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Document 32021D0856

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/856 der Kommission vom 25. Mai 2021 zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernimmt

C/2021/3763

ABl. L 188 vom 28.5.2021, p. 100–102 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 28/05/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/856/oj

28.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/100


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/856 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2021

zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernimmt

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1), insbesondere auf Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 übernimmt die EUStA die ihr durch die genannte Verordnung übertragenen Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben zu einem Zeitpunkt, der durch einen Beschluss der Kommission auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts nach Errichtung der EUStA festgelegt wird.

(2)

Am 7. April 2021 hat der Europäische Generalstaatsanwalt der Kommission vorgeschlagen, dass die EUStA ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben am 1. Juni 2021 übernehmen sollte.

(3)

Die EUStA ist eine unteilbare Einrichtung der Union, die als eine einheitliche Behörde mit einem dezentralen Aufbau handelt. Ihre zentrale Ebene besteht aus dem Kollegium, den Ständigen Kammern, dem Europäischen Generalstaatsanwalt, den Stellvertretern des Europäischen Generalstaatsanwalts, den Europäischen Staatsanwälten und dem Verwaltungsdirektor. Der Europäische Generalstaatsanwalt, die Europäischen Staatsanwälte, die Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts und der Verwaltungsdirektor der EUStA wurden mit Beschlüssen vom 23. Oktober 2019 (2), 27. Juli 2020 (3), 11. November 2020 (4) bzw. 20. Januar 2021 (5) ernannt. Das Kollegium wurde am 28. September 2020 gebildet. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 nahm das Kollegium am 12. Oktober 2020 die Geschäftsordnung der EUStA an. Das Kollegium erließ am 25. November 2020 nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 die Vorschriften zu den Ständigen Kammern. Das Personal der EUStA im Sinne des Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 ist vorhanden.

(4)

Die dezentralisierte Ebene der EUStA besteht aus den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in den Mitgliedstaaten, die sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligen (im Folgenden „Mitgliedstaaten“). Das Kollegium erließ am 29. September 2020 nach Artikel 114 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1939 die Vorschriften zu Beschäftigungsbedingungen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte. Je Mitgliedstaat sollten vor dem 1. Juni 2021 mindestens zwei Delegierte Europäische Staatsanwälte ernannt werden. Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses hatte die EUStA bereits mindestens zwei Delegierte Europäische Staatsanwälte je Mitgliedstaat ernannt, mit Ausnahme Finnlands und Sloweniens (6). Die angemessene Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten ihre Kandidaten für das Amt eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts benennen konnten, ist bereits abgelaufen. Diese Situation sollte der wirksamen Aufnahme der Tätigkeit der EUStA nicht entgegenstehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Europäische Staatsanwalt der betroffenen Mitgliedstaaten die Ermittlungen in diesen Mitgliedstaaten mit allen Befugnissen, Zuständigkeiten und Pflichten eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 persönlich durchführen kann.

(5)

Der EUStA wurde im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 (7) ein eigenständiger Haushalt gewährt, der ihre volle Autonomie und Unabhängigkeit gewährleistet.

(6)

Gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 wird das Fallbearbeitungssystem der EUStA eingerichtet und funktioniert auf zentraler und dezentraler Ebene. In dem durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2153 der Kommission (8) eingeführten Anhang der vorstehend genannten Verordnung werden die Kategorien operativer personenbezogener Daten und die Kategorien betroffener Personen aufgeführt, deren operative personenbezogene Daten von der EUStA im Register der Verfahrensakten verarbeitet werden dürfen.

(7)

Gemäß Artikel 78 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1939 nahm das Kollegium am 21. Oktober 2020 die Vorschriften betreffend den Datenschutzbeauftragten der EUStA an. Das Kollegium nahm am 28. Oktober 2020 die Vorschriften betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EUStA an. Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) nahm das Kollegium am 21. Oktober 2020 interne Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen bei der Verarbeitung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der EUStA an.

(8)

Gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/1939 nahm das Kollegium am 13. Januar 2021 die Finanzregelung für die EUStA an.

(9)

Gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 schlossen die EUStA und das Großherzogtum Luxemburg am 27. November 2020 ein Sitzabkommen. Die Räumlichkeiten der zentralen Dienststelle in Luxemburg wurden der EUStA zur Verfügung gestellt.

(10)

Gemäß Artikel 107 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 nahm das Kollegium am 30. September 2020 die interne Sprachenregelung der EUStA an.

(11)

Gemäß Artikel 109 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 nahm das Kollegium am 21. Oktober 2020 die Vorschriften betreffend den öffentlichen Zugang zu Dokumenten der EUStA an.

(12)

Alle Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) in nationales Recht erlassen haben, und haben im Allgemeinen sonstige geeignete Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die EUStA ihre operative Arbeit aufnehmen kann.

(13)

Da die in Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegten Bedingungen somit erfüllt sind, ist die EUStA eingerichtet und bereit, ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben zu übernehmen. Es ist daher erforderlich, den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die EUStA diese Aufgaben übernehmen soll.

(14)

Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 sollte dieses Datum nicht früher als drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung liegen. Da die Verordnung (EU) 2017/1939 am 20. November 2017 in Kraft getreten ist, sollte dieser Zeitpunkt nicht vor dem 20. November 2020 liegen.

(15)

Nach Artikel 120 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 übt die EUStA ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden Straftaten aus, die nach dem 20. November 2017 oder im Falle der Mitgliedstaaten, die der Verstärkten Zusammenarbeit aufgrund eines Beschlusses nach Artikel 331 Absatz 1 AEUV beigetreten sind, nach dem betreffenden Beschluss begangen wurden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Staatsanwaltschaft übernimmt die ihr durch die Verordnung (EU) 2017/1939 übertragenen Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben am 1. Juni 2021.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 25. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.

(2)   ABl. L 274 vom 28.10.2019, S. 1.

(3)   ABl. L 244 vom 29.7.2020, S. 18.

(4)  Beschlüsse 010/2020 und 011/2020 des Kollegiums der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 11. November 2020.

(5)  Beschluss 003/2021 des Kollegiums der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2021.

(6)  Beschlüsse des Kollegiums der Europäischen Staatsanwaltschaft: 019/2020 vom 25. November 2020 (Ernennung von zehn Delegierten Europäischen Staatsanwälten in der Bundesrepublik Deutschland); 020/2020 vom 25. November 2020 (Ernennung von vier Delegierten Europäischen Staatsanwälten in der Slowakischen Republik); 021/2020 vom 2. Dezember 2020 (Ernennung von zwei Delegierten Europäischen Staatsanwälten in der Republik Estland); 022/2020 vom 2. Dezember 2020 (Ernennung eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts in der Bundesrepublik Deutschland); 024/2020 vom 9. Dezember 2020 (Ernennung eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts in der Slowakischen Republik); 007/2021 vom 3. Februar 2021 (Ernennung von drei Delegierten Europäischen Staatsanwälten in der Republik Litauen); 008/2021 vom 5. Februar 2021 (Ernennung von drei Delegierten Europäischen Staatsanwälten in der Tschechischen Republik); 009/2021 vom 10. Februar 2021 (Ernennung von sechs Delegierten Europäischen Staatsanwälten in Rumänien); 010/2021 vom 10. Februar 2021 (Ernennung von zwei Delegierten Europäischen Staatsanwälten im Königreich der Niederlande); 016/2021 vom 17. März 2021 (Ernennung eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts im Königreich Belgien); 022/2021 vom 7. April 2021 (Ernennung von drei Delegierten Europäischen Staatsanwälten in der Republik Bulgarien); 024/2021 vom 7. April 2021 (Ernennung von zwei Delegierten Europäischen Staatsanwälten in der Republik Kroatien); 025/2021 vom 7. April 2021 (Ernennung von zwei Delegierten Europäischen Staatsanwälten in der Tschechischen Republik); 026/2021 vom 21. April 2021 (Ernennung von vier Delegierten Europäischen Staatsanwälten in der Französischen Republik); 027/2021 vom 21. April 2021 (Ernennung von vier Delegierten Europäischen Staatsanwälten in der Republik Lettland); 031/2021 vom 28. April 2021 (Ernennung von sieben Delegierten Europäischen Staatsanwälten im Königreich Spanien); 032/2021 vom 28. April 2021 (Ernennung eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts in der Republik Malta); 034/2021 vom 3. Mai 2021 (Ernennung von 15 Delegierten Europäischen Staatsanwälten in der Italienischen Republik); 035/2021 vom 3. Mai 2021 (Ernennung von vier Delegierten Europäischen Staatsanwälten in der Portugiesischen Republik); 037/2021 vom 6. Mai 2021 (Ernennung eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts in der Republik Bulgarien); 041/2021 vom 12. Mai 2021 (Ernennung eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts in der Republik Malta); 045/2021 vom 17. Mai 2021 (Ernennung eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts im Königreich Belgien); 046/2021 vom 17. Mai 2021 (Ernennung von zwei Delegierten Europäischen Staatsanwälten in der Republik Österreich); 047/2021 vom 17. Mai 2021 (Ernennung von fünf Delegierten Europäischen Staatsanwälten in der Hellenischen Republik); 048/2021 vom 19. Mai 2021 (Ernennung von zwei Delegierten Europäischen Staatsanwälten in der Republik Zypern); 059/2021 vom 19. Mai 2021 (Ernennung von zwei Delegierten Europäischen Staatsanwälten im Großherzogtum Luxemburg).

(7)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2153 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates in Bezug auf die Kategorien operativer personenbezogener Daten und die Kategorien betroffener Personen, deren operative personenbezogene Daten von der Europäischen Staatsanwaltschaft im Register der Verfahrensakten verarbeitet werden dürfen (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(10)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).


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