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Document 62019CN0516
Case C-516/19: Request for a preliminary ruling from the Verwaltungsgericht Berlin (Germany) lodged on 9 July 2019 — NMI Technologietransfer GmbH v EuroNorm GmbH
Rechtssache C-516/19: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 9. Juli 2019 — NMI Technologietransfer GmbH gegen EuroNorm GmbH
Rechtssache C-516/19: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 9. Juli 2019 — NMI Technologietransfer GmbH gegen EuroNorm GmbH
ABl. C 328 vom 30.9.2019, p. 22–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 328/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 9. Juli 2019 — NMI Technologietransfer GmbH gegen EuroNorm GmbH
(Rechtssache C-516/19)
(2019/C 328/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: NMI Technologietransfer GmbH
Beklagte: EuroNorm GmbH
Vorlagefragen
1. |
Kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, nach Art. 3 Abs. 4 Anhang I AGVO (1) schon deshalb nicht als kleines und mittleres Unternehmen angesehen werden, weil 90 % ihres Stammkapitals von einer Stiftung des bürgerlichen Rechts gehalten werden, in deren nicht zur Geschäftsführung befugtem Kuratorium von 17 Mitgliedern zwei Vertreter von Ministerien sind, einer der Oberbürgermeister einer Stadt, einer der Rektor einer Universität, drei Professoren dieser Universität, einer der Präsident einer weiteren Hochschule und einer der Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer? |
2. |
Sind staatliche Universitäten und Hochschulen sowie deutsche Industrie- und Handelskammern öffentliche Stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Anhang I AGVO? |
3. |
Sind ehrenamtlich im Kuratorium der Stiftung tätige Personen öffentliche Stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Anhang I AGVO, allein weil sie hauptberuflich in einer öffentlichen Stelle tätig sind? |
4. |
Setzt die Kontrolle durch öffentliche Stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Anhang I AGVO voraus, dass die Organe der öffentlichen Stellen die ehrenamtlichen Kuratoriumsmitglieder aufgrund eines Rechtsverhältnisses zu einem bestimmten Stimmverhalten im Kuratorium anweisen können? |
5. |
Setzt eine indirekte Kontrolle der Stimmrechte durch öffentliche Stellen voraus, dass feststeht, dass die öffentlichen Stellen auf Kuratoriumsmitglieder einwirken, damit diese die Stimmrechte in der von den öffentlichen Stellen bestimmten Weise ausüben? |
6. |
Ist eine indirekte Kontrolle der Stimmrechte durch öffentliche Stellen bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass ehrenamtliche Kuratoriumsmitglieder bei ihrer Tätigkeit im Kuratorium Interessen ihrer öffentlichen Herkunftsorganisationen berücksichtigen? |
7. |
Setzt „gemeinsam kontrolliert werden“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Anhang I AGVO voraus, dass sich eine gemeinsame Willensbildung der öffentlichen Stellen in Bezug auf die Stimmrechte feststellen lässt? |
8. |
Kommt es für das „kontrolliert werden“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Anhang I AGVO auf die tatsächliche Handhabung der Satzung durch die Stiftung an oder auf ein mögliches Verständnis des Wortlauts der Satzung? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2014, L 187, S. 1).