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Mitteilung (COM(2016) 950 final) – Europäischer Verteidigungs-Aktionsplan
Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union
Der Aktionsplan besteht aus 3 Hauptsäulen:
Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds mit zwei Finanzierungsstrukturen:
Ankurbelung von Investitionen in die Lieferkette im Verteidigungsbereich: Die Kommission wird die Bemühungen der Europäischen Investitionsbank unterstützen, der Verteidigungslieferkette, die im Kern größtenteils aus kleinen und mittleren Unternehmen besteht, einen besseren Zugang zu Finanzierungen zu verschaffen. Des Weiteren wird die Kommission im Rahmen der Blaupause zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen die Zusammenarbeit im Verteidigungssektor fördern, damit Fachkräfte mit den nötigen Kompetenzen zur Verfügung stehen, um Innovationen entwickeln zu können.
Ausbau des EU-Binnenmarkts für Verteidigungsgüter: Um der Marktfragmentierung entgegenzuwirken und einen stärkeren Wettbewerb in der Verteidigungsbranche sicherzustellen, wird die Kommission Schritte unternehmen, um den EU-weiten Wettbewerb um Lieferaufträge für Verteidigungsgüter zu verbessern. Unternehmen könnten dadurch einfacher grenzüberschreitend tätig werden, während die EU-Länder ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen würden. Zu diesem Zweck schlägt die Kommission eine verbesserte Umsetzung der Vergaberichtlinie und der Verbringungsrichtlinie vor.
Weitere wichtige Eckpunkte:
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäischer Verteidigungs-Aktionsplan (COM(2016) 950 final, 30.11.2016)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 2 – Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik – Artikel 42 (ex-Artikel 17 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 38-39)
Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76-136)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/81/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1-36)
Siehe konsolidierte Fassung
Letzte Aktualisierung: 17.07.2017