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Amtsblatt der Europäischen Union, L 344, 27. Dezember 2005


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ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 344

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
27. Dezember 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG ( 1 )

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft

23

 

*

Entscheidung Nr. 2113/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2256/2003/EG im Hinblick auf eine Verlängerung des Programms bis 2006 zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und Beobachtung der Einführung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) ( 1 )

34

 

*

Richtlinie 2005/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur Aufhebung der Richtlinie 90/544/EWG des Rates über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft ( 1 )

38

 

*

Richtlinie 2005/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln)

40

 

*

Richtlinie 2005/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen ( 1 )

44

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Harmonisierung des Frequenzbands 169,4-169,8125 MHz in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5503)  ( 1 )

47

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30.9.2005)

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

27.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2110/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2005

über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 179 und 181a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Praxis, die Gewährung der Hilfe davon abhängig zu machen, dass direkt oder indirekt Waren und Dienstleistungen im Geberland mit dieser Hilfe erworben werden, mindert die Wirksamkeit der Hilfe und steht nicht im Einklang mit einer Entwicklungspolitik zugunsten der armen Länder. Die Aufhebung der Bindung der Hilfe stellt kein Ziel an sich dar, sondern sollte als Instrument zur Stärkung anderer Elemente der Armutsbekämpfung wie Eigentum, regionale Integration und Kapazitätsaufbau genutzt werden, wobei die Stärkung der lokalen und regionalen Lieferanten von Waren und Dienstleistungen in den Entwicklungsländern im Mittelpunkt stehen sollte.

(2)

Im März 2001 gab der Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) eine „Empfehlung zur Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder ab“ (3). Die Mitgliedstaaten haben diese Empfehlung gebilligt und die Kommission hat deren Grundsätze als Leitprinzipien für die Gemeinschaftshilfe anerkannt.

(3)

Der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) hielt in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 14. März 2002, die gleichzeitig mit dem Europäischen Rat von Barcelona zur Vorbereitung der für den 18. bis 22. März 2002 einberufenen Internationalen Konferenz über die Entwicklungsfinanzierung stattfand, Folgendes fest: Die Europäische Union „wird die Empfehlungen des Ausschusses für Entwicklungshilfe, für die am wenigsten entwickelten Länder ungebundene Hilfe bereitzustellen, umsetzen und die Beratungen über weitere bilaterale ungebundene Hilfe fortsetzen. Ferner wird die EU Schritte hin zu weiterer ungebundener Hilfe der Gemeinschaft erwägen, während zugleich das bestehende System der Preispräferenzen im EU-AKP-Rahmen beibehalten wird.“

(4)

Am 18. November 2002 nahm die Kommission eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Aufhebung der Lieferbindungen: für eine wirksamere Hilfe“ an. Darin stellte sie ihren Standpunkt zu diesem Thema und Optionen für die Umsetzung der oben genannten Verpflichtung von Barcelona innerhalb des Hilfesystems der Union vor.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Mai 2003 hob der Rat das Erfordernis einer weiteren Aufhebung der Bindung der Gemeinschaftshilfe hervor. Er stimmte den in der genannten Mitteilung dargelegten Modalitäten zu und beschloss die vorgeschlagenen Optionen.

(6)

Am 4. September 2003 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung über die Aufhebung der Lieferbindungen an (4), in der es auf die Notwendigkeit hinwies, die Lieferbindungen bei der Gemeinschaftshilfe weiter zu lockern. In dieser Entschließung befürwortete es die in jener Mitteilung genannten Modalitäten und stimmte den vorgeschlagenen Optionen zu. Außerdem hob es das Erfordernis hervor, die Debatte über eine weitere Aufhebung der Lieferbindungen auf der Grundlage ergänzender Untersuchungen und fundierter Vorschläge fortzuführen, und forderte ausdrücklich „eine klare Präferenz für lokale und regionale Zusammenarbeit, wobei in absteigender Reihenfolge den Lieferanten aus den Empfängerländern, den benachbarten Entwicklungsländern und anderen Entwicklungsländern Vorrang eingeräumt wird“, um die Anstrengungen der Empfängerländer zu unterstützen, ihre eigene Erzeugung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie auf der Ebene der Familien zu verbessern, sowie Maßnahmen, die darauf abzielen, Nahrungsmittel und Grundversorgungsleistungen für die Bevölkerung im Einklang mit örtlichen Sitten und Gebräuchen und lokalen Produktions- und Handelssystemen verfügbarer und leichter zugänglich zu machen.

(7)

Bei der Definition des Zugangs zur Außenhilfe der Gemeinschaft sind mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Teilnahme von Personen sind in Artikel 3 festgelegt. Die Regeln für die Anwerbung von Sachverständigen und die Ursprungsregeln für Waren und Materialien, die von einer teilnahmeberechtigten Person erworben werden, sind in den Artikeln 4 bzw. 5 festgelegt. Die Definition und die Modalitäten der Umsetzung des Gegenseitigkeitsprinzips sind in Artikel 6 enthalten. Ausnahmen und Vorschriften über ihre Anwendung sind in Artikel 7 vorgesehen. Besondere Bestimmungen für Maßnahmen, die über eine internationale Organisation oder eine regionale Organisation finanziert oder mit einem Drittland kofinanziert werden, sind in Artikel 8 festgelegt. Besondere Bestimmungen für die Zwecke der humanitären Hilfe sind in Artikel 9 enthalten.

(8)

Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft ist durch die Basisrechtsakte über die Außenhilfe in Verbindung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften („Haushaltsordnung“) (5) geregelt. Die durch diese Verordnung eingeführten Änderungen hinsichtlich des Zugangs zur Gemeinschaftshilfe ziehen Änderungen an allen diesen Instrumenten nach sich. Sämtliche Änderungen der betroffenen Basisrechtsakte sind im Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

(9)

Bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen eines Gemeinschaftsinstruments wird besonders darauf geachtet werden, dass international anerkannte Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), beispielsweise die Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung der Zwangsarbeit und der Arbeit in Schuldknechtschaft, das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und die Abschaffung der Kinderarbeit, eingehalten werden.

(10)

Bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen von Gemeinschaftsinstrumenten wird besonders darauf geachtet werden, dass die international anerkannten Umweltübereinkommen eingehalten werden: das Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992, das Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit von 2000 und das Kyoto-Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1997 —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen für den Zugang interessierter Parteien zu sämtlichen Außenhilfeinstrumenten der Gemeinschaft festgelegt, die aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert werden, und die im Anhang I aufgeführt sind.

Artikel 2

Definitionen

Für die Auslegung der in dieser Verordnung verwendeten Begriffe wird auf die Haushaltsordnung und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) Bezug genommen.

Artikel 3

Berechtigung zur Teilnahme

(1)   Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument finanziert werden, steht allen juristischen Personen offen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, einem offiziell von der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Beitrittsstaat oder einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben.

(2)   Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument mit thematischer Ausrichtung gemäß der Definition in Anhang I Teil A finanziert werden, steht allen juristischen Personen offen, die ihren Sitz in einem Entwicklungsland haben, das in der in Anhang II enthaltenen Liste des Entwicklungsausschusses DAC der OECD aufgeführt ist, zusätzlich zu jenen juristischen Personen, die auf Grund des jeweiligen Instruments teilnahmeberechtigt sind.

(3)   Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument mit geografischer Ausrichtung gemäß der Definition in Anhang I Teil B finanziert werden, steht allen juristischen Personen offen, die ihren Sitz in einem Entwicklungsland haben, das in der in Anhang II enthaltenen Liste des DAC aufgeführt und ausdrücklich als teilnahmeberechtigt genannt ist, sowie denen, die schon nach dem entsprechenden Instrument als teilnahmeberechtigt angesehen werden.

(4)   Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument finanziert werden, steht allen juristischen Personen sämtlicher anderer als den in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Ländern offen, sofern gemäß Artikel 6 ein Zugang zur Außenhilfe dieser Länder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt wird.

(5)   Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen.

(6)   Die vorstehend genannten Bestimmungen gelten unbeschadet der Beteiligung von Kategorien von Organisationen, die für Aufträge in Betracht kommen, sowie der Ausnahmebestimmung des Artikels 114 Absatz 1 der Haushaltsordnung.

Artikel 4

Sachverständige

Die von den Bietern im Sinne der Artikel 3 und 8 verpflichteten Sachverständigen können jede beliebige Staatsangehörigkeit haben. Dieser Artikel gilt unbeschadet der qualitativen und finanziellen Anforderungen, die in den Beschaffungsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind.

Artikel 5

Ursprungsregeln

Sämtliche Waren und Materialien, die im Rahmen eines durch ein Gemeinschaftsinstrument finanzierten Vertrags erworben werden, müssen ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in einem gemäß den Artikeln 3 und 7 teilnahmeberechtigten Land haben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für Zollzwecke festgelegte Definition des Ursprungsbegriffs.

Artikel 6

Grundsatz der Gegenseitigkeit gegenüber Drittländern

(1)   Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird Ländern gewährt, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 4 fallen, sofern sie den Mitgliedstaaten und den betreffenden Empfängerländern zu denselben Bedingungen Zugang gewähren.

(2)   Die Gewährung des Zugangs zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit stützt sich auf einen Vergleich zwischen der EU und anderen Gebern und erfolgt auf Ebene eines Sektors gemäß den OECD/DAC-Kategorien, oder auf Ebene eines Landes unabhängig davon, ob es sich um ein Geber- oder ein Empfängerland handelt. Der Beschluss, einem Geberland diese Gegenseitigkeit zu gewähren, beruht auf der Transparenz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit der von diesem Geber bereitgestellten Hilfe, einschließlich ihrer qualitativen und quantitativen Merkmale.

(3)   Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird durch einen spezifischen Beschluss geregelt, der ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Ländergruppe einer Region betrifft. Diese Beschlüsse werden vom hierfür zuständigen Ausschuss gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfahren gefasst. Das Recht des Europäischen Parlaments auf regelmäßige Unterrichtung gemäß Artikel 7 Absatz 3 des genannten Beschlusses wird uneingeschränkt beachtet. Die Geltungsdauer der Beschlüsse beträgt mindestens ein Jahr.

(4)   Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft in den in Anhang II genannten, am wenigsten entwickelten Ländern wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den in Anhang III aufgeführten Drittländern automatisch erteilt.

(5)   Die Empfängerländer werden in dem in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebenen Verfahren konsultiert.

Artikel 7

Ausnahmen bei der Berechtigung zur Teilnahme und von den Ursprungsregeln

(1)   In gebührend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission die Berechtigung zur Teilnahme auf Angehörige eines Landes ausdehnen, die nicht nach Artikel 3 teilnahmeberechtigt sind.

(2)   In gebührend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission den Erwerb von Waren und Materialien mit Ursprung in einem Land erlauben, das nicht nach Artikel 3 teilnahmeberechtigt ist.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmen können gerechtfertigt sein, wenn Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder nicht erhältlich sind, wenn extreme Dringlichkeit besteht oder wenn die Regeln über die Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung eines Projekts oder Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.

Artikel 8

Maßnahmen unter Beteiligung von internationalen Organisationen oder kofinanzierte Maßnahmen

(1)   Wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen juristischen Personen offen, die gemäß Artikel 3 oder gemäß den Regeln der Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Sachverständige.

(2)   Wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die mit einem Drittland kofinanziert wird — wobei die in Artikel 6 definierte Gegenseitigkeit gegeben sein muss — oder mit einer regionalen Organisation oder einem Mitgliedstaat, so steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen juristischen Personen offen, die gemäß Artikel 3 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen juristischen Personen, die gemäß den Vorschriften des betreffenden Drittlandes, der betreffenden regionalen Organisation oder des betreffenden Mitgliedstaats teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Sachverständige.

(3)   Bei Nahrungsmittelhilfemaßnahmen ist die Anwendung dieses Artikels auf Nothilfemaßnahmen zu beschränken.

Artikel 9

Humanitäre Hilfe und Nichtregierungsorganisationen

(1)   Für die Zwecke der humanitären Hilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (8) und für die Zwecke der direkt über Nichtregierungsorganisationen (NRO) geleiteten Hilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen (9) gelten die Bestimmungen des Artikels 3 hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung nicht für die Auswahl der Zuschussempfänger.

(2)   Die Empfänger der Zuschüsse befolgen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, soweit die Erbringung der humanitären Hilfe und der direkt über NROs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1658/98 geleisteten Hilfe die Vergabe von Beschaffungsaufträgen erfordert.

Artikel 10

Beachtung von Grundprinzipien und Stärkung lokaler Märkte

(1)   Um die Beseitigung der Armut durch Förderung lokaler Kapazitäten, Märkte und Käufe zu beschleunigen, wird besondere Aufmerksamkeit auf lokale und regionale Auftragsvergabe in Partnerländern gelegt.

(2)   Bieter, an die Aufträge vergeben werden, müssen international anerkannte Kernarbeitsnormen einhalten, wie beispielsweise die ILO-Kernarbeitsnormen und die ILO-Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung der Zwangsarbeit und der Arbeit in Schuldknechtschaft, das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und die Abschaffung der Kinderarbeit.

(3)   Um den Entwicklungsländern den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft zu ermöglichen, ist jegliche als angemessen erachtete technische Unterstützung zu gewähren.

Artikel 11

Anwendung der Verordnung

Diese Verordnung ändert und regelt die entsprechenden Teile der in Anhang I aufgeführten Gemeinschaftsinstrumente. Die Kommission wird die Anhänge II bis IV dieser Verordnung gegebenenfalls ändern, um alle Änderungen der OECD-Texte zu berücksichtigen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  ABl. C 157 vom 28.6.2005, S. 99.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. November 2005.

(3)  OECD/DAC 2001 Report, 2002, Volume 3, Nr. 1, S. 46.

(4)  ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 474.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.


ANHANG I

Die nachstehend aufgeführten Rechtsakte der Gemeinschaft werden wie folgt geändert:

TEIL A — Rechtsakte mit thematischer Ausrichtung

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1568/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria) in Entwicklungsländern (1):

In Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (2)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.

(2)   Der Ursprung der im Rahmen dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.“

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1567/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern (3):

In Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (4)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.

(2)   Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.“

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1724/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Entwicklungsländern (5):

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (6) festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.

In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Beteiligung an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.“

(4)

Verordnung (EG) Nr. 2493/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozess der Entwicklungsländer (7):

In Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (8).

Artikel 8 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.“

Artikel 8 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.“

(5)

Verordnung (EG) Nr. 2494/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung tropischer und anderer Wälder in Entwicklungsländern (9):

In Artikel 6 Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt:

„Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (10).

Artikel 9 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.“

Artikel 9 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.“

(6)

Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (11):

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Berechtigung zur Teilnahme richtet sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (12) festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.

(2)   Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.“

(7)

Verordnung (EG) Nr. 2836/98 des Rates vom 22. Dezember 1998 über die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Entwicklungszusammenarbeit (13):

In Artikel 5 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (14)

Artikel 7 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.“

Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.“

(8)

Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen (15):

Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Sie haben ihren Sitz in einem Land, das die Voraussetzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (16) erfüllt, wobei alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den kofinanzierten Maßnahmen tatsächlich an diesem Sitz getroffen werden müssen.

Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Finanzierung überwiegend aus Mitteln mit Ursprung in einem Land, das die Voraussetzungen nach Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 erfüllt.“

In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.“

(9)

Verordnung (EG) Nr. 2046/97 des Rates vom 13. Oktober 1997 über die Nord-Süd-Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit (17):

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Partner der Zusammenarbeit, die im Rahmen dieser Verordnung eine finanzielle Unterstützung erhalten können, sind die regionalen und internationalen Organisationen, insbesondere das UNDCP, sowie die nichtstaatlichen Organisationen, die Verwaltungen und Behörden auf nationaler Ebene, auf Provinzebene und auf lokaler Ebene, Organisationen der dörflichen Gemeinschaften sowie sonstige Einrichtungen und öffentliche und private Träger. Die Berechtigung zur Teilnahme bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (18) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln.

In Artikel 6 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.“

Artikel 9 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.“

Artikel 9 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Der Ursprung der im Rahmen dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.“

(10)

Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer (19):

In Artikel 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (20).

Artikel 6 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.“

Artikel 6 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.“

(11)

Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (21):

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Die Länder und Organisationen, denen eine Gemeinschaftshilfe im Sinne dieser Verordnung gewährt werden kann, sind im Anhang aufgeführt. Vorrang haben Maßnahmen für die ärmsten Bevölkerungsschichten und die Länder mit niedrigem Einkommen und schwerwiegendem Nahrungsmitteldefizit.

Diese Liste kann vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert werden.

Die Berechtigung zur Teilnahme bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (22) festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.

(2)   Gemeinnützige NROs, denen zur Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen direkt oder indirekt Finanzmittel der Gemeinschaft gewährt werden können, müssen

a)

autonome Organisationen in einem für eine Gemeinschaftshilfe in Betracht kommenden Land nach den dort geltenden Rechtsvorschriften sein;

b)

ihren Hauptsitz in einem für eine Gemeinschaftshilfe in Betracht kommenden Land haben. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den kofinanzierten Maßnahmen müssen tatsächlich an dem Sitz getroffen werden;

c)

ihre Fähigkeit zu einer erfolgreichen Durchführung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen unter Beweis stellen und hierfür insbesondere Folgendes nachweisen:

ihre Management- und Finanzierungskapazität;

ihre technische und logistische Fähigkeit, die in Betracht gezogene Maßnahme durchzuführen;

die Ergebnisse der Maßnahmen, die sie insbesondere mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten durchgeführt haben;

ihre Erfahrung im Bereich der Nahrungsmittelhilfe und Ernährungssicherheit;

ihre Präsenz im Empfängerland und ihre Kenntnis dieses Landes oder der Entwicklungsländer im Allgemeinen;

d)

sich verpflichtet haben, die von der Kommission festgesetzten Zuteilungsbedingungen einzuhalten.

In Artikel 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.“

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Erzeugnisse werden im Empfängerland oder in einem der im Anhang aufgeführten Entwicklungsländer, das nach Möglichkeit derselben geografischen Region angehört, beschafft. Der Ursprung der im Rahmen dieser Verordnung erworbenen Waren und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln.“

Artikel 11 Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 11 Absatz 4 wird zu Artikel 11 Absatz 3.

Artikel 17 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.“

TEIL B — Gemeinschaftliche Rechtsakte mit geografischer Ausrichtung

(12)

Verordnung (EG) Nr. 257/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 über die Durchführung von Aktionen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Türkei (23):

In Artikel 5 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich auch nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (24).

In Artikel 6 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich weiter nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.“

In Artikel 6 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.“

(13)

Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2001 über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas (25):

In Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich auch nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (26).

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Gemeinschaftshilfe steht Partnerorganisationen offen, die ihren Hauptsitz in einem Land, das die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 erfüllt, sofern es sich bei diesem Sitz um die tatsächliche Führungszentrale für die ihrer Tätigkeit entsprechenden Aktivitäten handelt. In Ausnahmefällen kann sich dieser Sitz auch in einem anderen Drittland befinden.“

In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.“

In Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.“

(14)

Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika (27):

Artikel 7 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (28) festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.

Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.“

(15)

Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten (29):

In Artikel 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (30).


(1)  ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 7.

(2)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.“.

(3)  ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.“.

(5)  ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.“

(7)  ABl. L 288 vom 15.11.2000, S. 1.

(8)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.“.

(9)  ABl. L 288 vom 15.11.2000, S. 6.

(10)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.“

(11)  ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2240/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 3).

(12)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.“

(13)  ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 5. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(14)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.“.

(15)  ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(16)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.“

(17)  ABl. L 287 vom 21.10.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(18)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.“

(19)  ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(20)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.“

(21)  ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(22)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.“

(23)  ABl. L 39 vom 9.2.2001, S. 1.

(24)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.“

(25)  ABl. L 287 vom 31.10.2001, S. 3. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2005 (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 1).

(26)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.“

(27)  ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1934/2004 (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 1).

(28)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.“

(29)  ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 1).

(30)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.“


ANHANG II

DAC-Liste der Hilfeempfänger — Stand 1. Januar 2003

Teil I: Entwicklungsländer und -gebiete

(Öffentliche Entwicklungshilfe)

Teil II: Länder und Gebiete in der Übergangsphase

(Öffentliche Hilfe)

Am wenigsten entwickelte Länder

Andere Länder mit niedrigem Einkommen (BNE pro Einwohner weniger als $ 745 im Jahr 2001)

Länder mit mittlerem Einkommensniveau, unterer mittlerer Einkommensbereich (BNE pro Einwohner $ 746-$ 2 975 im Jahr 2001)

Länder mit mittlerem Einkommensniveau, oberer mittlerer Einkommensbereich (BNE pro Einwohner $ 2 976-$ 9 205 im Jahr 2001)

Länder mit hohem Einkommen (BNE pro Einwohner mehr als $ 9 206 im Jahr 2001)

Mittel- und osteuropäische Länder und neue unabhängige Staaten der früheren Sowjetunion (MOEL und NUS)

Fortgeschrittene Entwicklungsländer und -gebiete

Äquatoiral-Guinea

Äthiopien

Afghanistan

Angola

Bangladesh

Benin

Butan

Burkina Faso

Burundi

Dschibuti

Eritrea

Gambia

Guinea

Guinea-Bissau

Haïti

Jemen

Kambodscha

Kap Verde

Kiribati

Komoren

Kongo, Dem. Rep.

Laos

Lesotho

Liberia

Madagaskar

Malawi

Maldiven

Mali

Mauritanien

Mosambik

Myanmar

Nepal

Niger

Ruanda

Salomon Inseln

Samoa

Sao Tomé et Principe

Senegal

Sierra Leone

Somalia

Sudan

Tansania

Tschad

Timor-Leste

Togo

Tuvalu

Uganda

Vanuatu

Zambia

Zentralafrikanische Republik

Armenien (1)

Aserbaidschan (1)

Côte d’Ivoire

Georgien (1)

Ghana

Indien

Indonesien

Kamerun

Kenia

Kongo, Rep.

Korea, Dem. Rep.

Kirgisische, Rep. (1)

Moldau (1)

Mongolei

Nicaragua

Nigeria

Pakistan

Papua-Neu-guinea

Tadschikistan (1)

Usbekistan (1)

Vietnam

Zimbabwe

Ägypten

Albanien (1)

Algerien

Belize

Bolivien

Bosnien und Herzegowina

China

Dominikanische Rep.

Ecuador

El Salvador

Fidschi

Guatemala

Guyana

Honduras

Iran

Irak

Jamaika

Jordanien

Kasachstan (1)

Mazedonien (ehem. jugosl. Republik)

Marschallinseln

Mikronesien, Föderierte Staaten von

Namibia

Niue

Kolumbien

Kuba

Pakistan, Islam. Rep.

Paraguay

Peru

Philippinen

Serbien und Montenegro

Sri Lanka

St. Vincent und die Grenadinen

Südafrika

Surinam

Swasiland

Syrien

Thailand

Tokelau (2)

Tonga

Türkei

Tunesien

Turkmenistan (1)

Wallis und Futuma (2)

Botsuana

Brasilien

Chile

Cookinseln

Costa Rica

Dominica

Gabun

Grenada

Kroatien

Libanon

Malaisia

Mauritius

Mayotte (2)

Nauru

Panama

St.-Helena (2)

St.-Lucia

Venezuela

Bahrain

Belarus (1)

Bulgarien (1)

Estland (1)

Lettland (1)

Litauen (1)

Polen (1)

Rumänien (1)

Russland (1)

Slowakische Republik (1)

Tschechische Republik (1)

Ukraine (1)

Ungarn (1)

Antillen, niederländische (1)

Aruba (2)

Bahamas

Bermudas (2)

Brunei

Falkland Inseln (2)

Gibraltar (2)

Hongkong, China (2)

Israel

Kaiman-Inseln (2)

Katar

Korea

Kuweit

Libyen

Macao (2)

Malta

Neu-Kaledonien (2)

Polynesien franz. (2)

Singapur

Slowenien

Taiwan

Vereinigte Arabische Emirate

Virgin Inseln (GB) (2)

Zypern

Schwellen für Gewährung von Darlehen durch die Weltbank ($ 5 185 im Jahr 2001)

Anguilla (2)

Antigua und Barbuda

Argentinien

Barbadod

Mexiko

Montserrat (2)

Oman

Palau

Saudi-Arabien

Seychellen

St. Kitts und Nevis

Trinidad und Tobago

Turks und Caicos Inseln (2)

Uruguay


(1)  Mittel- und osteuropäische Länder und neue unabhängige Staaten der früheren Sowjetunion (MOEL und NUS).

(2)  Gebiete.


ANHANG III

LISTE DER OECD/DAC-MITGLIEDER

Australien, Österreich, Belgien, Kanada, Dänemark, Europäische Kommission, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten.


ANHANG IV

Auszüge aus der Empfehlung des Entwicklungshilfeausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) hinsichtlich der Aufhebung der Lieferbindung bei der öffentlichen Entwicklungshilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder, März 2001

II.   Umsetzung

a)   Geltungsbereich

7.

Die Aufhebung der Lieferbindung ist ein komplexer Prozess. Die verschiedenen Kategorien der öffentlichen Entwicklungshilfe erfordern unterschiedliche Ansätze. Daher werden sich die Maßnahmen der Mitglieder zur Umsetzung dieser Empfehlung vom Geltungsbereich wie auch von der Zeitplanung her unterscheiden. Nichtsdestotrotz werden die DAC-Mitglieder gemäß den in dieser Empfehlung festgelegten Kriterien und Verfahren die Lieferbindung bei ihrer bilateralen Entwicklungshilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder soweit wie möglich aufheben:

i)

Die DAC-Mitglieder kommen überein, bis zum 1. Januar 2002 die Lieferbindung in den folgenden Bereichen der öffentlichen Entwicklungshilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder aufzuheben: Budget- und Strukturanpassungshilfe; Schuldenerlass; sektorale und multisektorale Programmhilfe; Hilfe für Investitionsvorhaben; Einfuhr- und Warenhilfe; Verträge für kommerzielle Dienstleistungen; öffentliche Entwicklungshilfe an Nichtregierungsorganisationen für beschaffungsbezogene Aktivitäten.

ii)

Im Hinblick auf die investitions- und nicht-investitionsbezogene technische Zusammenarbeit wird anerkannt, dass sich die DAC-Mitglieder in ihrer Politik von der Absicht leiten lassen können, neben dem Ziel, gemäß den Grundsätzen dieser Empfehlung den Sachverstand der Partnerländer in Anspruch zu nehmen, eine Mindestbeteiligung der Geberländer aufrechtzuerhalten. Die nicht-investitionsbezogene technische Hilfe ist nicht Gegenstand dieser Empfehlung.

iii)

Im Hinblick auf die Nahrungsmittelhilfe wird anerkannt, dass sich die DAC-Mitglieder unter Achtung der Ziele und Grundsätze dieser Empfehlung in ihrer Politik von den Beratungen und Übereinkünften anderer internationaler Organisationen über die Bereitstellung von Nahrungsmittelhilfe leiten lassen können.

8.

Diese Empfehlung gilt nicht für Maßnahmen mit einem Wert von weniger als 700 000 SZR (bzw. 130 000 SZR im Bereich der investitionsbezogenen technischen Zusammenarbeit).


27.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 2111/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2005

über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten vorrangig auf einen hohen Schutz der Fluggäste vor Sicherheitsrisiken abzielen. Darüber hinaus sollte allgemein den Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(2)

Eine gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, die den geltenden Sicherheitskriterien nicht genügen, sollte den Fluggästen zur Kenntnis gebracht werden, um eine höchstmögliche Transparenz herzustellen. Diese gemeinschaftliche Liste sollte auf gemeinsamen Kriterien beruhen, die auf Gemeinschaftsebene erstellt werden.

(3)

Für die in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführten Luftfahrtunternehmen sollte eine Betriebsuntersagung gelten. Die in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführten Betriebsuntersagungen sollten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag gilt, durchgesetzt werden.

(4)

Luftfahrtunternehmen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten über keine Rechte zur Nutzung des Luftraums verfügen, können trotzdem in die Gemeinschaft fliegen und diese wieder verlassen, wenn ihre Flugzeuge mit oder ohne Besatzung von Unternehmen gemietet werden, die über solche Rechte verfügen. Es sollte vorgesehen werden, dass eine in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführte Betriebsuntersagung auch auf solche Luftfahrtunternehmen anwendbar ist, da diese Luftfahrtunternehmen anderenfalls in der Gemeinschaft tätig sein könnten, obwohl sie nicht die geltenden Sicherheitsnormen einhalten.

(5)

Einem Luftfahrtunternehmen, für das eine Betriebsuntersagung gilt, könnte die Ausübung von Verkehrsrechten bei der Nutzung eines einschließlich Besatzung gemieteten Flugzeugs (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens, für das keine Betriebsuntersagung gilt, gestattet werden, wenn die geltenden Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(6)

Das Verfahren zur Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste sollte schnelle Entscheidungen ermöglichen, um den Fluggästen angemessene und aktuelle Sicherheitsinformationen zu bieten und zu gewährleisten, dass Luftfahrtunternehmen, die Sicherheitsmängel behoben haben, so schnell wie möglich von der Liste gestrichen werden. Gleichzeitig sollten die Verfahren die Verteidigungsrechte der Luftfahrtunternehmen beachten und internationale Übereinkommen und Konventionen, denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft beigetreten sind, insbesondere das Chicagoer Übereinkommen von 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt, unberührt lassen. Die von der Kommission zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen sollten insbesondere diesen Anforderungen entsprechen.

(7)

Ist gegen ein Luftfahrtunternehmen eine Betriebsuntersagung erlassen worden, so sollten angemessene Schritte eingeleitet werden, um dieses Luftfahrtunternehmen bei der Behebung der für diese Untersagung ausschlaggebenden Mängel zu unterstützen.

(8)

In Ausnahmefällen sollte es Mitgliedstaaten gestattet sein, einseitige Maßnahmen zu ergreifen. Mitgliedstaaten sollten in dringenden Fällen sowie beim Auftreten eines unvorhergesehenen Sicherheitsproblems die Möglichkeit haben, unverzüglich eine Betriebsuntersagung für ihr eigenes Hoheitsgebiet zu erlassen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten in dem Fall, dass die Kommission beschlossen hat, ein Luftfahrtunternehmen nicht in der gemeinschaftliche Liste aufzuführen, in der Lage sein, bei einem Sicherheitsproblem, das in den anderen Mitgliedstaaten nicht besteht, eine Betriebsuntersagung zu erlassen oder aufrechtzuerhalten. Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinschaft und im Hinblick auf ein gemeinsames Herangehen an die Flugsicherheit von diesen Möglichkeiten zurückhaltend Gebrauch machen. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (3) und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (4) sollten davon unberührt bleiben.

(9)

Informationen über die Sicherheit von Luftfahrtunternehmen sollten in effizienter Weise veröffentlicht werden, beispielsweise durch die Nutzung des Internets.

(10)

Damit die wettbewerblichen Rahmenbedingungen im Luftverkehr von größtmöglichem Nutzen für die Unternehmen und Fluggäste sind, ist es wichtig, dass die Verbraucher die für eine informierte Entscheidung erforderlichen Informationen erhalten.

(11)

Die Identität des den Flug tatsächlich durchführenden Luftfahrtunternehmens ist eine wesentliche Information. Verbraucher, die einen Beförderungsvertrag abschließen, der sowohl einen Hin- als auch einen Rückflug umfassen kann, werden jedoch nicht immer über die Identität des Luftfahrtunternehmens, das den betreffenden Flug bzw. die betreffenden Flüge durchführt, unterrichtet.

(12)

Die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (5) verlangt, dass den Verbrauchern bestimmte Informationen zur Verfügung gestellt werden; diese Informationen schließen jedoch nicht die Angabe der Identität des den Flug durchführenden Luftfahrtunternehmens ein.

(13)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (CRS) (6), haben Verbraucher, die einen Flug über ein computergesteuertes Buchungssystem buchen, Anspruch auf Unterrichtung über die Identität des den Flug durchführenden Luftfahrtunternehmens. Dennoch ist es selbst im Linienflugverkehr Branchenpraxis, etwa im Fall des Wet-Lease oder Code-Sharing, dass das Luftfahrtunternehmen, das den Flug unter seinem Namen verkauft hat, diesen nicht tatsächlich durchführt, und der Fluggast bei Buchung ohne computergesteuertes Buchungssystem derzeit keinen gesetzlichen Anspruch darauf hat, über die Identität des Luftfahrtunternehmens, das ihn tatsächlich befördert, unterrichtet zu werden.

(14)

Diese Praktiken erhöhen die Flexibilität und ermöglichen eine bessere Dienstleistung für die Fluggäste. Außerdem lassen insbesondere technisch begründete Änderungen in letzter Minute sich nicht immer vermeiden und tragen zur Sicherheit des Luftverkehrs bei. Diese Flexibilität sollte jedoch durch eine Überprüfung, ob die den Flug tatsächlich durchführenden Unternehmen die Sicherheitskriterien einhalten, und durch Verbrauchertransparenz ausgeglichen werden, um deren Recht auf eine informierte Entscheidung zu gewährleisten. Es sollte ein angemessener Ausgleich zwischen der Wirtschaftlichkeit der Luftfahrtunternehmen und dem Zugang der Fluggäste zu Informationen angestrebt werden.

(15)

Luftfahrtunternehmen sollten hinsichtlich sicherheitsrelevanter Informationen eine Politik der Transparenz gegenüber Fluggästen betreiben. Die Veröffentlichung dieser Informationen sollte dazu beitragen, den Fluggästen den Grad der Zuverlässigkeit der Luftunternehmen in Sicherheitsfragen bewusst zu machen.

(16)

Die Luftfahrtunternehmen sind für die Meldung von Sicherheitsmängeln bei den nationalen Flugsicherheitsbehörden sowie für die unverzügliche Behebung solcher Mängel verantwortlich. Es wird vom Flug- und Bodenpersonal erwartet, dass sie bei für sie ersichtlichen Sicherheitsmängeln angemessene Schritte einleiten. Wie sich aus Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (7) ergibt, würde eine Bestrafung des Personals aus diesem Grund den Interessen der Flugsicherheit widersprechen.

(17)

Zusätzlich zu Fällen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (8) geregelt sind, sollte den Fluggästen in bestimmten anderen Fällen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, das Recht auf Erstattung oder auf anderweitige Beförderung angeboten werden, wenn eine ausreichend direkte Verbindung zur Gemeinschaft besteht.

(18)

Zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Verordnung sollte für die Folgen von Änderungen der Identität des den Beförderungsvertrag ausführenden Luftfahrtunternehmens das auf Verträge anwendbare Recht der Mitgliedstaaten und das einschlägige Gemeinschaftsrecht maßgeblich sein, insbesondere die Richtlinien 90/314/EWG und 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (9).

(19)

Diese Verordnung ist Teil eines Rechtsetzungsprozesses mit dem Ziel eines effizienten und kohärenten Vorgehens zur Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr in der Gemeinschaft, in dem die Europäische Agentur für Flugsicherheit eine wichtige Rolle spielt. Durch eine Ausweitung der Zuständigkeitsbereiche dieser Agentur, etwa in Bezug auf Flugzeuge aus Drittstaaten, könnte ihre Rolle im Rahmen dieser Verordnung weiter ausgeweitet werden. Der weiteren Verbesserung der Qualität und Quantität von Sicherheitsinspektionen an Flugzeugen und deren Harmonisierung sollte besondere Beachtung geschenkt werden.

(20)

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, bei einem Sicherheitsrisiko, das durch den bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten nicht angemessen gelöst wurde, vorläufige Sofortmaßnahmen zu treffen. In einem solchen Fall sollte der die Kommission gemäß dieser Verordnung unterstützende Ausschuss nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) tätig werden.

(21)

In allen anderen Fällen sollte der die Kommission gemäß dieser Verordnung unterstützende Ausschuss nach dem Regelungsverfahren des Artikels 5 des Beschlusses 1999/468/EG tätig werden.

(22)

Artikel 9 der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (11), sollte aus Gründen der Rechtssicherheit aufgehoben werden, da anderenfalls das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und dem genannten Artikel unklar wäre.

(23)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Kapitels III dieser Verordnung zu verhängen sind, und deren Anwendung gewährleisten. Die Sanktionen, die sowohl zivilrechtlicher als auch verwaltungsrechtlicher Natur sein können, sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(24)

Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung prüfen und nach einem ausreichenden Zeitraum über ihre Wirksamkeit Bericht erstatten.

(25)

Jede zuständige Zivilluftfahrtbehörde in der Gemeinschaft kann beschließen, dass Luftfahrtunternehmen — einschließlich solcher, die nicht in dem Gebiet der Mitgliedstaaten tätig sind, in denen der Vertrag gilt — bei dieser Behörde einen Antrag auf Durchführung systematischer Kontrollen des den Antrag stellenden Luftfahrtunternehmens stellen könnten, um die Wahrscheinlichkeit zu bewerten, dass die geltenden Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(26)

Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, auf nationaler Ebene ein Gütesiegelsystem für Luftfahrtunternehmen einzuführen, dessen Kriterien über die Mindestanforderungen im Bereich der Sicherheit gemäß dem Gemeinschaftsrecht hinaus weitere Gesichtspunkte umfassen könnten.

(27)

Am 2. Dezember 1987 haben das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich in London in einer gemeinsamen Erklärung ihrer Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit bei der Nutzung des Fughafens Gibraltar vereinbart. Diese Vereinbarung ist noch nicht wirksam —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Verordnung legt Vorschriften fest:

a)

zur Erstellung und Veröffentlichung einer auf gemeinsamen Kriterien beruhenden gemeinschaftlichen Liste von Luftfahrtunternehmen, gegen die aus Sicherheitsgründen eine Betriebsuntersagung in der Gemeinschaft erlassen wurde,

und

b)

über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des Luftfahrtunternehmens, das ihren Flug durchführt.

(2)   Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen von Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet.

(3)   Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen Spaniens und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Luftfahrtunternehmen“ ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung;

b)

„Beförderungsvertrag“ einen Vertrag über Luftverkehrsdienste oder einen solche Dienste umfassenden Vertrag; die Beförderung kann zwei oder mehr Flüge umfassen, die von demselben oder von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden;

c)

„Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr“ das Luftfahrtunternehmen, das einen Beförderungsvertrag mit einem Fluggast schließt, oder im Falle einer Pauschalreise, der Reiseveranstalter. Jeder Verkäufer von Flugscheinen gilt auch als Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr;

d)

„Verkäufer von Flugscheinen“ den Verkäufer eines Flugscheins, der einem Fluggast einen Beförderungsvertrag vermittelt, unabhängig davon, ob es sich um einen Flug allein oder als Teil einer Pauschalreise handelt, soweit es sich nicht um ein Luftfahrtunternehmen oder einen Reiseveranstalter handelt;

e)

„ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen juristischen oder natürlichen Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

f)

„Betriebserlaubnis oder technische Genehmigung“ jeden legislativen oder verwaltungstechnischen Akt eines Mitgliedstaats, der vorsieht, dass ein Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsdienste zu seinen Flughäfen und von seinen Flughäfen durchführen, in seinem Luftraum operieren oder Verkehrsrechte wahrnehmen kann;

g)

„Betriebsuntersagung“ die Ablehnung, die Aussetzung, den Widerruf oder die Beschränkung der Betriebserlaubnis oder technischen Genehmigung für ein Luftfahrtunternehmen aus Sicherheitsgründen, oder alle gleichwertigen Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf ein Luftfahrtunternehmen, das über keine Verkehrsrechte in der Gemeinschaft verfügt, dessen Flugzeuge jedoch anderenfalls im Rahmen eines Mietvertrags in der Gemeinschaft eingesetzt werden könnten;

h)

„Pauschalreise“ die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314/EWG definierten Leistungen;

i)

„Buchung“ den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr akzeptiert und registriert wurde;

j)

„geltende Sicherheitsnormen“ im Chicagoer Übereinkommen und dessen Anhängen sowie gegebenenfalls im einschlägigen Gemeinschaftsrecht enthaltene internationale Sicherheitsnormen.

KAPITEL II

GEMEINSCHAFTLICHE LISTE

Artikel 3

Erstellung der gemeinschaftlichen Liste

(1)   Zur Erhöhung der Luftverkehrssicherheit wird eine Liste von Luftfahrtunternehmen erstellt, die in der Gemeinschaft einer Betriebsuntersagung unterliegen (nachstehend „gemeinschaftliche Liste“ genannt). Jeder Mitgliedstaat sorgt in seinem Hoheitsgebiet für die Durchsetzung der in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführten Betriebsuntersagungen gegenüber den Luftfahrtunternehmen, gegen die diese Untersagungen ergangen sind.

(2)   Die gemeinsamen Kriterien zum Erlass einer Betriebsuntersagung gegen Luftfahrtunternehmen, die auf den einschlägigen Sicherheitsnormen beruhen, sind im Anhang geregelt (nachstehend „gemeinsame Kriterien“ genannt). Die Kommission kann den Anhang nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren ändern, insbesondere um der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Rechnung zu tragen.

(3)   Zum Zwecke der erstmaligen Erstellung der gemeinschaftlichen Liste teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 16. Februar 2006 die Identität der Luftfahrtunternehmen mit, die in ihrem Gebiet einer Betriebsuntersagung unterliegen, und die Gründe, die zum Erlass dieser Untersagungen geführt haben, sowie alle anderen relevanten Informationen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über diese Betriebsuntersagungen.

(4)   Innerhalb eines Monats nach Erhalt der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen beschließt die Kommission auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren über eine Betriebsuntersagung gegenüber den betroffenen Luftfahrtunternehmen und erstellt die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die sie eine Betriebsuntersagung erlassen hat.

Artikel 4

Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste

(1)   Die gemeinschaftliche Liste wird aktualisiert, um

a)

eine Betriebsuntersagung gegenüber einem Luftfahrtunternehmen zu erlassen und dieses Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien in die gemeinschaftliche Liste aufzunehmen;

b)

ein Luftfahrtunternehmen aus der gemeinschaftlichen Liste zu streichen, wenn der Sicherheitsmangel oder die Sicherheitsmängel, die zur Aufnahme des Luftfahrtunternehmens in die gemeinschaftliche Liste geführt hat bzw. haben, beseitigt wurde bzw. wurden und es auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien keinen weiteren Grund mehr gibt, das Luftfahrtunternehmen in der gemeinschaftlichen Liste zu belassen;

c)

die Bedingungen einer Betriebsuntersagung zu ändern, die gegenüber einem in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführten Luftfahrtunternehmen erlassen wurde.

(2)   Die Kommission beschließt von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, die gemeinschaftliche Liste nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren und auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien auf den neuesten Stand zu bringen, sobald dies gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erforderlich ist. Die Kommission prüft mindestens alle drei Monate, ob eine Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste erforderlich ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit übermitteln der Kommission alle Informationen, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Bedeutung sein können. Die Kommission leitet alle einschlägigen Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 5

Vorläufige Maßnahmen zur Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste

(1)   Ist offensichtlich, dass ein weiterer Betrieb eines Luftfahrtunternehmens in der Gemeinschaft ein gravierendes Sicherheitsrisiko darstellen kann, und dass ein solches Risiko nicht zufrieden stellend durch Dringlichkeitsmaßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 beseitigt wurde, so kann die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c genannten Maßnahmen nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren vorläufig erlassen.

(2)   Die Kommission legt die Angelegenheit dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Ausschuss so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zehn Arbeitstagen vor und beschließt, nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Maßnahmen zu bestätigen, zu ändern, aufzuheben oder zu verlängern.

Artikel 6

Außerordentliche Maßnahmen

(1)   Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht, in dringenden Fällen als Reaktion auf ein unvorhergesehenes Sicherheitsproblem unter Berücksichtigung der gemeinsamen Kriterien eine sofortige Betriebsuntersagung für ihr eigenes Hoheitsgebiet zu erlassen.

(2)   Ein Beschluss der Kommission, ein Luftfahrtunternehmen nicht nach dem in Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren in die gemeinschaftliche Liste aufzunehmen, hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, auf Grund eines speziell diesen Mitgliedstaat betreffenden Sicherheitsproblems eine Betriebsuntersagung gegenüber einem Luftfahrtunternehmen zu erlassen oder eine solche Betriebsuntersagung aufrechtzuerhalten.

(3)   In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission, die die anderen Mitgliedstaaten unterrichtet. In dem in Absatz 1 genannten Fall beantragt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission unverzüglich die Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2.

Artikel 7

Verteidigungsrechte

Die Kommission stellt sicher, dass das betroffene Luftfahrtunternehmen bei der Annahme von Beschlüssen nach Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Gelegenheit erhält, sich hierzu zu äußern, wobei in einigen Fällen die Notwendigkeit eines Dringlichkeitsverfahrens zu berücksichtigen ist.

Artikel 8

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung ausführlicher Regeln zu den in diesem Kapitel genannten Verfahren an.

(2)   Wenn die Kommission solche Maßnahmen beschließt, trägt sie der Notwendigkeit gebührend Rechnung, schnell Beschlüsse zur Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste zu fassen, und sieht gegebenenfalls die Möglichkeit eines Dringlichkeitsverfahrens vor.

Artikel 9

Veröffentlichung

(1)   Die gemeinschaftliche Liste und jede Änderung der Liste wird unmittelbar im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um insbesondere durch die Nutzung des Internets den Zugang der Öffentlichkeit zu der auf den jeweils neuesten Stand gebrachten gemeinschaftlichen Liste zu erleichtern.

(3)   Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr, die nationalen Zivilluftfahrtbehörden, die Europäische Agentur für Flugsicherheit und die Flughäfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bringen den Fluggästen die gemeinschaftliche Liste sowohl auf ihren Internetseiten und gegebenenfalls auch in ihren Räumlichkeiten zur Kenntnis.

KAPITEL III

UNTERRICHTUNG VON FLUGGÄSTEN

Artikel 10

Geltungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für die Beförderung von Fluggästen auf dem Luftwege, wenn der Flug Teil eines Beförderungsvertrags ist und diese Beförderung in der Gemeinschaft begonnen hat, und

a)

der Flug von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeht, für das der Vertrag gilt,

oder

b)

der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat ausgeht und auf einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, für das der Vertrag gilt, ankommt,

oder

c)

der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat ausgeht und auf einem solchen Flughafen ankommt.

(2)   Dieses Kapitel gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Linienflug handelt oder nicht, sowie unabhängig davon, ob der Flug Teil einer Pauschalreise ist oder nicht.

(3)   Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte der Fluggäste nach der Richtlinie 90/314/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89.

Artikel 11

Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

(1)   Bei der Buchung unterrichtet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr unabhängig vom genutzten Buchungsweg die Fluggäste bei der Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s).

(2)   Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, so stellt der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr sicher, dass der Fluggast über den Namen der bzw. des Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, die bzw. das wahrscheinlich als ausführende(s) Luftfahrtunternehmen der betreffenden Flüge tätig werden bzw. wird. In diesem Fall sorgt der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr dafür, dass der Fluggast über die Identität der bzw. des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht.

(3)   Wird das bzw. die ausführenden Luftfahrtunternehmen nach der Buchung gewechselt, so leitet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr unabhängig vom Grund des Wechsels unverzüglich alle angemessenen Schritte ein, um sicherzustellen, dass der Fluggast so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. In jedem Fall werden die Fluggäste bei der Abfertigung oder, wenn keine Abfertigung bei einem Anschlussflug erforderlich ist, beim Einstieg unterrichtet.

(4)   Das Luftfahrtunternehmen oder gegebenenfalls der Reiseveranstalter sorgen dafür, dass der betreffende Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr über die Identität der oder des Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht, insbesondere im Falle eines Wechsels des Luftfahrtunternehmens.

(5)   Wurde ein Verkäufer von Flugscheinen nicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichtet, so ist er für die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Artikels nicht verantwortlich.

(6)   Die Verpflichtung des Vertragspartners für die Beförderung im Luftverkehr zur Unterrichtung des Fluggasts über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist in den für den Beförderungsvertrag geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuführen.

Artikel 12

Recht auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1)   Diese Verordnung berührt nicht das Recht auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

(2)   In Fällen, in denen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 keine Anwendung findet, und

a)

das dem Fluggast mitgeteilte ausführende Luftfahrtunternehmen in die gemeinschaftliche Liste aufgenommen wurde und einer Betriebsuntersagung unterliegt, was zur Annullierung des betreffenden Fluges geführt hat oder zu einer solchen Annullierung geführt hätte, wenn der Flug innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt worden wäre,

oder

b)

das dem Fluggast mitgeteilte ausführende Luftfahrtunternehmen durch ein anderes ausführendes Luftfahrtunternehmen ersetzt wurde, das in die gemeinschaftliche Liste aufgenommen wurde und einer Betriebsuntersagung unterliegt, was zur Annullierung des betreffenden Fluges geführt hat oder zu einer solchen Annullierung geführt hätte, wenn der Flug innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt worden wäre,

bietet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr, der Vertragspartner des Beförderungsvertrags ist, dem Fluggast das Recht auf Erstattung oder auf anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 an, vorausgesetzt, der Fluggast hat sich, wenn der Flug nicht annulliert wurde, entschieden, diesen Flug nicht anzutreten.

(3)   Absatz 2 des vorliegenden Artikels gilt unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Artikel 13

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen die zur Einhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Regeln erforderlichen Maßnahmen und legen für Verstöße gegen diese Regeln Sanktionen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Information und Änderung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 16. Januar 2009 Bericht über die Anwendung der Verordnung. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für eine Änderung der Verordnung bei.

Artikel 15

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 genannten Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Die Kommmission kann den Ausschuss mit jeder weiteren Frage, die die Anwendung dieser Verordnung betrifft, befassen.

(5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 16

Aufhebung

Artikel 9 der Richtlinie 2004/36/EG wird aufgehoben.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 10, 11 und 12 gelten ab dem 16. Juli 2006 und Artikel 13 gilt ab dem 16. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  Stellungnahme vom 28. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. November 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2005.

(3)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2871/2000 der Kommission (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 47).

(4)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(5)  ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

(6)  ABl. L 220 vom 29.7.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/1999 (ABl. L 40 vom 13.2.1999, S. 1).

(7)  ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23.

(8)  ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1.

(9)  ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.


ANHANG

Gemeinsame Kriterien für die Prüfung einer Betriebsuntersagung aus Sicherheitsgründen auf Gemeinschaftsebene

Beschlüsse über Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene werden auf der Grundlage jedes Einzelfalls getroffen. In Abhängigkeit von der Sachlage jedes Einzelfalls kann ein Luftfahrtunternehmen oder können alle im selben Staat zugelassenen Luftfahrtunternehmen einer Maßnahme auf Gemeinschaftsebene unterliegen.

Bei der Prüfung, ob ein Luftfahrtunternehmen gänzlich oder zum Teil einer Betriebsuntersagung unterliegen sollte, ist zu prüfen, ob das Luftfahrtunternehmen die geltenden Sicherheitsnormen unter Berücksichtigung folgender Punkte erfüllt:

1.

Stichhaltige Beweise für gravierende Sicherheitsmängel seitens eines Luftfahrtunternehmens:

Berichte, die gravierende Sicherheitsmängel aufzeigen oder belegen, dass das Luftfahrtunternehmen nichts unternimmt, um die zuvor bei Vorfeldinspektionen gemäß dem Programm zur Beurteilung der Sicherheit ausländischer Luftfahrzeuge (SAFA) erkannten und dem Luftfahrtunternehmen mitgeteilten Mängel zu beheben;

Schwere Sicherheitsmängel, die im Rahmen der Bestimmungen zur Erhebung von Informationen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2004/36/EG zur Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten festgestellt wurden;

Betriebsuntersagung, die ein Drittstaat gegenüber einem Luftfahrtunternehmen auf Grund belegter Mängel hinsichtlich internationaler Sicherheitsnormen erlassen hat;

Information über belegte Unfälle oder schwere Störungen, die auf latente systematische Sicherheitsmängel hinweisen.

2.

Fehlende Fähigkeit und/oder Bereitschaft eines Luftfahrtunternehmens, Sicherheitsmängel zu beheben, die sich zeigen in:

fehlender Transparenz oder fehlende angemessene und rechtzeitige Mitteilung seitens eines Luftfahrtunternehmens in Folge einer Anfrage durch die Zivilluftfahrtbehörde eines Mitgliedstaats bezüglich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs;

einem unangemessenen oder unzureichenden Plan zur Mängelbehebung nach einem erkannten schweren Sicherheitsmangel.

3.

Fehlende Fähigkeit und/oder Bereitschaft der für die Kontrolle eines Luftfahrtunternehmens zuständigen Behörden, Sicherheitsmängel abzuhelfen, die sich zeigen in:

fehlender Kooperation mit der Zivilluftfahrtbehörde eines Mitgliedstaats seitens der zuständigen Behörden eines anderen Staates, nachdem Bedenken bezüglich der Sicherheit des Betriebs eines in diesem Staat genehmigten oder zugelassenen Luftfahrtunternehmens vorgebracht wurden;

fehlender Fähigkeit der für das Luftfahrtunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden, die geltenden Sicherheitsnormen um- oder durchzusetzen. Insbesondere sollte Folgendes Berücksichtigung finden:

a)

Prüfungen und Pläne für Abhilfemaßnahmen entsprechend dem Allgemeinen Sicherheitsprüfungsprogramm der IATA beziehungsweise gemäß dem anwendbaren Gemeinschaftsrecht;

b)

frühere Ablehnung bzw. Aufhebung der Betriebserlaubnis oder technischen Genehmigung eines der Aufsicht dieses Staates unterliegenden Luftfahrtunternehmens durch einen anderen Staat;

c)

Ausstellung der Bescheinigung des Luftfahrtunternehmens nicht durch die für den Hauptgeschäftssitz des Luftfahrtunternehmens zuständige Behörde;

fehlender Fähigkeit der zuständigen Behörden des Staates, in dem das durch das Luftfahrtunternehmen genutzte Luftfahrzeug eingetragen ist, das von dem Luftfahrtunternehmen genutzte Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen gemäß dem Chicagoer Übereinkommen zu kontrollieren.


27.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 2112/2005 DES RATES

vom 21. November 2005

über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Praxis, die Gewährung der Hilfe davon abhängig zu machen, dass direkt oder indirekt Waren und Dienstleistungen im Geberland mit dieser Hilfe erworben werden, mindert die Wirksamkeit der Hilfe und steht nicht im Einklang mit einer Entwicklungspolitik zugunsten der armen Länder. Die Aufhebung der Bindung der Hilfe stellt kein Ziel an sich dar, sondern sollte als Instrument zur Stärkung anderer Elemente der Armutsbekämpfung wie Eigentum, regionale Integration und Kapazitätsaufbau genutzt werden, wobei die Stärkung der lokalen und regionalen Lieferanten von Waren und Dienstleistungen in den Entwicklungsländern im Mittelpunkt stehen sollte.

(2)

Im März 2001 gab der Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) eine „Empfehlung zur Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder“ ab (2). Die Mitgliedstaaten haben diese Empfehlung gebilligt und die Kommission hat deren Grundsätze als Leitprinzipien für die Gemeinschaftshilfe anerkannt.

(3)

Der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) hielt in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 14. März 2002, die gleichzeitig mit dem Europäischen Rat von Barcelona zur Vorbereitung der für den 18. bis 22. März 2002 einberufenen Internationalen Konferenz über die Entwicklungsfinanzierung stattfand, Folgendes fest: Die Europäische Union „wird die Empfehlungen des Ausschusses für Entwicklungshilfe, für die am wenigsten entwickelten Länder ungebundene Hilfe bereitzustellen, umsetzen und die Beratungen über weitere bilaterale ungebundene Hilfe fortsetzen. Ferner wird die EU Schritte hin zu weiterer ungebundener Hilfe der Gemeinschaft erwägen, während zugleich das bestehende System der Preispräferenzen im EU-AKP-Rahmen beibehalten wird.“

(4)

Am 18. November 2002 nahm die Kommission eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Aufhebung der Lieferbindungen: für eine wirksamere Hilfe“ an. Darin stellte sie ihren Standpunkt zu diesem Thema und Optionen für die Umsetzung der oben genannten Verpflichtung von Barcelona innerhalb des Hilfesystems der Union vor.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Mai 2003 hob der Rat das Erfordernis einer weiteren Aufhebung der Bindung der Gemeinschaftshilfe hervor. Er stimmte den in der genannten Mitteilung dargelegten Modalitäten zu und beschloss die vorgeschlagenen Optionen.

(6)

Am 4. September 2003 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung über die Aufhebung der Lieferbindungen an (3), in der es auf die Notwendigkeit hinwies, die Lieferbindungen bei der Gemeinschaftshilfe weiter zu lockern. In dieser Entschließung befürwortete es die in jener Mitteilung genannten Modalitäten und stimmte den vorgeschlagenen Optionen zu. Außerdem hob es das Erfordernis hervor, die Debatte über eine weitere Aufhebung der Lieferbindungen auf der Grundlage ergänzender Untersuchungen und fundierter Vorschläge fortzuführen, und forderte ausdrücklich „eine klare Präferenz für lokale und regionale Zusammenarbeit, wobei in absteigender Reihenfolge den Lieferanten aus den Empfängerländern, den benachbarten Entwicklungsländern und anderen Entwicklungsländern Vorrang eingeräumt wird“, um die Anstrengungen der Empfängerländer zu unterstützen, ihre eigene Erzeugung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie auf der Ebene der Familien zu verbessern, sowie Maßnahmen, die darauf abzielen, Nahrungsmittel und Grundversorgungsleistungen für die Bevölkerung im Einklang mit örtlichen Sitten und Gebräuchen und lokalen Produktions- und Handelssystemen verfügbarer und leichter zugänglich zu machen.

(7)

Bei der Definition des Zugangs zur Außenhilfe der Gemeinschaft sind mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Teilnahme von Personen sind in Artikel 3 festgelegt. Die Regeln für die Anwerbung von Sachverständigen und die Ursprungsregeln für Waren und Materialien, die von einer teilnahmeberechtigten Person erworben werden, sind in den Artikeln 4 bzw. 5 festgelegt. Die Definition und die Modalitäten der Umsetzung des Gegenseitigkeitsprinzips sind in Artikel 6 enthalten. Ausnahmen und Vorschriften über ihre Anwendung sind in Artikel 7 vorgesehen. Besondere Bestimmungen für Maßnahmen, die über eine internationale Organisation oder eine regionale Organisation finanziert oder mit einem Drittland kofinanziert werden, sind in Artikel 8 festgelegt. Besondere Bestimmungen für die Zwecke der humanitären Hilfe sind in Artikel 9 enthalten.

(8)

Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft ist durch die Basisrechtsakte über die Außenhilfe in Verbindung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) („Haushaltsordnung“) geregelt. Die durch diese Verordnung eingeführten Änderungen hinsichtlich des Zugangs zur Gemeinschaftshilfe ziehen Änderungen an allen diesen Instrumenten nach sich. Sämtliche Änderungen der betroffenen Basisrechtsakte sind im Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

(9)

Bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen eines Gemeinschaftsinstruments wird besonders darauf geachtet werden, dass international anerkannte Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), beispielsweise die Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung der Zwangsarbeit und der Arbeit in Schuldknechtschaft, das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und die Abschaffung der Kinderarbeit, eingehalten werden.

(10)

Bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen von Gemeinschaftsinstrumenten wird besonders darauf geachtet werden, dass die international anerkannten Umweltübereinkommen eingehalten werden: das Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992, das Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit von 2000 und das Kyoto-Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1997 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen für den Zugang interessierter Parteien zu sämtlichen Außenhilfeinstrumenten der Gemeinschaft festgelegt, die aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert werden und die im Anhang I aufgeführt sind.

Artikel 2

Definitionen

Für die Auslegung der in dieser Verordnung verwendeten Begriffe wird auf die Haushaltsordnung und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) Bezug genommen.

Artikel 3

Berechtigung zur Teilnahme

(1)   Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument finanziert werden, steht allen juristischen Personen offen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, einem offiziell von der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Beitrittsstaat oder einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben.

(2)   Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument mit thematischer Ausrichtung gemäß der Definition in Anhang I Teil A finanziert werden, steht allen juristischen Personen offen, die ihren Sitz in einem Entwicklungsland haben, das in der in Anhang II enthaltenen Liste des Entwicklungsausschusses DAC der OECD aufgeführt ist, zusätzlich zu jenen juristischen Personen, die aufgrund des jeweiligen Instruments teilnahmeberechtigt sind.

(3)   Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument mit geografischer Ausrichtung gemäß der Definition in Anhang I Teil B finanziert werden, steht allen juristischen Personen offen, die ihren Sitz in einem Entwicklungsland haben, das in der in Anhang II enthaltenen Liste des DAC aufgeführt und ausdrücklich als teilnahmeberechtigt genannt ist, sowie denen, die schon nach dem entsprechenden Instrument als teilnahmeberechtigt angesehen werden.

(4)   Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument finanziert werden, steht allen juristischen Personen sämtlicher anderer als den in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Ländern offen, sofern gemäß Artikel 6 ein Zugang zur Außenhilfe dieser Länder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt wird.

(5)   Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen.

(6)   Die vorstehend genannten Bestimmungen gelten unbeschadet der Beteiligung von Kategorien von Organisationen, die für Aufträge in Betracht kommen, sowie der Ausnahmebestimmung des Artikels 114 Absatz 1 der Haushaltsordnung.

Artikel 4

Sachverständige

Die von den Bietern im Sinne der Artikel 3 und 8 verpflichteten Sachverständigen können jede beliebige Staatsangehörigkeit haben. Dieser Artikel gilt unbeschadet der qualitativen und finanziellen Anforderungen, die in den Beschaffungsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind.

Artikel 5

Ursprungsregeln

Sämtliche Waren und Materialien, die im Rahmen eines durch ein Gemeinschaftsinstrument finanzierten Vertrages erworben werden, müssen ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in einem gemäß den Artikeln 3 und 7 teilnahmeberechtigten Land haben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für Zollzwecke festgelegte Definition des Ursprungsbegriffs.

Artikel 6

Grundsatz der Gegenseitigkeit gegenüber Drittländern

(1)   Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird Ländern gewährt, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 4 fallen, sofern sie den Mitgliedstaaten und den betreffenden Empfängerländern zu denselben Bedingungen Zugang gewähren.

(2)   Die Gewährung des Zugangs zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit stützt sich auf einen Vergleich zwischen der EU und anderen Gebern und erfolgt auf Ebene eines Sektors gemäß den OECD/DAC-Kategorien oder auf Ebene eines Landes, unabhängig davon, ob es sich um ein Geber- oder ein Empfängerland handelt. Der Beschluss, einem Geberland diese Gegenseitigkeit zu gewähren, beruht auf der Transparenz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit der von diesem Geber bereitgestellten Hilfe, einschließlich ihrer qualitativen und quantitativen Merkmale.

(3)   Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird durch einen spezifischen Beschluss geregelt, der ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Ländergruppe einer Region betrifft. Diese Beschlüsse werden vom hierfür zuständigen Ausschuss gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfahren gefasst. Das Recht des Europäischen Parlaments auf regelmäßige Unterrichtung gemäß Artikel 7 Absatz 3 des genannten Beschlusses wird uneingeschränkt beachtet. Die Geltungsdauer der Beschlüsse beträgt mindestens ein Jahr.

(4)   Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft in den in Anhang II genannten am wenigsten entwickelten Ländern wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den in Anhang III aufgeführten Drittländern automatisch erteilt.

(5)   Die Empfängerländer werden in dem in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebenen Verfahren konsultiert.

Artikel 7

Ausnahmen bei der Berechtigung zur Teilnahme und von den Ursprungsregeln

(1)   In gebührend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission die Berechtigung zur Teilnahme auf Angehörige eines Landes ausdehnen, die nicht nach Artikel 3 teilnahmeberechtigt sind.

(2)   In gebührend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission den Erwerb von Waren und Materialien mit Ursprung in einem Land erlauben, das nicht nach Artikel 3 teilnahmeberechtigt ist.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmen können gerechtfertigt sein, wenn Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder nicht erhältlich sind, wenn extreme Dringlichkeit besteht oder wenn die Regeln über die Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung eines Projekts oder Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.

Artikel 8

Maßnahmen unter Beteiligung von internationalen Organisationen oder kofinanzierte Maßnahmen

(1)   Wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen juristischen Personen offen, die gemäß Artikel 3 oder gemäß den Regeln der Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Sachverständige.

(2)   Wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die mit einem Drittland kofinanziert wird — wobei die in Artikel 6 definierte Gegenseitigkeit gegeben sein muss — oder mit einer regionalen Organisation oder einem Mitgliedstaat, so steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen juristischen Personen offen, die gemäß Artikel 3 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen juristischen Personen, die gemäß den Vorschriften des betreffenden Drittlandes, der betreffenden regionalen Organisation oder des betreffenden Mitgliedstaats teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Sachverständige.

(3)   Bei Nahrungsmittelhilfemaßnahmen ist die Anwendung dieses Artikels auf Nothilfemaßnahmen zu beschränken.

Artikel 9

Humanitäre Hilfe und Nichtregierungsorganisationen

(1)   Für die Zwecke der humanitären Hilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (7) und für die Zwecke der direkt über Nichtregierungsorganisationen (NRO) geleiteten Hilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen (8) gelten die Bestimmungen des Artikels 3 hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung nicht für die Auswahl der Zuschussempfänger.

(2)   Die Empfänger der Zuschüsse befolgen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, soweit die Erbringung der humanitären Hilfe und der direkt über NROs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1658/98 geleisteten Hilfe die Vergabe von Beschaffungsaufträgen erfordert.

Artikel 10

Beachtung von Grundprinzipien und Stärkung lokaler Märkte

(1)   Um die Beseitigung der Armut durch Förderung lokaler Kapazitäten, Märkte und Käufe zu beschleunigen, wird besondere Aufmerksamkeit auf lokale und regionale Auftragsvergabe in Partnerländern gelegt.

(2)   Bieter, an die Aufträge vergeben werden, müssen international anerkannte Kernarbeitsnormen einhalten, wie beispielsweise die ILO-Kernarbeitsnormen und die ILO-Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung der Zwangsarbeit und der Arbeit in Schuldknechtschaft, das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und die Abschaffung der Kinderarbeit.

(3)   Um den Entwicklungsländern den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft zu ermöglichen, ist jegliche als angemessen erachtete technische Unterstützung zu gewähren

Artikel 11

Anwendung der Verordnung

Diese Verordnung ändert und regelt die entsprechenden Teile der in Anhang I aufgeführten Gemeinschaftsinstrumente. Die Kommission wird die Anhänge II bis IV dieser Verordnung gegebenenfalls ändern, um jede Änderungen der OECD-Texte zu berücksichtigen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. C 157 vom 28.6.2005, S. 99.

(2)  OECD/DAC 2001 Report, 2002, Volume 3, No. 1, S. 46.

(3)  ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 474.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.


ANHANG I

Die nachstehend aufgeführten Rechtsakte der Gemeinschaft werden wie folgt geändert:

TEIL A — Rechtsakte mit thematischer Ausrichtung

1.

Verordnung (EG) Nr. 1725/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern (1):

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (2) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon.

In Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.“

2.

Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen (3):

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln richtet sich die Zuschussfähigkeit auch nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (4) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Die Hilfe der Europäischen Gemeinschaft kann den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partnern gewährt werden, deren Hauptsitz sich in einem Land befindet, das nach dieser Verordnung sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft für die Gewährung einer Gemeinschaftshilfe in Betracht kommt. Dieser Sitz muss zentraler Ort der Entscheidungsfindung für alle im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen sein. Ausnahmsweise kann sich der Sitz in einem anderen Drittland befinden.“

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in dieser Verordnung sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.

(2)   Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln bestimmt sich der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.“

TEIL B — Gemeinschaftliche Rechtsakte mit geografischer Ausrichtung

3.

Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei (5):

In Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 1wird folgender Satz angefügt:

„Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (6) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.

In Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berechtigung zur Beteiligung an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.“

In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.“

4.

Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (7):

In Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (8) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.

Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.“

5.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien (9):

In Artikel 11 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln bestimmt sich der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (10) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.

In Artikel 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.“

In Artikel 11 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln richtet sich die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.“

6.

Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (11):

In Artikel 6a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (12) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.

In Artikel 6a Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.“

7.

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (13):

In Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in dieser Verordnung sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (14) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.

8.

Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (15):

In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in dieser Verordnung sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (16) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.

In Artikel 8 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.“

9.

Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit (17):

In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln richtet sich die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (18).

10.

Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (19):

In Artikel 9 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln richtet sich die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (20).

In Artikel 13 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln bestimmt sich die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.“


(1)  ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 6.

(2)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.“

(3)  ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2242/2004 (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 21).

(4)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.“

(5)  ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 1).

(6)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.“

(7)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

(8)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.“

(9)  ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1.

(10)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.“

(11)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004.

(12)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.“

(13)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004.

(14)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.“

(15)  ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1).

(16)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.“

(17)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 1.

(18)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.“

(19)  ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(20)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.“


ANHANG II

Entwicklungshilfeausschuss — Liste der Hilfeempfänger — Stand 1. Januar 2003

Teil I: Entwicklungsländer und -gebiete

(Öffentliche Entwicklungshilfe)

Teil II: Länder und Gebiete in der Übergangsphase

(Öffentliche Hilfe)

Am wenigsten entwickelte Länder

Andere Länder mit niedrigem Einkommen (BNE pro Einwohner weniger als $ 745 im Jahr 2001)

Länder mit mittlerem Einkommensniveau, unterer mittlerer Einkommensbereich (BNE pro Einwohner $ 746-$ 2 975 im Jahr 2001)

Länder mit mittlerem Einkommensniveau, oberer mittlerer Einkommensbereich (BNE pro Einwohner $ 2 976-$ 9 205 im Jahr 2001)

Länder mit hohem Einkommen (BNE pro Einwohner mehr als $ 9 206 im Jahr 2001)

Mittel- und osteuropäische Länder und neue unabhängige Staaten der früheren Sowjetunion (MOEL und NUS)

Fortgeschrittene Entwicklungsländer und -gebiete

Äquatoiral-Guinea

Äthiopien

Afghanistan

Angola

Bangladesh

Benin

Butan

Burkina Faso

Burundi

Dschibuti

Eritrea

Gambia

Guinea

Guinea-Bissau

Haïti

Jemen

Kambodscha

Kap Verde

Kiribati

Komoren

Kongo, Dem. Rep.

Laos

Lesotho

Liberia

Madagaskar

Malawi

Maldiven

Mali

Mauritanien

Mosambik

Myanmar

Nepal

Niger

Ruanda

Salomon Inseln

Samoa

Sao Tomé et Principe

Senegal

Sierra Leone

Somalia

Sudan

Tansania

Tschad

Timor-Leste

Togo

Tuvalu

Uganda

Vanuatu

Zambia

Zentralafrikanische Republik

Armenien (1)

Aserbaidschan (1)

Côte d’Ivoire

Georgien (1)

Ghana

Indien

Indonesien

Kamerun

Kenia

Kongo, Rep.

Korea, Dem. Rep.

Kirgisische, Rep. (1)

Moldau (1)

Mongolei

Nicaragua

Nigeria

Pakistan

Papua-Neu-guinea

Tadschikistan (1)

Usbekistan (1)

Vietnam

Zimbabwe

Ägypten

Albanien (1)

Algerien

Belize

Bolivien

Bosnien und Herzegowina

China

Dominikanische Rep.

Ecuador

El Salvador

Fidschi

Guatemala

Guyana

Honduras

Iran

Irak

Jamaika

Jordanien

Kasachstan (1)

Mazedonien (ehem. jugosl. Republik)

Marschallinseln

Mikronesien, Föderierte Staaten von

Namibia

Niue

Kolumbien

Kuba

Pakistan, Islam. Rep.

Paraguay

Peru

Philippinen

Serbien und Montenegro

Sri Lanka

St. Vincent und die Grenadinen

Südafrika

Surinam

Swasiland

Syrien

Thailand

Tokelau (2)

Tonga

Türkei

Tunesien

Turkmenistan (1)

Wallis und Futuma (2)

Botsuana

Brasilien

Chile

Cookinseln

Costa Rica

Dominica

Gabun

Grenada

Kroatien

Libanon

Malaisia

Mauritius

Mayotte (2)

Nauru

Panama

St.-Helena (2)

St.-Lucia

Venezuela

Bahrain

Belarus (1)

Bulgarien (1)

Estland (1)

Lettland (1)

Litauen (1)

Polen (1)

Rumänien (1)

Russland (1)

Slowakische Republik (1)

Tschechische Republik (1)

Ukraine (1)

Ungarn (1)

Antillen, niederländische (1)

Aruba (2)

Bahamas

Bermudas (2)

Brunei

Falkland Inseln (2)

Gibraltar (2)

Hongkong, China (2)

Israel

Kaiman-Inseln (2)

Katar

Korea

Kuweit

Libyen

Macao (2)

Malta

Neu-Kaledonien (2)

Polynesien franz. (2)

Singapur

Slowenien

Taiwan

Vereinigte Arabische Emirate

Virgin Inseln (GB) (2)

Zypern

Schwellen für Gewährung von Darlehen durch die Weltbank ($ 5 185 im Jahr 2001)

Anguilla (2)

Antigua und Barbuda

Argentinien

Barbadod

Mexiko

Montserrat (2)

Oman

Palau

Saudi-Arabien

Seychellen

St. Kitts und Nevis

Trinidad und Tobago

Turks und Caicos Inseln (2)

Uruguay


(1)  Mittel- und osteuropäische Länder und neue unabhängige Staaten der früheren Sowjetunion (MOEL und NUS).

(2)  Gebiete.


ANHANG III

LISTE DER OECD-ENTWICKLUNGSHILFEAUSSCHUSS-MITGLIEDER

Australien, Österreich, Belgien, Kanada, Dänemark, Europäische Kommission, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten.


ANHANG IV

Auszüge aus der Empfehlung des Entwicklungshilfeausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) hinsichtlich der Aufhebung der Lieferbindung bei der öffentlichen Entwicklungshilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder März 2001

II.   Umsetzung

a)   Geltungsbereich

7.

Die Aufhebung der Lieferbindung ist ein komplexer Prozess. Die verschiedenen Kategorien der öffentlichen Entwicklungshilfe erfordern unterschiedliche Ansätze. Daher werden sich die Maßnahmen der Mitglieder zur Umsetzung dieser Empfehlung vom Geltungsbereich wie auch von der Zeitplanung her unterscheiden. Nichtsdestotrotz werden die DAC-Mitglieder gemäß den in dieser Empfehlung festgelegten Kriterien und Verfahren die Lieferbindung bei ihrer bilateralen Entwicklungshilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder so weit wie möglich aufheben:

i)

Die DAC-Mitglieder kommen überein, bis zum 1. Januar 2002 die Lieferbindung in den folgenden Bereichen der öffentlichen Entwicklungshilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder aufzuheben: Budget- und Strukturanpassungshilfe; Schuldenerlass; sektorale und multisektorale Programmhilfe; Hilfe für Investitionsvorhaben; Einfuhr- und Warenhilfe; Verträge für kommerzielle Dienstleistungen; öffentliche Entwicklungshilfe an Nichtregierungsorganisationen für beschaffungsbezogene Aktivitäten.

ii)

Im Hinblick auf die investitions- und nicht investitionsbezogene technische Zusammenarbeit wird anerkannt, dass sich die DAC-Mitglieder in ihrer Politik von der Absicht leiten lassen können, neben dem Ziel, gemäß den Grundsätzen dieser Empfehlung den Sachverstand der Partnerländer in Anspruch zu nehmen, eine Mindestbeteiligung der Geberländer aufrechtzuerhalten. Die nicht investitionsbezogene technische Hilfe ist nicht Gegenstand dieser Empfehlung.

iii)

Im Hinblick auf die Nahrungsmittelhilfe wird anerkannt, dass sich die DAC-Mitglieder unter Achtung der Ziele und Grundsätze dieser Empfehlung in ihrer Politik von den Beratungen und Übereinkünften anderer internationaler Organisationen über die Bereitstellung von Nahrungsmittelhilfe leiten lassen können.

8.

Diese Empfehlung gilt nicht für Maßnahmen mit einem Wert von weniger als 700 000 SZR (bzw. 130 000 SZR im Bereich der investitionsbezogenen technischen Zusammenarbeit).


27.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/34


ENTSCHEIDUNG Nr. 2113/2005/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2005

zur Änderung der Entscheidung Nr. 2256/2003/EG im Hinblick auf eine Verlängerung des Programms bis 2006 zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und Beobachtung der Einführung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung Nr. 2256/2003/EG (3) wurde das Programm MODINIS zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 geschaffen.

(2)

Die Entscheidung Nr. 2256/2003/EG wurde durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG geändert, um die Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union anzupassen.

(3)

In seiner Entschließung vom 9. Dezember 2004 zur Zukunft der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) (4) ersuchte der Rat die Kommission, mit den vorbereitenden Arbeiten für Maßnahmen im Anschluss an den Aktionsplan eEurope 2005 als einem wichtigen Bestandteil der neuen Agenda für die Informationsgesellschaft über das Jahr 2005 hinaus zu beginnen.

(4)

In ihrer Mitteilung vom 19. November 2004 mit dem Titel: „Herausforderungen für die europäische Informationsgesellschaft ab 2005“ analysiert die Kommission die Herausforderungen, die eine europäische Strategie für die Informationsgesellschaft bis 2010 bewältigen muss. Sie spricht sich darin für einen umfassenderen Einsatz der IKT und eine Fortführung der Beobachtung damit in Zusammenhang stehender Themen aus, woraus sich die Notwendigkeit einer Überwachung und des Austauschs empfehlenswerter Verfahren ergibt. Die Mitteilung war der Ausgangspunkt eines Reflexionsprozesses, der 2005 zu einer neuen Initiative für die Informationsgesellschaft führte, die 2006 anlaufen soll.

(5)

Die neue Initiative „i2010 — Europäische Informationsgesellschaft“ wurde in der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2005 für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates „Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze — Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon“, die auf die Förderung der Verbreitung von Informations- und Kommunikationstechnologien abzielt, angekündigt.

(6)

In der Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2005 mit dem Titel: „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ werden die wichtigsten politischen Prioritäten einer Fünfjahresstrategie zur Förderung einer offenen und wettbewerbsfähigen digitalen Wirtschaft skizziert. Die Unterstützung des Austauschs empfehlenswerter Verfahren und die Beobachtung der Verbreitung auf IKT abgestimmter Dienste wird weiterhin dafür sorgen, dass der Dialog mit den interessierten Kreisen und den Mitgliedstaaten — insbesondere im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode — weitergeht.

(7)

Der Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) gilt einem Rahmenprogramm für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wettbewerbsfähigkeit und Innovation im Zeitraum 2007-2013, das spezielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Förderung des Unternehmergeistes, der KMU, der industriellen Wettbewerbsfähigkeit, der Innovation, der Informations- und Kommunikationstechnologien, der Umwelttechnologien und einer intelligenten Energie zusammenführt, einschließlich der in der Entscheidung Nr. 2256/2003/EG genannten Maßnahmen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (5) legt einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft fest. Zu diesen Statistiken gehören Informationen, die für den eEurope-Leistungsvergleich erforderlich, für die strukturellen Indikatoren zur Unterstützung der Überwachung der Leistung der Mitgliedstaaten relevant und als einheitliche Grundlage, auf der die Informationsgesellschaft analysiert werden kann, notwendig sind.

(9)

In den zwölf Monaten zwischen dem Auslaufen des Aktionsplans eEurope 2005 und dem geplanten Start des Rahmenprogramms im Jahr 2007 muss die Einführung der IKT branchenübergreifend beobachtet und durch eine Fortführung der Leistungsvergleiche und der statistischen Analyse auf der Grundlage struktureller Indikatoren sowie des Austauschs empfehlenswerter Verfahren begleitet werden. Die Maßnahmen des Programms zu den Themen Leistungsvergleiche, empfehlenswerte Verfahren und Koordinierung der Politik im Jahre 2006 werden bei der Erreichung der Ziele helfen, die in den genannten Mitteilungen der Kommission vom 2. Februar 2005 und vom 1. Juni 2005 erwähnt sind.

(10)

Die Mechanismen für die Beobachtung und den Erfahrungsaustausch, für Leistungsvergleiche, die Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und die Analyse der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Informationsgesellschaft sollten 2006 fortgeführt werden, um die Ziele zu erreichen, die in der genannten Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2005 zwecks Förderung der IKT-Einführung als Weiterführung des Programms eEurope und in der Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2005 genannt sind.

(11)

Die Entscheidung Nr. 2256/2003/EG sollte daher geändert werden —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung Nr. 2256/2003/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1a

(1)   Das Programm für 2006 führt die Beobachtung der branchenübergreifenden Einführung und Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und die Verbreitung empfehlenswerter Verfahren mit folgenden Zielen fort:

a)

Beobachtung der Leistungen von und in den Mitgliedstaaten sowie Vergleich dieser Leistungen mit der Weltspitze, nach Möglichkeit unter Verwendung offizieller Statistiken;

b)

Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung der Nutzung der IKT auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durch Analyse empfehlenswerter Verfahren und durch komplementäres Zusammenwirken der Entwicklung von Mechanismen für den Erfahrungsaustausch;

c)

Untersuchung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen der Informationsgesellschaft, um die politischen Diskussionen, insbesondere über Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung sowie soziale Integration, zu erleichtern.

(2)   Die Maßnahmen im Rahmen des Programms sind branchenübergreifender Art und ergänzen die Maßnahmen der Gemeinschaft in anderen Bereichen. Bei keiner dieser Maßnahmen darf es Überschneidungen mit Arbeiten geben, die in diesen Bereichen im Rahmen anderer Gemeinschaftsprogramme durchgeführt werden. Die Maßnahmen im Rahmen des Programms zu Leistungsvergleichen, empfehlenswerten Verfahren und politischer Koordinierung leisten einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2005 für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates ‚Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze — Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon‘ (Förderung der IKT-Einführung als Weiterführung des Programms eEurope), insbesondere zur Förderung der Breitbandtechnik, elektronischer Behördendienste, des elektronischen Geschäftsverkehrs, elektronischer Gesundheitsdienste und des elektronischen Lernens, sowie der Ziele der Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2005‚i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung‘ zur Förderung einer offenen und wettbewerbsfähigen digitalen Wirtschaft.

(3)   Das Programm bietet außerdem einen gemeinsamen Rahmen für ein komplementäres Zusammenwirken der einzelnen nationalen, regionalen und lokalen Ebenen auf europäischer Ebene.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Zur Erreichung der in Artikel 1a genannten Ziele werden folgende Arten von Maßnahmen durchgeführt:

a)

Maßnahme 1

Beobachtung und Vergleich der Leistungen:

Sammlung und Analyse von Daten auf der Grundlage der Vergleichsindikatoren, die in der Entschließung des Rates vom 18. Februar 2003 über die Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005 festgelegt sind, gegebenenfalls unter Einschluss regionaler Indikatoren, und entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (6);

b)

Maßnahme 2

Verbreitung empfehlenswerter Verfahren:

Studien zur Bestimmung empfehlenswerter Verfahren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die zur erfolgreichen branchenübergreifenden Einführung der IKT beitragen;

Unterstützung spezieller Konferenzen, Seminare und Workshops, Verbreitungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2005 für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates ‚Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze — Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon‘ (Förderung der IKT-Einführung als Weiterführung des Programms eEurope) und der Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2005‚i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung‘ zur Förderung einer offenen und wettbewerbsfähigen digitalen Wirtschaft, um so die Zusammenarbeit und den Austausch von Erfahrungen und empfehlenswerten Verfahren gemäß Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b zu fördern;

c)

Maßnahme 3

Analyse und strategische Erörterung:

Unterstützung der Arbeit von Sozial- und Wirtschaftsexperten, um für die Kommission Beiträge für die zukunftsorientierte politische Analyse zu leisten.

3.

Artikel 4 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„Dieses Programm läuft vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006.

Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird auf 30 160 000 EUR festgesetzt.“

4.

Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  Stellungnahme vom 27. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. November 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2005.

(3)  ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG(ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

(4)  ABl. C 62 vom 12.3.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49.

(6)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49.“


ANHANG

„ANHANG

Mehrjahresprogramm zur Verfolgung der Umsetzung von eEurope, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS)

Vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben 2003-2005

Anteil (in Prozent) am Gesamthaushalt nach Kategorie und Jahr

 

2003

2004

2005

2003-2005 Insgesamt

Maßnahme 1 — Beobachtung und Vergleich der Leistungen

12 %

14 %

14 %

40 %

Maßnahme 2 — Verbreitung empfehlenswerter Verfahren

8 %

10 %

12 %

30 %

Maßnahme 3 — Analyse und strategische Erörterung

2 %

3 %

3 %

8 %

Maßnahme 4 — Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit

17 %

5 %

0 %

22 %

Anteil am Gesamthaushalt

39 %

32 %

29 %

100 %


Vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben 2006

Anteil (in Prozent) am Gesamthaushalt nach Kategorie und Jahr

 

2006

Maßnahme 1 — Beobachtung und Vergleich der Leistungen

55 %

Maßnahme 2 — Verbreitung empfehlenswerter Verfahren

30 %

Maßnahme 3 — Analyse und strategische Erörterung

15 %

Maßnahme 4 — Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit

0 %

Anteil am Gesamthaushalt

100 %“


27.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/38


RICHTLINIE 2005/82/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2005

zur Aufhebung der Richtlinie 90/544/EWG des Rates über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 90/544/EWG (4) waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 31. Dezember 1992 im Frequenzband 169,4 bis 169,8 MHz vier Kanäle für das europaweite terrestrische öffentliche Funkrufsystem (nachfolgend „ERMES“ genannt) festzulegen und so schnell wie möglich entsprechende Pläne auszuarbeiten, damit das europaweite terrestrische öffentliche Funkrufsystem entsprechend der kommerziellen Nachfrage das gesamte Frequenzband 169,4 bis 169,8 MHz in Anspruch nehmen kann.

(2)

Die Nutzung dieses Frequenzbandes 169,4 bis 169,8 MHz für ERMES hat jedoch in der Gemeinschaft abgenommen oder wurde sogar ganz eingestellt, so dass dieses Frequenzband gegenwärtig von ERMES nicht effizient genutzt wird und besser für die Erfüllung anderer gemeinschaftspolitischer Bedürfnisse genutzt werden könnte.

(3)

Mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (5) wurde ein politischer und rechtlicher Rahmen geschaffen, um die Koordinierung der politischen Ansätze und gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen im Hinblick auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung der Funkfrequenzen, die für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, zu gewährleisten. Jene Entscheidung erlaubt es der Kommission, technische Umsetzungsmaßnahmen zu erlassen, um harmonisierte Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung der Frequenzen zu schaffen.

(4)

Da sich das Frequenzband 169,4 bis 169,8 MHz für Anwendungen eignet, die Menschen mit Behinderungen zugute kommen, und da über das allgemeine Ziel der Gewährleistung eines funktionierenden Binnenmarkts hinaus auch die Förderung solcher Anwendungen zu den politischen Zielen der Gemeinschaft gehört, erteilte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Frequenzentscheidung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) einen Auftrag, der unter anderem vorsah, Anwendungen im Zusammenhang mit der Unterstützung von Menschen mit Behinderungen zu prüfen.

(5)

Aufgrund dieses Auftrags erarbeitete die CEPT einen neuen Frequenzplan und eine Kanalbelegung für sechs Arten bevorzugter Anwendungen, die dieses Frequenzband gemeinsam nutzen sollen, um gemeinschaftspolitischen Bedürfnissen entgegen zu kommen.

(6)

Aus diesen Gründen ist die Richtlinie 90/544/EWG im Einklang mit den Zielen der Frequenzentscheidung aufzuheben —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 90/544/EWG wird mit Wirkung vom 27. Dezember 2005 aufgehoben.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  Stellungnahme vom 27. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 17. November 2005 nach nicht obligatorischer Anhörung (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. November 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2005.

(4)  ABl. L 310 vom 9.11.1990, S. 28.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.


27.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/40


RICHTLINIE 2005/84/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2005

zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 14 des Vertrags schafft einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(2)

Die Arbeiten auf dem Gebiet Binnenmarkt sollten der Verbesserung der Lebensqualität, des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit des Verbrauchers dienen. Diese Richtlinie entspricht dem Erfordernis, bei der Festlegung und Durchführung aller Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft ein hohes Niveau des Gesundheits- und Verbraucherschutzes zu gewährleisten.

(3)

Die Verwendung bestimmter Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln, die aus weichmacherhaltigem Material bestehen oder Bestandteile aus weichmacherhaltigem Material enthalten, sollte verboten werden, da das Vorhandensein bestimmter Phthalate Gefahren im Hinblick auf die Gesundheit von Kindern aufweist oder möglicherweise aufweisen könnte. Spielzeug und Babyartikel, die in den Mund genommen werden können, auch wenn dies nicht ihre eigentliche Bestimmung ist, können unter bestimmten Umständen ein Risiko für die Gesundheit von Kleinkindern darstellen, wenn sie aus weichmacherhaltigem Material bestehen oder Bestandteile aus weichmacherhaltigem Material enthalten, das bestimmte Phthalate enthält.

(4)

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) wurde von der Kommission konsultiert und hat Stellungnahmen zu der von diesen Phthalaten ausgehenden Gesundheitsgefährdung abgegeben.

(5)

In der Empfehlung 98/485/EG der Kommission vom 1. Juli 1998 betreffend bestimmte Baby- und Spielzeugartikel aus phthalathaltigem Weich-PVC, die dazu bestimmt sind, von Kleinkindern in den Mund genommen zu werden (4), wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Maßnahmen zu erlassen, um bei den betreffenden Produkten einen hohen Gesundheitsschutz für Kinder sicherzustellen.

(6)

Seit 1999 ist die Verwendung von sechs Phthalaten in Spielzeug und Babyartikeln, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, nach der Annahme der Entscheidung 1999/815/EG der Kommission (5) im Rahmen der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (6) auf Ebene der Europäischen Union vorübergehend verboten. Die Geltungsdauer dieser Entscheidung wird regelmäßig verlängert.

(7)

Die bereits von einigen Mitgliedstaaten erlassenen Beschränkungen des Inverkehrbringens von Spielzeug und Babyartikeln, die Phthalate enthalten, haben direkte Auswirkungen auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarkts. Daher ist es geboten, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet anzugleichen und folglich Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG (7) zu ändern.

(8)

Wenn sich das Risiko durch eine wissenschaftliche Bewertung nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen lässt, sollte das Vorsorgeprinzip angewandt werden, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau insbesondere für Kinder sicherzustellen.

(9)

Da der Organismus von Kindern sich noch entwickelt, reagieren sie besonders empfindlich auf fortpflanzungsgefährdende Substanzen. Daher sollte die Exposition von Kindern gegenüber allen praktisch vermeidbaren Emissionsquellen solcher Substanzen, insbesondere aus Artikeln, die von Kindern in den Mund genommen werden, so weit wie möglich reduziert werden.

(10)

Bei den Risikobewertungen und/oder im Rahmen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (8) wurden Di(2–ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP) und Benzylbutylphthalat (BBP) als fortpflanzungsgefährdende Stoffe erkannt und deshalb als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 2 eingestuft.

(11)

Zu Di-„isononyl“phthalat (DINP), Di-„isodecyl“phthalat (DIDP) und Di-n-octylphthalat (DNOP) gibt es entweder keine oder widersprüchliche wissenschaftliche Informationen, jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie eine potenzielle Gefahr darstellen, wenn sie in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die definitionsgemäß für Kinder hergestellt werden.

(12)

Die Unwägbarkeiten bei der Evaluierung der Auswirkungen der Exposition gegenüber diesen Phthalaten, z. B. wie lange bzw. wie oft die Artikel in den Mund genommen werden oder die Exposition gegenüber Emissionen aus anderen Quellen, erfordern die Berücksichtigung vorsorglicher Überlegungen. Deshalb sollten Beschränkungen für die Verwendung dieser Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln und für das Inverkehrbringen solcher Artikel eingeführt werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten jedoch die Beschränkungen für DINP, DIDP und DNOP weniger streng sein als die für DEHP, DBP und BBP vorgeschlagenen Beschränkungen.

(13)

Die Kommission sollte sonstige Anwendungsbereiche von Erzeugnissen überprüfen, die aus weichmacherhaltigem Material bestehen oder Bestandteile aus weichmacherhaltigem Material enthalten und für den Menschen gefährlich sein können, vor allem solche Erzeugnisse, die in Medizinprodukten verwendet werden.

(14)

Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über das Vorsorgeprinzip sollten die Maßnahmen, die auf diesem Prinzip beruhen, im Lichte neuer wissenschaftlicher Informationen überprüft werden.

(15)

Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Marktüberwachung und die Durchsetzung von Regelungen bei Spielzeug und Babyartikeln verantwortlich sind, sowie im Benehmen mit den relevanten Organisationen der Hersteller und der Importeure die Verwendung von Phthalaten und anderen Substanzen als Weichmacher in Spielzeug und Babyartikeln überwachen.

(16)

Der Begriff „Babyartikel“ sollte für die Zwecke der Richtlinie 76/769/EWG definiert werden.

(17)

Entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (9) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(18)

Die Kommission wird die Verwendung der in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG aufgeführten Phthalate in anderen Produkten überprüfen, wenn die Risikobewertung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (10) abgeschlossen ist.

(19)

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (11) und den davon abgeleiteten Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (12) und der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (13) —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 76/769/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

‚Babyartikel‘: jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern.“

2.

Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Kommission bewertet spätestens bis zum 16. Januar 2010 erneut die in der Richtlinie 76/769/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung vorgesehenen Maßnahmen im Lichte neuer wissenschaftlicher Informationen über im Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgeführte Stoffe und deren Ersatzstoffe; diese Maßnahmen werden, falls dies gerechtfertigt ist, entsprechend geändert.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 16. Juli 2006 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab dem 16. Januar 2007 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2005.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  ABl. C 116 E vom 26.4.2000, S. 14.

(2)  ABl. C 117 vom 26.4.2000, S. 59.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2000 (ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 410), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. April 2005 (ABl. C 144 E vom 14.6.2005, S. 24) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. November 2005.

(4)  ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 35.

(5)  ABl. L 315 vom 9.12.1999, S. 46. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/781/EG (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 35).

(6)  ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24. Aufgehoben durch die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).

(7)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/98/EG der Kommission (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 63).

(8)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1).

(9)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(11)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(12)  ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1. Aufgehoben durch die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).

(13)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG werden folgende Abschnitte angefügt:

„[XX.] Folgende Phthalate (oder andere CAS- und Einecs-Nummern, die diesen Stoff betreffen):

 

Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

CAS-Nr. 117-81-7

Einecs-Nr. 204-211-0

 

Dibutylphthalat (DBP)

CAS-Nr. 84-74-2

Einecs-Nr. 201-557-4

 

Benzylbutylphthalat (BBP)

CAS-Nr. 85-68-7

Einecs-Nr. 201-622-7

Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden.

Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

[XXa.] Folgende Phthalate (oder andere CAS- und Einecs-Nummern, die diesen Stoff betreffen):

 

Di-‚isononyl‘phthalat (DINP)

CAS Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0

Einecs-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9

 

Di-‚isodecyl‘phthalat (DIDP)

CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1

Einecs-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4

 

Di-n-octylphthalat (DNOP)

CAS-Nr. 117-84-0

Einecs-Nr. 204-214-7

Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die von Kindern in den Mund genommen werden können.

Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.“


27.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/44


RICHTLINIE 2005/88/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2005

zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist von der durch die Kommission eingesetzten Arbeitsgruppe „im Freien verwendete Maschinen“ überprüft worden.

(2)

In ihrem Bericht vom 8. Juli 2004 gelangte diese Arbeitsgruppe zu dem Schluss, dass es in einigen Fällen technisch nicht möglich ist, die ab 3. Januar 2006 verbindlichen Grenzwerte der Stufe II einzuhalten. Es war jedoch zu keiner Zeit beabsichtigt, das Inverkehrbringen oder Inbetriebnehmen von Geräten ausschließlich wegen der technischen Machbarkeit zu untersagen.

(3)

Es ist daher notwendig sicherzustellen, dass bestimmte Arten der in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG aufgeführten Maschinen und Geräte, die aus rein technischen Gründen die ab 3. Januar 2006 geltenden Grenzwerte der Stufe II nicht einhalten können, ab diesem Zeitpunkt trotzdem in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können.

(4)

Die Erfahrung der ersten fünf Jahre der Anwendung der Richtlinie 2000/14/EG hat gezeigt, dass mehr Zeit erforderlich ist, um den Bestimmungen der Artikel 16 und 20 zu entsprechen, sowie die Notwendigkeit der Überprüfung der genannten Richtlinie im Hinblick auf ihre mögliche Änderung aufgezeigt, insbesondere bezüglich der in ihr festgesetzten Grenzwerte für die Stufe II. Es ist daher erforderlich, die Frist zur Übermittlung des in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG genannten Berichts an das Europäische Parlament und den Rat bezüglich der Erfahrungen der Kommission mit der Umsetzung und Verwaltung der Richtlinie 2000/14/EG um zwei Jahre zu verlängern.

(5)

Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2000/14/EG sieht einen Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zu der Frage vor, ob und inwieweit der technische Fortschritt eine Senkung der Grenzwerte für Rasenmäher und Rasentrimmer/Rasenkantenschneider ermöglicht. In Anbetracht der Tatsache, dass die in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG festgelegten Verpflichtungen strenger sind als die in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2000/14/EG, und um Doppelarbeit zu vermeiden, erscheint es angemessen, diese Art von Geräten in den in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG vorgesehenen allgemeinen Bericht über die Erfahrung der Kommission mit der Umsetzung und Verwaltung der genannten Richtlinie aufzunehmen. Demzufolge sollten die separaten Berichtsverpflichtungen des Artikels 20 Absatz 3 der Richtlinie 2000/14/EG gestrichen werden.

(6)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich das Funktionieren des Binnenmarkts für im Freien verwendete Geräte und Maschinen dadurch zu gewährleisten, dass für sie einheitliche Lärmgrenzwerte festgelegt werden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus, denn sie gilt nur für solche Arten von Geräten und Maschinen, die die ursprünglichen Grenzwerte der Stufe II aus rein technischen Gründen derzeit nicht einhalten können.

(7)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (4) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(8)

Die Richtlinie 2000/14/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2000/14/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle in Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Art des Gerätes/der Maschine

Installierte Nutzleistung P in kW

Elektrische Leistung P el  (5) in kW

Masse m in kg

Schnittbreite L in cm

Zulässiger Schallleistungspegel in dB/1 pW

 

 

Stufe I ab 3. Januar 2002

Stufe II ab 3. Januar 2006

Verdichtungsmaschinen (Vibrationswalzen, Rüttelplatten, Vibrationsstampfer)

P ≤ 8

108

105 (6)

8 < P ≤ 70

109

106 (6)

P > 70

89 + 11 lg P

86 + 11 lg P  (6)

Planierraupen, Kettenlader, Kettenbaggerlader

P ≤ 55

106

103 (6)

P > 55

87 + 11 lg P

84 + 11 lg P  (6)

Planiermaschinen auf Rädern, Radlader, Baggerlader auf Rädern, Muldenfahrzeuge, Grader, Müllverdichter mit Ladeschaufel, Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Mobilkräne, Verdichtungsmaschinen (nicht vibrierende Walzen), Straßenfertiger, Hydraulikaggregate

P ≤ 55

104

101 (6)  (7)

P > 55

85 + 11 lg P

82 + 11 lg P  (6)  (7)

Bagger, Bauaufzüge für den Materialtransport, Bauwinden, Motorhacken

P ≤ 15

96

93

P > 15

83 + 11 lg P

80 + 11 lg P

Handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

m ≤ 15

107

105

15 < m < 30

94 + 11 lg m

92 + 11 lg m  (6)

m ≥ 30

96 + 11 lg m

94 + 11 lg m

Turmdrehkräne

 

98 + lg P

96 + lg P

Schweißstrom- und Kraftstromerzeuger

P el ≤ 2

97 + lg P el

95 + lg P el

2 < P el ≤ 10

98 + lg P el

96 + lg P el

10 > P el

97 + lg P el

95 + lg P el

Kompressoren

P ≤ 15

99

97

P > 15

97 + 2 lg P

95 + 2 lg P

Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider

L ≤50

96

94 (6)

50 < L ≤ 70

100

98

70 < L ≤ 120

100

98 (6)

L > 120

105

103 (6)

Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden (bei weniger als 0,5 nach unten, bei 0,5 oder mehr nach oben).“

2.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Spätestens am 3. Januar 2005“ durch die Worte „Spätestens am 3. Januar 2007“ ersetzt.

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 31. Dezember 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2006 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2005.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  Stellungnahme vom 27. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2005.

(3)  ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1.

(4)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(5)  P el für Schweißstromerzeuger: konventioneller Schweißstrom multipliziert mit der konventionellen Schweißspannung für den niedrigsten Wert der Einschaltdauer nach Herstellerangabe.

P el für Kraftstromerzeuger: variable Aggregate-Dauerleistung nach ISO 8528-1:1993, Abschnitt 13.3.2.

(6)  Die für Stufe II angegebenen Werte sind für folgende Geräte und Maschinen lediglich Richtwerte:

handgeführte Vibrationswalzen;

Rüttelplatten (>3kW);

Vibrationsstampfer;

Planierraupen;

Kettenlader (> 55 kW);

Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor;

Straßenfertiger mit (einfacher) Verdichtungsbohle;

handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer mit Verbrennungsmotor (15 kg <Masse < 30 kg);

Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider.

Verbindliche Werte werden bei einer eventuellen Änderung der Richtlinie nach Vorlage des in Artikel 20 Absatz 1vorgesehenen Berichts festgelegt. Wird die Richtlinie nicht geändert, gelten die Werte für Stufe I auch für Stufe II.

(7)  Für einmotorige Mobilkräne gelten die Werte der Stufe I bis zum 3. Januar 2008. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Werte der Stufe II.

Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden (bei weniger als 0,5 nach unten, bei 0,5 oder mehr nach oben).“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

27.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/47


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2005

zur Harmonisierung des Frequenzbands 169,4-169,8125 MHz in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5503)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/928/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 90/544/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (ERMES-Richtlinie) (2) wurde am 27. Dezember 2005 durch die Richtlinie 2005/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgehoben. Nach dieser Richtlinie waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Frequenzband 169,4-169,8 MHz vier Kanäle für das europaweite terrestrische öffentliche Funkrufsystem (nachfolgend „ERMES“ genannt) festzulegen und dafür zu sorgen, dass so schnell wie möglich das gesamte Frequenzband von 169,4-169,8 MHz von ERMES-Diensten im Einklang mit der kommerziellen Nachfrage in Anspruch genommen werden kann.

(2)

Die Nutzung dieses Frequenzbandes 169,4-169,8 MHz für ERMES hat jedoch in der Gemeinschaft stark abgenommen oder wurde sogar ganz eingestellt, so dass dieses Frequenzband gegenwärtig von ERMES nicht effizient genutzt wird und besser für die Erfüllung anderer Anforderungen der EU-Politik genutzt werden könnte.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Frequenzentscheidung erteilte die Kommission am 7. Juli 2003 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (nachfolgend „CEPT“ genannt) den Auftrag, Informationen über derzeitige und künftig mögliche Anwendungen im Frequenzband 169,4-169,8 MHz zu sammeln, eine Liste alternativer Nutzungsmöglichkeiten für diese Frequenzen aufzustellen und dabei insbesondere auch Anwendungen zu berücksichtigen, die nicht im Zusammenhang mit der herkömmlichen elektronischen Kommunikation stehen. Die CEPT wurde gebeten, für jede mögliche Anwendung auch den gleichzeitigen Betrieb mehrerer Anwendungen sowie die mögliche Nutzung alternativer Frequenzbänder im Einklang mit den Grundsätzen der Rahmenrichtlinie zu prüfen. Das Frequenzband, das bereits teilweise harmonisiert ist, eignet sich in verschiedenen Bereichen der Gemeinschaftspolitik für bestimmte Anwendungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Funktionieren des Binnenmarkts stehen und von denen einige besonders den Behinderten zugute kommen oder der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres in der Europäischen Union dienen.

(4)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (4) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Interessen der Bürger der Europäischen Union zu fördern, indem sie unter anderem die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere hörgeschädigter und dringend hilfebedürftiger Menschen, berücksichtigen.

(5)

Aufgrund technischer Untersuchungen und der gesammelten Informationen bestätigte die CEPT, dass die Nutzung dieses Frequenzbands für ERMES trotz der Richtlinie 90/544/EWG sehr gering blieb und dass sich der Bedarf an Funknachrichten- oder Funkrufsystemen in Europa verändert hat, weil deren Funktionen durch andere Systeme wie den Kurznachrichtendienst (SMS) über das GSM-Netz übernommen wurde.

(6)

Die in der Gemeinschaft vorgenommene Zuweisung von Teilen des Frequenzbandes 169,4-169,8 MHz für ERMES sollte daher verändert werden, um eine effizientere Nutzung dieses Frequenzbandes zu erreichen, gleichzeitig aber seine Harmonisierung zu erhalten.

(7)

Entsprechend dem erteilten Auftrag erarbeitete die CEPT einen neuen Frequenzplan und eine Kanalbelegung für sechs Arten bevorzugter Anwendungen, die das Frequenzband 169,4-169,8125 MHz im Einklang mit den Anforderungen mehrerer Bereiche der Gemeinschaftspolitik gemeinsam nutzen sollen. Diese Anforderungen betreffen Hörgeräte zur Unterstützung Hörgeschädigter, die dank eines harmonisierten Frequenzbands in der Gemeinschaft in den Genuss verbesserter Reisebedingungen zwischen den Mitgliedstaaten und geringerer Gerätekosten aufgrund von Größeneinsparungen kämen, die Binnenmarktentwicklung auf dem Gebiet der Personenhilferufanlagen, damit ältere oder behinderte Menschen Notrufmeldungen absetzen können, Verfolgungs- und Ortungsgeräte für eine gemeinschaftsweite Nachverfolgung und das Wiederauffinden gestohlener Waren, Zählerablesesysteme für Wasser- und Stromversorgungsunternehmen, bestehende Funkrufsysteme wie ERMES sowie den zeitweiligen Betrieb privater Mobilfunksysteme (PMR) zur Abdeckung vorübergehender Ereignisse mit einer Dauer von einigen Tagen bis zu einigen Monaten.

(8)

Die Ergebnisse des Auftrags an die CEPT, die von der Kommission als zufrieden stellend eingeschätzt werden, sollten in der Gemeinschaft zur Anwendung gebracht und von den Mitgliedstaaten eingeführt werden. Die verbleibenden ERMES- oder PMR-Genehmigungen, die nicht im Einklang mit dem neuen Frequenzplan und dessen Kanalbelegung stehen, sollten weiter gelten bis sie ablaufen oder bis ERMES- und PMR-Anwendungen ohne übermäßigen Aufwand in geeignete Frequenzbänder verlegt werden können.

(9)

Der Frequenzzugang sollte im Einklang mit der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (5) anhand des am wenigsten schwerfälligen Genehmigungssystems und ohne individuelle Nutzungsrechte gestattet werden.

(10)

Unbeschadet der Tatsache, dass für bestimmte Zwecke ausschließliche Frequenznutzungen erforderlich sind, sollten im Allgemeinen Frequenzbereichszuweisungen so umfassend wie möglich vorgenommen werden, so dass die Frequenznutzung nur durch die Festlegung bestimmter Beschränkungen, zum Beispiel der Betriebszyklen oder Sendeleistung gesteuert wird, und dass anhand der harmonisierten, durch die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (6) anerkannten Normen, gewährleistet wird, dass beim Betrieb der Geräte auf den zugewiesenen Frequenzen funktechnische Störungen vermieden werden.

(11)

Die Koordinierung der Kanäle im Hochleistungsbereich des Frequenzbandes 169,4-169,8125 MHz zwischen Nachbarländern erfolgt auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Übereinkommen.

(12)

Damit das Frequenzband 169,4-169,8125 MHz auch längerfristig wirksam genutzt wird, sollten die Regierungen weitere Untersuchungen anstellen, um die effiziente Nutzung insbesondere des festgelegten Schutzbereichs zu erhöhen.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Harmonisierung der Bedingungen für die Bereitstellung und effiziente Nutzung des Frequenzbands 169,4-169,8125 MHz in der Gemeinschaft.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Hörgerät“ ist ein Funkkommunikationssystem, das in der Regel aus einem oder mehreren Funksendern und einem oder mehreren Funkempfängern besteht und es Hörgeschädigten erlaubt, ihre Hörfähigkeit zu verbessern;

b)

„Personenhilferufanlage“ ist ein zuverlässiges Funkkommunikationssystem und -netz mit einem tragbaren Gerät, das es einer Person in einer Notlage erlaubt, in einem beschränkten räumlichen Bereich auf einfache Weise einen Hilferuf auszulösen;

c)

„Zählerablesesystem“ ist ein ferngesteuertes System für die Betriebsüberwachung, das Ablesen von Zählerständen und die Ausführung von Dienstbefehlen mit Hilfe eines Funkkommunikationsgeräts;

d)

„Verfolgungs- und Ortungssystem“ ist ein System zur Verfolgung und Ortung von Objekten oder Waren bis zu deren Wiederauffinden, das im Allgemeinen aus einem am zu schützenden Objekt angebrachten Funksender und einem Funkempfänger besteht und auch eine Alarmeinrichtung umfassen kann;

e)

„Funkrufsystem“ ist ein System, das einen einseitigen Funkbetrieb vom Sender (Basisstation) zum Empfänger (mobiles Gerät) erlaubt;

f)

„privater Mobilfunk“ (PMR) ist ein terrestrischer Mobilfunkdienst, der mit Endgeräten im Simplex-, Halbduplex- oder auch Vollduplexbetrieb die Kommunikation in geschlossenen Nutzergruppen erlaubt.

Artikel 3

Harmonisierte Anwendungen

(1)   Das Frequenzband 169,4-169,8125 MHz wird in einen Bereich mit niedriger Sendeleistung und einen Bereich mit hoher Sendeleistung unterteilt. Der zugehörige Frequenzplan mit der Kanalbelegung ist dieser Entscheidung im Anhang beigefügt.

(2)   Für den Niedrigleistungsbereich des Frequenzbands 169,4-169,8125 MHz sind folgende bevorzugte Anwendungen vorgesehen:

a)

ausschließliche Nutzung für Hörgeräte;

b)

ausschließliche Nutzung für Personenhilferufanlagen;

c)

nicht ausschließliche Nutzung für Zählerablesesysteme;

d)

nicht ausschließliche Nutzung durch Sender mit geringer Leistung für Verfolgungs- und Ortungssysteme.

(3)   Für den Hochleistungsbereich des Frequenzbands 169,4-169,8125 MHz sind folgende bevorzugte Anwendungen vorgesehen:

a)

Sender mit hoher Leistung für Verfolgungs- und Ortungssysteme;

b)

bestehende Funkrufsysteme oder aus anderen Kanälen des Frequenzbands verlegte Funkrufsysteme.

(4)   Weitere Anwendungen für das Frequenzband 169,4-169,8125 MHz können eingeführt werden, sofern dadurch die harmonisierte Einführung der bevorzugten Anwendungen nicht beeinträchtigt wird. Diese alternativen Anwendungen sind:

a)

Hörgeräte für die nicht ausschließliche Nutzung im Niedrigleistungsbereich des Frequenzbands;

b)

Verfolgung, Funkruf, zeitweilige Nutzung oder privater Mobilfunk auf nationaler Ebene im Hochleistungsbereich des Frequenzbands.

(5)   Die maximale Sendeleistung im Niedrigleistungsbereich des Frequenzbands 169,4-169,8125 MHz wird auf 0,5 Watt (effektive Stahlungsleistung, ERP) beschränkt. Die Betriebszyklen von Zählerablesesystemen bzw. Verfolgungs- und Ortungssystemen müssen im Niedrigleistungsbereich des Frequenzbands 169,4-169,8125 MHz unterhalb von 10 % bzw. 1 % liegen.

(6)   Jede zum Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung bereits genehmigte Nutzung des Frequenzbands 169,4-169,8125 MHz für Funkrufdienste und den privaten Mobilfunk, die mit Artikel 3 Absätze 1 bis 5 nicht vereinbar ist, darf so lange fortgesetzt werden, wie die zum Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung bereits erteilte Genehmigung für derartige Dienste gültig ist.

Artikel 4

Anwendung des Artikels 3

Artikel 3 gilt ab dem 27. Dezember 2005.

Artikel 5

Überprüfung

Die Mitgliedstaaten überprüfen laufend die Nutzung des Frequenzbands 169,4-169,8125 MHz, um eine effiziente Frequenznutzung sicherzustellen, und unterrichten die Kommission von den Ergebnissen.

Artikel 6

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2005

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 310 vom 9.11.1990, S. 28.

(3)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 38.

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(6)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

Frequenzplan für das Frequenzband 169,4-169,8125 MHz

Anwendung mit niedriger Sendeleistung

„Schutzbereich“

Anwendungen mit hoher Sendeleistung

Besondere Anwendungen mit niedriger Leistung

Personenhilferuf

Hörgeräte

Personenhilferuf

Verfolgung und Ortung

Funkruf

Funkruf

Funkruf

Verfolgung und Ortung

Verfolgung und Ortung

Funkruf

Verfolgung und Ortung

Hörgeräte

ausschließliche Nutzung

Diese Kanäle können auf nationaler Ebene für Anwendungen mit hoher Leistung wie Funkruf, Verfolgung und zeitweilige Nutzung oder den privaten Mobilfunk genutzt werden.

12,5

12,5

50

12,5

12,5 (1)

1a

1b

2a

2b

3a

3b

4a

4b+5+6a

6b+7+8a

8b

9a

9b

10a

10b

11a

11b

12a

12b

13a

13b

14a

14b

15a

15b

16a

16b

Erläuterung:

Zeile 1: Anwendungskategorie: d. h. Anwendungen mit niedriger oder hoher Leistung.

Zeile 2: bevorzugte Anwendungen:

besondere Anwendungen mit niedriger Leistung: siehe Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d,

Personenhilferufanlagen: siehe Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b,

Hörgeräte: siehe Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a,

Verfolgungs- und Ortungssysteme (Hochleistungsbereich): siehe Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a,

Funkrufsysteme: siehe Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b.

Zeile 3: alternative Anwendungen: siehe Artikel 3 Absatz 4.

Zeilen 4 und 5: Kanalaufteilung (in kHz) und Kanalnummer.


Kanalbelegung für das Frequenzband 169,4-169,8125 MHz

Bandbreite 12,5 kHz

Bandbreite 25 kHz

Bandbreite 50 kHz

Kanalnummer

Mittenfrequenz

Kanalnummer

Mittenfrequenz

Kanalnummer

Mittenfrequenz

1a

169,406250

1

169,412500

 

 

1b

169,418750

„0“

169,437500

2a

169,431250

2

169,437500

2b

169,443750

3a

169,456250

3

169,462500

3b

169,468750

 

 

4a

169,481250

4

169,487500

4b

169,493750

„1“

169,512500

5a

169,506250

5

169,512500

5b

169,518750

6a

169,531250

6

169,537500

6b

169,543750

„2“

169,562500

7a

169,556250

7

169,562500

7b

169,568750

8a

169,581250

8

169,587500

8b

169,593750

 

 

„Schutzbereich“ 12,5 kHz

9a

169,618750

9

169,62500

9b

169,631250

10a

169,643750

10

169,65000

10b

169,656250

11a

169,668750

11

169,67500

11b

169,681250

12a

169,693750

12

169,70000

12b

169,706250

13a

169,718750

13

169,72500

13b

169,731250

14a

169,743750

14

169,75000

14b

169,756250

15a

169,768750

15

169,77500

15b

169,781250

16a

169,793750

16

169,80000

16b

169,806250


(1)  Wegen der Möglichkeit, jeden Hochleistungskanal für zeitweilige Anwendungen zu nutzen. Um die grenzüberschreitende Koordinierung zu erleichtern, müssen Systeme, die 25-kHz-Kanäle nutzen, die Kanalaufteilung ab dem unteren Rand von Kanal 9 einhalten.


Berichtigungen

27.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/52


Berichtigung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft

( Amtsblatt der Europäischen Union L 255 vom 30. September 2005 )

Seite 155, Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und c:

anstatt:

„2.

(…) Die Einführung erfolgt nach folgendem Zeitplan:

a)

die RIS-Leitlinien spätestens am 20. Juni 2006,

b)

(…)

c)

die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme spätestens am 20. Dezember 2006.“

muss es heißen:

„2.

(…) Die Einführung erfolgt nach folgendem Zeitplan:

a)

die RIS-Leitlinien spätestens am 20. Juli 2006,

b)

(…)

c)

die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme spätestens am 20. Januar 2007.“


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