EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015TN0523

Rechtssache T-523/15: Klage, eingereicht am 10. September 2015 — Italmobiliare u. a./Kommission

OJ C 354, 26.10.2015, p. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/53


Klage, eingereicht am 10. September 2015 — Italmobiliare u. a./Kommission

(Rechtssache T-523/15)

(2015/C 354/64)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Italmobiliare SpA (Mailand, Italien), Sirap-Gema SpA (Verolanuova, Italien), Sirap France SAS (Noves, Frankreich), Petruzalek GmbH (Tattendorf, Österreich), Petruzalek kft (Budapest, Ungarn), Petruzalek s.r.o. (Bratislava, Slowakei), Petruzalek s.r.o. (Břeclav, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Siragusa, Rechtsanwältin F. Moretti und Rechtsanwalt A. Bardanzellu)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

zunächst zur wirtschaftlichen Prüfung des Falles ein Sachverständigengutachten von Amts wegen anzuordnen;

den Beschluss aufzuheben, soweit darin in Bezug auf Linpac der Erlass der Geldbuße gemäß der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (im Folgenden: Mitteilung) für anwendbar erklärt wird;

den Beschluss aufzuheben, soweit darin auch Italmobiliare die geahndeten Verhaltensweisen vorgeworfen und sie als Gesamtschuldnerin zur Zahlung der Geldbußen verurteilt wird;

die verhängten Geldbußen herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen denselben Beschluss, um den es auch in der Rechtssache T-522/15, CCPL u. a./Kommission geht.

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass sie Linpac den Geldbußenerlass gewährt habe, obwohl die dafür in der Mitteilung vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten.

2.

Die Kommission habe gegen Art. 101 AEUV, gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der individuellen Bestrafung und der Unschuldsvermutung nach den Art. 6 Abs. 2 und 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) und den Art. 48 und 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta), gegen das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK, Art. 14 EMRK sowie den Art. 17 und 21 der Grundrechtecharta und gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie zu Unrecht Italmobiliare als Muttergesellschaft für von Tochtergesellschaften begangene Handlungen gesamtschuldnerisch haftbar gemacht habe.

3.

Verstoß gegen Art. 101 AEUV, gegen Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 S. 1), die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (im Folgenden: Leitlinien), gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung bei der Bestimmung folgender Elemente/Parameter zur Berechnung der Sanktionen: (i) Umsatz, (ii) Betrag für die Schwere der Zuwiderhandlung, (iii) entry fee, (iv) Anpassungen des Grundbetrags (insbesondere fehlende Berücksichtigung der Krise, in der sich die Branche befinde), (v) Höchstgrenze nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und (vi) unzureichende Herabsetzung der Geldbußen wegen der langen Verfahrensdauer; Verstoß gegen Art. 101 AEUV, die Leitlinien und die Begründungspflicht im Hinblick darauf, dass dem Antrag auf Anwendung von Ziff: 35 der Leitlinien nicht stattgegeben worden sei.

4.

Die Klägerinnen beantragen nach Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003, das Gericht der Europäischen Union möge von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch machen und, auch wenn die vorstehenden Klagegründe zurückgewiesen würden, die von der Kommission vorgenommene Beurteilung durch seine eigene ersetzen und die mit dem Beschluss insgesamt verhängten Geldbußen jedenfalls herabsetzen.


Top