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Document 32024R1513

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/1513 der Kommission vom 31. Mai 2024 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

    C/2024/3487

    ABl. L, 2024/1513, 3.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1513/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1513/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1513

    3.6.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1513 DER KOMMISSION

    vom 31. Mai 2024

    zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission (2) führte die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

    (2)

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, in dem die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller aufgeführt sind, für die der durchschnittliche Zollsatz der Stichprobe gilt, enthält den Namen des Unternehmens Haining Hisener Trade Co., Ltd. (im Folgenden „Hisener“). Bei diesem Unternehmen handelt es sich jedoch nicht um einen Hersteller von Verbindungselementen, sondern um einen Händler; es wurde irrtümlich anstelle des Namens des mit ihm verbundenen Herstellers von Verbindungselementen Jiaxing Diaiwei Hardware Technology Co., Ltd. in den Anhang aufgenommen.

    (3)

    Im Rahmen einer Unterrichtung gab die Kommission ihre Feststellungen vor der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 ordnungsgemäß bekannt, einschließlich des Anhangs, in dem die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller aufgeführt waren. Bei der Kommission gingen von keiner interessierten Partei Stellungnahmen ein, in denen darauf hingewiesen wird, dass Hisener fälschlicherweise als Hersteller von Verbindungselementen aufgeführt wurde. Daher muss der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 berichtigt werden, da er nicht den korrekten Namen des nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellers Jiaxing Diaiwei Hardware Technology Co., Ltd. enthält. Aus diesem Grund hat die Kommission beschlossen, den Namen Haining Hisener Trade Co., Ltd. im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 ab dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, d. h. mit Wirkung vom 18. Februar 2022, durch Jiaxing Diaiwei Hardware Technology Co., Ltd. zu ersetzen.

    (4)

    Da nur die von Jiaxing Diaiwei Hardware Technology Co., Ltd. hergestellten Einfuhren in den Genuss des für den TARIC-Zusatzcode C776 geltenden Zollsatzes kommen sollten, hielt es die Kommission für erforderlich, die nationalen Zollbehörden anzuweisen, zu überprüfen, ob die seit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 unter dem TARIC-Zusatzcode C776 getätigten Einfuhren tatsächlich von Jiaxing Diaiwei Hardware Technology Co., Ltd. hergestellt wurden. Nach Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 setzt die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für Jiaxing Diaiwei Hardware Technology Co., Ltd. voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die eine Erklärung enthält, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird für Einfuhren unter dem TARIC-Zusatzcode C776 keine solche Handelsrechnung vorgelegt, sollte der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung finden und mit Wirkung vom 18. Februar 2022 erhoben werden.

    (5)

    Die Kommission unterrichtete am 27. November 2023 über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die zu dieser Berichtigung geführt haben.

    (6)

    Bei der Kommission ging eine Stellungnahme des Europäischen Verbands der Händler von Verbindungselementen (European Fastener Distributor Association — EFDA) ein, der sich gegen die Rückwirkung der Berichtigung des Fehlers aussprach.

    (7)

    Erstens verwies der EFDA auf den Grundsatz der Rechtssicherheit, nach dem es verboten ist, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der EU auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, es sei denn, zwei Voraussetzungen sind erfüllt: i) Das mit dem Rechtsakt angestrebte Ziel erfordert die rückwirkende Anwendung des Rechtsakts und ii) das berechtigte Vertrauen der Betroffenen ist gebührend beachtet. Der EFDA brachte vor, dass die Kommission weder eine Analyse noch Erläuterungen dazu vorgelegt habe, ob die oben genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien.

    (8)

    Zweitens betonte der EFDA, dass es unangemessen wäre, wenn Unionseinführer aufgrund eines Fehlers der Kommission höheren Zöllen oder strafrechtlichen Sanktionen nach nationalem Zollrecht unterworfen würden.

    (9)

    Die Kommission widersprach den Argumenten des EFDA. Die Partei, die sich auf den Grundsatz des berechtigten Vertrauens beruft, sollte eine gewisse Kenntnis über die Situation haben, aus der sich das berechtigte Vertrauen ihrer Ansicht nach ergibt. Hisener hätte sich des Fehlers im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 zum Zeitpunkt der Unterrichtung bewusst sein müssen. Da Hisener keine Verbindungselemente hergestellt hat, hätte das Unternehmen nicht im Anhang der genannten Verordnung aufgeführt werden dürfen. Hisener äußerte sich jedoch nicht zu diesem Fehler. Auch nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 meldete sich das Unternehmen nicht. Der Schutz des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens hindert die Kommission nicht daran, den Fehler zu berichtigen und Diaiwei anstelle von Hisener anzuführen, sodass Diawei ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 in den Genuss des für den TARIC-Zusatzcode C776 geltenden Zollsatzes kommt. In jedem Fall sollte die Erhebung des korrekten Zollsatzes im Einklang mit den geltenden Zollvorschriften erfolgen.

    (10)

    Die Einwände des EFDA wurden daher zurückgewiesen.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 wird wie folgt geändert:

    „Volksrepublik China

    Haining Hisener Trade Co., Ltd

    C776“

    wird ersetzt durch

    „Volksrepublik China

    Jiaxing Diaiwei Hardware Technology Co., Ltd.

    C776“

    Artikel 2

    Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten werden angewiesen, zu überprüfen, ob die seit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 unter dem TARIC-Zusatzcode C776 getätigten Einfuhren tatsächlich von Jiaxing Diaiwei Hardware Technology Co., Ltd. hergestellt wurden. Einfuhren unter dem TARIC-Zusatzcode C776, die nicht von Jiaxing Diaiwei Hardware Technology Co., Ltd. hergestellt wurden, unterliegen dem für alle übrigen Unternehmen geltenden Zoll, und der Differenzbetrag wird mit Wirkung vom 18. Februar 2022 gemäß den geltenden Zollvorschriften erhoben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab dem 18. Februar 2022.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. Mai 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1513/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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