Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017R1939

    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

    ABl. L 283 vom 31.10.2017, p. 1–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 10/01/2021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj

    31.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 283/1


    VERORDNUNG (EU) 2017/1939 DES RATES

    vom 12. Oktober 2017

    zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 86,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gestützt auf die Mitteilung Belgiens, Bulgariens, Deutschlands, Finnlands, Frankreichs, Griechenlands, Kroatiens, Litauens, Luxemburgs, Portugals, Rumäniens, der Slowakei, Sloweniens, Spaniens, der Tschechischen Republik und Zyperns, mit der sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 3. April 2017 mitteilt haben, dass sie eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des Verordnungsentwurfs begründen möchten,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Union hat sich die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt.

    (2)

    Die Möglichkeit der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) ist im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Rahmen des Titels über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgesehen.

    (3)

    Sowohl die Union als auch ihre Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die finanziellen Interessen der Union vor Straftaten zu schützen, die jedes Jahr einen beträchtlichen finanziellen Schaden verursachen. Diese Straftaten werden jedoch von den nationalen Behörden der Strafjustiz derzeit nicht immer in ausreichendem Maße untersucht und strafrechtlich verfolgt.

    (4)

    Die Kommission hat am 17. Juli 2013 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung der EUStA angenommen.

    (5)

    Auf seiner Tagung vom 7. Februar 2017 hat der Rat festgestellt, dass über den Verordnungsentwurf keine Einstimmigkeit bestand.

    (6)

    Eine Gruppe von 17 Mitgliedstaaten hat mit Schreiben vom 14. Februar 2017 gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV beantragt, den Europäischen Rat mit dem Verordnungsentwurf zu befassen.

    (7)

    Der Europäische Rat hat am 9. März 2017 über den Verordnungsentwurf beraten und festgestellt, dass im Sinne des Artikels 86 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV kein Einvernehmen erzielt wurde.

    (8)

    Am 3. April 2017 haben Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mitgeteilt, dass sie eine Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA begründen möchten. Daher gilt gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 329 Absatz 1 AEUV als erteilt und finden die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit ab dem 3. April 2017 Anwendung. Außerdem haben mit Schreiben vom 19. April 2017, 1. Juni 2017, 9. Juni 2017 bzw. 22. Juni 2017 Lettland, Estland, Österreich und Italien den Wunsch bekundet, sich an der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit zu beteiligen.

    (9)

    Nach Artikel 328 Absatz 1 AEUV steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offen. Dies gilt auch zu jedem anderen Zeitpunkt, auch für eine bestehende Verstärkte Zusammenarbeit, sofern sie die in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) sollten für die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten der Europäischen Union werben. Diese Verordnung sollte nur in denjenigen Mitgliedstaaten in allen ihren Teilen verbindlich sein und auch nur in denjenigen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA oder kraft eines Beschlusses gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV daran teilnehmen.

    (10)

    Gemäß Artikel 86 AEUV sollte die Europäische Staatsanwaltschaft ausgehend von Eurojust eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass mit dieser Verordnung eine enge Beziehung zwischen ihnen geschaffen werden sollte, die sich auf gegenseitige Zusammenarbeit stützt.

    (11)

    Der AEUV sieht vor, dass der sachliche Zuständigkeitsbereich der EUStA auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gemäß dieser Verordnung beschränkt ist. Die Aufgaben der EUStA sollten daher in der strafrechtlichen Untersuchung und Verfolgung sowie der Anklageerhebung in Bezug auf Personen bestehen, die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und untrennbar damit verbundene Straftaten begangen haben. Für eine Ausdehnung ihrer Zuständigkeit auf schwere Straftaten mit grenzüberschreitender Dimension ist ein einstimmiger Beschluss des Europäischen Rates erforderlich.

    (12)

    Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip lässt sich die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union in Anbetracht ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene verwirklichen. In der jetzigen Situation, in der Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ausschließlich von den Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union strafrechtlich verfolgt werden, lässt sich dieses Ziel nicht immer zufriedenstellend erreichen. Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die bessere Bekämpfung von Straftaten in Bezug auf die finanziellen Interessen der Union durch die Errichtung der EUStA, wegen der Zersplitterung der nationalen Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union von deren Mitgliedstaaten allein nicht verwirklicht werden kann und sich daher besser auf Unionsebene erreichen lässt, indem der EUStA die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Straftaten übertragen wird, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in jenem Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus und gewährleistet, dass ihre Auswirkungen auf die Rechtsordnungen und die institutionellen Strukturen der Mitgliedstaaten so gering wie möglich gehalten werden.

    (13)

    In dieser Verordnung ist ein System der geteilten Zuständigkeit zwischen der EUStA und den nationalen Behörden bei der Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorgesehen, das sich auf das Evokationsrecht der EUStA stützt.

    (14)

    Im Sinne des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit sollten die EUStA und die zuständigen nationalen Behörden einander unterstützen und unterrichten, damit die Straftaten, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, wirksam bekämpft werden können.

    (15)

    Diese Verordnung lässt die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Art und Weise, wie strafrechtliche Ermittlungen organisiert werden, unberührt.

    (16)

    Da der EUStA Ermittlungs- und Strafverfolgungsbefugnisse zu übertragen sind, sollte ihre Unabhängigkeit und ihre Rechenschaftspflicht gegenüber den Organen der Union durch institutionelle Garantien gewährleistet werden.

    (17)

    Die EUStA sollte im Interesse der Union insgesamt handeln und Weisungen von Personen außerhalb der EUStA weder einholen noch entgegennehmen.

    (18)

    Die strenge Rechenschaftspflicht ergänzt die Unabhängigkeit und die Befugnisse, die der EUStA durch diese Verordnung verliehen werden. Der Europäische Generalstaatsanwalt ist für die Erfüllung seiner Pflichten als Leiter der EUStA uneingeschränkt rechenschaftspflichtig und trägt als solcher gegenüber dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission die institutionelle Gesamtverantwortung für die allgemeine Tätigkeit der EUStA. Jedes dieser Organe kann daher beim Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) unter bestimmten Umständen, einschließlich im Falle schweren Fehlverhaltens, seine Entlassung beantragen. Dasselbe Verfahren sollte bei der Entlassung von Europäischen Staatsanwälten zur Anwendung kommen.

    (19)

    Die EUStA sollte einen Jahresbericht über ihre allgemeine Tätigkeit veröffentlichen, der zumindest statistische Daten zur Arbeit der EUStA enthalten sollte.

    (20)

    Die Organisationsstruktur der EUStA sollte eine schnelle und effiziente Entscheidungsfindung in Bezug auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen und von Strafverfolgungsmaßnahmen ermöglichen, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind. Ferner sollte die Struktur sicherstellen, dass alle nationalen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten in der EUStA vertreten sind und dass Staatsanwälte, die Kenntnisse über die einzelnen Rechtsordnungen besitzen, grundsätzlich Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten durchführen.

    (21)

    Zu diesem Zweck sollte die EUStA eine unteilbare Einrichtung der Union sein, die als eine einheitliche Behörde handelt. Die zentrale Ebene besteht aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt, der der Leiter der EUStA insgesamt und der Leiter des Kollegiums Europäischer Staatsanwälte ist, den Ständigen Kammern und den Europäischen Staatsanwälten. Die dezentrale Ebene besteht aus den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die in den Mitgliedstaaten angesiedelt sind.

    (22)

    Um die Kohärenz ihres Handelns und damit einen einheitlichen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, sollte die EUStA darüber hinaus durch ihre Organisationsstruktur und ihren internen Entscheidungsprozess der zentralen Dienststelle ermöglichen, alle Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, die von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten durchgeführt werden, zu überwachen, zu leiten und zu beaufsichtigen.

    (23)

    Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe „allgemeine Aufsicht“, „überwachen und leiten“ und „Aufsicht“ beschreiben unterschiedliche Kontrollmaßnahmen, die von der EUStA ausgeübt werden. „Allgemeine Aufsicht“ sollte die allgemeine Verwaltung der Tätigkeit der EUStA, in deren Rahmen Weisungen nur zu Angelegenheiten gegeben werden, die für die EUStA von übergreifender Bedeutung sind, bezeichnen. „Überwachen und leiten“ sollte die Befugnisse, einzelne Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu überwachen und zu leiten, bezeichnen. „Aufsicht“ sollte eine engere und durchgängige Aufsicht über die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen bezeichnen; dazu gehört, dass, wenn erforderlich, eingegriffen und Weisungen zu Ermittlungen und Strafverfolgungsangelegenheiten erteilt werden können.

    (24)

    Das Kollegium sollte über strategische Fragen, einschließlich hinsichtlich der Festlegung der Prioritäten und der Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik der EUStA, sowie über allgemeine Fragen entscheiden, die sich aus Einzelfällen ergeben, z. B. hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung, der ordnungsgemäßen Umsetzung der Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik der EUStA oder hinsichtlich Grundsatzfragen oder Fragen von erheblicher Bedeutung in Bezug auf die Entwicklung einer kohärenten Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik der EUStA. Die Entscheidungen des Kollegiums über allgemeine Fragen sollten die Pflicht, die Ermittlungen und die Strafverfolgung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und nationalem Recht vorzunehmen, unberührt lassen. Das Kollegium sollte sich nach Kräften bemühen, Entscheidungen im Konsens zu treffen. Kann kein Konsens erzielt werden, so sollten Entscheidungen durch Abstimmung getroffen werden.

    (25)

    Die Ständigen Kammern sollten Ermittlungen überwachen und leiten und die Kohärenz der Tätigkeit der EUStA gewährleisten. Die Zusammensetzung der Ständigen Kammern sollte im Einklang mit der Geschäftsordnung der EUStA festgelegt werden, worin unter anderem gestattet werden sollte, dass ein Europäischer Staatsanwalt Mitglied mehr als einer Ständigen Kammer ist, sofern sich dies als zweckmäßig erweist, um eine möglichst ausgewogene Arbeitsbelastung der einzelnen Europäischen Staatsanwälten sicherzustellen.

    (26)

    Den Vorsitz der Ständigen Kammern sollte der Europäische Generalstaatsanwalt, einer seiner Stellvertreter oder ein Europäischer Staatsanwalt im Einklang mit den in der Geschäftsordnung der EUStA niedergelegten Grundsätzen führen.

    (27)

    Die Zuteilung der Verfahren auf die Ständigen Kammern sollte nach dem Zufallsprinzip erfolgen, um so weit wie möglich eine ausgewogene Verteilung der Arbeitsbelastung sicherzustellen. Abweichungen von diesem Prinzip sollten auf Entscheidung des Europäischen Generalstaatsanwalts möglich sein, um ein ordnungsgemäßes und wirksames Funktionieren der EUStA zu gewährleisten.

    (28)

    Aus jedem Mitgliedstaat sollte ein Europäischer Staatsanwalt für das Kollegium ernannt werden. Grundsätzlich sollten die Europäischen Staatsanwälte im Auftrag der zuständigen Ständigen Kammer die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen beaufsichtigen, für die die Delegierten Europäischen Staatsanwälte in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zuständig sind. Sie sollten als Verbindungsstelle zwischen der zentralen Dienststelle und der dezentralen Ebene in ihren Mitgliedstaaten fungieren und so die Funktionsweise der EUStA als einer einheitlichen Dienststelle erleichtern. Der Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt sollte außerdem prüfen, ob alle Weisungen im Einklang mit dem nationalen Recht stehen, und die Ständige Kammer darüber unterrichten, falls dies nicht der Fall sein sollte.

    (29)

    Im Falle hoher Arbeitsbelastung aufgrund der großen Zahl an Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in einem bestimmten Mitgliedstaat sollte ein Europäischer Staatsanwalt die Möglichkeit haben, zu beantragen, dass ausnahmsweise anderen Europäischen Staatsanwälten die Aufsicht über bestimmte Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in seinem Herkunftsmitgliedstaat zugewiesen werden kann. Die Entscheidung darüber sollte vom Europäischen Generalstaatsanwalt mit Zustimmung des Europäischen Staatsanwalts, der die betreffenden Fälle übernehmen würde, getroffen werden. Die Kriterien für derartige Entscheidungen sollten in der Geschäftsordnung der EUStA festgelegt werden; zu diesen Kriterien sollte gehören, dass der Europäische Staatsanwalt, der die Fälle übernimmt, ausreichende Kenntnisse der Sprache und der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats besitzt.

    (30)

    Die Ermittlungen der EUStA sollten in der Regel von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Sie sollten hierbei gemäß dieser Verordnung bzw. in Angelegenheiten, die nicht unter diese Verordnung fallen, gemäß nationalem Recht handeln. Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sollten ihre Aufgaben unter Aufsicht des Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalts und unter der Lenkung und nach Weisung der zuständigen Ständigen Kammer ausführen. Ist nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats die interne Überprüfung bestimmter Handlungen innerhalb der Struktur der nationalen Staatsanwaltschaft vorgesehen, so sollte im Einklang mit der Geschäftsordnung der EUStA die Überprüfung solcher vom Delegierten Europäischen Staatsanwalt getroffenen Entscheidungen unter die Aufsichtsbefugnis des Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalts fallen. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, eine Überprüfung durch nationale Gerichte vorzusehen; Artikel 19 EUV und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) bleiben hiervon unberührt.

    (31)

    Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft vor den zuständigen Gerichten gelten bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder Beschuldigte die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung über alle verfügbaren Rechtshandlungen oder Rechtsbehelfe, bis hierüber rechtskräftig entschieden ist.

    (32)

    Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sollten ein integraler Bestandteil der EUStA sein; als solche sollten sie daher bei der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, ausschließlich im Auftrag und im Namen der EUStA im Hoheitsgebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats handeln. Dies erfordert, dass ihnen im Rahmen dieser Verordnung ein funktional und rechtlich unabhängiger Status gewährt wird, der sich von einem Status nach nationalem Recht unterscheidet.

    (33)

    Ungeachtet ihres besonderen Status im Rahmen dieser Verordnung sollten Delegierte Europäische Staatsanwälte während ihrer Amtszeit ferner Mitglieder der Staatsanwaltschaft ihres Mitgliedstaats, d. h. Staatsanwalt oder Mitglied der Richterschaft, sein; von ihren Mitgliedstaaten sollten ihnen zumindest die gleichen Befugnisse wie nationalen Staatsanwälten zuerkannt werden.

    (34)

    Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sollten an Weisungen der Ständigen Kammern und der Europäischen Staatsanwälte gebunden sein. Ist ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt der Auffassung, dass er zur Ausführung einer Weisung Maßnahmen treffen müsste, die nicht im Einklang mit dem nationalen Recht stehen, so sollte er um eine Überprüfung der Weisung durch den Europäischen Generalstaatsanwalt ersuchen.

    (35)

    Der mit einem Verfahren betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt sollte den Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt und die zuständige Ständige Kammer von allen wesentlichen Entwicklungen des Falles, wie z. B. die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen oder Änderungen des Kreises verdächtiger Personen, unterrichten.

    (36)

    Die Ständigen Kammern sollten ihre Entscheidungsbefugnisse in spezifischen Phasen der Verfahren der EUStA ausüben, damit eine gemeinsame Ermittlungs- und Strafverfolgungspraxis gewährleistet wird. Sie sollten Entscheidungen auf der Grundlage eines vom betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt vorgeschlagenen Entscheidungsentwurfs treffen. In Ausnahmefällen sollte eine Ständige Kammer jedoch Entscheidungen ohne einen Entscheidungsentwurf des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts treffen können. In derartigen Fällen kann der die Aufsicht über das Verfahren führende Europäische Staatsanwalt einen solchen Entscheidungsentwurf vorlegen.

    (37)

    Eine Ständige Kammer sollte in spezifischen Fällen, in denen die Straftat nicht schwerwiegend oder das Verfahren nicht komplex ist, ihre Entscheidungsbefugnisse dem Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt übertragen können. Bei der Bewertung der Schwere einer Straftat sollte den Auswirkungen der Straftat auf Unionsebene Rechnung getragen werden.

    (38)

    Eine Regelung zur Vertretung der Europäischen Staatsanwälte untereinander sollte in der Geschäftsordnung der EUStA vorgesehen werden. Die Vertretungsregelung sollte in Fällen angewendet werden, in denen ein Europäischer Staatsanwalt seine Aufgaben kurzzeitig nicht erfüllen kann, beispielsweise wegen Abwesenheit.

    (39)

    Darüber hinaus sollte ein Europäischer Staatsanwalt von einem der Delegierten Europäischen Staatsanwälte seines Mitgliedstaats vertreten werden, wenn er zurücktritt, entlassen wird oder aus anderem Grund, beispielsweise wegen längerer Krankheit, aus dem Amt ausscheidet. Die Vertretung sollte auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten beschränkt sein. Die Möglichkeit der Verlängerung dieses Zeitraums bis zur Ersetzung oder Rückkehr des Europäischen Staatsanwalts sollte im Ermessen des Kollegiums liegen, soweit dies für erforderlich erachtet wird unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung der EUStA und der Dauer der Abwesenheit. Der Delegierte Europäische Staatsanwalt, der den Europäischen Staatsanwalt vertritt, sollte für die Zeit der Vertretung von den Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen entbunden werden, die er als Delegierter Europäischer Staatsanwalt oder nationaler Staatsanwalt leitet. Hinsichtlich der Verfahren der EUStA, für die der einen Europäischen Staatsanwalt vertretende Delegierte Europäische Staatsanwalt zuständig ist, sollten die Neuzuweisungsvorschriften der EUStA gelten.

    (40)

    Das Verfahren für die Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts und der Europäischen Staatsanwälte sollte deren Unabhängigkeit gewährleisten. Ihre Legitimität sollte sich aus der Beteiligung der Organe der Union an dem Verfahren für die Ernennung herleiten. Die Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts sollten vom Kollegium aus dem Kreis seiner Mitglieder ernannt werden.

    (41)

    Ein Auswahlausschuss sollte eine Auswahlliste der Bewerber für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts erstellen. Die Befugnis zur Festlegung der Regeln für die Tätigkeit des Ausschusses und zur Ernennung seiner Mitglieder sollte dem Rat übertragen werden, der auf Vorschlag der Kommission handelt. Eine solche Durchführungsbefugnis würde die spezifischen Befugnisse, die dem Rat nach Artikel 86 AEUV übertragen sind, und die Besonderheit der EUStA widerspiegeln, die fest in die nationalen Rechtsstrukturen eingebettet bleiben, zugleich aber eine Einrichtung der Union sein wird. Die EUStA wird in Verfahren tätig sein, in denen die meisten der übrigen Akteure nationale Akteure sind, beispielsweise die Gerichte, die Polizei und sonstige Strafverfolgungsbehörden; der Rat hat daher ein spezifisches Interesse daran, an dem Ernennungsverfahren eng beteiligt zu sein. Mit der Übertragung dieser Befugnisse auf den Rat wird außerdem dem potenziell sensiblen Charakter von Entscheidungsbefugnissen mit unmittelbaren Auswirkungen auf die nationalen Justiz- und Strafverfolgungsstrukturen angemessen Rechnung getragen. Das Europäische Parlament und der Rat sollten im gegenseitigen Einvernehmen einen der Bewerber, die in die Auswahlliste aufgenommen wurden, zum Europäischen Generalstaatsanwalt ernennen.

    (42)

    Jeder Mitgliedstaat sollte drei Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts, der vom Rat auszuwählen und zu ernennen ist, benennen. Damit die Kontinuität der Arbeit des Kollegiums gewährleistet wird, sollte alle drei Jahre eine Neubesetzung eines Drittels der Stellen der Europäischen Staatsanwälte stattfinden. Dem Rat sollte die Befugnis übertragen werden, Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit zu erlassen. Diese Durchführungsbefugnis spiegelt die Befugnis des Rates wider, die Europäischen Staatsanwälte auszuwählen und zu ernennen. Dies ist außerdem durch die Besonderheit der Europäischen Staatsanwälte, die darin besteht, dass sie mit ihrem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat verbunden sind, während sie zugleich Mitglieder des Kollegiums sind, und ganz allgemein durch die Besonderheit der EUStA gerechtfertigt, wobei der gleichen Logik wie bei der Durchführungsbefugnis des Rates zur Festlegung der Regeln für die Tätigkeit des Ausschusses und zur Ernennung von dessen Mitgliedern gefolgt wird. Der Rat sollte das geografische Spektrum der Mitgliedstaaten bei der Neubesetzung eines Drittels der Stellen der Europäischen Staatsanwälte während ihrer ersten Amtszeit berücksichtigen.

    (43)

    Das Verfahren für die Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte sollte gewährleisten, dass sie integraler Bestandteil der EUStA sind, während sie auf operativer Ebene weiterhin in ihre nationalen Rechtsordnungen und Gerichts- und Strafverfolgungsstrukturen integriert sind. Die Mitgliedstaaten sollten Bewerber für die Stellen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte benennen, die vom Kollegium auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts ernannt werden sollten.

    (44)

    In jedem Mitgliedstaat sollte es zwei oder mehr Delegierte Europäische Staatsanwälte geben, damit die reibungslose Bearbeitung der Fälle der EUStA gewährleistet wird. Der Europäische Generalstaatsanwalt sollte in Konsultation mit jedem einzelnen Mitgliedstaat die Anzahl der Delegierten Europäischen Staatsanwälte je Mitgliedstaat sowie die funktionale und örtliche Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Delegierten Europäischen Staatsanwälten genehmigen. Bei dieser Konsultation sollte der Organisationsstruktur des nationalen Strafverfolgungssystems gebührend Rechnung getragen werden. Der Begriff der funktionalen Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Delegierten Europäischen Staatsanwälten könnte eine Aufteilung der Aufgaben ermöglichen.

    (45)

    Die Gesamtzahl der Delegierten Europäischen Staatsanwälte in einem Mitgliedstaat kann mit der Genehmigung des Europäischen Generalstaatsanwalts und vorbehaltlich der Obergrenze der jährlichen Haushaltslinie der EUStA geändert werden.

    (46)

    Das Kollegium sollte für Disziplinarverfahren gegen Delegierte Europäische Staatsanwälte, die nach dieser Verordnung tätig werden, zuständig sein. Da Delegierte Europäische Staatsanwälte aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft der Mitgliedstaaten bleiben und auch Aufgaben als nationale Staatsanwälte wahrnehmen können, können nationale Disziplinarvorschriften aus Gründen, die nicht mit dieser Verordnung im Zusammenhang stehen, anzuwenden sein. In derartigen Fällen sollte jedoch der Europäische Generalstaatsanwalt aufgrund seiner Verantwortlichkeit für die Verwaltung der EUStA über die Entlassung oder Disziplinarmaßnahme unterrichtet werden, damit die Integrität und Unabhängigkeit der EUStA gewahrt bleibt.

    (47)

    Die Arbeit der EUStA sollte grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen. Die EUStA sollte ein Fallbearbeitungssystem einrichten, führen und verwalten. Zu den Informationen im Fallbearbeitungssystem sollten Informationen über etwaige Straftaten, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, sowie Informationen aus den Verfahrensakten gehören, auch wenn sie abgeschlossen sind. Die EUStA sollte bei der Einrichtung des Fallbearbeitungssystems gewährleisten, dass die EUStA durch das System als einheitliche Dienststelle fungieren kann, bei der die von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten geführten Verfahrensakten der zentralen Dienststelle für die Ausübung ihrer Entscheidungs-, Überwachungs- und Leitungs- und Aufsichtsaufgaben zur Verfügung stehen.

    (48)

    Die nationalen Behörden sollten die EUStA unverzüglich über Handlungen unterrichten, die eine in die Zuständigkeit der EUStA fallende Straftat darstellen könnten. In Fällen, die nicht in die Zuständigkeit der EUStA fallen, sollte diese die zuständigen nationalen Behörden über Sachverhalte informieren, von denen sie Kenntnis erhalten hat und die eine Straftat darstellen könnten, wie z. B. Falschaussagen.

    (49)

    Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die nationalen Behörden sollten der EUStA unverzüglich Informationen über Straftaten mitteilen, bezüglich deren sie ihre Zuständigkeit ausüben könnte. Die EUStA kann auch Informationen von anderen Quellen wie privaten Dritten erhalten oder einholen. Bei der EUStA sollte mit einem Überprüfungsmechanismus festgestellt werden, ob ausgehend von den erhaltenen Informationen die Voraussetzungen für die sachliche, territoriale und personelle Zuständigkeit der EUStA erfüllt sind.

    (50)

    Hinweisgeber können der EUStA neue Informationen zur Kenntnis bringen und sie dadurch in ihrer Arbeit der strafrechtlichen Untersuchung und Verfolgung sowie der Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, unterstützen. Hinweisgeber können jedoch aus Angst vor Vergeltung abgeschreckt werden. Zur Erleichterung der Aufdeckung von Straftaten, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften wirksame Verfahren vorzusehen, um die Meldung etwaiger Straftaten, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, zu ermöglichen und den Schutz der Personen, die diese Straftaten melden, vor Vergeltung und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis sicherzustellen. Die EUStA sollte erforderlichenfalls ihre eigenen internen Vorschriften entwickeln.

    (51)

    Um in vollem Umfang ihre Verpflichtung zu erfüllen, die EUStA in Kenntnis zu setzen, wenn der Verdacht auf eine in deren Zuständigkeit fallende Straftat besteht, sollten die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sowie alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die bestehenden Meldeverfahren einhalten und über effiziente Mechanismen für eine erste Bewertung der ihnen gegenüber geäußerten Behauptungen verfügen. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können zu diesem Zweck das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Anspruch nehmen.

    (52)

    Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten ein System schaffen, mit dem sichergestellt wird, dass Informationen der EUStA so bald wie möglich übermittelt werden. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie ein direktes oder ein zentralisiertes System errichten.

    (53)

    Die Einhaltung dieser Mitteilungspflicht ist für das einwandfreie Funktionieren der EUStA unerlässlich und sollte weit ausgelegt werden, um zu gewährleisten, dass nationale Behörden Fälle mitteilen, in denen die Prüfung bestimmter Kriterien nicht sofort möglich ist (beispielsweise das Ausmaß des Schadens oder die anzuwendende Strafe). Die EUStA sollte außerdem von den Behörden der Mitgliedstaaten im Einzelfall Informationen über sonstige Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union einholen können. Dies sollte nicht so verstanden werden, dass die EUStA von den Behörden der Mitgliedstaaten systematisch oder in regelmäßigen Abständen Informationen über geringfügige Delikte einholen kann.

    (54)

    Die effiziente Ermittlung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und der Grundsatz Ne bis in idem können in bestimmten Fällen eine Ausdehnung der Ermittlungen auf andere Straftaten nach nationalem Recht erfordern, wenn Letztere mit einer Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union untrennbar verbunden sind. Der Begriff „untrennbar miteinander verbundene Straftaten“ sollte im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung ausgelegt werden, die als relevantes Kriterium für die Anwendung des Grundsatzes Ne bis in idem die Identität der Sachverhalte (oder im Wesentlichen gleichartige Sachverhalte) heranzieht, was so zu verstehen ist, dass es eine Reihe konkreter Umstände gibt, die zeitlich und räumlich untrennbar miteinander verbunden sind.

    (55)

    Die EUStA sollte zur Ausübung ihrer Zuständigkeit berechtigt sein, wenn Straftaten untrennbar miteinander verbunden sind und der Schwerpunkt gemessen an der Schwere der betreffenden Straftat, wie sie sich in der Höchststrafe widerspiegelt, die verhängt werden könnte, auf der Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union liegt.

    (56)

    Bei untrennbar miteinander verbundenen Straftaten sollte die EUStA jedoch auch dann zur Ausübung ihrer Zuständigkeit berechtigt sein, wenn der Schwerpunkt gemessen am Strafmaß nicht auf der Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union liegt, die untrennbar verbundene andere Straftat jedoch als akzessorisch zu betrachten ist, da sie lediglich Mittel zur Begehung der Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ist, insbesondere wenn eine derartige andere Straftat zu dem Hauptzweck begangen wurde, Voraussetzungen für die Begehung der Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu schaffen, wie z. B. Straftaten, die gerade darauf ausgerichtet sind, für die materiellen oder rechtlichen Mittel zu sorgen, die die Begehung der Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ermöglichen oder die aus dieser Straftat hervorgehenden Vorteile oder Erträge zu sichern.

    (57)

    Für den Begriff „Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung“ sollte die im nationalen Recht gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates (3) vorgesehene Definition maßgeblich sein, und er kann beispielsweise die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung oder deren Organisation und Führung umfassen.

    (58)

    Die Zuständigkeit der EUStA für Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union sollte in der Regel Vorrang vor nationalen Zuständigkeitsansprüchen haben, damit die EUStA für Kohärenz sorgen und die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen auf Unionsebene lenken kann. Hinsichtlich dieser Straftaten sollten die Behörden der Mitgliedstaaten nicht tätig werden, es sei denn, es müssen Eilmaßnahmen getroffen werden, bis die EUStA entschieden hat, ob sie Ermittlungen führt.

    (59)

    Bei einem konkreten Fall sollte u. a. dann davon ausgegangen werden, dass er Auswirkungen auf Unionsebene hat, wenn es sich um eine Straftat grenzübergreifender Art und Größenordnung handelt, an einer derartigen Straftat eine kriminelle Vereinigung beteiligt ist oder die besondere Art der Straftat eine ernste Gefahr für die finanziellen Interessen der Union oder für die Glaubwürdigkeit ihrer Organe und das Vertrauen ihrer Bürger darstellen könnte.

    (60)

    Kann die EUStA ihre Zuständigkeit in einem bestimmten Fall nicht ausüben, da Grund zu der Annahme besteht, dass der den finanziellen Interessen der Union entstandene oder wahrscheinlich entstehende Schaden den einem anderen Opfer entstandenen oder wahrscheinlich entstehenden Schaden nicht übersteigt, so sollte die EUStA dennoch in der Lage sein, ihre Zuständigkeit auszuüben, sofern sie besser als die Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats bzw. der jeweiligen Mitgliedstaaten dafür geeignet ist, die Ermittlungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen. Die EUStA könnte u. a. dann besser dafür geeignet sein, wenn es effizienter wäre, bei einer Straftat aufgrund deren grenzübergreifender Art und Größenordnung die EUStA die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchführen zu lassen, wenn an der Straftat eine kriminelle Vereinigung beteiligt ist oder wenn eine bestimmte Art der Straftat eine ernste Gefahr für die finanziellen Interessen der Union oder für die Glaubwürdigkeit ihrer Institutionen und das Vertrauen ihrer Bürger darstellen könnte. In einem derartigen Fall sollte die EUStA ihre Zuständigkeit mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten ausüben können, in dem bzw. in denen einem oder mehreren solchen anderen Opfern ein Schaden entstanden ist.

    (61)

    Leitet eine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat ein und ist sie der Ansicht, dass die EUStA ihre Zuständigkeit nicht ausüben könnte, so unterrichtet sie die EUStA hiervon, damit diese beurteilen kann, ob sie die Zuständigkeit ausüben sollte.

    (62)

    Bei Uneinigkeit über die Frage der Ausübung der Zuständigkeit sollten die zuständigen nationalen Behörden über die Zuständigkeitsverteilung entscheiden. Unter dem Begriff der zuständigen nationalen Behörden sollten die Justizbehörden verstanden werden, die nach dem nationalen Recht für die Entscheidung über die Zuständigkeitsverteilung zuständig sind.

    (63)

    Da die EUStA bei nationalen Gerichten Anklage erheben soll, sollte ihre Zuständigkeit unter Verweis auf die strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt werden, mit denen im Wege der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie (EU) 2017/1371, in die nationalen Rechtsordnungen Handlungen oder Unterlassungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union unter Strafe gestellt und die anwendbaren Sanktionen festgelegt werden.

    (64)

    Die EUStA sollte ihre Zuständigkeit so umfassend wie möglich ausüben, damit sich ihre Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen auf außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten begangene Straftaten erstrecken können.

    (65)

    Die EUStA sollte sich bei ihren Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen von den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Unparteilichkeit und der Fairness gegenüber dem Verdächtigen oder Beschuldigten leiten lassen. Dies schließt die Verpflichtung ein, alle Arten von Beweisen zu erheben, belastende wie entlastende, entweder von sich aus oder auf Antrag der Verteidigung.

    (66)

    Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union wirksam zu bekämpfen, sollte die Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeit der EUStA vom Legalitätsprinzip geleitet sein, nach dem die EUStA die Vorschriften dieser Verordnung strikt einhält, insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeit und ihre Ausübung, die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die Beendigung von Ermittlungen, die Verweisung eines Verfahrens, die Einstellung des Verfahrens und vereinfachte Strafverfolgungsverfahren.

    (67)

    In der Regel sollte gegen einen Verdächtigen oder Beschuldigten nur ein einziges Ermittlungs- oder Strafverfolgungsverfahren der EUStA laufen, damit die Rechte des Verdächtigen bzw. des Beschuldigten am besten gewahrt werden. Wurde eine Straftat von mehreren Personen begangen, so sollte die EUStA grundsätzlich nur ein Verfahren einleiten und die Ermittlungen gegen alle Verdächtigen oder Beschuldigten verbunden durchführen.

    (68)

    Haben mehrere Delegierte Europäische Staatsanwälte Ermittlungsverfahren in Bezug auf dieselbe Straftat eingeleitet, so sollte die Ständige Kammer diese Ermittlungsverfahren gegebenenfalls verbinden. Die Ständige Kammer kann entscheiden, die betreffenden Verfahren nicht zu verbinden, oder aber entscheiden, diese Verfahren anschließend zu trennen, sofern dies im Interesse der Effizienz der Ermittlungen liegt — beispielsweise wenn ein Verfahren gegen einen Verdächtigen oder Beschuldigten zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen werden könnte, während die Verfahren gegen andere Verdächtige oder Beschuldigte noch fortgeführt werden müssten, oder wenn die Abtrennung des Verfahrens die Dauer der Untersuchungshaft eines der Verdächtigen verkürzen könnte. Sind verschiedene Ständige Kammern mit den zu verbindenden Verfahren befasst, so sollte die Geschäftsordnung der EUStA die geeignete Zuständigkeit und das geeignete Verfahren bestimmen. Entscheidet die Ständige Kammer, ein Verfahren in mehrere Verfahren zu trennen, so sollte ihre Zuständigkeit für die daraus folgenden Verfahren fortbestehen.

    (69)

    Insbesondere für die Durchführung von Zwangsmaßnahmen sollte die EUStA die nationalen Behörden einschließlich der Polizeibehörden in Anspruch nehmen. Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sollten alle nationalen Behörden und die zuständigen Stellen der Union, einschließlich Eurojust, Europol und OLAF, die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EUStA aktiv unterstützen und mit ihr zusammenarbeiten, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem der EUStA eine mutmaßliche Straftat gemeldet wird, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie entscheidet, Anklage zu erheben oder die Sache anderweitig abzuschließen.

    (70)

    Für die wirksame Ermittlung und Strafverfolgung bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ist es unerlässlich, dass die EUStA Beweise erheben und zu diesem Zweck wenigstens ein Minimum an Ermittlungsmaßnahmen einsetzen kann, dabei jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit achtet. Diese Maßnahmen sollten hinsichtlich der unter den Auftrag der EUStA fallenden Straftaten zumindest in den Fällen, in denen die Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht sind, für die Zwecke ihrer Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, können aber nach dem nationalen Recht Beschränkungen unterliegen.

    (71)

    Zusätzlich zu dem in dieser Verordnung aufgeführten Minimum an Ermittlungsmaßnahmen sollten Delegierte Europäische Staatsanwälte befugt sein, Maßnahmen zu beantragen oder anzuordnen, die nach nationalem Recht in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen Staatsanwälten zur Verfügung stehen. Die Verfügbarkeit sollte in allen Situationen gewährleistet sein, in denen die genannte Ermittlungsmaßnahme zwar existiert, aber Beschränkungen nach dem nationalen Recht unterliegen kann.

    (72)

    In grenzüberschreitenden Fällen sollte der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwälte heranziehen können, wenn in anderen Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen werden müssen. Ist eine richterliche Genehmigung für die Maßnahme erforderlich, so ist eindeutig festzulegen, in welchem Mitgliedstaat die Genehmigung eingeholt werden sollte; es sollte indes auf jeden Fall nur eine Genehmigung geben. Verweigern die Justizbehörden schließlich eine Ermittlungsmaßnahme, nämlich nachdem der Rechtsweg ausgeschöpft ist, so sollte der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt den Antrag oder die Anordnung zurückziehen.

    (73)

    Die in dieser Verordnung vorgesehene Möglichkeit, sich auf Rechtsinstrumente über gegenseitige Anerkennung oder grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu berufen, sollte nicht die spezifischen Bestimmungen über grenzüberschreitende Ermittlungen gemäß dieser Verordnung ersetzen. Vielmehr sollte sie sie ergänzen, damit sichergestellt wird, dass eine Maßnahme, die in einem grenzüberschreitenden Fall erforderlich ist, im nationalen Recht für einen rein innerstaatlichen Fall aber nicht vorgesehen ist, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des einschlägigen Rechtsinstruments bei der Durchführung der Ermittlungen oder der Strafverfolgung angewandt werden kann.

    (74)

    Die Bestimmungen dieser Verordnung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sollten die bestehenden Rechtsinstrumente zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden, abgesehen von Staatsanwaltschaften und Gerichten, unberührt lassen. Das Gleiche sollte für die Zusammenarbeit nationaler Behörden auf der Grundlage des Verwaltungsrechts gelten.

    (75)

    Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Festnahme im Ermittlungsverfahren und die grenzüberschreitende Übergabe sollten die spezifischen Verfahren in Mitgliedstaaten unberührt lassen, in denen die anfängliche Festnahme eines Verdächtigen oder Beschuldigten keiner richterlichen Genehmigung bedarf.

    (76)

    Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt sollte berechtigt sein, im Zuständigkeitsbereich der EUStA Europäische Haftbefehle zu erlassen oder zu beantragen.

    (77)

    Die EUStA sollte berechtigt sein, einen Fall an die nationalen Behörden zu verweisen, wenn sich im Ermittlungsverfahren herausstellt, dass die Straftat nicht in die Zuständigkeit der EUStA fällt. Bei einer solchen Verweisung sollten die nach nationalem Recht bestehenden Befugnisse der nationalen Behörden, Ermittlungen einzuleiten, fortzuführen oder einzustellen, weiterhin uneingeschränkt gewahrt werden.

    (78)

    Nach dieser Verordnung hat die EUStA die Aufgaben einer Staatsanwaltschaft wahrzunehmen, zu denen die Entscheidung über die Anklageerhebung und die Wahl des Mitgliedstaats, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Anklage zuständig sein sollen, gehören. Die Entscheidung, ob gegen einen Verdächtigen oder Beschuldigten Anklage erhoben wird, sollte grundsätzlich von der zuständigen Ständigen Kammer auf der Grundlage eines Entscheidungsentwurfs des Delegierten Europäischen Staatsanwalts getroffen werden, damit eine gemeinsame Strafverfolgungspolitik gewährleistet ist. Die Ständige Kammer sollte befugt sein, jede Entscheidung, einschließlich der Anforderung weiterer Beweismittel, binnen 21 Tagen nach Erhalt des Entscheidungsentwurfs zu treffen, bevor sie entscheidet, Anklage zu erheben; dies gilt nicht für eine Entscheidung, ein Verfahren einzustellen, wenn der Delegierte Europäische Staatsanwalt vorgeschlagen hat, Anklage zu erheben.

    (79)

    Der Mitgliedstaat, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Anklage zuständig sein sollen, sollte von der zuständigen Ständigen Kammer anhand einer Reihe in dieser Verordnung festgelegter Kriterien ausgewählt werden. Die Ständige Kammer sollte ihre Entscheidung auf der Grundlage eines Berichts und eines Entscheidungsentwurfs des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts treffen, der der Ständigen Kammer von dem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt erforderlichenfalls zusammen mit seiner eigenen Bewertung übermittelt wird. Der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt sollte weiterhin uneingeschränkt befugt sein, dem Delegierten Europäischen Staatsanwalt gemäß dieser Verordnung spezifische Weisungen zu erteilen.

    (80)

    Die von der EUStA vor Gericht beigebrachten Beweismittel sollten nicht allein deshalb als unzulässig abgelehnt werden, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat oder nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats erhoben wurden, sofern dabei nach Auffassung des Prozessgerichts mit der Zulassung der Beweismittel die Fairness des Verfahrens und die Verteidigungsrechte des Verdächtigen oder Beschuldigten nach der Charta gewahrt sind. Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die in Artikel 6 EUV und in der Charta, insbesondere deren Titel VI, in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen im Völkerrecht und durch internationale Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie von den Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden. Im Einklang mit diesen Grundsätzen und unter Achtung der verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 67 Absatz 1 AEUV darf diese Verordnung nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es den Gerichten verbietet, die Grundprinzipien des nationalen Rechts hinsichtlich der Fairness des Verfahrens anzuwenden, wie sie in ihren nationalen Rechtsordnungen, einschließlich denen des Common Law, gelten.

    (81)

    Unter Berücksichtigung des Legalitätsprinzips sollten die Ermittlungen der EUStA in der Regel zur Strafverfolgung vor den zuständigen nationalen Gerichten führen, wenn ausreichend Beweise vorliegen und der Strafverfolgung keine rechtlichen Gründe entgegenstehen oder wenn kein vereinfachtes Strafverfolgungsverfahren angewandt wird. Die Gründe für die Einstellung eines Verfahrens sind in dieser Verordnung erschöpfend festgelegt.

    (82)

    Die nationalen Rechtsordnungen sehen verschiedene Arten von vereinfachten Strafverfolgungsverfahren vor, bei denen ein Gericht einbezogen werden kann oder nicht, z. B. in Form von Transaktionen mit dem Verdächtigen oder dem Beschuldigten. Falls solche Verfahren bestehen, sollte der Delegierte Europäische Staatsanwalt die Befugnis haben, diese unter den im nationalen Recht geregelten Bedingungen und in den durch diese Verordnung vorgesehenen Situationen anzuwenden. Zu diesen Situationen sollten Fälle zählen, in denen der endgültige Schaden durch die Straftat, nach der etwaigen Wiedereinziehung eines Betrags in Höhe des Schadens, nicht erheblich ist. Im Interesse einer kohärenten und wirksamen Strafverfolgungspolitik der EUStA sollte die zuständige Ständige Kammer stets um ihre Zustimmung zu einem solchen Verfahren ersucht werden. Nach der erfolgreichen Anwendung des vereinfachten Verfahrens sollte der Fall endgültig abgeschlossen werden.

    (83)

    Gemäß dieser Verordnung muss die EUStA insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren, die Verteidigungsrechte und die Unschuldsvermutung, wie sie in den Artikeln 47 und 48 der Charta verankert sind, achten. Artikel 50 der Charta, der das Recht schützt, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (ne bis in idem), gewährleistet, dass es aufgrund der Strafverfolgung durch die EUStA nicht zu einer Doppelbestrafung kommt. Die EUStA sollte ihre Tätigkeit daher in vollem Einklang mit diesen Rechten ausüben, und diese Verordnung sollte entsprechend angewandt und ausgelegt werden.

    (84)

    Nach Artikel 82 Absatz 2 AEUV kann die Union Mindestvorschriften über die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren festlegen, um zu gewährleisten, dass die Verteidigungsrechte und die Fairness des Verfahrens geachtet werden. Diese Mindestvorschriften wurden vom Unionsgesetzgeber in Richtlinien über spezifische Rechte nach und nach festgelegt.

    (85)

    Für die Tätigkeit der EUStA sollten die Verteidigungsrechte gelten, die im einschlägigen Unionsrecht vorgesehen sind, wie den Richtlinien 2010/64/EU (4), 2012/13/EU (5), 2013/48/EU (6), (EU) 2016/343 (7) und (EU) 2016/1919 (8) des Europäischen Parlaments und des Rates, in ihrer Umsetzung in nationales Recht. Allen Verdächtigen oder Beschuldigten, gegen die die EUStA ein Ermittlungsverfahren einleitet, sollten diese Rechte ebenso wie die in nationalem Recht vorgesehenen Rechte auf Beantragung der Bestellung von Sachverständigen oder der Anhörung von Zeugen oder der sonstigen Erhebung von Beweisen durch die EUStA für die Verteidigung zugutekommen.

    (86)

    Nach Artikel 86 Absatz 3 AEUV kann der Unionsgesetzgeber die Regeln für die gerichtliche Kontrolle der von der EUStA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen festlegen. Diese dem Unionsgesetzgeber gewährte Befugnis spiegelt die besondere Art der Aufgaben und Struktur der EUStA wider, die sich von der aller anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterscheidet und eine besondere Regelung der gerichtlichen Kontrolle erfordert.

    (87)

    Gemäß Artikel 86 Absatz 2 AEUV nimmt die EUStA vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr. Die Handlungen, die die EUStA im Laufe ihrer Ermittlungen vornimmt, stehen in engem Zusammenhang mit einer etwaigen Strafverfolgung und entfalten somit Wirkungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. In vielen Fällen werden die Handlungen von nationalen Strafverfolgungsbehörden auf Weisung der EUStA ausgeführt, in einigen Fällen nach Einholung der Genehmigung eines nationalen Gerichts.

    Daher sollten Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten im Einklang mit den Anforderungen und Verfahren des nationalen Rechts der Kontrolle durch die zuständigen nationalen Gerichte unterliegen. Damit sollte gewährleistet werden, dass die Verfahrenshandlungen der EUStA, die vor Anklageerhebung vorgenommen werden und Rechtswirkung gegenüber Dritten (diese Kategorie umfasst den Verdächtigen, das Opfer und andere betroffene Personen, deren Rechte durch solche Verfahrenshandlungen beeinträchtigt werden könnten) entfalten, der gerichtlichen Kontrolle durch nationalen Gerichte unterliegen. Verfahrenshandlungen, die die Wahl des Mitgliedstaats betreffen, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Anklage zuständig sein sollen — wobei dieser Mitgliedstaat nach den in dieser Verordnung niedergelegten Kriterien bestimmt wird —, haben Rechtswirkung gegenüber Dritten und sollten daher der gerichtlichen Kontrolle durch die einzelstaatlichen Gerichte spätestens im Hauptverfahren unterliegen.

    Klagen vor den zuständigen nationalen Gerichten wegen Untätigkeit der EUStA beziehen sich auf Verfahrenshandlungen, zu deren Vornahme die EUStA rechtlich verpflichtet ist und die Rechtswirkung gegenüber Dritten entfalten sollen. Wenn nationales Recht eine gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen ohne Rechtswirkung gegenüber Dritten oder rechtliche Schritte in Bezug auf andere Fälle von Untätigkeit vorsieht, so sollte diese Verordnung nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass durch sie die betreffenden Rechtsvorschriften berührt werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, eine gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen ohne Rechtswirkung gegenüber Dritten, wie etwa die Ernennung von Sachverständigen oder die Erstattung von Zeugenauslagen, durch die zuständigen nationalen Gerichte vorzusehen.

    Schlussendlich berührt diese Verordnung nicht die Befugnisse der nationalen Prozessgerichte.

    (88)

    Die Rechtmäßigkeit von Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten sollte der gerichtlichen Kontrolle durch nationale Gerichte unterliegen. Diesbezüglich sollte für wirksame Rechtsbehelfe im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV gesorgt werden. Außerdem dürfen — wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung hervorhebt — die nationalen Verfahrensregeln, die für Klagen auf Schutz der vom Unionsrecht gewährten individuellen Rechte gelten, nicht weniger günstig sein als diejenigen, die für vergleichbare inländische Klagen gelten (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Wirksamkeit).

    Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Handlung durch nationale Gerichte kann auf der Grundlage des Unionsrechts — einschließlich dieser Verordnung — bzw. auf der Grundlage nationalen Rechts erfolgen, das dann anwendbar ist, wenn ein Gegenstand nicht in dieser Verordnung geregelt ist. Wie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgehoben wird, sollten nationale Gerichte dem Gerichtshof stets Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn sie Zweifel an der Gültigkeit der betreffenden Verfahrenshandlung nach Unionsrecht hegen.

    Nationale Gerichte können dem Gerichtshof jedoch keine Vorabentscheidungsfragen zur Gültigkeit von Verfahrenshandlungen der EUStA im Hinblick auf nationales Verfahrensrecht oder nationale Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien vorlegen, selbst wenn diese Verordnung auf diese Bezug nimmt. Dies berührt jedoch nicht Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Bestimmungen des Primärrechts, einschließlich der Verträge und der Charta, oder die Auslegung und Gültigkeit von Bestimmungen des Sekundärrechts der Union, einschließlich dieser Verordnung und geltender Richtlinien. Außerdem schließt diese Verordnung nicht die Möglichkeit für die nationalen Gerichte aus, die Gültigkeit der Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten hinsichtlich des im nationalen Recht verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen.

    (89)

    Die Bestimmung dieser Verordnung über die gerichtliche Kontrolle ändert nicht die Befugnisse des Gerichtshofs, verwaltungsrechtliche Entscheidungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten zu überprüfen, d. h. Entscheidungen, die sie nicht in Ausübung ihrer Aufgaben der Ermittlung, Verfolgung oder Anklageerhebung getroffen hat. Diese Verordnung berührt ferner nicht die Möglichkeit für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission, Klage auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 263 Absatz 2 AEUV und Artikel 265 Absatz 1 AEUV oder wegen Vertragsverletzung gemäß den Artikeln 258 und 259 AEUV zu erheben.

    (90)

    Für die von der EUStA vorgenommene Verarbeitung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

    (91)

    Die kohärente, homogene Anwendung der Bestimmungen für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollte in der gesamten Union gewährleistet sein.

    (92)

    Gemäß der dem EUV und dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 21 zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit könnte es sich aufgrund der Besonderheit dieser Bereiche als erforderlich erweisen, auf Artikel 16 AEUV gestützte Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit zu erlassen.

    (93)

    Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten sollte der Auslegung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) entsprechen, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung gelten wird.

    (94)

    Der Datenschutzgrundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben ist ein anderes Konzept als das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Artikels 47 der Charta und des Artikels 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

    (95)

    Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Datenschutz lassen die geltenden Vorschriften über die Zulässigkeit personenbezogener Daten als Beweismittel in Gerichtsverfahren in Strafsachen unberührt.

    (96)

    Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Mitglied der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol). Interpol erhält, speichert und übermittelt für die Erfüllung ihres Auftrags personenbezogene Daten, um die zuständigen Behörden bei der Verhütung und Bekämpfung von internationaler Kriminalität zu unterstützen. Daher sollte die Zusammenarbeit zwischen der Union und Interpol gestärkt werden, indem ein effizienter Austausch personenbezogener Daten gefördert und zugleich die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten hinsichtlich der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird. Wenn operative personenbezogene Daten von der EUStA an Interpol und die Staaten, die Mitglieder zu Interpol abgestellt haben, übermittelt werden, sollte diese Verordnung, insbesondere die Bestimmungen über grenzüberschreitende Datenübermittlungen, zur Anwendung kommen. Diese Verordnung sollte die spezifischen Vorschriften unberührt lassen, die im Gemeinsamen Standpunkt 2005/69/JI des Rates (11) und im Beschluss 2007/533/JI des Rates (12) festgelegt sind.

    (97)

    Wenn die EUStA einer Behörde eines Drittlands oder einer internationalen Organisation oder Interpol auf der Grundlage einer nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkunft operative personenbezogene Daten übermittelt, sollten angemessene Garantien für den Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen gewährleisten, dass die Datenschutzbestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

    (98)

    Um die wirksame, zuverlässige und einheitliche Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung dieser Verordnung hinsichtlich operativer personenbezogener Daten sicherzustellen, wie in Artikel 8 der Charta gefordert, sollte der Europäische Datenschutzbeauftragte die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und wirksame Befugnisse haben, darunter Untersuchungsbefugnisse, Abhilfebefugnisse und beratende Befugnisse, die die notwendigen Instrumente zur Erfüllung dieser Aufgaben darstellen. Die Befugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten sollten jedoch weder die speziellen Vorschriften für Strafverfahren, einschließlich der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, noch die Unabhängigkeit der Gerichte unangemessen beeinträchtigen.

    (99)

    Um der EUStA die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen und die Entwicklungen in der Informationstechnologie und die Fortschritte in der Informationsgesellschaft zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, und zwar in Bezug auf die Erstellung und Aktualisierung der Liste der in einem Anhang genannten Kategorien operativer personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen im Einklang mit den Grundsätzen geführt werden, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (13) niedergelegt sind. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlament und des Rates an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleistet ist, sollten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und sollten ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppe der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst ist.

    (100)

    Die EUStA sollte eng mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenarbeiten, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung zu erleichtern und, falls erforderlich, förmliche Vereinbarungen über detaillierte Vorschriften für Informationsaustausch und Zusammenarbeit zu treffen. Die Zusammenarbeit mit Europol und dem OLAF dürfte von besonderer Bedeutung sein, um Doppelarbeit zu vermeiden und es der EUStA zu ermöglichen, in deren Besitz befindliche sachdienliche Informationen zu erhalten und sich bei konkreten Ermittlungen auf deren Analysen zu stützen.

    (101)

    Die EUStA sollte in ihre Zuständigkeit fallende sachdienliche Informationen einholen können, die in Datenbanken und Registern der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gespeichert sind.

    (102)

    Die EUStA und Eurojust sollten Partner werden und bei operativen Angelegenheiten gemäß ihren jeweiligen Aufgabenbereichen zusammenarbeiten. Eine derartige Zusammenarbeit kann Ermittlungen der EUStA betreffen, bei denen ein Informationsaustausch oder die Koordinierung von Ermittlungsmaßnahmen in Fällen, die in die Zuständigkeit von Eurojust fallen, als erforderlich oder angemessen erachtet werden. Beantragt die EUStA eine derartige Zusammenarbeit mit Eurojust, sollte sie sich mit dem nationalen Eurojust-Mitglied des Mitgliedstaats in Verbindung setzen, dessen Delegierter Europäischer Staatsanwalt den Fall bearbeitet. An der operativen Zusammenarbeit können außerdem Drittländer beteiligt sein, die ein Kooperationsabkommen mit Eurojust geschlossen haben.

    (103)

    Die EUStA und das OLAF sollten eine enge Zusammenarbeit einrichten und unterhalten, mit der die Komplementarität ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche sichergestellt und Doppelarbeit vermieden werden soll. Diesbezüglich sollte das OLAF grundsätzlich keine verwaltungsrechtlichen Untersuchungen einleiten, wenn parallel dazu Ermittlungen der EUStA zu demselben Sachverhalt durchgeführt werden. Dies sollte jedoch nicht die Befugnis des OLAF berühren, auf eigene Initiative eine verwaltungsrechtliche Untersuchung in enger Abstimmung mit der EUStA einzuleiten.

    (104)

    Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) handelt das OLAF bei sämtlichen zur Unterstützung der EUStA durchgeführten Maßnahmen unabhängig von der Kommission.

    (105)

    In Fällen, zu denen die EUStA keine Ermittlung eingeleitet hat, sollte sie dem OLAF sachdienliche Informationen zur Verfügung stellen können, damit dieses im Einklang mit seinem Mandat angemessene Maßnahmen in Erwägung ziehen kann. So könnte die EUStA insbesondere bei Fällen, in denen kein triftiger Grund zu der Annahme besteht, dass eine unter ihre Zuständigkeit fallende Straftat begangen wird oder begangen wurde, eine verwaltungsrechtliche Untersuchung durch das OLAF jedoch angebracht sein kann, oder bei Fällen, in denen sie eine Untersuchung eingestellt hat und eine Überweisung an das OLAF für die Zwecke verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen oder der Wiedereinziehung wünschenswert ist, in Erwägung ziehen, das OLAF hiervon in Kenntnis zu setzen. Wenn die EUStA Informationen weitergibt, kann sie das OLAF darum ersuchen, die Einleitung einer verwaltungsrechtlichen Untersuchung oder anderer verwaltungsrechtlicher Folge- oder Kontrollmaßnahmen in Erwägung zu ziehen, insbesondere zum Zwecke von Sicherungsmaßnahmen, der Wiedereinziehung oder einer disziplinarischen Maßnahme gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

    (106)

    Soweit Verfahren zur Wiedereinziehung infolge einer Entscheidung der EUStA in Verbindung mit Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung aufgeschoben werden, sollte dies nicht als Fehler oder Fahrlässigkeit der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) für die Zwecke des Verfahrens zur Wiedereinziehung betrachtet werden.

    (107)

    Die EUStA sollte es den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie anderen Geschädigten ermöglichen, angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu kann das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen zählen, insbesondere zur Verhinderung eines andauernden Fehlverhaltens oder zum Schutz der Union vor Rufschädigung oder um ihnen das Auftreten als Zivilkläger in Verfahren gemäß nationalem Recht zu ermöglichen. Der Informationsaustausch sollte in einer Weise erfolgen, die uneingeschränkt die Unabhängigkeit der EUStA wahrt, und nur so weit, wie dies möglich ist, ohne dass die ordnungsgemäße Durchführung und Vertraulichkeit der Untersuchungen gefährdet sind.

    (108)

    Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sollte die EUStA auch in der Lage sein, Kooperationsbeziehungen zu den Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen herzustellen und zu unterhalten. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „internationale Organisationen“ völkerrechtliche internationale Organisationen und nachgeordnete Einrichtungen dieser Organisationen oder sonstige Einrichtungen, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurden, sowie Interpol.

    (109)

    Stellt das Kollegium fest, dass die Zusammenarbeit mit einem Drittland oder einer internationalen Organisation operativ notwendig ist, so sollte es dem Rat vorschlagen können, die Kommission darauf hinzuweisen, dass ein Angemessenheitsbeschluss oder eine Empfehlung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine internationale Übereinkunft erforderlich ist.

    Bis zum Abschluss neuer internationaler Übereinkünfte über die Rechtshilfe in Strafsachen durch die Union oder bis zum Beitritt der Union zu entsprechenden bereits von ihren Mitgliedstaaten geschlossenen multilateralen Übereinkünften sollten die Mitgliedstaaten gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der EUStA die Ausübung ihrer Funktionen erleichtern. Falls dies nach der entsprechenden multilateralen Übereinkunft zulässig ist, sollten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zustimmung des Drittlands die EUStA als eine zuständige Behörde für die Zwecke der Anwendung dieser multilateralen Übereinkünfte anerkennen und gegebenenfalls notifizieren. Dies kann in bestimmten Fällen eine Änderung dieser Übereinkünfte nach sich ziehen, aber die Neuaushandlung solcher Übereinkünfte sollte nicht als obligatorischer Schritt betrachtet werden, da sie vielleicht nicht immer möglich ist. Die Mitgliedstaaten können auch die EUStA als eine zuständige Behörde für die Zwecke der Anwendung anderer von ihnen geschlossener internationaler Übereinkünfte über die Rechtshilfe in Strafsachen notifizieren; dies kann auch im Wege einer Änderung dieser Übereinkünfte erfolgen.

    Wenn die Notifizierung der EUStA als eine zuständige Behörde für die Zwecke einer von den Mitgliedstaaten bereits geschlossenen multilateralen Übereinkunft mit Drittländern nicht möglich ist oder von den Drittländern nicht akzeptiert wird und solange die Union einer solchen internationalen Übereinkunft noch nicht beigetreten ist, können die Delegierten Europäischen Staatsanwälte gegenüber diesen Drittländern von ihrem Status als nationaler Staatsanwalt Gebrauch machen, sofern sie die Behörden der Drittländer davon in Kenntnis setzen, dass die von diesen Drittländern auf der Grundlage der betreffenden internationalen Übereinkunft erlangten Beweismittel bei Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, die die EUStA durchführt, verwendet werden, und sofern sie sich gegebenenfalls darum bemühen, die Zustimmung dieser Behörden dazu einzuholen.

    Außerdem sollte die EUStA sich gegenüber den Behörden von Drittländern auf die Gegenseitigkeit oder die diplomatischen Gepflogenheiten berufen können. Dies sollte jedoch fallweise innerhalb der Grenzen der sachlichen Zuständigkeit der EUStA und vorbehaltlich der von den Behörden des Drittlands möglicherweise festgelegten Bedingungen erfolgen.

    (110)

    Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, sind durch diese Verordnung nicht gebunden. Die Kommission sollte gegebenenfalls Vorschläge zur Gewährleistung einer wirksamen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen der EUStA und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, vorlegen. Dies sollte insbesondere die Vorschriften über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Überstellung betreffen, wobei der Besitzstand der Union auf diesem Gebiet sowie der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 EUV uneingeschränkt zu achten sind.

    (111)

    Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der EUStA zu gewährleisten, sollte sie mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag aus dem Haushalt der Europäischen Union bestehen. Die Finanz-, Haushalts- und Personalregelung der EUStA sollte den in Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) genannten einschlägigen Unionsnormen für Einrichtungen entsprechen, wobei jedoch der Tatsache gebührend Rechnung zu tragen ist, dass die Zuständigkeit der EUStA für strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen auf Unionsebene einzigartig ist.

    (112)

    Die Kosten der Ermittlungsmaßnahmen der EUStA sollten grundsätzlich von den nationalen Behörden, die sie ausführen, übernommen werden. Außergewöhnlich hohe Kosten von Ermittlungsmaßnahmen, beispielsweise für komplexe Sachverständigengutachten, polizeiliche Großeinsätze oder Überwachungstätigkeiten über einen langen Zeitraum könnten teilweise durch die EUStA erstattet werden, soweit möglich auch mittels Umverteilung von Mitteln von anderen Haushaltslinien der EUStA oder mittels Abänderungen des Haushaltsplans im Einklang mit dieser Verordnung und den geltenden Finanzvorschriften.

    Bei der Ausarbeitung des Vorschlags für den vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben sollte der Verwaltungsdirektor berücksichtigen, dass die EUStA außergewöhnlich hohe Kosten von Ermittlungsmaßnahmen, die von der Ständigen Kammer genehmigt wurden, teilweise erstatten muss.

    (113)

    Die operativen Ausgaben der EUStA sollten aus ihrem eigenen Haushalt gedeckt werden. Hierzu sollten die Kosten der operativen Kommunikation zwischen dem Delegierten Europäischen Staatsanwalt und der zentralen Ebene der EUStA gehören, wie etwa die Kosten der Briefzustellung, Reisekosten, Kosten für Übersetzungen, die für die interne Funktionsweise der EUStA notwendig sind, und andere Kosten, die den Mitgliedstaaten bei Ermittlungen vorher nicht entstanden sind und die nur darauf zurückzuführen sind, dass die EUStA die Verantwortung für die Ermittlung und Strafverfolgung übernommen hat. Die Kosten für Büro und Sekretariat des Delegierten Europäischen Staatsanwalts sollten jedoch von den Mitgliedstaaten getragen werden.

    Gemäß Artikel 332 AEUV werden die Ausgaben für die Errichtung der EUStA von den Mitgliedstaaten getragen. Diese Ausgaben beinhalten nicht die Verwaltungskosten der Organe im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 EUV.

    (114)

    Das Kollegium sollte die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (17) (im Folgenden „Statut und Beschäftigungsbedingungen“) zum Abschluss von Dienstverträgen übertragen wurden, grundsätzlich immer dem Verwaltungsdirektor übertragen, es sei denn, konkrete Umstände erfordern, dass es diese Befugnis selbst ausübt.

    (115)

    Der Verwaltungsdirektor ist als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der EUStA zuständig. Bei den Beratungen mit der Ständigen Kammer über außergewöhnlich hohe Kosten von Ermittlungsmaßnahmen ist der Verwaltungsdirektor zuständig für die Entscheidung über die Höhe der zu gewährenden Finanzhilfe auf der Grundlage der verfügbaren Finanzmittel und im Einklang mit den in der Geschäftsordnung der EUStA festgelegten Kriterien.

    (116)

    Die Vergütung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte als Sonderberater, die durch unmittelbare Vereinbarung erfolgt, sollte auf einem konkreten, vom Kollegium zu fassenden Beschluss gründen. Dieser Beschluss sollte unter anderem gewährleisten, dass die Delegierten Europäischen Staatsanwälte in dem besonderen Fall, in dem sie auch Aufgaben als nationale Staatsanwälte gemäß Artikel 13 Absatz 3 wahrnehmen, grundsätzlich weiterhin in ihrer Eigenschaft als nationale Staatsanwälte vergütet werden und dass sich die Vergütung als Sonderberater lediglich auf die im Auftrag der EUStA in der Eigenschaft als Delegierter Europäischer Staatsanwalt durchgeführte Arbeit bezieht. Jeder Mitgliedstaat bleibt dafür zuständig, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen seines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden.

    (117)

    Die EUStA braucht Personal mit Erfahrung in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, um zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt voll einsatzbereit zu sein. Um diesen Bedarf zu decken, sollte die Einstellung von Zeit- und Vertragsbediensteten, die bereits in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union arbeiten, bei der EUStA dadurch erleichtert werden, dass diesen Mitarbeitern der Fortbestand ihrer vertraglichen Rechte zugesichert wird, sofern ihre Einstellung bei der EUStA in deren Anfangsphase binnen einen Jahres, nachdem die EUStA gemäß dem in Artikel 120 Absatz 2 genannten Beschluss ihre Tätigkeit aufgenommen hat, erfolgt.

    (118)

    Die Tätigkeit der EUStA sollte gemäß Artikel 15 Absatz 3 AEUV transparent sein und das Kollegium müsste genaue Bestimmungen darüber erlassen, wie das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten gewährleistet wird. Mit dieser Verordnung soll keinesfalls das Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten eingeschränkt werden, insoweit es in der Union und in den Mitgliedstaaten, insbesondere gemäß Artikel 42 der Charta und anderer einschlägiger Vorschriften, garantiert wird.

    (119)

    Die allgemeinen Transparenzvorschriften für Agenturen der Union sollten auch für die EUStA gelten, allerdings nur hinsichtlich anderer Dokumente als Verfahrensakten einschließlich deren elektronischer Abbildungen, um die Vertraulichkeit ihrer operativen Arbeit in keiner Weise zu gefährden. Desgleichen sollte der Europäische Bürgerbeauftragte bei seinen Verwaltungsuntersuchungen die Vertraulichkeit der Tätigkeit der EUStA wahren. Im Hinblick auf die Integrität der Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen der EUStA sollten die Transparenzvorschriften nicht für Dokumente gelten, die ihre operative Tätigkeit betreffen.

    (120)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat seine Stellungnahme am 10. März 2014 abgegeben.

    (121)

    Die auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten haben auf ihrer Tagung vom 13. Dezember 2003 in Brüssel im Einklang mit den Bestimmungen des Beschlusses vom 8. April 1965 (18) den Sitz der EUStA festgelegt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung wird die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) errichtet und ihre Arbeitsweise geregelt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Mitgliedstaat“, soweit insbesondere in Kapitel VIII nicht anderes bestimmt ist, einen Mitgliedstaat, der im Rahmen einer Ermächtigung, die gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV als erteilt gilt, oder kraft eines nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV angenommenen Beschlusses an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnimmt;

    2.

    „Person“ jede natürliche oder juristische Person;

    3.

    „finanzielle Interessen der Union“ sämtliche Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte, die vom Haushaltsplan der Union oder von den Haushaltsplänen der nach den Verträgen geschaffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen oder von den von diesen verwalteten und überwachten Haushaltsplänen erfasst, von ihnen erworben oder ihnen geschuldet werden;

    4.

    „Personal der EUStA“ das Personal auf zentraler Ebene, das das Kollegium, die Ständigen Kammern, den Europäischen Generalstaatsanwalt, die Europäischen Staatsanwälte, die Delegierten Europäischen Staatsanwälte und den Verwaltungsdirektor bei ihren laufenden Tätigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben der EUStA nach dieser Verordnung unterstützt;

    5.

    „betrauter Delegierter Europäischer Staatsanwalt“ einen für die von ihm eingeleiteten, ihm zugewiesenen oder ihm durch Wahrnehmung seines Evokationsrechts nach Artikel 27 übertragenen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalt;

    6.

    „unterstützender Delegierter Europäischer Staatsanwalt“ einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts ansässig ist, in dem ihm zugewiesene Ermittlungen oder andere Maßnahmen auszuführen sind;

    7.

    „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

    8.

    „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

    9.

    „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;

    10.

    „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;

    11.

    „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;

    12.

    „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;

    13.

    „Verantwortlicher“ die EUStA oder eine andere zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien für seine Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgesehen werden;

    14.

    „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;

    15.

    „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Andere Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/680, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags der EUStA personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;

    16.

    „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

    17.

    „verwaltungstechnische personenbezogene Daten“ alle von der EUStA verarbeiteten personenbezogenen Daten mit Ausnahme der operativen personenbezogenen Daten;

    18.

    „operative personenbezogene Daten“ alle von der EUStA für die in Artikel 49 festgelegten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten;

    19.

    „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;

    20.

    „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;

    21.

    „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;

    22.

    „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) oder gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;

    23.

    „internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde.

    KAPITEL II

    ERRICHTUNG, AUFGABEN UND GRUNDPRINZIPIEN DER EUStA

    Artikel 3

    Errichtung

    (1)   Die EUStA wird als Einrichtung der Union errichtet.

    (2)   Die EUStA besitzt Rechtspersönlichkeit.

    (3)   Die EUStA arbeitet mit Eurojust zusammen und wird von dieser Stelle im Einklang mit Artikel 100 unterstützt.

    Artikel 4

    Aufgaben

    Die EUStA ist zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 vorgesehen und in dieser Verordnung bestimmt sind, begangen haben. Hierzu führt die EUStA Ermittlungen, ergreift Strafverfolgungsmaßnahmen und nimmt vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist.

    Artikel 5

    Grundprinzipien für die Tätigkeit

    (1)   Die EUStA gewährleistet, dass bei ihrer Tätigkeit die in der Charta verankerten Rechte beachtet werden.

    (2)   Die EUStA ist bei allen ihren Tätigkeiten an die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gebunden.

    (3)   Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Namen der EUStA unterliegen dieser Verordnung. Soweit eine Frage in dieser Verordnung nicht geregelt ist, gilt nationales Recht. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist das anwendbare nationale Recht das Recht des Mitgliedstaats des gemäß Artikel 13 Absatz 1 mit dem Verfahren betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts. Ist eine Frage sowohl im nationalen Recht als auch in dieser Verordnung geregelt, so ist diese Verordnung maßgebend.

    (4)   Die EUStA führt ihre Ermittlungen unparteiisch und ermittelt alle sachdienlichen Beweise, belastende wie entlastende.

    (5)   Die EUStA leitet Ermittlungen unverzüglich ein und führt diese zügig durch.

    (6)   Die zuständigen nationalen Behörden fördern und unterstützen aktiv die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EUStA. Handlungen, Vorgehensweisen und Verfahren nach dieser Verordnung richten sich nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit.

    Artikel 6

    Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht

    (1)   Die EUStA ist unabhängig. Der Europäische Generalstaatsanwalt, die Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts, die Europäischen Staatsanwälte, die Delegierten Europäischen Staatsanwälte, der Verwaltungsdirektor sowie das Personal der EUStA handelt beziehungsweise handeln im gesetzlich festgelegten Interesse der Union insgesamt und darf beziehungsweise dürfen bei der Erfüllung seiner/ihrer Pflichten im Rahmen dieser Verordnung Weisungen von Personen außerhalb der EUStA, von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union weder einholen noch entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union achten die Unabhängigkeit der EUStA und versuchen nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

    (2)   Die EUStA ist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission für ihre allgemeinen Tätigkeiten rechenschaftspflichtig und gibt Jahresberichte nach Artikel 7 heraus.

    Artikel 7

    Berichterstattung

    (1)   Die EUStA erstellt jährlich einen Jahresbericht über ihre allgemeine Tätigkeit in den Amtssprachen der Organe der Union und veröffentlicht ihn. Sie übermittelt den Bericht dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten sowie dem Rat und der Kommission.

    (2)   Der Europäische Generalstaatsanwalt erscheint einmal jährlich vor dem Europäischen Parlament und vor dem Rat sowie auf Verlangen vor den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten, um — unbeschadet der Verpflichtung der EUStA zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung im Hinblick auf Einzelfälle und personenbezogene Daten — über die allgemeine Tätigkeit der EUStA Bericht zu erstatten. Der Europäische Generalstaatsanwalt kann bei Anhörungen durch die nationalen Parlamente von einem seiner Stellvertreter vertreten werden.

    KAPITEL III

    STATUS, AUFBAU UND ORGANISATION DER EUStA

    ABSCHNITT 1

    Status und Aufbau der EUStA

    Artikel 8

    Aufbau der EUStA

    (1)   Die EUStA ist eine unteilbare Einrichtung der Union, die als eine einheitliche Behörde mit einem dezentralen Aufbau handelt.

    (2)   Die EUStA gliedert sich in eine zentrale Ebene und in eine dezentrale Ebene.

    (3)   Die zentrale Ebene besteht aus der zentralen Dienststelle am Sitz der EUStA. Die zentrale Dienststelle setzt sich aus dem Kollegium, den Ständigen Kammern, dem Europäischen Generalstaatsanwalt, den Stellvertretern des Europäischen Generalstaatsanwalts, den Europäischen Staatsanwälten und dem Verwaltungsdirektor zusammen.

    (4)   Die dezentrale Ebene besteht aus den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die in den Mitgliedstaaten angesiedelt sind.

    (5)   Die zentrale Dienststelle und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte werden bei ihren Aufgaben nach dieser Verordnung vom Personal der EUStA unterstützt.

    Artikel 9

    Das Kollegium

    (1)   Das Kollegium der EUStA besteht aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt und einem Europäischen Staatsanwalt je Mitgliedstaat. Der Europäische Generalstaatsanwalt leitet die Sitzungen des Kollegiums und ist für deren Vorbereitung zuständig.

    (2)   Das Kollegium tritt regelmäßig zusammen und ist für die allgemeine Aufsicht über die Tätigkeiten der EUStA zuständig. Es entscheidet über strategische Fragen und über allgemeine Angelegenheiten, die sich aus Einzelfällen ergeben, insbesondere mit Blick darauf, die Kohärenz, Effizienz und Einheitlichkeit bei der Strafverfolgungspolitik der EUStA in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, sowie über in dieser Verordnung angegebene andere Fragen. Das Kollegium trifft keine operativen Entscheidungen in Einzelfällen. In der Geschäftsordnung der EUStA werden die Einzelheiten der Wahrnehmung der allgemeinen Aufsichtstätigkeiten durch das Kollegium und für dessen Entscheidungen über strategische Fragen und allgemeine Angelegenheiten im Einklang mit diesem Artikel geregelt.

    (3)   Auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts und gemäß der Geschäftsordnung der EUStA richtet das Kollegium Ständige Kammern ein.

    (4)   Das Kollegium nimmt eine Geschäftsordnung der EUStA gemäß Artikel 21 an und legt ferner die Zuständigkeiten für die Ausführung der Aufgaben der Mitglieder des Kollegiums und des Personals der EUStA fest.

    (5)   Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst das Kollegium Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied des Kollegiums ist berechtigt, über die vom Kollegium zu entscheidenden Fragen eine Abstimmung vorzuschlagen. Jedes Mitglied des Kollegiums hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit in einer vom Kollegium zu entscheidenden Frage gibt die Stimme des Europäischen Generalstaatsanwalts den Ausschlag.

    Artikel 10

    Die Ständigen Kammern

    (1)   Den Vorsitz der Ständigen Kammern führt der Europäische Generalstaatsanwalt oder einer der Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts oder ein gemäß der Geschäftsordnung der EUStA zum Vorsitzenden benannter Europäischer Staatsanwalt. Neben dem Vorsitzenden gehören den Ständigen Kammern zwei ständige Mitglieder an. Die Anzahl der Ständigen Kammern und ihre Zusammensetzung sowie die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Kammern tragen den funktionalen Bedürfnissen der EUStA angemessen Rechnung und werden gemäß der Geschäftsordnung der EUStA festgelegt.

    Die Geschäftsordnung der EUStA gewährleistet eine ausgewogene Verteilung der Arbeitsbelastung auf der Grundlage einer Fallzuweisung nach dem Zufallsprinzip und legt in Ausnahmefällen Verfahren fest, die es dem Europäischen Generalstaatsanwalt ermöglichen, zu entscheiden, dass von der Fallzuweisung nach dem Zufallsprinzip abgewichen wird, sofern dies für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der EUStA notwendig ist.

    (2)   Die Ständigen Kammern überwachen und leiten gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels die von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten geführten Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen. Sie gewährleisten außerdem die Koordination der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in grenzübergreifenden Fällen und gewährleisten die Durchführung der vom Kollegium gemäß Artikel 9 Absatz 2 getroffenen Entscheidungen.

    (3)   Gemäß den Bedingungen und Verfahren dieser Verordnung, gegebenenfalls nach Prüfung des vom betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt vorgeschlagenen Entscheidungsentwurfs, treffen die Ständigen Kammern Entscheidungen bezüglich

    a)

    der Anklageerhebung gemäß Artikel 36 Absätze 1, 3 und 4;

    b)

    der Einstellung eines Verfahrens gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a bis g;

    c)

    der Anwendung eines vereinfachten Strafverfolgungsverfahrens und der Weisung an den Delegierten Europäischen Staatsanwalt, im Hinblick auf den endgültigen Abschluss des Verfahrens tätig zu werden, gemäß Artikel 40;

    d)

    der Verweisung eines Verfahrens an die nationalen Behörden gemäß Artikel 34 Absatz 1, 2, 3 oder 6;

    e)

    der Wiederaufnahme von Ermittlungen gemäß Artikel 39 Absatz 2.

    (4)   Soweit erforderlich, treffen die Ständigen Kammern gemäß den Bedingungen und Verfahren dieser Verordnung die folgenden Entscheidungen:

    a)

    dem Delegierten Europäischen Staatsanwalt die Weisung zu erteilen, Ermittlungen gemäß den Bestimmungen des Artikels 26 Absätze 1 bis 4 einzuleiten, sofern noch keine Ermittlungen eingeleitet wurden;

    b)

    dem Delegierten Europäischen Staatsanwalt die Weisung zu erteilen, das Evokationsrecht nach Artikel 27 Absatz 6 auszuüben, sofern das Verfahren noch nicht evoziert wurde;

    c)

    strategische Fragen oder allgemeine Angelegenheiten, die sich aus Einzelfällen ergeben, gemäß Artikel 9 Absatz 2 an das Kollegium zu verweisen;

    d)

    ein Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 3 zuzuweisen;

    e)

    ein Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 oder Artikel 28 Absatz 3 neu zuzuweisen;

    f)

    die Entscheidung eines Europäischen Staatsanwalts zu genehmigen, die Ermittlungen gemäß Artikel 28 Absatz 4 selbst durchzuführen.

    (5)   Die zuständige Ständige Kammer kann über den die Aufsicht über die Ermittlungen oder die Strafverfolgungsmaßnahmen führenden Europäischen Staatsanwalt in einem konkreten Verfahren dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt Weisungen erteilen, die im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht stehen, sofern dies für die effiziente Durchführung der Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen im Interesse der Rechtspflege oder zur Gewährleistung der kohärenten Funktionsweise der EUStA notwendig ist.

    (6)   Die Ständige Kammer fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Kammer stimmt auf Antrag eines ihrer Mitglieder ab. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Entscheidungen werden nach Beratungen der Kammern gegebenenfalls auf der Grundlage des vom betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt vorgeschlagenen Entscheidungsentwurfs getroffen.

    Die gesamte Verfahrensakte wird der zuständigen Ständigen Kammer auf Verlangen für die Vorbereitung der Entscheidungen zur Verfügung gestellt.

    (7)   Die Ständigen Kammern können beschließen, ihre Entscheidungsbefugnisse gemäß Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe b und in letzterem Fall nur in Bezug auf die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a bis f festgelegten Vorschriften dem im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 die Aufsicht über das Verfahren führenden Europäischen Staatsanwalt hinsichtlich einer Straftat zu übertragen, die einen Schaden von weniger als 100 000 EUR zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verursacht hat bzw. verursachen könnte, wenn eine solche Befugnisübertragung im Hinblick auf die Schwere der Straftat oder die Komplexität des Verfahrens im Einzelfall hinreichend begründet werden kann. In der Geschäftsordnung der EUStA sind Leitlinien festzulegen, damit eine kohärente Anwendung im Rahmen der EUStA gewährleistet werden kann.

    Die Ständige Kammer unterrichtet den Europäischen Generalstaatsanwalt über jede Entscheidung zur Übertragung ihrer Entscheidungsbefugnisse. Nach Eingang dieser Mitteilung kann der Europäische Generalstaatsanwalt die Ständige Kammer innerhalb von drei Tagen ersuchen, ihre Entscheidung zu überprüfen, sofern der Europäische Generalstaatsanwalt der Auffassung ist, dass dies im Interesse der Gewährleistung kohärenter Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen der EUStA erforderlich ist. Ist der Europäische Generalstaatsanwalt Mitglied der jeweiligen Ständigen Kammer, so übt einer der Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts das Recht auf Ersuchen um diese Überprüfung aus. Der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt unterrichtet die Ständige Kammer über den endgültigen Abschluss des Verfahrens sowie über alle Informationen oder Umstände, die nach seinem Dafürhalten eine Neubewertung der Frage, ob eine Aufrechterhaltung der Befugnisübertragung zweckmäßig ist, erforderlich machen könnten, insbesondere unter den in Artikel 36 Absatz 3 genannten Umständen.

    Die Entscheidung zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen kann auf Antrag eines der Mitglieder der Ständigen Kammer jederzeit aufgehoben werden; der entsprechende Beschluss wird gemäß Absatz 6 gefasst. Eine Befugnisübertragung wird aufgehoben, wenn ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt im Einklang mit Artikel 16 Absatz 7 den Europäischen Staatsanwalt vertritt.

    Zur Gewährleistung der kohärenten Anwendung des Grundsatzes der Befugnisübertragung erstattet jede Ständige Kammer dem Kollegium jährlich über die Vornahme von Befugnisübertragungen Bericht.

    (8)   Die Geschäftsordnung der EUStA gestattet den Ständigen Kammern, Entscheidungen im Wege eines schriftlichen Verfahrens zu treffen, das in der Geschäftsordnung der EUStA im Einzelnen festzulegen ist.

    Sämtliche Entscheidungen und Weisungen, die im Einklang mit den Absätzen 3, 4, 5 und 7 getroffen bzw. erteilt werden, sind schriftlich festzuhalten und werden Teil der Verfahrensakte.

    (9)   Zusätzlich zu den ständigen Mitgliedern nimmt der Europäische Staatsanwalt, der die Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 1 beaufsichtigt, an den Beratungen der Ständigen Kammer teil. Der Europäische Staatsanwalt ist stimmberechtigt, außer bei Entscheidungen der Ständigen Kammer über eine Befugnisübertragung oder Aufhebung der Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 7, über eine Zuweisung und Neuzuweisung gemäß Artikel 26 Absätze 3, 4 und 5 und Artikel 27 Absatz 6 und über die Anklageerhebung nach Artikel 36 Absatz 3, wenn mehr als ein Mitgliedstaat Gerichtsbarkeit für den Fall hat, sowie in den in Artikel 31 Absatz 8 beschriebenen Fällen.

    Eine Ständige Kammer kann außerdem entweder auf Antrag eines Europäischen Staatsanwalts oder eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts oder auf eigene Initiative andere von einem Verfahren betroffene Europäische Staatsanwälte oder Delegierte Europäische Staatsanwälte ohne Stimmrecht zur Teilnahme an ihren Sitzungen einladen.

    (10)   Die Vorsitzenden der Ständigen Kammern halten das Kollegium im Einklang mit der Geschäftsordnung der EUStA über die gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse auf dem Laufenden, damit das Kollegium seine Funktion gemäß Artikel 9 Absatz 2 ausüben kann.

    Artikel 11

    Der Europäische Generalstaatsanwalt und die Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts

    (1)   Der Europäische Generalstaatsanwalt ist der Leiter der EUStA. Der Europäische Generalstaatsanwalt organisiert die Arbeit der EUStA, leitet ihre Tätigkeit und trifft Entscheidungen gemäß dieser Verordnung und der Geschäftsordnung der EUStA.

    (2)   Es werden zwei Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts ernannt, die den Europäischen Generalstaatsanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertreten.

    (3)   Der Europäische Generalstaatsanwalt vertritt die EUStA gegenüber den Organen der Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gegenüber Dritten. Der Europäische Generalstaatsanwalt kann seine mit der Vertretung verbundenen Aufgaben auf einen der Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts oder einen Europäischen Staatsanwalt übertragen.

    Artikel 12

    Die Europäischen Staatsanwälte

    (1)   Die Europäischen Staatsanwälte beaufsichtigen für die Ständige Kammer und im Einklang mit etwaigen von dieser gemäß Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 erteilten Weisungen die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, für die die mit dem Verfahren betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwälte in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zuständig sind. Die Europäischen Staatsanwälte unterbreiten Zusammenfassungen zu den jeweils von ihnen beaufsichtigten Verfahren und gegebenenfalls — auf der Grundlage von Entscheidungsentwürfen, die von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten ausgearbeitet werden — Vorschläge für die von der Ständigen Kammer zu fassenden Entscheidungen.

    In der Geschäftsordnung der EUStA ist unbeschadet des Artikels 16 Absatz 7 eine Regelung für die Vertretung der Europäischen Staatsanwälte untereinander vorzusehen für den Fall, dass der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt zeitweilig abwesend ist oder aus anderen Gründen zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Europäischen Staatsanwalts nicht zur Verfügung steht. Der vertretende Europäische Staatsanwalt kann — abgesehen von der Möglichkeit, eine Ermittlung gemäß Artikel 28 Absatz 4 zu führen — jede Aufgabe eines Europäischen Staatsanwalts ausführen.

    (2)   Ein Europäischer Staatsanwalt kann im Ausnahmefall aufgrund der Arbeitsbelastung, die sich aus der Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Herkunftsmitgliedstaat des Europäischen Staatsanwalts ergibt, oder aufgrund einer persönlichen Befangenheit beantragen, dass die Aufsicht über Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in einzelnen Verfahren, mit denen Delegierte Europäische Staatsanwälte in seinem Herkunftsmitgliedstaat betraut sind, anderen Europäischen Staatsanwälten zugewiesen wird, vorausgesetzt, diese stimmen der Zuweisung zu. Der Europäische Generalstaatsanwalt entscheidet über den Antrag auf der Grundlage der Arbeitsbelastung eines Europäischen Staatsanwalts. Im Falle einer einen Europäischen Staatsanwalt betreffenden Befangenheit gibt der Europäische Generalstaatsanwalt dem Antrag statt. In der Geschäftsordnung der EUStA werden die Grundsätze für diese Entscheidung und das Verfahren zur anschließenden Zuweisung der betreffenden Verfahren festgelegt. Artikel 28 Absatz 4 gilt nicht für Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, in denen die Aufsicht nach Maßgabe des vorliegenden Absatzes erfolgt.

    (3)   Der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt kann in einem spezifischen Fall im Einklang mit anwendbarem nationalen Recht und mit den Weisungen der zuständigen Ständigen Kammer dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt Weisungen erteilen, wenn dies für die effiziente Durchführung der Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen oder im Interesse der Rechtspflege oder zur Gewährleistung der kohärenten Funktionsweise der EUStA erforderlich ist.

    (4)   Ist nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats die interne Überprüfung bestimmter Handlungen innerhalb der Struktur einer nationalen Staatsanwaltschaft vorgesehen, so fällt im Einklang mit der Geschäftsordnung der EUStA die Überprüfung solcher Handlungen des Delegierten Europäischen Staatsanwalts unter die Aufsichtsbefugnis des Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalts; dies berührt nicht die Aufsichts- und Überwachungsbefugnisse der Ständigen Kammer.

    (5)   Die Europäischen Staatsanwälte fungieren als Verbindungsstellen und Informationskanäle zwischen den Ständigen Kammern und den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in ihrem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat. Sie überwachen die Durchführung der Aufgaben der EUStA in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat in enger Abstimmung mit den Delegierten Europäischen Staatsanwälten. Sie stellen im Einklang mit dieser Verordnung und der Geschäftsordnung der EUStA sicher, dass alle einschlägigen Informationen aus der zentralen Dienststelle den Delegierten Europäischen Staatsanwälten zur Verfügung gestellt werden und umgekehrt.

    Artikel 13

    Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte

    (1)   Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte handeln im Namen der EUStA in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat und haben neben und vorbehaltlich der ihnen übertragenen besonderen Befugnisse und des ihnen zuerkannten besonderen Status und nach Maßgabe dieser Verordnung in Bezug auf Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Anklageerhebung die gleichen Befugnisse wie nationale Staatsanwälte.

    Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sind für die von ihnen eingeleiteten, für die ihnen zugewiesenen oder für die durch Wahrnehmung ihres Evokationsrechts von ihnen übernommenen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zuständig. Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte folgen der Leitung und befolgen die Weisungen der für das Verfahren zuständigen Ständigen Kammer sowie die Weisungen des die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalts.

    Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sind ferner für die Anklageerhebung zuständig und haben insbesondere die Befugnis, vor Gericht zu plädieren, an der Beweisaufnahme teilzunehmen und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gemäß dem nationalen Recht einzulegen.

    (2)   In jedem Mitgliedstaat muss es zwei oder mehr Delegierte Europäische Staatsanwälte geben. Der Europäische Generalstaatsanwalt genehmigt nach Beratung und Einigung mit den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten die Anzahl der Delegierten Europäischen Staatsanwälte sowie die funktionale und räumliche Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in jedem einzelnen Mitgliedstaat.

    (3)   Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte können auch Aufgaben als nationale Staatsanwälte wahrnehmen, soweit sie dadurch nicht daran gehindert sind, ihren Pflichten nach dieser Verordnung nachzukommen. Sie unterrichten den die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt über solche Aufgaben. Ist ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt zu irgendeinem Zeitpunkt wegen der Wahrnehmung solcher Aufgaben als nationaler Staatsanwalt nicht in der Lage, seinen Aufgaben als Delegierter Europäischer Staatsanwalt nachzukommen, so setzt er den die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt davon in Kenntnis; dieser konsultiert die zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden, um festzulegen, ob den Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Vorrang einzuräumen ist. Der Europäische Staatsanwalt kann der Ständigen Kammer gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 vorschlagen, dass das Verfahren einem anderen Delegierten Europäischen Staatsanwalt in demselben Mitgliedstaat neu zugewiesen wird oder dass er die Ermittlungen selbst führt.

    ABSCHNITT 2

    Ernennung und Entlassung der Mitglieder der EUStA

    Artikel 14

    Ernennung und Entlassung des Europäischen Generalstaatsanwalts

    (1)   Das Europäische Parlament und der Rat ernennen in gegenseitigem Einvernehmen den Europäischen Generalstaatsanwalt für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sieben Jahren. Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit.

    (2)   Der Europäische Generalstaatsanwalt wird aus einem Kreis von Bewerbern ausgewählt, die

    a)

    aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft in den Mitgliedstaaten oder aktive Europäische Staatsanwälte sind,

    b)

    jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten,

    c)

    in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat die für die höchsten staatsanwaltlichen oder richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und über einschlägige praktische Erfahrungen in den nationalen Rechtsordnungen, in Finanzermittlungen und in der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verfügen oder das Amt eines Europäischen Staatsanwalts ausgeübt haben und

    d)

    hinreichende Erfahrungen und Qualifikationen als Führungskraft für das Amt besitzen.

    (3)   Die Auswahl wird auf der Grundlage einer im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen vorgenommen, nach der ein Auswahlausschuss eine Auswahlliste der qualifizierten Bewerber erstellt, die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen ist. Der Auswahlausschuss setzt sich aus zwölf Personen zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Rechnungshofs, ehemaliger nationaler Mitglieder von Eurojust, der Mitglieder der höchsten nationalen Gerichte, hochrangiger Staatsanwälte und von Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden. Eine der ausgewählten Personen wird vom Europäischen Parlament vorgeschlagen. Der Rat legt die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses fest und nimmt einen Beschluss zur Ernennung seiner Mitglieder auf Vorschlag der Kommission an.

    (4)   Wird ein Europäischer Staatsanwalt zum Europäischen Generalstaatsanwalt ernannt, so wird sein Amt als Europäischer Staatsanwalt nach dem Verfahren des Artikels 16 Absätze 1 und 2 unverzüglich wieder besetzt.

    (5)   Der Gerichtshof kann auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission den Europäischen Generalstaatsanwalt entlassen, wenn er zu der Feststellung gelangt, dass er seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann oder dass er sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat.

    (6)   Tritt der Europäische Generalstaatsanwalt zurück, wird entlassen oder scheidet aus einem anderen Grund aus dem Amt aus, so wird die Stelle nach dem Verfahren der Absätze 1, 2 und 3 umgehend wieder besetzt.

    Artikel 15

    Ernennung und Entlassung der Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts

    (1)   Das Kollegium ernennt zwei Europäische Staatsanwälte für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren zu Stellvertretern des Europäischen Generalstaatsanwalts, wobei ihre Amtszeiten als Europäischer Staatsanwalt nicht überschritten werden dürfen. Das Auswahlverfahren wird in der Geschäftsordnung der EUStA geregelt. Die Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts behalten ihren Status als Europäische Staatsanwälte.

    (2)   In der Geschäftsordnung der EUStA werden die Regeln und Bedingungen für die Ausübung der Funktion eines Stellvertreters des Europäischen Generalstaatsanwalts festgelegt. Kann ein Europäischer Staatsanwalt seine Aufgaben als Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts nicht mehr wahrnehmen, so kann das Kollegium im Einklang mit der Geschäftsordnung der EUStA beschließen, dass er aus dem Amt als Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts entlassen wird.

    (3)   Tritt ein Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts zurück, wird entlassen oder scheidet aus einem anderen Grund aus seinem Amt als Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts aus, so wird die Stelle nach dem Verfahren des Absatzes 1 unverzüglich wieder besetzt. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 16 bleibt er Europäischer Staatsanwalt.

    Artikel 16

    Ernennung und Entlassung der Europäischen Staatsanwälte

    (1)   Jeder Mitgliedstaat benennt drei Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts aus einem Kreis von Bewerbern, die

    a)

    aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft des jeweiligen Mitgliedstaats sind,

    b)

    jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und

    c)

    in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat die für hohe staatsanwaltliche oder richterliche Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und die über einschlägige praktische Erfahrungen im Rahmen der nationalen Rechtsordnungen, der Finanzermittlungen und der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verfügen.

    (2)   Nach Eingang der begründeten Stellungnahme des Auswahlausschusses gemäß Artikel 14 Absatz 3 wählt der Rat einen der Kandidaten aus und ernennt ihn zum Europäischen Staatsanwalt des betreffenden Mitgliedstaats. Stellt der Auswahlausschuss fest, dass ein Bewerber nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Europäischen Staatsanwalts erfüllt, so ist die Stellungnahme des Ausschusses bindend für den Rat.

    (3)   Der Rat wählt die Europäischen Staatsanwälte mit einfacher Mehrheit aus und ernennt sie für eine Amtszeit von sechs Jahren; Wiederernennung ist nicht zulässig. Der Rat kann beschließen, das Mandat am Ende der sechsjährigen Amtszeit um höchstens drei Jahre zu verlängern.

    (4)   Alle drei Jahre wird ein Drittel der Stellen der Europäischen Staatsanwälte neu besetzt. Der Rat erlässt mit einfacher Mehrheit Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit.

    (5)   Der Gerichtshof kann auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einen Europäischen Staatsanwalt entlassen, wenn er zu der Feststellung gelangt, dass dieser seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann oder dass er sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat.

    (6)   Tritt ein Europäischer Staatsanwalt zurück, wird entlassen oder scheidet aus einem anderen Grund aus dem Amt aus, so wird die Stelle nach dem Verfahren der Absätze 1 und 2 unverzüglich wieder besetzt. Übt der betreffende Europäische Staatsanwalt auch das Amt eines Stellvertreters des Europäischen Generalstaatsanwalts aus, so wird er automatisch auch aus diesem Amt entlassen.

    (7)   Das Kollegium bestimmt nach der Benennung jedes Europäischen Staatsanwalts einen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte desselben Mitgliedstaats zum Vertreter des Europäischen Staatsanwalts, für den Fall, dass dieser seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann oder gemäß den Absätzen 5 und 6 aus seinem Amt ausgeschieden ist.

    Erkennt das Kollegium die Notwendigkeit einer Vertretung an, so wird die so bestimmte Person bis zur Ersetzung oder Rückkehr des Europäischen Staatsanwalts für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten als Europäischer Interims-Staatsanwalt tätig. Auf Antrag kann das Kollegium diesen Zeitraum gegebenenfalls verlängern. Die Verfahren und die Einzelheiten für eine vorübergehende Vertretung werden in der Geschäftsordnung der EUStA festgelegt und geregelt.

    Artikel 17

    Ernennung und Entlassung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte

    (1)   Das Kollegium ernennt auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts die von den Mitgliedstaaten benannten Delegierten Europäischen Staatsanwälte. Das Kollegium kann eine Person, die benannt wurde, ablehnen, wenn sie den Kriterien nach Absatz 2 nicht genügt. Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte werden für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt.

    (2)   Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte müssen ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt bis zur Amtsentlassung aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft des Mitgliedstaats sein, der sie benannt hat. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die erforderlichen Voraussetzungen und einschlägige praktische Erfahrungen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung verfügen.

    (3)   Das Kollegium entlässt einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt, falls es zu der Feststellung gelangt, dass er die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt, seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann oder sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat.

    (4)   Beschließt ein Mitgliedstaat, einen nationalen Staatsanwalt, der zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt ernannt wurde, aus Gründen, die nicht mit seinen Pflichten nach dieser Verordnung im Zusammenhang stehen, zu entlassen oder disziplinarische Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen, so informiert er den Europäischen Generalstaatsanwalt, bevor er tätig wird. Ein Mitgliedstaat darf einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt nicht ohne Zustimmung des Europäischen Generalstaatsanwalts aus Gründen, die im Zusammenhang mit seinen Pflichten nach dieser Verordnung stehen, entlassen oder disziplinarische Maßnahmen gegen ihn ergreifen. Erteilt der Europäische Generalstaatsanwalt seine Zustimmung nicht, so kann der betroffene Mitgliedstaat das Kollegium um Überprüfung der Angelegenheit ersuchen.

    (5)   Tritt ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt zurück, sind seine Dienste für die Erfüllung der Aufgaben der EUStA nicht mehr erforderlich, wird er entlassen oder scheidet er aus anderem Grund aus dem Amt, so unterrichtet der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich den Europäischen Generalstaatsanwalt und benennt, soweit erforderlich, umgehend einen anderen Staatsanwalt, damit dieser gemäß Absatz 1 zum neuen Delegierten Europäischen Staatsanwalt ernannt wird.

    Artikel 18

    Status des Verwaltungsdirektors

    (1)   Der Verwaltungsdirektor wird als Zeitbediensteter der EUStA gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen eingestellt.

    (2)   Der Verwaltungsdirektor wird vom Kollegium aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die der Europäische Generalstaatsanwalt im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren gemäß der Geschäftsordnung der EUStA vorschlägt. Für den Abschluss des Vertrags des Verwaltungsdirektors wird die EUStA durch den Europäischen Generalstaatsanwalt vertreten.

    (3)   Die Amtszeit des Verwaltungsdirektors beträgt vier Jahre. Am Ende dieses Zeitraums nimmt das Kollegium eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Verwaltungsdirektors berücksichtigt wird.

    (4)   Das Kollegium kann auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Verwaltungsdirektors einmal um einen Zeitraum von höchstens vier Jahren verlängern.

    (5)   Ein Verwaltungsdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

    (6)   Der Verwaltungsdirektor legt dem Europäischen Generalstaatsanwalt und dem Kollegium Rechenschaft ab.

    (7)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften in Bezug auf die Kündigung eines Vertrags im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen kann der Verwaltungsdirektor aufgrund eines Beschlusses des Kollegiums, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefasst wird, seines Amtes enthoben werden.

    Artikel 19

    Zuständigkeiten des Verwaltungsdirektors

    (1)   Für Verwaltungs- und Haushaltszwecke wird die EUStA von ihrem Verwaltungsdirektor verwaltet.

    (2)   Unbeschadet der Befugnisse des Kollegiums und des Europäischen Generalstaatsanwalts übt der Verwaltungsdirektor sein Amt unabhängig aus; er holt keine Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen ein und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.

    (3)   Der Verwaltungsdirektor ist der gesetzliche Vertreter der EUStA für Verwaltungs- und Haushaltszwecke. Der Verwaltungsdirektor führt den Haushaltsplan der EUStA aus.

    (4)   Der Verwaltungsdirektor ist für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der EUStA zuständig, insbesondere für

    a)

    die Führung der laufenden Geschäfte der EUStA und die Personalverwaltung;

    b)

    die Durchführung der vom Europäischen Generalstaatsanwalt und vom Kollegium gefassten Beschlüsse;

    c)

    die Erstellung eines Vorschlags für das jährliche und das mehrjährige Programmdokument, den er dem Europäischen Generalstaatsanwalt vorlegt;

    d)

    die Umsetzung des jährlichen und des mehrjährigen Programmdokuments und die Berichterstattung darüber an das Kollegium;

    e)

    die Erstellung der die Verwaltung und den Haushalt betreffenden Teile des Jahresberichts der EUStA über ihre Tätigkeiten;

    f)

    die Ausarbeitung eines Aktionsplans als Folgemaßnahme zu den Schlussfolgerungen interner oder externer Prüfberichte, Bewertungen und Ermittlungen, zu denen auch diejenigen des Europäischen Datenschutzbeauftragten und des OLAF zählen, sowie die Berichterstattung darüber an diese und das Kollegium zweimal pro Jahr;

    g)

    die Ausarbeitung einer internen Betrugsbekämpfungsstrategie für die EUStA, die er dem Kollegium zur Billigung vorlegt;

    h)

    die Erstellung eines Vorschlags für den Entwurf der für die EUStA geltenden Finanzregelung und die Übermittlung des Vorschlags an den Europäischen Generalstaatsanwalt;

    i)

    die Erstellung eines Vorschlags für den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EUStA und die Übermittlung des Vorschlags an den Europäischen Generalstaatsanwalt;

    j)

    die erforderliche verwaltungstechnische Unterstützung zur Erleichterung der operativen Arbeit der EUStA;

    k)

    die Unterstützung des Europäischen Generalstaatsanwalts und der Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

    Artikel 20

    Vorläufige Verwaltungsregelungen der EUStA

    (1)   Auf der Grundlage vorläufig zugewiesener Mittel aus ihrem eigenen Haushalt ist die Kommission für die Errichtung und den anfänglichen administrativen Betrieb der EUStA zuständig, bis diese in der Lage ist, ihren eigenen Haushalt auszuführen. Zu diesem Zweck kann die Kommission

    a)

    nach Anhörung des Rates einen Beamten der Kommission benennen, der die Aufgaben des Verwaltungsdirektors — einschließlich der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und die Beschäftigungsbedingungen im Hinblick auf das Verwaltungspersonal der EUStA übertragen wurden — in Bezug auf Stellen, die zu besetzen sind, bevor der Verwaltungsdirektor seine Tätigkeit gemäß Artikel 18 beginnt, als Interimsverwaltungsdirektor wahrnimmt;

    b)

    der EUStA Unterstützung leisten, insbesondere durch die Entsendung einer begrenzten Zahl von Kommissionsbeamten, die für die Ausübung der Verwaltungstätigkeit der EUStA unter der Verantwortung des Interimsverwaltungsdirektors erforderlich sind.

    (2)   Der Interimsverwaltungsdirektor kann alle Zahlungen, die durch Mittelzuweisungen im Haushalt der EUStA gedeckt sind, genehmigen und kann Verträge — einschließlich Dienstverträgen — abschließen.

    (3)   Sobald das Kollegium seine Tätigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 aufnimmt, übt der Interimsverwaltungsdirektor seine Tätigkeit gemäß Artikel 18 aus. Der Interimsverwaltungsdirektor übt seine Funktion nicht mehr aus, sobald der Verwaltungsdirektor im Anschluss an seine Ernennung durch das Kollegium gemäß Artikel 18 seine Tätigkeit aufgenommen hat.

    (4)   Bis das Kollegium seine Tätigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 aufnimmt, nimmt die Kommission ihre in dem vorliegenden Artikel festgelegten Aufgaben in Absprache mit einer Expertengruppe wahr, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzt ist.

    ABSCHNITT 3

    Geschäftsordnung der EUStA

    Artikel 21

    Geschäftsordnung der EUStA

    (1)   Die Organisation der Arbeit der EUStA wird durch deren Geschäftsordnung geregelt.

    (2)   Sobald die EUStA errichtet wurde, erstellt der Europäische Generalstaatsanwalt unverzüglich einen Vorschlag für ihre Geschäftsordnung, der vom Kollegium mit Zweidrittelmehrheit angenommen wird.

    (3)   Änderungen der Geschäftsordnung der EUStA können von jedem Europäischen Staatsanwalt vorgeschlagen werden und sind angenommen, wenn das Kollegium dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt.

    KAPITEL IV

    ZUSTÄNDIGKEIT UND AUSÜBUNG DER ZUSTÄNDIGKEIT DER EUStA

    ABSCHNITT 1

    Zuständigkeit der EUStA

    Artikel 22

    Sachliche Zuständigkeit der EUStA

    (1)   Die Zuständigkeit der EUStA umfasst die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 in ihrer Umsetzung in nationales Recht festgelegt sind, ungeachtet dessen, ob dieselbe strafbare Handlung im nationalen Recht als andere Art von Straftat eingestuft werden könnte. Für Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1371 in ihrer Umsetzung in nationales Recht festgelegt sind, ist die EUStA nur zuständig, wenn die vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen nach dieser Bestimmung mit dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten verbunden sind und einen Gesamtschaden von mindestens 10 Mio. EUR umfassen.

    (2)   Die EUStA ist ferner zuständig für Straftaten bezüglich der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des in nationales Recht umgesetzten Rahmenbeschlusses 2008/841/JI, wenn der Schwerpunkt der strafbaren Aktivitäten der kriminellen Vereinigung auf der Begehung von Straftaten nach Absatz 1 liegt.

    (3)   Die EUStA ist außerdem für alle anderen Straftaten zuständig, die mit einer unter Absatz 1 des vorliegenden Artikels fallenden strafbaren Handlung untrennbar verbunden sind. Die Zuständigkeit für diese Straftaten darf nur im Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 ausgeübt werden.

    (4)   Jedenfalls ist die EUStA nicht zuständig für Straftaten in Bezug auf nationale direkte Steuern, auch nicht für Straftaten, die mit diesen untrennbar verbunden sind. Die Struktur und die Funktionsweise der Steuerverwaltung der Mitgliedstaaten werden von dieser Verordnung nicht berührt.

    Artikel 23

    Territoriale und personelle Zuständigkeit der EUStA

    Die EUStA ist zuständig für die in Artikel 22 genannten Straftaten, wenn diese

    a)

    ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten begangen wurden,

    b)

    von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats begangen wurden, sofern ein Mitgliedstaat über Gerichtsbarkeit für solche Straftaten verfügt, wenn sie außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, oder

    c)

    außerhalb der in Buchstabe a genannten Hoheitsgebiete von einer Person begangen wurden, die zum Zeitpunkt der Straftat dem Statut oder den Beschäftigungsbedingungen unterlag, sofern ein Mitgliedstaat über Gerichtsbarkeit für solche Straftaten verfügt, wenn sie außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden.

    ABSCHNITT 2

    Ausübung der Zuständigkeit der EUStA

    Artikel 24

    Meldung, Registrierung und Prüfung von Informationen

    (1)   Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die nach anwendbarem nationalem Recht zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der EUStA unverzüglich jegliche Straftaten, für die sie ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 ausüben könnte.

    (2)   Leitet eine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat ein, für die die EUStA gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 ihre Zuständigkeit ausüben könnte, oder gewinnt die zuständige Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens den Eindruck, dass ein Ermittlungsverfahren eine solche Straftat betrifft, so unterrichtet diese Behörde die EUStA unverzüglich, damit diese entscheiden kann, ob sie ihr Evokationsrecht gemäß Artikel 27 ausübt.

    (3)   Leitet eine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat im Sinne des Artikels 22 ein und ist sie der Ansicht, dass die EUStA gemäß Artikel 25 Absatz 3 ihre Zuständigkeit nicht ausüben könnte, so unterrichtet sie die EUStA hiervon.

    (4)   Der Bericht enthält mindestens eine Beschreibung des Sachverhalts einschließlich einer Bewertung des entstandenen oder voraussichtlichen Schadens, die mögliche rechtliche Würdigung und alle vorliegenden Informationen über mögliche Opfer, Verdächtige und andere Beteiligte.

    (5)   Die EUStA wird außerdem gemäß den Absätzen 1 und 2 von Fällen unterrichtet, in denen sich nicht feststellen lässt, ob die Kriterien des Artikels 25 Absatz 2 erfüllt sind.

    (6)   Die der EUStA übermittelten Informationen werden gemäß ihrer Geschäftsordnung registriert und geprüft. Durch die Prüfung wird festgestellt, ob aufgrund der nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen Gründe vorliegen, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder das Evokationsrecht auszuüben.

    (7)   Entscheidet die EUStA nach einer Prüfung, dass keine Gründe für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Artikel 26 oder für die Ausübung ihres Evokationsrechts nach Artikel 27 vorliegen, so wird die Begründung im Fallbearbeitungssystem verzeichnet.

    Die EUStA unterrichtet die Behörde, die die strafbare Handlung gemäß den Absätzen 1 und 2 gemeldet hat, sowie die Opfer der Straftat und, wenn dies im nationalen Recht so vorgesehen ist, andere Personen, die die strafbare Handlung gemeldet haben.

    (8)   Erlangt die EUStA Kenntnis davon, dass möglicherweise eine nicht in ihre Zuständigkeit fallende Straftat begangen wurde, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden und leitet alle sachdienlichen Beweise an sie weiter.

    (9)   In bestimmten Fällen kann die EUStA die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten um weitere ihnen vorliegende einschlägige Informationen ersuchen. Die erbetenen Informationen können andere Verstöße zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union als diejenigen betreffen, die gemäß Artikel 25 Absatz 2 in die Zuständigkeit der EUStA fallen.

    (10)   Die EUStA kann um weitere Informationen ersuchen, um es dem Kollegium gemäß Artikel 9 Absatz 2 zu ermöglichen, allgemeine Leitlinien für die Auslegung der Verpflichtung zur Unterrichtung der EUStA über unter Artikel 25 Absatz 2 fallende Fälle zu erlassen.

    Artikel 25

    Ausübung der Zuständigkeit der EUStA

    (1)   Die EUStA übt ihre Zuständigkeit entweder durch Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Artikel 26 oder durch die Entscheidung, ihr Evokationsrecht nach Artikel 27 wahrzunehmen, aus. Wenn die EUStA entscheidet, ihre Zuständigkeit auszuüben, üben die zuständigen nationalen Behörden ihre eigene Zuständigkeit in Bezug auf dieselbe strafbare Handlung nicht aus.

    (2)   Ist durch eine Straftat, die unter Artikel 22 fällt, ein Schaden von weniger als 10 000 EUR zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union entstanden oder zu erwarten, kann die EUStA ihre Zuständigkeit nur ausüben, wenn

    a)

    der Fall Auswirkungen auf Unionsebene hat, die es erforderlich machen, dass die Ermittlungen von der EUStA geführt werden, oder

    b)

    Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Union oder Mitglieder der Organe der Union der Begehung der Straftat verdächtigt werden könnten.

    Die EUStA konsultiert gegebenenfalls die zuständigen nationalen Behörden oder Unionsstellen, um festzustellen, ob die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien erfüllt sind.

    (3)   In Bezug auf unter Artikel 22 fallende Straftaten übt die EUStA ihre Zuständigkeit nicht aus und verweist den Fall nach Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 34 unverzüglich an diese Behörden, wenn

    a)

    die im nationalen Recht vorgesehene Höchststrafe für eine unter Artikel 22 Absatz 1 fallende Straftat der Höchststrafe für eine untrennbar verbundene Straftat nach Artikel 22 Absatz 3 entspricht oder geringer ist, es sei denn, Letztere war nur Mittel zur Begehung der unter Artikel 22 Absatz 1 fallenden Straftat, oder

    b)

    Grund zu der Annahme besteht, dass der entstandene oder voraussichtliche Schaden zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union aufgrund einer Straftat im Sinne des Artikels 22 den Schaden nicht übersteigt, der einem anderen Opfer entstanden ist oder wahrscheinlich entstehen wird.

    Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes gilt nicht für Straftaten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und d der Richtlinie (EU) 2017/1371 in ihrer Umsetzung in nationales Recht.

    (4)   Die EUStA kann mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörden ihre Zuständigkeit für Straftaten im Sinne des Artikels 22 in Fällen ausüben, die ansonsten aufgrund der Anwendung von Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen wären, wenn sich herausstellt, dass sie besser in der Lage ist, die Ermittlungen durchzuführen oder Straftaten zu verfolgen.

    (5)   Die EUStA unterrichtet die zuständigen nationalen Behörden unverzüglich über jede Entscheidung, ihre Zuständigkeit auszuüben oder nicht auszuüben.

    (6)   Besteht zwischen der EUStA und den nationalen Strafverfolgungsbehörden Uneinigkeit darüber, ob die strafbare Handlung in den Anwendungsbereich der Artikel 22 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 25 Absätze 2 oder 3 fällt, so liegt die Entscheidung darüber, wer für das Ermittlungsverfahren im betreffenden Fall zuständig sein soll, bei den nationalen Behörden, die für die Verteilung der Strafverfolgungszuständigkeiten auf nationaler Ebene zuständig sind. Die Mitgliedstaaten bestimmen die nationale Behörde, die über die Zuständigkeitsverteilung entscheidet.

    KAPITEL V

    VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR ERMITTLUNGSVERFAHREN, ERMITTLUNGSMAßNAHMEN, STRAFVERFOLGUNG UND ALTERNATIVEN ZUR STRAFVERFOLGUNG

    ABSCHNITT 1

    Vorschriften für Ermittlungsverfahren

    Artikel 26

    Einleitung von Ermittlungsverfahren und Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der EUStA

    (1)   Besteht nach dem anwendbaren nationalen Recht berechtigter Grund zu der Annahme, dass eine in die Zuständigkeit der EUStA fallende Straftat begangen wird oder wurde, so leitet ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt in einem Mitgliedstaat, der nach seinem nationalen Recht Gerichtsbarkeit für die Straftat hat, unbeschadet der in Artikel 25 Absätze 2 und 3 niedergelegten Vorschriften ein Ermittlungsverfahren ein und hält dies im Fallbearbeitungssystem fest.

    (2)   Beschließt die EUStA nach Prüfung gemäß Artikel 24 Absatz 6, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, so unterrichtet sie unverzüglich die Behörde, die das strafbare Verhalten nach Artikel 24 Absatz 1 oder 2 gemeldet hat.

    (3)   Wurde kein Ermittlungsverfahren durch einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt eingeleitet, so weist die Ständige Kammer, der der Fall zugewiesen wurde, unter den in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt an, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

    (4)   Ein Verfahren wird in der Regel von einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt aus dem Mitgliedstaat eingeleitet und bearbeitet, in dem der Schwerpunkt der strafbaren Handlung liegt, oder, falls mehrere miteinander verbundene Straftaten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der EUStA begangen wurden, aus dem Mitgliedstaat, in dem der Großteil der Straftaten begangen wurde. Ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt eines anderen Mitgliedstaats, der Gerichtsbarkeit für den Fall hat, kann nur dann ein Ermittlungsverfahren einleiten oder von der zuständigen Ständigen Kammer zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angewiesen werden, wenn eine Abweichung von der im vorstehenden Satz dargelegten Regel gebührend begründet ist, wobei die folgenden Kriterien in der angegebenen Rangordnung zu berücksichtigen sind:

    a)

    gewöhnlicher Aufenthaltsort des Verdächtigen oder Beschuldigten;

    b)

    Staatsangehörigkeit des Verdächtigen oder Beschuldigten;

    c)

    Ort, an dem der Hauptteil des finanziellen Schadens eingetreten ist.

    (5)   Bis zu einer Entscheidung über eine Strafverfolgung nach Artikel 36 kann die zuständige Ständige Kammer in einem Fall, für den mehr als ein Mitgliedstaat Gerichtsbarkeit hat, nach Anhörung der betreffenden Europäischen Staatsanwälte und/oder Delegierten Europäischen Staatsanwälte beschließen,

    a)

    das Verfahren einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt in einem anderen Mitgliedstaat neu zuzuweisen,

    b)

    Verfahren zu verbinden oder abzutrennen und für jedes Verfahren den für die Bearbeitung zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalt zu wählen,

    sofern derartige Entscheidungen im allgemeinen Interesse der Rechtspflege liegen und mit den Kriterien für die Wahl des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels übereinstimmen.

    (6)   Bei jeder Entscheidung über eine Neuzuweisung, Verbindung oder Trennung von Verfahren berücksichtigt die Ständige Kammer den aktuellen Stand der Ermittlungen.

    (7)   Die EUStA unterrichtet die zuständigen nationalen Behörden unverzüglich über jede Entscheidung, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

    Artikel 27

    Evokationsrecht

    (1)   Nach Erhalt aller einschlägigen Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 2 entscheidet die EUStA so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf Tage nachdem sie die Informationen von den nationalen Behörden erhalten hat, ob sie ihr Evokationsrecht ausüben wird, und setzt die nationalen Behörden von dieser Entscheidung in Kenntnis. Der Europäische Generalstaatsanwalt kann im Einzelfall die mit einer Begründung versehene Entscheidung treffen, die Frist um höchstens fünf Tage zu verlängern, und setzt die nationalen Behörden entsprechend davon in Kenntnis.

    (2)   Während der in Absatz 1 genannten Fristen sehen die nationalen Behörden davon ab, eine Entscheidung nach nationalem Recht zu treffen, die möglicherweise zur Folge hat, dass die EUStA daran gehindert wird, ihr Evokationsrecht auszuüben.

    Die nationalen Behörden treffen nach nationalem Recht alle Maßnahmen, die dringend erforderlich sind, um effektive Ermittlungen und eine effektive Strafverfolgung sicherzustellen.

    (3)   Erhält die EUStA auf anderem Wege als die in Artikel 24 Absatz 2genannte Unterrichtung davon Kenntnis, dass von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bereits Ermittlungen in Bezug auf eine Straftat, für die sie zuständig sein könnte, durchgeführt werden, so setzt sie diese Behörden unverzüglich davon in Kenntnis. Nachdem die EUStA ordnungsgemäß nach Artikel 24 Absatz 2 unterrichtet wurde, entscheidet sie, ob sie ihr Evokationsrecht ausüben wird. Diese Entscheidung ist innerhalb der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fristen zu treffen.

    (4)   Die EUStA konsultiert gegebenenfalls die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, bevor sie entscheidet, ob sie ihr Evokationsrecht ausübt.

    (5)   Wenn die EUStA ihr Evokationsrecht ausübt, geben ihr die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unverzüglich die Akte ab und führen keine weiteren Ermittlungstätigkeiten in Bezug auf dieselbe Straftat durch.

    (6)   Das in diesem Artikel genannte Evokationsrecht kann ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt jedes Mitgliedstaats ausüben, dessen zuständige Behörden ein Ermittlungsverfahren in Bezug auf eine Straftat eingeleitet haben, die in den Anwendungsbereich der Artikel 22 und 23 fällt.

    Erwägt ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt, der die Informationen nach Artikel 24 Absatz 2 erhalten hat, sein Evokationsrecht nicht auszuüben, so unterrichtet er über den Europäischen Staatsanwalt seines Mitgliedstaats die zuständige Ständige Kammer, damit die Ständige Kammer in der Lage ist, eine Entscheidung nach Artikel 10 Absatz 4 zu treffen.

    (7)   Hat die EUStA auf die Ausübung ihrer Zuständigkeit verzichtet, so setzt sie die zuständigen nationalen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis. Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens unterrichten die zuständigen nationalen Behörden die EUStA über alle neuen Sachverhalte, die diese dazu veranlassen könnten, ihre Entscheidung, ihre Zuständigkeit nicht auszuüben, zu überprüfen.

    Die EUStA kann nach Erhalt derartiger Informationen ihr Evokationsrecht ausüben, sofern die nationalen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen worden sind und noch keine Anklage bei einem Gericht eingebracht wurde. Diese Entscheidung ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zu treffen.

    (8)   Vertritt das Kollegium in Bezug auf Straftaten, die einen Schaden von weniger als 100 000 EUR zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verursacht haben oder verursachen könnten, die Auffassung, dass mit Bezug auf die Schwere der Straftat oder die Komplexität des Verfahrens im Einzelfall kein Ermittlungs- oder Strafverfolgungsverfahren auf Unionsebene erforderlich ist, so erlässt es nach Artikel 9 Absatz 2 allgemeine Leitlinien, die es den Delegierten Europäischen Staatsanwälten gestatten, unabhängig und unverzüglich zu entscheiden, das Verfahren nicht an sich zu ziehen.

    In diesen Leitlinien wird mit allen erforderlichen Einzelheiten angegeben, unter welchen Umständen sie anzuwenden sind, indem eindeutige Kriterien festgelegt werden, die insbesondere der Art der Straftat, der Dringlichkeit der Situation sowie der Bereitschaft der zuständigen nationalen Behörden Rechnung tragen, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einen vollständigen Ausgleich des Schadens, der den finanziellen Interessen der Union entstanden ist, zu erreichen.

    (9)   Damit eine kohärente Anwendung der Leitlinien gewährleistet wird, unterrichtet ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt die zuständige Ständige Kammer von jeder Entscheidung nach Absatz 8 und erstattet jede Ständige Kammer dem Kollegium jährlich über die Anwendung der Leitlinien Bericht.

    Artikel 28

    Führung der Ermittlungen

    (1)   Der mit einem Verfahren betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann im Einklang mit dieser Verordnung und dem nationalen Recht die Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen entweder selbst treffen oder die zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats dazu anweisen. Diese Behörden stellen im Einklang mit dem nationalen Recht sicher, dass alle Weisungen befolgt werden, und treffen die ihnen zugewiesenen Maßnahmen. Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt unterrichtet gemäß den in der Geschäftsordnung der EUStA festgelegten Vorschriften den zuständigen Europäischen Staatsanwalt und die Ständige Kammer durch das Fallmanagementsystem von allen wesentlichen Entwicklungen des Falles.

    (2)   Zu jedem Zeitpunkt während des von der EUStA durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergreifen die zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht die Maßnahmen, die dringend erforderlich sind, um wirksame Ermittlungen sicherzustellen, auch wenn sie nicht explizit auf Weisung des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts handeln. Die nationalen Behörden setzen den betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt unverzüglich von den ergriffenen Eilmaßnahmen in Kenntnis.

    (3)   Die zuständige Ständige Kammer kann auf Vorschlag des die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalts beschließen, ein Verfahren einem anderen Delegierten Europäischen Staatsanwalt in demselben Mitgliedstaat neu zuzuweisen, wenn der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt:

    a)

    die Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen nicht durchführen kann oder

    b)

    den Weisungen der zuständigen Ständigen Kammer oder des Europäischen Staatsanwalts nicht Folge leistet.

    (4)   In Ausnahmefällen kann der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt nach Einholen der Genehmigung der zuständigen Ständigen Kammer eine begründete Entscheidung treffen, die Ermittlungen selbst zu führen, indem er entweder selbst die Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen trifft oder indem er die zuständigen Behörden in seinem Mitgliedstaat dazu anweist, sofern dies im Interesse der Effizienz der Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen aufgrund eines oder mehrerer der folgenden Kriterien unabdingbar scheint:

    a)

    Schwere der Straftat, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichen Auswirkungen auf Unionsebene,

    b)

    wenn die Ermittlungen Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Union oder Mitglieder der Organe der Union betreffen,

    c)

    falls die in Absatz 3 vorgesehene Regelung zur Neuzuweisung nicht zum Erfolg führt.

    Unter diesen außergewöhnlichen Umständen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Europäische Staatsanwalt befugt ist, Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen anzuordnen oder zu beantragen, und dass er alle Befugnisse, Verantwortlichkeiten und Pflichten eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts im Einklang mit dieser Verordnung und dem nationalen Recht hat.

    Die von dem Fall betroffenen zuständigen nationalen Behörden und Delegierten Europäischen Staatsanwälte werden unverzüglich von den gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidungen in Kenntnis gesetzt.

    Artikel 29

    Aufhebung von Vorrechten oder Befreiungen

    (1)   Betreffen die Ermittlungen der EUStA Personen, die nach nationalem Recht durch ein Vorrecht oder eine Befreiung geschützt sind, und behindert dieses Vorrecht oder diese Befreiung die Durchführung eines bestimmten Ermittlungsverfahrens, so stellt der Europäische Generalstaatsanwalt im Einklang mit den in dem betreffenden nationalen Recht vorgesehenen Verfahren schriftlich einen mit Gründen versehenen Antrag auf ihre Aufhebung.

    (2)   Betreffen die Ermittlungen der EUStA Personen, die durch Vorrechte oder Befreiungen nach dem Unionsrecht, insbesondere dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, geschützt sind, und behindern diese Vorrechte oder Befreiungen die Durchführung eines bestimmten Ermittlungsverfahrens, so stellt der Europäische Generalstaatsanwalt im Einklang mit den im Unionsrecht vorgesehenen Verfahren schriftlich einen mit Gründen versehenen Antrag auf ihre Aufhebung.

    ABSCHNITT 2

    Regeln für Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen

    Artikel 30

    Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen

    (1)   Zumindest in den Fällen, in denen die den Ermittlungen zugrunde liegende Straftat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Delegierten Europäischen Staatsanwälte befugt sind, die folgenden Ermittlungsmaßnahmen anzuordnen oder zu beantragen:

    a)

    Durchsuchung von Gebäuden, Grundstücken, Beförderungsmitteln, Privatwohnungen, Kleidungsstücken und sonstigen persönlichen Gegenständen oder Computersystemen sowie Durchführung von Sicherungsmaßnahmen, um die Integrität zu erhalten oder einen Beweisverlust oder eine Beweisbeeinträchtigung zu verhindern;

    b)

    Erwirkung der Herausgabe von relevanten Gegenständen oder Schriftstücken entweder in ihrer ursprünglichen oder in einer angegebenen anderen Form;

    c)

    Erwirkung der Herausgabe von gespeicherten Computerdaten, verschlüsselt oder entschlüsselt, entweder in ihrer ursprünglichen oder in einer angegebenen anderen Form, einschließlich Bankkontodaten und Verkehrsdaten mit Ausnahme von Daten, die im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) eigens aufbewahrt werden;

    d)

    Sicherstellung von Tatwerkzeugen oder Erträgen aus Straftaten, einschließlich Vermögenswerten, deren Einziehung durch das Prozessgericht zu erwarten ist, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass der Eigentümer, Besitzer oder Inhaber dieser Tatwerkzeuge oder Erträge versuchen wird, die vom Gericht angeordnete Einziehung zu vereiteln;

    e)

    Überwachung der ein- und ausgehenden elektronischen Kommunikation des Verdächtigen oder Beschuldigten über alle von ihm genutzten elektronischen Kommunikationsmittel;

    f)

    Verfolgung und Ortung von Gegenständen mit technischen Mitteln, einschließlich kontrollierter Warenlieferungen.

    (2)   Unbeschadet des Artikels 29 können die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Ermittlungsmaßnahmen im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht an Bedingungen geknüpft werden, sofern das nationale Recht bestimmte Beschränkungen enthält, die für bestimmte Personen- oder Berufsgruppen, die rechtlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind, gelten.

    (3)   Die in Absatz 1 Buchstaben c, e und f genannten Ermittlungsmaßnahmen können nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts an zusätzliche Bedingungen — einschließlich Beschränkungen — geknüpft werden. Die Mitgliedstaaten können insbesondere die Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben e und f auf bestimmte schwere Straftaten beschränken. Will ein Mitgliedstaat von dieser Beschränkung Gebrauch machen, so übermittelt er der EUStA die betreffende Liste der bestimmten schweren Straftaten gemäß Artikel 117.

    (4)   Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sind befugt, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen in ihrem Mitgliedstaat andere Maßnahmen, die den Staatsanwälten nach dem nationalen Recht in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen zur Verfügung stehen, zu beantragen oder anzuordnen.

    (5)   Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte können die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen nur dann anordnen, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass durch die betreffende Maßnahme Informationen oder Beweismittel erlangt werden können, die für die Ermittlungen nützlich sind, und keine weniger eingreifende Maßnahme zur Verfügung steht, mit der sich dasselbe Ziel erreichen ließe. Die Verfahren und Modalitäten für die Durchführung dieser Maßnahmen richten sich nach dem geltenden nationalen Recht.

    Artikel 31

    Grenzüberschreitende Ermittlungen

    (1)   Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte arbeiten eng zusammen, indem sie einander bei grenzüberschreitenden Fällen unterstützen und regelmäßig konsultieren. Muss in einem anderen Mitgliedstaat als dem des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts eine Maßnahme ergriffen werden, so entscheidet dieser Delegierte Europäische Staatsanwalt über die Anordnung der erforderlichen Maßnahme und weist sie einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt zu, der in dem Mitgliedstaat angesiedelt ist, in dem die Maßnahme durchgeführt werden muss.

    (2)   Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann alle Maßnahmen zuweisen, die ihm nach Artikel 30 zur Verfügung stehen. Für die Begründung und Anordnung derartiger Maßnahmen ist das Recht des Mitgliedstaats des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts maßgeblich. Weist der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt eine Ermittlungsmaßnahme einem oder mehreren Delegierten Europäischen Staatsanwälten eines anderen Mitgliedstaats zu, so setzt er gleichzeitig seinen die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt davon in Kenntnis.

    (3)   Ist nach dem Recht des Mitgliedstaats des unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts eine richterliche Genehmigung für die Maßnahme erforderlich, so ist sie von dem unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt nach dem Recht seines Mitgliedstaats einzuholen.

    Wird die richterliche Genehmigung für die zugewiesene Maßnahme verweigert, so zieht der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt die Zuweisung zurück.

    Ist nach dem Recht des Mitgliedstaats des unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts eine solche richterliche Genehmigung nicht erforderlich, verlangt aber das Recht des Mitgliedstaats des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts eine solche, so ist sie von dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt einzuholen und zusammen mit der Zuweisung zu übermitteln.

    (4)   Der unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwalt führt die ihm zugewiesene Maßnahme entweder selbst durch oder beauftragt die zuständige nationale Behörde mit der Durchführung.

    (5)   Ist der unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwalt der Auffassung, dass

    a)

    die Zuweisung unvollständig ist oder einen offensichtlichen erheblichen Fehler enthält,

    b)

    die Maßnahme aus berechtigten, objektiven Gründen nicht innerhalb der in der Zuweisung gesetzten Frist durchgeführt werden kann,

    c)

    sich mit einer alternativen, weniger eingreifenden Maßnahme dieselben Ergebnisse wie mit der zugewiesenen Maßnahme erreichen ließen oder

    d)

    die zugewiesene Maßnahme nach dem Recht seines Mitgliedstaats nicht existiert oder in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stünde,

    so setzt er seinen die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt davon in Kenntnis und berät sich mit dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt, um die Angelegenheit in beiderseitigem Einvernehmen zu regeln.

    (6)   Existiert die zugewiesene Maßnahme in einem rein innerstaatlichen Fall nicht, wohl aber in einem grenzüberschreitenden Fall nach Maßgabe von Rechtsinstrumenten über gegenseitige Anerkennung oder grenzüberschreitende Zusammenarbeit, so können die betreffenden Delegierten Europäischen Staatsanwälte im Einvernehmen mit den jeweiligen die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwälten auf diese Instrumente zurückgreifen.

    (7)   Gelingt es den Delegierten Europäischen Staatsanwälten nicht, die Angelegenheit innerhalb von sieben Werktagen zu regeln, wird die Zuweisung aber aufrechterhalten, so wird die Angelegenheit an die zuständige Ständige Kammer verwiesen. Gleiches gilt, wenn die zugewiesene Maßnahme nicht innerhalb der in der Zuweisung gesetzten Frist oder in angemessener Zeit durchgeführt wird.

    (8)   Die zuständige Ständige Kammer hört die von dem Fall betroffenen Delegierten Europäischen Staatsanwälte an, soweit dies erforderlich ist, und entscheidet dann im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht und mit dieser Verordnung unverzüglich, ob und bis wann die erforderliche zugewiesene Maßnahme oder eine Ersatzmaßnahme von dem unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt durchzuführen ist, und teilt diese Entscheidung den genannten Delegierten Europäischen Staatsanwälten über den zuständigen Europäischen Staatsanwalt mit.

    Artikel 32

    Vollstreckung der zugewiesenen Maßnahmen

    Die zugewiesenen Maßnahmen werden gemäß dieser Verordnung und dem Recht des Mitgliedstaats des unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts durchgeführt. Formvorschriften und Verfahren, die vom betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt ausdrücklich angegeben werden, sind einzuhalten, es sei denn, sie stehen im Widerspruch zu den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Mitgliedstaats des unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts.

    Artikel 33

    Festnahme im Ermittlungsverfahren und grenzüberschreitende Übergabe

    (1)   Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann anordnen oder beantragen, dass der Verdächtige oder Beschuldigte im Einklang mit dem nationalen Recht festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen wird, das in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall anwendbar ist.

    (2)   Ist die Festnahme oder Übergabe einer Person erforderlich, die sich nicht in dem Mitgliedstaat aufhält, in dem der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt angesiedelt ist, so erlässt Letzterer einen Europäischen Haftbefehl im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates (21) oder ersucht die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats um Erlass eines solchen Haftbefehls.

    ABSCHNITT 3

    Regeln zur Strafverfolgung

    Artikel 34

    Verweisung und Übertragung von Verfahren an bzw. auf die nationalen Behörden

    (1)   Stellt sich bei einem von der EUStA durchgeführten Ermittlungsverfahren heraus, dass der den Ermittlungen zugrunde liegende Sachverhalt keine Straftat darstellt, für die sie gemäß den Artikeln 22 und 23zuständig ist, so beschließt die zuständige Ständige Kammer, das Verfahren unverzüglich an die zuständigen nationalen Behörden zu verweisen.

    (2)   Stellt sich bei einem von der EUStA durchgeführten Ermittlungsverfahren heraus, dass die spezifischen Bedingungen für die Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 nicht mehr erfüllt sind, so beschließt die zuständige Ständige Kammer, das Verfahren unverzüglich und vor Erhebung der Anklage bei den nationalen Gerichten an die zuständigen nationalen Behörden zu verweisen.

    (3)   Ist das Kollegium in Bezug auf Straftaten, die einen Schaden von weniger als 100 000 EUR zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verursacht haben bzw. verursachen könnten, der Auffassung, dass im Hinblick auf die Schwere der Straftat oder die Komplexität des Verfahrens im Einzelfall keine Ermittlung oder Strafverfolgung auf Unionsebene erforderlich ist und eine Verweisung im Interesse der Effizienz der Ermittlungen oder der Strafverfolgung besser wäre, so erlässt es gemäß Artikel 9 Absatz 2 allgemeine Leitlinien, die es den Ständigen Kammern gestatten, ein Verfahren an die zuständigen nationalen Behörden zu verweisen.

    Diese Leitlinien sollen es den Ständigen Kammern ferner gestatten, ein Verfahren an die zuständigen nationalen Behörden zu verweisen, wenn die EUStA ihre Zuständigkeit im Hinblick auf Straftaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2017/1371 ausübt und der entstandene oder voraussichtliche Schaden zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union den Schaden, der einem anderen Opfer entstanden ist oder entstehen könnte, nicht übersteigt.

    Um eine kohärente Anwendung der Leitlinien zu gewährleisten, erstattet jede Ständige Kammer dem Kollegium jährlich über die Anwendung der Leitlinien Bericht.

    Solche Verweisungen gelten auch für untrennbar verbundene Straftaten, die gemäß Artikel 22 Absatz 3 in die Zuständigkeit der EUStA fallen.

    (4)   Die Ständige Kammer unterrichtet den Europäischen Generalstaatsanwalt über jeden Beschluss, ein Verfahren nach Maßgabe von Absatz 3 an die nationalen Behörden zu verweisen. Innerhalb von drei Tagen nach Erhalt dieser Information kann der Europäische Generalstaatsanwalt die Ständige Kammer ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen, sofern er der Auffassung ist, dass dies im Interesse der Gewährleistung einer kohärenten Verweisungspraxis der EUStA erforderlich ist. Ist der Europäische Generalstaatsanwalt Mitglied der jeweiligen Ständigen Kammer, so übt einer der Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts das Recht auf Ersuchen um diese Überprüfung aus.

    (5)   Stimmen die zuständigen nationalen Behörden nicht innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen der Übernahme des Verfahrens nach den Absätzen 2 und 3 zu, so bleibt die EUStA zuständig für die Strafverfolgung in dem Verfahren oder dessen Einstellung gemäß den Vorschriften dieser Verordnung.

    (6)   Erwägt die EUStA eine Einstellung gemäß Artikel 39 Absatz 3, so verweist die Ständige Kammer das Verfahren unverzüglich an die nationale Behörde, wenn diese darum ersucht.

    (7)   Wenn die nationale Behörde im Anschluss an eine Verweisung gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 25 Absatz 3 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens beschließt, gibt die EUStA die Akte an diese nationale Behörde ab, sieht von weiteren Ermittlungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen ab und beendet das Verfahren.

    (8)   Wenn eine Akte gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 25 Absatz 3 abgegeben wird, setzt die EUStA die einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie gegebenenfalls im Einklang mit dem nationalen Recht Verdächtige oder Beschuldigte und die Opfer der Straftat von der Übergabe in Kenntnis.

    Artikel 35

    Abschluss der Ermittlungen

    (1)   Wenn der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt die Ermittlungen als abgeschlossen erachtet, unterbreitet er dem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt einen Bericht, der eine Zusammenfassung des Verfahrens und einen Beschlussentwurf zu der Frage enthält, ob die Strafverfolgung vor einem nationalen Gericht erfolgen oder eine Verweisung des Verfahrens, eine Einstellung oder ein vereinfachtes Strafverfolgungsverfahren gemäß Artikel 34, 39 oder 40 erwogen werden soll. Der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt leitet diese Dokumente an die zuständige Ständige Kammer weiter, versehen mit einer eigenen Bewertung, falls er diese für erforderlich hält. Wenn die Ständige Kammer gemäß Artikel 10 Absatz 3 den Beschluss wie vom Delegierten Europäischen Staatsanwalt vorgeschlagen fasst, verfolgt dieser die Angelegenheit entsprechend weiter.

    (2)   Erwägt die Ständige Kammer auf der Grundlage der vorgelegten Berichte, den vom Delegierten Europäischen Staatsanwalt vorgeschlagenen Beschluss nicht zu fassen, so nimmt sie, soweit erforderlich, eine eigene Prüfung der Verfahrensakte vor, bevor sie einen endgültigen Beschluss fasst oder dem Delegierten Europäischen Staatsanwalt weitere Weisungen erteilt.

    (3)   Gegebenenfalls enthält der Bericht des Delegierten Europäischen Staatsanwalts auch eine hinreichende Begründung dafür, die Anklage entweder vor einem Gericht des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, zu erheben oder gemäß Artikel 26 Absatz 4 vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats, der Gerichtsbarkeit für den Fall hat.

    Artikel 36

    Strafverfolgung vor nationalen Gerichten

    (1)   Unterbreitet der Delegierte Europäische Staatsanwalt einen Beschlussentwurf, in dem vorgeschlagen wird, Anklage zu erheben, so beschließt die Ständige Kammer nach den Verfahren des Artikels 35 innerhalb von 21 Tagen über diesen Entwurf. Die Ständige Kammer kann nicht beschließen, das Verfahren einzustellen, wenn in einem Beschlussentwurf vorgeschlagen wird, Anklage zu erheben.

    (2)   Fasst die Ständige Kammer innerhalb der 21-Tage-Frist keinen Beschluss, so gilt der vom Delegierten Europäischen Staatsanwalt vorgeschlagene Beschluss als angenommen.

    (3)   Hat mehr als ein Mitgliedstaat Gerichtsbarkeit für den Fall, so beschließt die Ständige Kammer grundsätzlich, in dem Mitgliedstaat des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts Anklage zu erheben. Die Ständige Kammer kann allerdings unter Berücksichtigung des gemäß Artikel 35 Absatz 1 vorgelegten Berichts beschließen, in einem anderen Mitgliedstaat Anklage zu erheben, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die dies rechtfertigen, wobei die Kriterien nach Artikel 26 Absätze 4 und 5 heranzuziehen sind, und einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt dieses Mitgliedstaats entsprechend anweisen.

    (4)   Bevor sie über die Anklageerhebung entscheidet, kann die zuständige Ständige Kammer auf Vorschlag des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts beschließen, mehrere Verfahren miteinander zu verbinden, wenn Ermittlungen von verschiedenen Delegierten Europäischen Staatsanwälten gegen dieselbe(n) Person(en) geführt wurden, damit die Strafverfolgung in diesen Fällen vor den Gerichten eines einzigen Mitgliedstaats, der nach seinem Recht für jedes dieser Verfahren Gerichtsbarkeit hat, erfolgen kann.

    (5)   Sobald darüber entschieden ist, in welchem Mitgliedstaat die Anklageerhebung erfolgen soll, wird das in diesem Mitgliedstaat zuständige nationale Gericht nach Maßgabe des nationalen Rechts bestimmt.

    (6)   Soweit dies für die Zwecke der Wiedereinziehung, verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen oder Überwachung erforderlich ist, setzt die zentrale Dienststelle die zuständigen nationalen Behörden, die betroffenen Personen und die einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union von der Erhebung der Anklage in Kenntnis.

    (7)   Hat die Anklagebehörde im Anschluss an ein Urteil des Gerichts zu entscheiden, ob sie ein Rechtsmittel einlegen soll, so unterbreitet der Delegierte Europäische Staatsanwalt der zuständigen Ständigen Kammer einen Bericht, der auch einen Beschlussentwurf umfasst, und erwartet deren Weisungen. Sollte es innerhalb der nach nationalem Recht festgesetzten Frist nicht möglich sein, diese Weisungen abzuwarten, so ist der Delegierte Europäische Staatsanwalt berechtigt, das Rechtsmittel ohne vorherige Weisungen der Ständigen Kammer einzulegen; anschließend legt er der Ständigen Kammer den Bericht unverzüglich vor. Die Ständige Kammer weist den Delegierten Europäischen Staatsanwalt sodann an, das Rechtsmittel entweder aufrechtzuerhalten oder zurückzunehmen. Dasselbe Verfahren gilt, wenn im Verlauf des Gerichtsverfahrens und im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt einen Standpunkt einnimmt, der zur Einstellung des Verfahrens führen würde.

    Artikel 37

    Beweismittel

    (1)   Die von den Staatsanwälten der EUStA oder von dem Angeklagten vor einem Gericht beigebrachten Beweismittel dürfen nicht allein deshalb als unzulässig abgelehnt werden, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat oder nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats erhoben wurden.

    (2)   Die Befugnis des Prozessgerichts, die vom Angeklagten oder von den Staatsanwälten der EUStA beigebrachten Beweismittel frei zu würdigen, wird von dieser Verordnung nicht berührt.

    Artikel 38

    Verwertung eingezogener Vermögenswerte

    Hat das zuständige nationale Gericht im Einklang mit den Anforderungen und Verfahren des nationalen Rechts, einschließlich der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (22), eine rechtskräftige Entscheidung zur Einziehung von Vermögenswerten, die mit einer in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftat in Zusammenhang stehen, oder von Erträgen aus einer solchen Straftat erlassen, so werden diese Vermögenswerte oder diese Erträge im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht verwertet. Diese Verwertung darf die Rechte der Union oder anderer Opfer auf Ausgleich des ihnen entstandenen Schadens nicht beeinträchtigen.

    ABSCHNITT 4

    Regeln für Alternativen zur Strafverfolgung

    Artikel 39

    Einstellung des Verfahrens

    (1)   Die Ständige Kammer beschließt auf der Grundlage eines Berichts, der von dem mit dem Verfahren betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt gemäß Artikel 35 Absatz 1 vorgelegt wird, dass das Verfahren gegen eine Person eingestellt wird, wenn die Strafverfolgung aufgrund des Rechts des Mitgliedstaats des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts aus einem der folgenden Gründe nicht mehr möglich ist:

    a)

    Tod des Verdächtigen oder Beschuldigten oder Auflösung einer verdächtigen oder beschuldigten juristischen Person;

    b)

    Schuldunfähigkeit des Verdächtigen oder Beschuldigten;

    c)

    dem Verdächtigen oder Beschuldigten gewährte Amnestie;

    d)

    dem Verdächtigen oder Beschuldigten gewährte Immunität, sofern sie nicht aufgehoben ist;

    e)

    Ablauf der nationalen gesetzlichen Verjährungsfrist für die Strafverfolgung;

    f)

    ein Verfahren gegen den Verdächtigen oder Beschuldigten wegen derselben Tat wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen;

    g)

    es fehlen sachdienliche Beweise.

    (2)   Ein Beschluss gemäß Absatz 1 schließt weitere Ermittlungen auf der Grundlage neuer Tatsachen, die der EUStA zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht bekannt waren und erst danach bekannt werden, nicht aus. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Ermittlungen auf der Grundlage solcher neuen Tatsachen trifft die zuständige Ständige Kammer.

    (3)   Ist die EUStA gemäß Artikel 22 Absatz 3 zuständig, so stellt sie ein Verfahren erst nach Konsultation mit den in Artikel 25 Absatz 6 genannten nationalen Behörden des Mitgliedstaats ein. Die Ständige Kammer verweist das Verfahren gegebenenfalls an die zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 34 Absätze 6, 7 und 8.

    Gleiches gilt in Fällen, in denen die EUStA ihre Zuständigkeit im Hinblick auf Straftaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2017/1371 ausübt und der entstandene oder voraussichtliche Schaden zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union den Schaden, der einem anderen Opfer entstanden ist oder entstehen könnte, nicht übersteigt.

    (4)   Wurde ein Verfahren eingestellt, so setzt die Europäische Staatsanwaltschaft die zuständigen nationalen Behörden davon offiziell in Kenntnis und unterrichtet die einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie, wenn dies nach nationalem Recht geboten ist, die Verdächtigen oder Beschuldigten und die Opfer der Straftat. Die eingestellten Verfahren können auch an das OLAF oder die zuständigen nationalen Verwaltungs- oder Justizbehörden zum Zwecke der Wiedereinziehung oder sonstiger verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen verwiesen werden.

    ABSCHNITT 5

    Regeln zu vereinfachten Verfahren

    Artikel 40

    Vereinfachte Strafverfolgungsverfahren

    (1)   Wenn das geltende nationale Recht ein vereinfachtes Strafverfolgungsverfahren zum endgültigen Abschluss des Verfahrens auf der Grundlage von mit dem Verdächtigen vereinbarten Bedingungen vorsieht, kann der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 35 Absatz 1 der zuständigen Ständigen Kammer vorschlagen, dieses Verfahren gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen anzuwenden.

    Übt die EUStA ihre Zuständigkeit im Hinblick auf Straftaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2017/1371 aus und übersteigt der entstandene oder voraussichtliche Schaden zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union den Schaden, der einem anderen Opfer entstanden ist oder entstehen könnte, nicht, so konsultiert der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt die nationalen Strafverfolgungsbehörden, bevor er die Anwendung eines vereinfachten Strafverfolgungsverfahrens vorschlägt.

    (2)   Die zuständige Ständige Kammer entscheidet über den Vorschlag des betrauten Europäischen Delegierten Staatsanwalts unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien:

    a)

    der Schwere der Straftat, insbesondere gemessen an dem entstandenen Schaden,

    b)

    der Bereitschaft des mutmaßlichen Straftäters, den durch das rechtswidrige Verhalten entstandenen Schaden zu beheben,

    c)

    die Anwendung des Verfahrens stünde im Einklang mit den allgemeinen Zielen und Grundsätzen der EUStA gemäß dieser Verordnung.

    Das Kollegium erlässt nach Artikel 9 Absatz 2 Leitlinien zur Anwendung dieser Kriterien.

    (3)   Stimmt die Ständige Kammer dem Vorschlag zu, so wendet der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt das vereinfachte Strafverfolgungsverfahren gemäß den im nationalen Recht geregelten Bedingungen an und vermerkt dies im Fallbearbeitungssystem. Ist das vereinfachte Strafverfolgungsverfahren nach der Erfüllung der mit dem Verdächtigen vereinbarten Bedingungen abgeschlossen, so weist die Ständige Kammer den Delegierten Europäischen Staatsanwalt an, im Hinblick auf den endgültigen Abschluss des Verfahrens tätig zu werden.

    KAPITEL VI

    VERFAHRENSGARANTIEN

    Artikel 41

    Umfang der Rechte Verdächtiger oder Beschuldigter

    (1)   Die Tätigkeiten der EUStA werden in vollem Einklang mit den in der Charta verankerten Rechten Verdächtiger und Beschuldigter, einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren und der Verteidigungsrechte, durchgeführt.

    (2)   Jeder Verdächtige oder Beschuldigte in einem Strafverfahren der EUStA hat mindestens die im Unionsrecht, einschließlich der in nationales Recht umgesetzten Richtlinien über die Rechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren, vorgesehenen Verfahrensrechte, wie beispielsweise

    a)

    das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen gemäß der Richtlinie 2010/64/EU,

    b)

    das Recht auf Belehrung oder Unterrichtung und das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gemäß der Richtlinie 2012/13/EU,

    c)

    das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und auf Benachrichtigung eines Dritten im Falle einer Festnahme gemäß der Richtlinie 2013/48/EU,

    d)

    das Recht auf Aussageverweigerung und Unschuldsvermutung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/343,

    e)

    das Recht auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1919.

    (3)   Unbeschadet der in diesem Kapitel genannten Rechte haben Verdächtige und Beschuldigte sowie andere an Verfahren der EUStA Beteiligte alle Verfahrensrechte, die ihnen das geltende nationale Recht zuerkennt, einschließlich der Möglichkeit, Beweismittel beizubringen, zu beantragen, dass Sachverständige bestellt bzw. vernommen und Zeugen gehört werden, und die EUStA aufzufordern, derartige Maßnahmen im Namen der Verteidigung zu erwirken.

    Artikel 42

    Gerichtliche Kontrolle

    (1)   Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten unterliegen im Einklang mit den Anforderungen und Verfahren des nationalen Rechts der Kontrolle durch die zuständigen nationalen Gerichte. Gleiches gilt, wenn es die EUStA unterlässt, eine Verfahrenshandlung mit Rechtswirkung gegenüber Dritten vorzunehmen, obwohl sie nach dieser Verordnung dazu rechtlich verpflichtet wäre.

    (2)   Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung gemäß Artikel 267 AEUV über Folgendes:

    a)

    die Gültigkeit einer Verfahrenshandlung der EUStA, sofern einem Gericht eines Mitgliedstaats die Frage der Gültigkeit unmittelbar auf der Grundlage des Unionsrechts gestellt wird;

    b)

    die Auslegung oder die Gültigkeit der Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich dieser Verordnung;

    c)

    die Auslegung der Artikel 22 und 25 dieser Verordnung in Bezug auf etwaige Zuständigkeitskonflikte zwischen der EUStA und den zuständigen nationalen Behörden.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterliegen die Beschlüsse der EUStA über die Einstellung eines Verfahrens, sofern diese unmittelbar auf der Grundlage des Unionsrechts angefochten werden, im Einklang mit Artikel 263 Absatz 4 AEUV der Kontrolle durch den Gerichtshof.

    (4)   Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen gegenüber der EUStA ist im Einklang mit Artikel 268 AEUV der Gerichtshof zuständig.

    (5)   Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Schiedsklauseln in Verträgen, die von der EUStA geschlossen wurden, ist im Einklang mit Artikel 272 AEUV der Gerichtshof zuständig.

    (6)   Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten ist im Einklang mit Artikel 270 AEUV der Gerichtshof zuständig.

    (7)   In Bezug auf die Entlassung des Europäischen Generalstaatsanwalts oder der Europäischen Staatsanwälte ist im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 bzw. Artikel 16 Absatz 5 der Gerichtshof zuständig.

    (8)   Dieser Artikel gilt unbeschadet einer gerichtlichen Überprüfung durch den Gerichtshof im Einklang mit Artikel 263 Absatz 4 AEUV von Entscheidungen der EUStA, die die Rechte der betroffenen Person nach Kapitel VIII berühren, und von Entscheidungen der EUStA, bei denen es sich nicht um Verfahrenshandlungen handelt, wie etwa Entscheidungen der EUStA über das Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten oder Entscheidungen gemäß Artikel 17 Absatz 3 dieser Verordnung über die Entlassung eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts oder sonstige administrative Entscheidungen.

    KAPITEL VII

    INFORMATIONSVERARBEITUNG

    Artikel 43

    Zugang der EUStA zu Informationen

    (1)   Delegierte Europäische Staatsanwälte können — unter den gleichen Bedingungen, wie sie nach nationalem Recht in vergleichbaren Fällen gelten — sachdienliche Informationen erhalten, die in nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsdatenbanken oder anderen einschlägigen Registern von Behörden gespeichert sind.

    (2)   Die EUStA kann darüber hinaus in ihre Zuständigkeit fallende sachdienliche Informationen erhalten, die in Datenbanken und Registern der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gespeichert sind.

    Artikel 44

    Fallbearbeitungssystem

    (1)   Die EUStA richtet ein Fallbearbeitungssystem ein, das gemäß den Vorschriften dieser Verordnung und der Geschäftsordnung der EUStA geführt und verwaltet wird.

    (2)   Zweck des Fallbearbeitungssystems ist es,

    a)

    die Verwaltung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EUStA insbesondere durch die Organisation der internen Informationsabläufe und durch Hilfestellung für die Ermittlungsarbeit in grenzüberschreitenden Fällen zu unterstützen;

    b)

    den sicheren Zugang zu Informationen über Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen bei der zentralen Dienststelle und durch die Delegierten Europäischen Staatsanwälte zu gewährleisten;

    c)

    den Abgleich von Informationen und die Extraktion von Daten für operative Analysen und statistische Zwecke zu ermöglichen;

    d)

    die Überwachung zu erleichtern, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten rechtmäßig ist und mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung im Einklang steht.

    (3)   Das Fallbearbeitungssystem kann an die gesicherte Telekommunikationsverbindung angebunden werden, auf die in Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI des Rates (23) Bezug genommen wird.

    (4)   Das Fallbearbeitungssystem enthält Folgendes:

    a)

    ein Register der Informationen, die von der EUStA gemäß Artikel 24 erlangt wurden, einschließlich aller Entscheidungen in Bezug auf diese Informationen,

    b)

    einen Index aller Verfahrensakten,

    c)

    alle Informationen aus den Verfahrensakten, die gemäß Artikel 45 Absatz 3 im Fallbearbeitungssystem elektronisch gespeichert sind.

    Der Index darf keine operativen personenbezogenen Daten enthalten, mit Ausnahme der Daten, die zur Identifizierung von Fällen oder zur Herstellung von Verknüpfungen zwischen verschiedenen Verfahrensakten erforderlich sind.

    (5)   Die EUStA darf für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten andere automatisierte Dateien als die Verfahrensakten nur im Einklang mit dieser Verordnung und der Geschäftsordnung der EUStA anlegen. Die Einzelheiten zu diesen anderen automatisierten Dateien werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten mitgeteilt.

    Artikel 45

    Verfahrensakten der EUStA

    (1)   Wenn die EUStA entscheidet, gemäß dieser Verordnung ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder ihr Evokationsrecht auszuüben, legt der betraute Europäische Delegierte Staatsanwalt eine Verfahrensakte an.

    Die Verfahrensakte muss alle dem Delegierten Europäischen Staatsanwalt zur Verfügung stehenden Informationen und Beweismittel enthalten, die das Ermittlungs- oder Strafverfolgungsverfahren der EUStA betreffen.

    Mit Einleitung eines Ermittlungsverfahrens werden die Informationen aus dem in Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe a genannten Register Teil der Verfahrensakte.

    (2)   Die Verfahrensakte wird von dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt nach dem Recht seines Mitgliedstaats geführt.

    Die Geschäftsordnung der EUStA kann Vorschriften über die Organisation und Führung der Verfahrensakten enthalten, soweit dies zur Sicherstellung der Funktion der Europäischen Staatsanwaltschaft als einheitliche Behörde erforderlich ist. Der Zugang zur Verfahrensakte für Verdächtige und Beschuldigte sowie für andere an dem Verfahren beteiligte Personen wird von dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt nach dem Recht des Mitgliedstaats dieses Staatsanwalts gewährt.

    (3)   Das Fallbearbeitungssystem der EUStA muss alle Informationen und Beweismittel aus der Verfahrensakte, die elektronisch gespeichert werden können, enthalten, damit die zentrale Dienststelle ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrnehmen kann. Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt gewährleistet, dass der Inhalt der Informationen im Fallbearbeitungssystem jederzeit dem der Verfahrensakte entspricht; insbesondere müssen bei jeder Löschung oder Berichtigung operativer personenbezogener Daten in der Verfahrensakte die entsprechenden Daten auch im Fallbearbeitungssystem gelöscht oder berichtigt werden.

    Artikel 46

    Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem

    Der Europäische Generalstaatsanwalt, die Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts, andere Europäische Staatsanwälte und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte haben unmittelbaren Zugriff auf das Register und den Index.

    Der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt sowie die zuständige Ständige Kammer haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß den Artikeln 10 und 12 unmittelbaren Zugriff auf die im Fallbearbeitungssystem elektronisch gespeicherten Informationen. Der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt hat außerdem unmittelbaren Zugriff auf die Verfahrensakte. Die zuständige Ständige Kammer hat auf Antrag Zugang zur Verfahrensakte.

    Andere Delegierte Europäische Staatsanwälte können den Zugang zu den im Fallbearbeitungssystem elektronisch gespeicherten Informationen sowie zu Verfahrensakten beantragen. Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt entscheidet gemäß dem geltenden nationalen Recht darüber, ob anderen Delegierten Europäischen Staatsanwälten der Zugang gewährt wird. Wird der Zugang nicht gewährt, so kann die zuständige Ständige Kammer mit der Angelegenheit befasst werden. Die zuständige Ständige Kammer hört, soweit erforderlich, die betreffenden Delegierten Europäischen Staatsanwälte und trifft sodann im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht sowie der vorliegenden Verordnung eine Entscheidung.

    Die Geschäftsordnung der EUStA enthält weitere Regeln für das Recht auf Zugang und das Verfahren zur Festlegung des Umfangs, in dem dem Europäischen Generalstaatsanwalt, den Stellvertretern des Europäischen Generalstaatsanwalts, anderen Europäischen Staatsanwälten, den Delegierten Europäischen Staatsanwälten und dem Personal der EUStA Zugang zum Fallbearbeitungssystem gewährt wird, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

    KAPITEL VIII

    DATENSCHUTZ

    Artikel 47

    Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

    (1)   Personenbezogene Daten müssen

    a)

    auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit und Verarbeitung nach Treu und Glauben“);

    b)

    für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken, sofern die EUStA angemessene Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bietet („Zweckbindung“);

    c)

    dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

    d)

    sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

    e)

    in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke verarbeitet werden, sofern die EUStA angemessene Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bietet, insbesondere durch die Durchführung der geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe dieser Verordnung („Speicherbegrenzung“);

    f)

    in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

    (2)   Die EUStA ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“); dies gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

    (3)   Eine Verarbeitung durch die EUStA für einen anderen der in Artikel 49 genannten Zwecke als den, für den die operativen personenbezogenen Daten erhoben werden, ist erlaubt, soweit

    a)

    die EUStA nach dieser Verordnung befugt ist, solche operativen personenbezogenen Daten für diesen anderen Zweck zu verarbeiten, und

    b)

    die Verarbeitung für diesen anderen Zweck nach dem Unionsrecht erforderlich und verhältnismäßig ist und

    c)

    nicht gegebenenfalls die Nutzung operativer personenbezogener Daten nach dem anwendbaren nationalen Verfahrensrecht über die gemäß Artikel 30 getroffenen Ermittlungsmaßnahmen verboten ist. Das anwendbare nationale Verfahrensrecht ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Daten erhoben wurden.

    Artikel 48

    Verwaltungstechnische personenbezogene Daten

    (1)   Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für alle von der EUStA verarbeiteten verwaltungstechnischen personenbezogenen Daten.

    (2)   Die EUStA setzt in den Datenschutzvorschriften ihrer Geschäftsordnung die Fristen für die Speicherung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten fest.

    Artikel 49

    Verarbeitung operativer personenbezogener Daten

    (1)   Die EUStA verarbeitet operative personenbezogene Daten in automatisierter Form oder in strukturierten manuell geführten Dateien gemäß dieser Verordnung und nur für die folgenden Zwecke:

    a)

    strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung oder

    b)

    Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß dieser Verordnung oder

    c)

    Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen gemäß dieser Verordnung.

    (2)   Die Kategorien operativer personenbezogener Daten und die Kategorien betroffener Personen, deren operative personenbezogene Daten von der EUStA in dem Index gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe b für jeden der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke verarbeitet werden dürfen, werden in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

    (3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 zu erlassen, um eine Liste der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien operativer personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen zu erstellen und diese Liste zu aktualisieren, um den Entwicklungen der Informationstechnologie und den Fortschritten in der Informationsgesellschaft Rechnung zu tragen.

    In begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit findet auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen werden, das Verfahren gemäß Artikel 116 Anwendung.

    (4)   Die EUStA darf operative personenbezogene Daten vorübergehend verarbeiten, um festzustellen, ob diese Daten für ihre Aufgaben und für die in Absatz 1 genannten Zwecke relevant sind. Auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts und nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten präzisiert das Kollegium die Bedingungen für die Verarbeitung derartiger operativer personenbezogener Daten, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu den Daten und ihre Verwendung, sowie die Fristen für die Speicherung und Löschung der Daten.

    (5)   Die EUStA verarbeitet operative personenbezogene Daten so, dass festgestellt werden kann, welche Behörde die Daten bereitgestellt hat oder wo die Daten abgefragt wurden.

    (6)   Bei der Anwendung der Artikel 57 bis 62 handelt die EUStA soweit anwendbar unter Beachtung nationaler Verfahrensvorschriften über die Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person und die Möglichkeiten, diese Informationen zu unterlassen, einzuschränken oder zu verzögern. Gegebenenfalls konsultiert der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt andere von dem Fall betroffene Delegierte Europäische Staatsanwälte, bevor er eine Entscheidung nach den Artikeln 57 bis 62 trifft.

    Artikel 50

    Speicherfristen für operative personenbezogene Daten

    (1)   Die EUStA überprüft regelmäßig die Notwendigkeit der Speicherung der verarbeiteten operativen personenbezogenen Daten. Diese Überprüfung erfolgt spätestens drei Jahre nach der ersten Verarbeitung der operativen personenbezogenen Daten und danach alle drei Jahre. Werden operative personenbezogene Daten länger als fünf Jahre gespeichert, so wird der Europäische Datenschutzbeauftragte davon in Kenntnis gesetzt.

    (2)   Die von der EUStA verarbeiteten operativen personenbezogenen Daten dürfen nicht länger als fünf Jahre über den Zeitpunkt hinaus gespeichert werden, zu dem ein Freispruch in dem betreffenden Fall rechtskräftig geworden ist; wird der Angeklagte für schuldig befunden, so wird die Frist bis zu dem Zeitpunkt verlängert, zu dem die verhängte Strafe vollstreckt wird oder nach dem Recht des verurteilenden Mitgliedstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.

    (3)   Vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Fristen überprüft die EUStA, ob und wie lange die operativen personenbezogenen Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben weiter gespeichert werden müssen. Die Gründe für die weitere Speicherung werden angegeben und schriftlich festgehalten. Fällt keine Entscheidung über die weitere Speicherung operativer personenbezogener Daten, so werden diese Daten automatisch gelöscht.

    Artikel 51

    Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen

    Die EUStA trifft gegebenenfalls und so weit wie möglich eine klare Unterscheidung zwischen den operativen personenbezogenen Daten verschiedener Kategorien betroffener Personen, darunter:

    a)

    Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben oder in naher Zukunft begehen werden,

    b)

    verurteilte Straftäter,

    c)

    Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Fakten darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, und

    d)

    andere Parteien im Zusammenhang mit einer Straftat, wie Personen, die bei Ermittlungen in Verbindung mit der betreffenden Straftat oder beim anschließenden Strafverfahren als Zeugen in Betracht kommen, Personen, die Hinweise zur Straftat geben können, oder Personen, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Personen in Kontakt oder in Verbindung stehen.

    Artikel 52

    Unterscheidung zwischen operativen personenbezogenen Daten und Überprüfung der Qualität der personenbezogenen Daten

    (1)   Die EUStA unterscheidet so weit wie möglich zwischen faktenbasierten operativen personenbezogenen Daten und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden operativen personenbezogenen Daten.

    (2)   Die EUStA ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass operative personenbezogene Daten, die unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck überprüft sie, soweit durchführbar, die Qualität der operativen personenbezogenen Daten vor ihrer Übermittlung oder Bereitstellung. Bei jeder Übermittlung operativer personenbezogener Daten fügt die EUStA nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen bei, die es dem Empfänger gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der operativen personenbezogenen Daten sowie deren Aktualitätsgrad zu beurteilen.

    (3)   Wird festgestellt, dass unrichtige operative personenbezogene Daten übermittelt oder die operativen personenbezogenen Daten unrechtmäßig übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall ist gemäß Artikel 61 eine Berichtigung oder Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung der operativen personenbezogenen Daten vorzunehmen.

    Artikel 53

    Besondere Verarbeitungsbedingungen

    (1)   Sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben, sieht die Europäische Staatanwaltschaft besondere Verarbeitungsbedingungen vor und weist den Empfänger der operativen personenbezogenen Daten darauf hin, dass diese Bedingungen gelten und einzuhalten sind.

    (2)   Die EUStA beachtet die von einer nationalen Behörde gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehenen besonderen Verarbeitungsbedingungen.

    Artikel 54

    Übermittlung operativer personenbezogener Daten an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union

    (1)   Vorbehaltlich weiterer Einschränkungen nach dieser Verordnung, insbesondere nach Artikel 53, übermittelt die Europäische Staatanwaltschaft nur dann operative personenbezogene Daten an andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, wenn diese Daten für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben in der Zuständigkeit der anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erforderlich sind.

    (2)   Erfolgt die Übermittlung der operativen personenbezogenen Daten auf Ersuchen anderer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, so tragen sowohl der Verantwortliche als auch der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit dieser Übermittlung.

    Die EUStA ist verpflichtet, die Zuständigkeit der anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu prüfen und die Notwendigkeit der Übermittlung der operativen personenbezogenen Daten vorläufig zu bewerten. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit, holt sie weitere Auskünfte vom Empfänger ein.

    Die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union stellen sicher, dass die Notwendigkeit der Übermittlung der operativen personenbezogenen Daten im Nachhinein überprüft werden kann.

    (3)   Die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verarbeiten die operativen personenbezogenen Daten nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden.

    Artikel 55

    Verarbeitung besonderer Kategorien operativer personenbezogener Daten

    (1)   Die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, operativen personenbezogenen Gesundheitsdaten oder operativen personenbezogenen Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung ist nur dann erlaubt, wenn sie für die Ermittlungen der EUStA unbedingt erforderlich ist und vorbehaltlich geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person erfolgt und nur, wenn diese operativen personenbezogenen Daten andere, von der EUStA bereits verarbeitete Daten ergänzen.

    (2)   Der Datenschutzbeauftragte ist unverzüglich von der Anwendung dieses Artikels zu unterrichten.

    Artikel 56

    Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall einschließlich Profiling

    Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung der EUStA unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

    Artikel 57

    Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

    (1)   Die EUStA trifft angemessene Maßnahmen, um alle Informationen gemäß Artikel 58 zur Verfügung zu stellen. Sie übermittelt der betroffenen Person alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 56, 59 bis 62 und 75, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Die Übermittlung der Informationen erfolgt in einer beliebigen geeigneten Form, wozu auch die elektronische Übermittlung zählt. Grundsätzlich übermittelt der Verantwortliche die Informationen in derselben Form, in der er den Antrag erhalten hat.

    (2)   Die EUStA erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte nach den Artikeln 58 bis 62.

    (3)   Die EUStA setzt die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, schriftlich darüber in Kenntnis, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde.

    (4)   Die EUStA sieht vor, dass die Informationen gemäß Artikel 58 und alle gemäß den Artikeln 56, 59 bis 62 und 75 gemachten Mitteilungen und getroffenen Maßnahmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann die EUStA entweder

    a)

    eine angemessene Gebühr verlangen, bei der die Verwaltungskosten für die Unterrichtung bzw. die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder

    b)

    sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

    Die EUStA hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

    (5)   Hat die EUStA begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 59 oder 61 stellt, so kann sie zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

    Artikel 58

    Der betroffenen Person zur Verfügung zu stellende oder zu erteilende Informationen

    (1)   Die EUStA stellt der betroffenen Person zumindest die folgenden Informationen zur Verfügung:

    a)

    den Namen und die Kontaktdaten der EUStA;

    b)

    die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

    c)

    die Zwecke, für die die operativen personenbezogenen Daten verarbeitet werden;

    d)

    das Recht auf Einlegung einer Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten und seine Kontaktdaten;

    e)

    das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung operativer personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung der operativen personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch die EUStA.

    (2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen erteilt die EUStA der betroffenen Person in besonderen Fällen die folgenden zusätzlichen Informationen, um die Ausübung der Rechte der betroffenen Person zu ermöglichen:

    a)

    die Rechtsgrundlage der Verarbeitung;

    b)

    die Dauer, für die die operativen personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

    c)

    gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der operativen personenbezogenen Daten, auch der Empfänger in Drittländern oder in internationalen Organisationen;

    d)

    erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere wenn die operativen personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben werden.

    (3)   Die EUStA kann zu nachstehenden Zwecken die Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Absatz 2 aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und so lange, wie diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist und den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Person Rechnung getragen wird:

    a)

    Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden;

    b)

    Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden;

    c)

    Schutz der öffentlichen Sicherheit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

    d)

    Schutz der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

    e)

    Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

    Artikel 59

    Auskunftsrecht der betroffenen Person

    Die betroffene Person hat das Recht, von der EUStA eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob operative personenbezogene Daten verarbeitet werden, die sie betreffen; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese operativen personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

    a)

    die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage;

    b)

    die Kategorien operativer personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

    c)

    die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die operativen personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

    d)

    falls möglich, die geplante Dauer, für die die operativen personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

    e)

    das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung operativer personenbezogener Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung der operativen personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch die EUStA;

    f)

    das Recht auf Einlegung einer Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten und seine Kontaktdaten;

    g)

    die Mitteilung zu den operativen personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.

    Artikel 60

    Einschränkung des Auskunftsrechts

    (1)   Die EUStA kann zu nachstehenden Zwecken das Recht der betroffenen Person auf Auskunft teilweise oder vollständig einschränken, soweit und so lange, wie diese teilweise oder vollständige Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist und den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Person Rechnung getragen wird:

    a)

    Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden;

    b)

    Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden;

    c)

    Schutz der öffentlichen Sicherheit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

    d)

    Schutz der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

    e)

    Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

    (2)   Wenn die Erteilung dieser Informationen einem der in Absatz 1 genannten Zwecke zuwiderliefe, teilt die EUStA der betroffenen Person lediglich mit, dass sie eine Überprüfung vorgenommen hat, ohne dabei Hinweise zu geben, denen die Person entnehmen könnte, dass bei der EUStA sie betreffende operative personenbezogene Daten verarbeitet werden.

    Die EUStA unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der EUStA Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzulegen oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof einzulegen.

    (3)   Die EUStA dokumentiert die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung. Diese Informationen werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

    Artikel 61

    Recht auf Berichtigung oder Löschung operativer personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung

    (1)   Die betroffene Person hat das Recht, von der EUStA unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger operativer personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger operativer personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.

    (2)   Die EUStA löscht operative personenbezogene Daten unverzüglich und die betroffene Person hat das Recht, von der EUStA die Löschung sie betreffender operativer personenbezogener Daten unverzüglich zu verlangen, wenn die Verarbeitung gegen die Artikel 47, 49 oder 55 verstößt oder wenn die operativen personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen, der die EUStA unterliegt.

    (3)   Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann der Verantwortliche deren Verarbeitung einschränken, wenn

    a)

    die betroffene Person die Richtigkeit der operativen personenbezogenen Daten bestreitet und die Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht festgestellt werden kann oder

    b)

    die operativen personenbezogenen Daten für Beweiszwecke weiter aufbewahrt werden müssen.

    Unterliegt die Verarbeitung einer Einschränkung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a, so unterrichtet die EUStA die betroffene Person, bevor sie die Einschränkung aufhebt.

    (4)   Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 3 eingeschränkt, so dürfen diese operativen personenbezogenen Daten — von ihrer Speicherung abgesehen — nur zum Schutz der Rechte der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die an einem Verfahren der EUStA beteiligt ist, oder zu den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Zwecken verarbeitet werden.

    (5)   Die EUStA unterrichtet die betroffene Person schriftlich über eine Verweigerung, operative personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen oder die Verarbeitung einzuschränken, und über die Gründe für die Verweigerung. Die EUStA kann zu nachstehenden Zwecken die Pflicht, diese Informationen zur Verfügung zu stellen, teilweise oder vollständig einschränken, soweit diese Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist und den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Person Rechnung getragen wird:

    a)

    Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden;

    b)

    Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden;

    c)

    Schutz der öffentlichen Sicherheit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

    d)

    Schutz der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

    e)

    Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

    Die EUStA unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der EUStA Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzulegen oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof einzulegen.

    (6)   Die EUStA teilt die Berichtigung von unrichtigen operativen personenbezogenen Daten der zuständigen Behörde mit, von der die unrichtigen operativen personenbezogenen Daten stammen.

    (7)   Die EUStA setzt in Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den Absätzen 1, 2 und 3 die Empfänger in Kenntnis und weist sie darauf hin, dass sie die ihrer Verantwortung unterliegenden operativen personenbezogenen Daten berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken müssen.

    Artikel 62

    Ausübung von Rechten durch die betroffene Person und Prüfung durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

    (1)   In den in Artikel 58 Absatz 3, Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 5 genannten Fällen können die Rechte der betroffenen Person auch über den Europäischen Datenschutzbeauftragten ausgeübt werden.

    (2)   Die EUStA unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeit, ihre Rechte gemäß Absatz 1 über den Europäischen Datenschutzbeauftragten auszuüben.

    (3)   Wird das in Absatz 1 genannte Recht ausgeübt, unterrichtet der Europäische Datenschutzbeauftragte die betroffene Person zumindest darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten erfolgt sind. Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterrichtet die betroffene Person zudem über ihr Recht, gegen die Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof einzulegen.

    Artikel 63

    Pflichten der EUStA

    (1)   Die EUStA setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.

    (2)   Sofern dies in einem angemessenen Verhältnis zu den Verarbeitungstätigkeiten steht, müssen die Maßnahmen nach Absatz 1 die Anwendung geeigneter Datenschutzvorkehrungen durch die EUStA umfassen.

    Artikel 64

    Gemeinsam Verantwortliche

    (1)   Legt die EUStA zusammen mit einem oder mehreren Verantwortlichen gemeinsam die Zwecke und Mittel der Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form ihre jeweiligen Aufgaben gemäß ihren Datenschutzpflichten fest, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht und wer welchen Informationspflichten nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch das Unionsrecht oder das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden.

    (2)   Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln. Der Kern der Vereinbarung wird der betroffenen Person zur Verfügung gestellt.

    (3)   Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.

    Artikel 65

    Auftragsverarbeiter

    (1)   Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag der EUStA, so arbeitet diese nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

    (2)   Der Auftragsverarbeiter nimmt keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung der EUStA in Anspruch. Im Fall einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter die EUStA immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben.

    (3)   Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf die EUStA bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der operativen personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte der EUStA festgelegt sind. Dieser Vertrag bzw. dieses andere Rechtsinstrument sieht insbesondere vor, dass der Auftragsverarbeiter

    a)

    nur auf Weisung des Verantwortlichen handelt;

    b)

    gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der operativen personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;

    c)

    den Verantwortlichen mit geeigneten Mitteln dabei unterstützt, die Einhaltung der Bestimmungen über die Rechte der betroffenen Person zu gewährleisten;

    d)

    alle operativen personenbezogenen Daten nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen — nach Wahl der EUStA — löscht bzw. zurückgibt und bestehende Kopien vernichtet, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Speicherung der operativen personenbezogenen Daten besteht;

    e)

    der EUStA alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt;

    f)

    die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält.

    (4)   Der Vertrag bzw. das andere Rechtsinstrument im Sinne von Absatz 3 ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.

    (5)   Ein Auftragsverarbeiter, der unter Verstoß gegen diese Verordnung die Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmt, gilt in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher.

    Artikel 66

    Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

    Der Auftragsverarbeiter und jede der EUStA oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu operativen personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten nur auf Weisung der EUStA verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zur Verarbeitung verpflichtet sind.

    Artikel 67

    Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen

    (1)   Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen trifft die EUStA sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung angemessene technische und organisatorische Maßnahmen — wie z. B. Pseudonymisierung —, die dafür ausgelegt sind, Datenschutzgrundsätze wie etwa Datenminimierung wirksam umzusetzen und die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um den Anforderungen dieser Richtlinie zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen.

    (2)   Die EUStA trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur operative personenbezogene Daten verarbeitet werden, die dem Verarbeitungszweck entsprechen, maßgeblich und in Bezug auf den Verarbeitungszweck nicht übermäßig sind. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen operativen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Solche Maßnahmen müssen insbesondere sicherstellen, dass operative personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen einer Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden.

    Artikel 68

    Verzeichnis der Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten

    (1)   Die EUStA führt ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben:

    a)

    ihre Kontaktdaten sowie den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

    b)

    die Zwecke der Verarbeitung;

    c)

    eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien operativer personenbezogener Daten;

    d)

    die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die operativen personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfängern in Drittländern oder internationalen Organisationen;

    e)

    gegebenenfalls Übermittlungen von operativen personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Identifizierung des Drittlands oder der internationalen Organisation;

    f)

    wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;

    g)

    wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 73.

    (2)   Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.

    (3)   Die EUStA stellt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung.

    Artikel 69

    Protokollierung im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung

    (1)   Die EUStA protokolliert die folgenden Verarbeitungsvorgänge in automatisierten Verarbeitungssystemen: Erhebung, Veränderung, Abfrage, Offenlegung einschließlich Übermittlung, Kombination und Löschung von für operative Zwecke verwendeten operativen personenbezogenen Daten. Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge, die Identifizierung der Person, die die operativen personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und so weit wie möglich die Identität des Empfängers solcher operativen personenbezogenen Daten festzustellen.

    (2)   Die Protokolle werden ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenüberwachung, der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der operativen personenbezogenen Daten sowie für Strafverfahren verwendet. Diese Protokolle werden nach drei Jahren gelöscht, sofern sie nicht für eine laufende Kontrolle benötigt werden.

    (3)   Die EUStA stellt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die Protokolle auf Anfrage zur Verfügung.

    Artikel 70

    Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

    Die EUStA arbeitet auf Anfrage mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

    Artikel 71

    Datenschutz-Folgenabschätzung

    (1)   Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt die EUStA vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz operativer personenbezogener Daten durch.

    (2)   Die Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 trägt den Rechten und den berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung und enthält zumindest eine allgemeine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und eine Bewertung der in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehenden Risiken sowie der geplanten Abhilfemaßnahmen, Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz operativer personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird.

    Artikel 72

    Vorherige Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten

    (1)   Die EUStA konsultiert vor der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateisystemen den Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn

    a)

    aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 71 hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern die EUStA keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft, oder

    b)

    die Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zur Folge hat.

    (2)   Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zur vorherigen Konsultation nach Absatz 1 unterliegen.

    (3)   Die EUStA legt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 71 vor und übermittelt ihm auf Anfrage alle sonstigen Informationen, die er benötigt, um die Ordnungsgemäßheit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der operativen personenbezogenen Daten der betroffenen Person bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.

    (4)   Falls der Europäische Datenschutzbeauftragte der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gemäß Absatz 1 nicht im Einklang mit dieser Verordnung stünde, insbesondere weil die EUStA das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet er der EUStA innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Wochen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultation entsprechende schriftliche Empfehlungen gemäß seinen in Artikel 85 genannten Befugnissen. Diese Frist kann unter Berücksichtigung der Komplexität der geplanten Verarbeitung um einen weiteren Monat verlängert werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterrichtet die EUStA über eine solche Fristverlängerung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Konsultation zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.

    Artikel 73

    Sicherheit der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten

    (1)   Die EUStA trifft unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien operativer personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 55.

    (2)   Die EUStA ergreift im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung nach einer Risikobewertung Maßnahmen, die Folgendes bezwecken:

    a)

    Verwehrung des Zugangs zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für Unbefugte (Zugangskontrolle);

    b)

    Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Entfernens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle);

    c)

    Verhinderung der unbefugten Eingabe von Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten operativen personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle);

    d)

    Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mithilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle);

    e)

    Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den ihrer Zugangsberechtigung unterliegenden operativen personenbezogenen Daten Zugang haben (Zugangskontrolle);

    f)

    Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen operative personenbezogene Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übertragungskontrolle);

    g)

    Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche operativen personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);

    h)

    Verhinderung, dass bei der Übermittlung operativer personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die operativen personenbezogenen Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);

    i)

    Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung);

    j)

    Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen, auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und gespeicherte operative personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität).

    Artikel 74

    Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten

    (1)   Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet die EUStA unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihr die Verletzung bekannt wurde, diese dem Europäischen Datenbeauftragten, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung an den Europäischen Datenbeauftragten nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.

    (2)   Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest Folgendes:

    a)

    eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien personenbezogener Daten und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;

    b)

    eine Mitteilung des Namens und der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

    c)

    eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

    d)

    eine Beschreibung der von der EUStA ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

    (3)   Wenn und soweit die in Absatz 2 genannten Informationen nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, können diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung gestellt werden.

    (4)   Die EUStA dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten nach Absatz 1 einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten, deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation muss dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ermöglichen.

    (5)   Soweit von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten personenbezogene Daten betroffen sind, die von oder an einen anderen Verantwortlichen übermittelt wurden, übermittelt die EUStA die in Absatz 3 genannten Informationen unverzüglich diesem Verantwortlichen.

    Artikel 75

    Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

    (1)   Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt die EUStA die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung.

    (2)   Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in Artikel 74 Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Informationen und Empfehlungen.

    (3)   Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)

    Die EUStA hat geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen, und diese Vorkehrungen wurden auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch Verschlüsselung;

    b)

    die EUStA hat durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht;

    c)

    dies wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. In diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.

    (4)   Wenn die EUStA die betroffene Person nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, kann der Europäische Datenschutzbeauftragte unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einem hohen Risiko führt, von der EUStA verlangen, dies nachzuholen, oder er kann mit einem Beschluss feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

    (5)   Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann unter den in Artikel 60 Absatz 3 genannten Voraussetzungen und aus den dort genannten Gründen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.

    Artikel 76

    Befugter Zugriff auf operative personenbezogene Daten innerhalb der EUStA

    Nur der Europäische Generalstaatsanwalt, die Europäischen Staatsanwälte, die Delegierten Europäischen Staatsanwälte und befugte Mitglieder ihres Personals dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und in den Grenzen dieser Verordnung auf operative personenbezogene Daten zugreifen, die die EUStA verarbeitet.

    Artikel 77

    Benennung des Datenschutzbeauftragten

    (1)   Das Kollegium benennt einen Datenschutzbeauftragten auf der Grundlage eines Vorschlags des Europäischen Generalstaatsanwalts. Der Datenschutzbeauftragte ist ein eigens für diese Aufgabe bestelltes Mitglied des Personals. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben handelt der Datenschutzbeauftragte unabhängig und darf keinen Weisungen unterworfen sein.

    (2)   Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens ausgewählt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in dieser Verordnung, insbesondere in Artikel 79, genannten Aufgaben.

    (3)   Die Auswahl des Datenschutzbeauftragten darf nicht zu einem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als Datenschutzbeauftragtem und seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben, insbesondere in Verbindung mit der Anwendung dieser Verordnung, führen.

    (4)   Der Datenschutzbeauftragte wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt; eine Wiederernennung für eine Amtszeit von insgesamt höchstens acht Jahren ist möglich. Der Datenschutzbeauftragte kann vom Kollegium seines Amtes nur mit Zustimmung des Europäischen Datenschutzbeauftragten enthoben werden, wenn er die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

    (5)   Die EUStA veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt sie dem Europäischen Datenschutzbeauftragten mit.

    Artikel 78

    Stellung des Datenschutzbeauftragten

    (1)   Die EUStA stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

    (2)   Die EUStA unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 79, indem sie die hierfür erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.

    (3)   Die EUStA stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Weisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Kollegium wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte erstattet unmittelbar dem Europäischen Generalstaatsanwalt Bericht.

    (4)   Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.

    (5)   Das Kollegium erlässt den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsbestimmungen. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere das Auswahlverfahren für die Stelle des Datenschutzbeauftragten, seine Entlassung sowie seine Aufgaben, Pflichten und Befugnisse und die Garantien für seine Unabhängigkeit.

    (6)   Die EUStA stattet den Datenschutzbeauftragten mit dem für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personal und den erforderlichen Mitteln aus.

    (7)   Der Datenschutzbeauftragte und sein Personal sind nach Artikel 108 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

    Artikel 79

    Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

    (1)   In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nimmt der Datenschutzbeauftragte insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    a)

    Er stellt in unabhängiger Weise sicher, dass die EUStA die Datenschutzvorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sowie die einschlägigen Datenschutzvorschriften in der Geschäftsordnung der EUStA einhält; dies umfasst auch die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Unions- oder nationaler Datenschutzvorschriften sowie der Strategien der EUStA für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung des an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Personals und der diesbezüglichen Überprüfungen;

    b)

    er unterrichtet und berät die EUStA und das Personal, das Verarbeitungen durchführt, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Unions- oder nationalen Datenschutzvorschriften;

    c)

    auf Anfrage leistet er Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und überwacht ihre Durchführung gemäß Artikel 71;

    d)

    er stellt sicher, dass die Übermittlung und der Erhalt von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der Vorschriften erfasst werden, die in der Geschäftsordnung der EUStA festzulegen sind;

    e)

    er arbeitet mit dem für Verfahren, Schulung und Beratung im Bereich der Datenverarbeitung zuständigen Personal der EUStA zusammen;

    f)

    er arbeitet mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen;

    g)

    er gewährleistet, dass die betroffenen Personen über ihre Rechte gemäß dieser Verordnung unterrichtet sind;

    h)

    er fungiert als Anlaufstelle für den Europäischen Datenschutzbeauftragten in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 72, und leistet gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen;

    i)

    er erstellt einen Jahresbericht und übermittelt diesen dem Europäischen Generalstaatsanwalt und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.

    (2)   Der Datenschutzbeauftragte nimmt in Bezug auf verwaltungstechnische personenbezogene Daten die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführten Aufgaben wahr.

    (3)   Der Datenschutzbeauftragte und die Bediensteten der EUStA, die den Datenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen, haben Zugang zu den von der EUStA verarbeiteten personenbezogenen Daten und zu ihren Räumlichkeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

    (4)   Ist der Datenschutzbeauftragte der Auffassung, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 über die Verarbeitung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten oder die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten nicht eingehalten wurden, so unterrichtet er den Europäischen Generalstaatsanwalt und ersucht diesen, innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen. Sorgt der Europäische Generalstaatsanwalt nicht innerhalb der vorgegebenen Frist für Abhilfe, so befasst der Datenschutzbeauftragte den Europäischen Datenschutzbeauftragten.

    Artikel 80

    Allgemeine Grundsätze für die Übermittlung operativer personenbezogener Daten

    (1)   Die EUStA darf operative personenbezogene Daten unter Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 53, an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur übermitteln, wenn die Bedingungen gemäß den Artikeln 80 bis 83 eingehalten werden, nämlich

    a)

    die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der EUStA erforderlich ist;

    b)

    die operativen personenbezogenen Daten an einen Verantwortlichen in einem Drittland oder einer internationalen Organisation, die eine für die Zwecke von Artikel 104 zuständige Behörde ist, übermittelt werden;

    c)

    in Fällen, in denen gemäß diesem Artikel zu übermittelnde operative personenbezogene Daten von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an die EUStA übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, die EUStA die vorherige Genehmigung für die Übermittlung von der jeweils zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß dessen nationalem Recht erhält, sofern dieser Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht die Genehmigung solcher Übermittlungen allgemein oder unter bestimmten Bedingungen erteilt hat;

    d)

    die Kommission gemäß Artikel 81 beschlossen hat, dass das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet oder, wenn kein solcher Angemessenheitsbeschluss vorliegt, geeignete Garantien im Sinne des Artikels 82 erbracht werden oder bestehen oder, wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch derartige geeignete Garantien bestehen, Ausnahmen für bestimmte Fälle gemäß Artikel 83 anwendbar sind, und

    e)

    im Fall der Weiterübermittlung an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation durch ein Drittland oder eine internationale Organisation die EUStA das Drittland oder die internationale Organisation verpflichtet, für die Weiterübermittlung bei ihr eine vorherige Genehmigung einzuholen, welche die EUStA nur nach gebührender Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Faktoren, einschließlich der Schwere der Straftat, des Zwecks der ursprünglichen Übermittlung operativer personenbezogener Daten und des Schutzniveaus für personenbezogene Daten in dem Drittland oder der internationalen Organisation, an das bzw. die operative personenbezogene Daten weiterübermittelt werden, erteilen darf.

    (2)   Die EUStA darf operative personenbezogene Daten nur dann ohne vorherige Genehmigung durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Absatz 1 Buchstabe c übermitteln, wenn die Übermittlung der operativen personenbezogenen Daten erforderlich ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union abzuwehren, und die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die Behörde, die für die Erteilung der vorherigen Genehmigung zuständig ist, wird unverzüglich unterrichtet.

    (3)   Die Übermittlung von der EUStA erhaltener operativer personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union ist unzulässig. Das gilt nicht für Fälle, in denen die EUStA nach gebührender Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Faktoren, einschließlich der Schwere der Straftat, des Zwecks der ursprünglichen Übermittlung operativer personenbezogener Daten und des Schutzniveaus für personenbezogene Daten in dem Drittland oder der internationalen Organisation, an das bzw. die operative personenbezogene Daten übermittelt werden, eine solche Übermittlung genehmigt hat. Diese Verpflichtung zur Einholung der vorherigen Genehmigung der EUStA gilt nicht in Fällen, die gemäß Artikel 34 an die zuständigen nationalen Behörden verwiesen wurden.

    (4)   Die Artikel 80 bis 83 sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung und das Unionsrecht gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.

    Artikel 81

    Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

    Die EUStA darf operative personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermitteln, wenn die Kommission gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet.

    Artikel 82

    Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien

    (1)   Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so darf die EUStA operative personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermitteln, wenn

    a)

    in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz operativer personenbezogener Daten vorgesehen sind oder

    b)

    die EUStA alle Umstände beurteilt hat, die bei der Übermittlung operativer personenbezogener Daten eine Rolle spielen, und zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien zum Schutz operativer personenbezogener Daten bestehen.

    (2)   Die EUStA unterrichtet den Europäischen Datenschutzbeauftragten über Kategorien von Übermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

    (3)   Übermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden dokumentiert, und die Dokumentation, einschließlich Datum und Zeitpunkt der Übermittlung sowie Informationen über die empfangende zuständige Behörde, über die Begründung der Übermittlung und über die übermittelten operativen personenbezogenen Daten, wird dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

    Artikel 83

    Ausnahmen für bestimmte Fälle

    (1)   Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 82 bestehen, darf die EUStA operative personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur übermitteln, wenn die Übermittlung aus einem der folgenden Gründe erforderlich ist:

    a)

    zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person;

    b)

    zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person;

    c)

    zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands oder

    d)

    in Einzelfällen zur Erfüllung der Aufgaben der EUStA, sofern nicht die EUStA feststellt, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.

    (2)   Übermittlungen gemäß Absatz 1 werden dokumentiert, und die Dokumentation, einschließlich Datum und Zeitpunkt der Übermittlung sowie Informationen über die empfangende zuständige Behörde, über die Begründung der Übermittlung und über die übermittelten operativen personenbezogenen Daten, wird dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

    Artikel 84

    Übermittlung operativer personenbezogener Daten an in Drittländern niedergelassene Empfänger

    (1)   Abweichend von Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b und unbeschadet der in Absatz 2 dieses Artikels genannten internationalen Übereinkünfte darf die EUStA im speziellen Einzelfall nur dann operative personenbezogene Daten direkt an in Drittländern niedergelassene Empfänger übermitteln, wenn die übrigen Bestimmungen dieses Kapitels eingehalten werden und alle der folgende Voraussetzungen gegeben sind:

    a)

    Die Übermittlung ist für die Ausübung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung für die in Artikel 49 Absatz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich;

    b)

    die EUStA stellt fest, dass im konkreten Fall keine Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person das öffentliche Interesse an einer Übermittlung überwiegen;

    c)

    die EUStA hält die Übermittlung an eine für die in Artikel 49 Absatz 1 genannten Zwecke zuständige Behörde in dem Drittland für wirkungslos oder ungeeignet, insbesondere weil die Übermittlung nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann;

    d)

    die für die in Artikel 49 Absatz 1 genannten Zwecke zuständige Behörde in dem Drittland wird unverzüglich unterrichtet, es sei denn, dies ist wirkungslos oder ungeeignet, und

    e)

    die EUStA teilt dem Empfänger den festgelegten Zweck oder die festgelegten Zwecke mit, für die die operativen personenbezogenen Daten nur dann durch diesen verarbeitet werden dürfen, wenn eine derartige Verarbeitung erforderlich ist.

    (2)   Eine internationale Übereinkunft im Sinne des Absatzes 1 ist jede in Kraft befindliche bilaterale oder multilaterale internationale Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und Drittländern im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit.

    (3)   Übermittlungen gemäß Absatz 1 werden dokumentiert, und die Dokumentation, einschließlich Datum und Zeitpunkt der Übermittlung sowie Informationen über die empfangende zuständige Behörde, über die Begründung der Übermittlung und über die übermittelten operativen personenbezogenen Daten, werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

    Artikel 85

    Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

    (1)   Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist zuständig für die Überwachung und Gewährleistung der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch die EUStA sowie für die Beratung der EUStA und der betroffenen Personen in allen die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten betreffenden Angelegenheiten. Zu diesem Zweck erfüllt der Europäische Datenschutzbeauftragte die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Aufgaben, übt die in Absatz 3 dieses Artikels gewährten Befugnisse aus und arbeitet mit den nationalen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 87 zusammen.

    (2)   Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat im Rahmen dieser Verordnung folgende Aufgaben:

    a)

    Er hört und prüft Beschwerden und unterrichtet die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über die Ergebnisse seiner Prüfung;

    b)

    er führt von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde Untersuchungen durch und unterrichtet die betroffenen Personen innerhalb einer angemessenen Frist über die Ergebnisse seiner Untersuchungen;

    c)

    er kontrolliert und gewährleistet die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch die EUStA betreffen;

    d)

    er berät die EUStA von sich aus oder im Rahmen einer Konsultation in allen Fragen, die die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten betreffen, insbesondere bevor die EUStA interne Vorschriften in Bezug auf den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen bei der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten ausarbeitet.

    (3)   Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann im Rahmen dieser Verordnung

    a)

    betroffene Personen bei der Ausübung ihrer Rechte beraten;

    b)

    bei einem behaupteten Verstoß gegen die Bestimmungen für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten die EUStA mit der Angelegenheit befassen und gegebenenfalls Vorschläge zur Behebung dieses Verstoßes und zur Verbesserung des Schutzes der betroffenen Personen machen;

    c)

    die EUStA konsultieren, wenn Anträge auf Ausübung bestimmter Rechte in Bezug auf operative personenbezogene Daten unter Verstoß gegen die Artikel 56 bis 62 abgelehnt wurden;

    d)

    die EUStA mit der Angelegenheit befassen;

    e)

    die EUStA anweisen, die Berichtigung, Einschränkung oder Löschung aller operativen personenbezogenen Daten, die unter Verletzung der Bestimmungen für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch die EUStA verarbeitet wurden, und die Mitteilung solcher Maßnahmen an Dritte, gegenüber denen die Daten offengelegt wurden, vorzunehmen, vorausgesetzt, die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EUStA werden dadurch nicht beeinträchtigt;

    f)

    unter den in den Verträgen festgelegten Bedingungen den Gerichtshof anrufen;

    g)

    beim Gerichtshof anhängigen Verfahren beitreten.

    (4)   Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat Zugang zu den von der EUStA verarbeiteten operativen personenbezogenen Daten und zu ihren Räumlichkeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

    (5)   Der Europäische Datenschutzbeauftragte erstellt einen jährlichen Bericht über seine die EUStA betreffenden Kontrolltätigkeiten.

    Artikel 86

    Verschwiegenheitspflicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte und sein Personal sind während ihrer Amtszeit und auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Amtspflichten bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.

    Artikel 87

    Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den nationalen Aufsichtsbehörden

    (1)   Der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeitet bei speziellen Fragen, die eine Einbeziehung der nationalen Ebene erfordern, vor allem wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte oder eine nationale Aufsichtsbehörde größere Diskrepanzen zwischen den Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union feststellt oder möglicherweise unrechtmäßige Übermittlungen über die Kommunikationskanäle der EUStA bemerkt, oder bei Fragen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden zur Durchführung und Auslegung dieser Verordnung eng mit den nationalen Aufsichtsbehörden zusammen.

    (2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen können der Europäische Datenschutzbeauftragte und die für die Überwachung des Datenschutzes zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einschlägige Informationen austauschen und sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen unterstützen, Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung prüfen, Probleme bei der Wahrnehmung der unabhängigen Kontrolle oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen untersuchen, harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme ausarbeiten und erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte fördern.

    (3)   Der mit der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtete Europäische Datenschutzausschuss nimmt auch die in Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Aufgaben in Bezug auf die von dieser Verordnung erfassten Angelegenheiten, insbesondere die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Angelegenheiten, wahr.

    Artikel 88

    Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten

    (1)   Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden operativen personenbezogenen Daten durch die EUStA gegen diese Verordnung verstößt.

    (2)   Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterrichtet die betroffene Person über den Bearbeitungsstand und das Ergebnis der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 89.

    Artikel 89

    Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten

    Gegen Entscheidungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten kann Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

    KAPITEL IX

    FINANZ- UND PERSONALBESTIMMUNGEN

    ABSCHNITT 1

    Finanzbestimmungen

    Artikel 90

    Finanzakteure

    (1)   Der Europäische Generalstaatsanwalt ist dafür zuständig, Beschlüsse zur Aufstellung des Haushaltsplans auszuarbeiten und sie dem Kollegium zur Annahme vorzulegen.

    (2)   Der Verwaltungsdirektor ist als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der EUStA zuständig.

    Artikel 91

    Haushalt

    (1)   Der Europäische Generalstaatsanwalt nimmt auf Grundlage eines vom Verwaltungsdirektor erstellten Vorschlags einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der EUStA für jedes Haushaltsjahr vor; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Dieser Voranschlag wird im Haushaltsplan der EUStA ausgewiesen.

    (2)   Der Haushalt der EUStA muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

    (3)   Unbeschadet anderer Finanzmittel umfassen die Einnahmen der EUStA

    a)

    einen Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, vorbehaltlich der Absätze 7 und 8,

    b)

    Vergütungen für Veröffentlichungen oder sonstige Leistungen der EUStA.

    (4)   Die Ausgaben der EUStA umfassen die Bezüge des Europäischen Generalstaatsanwalts, der Europäischen Staatsanwälte, der Delegierten Europäischen Staatsanwälte, des Verwaltungsdirektors und des Personals der EUStA, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.

    (5)   Werden die Delegierten Europäischen Staatsanwälte im Rahmen der EUStA tätig, so gelten die den Delegierten Europäischen Staatsanwälten bei der Durchführung dieser Tätigkeit entstehenden einschlägigen Ausgaben als operative Ausgaben der EUStA

    Zu den operativen Ausgaben der EUStA gehören grundsätzlich nicht Kosten, die im Zusammenhang mit von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen oder Kosten der Prozesskostenhilfe entstehen. Sie umfassen jedoch — im Rahmen des Haushaltsplans der EUStA — bestimmte Kosten im Zusammenhang mit ihrer Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeit gemäß Absatz 6.

    Die operativen Ausgaben umfassen auch die Kosten für die Einrichtung eines Fallbearbeitungssystems, Fortbildung, Dienstreisen und Übersetzungen, die für die interne Arbeit der EUStA erforderlich sind, wie beispielsweise Übersetzungen für die Ständige Kammer.

    (6)   Wird eine mit außergewöhnlich hohen Kosten verbundene Ermittlungsmaßnahme im Auftrag der EUStA durchgeführt, so können die Delegierten Europäischen Staatsanwälte von sich aus oder auf begründeten Antrag der zuständigen nationalen Behörden die Ständige Kammer zu der Frage konsultieren, ob die Kosten dieser Ermittlungsmaßnahme teilweise von der EUStA getragen werden könnten. Diese Konsultationen dürfen die Ermittlungen nicht verzögern.

    Die Ständige Kammer kann dann nach Konsultation des Verwaltungsdirektors und auf der Grundlage der Verhältnismäßigkeit der unter besonderen Umständen durchgeführten Maßnahme und des außerordentlichen Charakters der mit ihr verbundenen Kosten beschließen, den Antrag gemäß den in der Geschäftsordnung der EUStA festzulegenden Bestimmungen über die Bewertung dieser Kriterien anzunehmen oder abzulehnen. Der Verwaltungsdirektor entscheidet anschließend auf der Grundlage der verfügbaren Finanzmittel über die Höhe der zu gewährenden Finanzhilfe. Er unterrichtet den betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt unverzüglich von seiner Entscheidung über die Höhe des Betrags.

    (7)   Gemäß Artikel 332 AEUV gehen die in den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels bezeichneten Ausgaben der EUStA zulasten der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, haben Anspruch auf eine Angleichung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (24).

    (8)   Absatz 7 gilt nicht für die Verwaltungskosten, die im Zuge der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA bei den Organen der Union anfallen.

    Artikel 92

    Aufstellung des Haushaltsplans

    (1)   Der Europäische Generalstaatsanwalt stellt jedes Jahr auf Grundlage eines vom Verwaltungsdirektor erstellten Vorschlags einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EUStA für das folgende Haushaltsjahr auf. Der Europäische Generalstaatsanwalt übermittelt dem Kollegium den vorläufigen Entwurf des Voranschlags zur Annahme.

    (2)   Der vorläufige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EUStA wird der Kommission jährlich bis zum 31. Januar übermittelt. Einen endgültigen Entwurf des Voranschlags samt einem Entwurf des Stellenplans übermittelt die EUStA der Kommission jährlich bis zum 31. März.

    (3)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“).

    (4)   Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.

    (5)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zur EUStA.

    (6)   Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der EUStA.

    (7)   Der Haushaltsplan der EUStA wird auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts vom Kollegium festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er gemäß demselben Verfahren wie für die Feststellung des ursprünglichen Haushaltsplans angepasst.

    (8)   Für Immobilienprojekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der EUStA haben, gilt Artikel 88 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (25).

    Artikel 93

    Ausführung des Haushaltsplans

    (1)   Der Verwaltungsdirektor führt in seiner Eigenschaft als Anweisungsbefugter der EUStA deren Haushaltsplan eigenverantwortlich und im Rahmen der im Haushaltsplan bewilligten Mittel aus.

    (2)   Der Verwaltungsdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen aller Bewertungsverfahren.

    Artikel 94

    Rechnungslegung und Entlastung

    (1)   Der Rechnungsführer der EUStA übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof für das laufende Haushaltsjahr (Jahr n) bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres (Jahr n+1) die vorläufigen Rechnungsabschlüsse.

    (2)   Die EUStA sendet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement zu.

    (3)   Der Rechnungsführer der Kommission übermittelt dem Rechnungshof bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres die mit den Rechnungsabschlüssen der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschlüsse der EUStA.

    (4)   Gemäß Artikel 148 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 legt der Rechnungshof spätestens bis zum 1. Juni des folgenden Haushaltsjahres seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der EUStA vor.

    (5)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der EUStA gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erstellt der Rechnungsführer der EUStA eigenverantwortlich deren endgültige Rechnungsabschlüsse und legt sie dem Kollegium zur Stellungnahme vor.

    (6)   Der Rechnungsführer der EUStA übermittelt die endgültigen Rechnungsabschlüsse zusammen mit der in Absatz 5 genannten Stellungnahme des Kollegiums bis zum 1. Juli des folgenden Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

    (7)   Die endgültigen Rechnungsabschlüsse der EUStA werden bis zum 15. November des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    (8)   Der Verwaltungsdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Verwaltungsdirektor übermittelt die Antwort auch der Kommission.

    (9)   Der Verwaltungsdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 109 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

    (10)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Verwaltungsdirektor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

    Artikel 95

    Finanzregelung

    Der Europäische Generalstaatsanwalt erstellt auf Grundlage eines Vorschlags des Verwaltungsdirektors den Entwurf der Finanzregelung für die EUStA. Die Finanzregelung wird vom Kollegium nach Anhörung der Kommission erlassen. Die Finanzregelung weicht nur von der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 enthaltenen Finanzregelung ab, wenn dies für den Betrieb der EUStA erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

    ABSCHNITT 2

    Personalbestimmungen

    Artikel 96

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)   Für den Europäischen Generalstaatsanwalt und die Europäischen Staatsanwälte, die Delegierten Europäischen Staatsanwälte, den Verwaltungsdirektor und das Personal der EUStA gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen sowie die diesbezüglichen Durchführungsregelungen, die die Organe der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassen haben, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.

    Der Europäische Generalstaatsanwalt und die Europäischen Staatsanwälte werden nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bedienstete auf Zeit von der EUStA eingestellt.

    (2)   Das Personal der EUStA wird gemäß den Vorschriften und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union eingestellt.

    (3)   Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und die Beschäftigungsbedingungen zum Abschluss von Dienstverträgen übertragen wurden, werden vom Kollegium ausgeübt. Das Kollegium kann dem Verwaltungsdirektor diese Befugnisse in Bezug auf das Personal der EUStA übertragen. Die in diesem Absatz erwähnte Übertragung von Befugnissen betrifft nicht den Europäischen Generalstaatsanwalt, die Europäischen Staatsanwälte, die Delegierten Europäischen Staatsanwälte oder den Verwaltungsdirektor.

    (4)   Das Kollegium erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts geeignete Bestimmungen zur Durchführung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen. Das Kollegium nimmt im Rahmen des Programmdokuments auch einen Personalausstattungsplan an.

    (5)   Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die EUStA und ihr Personal Anwendung.

    (6)   Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte werden als Sonderberater gemäß den Artikeln 5, 123 und 124 der Beschäftigungsbedingungen eingestellt. Die zuständigen nationalen Behörden erleichtern den Delegierten Europäischen Staatsanwälten die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung und sehen von Handlungen und politischen Maßnahmen ab, die sich nachteilig auf ihre Laufbahn oder ihren Status im nationalen Strafverfolgungssystem auswirken könnten. Insbesondere stellen die zuständigen nationalen Behörden den Delegierten Europäischen Staatsanwälten die Ressourcen und die Ausrüstung zur Verfügung, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigen, und tragen dafür Sorge, dass sie vollständig in die nationalen Strafverfolgungsbehörden eingebunden werden. Es wird sichergestellt, dass angemessene Regelungen bestehen, damit die im nationalen System gewährten Rechte der Delegierten Europäischen Staatsanwälte in Bezug auf soziale Sicherheit, Altersversorgung und Versicherung beibehalten werden. Zudem wird sichergestellt, dass die Gesamtvergütung eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts nicht geringer ausfällt, als die Vergütung, die er bekommen hätte, wenn er lediglich nationaler Staatsanwalt geblieben wäre. Die allgemeinen Arbeitsbedingungen und das Arbeitsumfeld der Delegierten Europäischen Staatsanwälte fallen in den Verantwortungsbereich der zuständigen nationalen Justizbehörden.

    (7)   Die Europäischen Staatsanwälte und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte dürfen bei der Ausübung ihrer Ermittlungs- und Strafverfolgungsbefugnisse keine anderen als die in Artikel 6 ausdrücklich vorgesehenen Anordnungen, Leitlinien oder Weisungen entgegennehmen.

    Artikel 97

    Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete

    (1)   Den nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen bei den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union beschäftigten Zeitbediensteten, die von der EUStA mit einem spätestens binnen einen Jahres, nachdem die EUStA gemäß dem in Artikel 120 Absatz 2 genannten Beschluss ihre Tätigkeit aufgenommen hat, geschlossenen Vertrag eingestellt werden, werden Verträge gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Beschäftigungsbedingungen angeboten, wobei alle anderen Vertragsbedingungen unverändert bleiben; dies gilt unbeschadet der Notwendigkeit, den aus den Beschäftigungsbedingungen erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen. Die gesamte Beschäftigungszeit dieser Zeitbediensteten gilt als in der EUStA abgeleistet.

    (2)   Den nach Artikel 3a oder 3b der Beschäftigungsbedingungen bei den Organen der Union beschäftigten Vertragsbediensteten, die von der EUStA mit einem spätestens binnen einen Jahres, nachdem die EUStA gemäß dem in Artikel 120 Absatz 2 genannten Beschluss ihre Tätigkeit aufgenommen hat, geschlossenen Vertrag eingestellt werden, werden Verträge gemäß Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen angeboten, wobei alle anderen Vertragsbedingungen unverändert bleiben. Die gesamte Beschäftigungszeit dieser Vertragsbediensteten gilt als in der EUStA abgeleistet.

    (3)   Den nach Artikel 2 Buchstabe f der Beschäftigungsbedingungen bei den Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union beschäftigten Zeitbediensteten und den nach Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen bei den Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union beschäftigten Vertragsbediensteten, die von der EUStA mit einem spätestens binnen einen Jahres, nachdem die EUStA gemäß dem in Artikel 120 Absatz 2 genannten Beschluss ihre Tätigkeit aufgenommen hat, geschlossenen Vertrag eingestellt werden, werden Verträge unter den gleichen Bedingungen angeboten. Die gesamte Beschäftigungszeit dieser Bediensteten gilt als in der EUStA abgeleistet.

    Artikel 98

    Abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete

    (1)   Die EUStA kann zusätzlich zu ihrem eigenen Personal auch auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstige Personen zurückgreifen, die ihr zur Verfügung gestellt werden, aber nicht bei ihr beschäftigt sind. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit den Funktionen der EUStA sind die abgeordneten nationalen Sachverständigen dem Europäischen Generalstaatsanwalt unterstellt.

    (2)   Das Kollegium beschließt eine Regelung für zur EUStA abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Personen, die ihr zur Verfügung gestellt werden, aber nicht bei ihr beschäftigt sind.

    KAPITEL X

    BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEZIEHUNGEN DER EUStA ZU IHREN PARTNERN

    Artikel 99

    Gemeinsame Bestimmungen

    (1)   Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die EUStA Kooperationsbeziehungen zu Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Einklang mit deren jeweiligen Zielen und zu den Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, sowie zu den Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen herstellen und unterhalten.

    (2)   Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant ist, kann die EUStA unter Beachtung des Artikels 111 mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Stellen direkt sämtliche Informationen austauschen, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.

    (3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 kann die EUStA Arbeitsvereinbarungen mit den in Absatz 1 genannten Stellen schließen. Diese Arbeitsvereinbarungen sind technischer und/oder operativer Art und dienen insbesondere dazu, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Parteien der betreffenden Vereinbarung zu erleichtern. Die Arbeitsvereinbarungen dürfen weder die Grundlage für den Austausch personenbezogener Daten bilden noch rechtlich bindende Wirkungen für die Union oder ihre Mitgliedstaaten entfalten.

    Artikel 100

    Beziehungen zu Eurojust

    (1)   Die EUStA knüpft und unterhält eine enge Beziehung zu Eurojust, die auf einer gegenseitigen Zusammenarbeit im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche und auf der Entwicklung von Verbindungen auf operativer, Verwaltungs- und Managementebene zwischen ihnen gemäß den Vorgaben dieses Artikels beruht. Zu diesem Zweck kommen der Europäische Generalstaatsanwalt und der Präsident von Eurojust regelmäßig zusammen, um Fragen von gemeinsamem Interesse zu erörtern.

    (2)   In operativen Fragen kann die EUStA Eurojust an ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit grenzschreitenden Fällen beteiligen, unter anderem indem sie

    a)

    Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu ihren Ermittlungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung weitergibt,

    b)

    Eurojust oder das zuständige nationale Mitglied beziehungsweise die zuständigen nationalen Mitglieder ersucht, sie bei der Übermittlung ihrer Entscheidungen oder Rechtshilfeersuchen an und deren Vollstreckung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Mitglieder von Eurojust sind, sich aber nicht an der Errichtung der EUStA beteiligen, sowie an Drittländer beziehungsweise in Drittländern zu unterstützen.

    (3)   Die EUStA hat mittelbaren Zugriff auf Informationen im Fallbearbeitungssystem von Eurojust nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren. Wird eine Übereinstimmung zwischen von der EUStA in das Fallbearbeitungssystem eingegebenen Daten und von Daten im Besitz von Eurojust festgestellt, so wird diese Tatsache sowohl Eurojust als auch der EUStA sowie dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Daten an Eurojust übermittelt hat, mitgeteilt. Die EUStA trifft geeignete Maßnahmen, um Eurojust den Zugriff auf Informationen in ihrem Fallbearbeitungssystem nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren zu ermöglichen.

    (4)   Die EUStA kann die Unterstützung und Ressourcen der Verwaltung von Eurojust in Anspruch nehmen. Zu diesem Zweck kann Eurojust für die EUStA Dienstleistungen von gemeinsamem Interesse erbringen. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung festgelegt.

    Artikel 101

    Beziehungen zum OLAF

    (1)   Die EUStA knüpft und unterhält eine enge Beziehung zum OLAF, die auf einer gegenseitigen Zusammenarbeit im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche und einem Informationsaustausch beruht. Diese Beziehung soll insbesondere gewährleisten, dass alle verfügbaren Mittel zum Schutz der finanziellen Interessen der Union verwendet werden, indem das OLAF die Tätigkeit der EUStA ergänzt und unterstützt.

    (2)   Führt die EUStA gemäß dieser Verordnung eine strafrechtliche Ermittlung durch, eröffnet das OLAF unbeschadet der in Absatz 3 genannten Maßnahmen keine parallel hierzu laufenden verwaltungsrechtlichen Untersuchungen zu demselben Sachverhalt.

    (3)   Im Verlauf einer von der EUStA durchgeführten Ermittlung kann die EUStA das OLAF ersuchen, sie gemäß seinem Mandat insbesondere durch folgende Maßnahmen zu unterstützen oder ihre Tätigkeit zu ergänzen:

    a)

    Bereitstellung von Informationen, Analysen (einschließlich forensischer Analysen), Fachwissen und operativer Unterstützung;

    b)

    Erleichterung der Koordinierung konkreter Maßnahmen der zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden und Einrichtungen der Union;

    c)

    Durchführung verwaltungsrechtlicher Untersuchungen.

    (4)   Die EUStA kann, wenn sie entschieden hat, keine Ermittlung durchzuführen, oder das Verfahren eingestellt hat, dem OLAF sachdienliche Informationen bereitstellen, damit es im Einklang mit seinem Mandat erwägen kann, angemessene verwaltungsrechtliche Maßnahmen einzuleiten.

    (5)   Die EUStA hat indirekten Zugriff auf Informationen im Fallbearbeitungssystem des OLAF nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren. Wird eine Übereinstimmung zwischen von der EUStA in das Fallbearbeitungssystem eingegebenen Daten und von Daten im Besitz des OLAF festgestellt, so wird diese Tatsache sowohl dem OLAF als auch der EUStA mitgeteilt. Die EUStA trifft geeignete Maßnahmen, um dem OLAF den Zugriff auf Informationen in ihrem Fallbearbeitungssystem nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren zu ermöglichen.

    Artikel 102

    Beziehungen zu Europol

    (1)   Die EUStA knüpft und unterhält eine enge Beziehung zu Europol. Hierzu schließen sie eine Arbeitsvereinbarung, in der die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festgelegt werden.

    (2)   Wenn dies für die Zwecke ihrer Ermittlungen notwendig ist kann die EUStA von Europol auf Antrag alle sachdienlichen Informationen über eine in ihre Zuständigkeit fallende Straftat einholen, und sie kann bei Europol auch Unterstützung durch Analysen für ein konkretes Ermittlungsverfahren der EUStA beantragen.

    Artikel 103

    Beziehungen zu anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

    (1)   Die EUStA knüpft und unterhält eine kooperative Beziehung zur Kommission zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union. Hierzu schließen sie eine Vereinbarung, in der die Modalitäten für ihre Zusammenarbeit festgelegt werden.

    (2)   Unbeschadet der ordnungsgemäßen Durchführung und Vertraulichkeit ihrer Ermittlungen stellt die EUStA den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie anderen Geschädigten unverzüglich ausreichende Informationen zur Verfügung, damit diese geeignete Maßnahmen ergreifen können, insbesondere

    a)

    entsprechende verwaltungsrechtliche Maßnahmen, wie Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union. Die EUStA kann den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union konkrete Maßnahmen empfehlen;

    b)

    das Auftreten als Zivilkläger in einem Verfahren;

    c)

    Maßnahmen zur verwaltungsrechtlichen Wiedereinziehung von dem Unionshaushalt geschuldeten Beträgen oder disziplinarische Maßnahmen.

    Artikel 104

    Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen

    (1)   Die in Artikel 99 Absatz 3 genannten Arbeitsvereinbarungen mit Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen können insbesondere den Austausch strategischer Informationen und die Entsendung von Verbindungsbeamten zur EUStA betreffen.

    (2)   Zur Erleichterung der Zusammenarbeit entsprechend ihrem operativen Bedarf kann die EUStA im Einvernehmen mit den betroffenen zuständigen Behörden Kontaktstellen in Drittländern benennen.

    (3)   Internationale Übereinkünfte mit einem oder mehreren Drittländern, die die Union geschlossen hat oder denen die Union gemäß Artikel 218 AEUV beigetreten ist, in Bereichen, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, wie beispielsweise internationale Übereinkünfte über die Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen der EUStA und diesen Drittländern, sind für die EUStA bindend.

    (4)   Falls keine Übereinkunft nach Absatz 3 besteht, erkennen die Mitgliedstaaten die Europäische Staatsanwaltschaft als eine zuständige Behörde für die Zwecke der Anwendung der von ihnen geschlossenen multilateralen internationalen Übereinkünfte über die Rechtshilfe in Strafsachen an und nehmen gegebenenfalls die entsprechende Notifikation vor, sofern dies nach der jeweiligen multilateralen internationalen Übereinkunft zulässig ist und vorbehaltlich der Zustimmung des Drittlands; dies kann auch, wenn notwendig und möglich, im Wege einer Änderung der genannten Übereinkünfte erfolgen.

    Die Mitgliedstaaten können auch die EUStA als eine zuständige Behörde für die Zwecke der Anwendung anderer von ihnen geschlossener internationaler Übereinkünfte über die Rechtshilfe in Strafsachen notifizieren; dies kann auch im Wege einer Änderung dieser Übereinkünfte erfolgen.

    (5)   Falls keine Übereinkunft nach Absatz 3 besteht oder keine Anerkennung nach Absatz 4 erfolgt ist, kann der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 von den Befugnissen eines nationalen Staatsanwalts seines Mitgliedstaats Gebrauch machen, um auf der Grundlage der von diesem Mitgliedstaat geschlossenen internationalen Übereinkünfte oder des geltenden nationalen Rechts — und, sofern erforderlich, über die zuständigen nationalen Behörden — die Behörden von Drittländern um Rechtshilfe in Strafsachen zu ersuchen. In diesem Fall setzt der Delegierte Europäische Staatsanwalt die Behörden der Drittländer davon in Kenntnis und bemüht sich gegebenenfalls darum, die Zustimmung dieser Behörden dazu einzuholen, dass die auf dieser Grundlage erhobenen Beweismittel von der EUStA für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden. Auf jeden Fall wird das Drittland gebührend darüber unterrichtet, dass der Endempfänger der Antwort auf das Ersuchen die EUStA ist.

    Kann die EUStA ihre Funktionen nicht auf der Grundlage einer einschlägigen internationalen Übereinkunft nach den Absätzen 3 oder 4 des vorliegenden Artikels ausüben, so kann sie die Behörden von Drittländern um Rechtshilfe in Strafsachen auch in einem Einzelfall und innerhalb der Grenzen ihrer sachlichen Zuständigkeit ersuchen. Die EUStA erfüllt die von diesen Behörden möglicherweise festgelegten Bedingungen für die Verwendung der von ihnen auf dieser Grundlage bereitgestellten Informationen.

    (6)   Vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieser Verordnung kann die EUStA den zuständigen Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen auf Ersuchen Informationen oder Beweismittel, die sich bereits im Besitz der EUStA befinden, für Ermittlungszwecke oder für die Verwendung als Beweismittel bei strafrechtlichen Ermittlungen bereitstellen. Nach Konsultation der Ständigen Kammer entscheidet der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt über jede derartige Übermittlung von Informationen oder Beweismitteln nach dem nationalen Recht seines Mitgliedstaats und nach dieser Verordnung.

    (7)   Wenn es notwendig ist, um Auslieferung einer Person zu ersuchen, kann der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt die zuständige Behörde seines Mitgliedstaats um Stellung eines Auslieferungsersuchens im Einklang mit den anwendbaren Verträgen und/oder dem nationalen Recht ersuchen.

    Artikel 105

    Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen

    (1)   Die in Artikel 99 Absatz 3 genannten Arbeitsvereinbarungen mit Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, können insbesondere den Austausch strategischer Informationen und die Entsendung von Verbindungsbeamten zur EUStA betreffen.

    (2)   Zur Erleichterung der Zusammenarbeit entsprechend ihrem Bedarf kann die EUStA im Einvernehmen mit den zuständigen betroffenen Behörden Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union benennen, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen.

    (3)   Besteht kein Rechtsinstrument für die Zusammenarbeit in Strafsachen und Übergabeverfahren zwischen der EUStA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, so notifizieren die Mitgliedstaaten die EUStA als zuständige Behörde für die Zwecke der Umsetzung der geltenden Rechtsakte der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in Fällen, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen.

    KAPITEL XI

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 106

    Rechtsstellung und Arbeitsbedingungen

    (1)   Die EUStA besitzt in jedem Mitgliedstaat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt wird.

    (2)   Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung der EUStA in Luxemburg und über die Einrichtungen, die von Luxemburg zur Verfügung zu stellen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat für die Mitglieder des Kollegiums, den Verwaltungsdirektor und das Personal der EUStA sowie deren Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das zwischen der EUStA und Luxemburg bis zu dem Zeitpunkt zu schließen ist, zu dem die EUStA ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben gemäß Artikel 120 Absatz 2 übernimmt.

    Artikel 107

    Sprachenregelung

    (1)   Die Verordnung (EWG) Nr. 1/58 des Rates (26) gilt für die in den Artikeln 21 und 114 der vorliegenden Verordnung genannten Regelungen.

    (2)   Das Kollegium entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder über die interne Sprachenregelung der EUStA.

    (3)   Die für die Verwaltungsarbeit der EUStA auf zentraler Ebene erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht, es sei denn, aufgrund der Dringlichkeit ist eine andere Lösung geboten. Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte entscheiden gemäß dem anwendbaren nationalen Recht über die Modalitäten der Übersetzung für Zwecke der Ermittlungen.

    Artikel 108

    Vertraulichkeit und Berufsgeheimnis

    (1)   Die Mitglieder des Kollegiums, der Verwaltungsdirektor und das Personal der EUStA, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und sonstige Personen, die der EUStA zur Verfügung gestellt, aber nicht bei ihr beschäftigt sind, sowie die Delegierten Europäischen Staatsanwälte unterliegen gemäß den Unionsvorschriften der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf alle Informationen, über die die EUStA verfügt.

    (2)   Sonstige Personen, die auf nationaler Ebene an der Wahrnehmung der Aufgaben der EUStA mitwirken oder Unterstützung dafür leisten, unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Maßgabe des anwendbaren nationalen Rechts.

    (3)   Die Geheimhaltungspflicht besteht für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis und nach der Beendigung der Tätigkeit weiter.

    (4)   Die Geheimhaltungspflicht gilt gemäß dem geltenden nationalen Recht oder dem Unionsrecht für alle Informationen, die die EUStA erhält, es sei denn, die betreffenden Informationen sind bereits rechtmäßig bekannt gegeben worden.

    (5)   Die unter der Aufsicht der EUStA durchgeführten Ermittlungen sind durch die geltenden Unionsvorschriften über das Berufsgeheimnis geschützt. Personen, die auf nationaler Ebene an der Wahrnehmung der Aufgaben der EUStA mitwirken oder Unterstützung dafür leisten, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts verpflichtet.

    Artikel 109

    Transparenz

    (1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) gilt für andere Dokumente als die gemäß Artikel 45 dieser Verordnung geführten Verfahrensakten und deren elektronische Abbildungen.

    (2)   Der Europäische Generalstaatsanwalt arbeitet binnen sechs Monaten nach seiner Ernennung einen Vorschlag mit detaillierten Vorschriften für die Anwendung dieses Artikels aus. Dieser Vorschlag wird vom Kollegium angenommen.

    (3)   Gegen Entscheidungen der EUStA nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe des Artikels 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

    Artikel 110

    OLAF und der Rechnungshof

    (1)   Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 tritt die EUStA spätestens sechs Monate nach dem Tag der von der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 2 festzulegen ist, der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (28) bei und verabschiedet nach dem Muster in der Anlage zu der genannten Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für den Europäischen Generalstaatsanwalt, die Europäischen Staatsanwälte, den Verwaltungsdirektor und das Personal der EUStA, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und sonstige Personen, die der EUStA zur Verfügung stehen, aber nicht bei ihr beschäftigt sind, sowie die Delegierten Europäischen Staatsanwälte gelten.

    (2)   Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder von der EUStA erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen sowie vor Ort durchzuführen.

    (3)   Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (29) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der EUStA finanzierten Ausgaben Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen.

    (4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 enthalten Arbeitsvereinbarungen mit Einrichtungen der Union, Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen sowie Verträge der EUStA Bestimmungen, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

    Artikel 111

    Vorschriften für den Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und von Verschlusssachen

    (1)   Die EUStA legt interne Vorschriften für den Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen fest, unter anderem auch für die Erstellung und Verarbeitung solcher Informationen bei der EUStA.

    (2)   Die EUStA legt interne Vorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen fest, die mit dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (30) im Einklang stehen, damit ein entsprechender Schutz dieser Informationen gewährleistet wird.

    Artikel 112

    Verwaltungsuntersuchungen

    Die Verwaltungstätigkeit der EUStA wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV kontrolliert.

    Artikel 113

    Allgemeine Haftungsregelung

    (1)   Die vertragliche Haftung der EUStA bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

    (2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der EUStA geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof zuständig.

    (3)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die EUStA nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsam sind, jeden von der EUStA oder ihrem Personal in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden, soweit er diesen zuzurechnen ist.

    (4)   Absatz 3 gilt auch für einen Schaden, der durch Verschulden eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts in Ausübung seines Amtes verursacht wird.

    (5)   Für Streitfälle über den Schadenersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.

    (6)   Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Zuständigkeit für Streitigkeiten, die die vertragliche Haftung der EUStA nach diesem Artikel betreffen, werden unter Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) bestimmt.

    (7)   Die persönliche Haftung des Personals der EUStA bestimmt sich nach den geltenden Vorschriften des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen.

    Artikel 114

    Durchführungsvorschriften und Programmdokumente

    Das Kollegium verabschiedet auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts insbesondere

    a)

    jährlich das Programmdokument mit der Jahres- und der Mehrjahresprogrammplanung der EUStA;

    b)

    eine Strategie zur Betrugsbekämpfung, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;

    c)

    Vorschriften zu Beschäftigungsbedingungen, Leistungskriterien, fachlicher Unzulänglichkeit, Rechten und Pflichten der Delegierten Europäischen Staatsanwälte, einschließlich Vorschriften zur Vermeidung und Beilegung von Interessenkonflikten;

    d)

    genaue Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 bei der Tätigkeit der EUStA;

    e)

    Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

    Artikel 115

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 49 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 20. November 2017 übertragen.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 49 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

    (5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 116

    Dringlichkeitsverfahren

    (1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

    (2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 115 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

    Artikel 117

    Mitteilungen

    Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden. Die Angaben zu den benannten Behörden sowie etwaige spätere Änderungen werden gleichzeitig dem Europäischen Generalstaatsanwalt, dem Rat und der Kommission mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der EUStA ferner eine ausführliche Liste der nationalen Bestimmungen zum materiellen Strafrecht, die für die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 definierten Straftaten gelten, und weiterer einschlägiger nationaler Vorschriften. Die EUStA stellt sicher, dass die in diesen Listen enthaltenen Informationen öffentlich bekannt gemacht werden. Darüber hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten, die im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3 die Absicht haben, die Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben e und f auf bestimmte schwere Straftaten zu beschränken, der EUStA eine Liste dieser Straftaten.

    Artikel 118

    Überprüfung der Regeln, die den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EUStA betreffen

    Im Rahmen der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 98 der Verordnung (EU) 2016/679 überprüft die Kommission die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen, die den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EUStA betreffen. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung oder Aufhebung dieser Bestimmungen vor.

    Artikel 119

    Überprüfungsklausel

    (1)   Spätestens fünf Jahre nach dem von der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 2 festzulegenden Zeitpunkt und ab dann alle fünf Jahre gibt die Kommission eine Bewertung der Durchführung und Wirkung dieser Verordnung sowie der Effektivität und Effizienz der EUStA und ihrer Arbeitsweise in Auftrag und legt dazu einen Bewertungsbericht vor. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den nationalen Parlamenten. Die Ergebnisse der Bewertung werden öffentlich bekannt gemacht.

    (2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Gesetzgebungsvorschläge vor, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass zusätzliche oder ausführlichere Vorschriften über die Errichtung der EUStA, ihre Aufgaben oder das für ihre Tätigkeit einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Ermittlungen geltende Verfahren erforderlich sind.

    Artikel 120

    Inkrafttreten

    (1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2)   Die EUStA übt ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden Straftaten aus, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung begangen wurden.

    Die EUStA übernimmt die ihr durch diese Verordnung übertragenen Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben zu einem Zeitpunkt, der durch einen Beschluss der Kommission auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts nach Errichtung der EUStA festzulegen ist. Der Beschluss der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Der von der Kommission festzulegende Zeitpunkt liegt nicht früher als drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

    Für diejenigen Mitgliedstaaten, die sich aufgrund eines nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 AEUV angenommenen Beschlusses der Verstärkten Zusammenarbeit anschließen, gilt diese Verordnung ab dem in dem betreffenden Beschluss angegebenen Tag.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2017.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    U. REINSALU


    (1)  Zustimmung vom 5. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

    (3)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

    (4)  Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).

    (5)  Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).

    (6)  Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

    (7)  Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).

    (8)  Richtlinie 2016/1919/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).

    (9)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    (10)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

    (11)  Gemeinsamer Standpunkt 2005/69/JI des Rates vom 24. Januar 2005 zum Austausch bestimmter Daten mit Interpol (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 61).

    (12)  Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

    (13)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

    (14)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

    (15)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

    (16)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    (17)  Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG) des Rates über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385).

    (18)  Beschluss (67/446/EWG) (67/30/Euratom) der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften (ABl. EWG 152 vom 13.7.1967, S. 18).

    (19)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (20)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

    (21)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

    (22)  Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).

    (23)  Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130).

    (24)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).

    (25)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

    (26)  Verordnung (EWG) Nr. 1/58 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABI. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

    (27)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

    (28)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15).

    (29)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

    (30)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

    (31)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).


    Top