≥ 12 m und < 24 m |
EFF/MED3_OTB_TR2 |
73 599 |
23 524 |
||||
≥ 24 m |
EFF/MED3_OTB_TR3 |
6 449 |
2 112 |
||||
Baumkurren (TBB) |
GFCM-Untergebiet 17 |
Seezunge |
< 12 m |
EFF/MED3_TBB_TR1 |
194 |
0 |
0 |
≥ 12 m und < 24 m |
EFF/MED3_TBB_TR2 |
3 635 |
0 |
0 |
|||
≥ 24 m |
EFF/MED3_TBB_TR3 |
3 614 |
0 |
0 |
Maximale Flottenkapazität von Grundschleppnetzfischern und Baumkurrenkuttern, die Grundfischbestände befischen dürfen
Mitgliedstaat |
Fanggerät |
Anzahl der Schiffe |
kW |
BRZ |
Kroatien |
OTB |
495 |
79 867,99 |
13 267,99 |
Italien |
OTB-TBB |
1 363 |
260 618,37 |
47 148 |
Slowenien (*4) |
OTB |
11 |
1 813,00 |
168,67 |
(*1) Für Slowenien stützen sich die Mengen auf die Fangmengen im Jahr 2014; sie sollten 300 Tonnen nicht überschreiten.
(*2) Die Bestimmung in Absatz 28 der Empfehlung GFCM/44/2021/20 gilt nicht für nationale Flotten mit weniger als zehn Ringwadenfängern und/oder pelagischen Schleppnetzfängern, die aktiv kleine pelagische Bestände befischen, gemäß den Aufzeichnungen sowohl in den nationalen Registern als auch im GFCM-Register für das Jahr 2014. In einem solchen Fall darf die Kapazität der aktiven Flotte um nicht mehr als 50 % in Bezug auf die Anzahl der Schiffe und in Bezug auf Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT) und kW erhöht werden.
(*3) Slowenien darf die Aufwandsgrenze von 3 000 Fangtagen pro Jahr gemäß Nummer 13 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 nicht überschreiten.
(*4) Die Bestimmungen in den Absätzen 9 c und 28 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 gelten nicht für nationale Flotten, die OTB einsetzen und an weniger als 1 000 Fangtagen während des in Absatz 9 c genannten Referenzzeitraums fischen. Die Fangkapazität der aktiven Flotte, die OTB einsetzt, darf nicht um mehr als 50 % in Bezug auf den Referenzzeitraum zunehmen.
ANHANG V
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DER STRAẞE VON SIZILIEN
In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten nach Beständen oder Aufwandsgruppen und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen, einschließlich der Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Grundfischarten und Tiefseegarnelen befischen dürfen, festgelegt.
Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Bei Bezugnahmen auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:
Lateinische Bezeichnung |
Alpha-3-Code |
Gemeinsprachliche Bezeichnung |
Merluccius merluccius |
HKE |
Europäischer Seehecht |
Parapenaeus longirostris |
DPS |
Rosa Garnele |
Aristaeomorpha foliacea |
ARS |
Rote Tiefseegarnele |
Aristeus antennatus |
ARA |
Afrikanische Tiefseegarnele |
1. Grundfischbestände
a) |
Maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Grundfischbestände in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16) befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und BRZ
|
b) |
Höchstzulässiger Fischereiaufwand für Grundschleppnetzfischer, die in der Straße von Sizilien Europäischen Seehecht (Merluccius merluccius) befischen (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16), ausgedrückt in der Anzahl der Fangtage
|
c) |
Höchstfangmenge für Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht
|
2. Tiefseegarnelen
a) |
Maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Bestände von Tiefseegarnelen in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16) befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und BRZ,
|
b) |
Höchstfangmenge für Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht
|
c) |
Höchstfangmenge für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht
|
ANHANG VI
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM IONISCHEN MEER UND IM LEVANTISCHEN MEER
In den Tabellen dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die im Ionischen Meer und im Levantischen Meer Grundfischbestände befischen dürfen.
Bei Bezugnahmen auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:
Lateinische Bezeichnung |
Alpha-3-Code |
Gemeinsprachliche Bezeichnung |
Aristaeomorpha foliacea |
ARS |
Rote Tiefseegarnele |
Aristeus antennatus |
ARA |
Afrikanische Tiefseegarnele |
1. Ionisches Meer
a) |
Maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Bestände von Tiefseegarnelen im Ionischen Meer (geografische Untergebiete 19, 20 und 21) befischen dürfen, ausgedrückt in Anzahl von Schiffen, kW und BRZ
|
b) |
Höchstfangmenge für Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) im Ionischen Meer (geografische Untergebiete 19, 20 und 21), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht
|
c) |
Höchstfangmenge für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Ionischen Meer (geografische Untergebiete 19, 20 und 21), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht
|
2. Levantisches Meer
a) |
Maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Bestände von Tiefseegarnelen im Levantischen Meer (geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27) befischen dürfen, ausgedrückt in Anzahl von Schiffen, kW und BRZ
|
b) |
Höchstfangmenge für Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) im Levantischen Meer (geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht
|
c) |
Höchstfangmenge für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Levantischen Meer (geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht
|
ANHANG VII
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ALBORAN-MEER
a) |
Höchstfangmenge für mit Langleinen und Handleinen getätigte Fänge in Tonnen Lebendgewicht
|
b) |
Höchstzahl der Langleinen und Handleinen, mit denen im Alboran-Meer (geografische Untergebiete 1, 2 und 3) gefischt werden darf
|
ANHANG VIII
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM SCHWARZEN MEER
In den Tabellen dieses Anhangs sind die TACs und Quoten in Tonnen Lebendgewicht je Bestand und gegebenenfalls die operativ mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.
Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Bei Bezugnahmen auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:
Lateinische Bezeichnung |
Alpha-3-Code |
Gemeinsprachliche Bezeichnung |
Sprattus sprattus |
SPR |
Sprotte |
Scophthalmus maximus |
TUR |
Steinbutt |
Art: |
Sprotte Sprattus sprattus |
Gebiet: |
Unionsgewässer im Schwarzen Meer — geografisches Untergebiet 29 (SPR/F3742C) |
|
Bulgarien |
8 032,50 |
|
Analytische Quote Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
|
Rumänien |
3 442,50 |
|
||
Union |
11 475 |
|
||
TAC |
entfällt/nicht vereinbart |
|
Art: |
Steinbutt Scophthalmus maximus |
Gebiet: |
Unionsgewässer im Schwarzen Meer — geografisches Untergebiet 29 (TUR/F3742C) |
|
Bulgarien |
92,143 |
|
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
|
Rumänien |
80,357 |
|
||
Union |
172,5 |
|||
TAC |
857 |
|
(*1) Fischfang, einschließlich Mitführen an Bord, Umladung, Anlandung und Erstverkauf, ist zwischen dem 15. April und dem 15. Juni 2023 untersagt.
ANHANG IX
ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EU) 2022/110
Anhang III der Verordnung (EU) 2022/110 wird wie folgt geändert:
1. |
Fußnote 2 unter Buchstabe a (Tabelle für Schleppnetzfischer in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7)) erhält folgende Fassung:
|
2. |
Fußnote 3 unter Buchstabe b (Tabelle für Schleppnetzfischer in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11)) erhält folgende Fassung:
|