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Document 32020R0349

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/349 der Kommission vom 2. März 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 hinsichtlich der Betriebsbedingungen in bestimmten städtischen oder außerstädtischen Gebieten

    C/2020/1121

    ABl. L 63 vom 3.3.2020, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/349/oj

    3.3.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 63/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/349 DER KOMMISSION

    vom 2. März 2020

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 hinsichtlich der Betriebsbedingungen in bestimmten städtischen oder außerstädtischen Gebieten

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (1), insbesondere auf Artikel 8b Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 der Kommission (2) wurde festgestellt, dass der Wortlaut in Bezug auf die Betriebsanforderungen in bestimmten städtischen oder zwischenstädtischen Bereichen nicht mit dem Wortlaut in Artikel 8b Absatz 3 der Richtlinie 96/53/EG übereinstimmt.

    (2)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (3)

    Diese Verordnung sollte unverzüglich am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 10i Absatz 2 der Richtlinie 96/53/EG genannten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916

    Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten können den Verkehr von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit Luftleiteinrichtungen in Betriebsstellung im Hinblick auf die spezifischen Merkmale städtischer oder zwischenstädtischer Bereiche, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt und schutzbedürftige Straßenverkehrsteilnehmer anwesend sein können, untersagen.“

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. März 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 der Kommission vom 15. November 2019 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 297 vom 18.11.2019, S. 3).


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