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Document C2006/143/25

Verbundene Rechtssachen C-443/04 und C-444/04: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 27. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]) — H. A. Solleveld und J. E. van den Hout van Eijnsbergen/Staatssecretaris van Financiën (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c — Befreiungen — Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden — Therapeutische Behandlungen durch einen Physiotherapeuten und eine Psychotherapeutin — Definition der arztähnlichen Berufe durch den betreffenden Mitgliedstaat — Ermessen — Grenzen)

OJ C 143, 17.6.2006, p. 14–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

17.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/14


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 27. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]) — H. A. Solleveld und J. E. van den Hout van Eijnsbergen/Staatssecretaris van Financiën

(Verbundene Rechtssachen C-443/04 und C-444/04) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c - Befreiungen - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden - Therapeutische Behandlungen durch einen Physiotherapeuten und eine Psychotherapeutin - Definition der arztähnlichen Berufe durch den betreffenden Mitgliedstaat - Ermessen - Grenzen)

(2006/C 143/25)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: H. A. Solleveld (C-443/04) und J. E. van den Hout van Eijnsbergen (C-444/04)

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (L 145, S. 1) — Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden — Tätigkeiten, die von einem Physiotherapeuten außerhalb des Rahmens der nationalen ärztlichen und arztähnlichen Tätigkeiten ausgeübt werden

Tenor des Urteils

Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten bei der Definition der arztähnlichen Berufe und der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die zu diesen Berufen gehören, für die Zwecke der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung ein Ermessen einräumt. Bei der Ausübung dieses Ermessens haben die Mitgliedstaaten jedoch das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel, zu gewährleisten, dass die Befreiung nur für Leistungen gilt, die von Personen erbracht werden, die über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfügen, und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten.

Eine nationale Regelung, die den Beruf des Psychotherapeuten von der Definition der arztähnlichen Berufe ausnimmt, verstößt nur insoweit gegen dieses Ziel und diesen Grundsatz, als die psychotherapeutischen Behandlungen — was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist — von der Mehrwertsteuer befreit wären, wenn sie von Psychiatern, Psychologen oder Angehörigen anderer ärztlicher oder arztähnlicher Berufe durchgeführt würden, obwohl sie, von Psychotherapeuten erbracht, unter Berücksichtigung deren beruflicher Qualifikationen als qualitativ gleichwertig angesehen werden können.

Eine nationale Regelung, die bestimmte, von Physiotherapeuten ausgeübte spezifische Heiltätigkeiten im Bereich der Humanmedizin, wie Behandlungen mittels Störfelddiagnostik, von der Definition dieses arztähnlichen Berufes ausnimmt, verstößt nur insoweit gegen dieses Ziel und diesen Grundsatz, als diese Behandlungen — was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist — von der Mehrwertsteuer befreit wären, wenn sie von Ärzten oder Zahnärzten erbracht würden, obwohl sie, von Physiotherapeuten durchgeführt, unter Berücksichtigung deren beruflicher Qualifikationen als qualitativ gleichwertig angesehen werden können.


(1)  ABl. C 6 vom 8.1.2005.


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