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Dokument 32000R0812

Verordnung (EG) Nr. 812/2000 des Rates vom 17. April 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer und der Verordnung (EG) Nr. 850/89 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

ABl. L 100 vom 20.4.2000, s. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Dokumentets rättsliga status Inte längre i kraft, Sista giltighetsdag: 13/08/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1241

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/812/oj

32000R0812

Verordnung (EG) Nr. 812/2000 des Rates vom 17. April 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer und der Verordnung (EG) Nr. 850/89 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

Amtsblatt Nr. L 100 vom 20/04/2000 S. 0003 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 812/2000 des Rates

vom 17. April 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer und der Verordnung (EG) Nr. 850/89 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und Aquakultur(3) ist es Hauptziel der gemeinsamen Fischereipolitik, die lebenden Ressourcen des Meeres zu schützen und zu erhalten.

(2) Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer elften außerordentlichen Tagung vom 16. bis 23. November 1998 in Santiago de Compostela, Spanien, bestimmte Vorschriften über saisonale Fangverbote und Mindestanlandegrößen für Roten Thun empfohlen. Diese Vorschriften beruhen auf wissenschaftlichen Gutachten. Die Empfehlung trat am 21. Juni 1999 in Kraft.

(3) Die Gemeinschaft ist Mitglied der ICCAT. Es ist daher erforderlich, diesen Empfehlungen nachzukommen, um einen übermäßigen fischereilichen Druck auf Roten Thun zu vermeiden.

(4) In der Verordnung (EG) Nr. 1626/94(4) und der Verordnung (EG) Nr. 850/98(5) sind Mindestgrößen für Roten Thun im Mittelmeer sowie in den Regionen 1 bis 5 im Atlantik - Skagerrak und Kattegat ausgenommen - und im Indischen Ozean festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 wurden saisonale Sperrgebiete im Mittelmeer festgelegt. Diese Verordnungen sollten entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Fang von Rotem Thun mit Umschließungsnetzen wird verboten:

- für Schiffe, die ausschließlich oder hauptsächlich im Adriatischen Meer eingesetzt sind, vom 1. bis 31. Mai im gesamten Mittelmeer und vom 16. Juli bis 15. August im übrigen Mittelmeer ohne die Adria;

- für Schiffe, die ausschließlich oder hauptsächlich im übrigen Mittelmeer ohne die Adria eingesetzt sind, vom 16. Juli bis 15. August im gesamten Mittelmeer und vom 1. bis 31. Mai im Adriatischen Meer.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Schiffe, die ihre Flagge führen oder in ihnen registriert sind, die Vorschriften dieses Absatzes erfuellen.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als südliche Grenze des Adriatischen Meeres eine von der albanisch-griechischen Grenze zum Kap Santa Maria di Leuca gezogene Linie."

2. In Anhang IV erhält der Eintrag zu Rotem Thun folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

In Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 erhalten der Eintrag zu Rotem Thun sowie Fußnote 5 folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 17. April 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Capoulas Santos

(1) Stellungnahme vom 2. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. C 75 vom 15.3.2000, S. 13.

(3) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/1998 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1).

(4) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1448/1999 (ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 7).

(5) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2723/1999 (ABl. L 328 vom 22.12.1999, S. 9).

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