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Document 32011R0999
Council Regulation (EU) No 999/2011 of 10 October 2011 amending Regulation (EC) No 765/2006 concerning restrictive measures in respect of Belarus
Verordnung (EU) Nr. 999/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
Verordnung (EU) Nr. 999/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
ABl. L 265 vom 11.10.2011, p. 6–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
11.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 265/6 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 999/2011 DES RATES
vom 10. Oktober 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2011/666/GASP vom 10. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 (2) sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern eingefroren werden. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 588/2011 vom 20. Juni 2011 (3) nahm der Rat weitere Namen in die Liste der Personen auf, deren Vermögenswerte eingefroren werden. Darunter waren auch die Namen von Einrichtungen. |
(3) |
Mit dem Beschluss 2011/666/GASP hat der Rat beschlossen, dass eine Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten vorgesehen werden sollte, um sicherzustellen, dass es EU-Unternehmen nicht untersagt ist, Gelder einzuziehen, die ihnen die in der Liste aufgeführten Einrichtungen aufgrund von vor deren Aufnahme in die Liste geschlossenen Verträgen schulden. |
(4) |
Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags und daher bedarf es — insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten — für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 4a
Schuldet eine in Anhang I oder Anhang IA aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden beziehungsweise für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, so können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern
i) |
die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang I oder Anhang IA aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung geleistet wird oder ihr zugutekommt, und |
ii) |
der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.“. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2011.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.
(2) ABl. L 134 vom 20. 5. 2006, S. 1.
(3) ABl. L 161 vom 21. 6. 2011, S. 1.