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Amtsblatt der Europäischen Union, L 253, 25. September 2009


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ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.253.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 253

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
25. September 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 876/2009 der Kommission vom 24. September 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission vom 24. September 2009 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 878/2009 der Kommission vom 24. September 2009 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2009

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 879/2009 der Kommission vom 24. September 2009 zur Festsetzung des Höchstsatzes für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 676/2009

7

 

 

VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung

8

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2009/717/GASP des Rates vom 24. September 2009 zur Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

17

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005)

18

 

*

Berichtigung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalia (ABl. L 301 vom 12.11.2008)

19

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

25.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 876/2009 DER KOMMISSION

vom 24. September 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. September 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

31,8

ZZ

31,8

0707 00 05

MK

33,2

TR

125,5

ZZ

79,4

0709 90 70

TR

113,3

ZZ

113,3

0805 50 10

AR

96,7

CL

106,0

TR

84,3

UY

117,8

ZA

83,1

ZZ

97,6

0806 10 10

EG

104,8

IL

111,8

TR

95,7

ZZ

104,1

0808 10 80

AR

62,2

BR

83,8

CL

99,4

NZ

80,2

US

79,8

ZA

76,8

ZZ

80,4

0808 20 50

AR

81,8

CN

48,1

TR

108,5

US

161,5

ZA

70,1

ZZ

94,0

0809 30

TR

127,1

ZZ

127,1

0809 40 05

TR

90,9

ZZ

90,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


25.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 877/2009 DER KOMMISSION

vom 24. September 2009

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) gelten die cif-Preise bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker als „repräsentative Preise“. Diese Preise werden für die in Anhang IV Abschnitt II bzw. III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmte Standardqualität festgesetzt.

(2)

Bei der Festsetzung dieser repräsentativen Preise sind alle Informationen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zu berücksichtigen, ausgenommen in den in Artikel 24 der genannten Verordnung vorgesehenen Fällen.

(3)

Zur Anpassung der Preise, die nicht die Standardqualität betreffen, sind im Falle von Weißzucker bei den zugrunde gelegten Angeboten die Zu- bzw. Abschläge gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorzunehmen. Bei Rohzucker empfiehlt sich die Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten gemäß Buchstabe b des genannten Absatzes.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind bei Erfüllung der Bedingungen von Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


ANHANG

Ab dem 1. Oktober 2009 geltende repräsentative Preise und zusätzliche Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes NC 1702 90 99

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

35,59

0,61

1701 11 90 (1)

35,59

4,23

1701 12 10 (1)

35,59

0,47

1701 12 90 (1)

35,59

3,93

1701 91 00 (2)

39,49

5,62

1701 99 10 (2)

39,49

2,49

1701 99 90 (2)

39,49

2,49

1702 90 95 (3)

0,39

0,29


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


25.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 878/2009 DER KOMMISSION

vom 24. September 2009

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) gilt der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis wird für die in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 bestimmte Standardqualität festgesetzt.

(2)

Bei der Festsetzung der repräsentativen Preise sind alle Informationen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zu berücksichtigen, ausgenommen in den in Artikel 30 der genannten Verordnung vorgesehenen Fällen, und gegebenenfalls kann die Festsetzung auch nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfolgen.

(3)

Zur Anpassung der Preise, die nicht die Standardqualität betreffen, wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erhöht oder gesenkt.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


ANHANG

Ab dem 1. Oktober 2009 geltende repräsentative Preise und zusätzliche Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 anzuwendender Betrag je 100 kg Eigengewicht (1)

1703 10 00 (2)

12,98

0

1703 90 00 (2)

8,37

0


(1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.


25.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 879/2009 DER KOMMISSION

vom 24. September 2009

zur Festsetzung des Höchstsatzes für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 676/2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 676/2009 der Kommission (2) ist eine Ausschreibung zur Höchstermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien eröffnet worden.

(2)

Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) kann die Kommission nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren beschließen, einen Höchstsatz für die Ermäßigung des Einfuhrzolls festzusetzen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 genannten Kriterien Rechnung zu tragen.

(3)

Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot dem Höchstsatz für die Ermäßigung des Einfuhrzolls entspricht oder darunter liegt.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Höchstsatz für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 11. bis zum 24. September 2009 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 676/2009 eingereichten Angebote wird auf 30,25 EUR/t festgesetzt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 25 000 Tonnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. September 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 6.

(3)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.


VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

25.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/8


BESCHLUSS Nr. 716/2009/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. September 2009

zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Finanzdienstleistungssektor ist ein Schlüsselsektor des Binnenmarkts und für die ordnungsgemäße Funktionsweise der europäischen Wirtschaft und die globale Wettbewerbsfähigkeit von ganz entscheidender Bedeutung. Ein gesunder und dynamischer Finanzsektor braucht einen soliden Regulierungs- und Aufsichtsrahmen, der den Anforderungen der immer stärker integrierten Finanzmärkten in der Gemeinschaft Rechnung tragen kann.

(2)

Die seit 2007 bestehende Krise auf den Finanzmärkten hat die Frage der Beaufsichtigung der Finanzinstitute, der Rechnungslegung und Abschlussprüfung in den Mittelpunkt der politischen Tagesordnung der Gemeinschaft gerückt, für die es erforderlich ist, einen gut funktionierenden gemeinsamen Rahmen für den Binnenmarkt zu gewährleisten.

(3)

Auch müssen in einer globalen Wirtschaft die Standards der verschiedenen Rechtsordnungen im Rahmen eines transparenten und demokratisch kontrollierbaren Verfahrens einander angenähert und internationale Standards entwickelt werden. Daher ist es besonders wichtig, dass die Gemeinschaft am internationalen Normungsprozess für die Finanzmärkte mitwirkt. Um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaftsinteressen gewahrt werden und die globalen Standards von hoher Qualität und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, ist eine angemessene Vertretung der Gemeinschaftsinteressen im Rahmen dieses internationalen Normungsprozesses unabdingbar.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (3) („IAS-Verordnung“) sollten die Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) unter der Voraussetzung, dass sie den Kriterien der IAS-Verordnung entsprechen, in das Gemeinschaftsrecht für die Verwendung durch Unternehmen aufgenommen werden, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in der Gemeinschaft notiert sind. Daher spielen die IFRS eine wichtige Rolle bei dem Funktionieren des Binnenmarkts, so dass die Gemeinschaft ein direktes Interesse daran hat sicherzustellen, dass der Prozess der Ausarbeitung und Annahme der IFRS zu Standards führt, die mit den Anforderungen des Rechtsrahmens des Binnenmarktes vereinbar sind.

(5)

Die IFRS werden vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben, und damit zusammenhängende Interpretationen werden vom International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC)herausgegeben, d. h. den beiden Organen innerhalb der International Accounting Standards Committee Foundation (IASCF). Daher ist es wichtig, geeignete Finanzierungsvereinbarungen für die IASCF einzuführen.

(6)

Die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group/EFRAG) wurde 2001 von europäischen Verbänden gegründet, die Emittenten, Anleger und die Rechnungslegungsbranche vertreten und am Rechnungslegungsprozess beteiligt sind. Gemäß der IAS-Verordnung erbringt die EFRAG Stellungnahmen für die Kommission zur Frage, ob ein vom IASB herausgegebener Rechnungslegungsstandard oder eine vom IFRIC herausgegebene Interpretation, die übernommen werden soll, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Darüber hinaus wird die EFRAG in verstärktem Maße als Basis genutzt, um technische Beiträge im Hinblick auf die Ausarbeitung von Entwürfen für Rechnungslegungsstandards an höhere Ebenen weiterzugeben.

(7)

Unter Berücksichtigung der Schlüsselrolle der EFRAG bei der Unterstützung des Binnenmarktrechts und der Binnenmarktpolitik sowie der Vertretung der europäischen Interessen im Rahmen des Normungsprozesses auf internationaler Ebene ist es notwendig, dass die Gemeinschaft zur Finanzierung der EFRAG beiträgt.

(8)

Im Bereich der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen wurde 2005 der Public Interest Oversight Board (PIOB) von der Monitoring Group, einer internationalen Einrichtung zur Überwachung der Governance-Reform der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (IFAC), eingesetzt. Die Aufgabe des PIOB besteht in der Überwachung des Prozesses, der zur Annahme der internationalen Rechnungslegungsstandards (ISA) führt, und sonstiger Tätigkeiten im öffentlichen Interesse der IFAC. Gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (4) können die ISA für die Gemeinschaft übernommen werden, sofern sie insbesondere gemäß dem formalisierten Normsetzungsverfahren entwickelt werden, der öffentlichen Aufsicht unterliegen und transparent sind.

(9)

Die Übernahme der ISA in das Gemeinschaftsrecht und die zentrale Rolle des PIOB bei der Gewährleistung, dass sie den Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG entsprechen, bedeutet, dass die Gemeinschaft ein unmittelbares Interesse daran hat, sicherzustellen, dass der Ausarbeitungs- und Annahmeprozess dieser Standards zu Rechnungslegungsgrundsätzen führt, die mit dem Rechtsrahmen des Binnenmarktes vereinbar sind. Daher ist es wichtig, geeignete Finanzierungsvereinbarungen für den PIOB zu gewährleisten.

(10)

Deshalb ist es zweckmäßig, ein Gemeinschaftsprogramm (im Folgenden als „Programm“ bezeichnet) für eine mögliche Kofinanzierung der Tätigkeiten der EFRAG, der IASCF und des PIOB aufzulegen, die gemäß Artikel 162 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 des Rates vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates (5) Ziele von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, indem Standards festgelegt und übernommen bzw. Normungsprozesse im Bereich der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung überwacht werden.

(11)

Auch ist es zweckmäßig, Finanzhilfen für die drei rechtlichen Unterstützungsstrukturen vorzusehen, deren ausschließliches Ziel es ist, dem durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission (6) eingesetzten Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, dem durch den Beschluss 2009/78/EG der Kommission (7) eingesetzten Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden und dem durch den Beschluss 2009/79/EG der Kommission (8) eingesetzten Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (zusammen im Folgenden als „Ausschüsse der Aufsichtsbehörden“ bezeichnet) administrative Unterstützung bei der Ausübung ihrer Mandate und der Durchführung von Projekten zu gewähren, die insbesondere die Aus- und Weiterbildung des Personals der nationalen Aufsichtsbehörden und das Management von Informationstechnologieprojekten betreffen.

(12)

Die Krise an den Finanzmärkten hat gezeigt, wie dringend notwendige Fortschritte im Bereich der aufsichtlichen Konvergenz und Zusammenarbeit sind. Für die Gemeinschaft ist es deshalb zweckmäßig, sich finanziell an bestimmten zur Erreichung dieser Fortschritte erforderlichen Maßnahmen der Ausschüsse der Aufsichtsbehörden zu beteiligen.

(13)

Die einheitliche Umsetzung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Finanzdienstleistungen ist, soweit es die Aufsicht betrifft, eine wesentliche Voraussetzung für den Abbau noch bestehender Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. Für die Ausschüsse der Aufsichtsbehörden sind die wirksamsten und am besten geeigneten Mittel zur Erreichung dieses Abbaus eine bessere gemeinsame Schulung des Personals der nationalen Aufsichtsbehörden und die Entwicklung gemeinsamer Instrumente der Informationstechnologie.

(14)

Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Beaufsichtigung, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung tätig sind, hängen stark von der Finanzierung ab, und trotz ihrer wichtigen Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft erhält keiner der vorgeschlagenen Begünstigten des Programms eine finanziellen Unterstützung aus dem Gemeinschaftshaushalt, die seine Fähigkeit zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben beeinflussen könnte, die für die Funktionsweise des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung sind.

(15)

Mit der Kofinanzierung der Gemeinschaft wird sichergestellt, dass diese Begünstigten von einer klaren, stabilen, diversifizierten, soliden und angemessenen Finanzierung profitieren und in der Lage sind, ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse unabhängig und effizient wahrzunehmen.

(16)

Es sollten ausreichende Mittel als Beitrag der Gemeinschaft für die Funktion der Ausschüsse der Aufsichtbehörden, die Festlegung internationaler Standards für Rechnungslegung und Abschlussprüfung, und insbesondere für die IASCF, einschließlich des EFRAG und des PIOB bereit gestellt werden.

(17)

Gemeinschafsfinanzierungen sollten, insbesondere was den spezifischen Fall der IASCF betrifft, von der Bedingung der konkreten Umsetzung der von der Gemeinschaft bezüglich der Governance geforderten Reformen abhängig gemacht werden.

(18)

Bei der in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 (9) und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2008 verlangten jährlichen Übermittlung ihrer Entwürfe der Arbeitsprogramme an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sollten die Ausschüsse der Aufsichtsbehörden in diesen einen Abschnitt vorsehen, in dem die im Rahmen des Programms im Laufe des Übertragungsjahres finanzierten Tätigkeiten aufgeführt werden, wobei insbesondere die Höhe der Finanzierung und die Ergebnisse der finanzierten Maßnahmen ausgewiesen sowie eine Beschreibung der Aktivitäten gegeben wird, die die Ausschüsse der Aufsichtsbehörden der Kommission im Laufe des folgenden Finanzjahres im Rahmen des Programms vorzulegen beabsichtigen.

(19)

Über eine Änderung ihrer Finanzierungsmodelle hinaus führen die IASCF und der EFRAG derzeit Governance-Reformen durch, deren Notwendigkeit durch die Finanzkrise besonders deutlich wurde, um zu gewährleisten, dass sie durch ihre jeweilige Struktur und Verfahren ihre Fähigkeit untermauern, die Aufgaben im öffentlichen Interesse unabhängig, effizient, transparent und demokratisch kontrollierbar wahrzunehmen. Die Bedeutung dieser Reformen wurde im Bericht der Hochrangigen Gruppe zur Finanzaufsicht unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière (de Larosière-Gruppe) vom 25. Februar 2009, in der Mitteilung der Kommission für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom 4. März 2009 mit dem Titel „Impulse für den Aufschwung in Europa“ und auf dem Treffen der Gruppe der Zwanzig (G20) vom 2. April 2009 hervorgehoben. Die Reformen sollten umgesetzt sein, sobald die Kofinanzierung der Gemeinschaft beginnt. Was die IASCF betrifft, sollte die Reform unter anderem die in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zu den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und der Leitung des „International Accounting Standards Board“ (IASB) und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juli 2008 formulierten Erwartungen insbesondere hinsichtlich der Schaffung des Monitoring Boards mit einschlägigen Befugnissen und der entsprechenden Zusammensetzung, mehr Transparenz und Legitimität bei den Normungs- und Agenda-Setting-Prozessen der IASCF, der Erhöhung der Wirksamkeit des Standards Advisory Council und der Formalisierung der Rolle der Folgenabschätzungen als Bestandteil des formalisierten Normsetzungsverfahrens des IASB erfüllen.

(20)

In Drittländern international tätige Begünstigte wie das PIOB und die IASCF sollten keine gemeinschaftliche Kofinanzierung mehr erhalten, wenn sie nach den ersten beiden Jahren der Kofinanzierung keinen bedeutenden Fortschritt dahin gehend gemacht haben, dass sie gewährleisten, dass neutrale Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich von Parteien aus Drittländern, die Mehrheit ihrer Gesamtfinanzierung ausmachen.

(21)

Die Richtlinie 2006/43/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten zur Schaffung unabhängiger Aufsichtsbehörden im Bereich der Rechnungsprüfung verpflichtet sind. Die jüngsten Marktereignisse haben jedoch Mängel in vielen Bereichen, auch dem der Abschlussprüfungen, aufgezeigt. Zur Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung in der Europäischen Union sollte die Kommission deshalb bis zum 1. Juli 2010 einen Bericht zur Verbesserung der europäischen Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Prüfungsgesellschaften vorlegen.

(22)

Die Finanzkrise kann zur Einsetzung neuer Organe auf Gemeinschafts- oder auf internationaler Ebene mit einem Mandat führen, das Gemeinschaftsziele abdeckt, die den Zielen der Begünstigten des Programms ähnlich sind.

(23)

Es sollte möglich sein, solche Einrichtungen als neue Begünstigte in das Programm aufzunehmen, sofern sie die Förderkriterien gemäß diesem Beschluss erfüllen.

(24)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden.

(25)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, neue Begünstigte für das Programm auszuwählen und den Anhang entsprechend zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Beschlusses durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(26)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (11) (im Folgenden als „Haushaltsordnung“ bezeichnet) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission, die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wahren, müssen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Einfachheit und der Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, der Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für ihre Anwendung und Verwaltung verantwortlich ist, und der Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand angewandt werden.

(27)

Die Finanzkrise hat gezeigt, dass die Regulierungs- und Überwachungsmodelle des Finanzsektors der Europäischen Union reformiert werden müssen. In ihrer Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa“ erklärte die Kommission ihre Absicht, die notwendigen Legislativvorschläge zur Schaffung von angemessenen gesetzlichen Regelungsrahmen unter angemessener Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der de Larosière-Gruppe vorzulegen. Der Europäische Rat vom 19. und 20. März 2009 hat sich mit dem Bericht der de Larosière Gruppe als Grundlage für die weiteren Schritte über die Notwendigkeit der Verbesserung der Regulierung und Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der Europäischen Union geeinigt. Die Kommission sollte so schnell wie möglich und in jedem Fall spätestens bis zum 1. Juli 2010 dem Europäischen Parlament und dem Rat entsprechende Vorschläge unterbreiten.

(28)

Dieser Beschluss sollte die Möglichkeit der Kofinanzierung von Tätigkeiten bestimmter Einrichtungen vorsehen, die Ziele im Allgemeininteresse der Gemeinschaft zu gemeinschaftsweiten Gegenständen auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verfolgen, indem Standards festgelegt und übernommen bzw. Normungsprozesse im Bereich der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung überwacht werden.

(29)

Für eine genau definierte und begrenzte Zahl der wichtigsten Finanzdienstleistungseinrichtungen wird eine Gemeinschaftsfinanzierung vorgeschlagen. Innerhalb des derzeitigen institutionellen Rahmens werden die neuen Finanzierungsvereinbarungen eine stabile, diversifizierte, solide und angemessene Finanzierung gewährleisten, so dass die einschlägigen Einrichtungen ihre gemeinschaftsbezogene bzw. im öffentlichen Interesse der Gemeinschaft stehenden Aufgabe auf unabhängige und wirksame Art und Weise wahrnehmen können. Die finanzielle Unterstützung erfolgt nach Maßgabe der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.

(30)

Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Es wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 ein Gemeinschaftsprogramm, (im Folgenden als „Programm“ bezeichnet), aufgelegt, um die Tätigkeiten von Einrichtungen zu unterstützen, die zur Erreichung der politischen Ziele der Gemeinschaft in Bezug auf die aufsichtliche Konvergenz und Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen sowie in Bezug auf die Bereiche Rechnungslegung und Abschlussprüfung beitragen.

Artikel 2

Ziele

(1)   Das allgemeine Ziel des Programms besteht in der Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarktes durch die Unterstützung der Funktionsweise, der Tätigkeiten oder Maßnahmen bestimmter Einrichtungen auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung.

(2)   Förderfähig im Rahmen des Programms sind folgende Tätigkeiten:

a)

Tätigkeiten zur Umsetzung von Gemeinschaftspolitiken, die auf aufsichtliche Konvergenz, insbesondere mittels der Aus- und Weiterbildung des Personals der nationalen Aufsichtsbehörden und der Durchführung von Informationstechnologieprojekten im Bereich der Finanzdienstleistungen, abzielen und

b)

Tätigkeiten zur Entwicklung oder Leistung von Beiträgen zur Ausarbeitung von Standards sowie zur Anwendung, Bewertung oder Überwachung von Standards bzw. zur Kontrolle der Normungsprozesse zwecks Unterstützung der Umsetzung von Gemeinschaftspolitiken im Bereich der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung.

(3)   Die Unabhängigkeit der Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die in den Beschlüssen 2009/77/EG, 2009/78/EG und 2009/79/EG vorgesehen ist, darf durch die Umsetzung des Programms nicht untergraben werden.

Artikel 3

Zugang zum Programm

Um für die Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen des Programms in Frage zu kommen, muss ein Begünstigter die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Es muss sich um eine unabhängige juristische Person ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln, die das Ziel der Förderung des öffentlichen Interesses und Ziele von allgemeinem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 162 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 des Rates verfolgt, und

b)

er darf sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Finanzhilfe nicht in einer der in Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94 und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden.

Artikel 4

Begünstigte des Programms

(1)   Die im Anhang genannten Begünstigten erhalten eine Finanzhilfe aus dem Programm.

(2)   In Drittländern international tätige Begünstigte wie die IASCF und das PIOB erhalten keine weitere Beihilfe aus dem Programm, wenn sie nach den ersten beiden Jahren der Kofinanzierung keinen bedeutenden Fortschritt dahin gehend gemacht haben, dass sie gewährleisten, dass neutrale Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich von Parteien aus Drittländern, die Mehrheit ihrer Gesamtfinanzierung ausmachen.

Artikel 5

Gewährung von Finanzhilfen

(1)   Die Kommission gewährt Finanzierungen aus dem Programm in Form von Finanzhilfen und lediglich gegen Vorlage eines angemessenen Arbeitsprogramms und eines globalen Ausgabenvoranschlags.

(2)   Die Gemeinschaftsfinanzierung kann in Form von Betriebskostenzuschüssen oder maßnahmenbezogenen Finanzhilfen unter folgenden Bedingungen gewährt werden:

a)

die Gemeinschaftsfinanzierung für die in Abschnitt A des Anhangs genannten Begünstigten muss in Form von Betriebskostenzuschüssen gewährt werden und

b)

für die in Abschnitt B des Anhangs genannten Begünstigten:

i)

können die Begünstigten zwischen maßnahmebezogenen Finanzhilfen und Betriebskostenzuschüssen wählen, und

ii)

muss der Begünstigte bei der Vorlage seines Arbeitsprogramms und des geschätzten Gesamtbudgets bei der Kommission gemäß Absatz 1 der Kommission schriftlich bestätigen, dass sein Antrag für die Finanzierung nicht die Unabhängigkeit des Ausschusses der Aufsichtsbehörden, dem gegenüber dieser Begünstigte eine administrative Unterstützungsaufgabe erfüllt, untergräbt.

(3)   Die Betriebskostenzuschüsse sind ausschließlich zur Finanzierung der Betriebskosten und Aufwendungen der Begünstigten, einschließlich des Betriebs ihrer Sekretariate und der Vergütung ihrer Beschäftigten, zu verwenden.

Bei wiederholter Gewährung von Betriebskostenzuschüssen wird deren Betrag nicht automatisch gesenkt.

(4)   Maßnahmenbezogene Finanzhilfen werden nur für die in Artikel 6 genannten Tätigkeiten, und sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind, gewährt:

a)

das ausschließliche Ziel muss darin bestehen, die in Abschnitt B des Anhangs genannten Begünstigten in die Lage zu versetzen, den Ausschüssen der Aufsichtsbehörden gegenüber eine administrative Unterstützung zur Entwicklung und Umsetzung der in den maßnahmebezogenen Beschlüssen über die Gewährung von Finanzhilfen genannten Projekte zu leisten und

b)

die administrative Unterstützungsaufgabe der in Abschnitt B des Anhangs genannten Begünstigten ist klar in ihren jeweiligen Satzungen festzulegen.

Die in Abschnitt B des Anhangs genannten Begünstigten haben lediglich die administrative Unterstützungsaufgabe gemäß Buchstabe b wahrzunehmen, die die Ausführung der in Artikel 6 genannten Tätigkeiten zugunsten der Ausschüsse der Aufsichtsbehörden umfasst.

(5)   Die Kommission beschließt und veröffentlicht die Beträge und die Höchstfinanzierungssätze.

Artikel 6

Förderfähige Tätigkeiten von Begünstigten maßnahmenbezogener Finanzhilfen

Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 sowie der Artikel 3 und 5 werden die folgenden Tätigkeiten als besondere Projekte mit einer gemeinschaftlichen Dimension für maßnahmenbezogene Finanzhilfen als förderfähig angesehen:

a)

Informationstechnologieprojekte;

b)

Aus- und Fortbildungsprogramme sowie Programme zur Abordnung von Personal der nationalen Aufsichtsbehörden;

c)

die Organisation von Konferenzen, Seminaren, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und Expertentreffen;

d)

die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Publikationen, die Vorbereitung und Durchführung anderer Informationstätigkeiten;

e)

die Durchführung von Forschungstätigkeiten und die Erstellung von Studien und

f)

sonstige besondere Tätigkeiten zur Unterstützung des Gemeinschaftsrechts oder der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung oder in Bezug auf die aufsichtliche Konvergenz und Zusammenarbeit.

Artikel 7

Auswahl neuer Begünstigter

(1)   Die Kommission kann neue Begünstigte für das Programm auswählen und den Anhang entsprechend ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Beschlusses durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Um als neuer Begünstigter in Frage zu kommen, muss eine Einrichtung die in Artikel 3 genannten Kriterien sowie mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen:

a)

es handelt sich um eine direkte Nachfolgerin eines im Anhang aufgeführten Begünstigten;

b)

sie übt Tätigkeiten aus, die der Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken zur aufsichtlichen Konvergenz und Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen dienen oder

c)

sie ist unmittelbar in den Prozess der Entwicklung oder Lieferung von Beiträgen zur Ausarbeitung von internationalen Standards sowie zur Anwendung, Bewertung oder Überwachung dieser Standards bzw. zur Kontrolle der Normungsprozesse zur Unterstützung der Umsetzung von Gemeinschaftspolitiken im Bereich der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung eingebunden.

(3)   Wird eine Einrichtung von der Kommission als neuer Begünstigter ausgewählt und

a)

erfüllt sie das Kriterium gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels, so kann ihr die Finanzhilfe ihres im Anhang genannten Vorgängers gewährt werden, vorausgesetzt sie erfüllt im Falle einer maßnahmenbezogenen Finanzhilfe auch die Kriterien für förderfähige Tätigkeiten gemäß Artikel 6 oder

b)

erfüllt sie die Kriterien für förderfähige Tätigkeiten gemäß Artikel 6 sowie die Kriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder c dieses Artikels, so kann ihr die maßnahmenbezogene Finanzhilfe gewährt werden.

Im Falle von Buchstabe b dieses Absatzes darf der Höchstfinanzierungsbetrag, der im Rahmen der maßnahmenbezogenen Finanzhilfe zur Verfügung steht, pro Jahr die im Rahmen der Finanzhilfen für spezifische Maßnahmen oder der Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 9 nicht genutzten Mittel nicht übersteigen.

Artikel 8

Transparenz

Der Empfänger eines Zuschusses, der im Rahmen des Programms gewährt wird, weist an herausgehobener Stelle, zum Beispiel auf einer Website, in einer Veröffentlichung oder in einem Jahresbericht, darauf hin, dass er mit Mitteln aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union unterstützt wird.

Artikel 9

Finanzbestimmungen

(1)   Der als Finanzausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses dienende Betrag beläuft sich für den Zeitraum von 2010 bis 2013 auf 38 700 000 EUR. Innerhalb dieser Ausstattung müssen die Verpflichtungsermächtigungen für die Begünstigten, die in Abschnitt B des Anhangs genannt sind, mindestens 13 500 000 EUR, dürfen die der IASCF nicht mehr als 12 750 000 EUR und diejenigen der EFRAG nicht mehr als 11 250 000 EUR betragen.

(2)   Die Haushaltsbehörde setzt die jährlichen Mittel im Sinne dieses Beschlusses innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen fest.

(3)   Wenn die Kommission der Haushaltsbehörde ihren ersten Antrag auf Bewilligung von Mitteln als Teil des Vorentwurfs des Haushaltsplans bezüglich der IASCF vorlegt, muss sie einen Monat vor einem solchem Antrag einen Bericht über die Governance-Reformen der IASCF vorlegen, der dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln ist. Dieser Bericht wird vom Europäischen Parlament und dem Rat auf eine geeignete Art und Weise bewertet. Im Bericht werden die Governance-Struktur und -Prozesse dargestellt, einschließlich der Zusammensetzung und der Ermächtigungen des Kontrollgremiums, insbesondere die Fähigkeit dieses Gremiums, seine Aufgaben von öffentlichem Interesse transparent und effizient zu erfüllen. In dem Bericht werden auch Fortschritte im Hinblick auf die Ablaufpläne für die Anwendung der IFRS in Drittländern auf deren inländische Emittenten genannt.

(4)   Wenn die Kommission der Haushaltsbehörde ihren ersten Antrag auf Bewilligung von Mitteln als Teil des Vorentwurfs des Haushaltsplans bezüglich des Jahres nach den ersten beiden Jahren der Finanzierung der IASCF und des PIOB vorlegt, muss sie einen Monat vor einem solchem Antrag einen Bericht darüber vorlegen, ob die IASCF und der PIOB beträchtliche Fortschritte dahingehend gemacht haben, dass sie gewährleisten, dass neutrale Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich von Parteien aus Drittländern, die Mehrheit ihrer Gesamtfinanzierung ausmachen. Dieser Bericht wird vom Europäischen Parlament und dem Rat auf eine geeignete Art und Weise im Hinblick darauf bewertet, ob beträchtliche Fortschritte in Bezug auf neutrale Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich von Parteien aus Drittländern, gemacht wurden.

Artikel 10

Umsetzung

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen werden von der Kommission gemäß den in der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 genannten Verfahren angenommen.

Artikel 11

Überwachung

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass

a)

der Begünstigte für jede als maßnahmebezogene Finanzhilfe im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahme jährlich einen technischen und einen finanziellen Bericht über den Stand der Arbeiten und nach Beendigung der Maßnahme ein Abschlussbericht vorlegt, und

b)

der Begünstigte für jedes im Rahmen des Programms als Betriebskostenzuschuss finanziertes Arbeitsprogramm jährlich einen Tätigkeitsbericht und einen finanziellen Bericht über die Umsetzung des Arbeitsprogramms und nach Abschluss des Finanzierungszeitraums einen Abschlussbericht vorlegt.

Die Kommission entscheidet über Form und Inhalt der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Berichte.

(2)   Unbeschadet der gemäß Artikel 248 des Vertrags vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder -dienststellen durchgeführten Prüfungen oder etwaiger nach Artikel 279 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des Vertrags durchgeführter Kontrollmaßnahmen können Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission im Rahmen des Programms und gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (12) finanzierte Maßnahmen vor Ort, auch durch Stichproben, kontrollieren. Falls erforderlich werden Untersuchungen vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) vorgenommen.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass im Rahmen der Durchführung des Programms geschlossene Verträge und Vereinbarungen insbesondere Vorkehrungen für die Überprüfung und finanzielle Kontrolle durch die Kommission (oder einen von der Kommission beauftragten Vertreter) sowie Rechnungsprüfungen — erforderlichenfalls auch vor Ort — durch den Rechnungshof vorsehen.

(4)   Den Bediensteten der Kommission und dem von der Kommission beauftragten externen Personal wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Begünstigten sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

(5)   Der Rechnungshof und das OLAF haben, insbesondere beim Zugang, die gleichen Rechte wie die Kommission.

(6)   Der Begünstigte eines Betriebskostenzuschusses oder einer maßnahmenbezogenen Finanzhilfe hält sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss oder die Finanzhilfe gewährt worden ist, getätigten Ausgaben, insbesondere den geprüften Jahresabschluss, fünf Jahre ab der Schlusszahlung zur Verfügung der Kommission. Der Begünstigte der Finanzhilfe gewährleistet, dass gegebenenfalls Belege, die sich im Besitz der Partner oder der Mitglieder befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

(7)   Die Kommission stellt sicher, dass der Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie der Zeitplan für die Auszahlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Stichproben erforderlichenfalls angepasst werden.

(8)   Die Kommission gewährleistet, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und im Einklang mit diesem Beschluss und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission gewährleistet, dass bei der Durchführung von im Rahmen dieses Programms finanzierten Tätigkeiten die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen geschützt werden, indem sie wirksame Kontrollen durchführt und ungerechtfertigt ausgezahlte Beträge wieder einzieht und, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen entsprechend der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (14), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.

(2)   Für die durch dieses Programm finanzierten Gemeinschaftstätigkeiten bedeutet Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 jeder Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts durch eine Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat oder bewirken würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die unmittelbar im Namen der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung gekürzt, ausgesetzt oder zurückgefordert wird, wenn sie Unregelmäßigkeiten — einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags oder der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung — feststellt, oder wenn sich herausstellt, dass ohne die Einholung ihrer Zustimmung eine Änderung der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

(4)   Wurden Fristen nicht eingehalten oder ist aufgrund der Fortschritte nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt, so äußert sich der Begünstigte der Kommission gegenüber hierzu innerhalb einer bestimmten Frist. Kann dieser keine zufrieden stellende Begründung liefern, so ist die Kommission befugt, den Restbetrag der finanziellen Unterstützung zu streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder zu fordern.

(5)   Die Kommission stellt sicher, dass jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag an sie zurückgezahlt wird. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.

Artikel 13

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absatz 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 14

Bewertung

(1)   Spätestens sechs Monate vor Programmende legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erreichung der im Programm vorgesehenen Ziele vor. Dieser Bericht stützt sich unter anderem auf die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Jahresberichte.

In diesem Bericht werden zumindest die allgemeine Zweckmäßigkeit und Kohärenz des Programms, die Wirksamkeit seiner Durchführung sowie die Wirksamkeit der verschiedenen Maßnahmen sowohl allgemein als auch einzeln in Bezug auf die Erreichung ihrer Ziele gemäß Artikel 2 bewertet.

Der Bericht wird dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Kenntnisnahme übermittelt.

(2)   Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf der Grundlage des Vertrags, ob das Programm über den 31. Dezember 2013 hinaus fortgesetzt wird.

(3)   Die Kommission legt so schnell wie möglich und in jedem Fall bis zum 1. Juli 2010 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Notwendigkeit weiterer Reformen des Finanzaufsichtssystems in der Europäischen Union unter Berücksichtigung der im Vertrag vorgesehenen Zuständigkeiten vor und unterbreitet gegebenenfalls die notwendigen Legislativvorschläge.

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans für 2011 einen Bericht über die möglicherweise vorzunehmenden Anpassungen der Gesamtfinanzausstattung mit Bezug auf die Verpflichtungsermächtigungen für die in Abschnitt B des Anhangs genannten Begünstigten vor.

(5)   Die Kommission legt bis zum 1. Juli 2010 einen Bericht über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden für Prüfungsgesellschaften auf europäischer Ebene vor.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  Stellungnahme vom 25. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009.

(3)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.

(7)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 23.

(8)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.

(9)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: künftige Aufsichtsstruktur (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(12)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(13)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(14)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.


ANHANG

Bei den in diesem Beschluss genannten Begünstigten handelt es sich um Folgende:

Abschnitt A

Begünstigte auf dem Gebiet der Rechnungslegung:

European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG);

International Accounting Standards Committee Foundation (IASCF).

Begünstigte auf dem Gebiet der Abschlussprüfung:

Public Interest Oversight Board (PIOB).

Abschnitt B

Einrichtungen, deren Ziel es ist, den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden und den Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung administrativ zu unterstützen:

Im Falle des Ausschusses der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) handelt es sich um das CEBS Secretariat Limited, eine britische Gesellschaft mit Garantiehaftungsbeschränkung ohne Stammkapital, die ihren eingetragenen Sitz in London hat und unter der Nummer 5161108 beim Handelsregisteramt („Companies House“) registriert ist.

Im Falle des Ausschusses der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) handelt es sich um eine französische Organisation ohne Erwerbscharakter („association loi 1901“), die ihren eingetragenen Sitz in Paris hat und unter der Nummer 441545308 bei der „préfecture de police“ registriert ist.

Im Falle des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) handelt es sich um eine deutsche Organisation ohne Erwerbscharakter („eingetragener Verein (e.V.)“), die ihren eingetragenen Sitz in Frankfurt am Main hat und unter der Nummer VR 12777 beim Amtsgericht Frankfurt am Main registriert ist.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

25.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/17


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2009/717/GASP DES RATES

vom 24. September 2009

zur Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 11. Oktober 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP (1) angenommen, um sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren, die all denjenigen Personen gehören, die beim ICTY unter Anklage wegen Kriegsverbrechen stehen, sich jedoch nicht im Gewahrsam des ICTY befinden.

(2)

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/694/GASP gilt bis zum 10. Oktober 2009.

(3)

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/694/GASP sollte um weitere zwölf Monate verlängert werden.

(4)

Die Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft sind in der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (2) festgelegt –

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/694/GASP wird bis zum 10. Oktober 2010 verlängert.

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. OLOFSSON


(1)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52.

(2)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14.


Berichtigungen

25.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/18


Berichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 149 vom 11. Juni 2005 )

Seite 22, Titel:

anstatt:

„… über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern …“

muss es heißen:

„… über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt …“;

Seite 23, Erwägungsgrund 8, erster Satz:

anstatt:

„… vor unlauteren Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern.“

muss es heißen:

„… vor unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern.“;

Seite 26, Artikel 2 Buchstabe d:

anstatt:

„d)

„Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern“ …“

muss es heißen:

„d)

„Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern“ …“;

Seite 27, Artikel 3 Absatz 1:

anstatt:

„… im Sinne des Artikels 5 zwischen Unternehmen und Verbrauchern …“

muss es heißen:

„… im Sinne des Artikels 5 von Unternehmen gegenüber Verbrauchern …“;

Seite 32, Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a:

anstatt:

„… über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (*);“

muss es heißen:

„… über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (*);“;

Seite 33, Artikel 15 Absatz 1 (Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG):

anstatt:

„Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (*) …“

muss es heißen:

„Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (*) …“;

Seite 33, Artikel 15 Absatz 2 (Artikel 9 der Richtlinie 2002/65/EG):

anstatt:

„Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (*) …“

muss es heißen:

„Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (*) …“;

Seite 33, Artikel 16 Absatz 1 (Anhang Nummer 1 der Richtlinie 98/27/EG):

anstatt:

„1.

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern …“

muss es heißen:

„1.

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt …“;

Seite 33, Artikel 16 Absatz 2 (Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004):

anstatt:

„16.

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).“

muss es heißen:

„16.

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).“


25.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/19


Berichtigung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalia

( Amtsblatt der Europäischen Union L 301 vom 12. November 2008 )

Seite 35, Artikel 2 Buchstabe b:

anstatt:

„b)

im Einzelfall bei Bedarf Schutz von Handelsschiffen in den Gebieten, in denen sie im Einsatz ist;“

muss es heißen:

„b)

aufgrund einer Einzelfallbewertung der Erfordernisse Schutz von Handelsschiffen in den Gebieten, in denen sie im Einsatz ist;“.

Seite 36, Artikel 12 Absatz 1, einleitender Satzteil:

anstatt:

„(1)   Personen, die seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begangen haben oder im Verdacht stehen, diese Taten begangen zu haben, und die in den Hoheitsgewässern Somalias oder auf Hoher See aufgegriffen und im Hinblick auf die Strafverfolgung durch die zuständigen Staaten festgenommen wurden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, werden auf Grundlage der Zustimmung von Somalia zur Ausübung von gerichtlicher Zuständigkeit durch Mitgliedstaaten oder durch Drittstaaten einerseits und andererseits auf Artikel 105 des VN-Seerechtsübereinkommens, an die“

muss es heißen:

„(1)   Personen, die in den Hoheitsgewässern Somalias oder auf Hoher See seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begangen haben oder im Verdacht stehen, diese Taten dort begangen zu haben, und die aufgegriffen und im Hinblick auf die Strafverfolgung durch die zuständigen Staaten festgenommen wurden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, werden auf Grundlage der Zustimmung von Somalia zur Ausübung von gerichtlicher Zuständigkeit durch Mitgliedstaaten oder durch Drittstaaten einerseits und andererseits auf Artikel 105 des VN-Seerechtsübereinkommens, an die“.

Seite 36, Artikel 12 Absatz 1 erster Gedankenstrich:

anstatt:

„—

zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder des an der Operation teilnehmenden Drittstaats übergeben, unter dessen Flagge das Schiff fährt, durch das die Gefangennahme erfolgte, oder“

muss es heißen:

„—

zuständigen Behörden des an der Operation teilnehmenden Mitgliedstaats oder Drittstaats übergeben, unter dessen Flagge das Schiff fährt, durch das die Gefangennahme erfolgte, oder“.


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