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Document 62015TJ0559

Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2018.
Post Bank Iran gegen Rat der Europäischen Union.
Außervertragliche Haftung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren von Geldern – Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen von Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, und Beibehaltung auf diesen Listen – Immaterieller Schaden.
Rechtssache T-559/15.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2018:948

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

13. Dezember 2018 ( *1 )

[Text berichtigt durch Beschluss vom 21. März 2019]

„Außervertragliche Haftung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren von Geldern – Aufnahme und Verbleib des Namens der Klägerin in Listen von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen – Materieller Schaden – Immaterieller Schaden“

In der Rechtssache T‑559/15

Post Bank Iran mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigter: D. Luff, avocat,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch F. Ronkes Agerbeek und R. Tricot als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen eines auf Art. 268 AEUV gestützten Antrags auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge des Erlasses des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 281, S. 81), der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1), des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2011, L 319, S. 71), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. 2011, L 319, S. 11) und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1), durch die der Name der Klägerin in Listen von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen wurde und darin verblieb, entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin) sowie der Richter V. Valančius, P. Nihoul, J. Svenningsen und U. Öberg,

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2018

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist das System restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt.

2

Die Klägerin, die Post Bank Iran, ist eine Gesellschaft iranischen Rechts, die Tätigkeiten einer Postbank ausübt.

3

Am 9. Juni 2010 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1929 (2010) an, durch die der Geltungsbereich der mit den früheren Resolutionen 1737 (2006) vom 27. Dezember 2006, 1747 (2007) vom 24. März 2007 und 1803 (2008) vom 3. März 2008 verhängten restriktiven Maßnahmen ausgeweitet und weitere restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran eingeführt wurden.

4

Mit Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39) wurde der Name der Klägerin in die in Anhang II dieses Beschlusses enthaltene Liste aufgenommen.

5

Infolgedessen wurde der Name der Klägerin in die Liste in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1) aufgenommen.

6

Die Aufnahme des Namens der Klägerin in die oben in Rn. 5 genannte Liste wurde am Tag der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 195, S. 25) im Amtsblatt der Europäischen Union, dem 27. Juli 2010, wirksam. Sie bewirkte das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerin (im Folgenden: restriktive Maßnahmen).

7

Die Aufnahme des Namens der Klägerin in die oben in den Rn. 4 und 5 genannten Listen wurde auf folgende Gründe gestützt:

„[Die Klägerin] hat sich von einer inländischen iranischen Bank zu einer Bank entwickelt, die den internationalen Handel Irans fördert und erleichtert. [Sie h]andelt im Namen der Bank Sepah (in der Resolution 1747 (2007) [des VN‑Sicherheitsrats] bezeichnet), indem sie Transaktionen der Bank Sepah ausführt und die Verbindung der Bank Sepah zu diesen Transaktionen verschleiert, um die Sanktionen zu umgehen. 2009 hat [die Klägerin] im Namen der Bank Sepah Geschäfte zwischen der iranischen Rüstungsindustrie und ausländischen Empfängern vermittelt. [Sie h]at Geschäfte mit einer Scheinfirma der nordkoreanischen Tranchon Commercial Bank vermittelt, die dafür bekannt ist, dass sie proliferationsbezogene Geschäfte zwischen Iran und Nordkorea vermittelt.“

8

Mit Schreiben vom 29. Juli 2010 unterrichtete der Rat der Europäischen Union die Klägerin über die Aufnahme ihres Namens in die oben in den Rn. 4 und 5 genannten Listen. Eine Kopie der letztgenannten Rechtsakte war diesem Schreiben beigefügt.

9

Mit Schreiben vom 12. September 2010 ersuchte die Klägerin den Rat, die Aufnahme ihres Namens in die betreffenden Listen anhand von Informationen, die sie ihm übermittelte, zu überprüfen.

10

Mit seinem Beschluss 2010/644/GASP vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2010, L 281, S. 81) beließ der Rat den Namen der Klägerin nach Überprüfung ihrer Situation mit Wirkung vom selben Tag in der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413, und zwar aus folgenden Gründen:

„[Die Klägerin] hat sich von einer inländischen iranischen Bank zu einer Bank entwickelt, die den internationalen Handel Irans fördert und erleichtert. [Sie h]andelt im Namen der Bank Sepah (in der Resolution 1747 (2007) des VN‑Sicherheitsrats bezeichnet), indem sie Transaktionen der Bank Sepah ausführt und die Verbindung der Bank Sepah zu diesen Transaktionen verschleiert, um die Sanktionen zu umgehen. 2009 hat [die Klägerin] im Namen der Bank Sepah Geschäfte zwischen den iranischen Verteidigungsindustrien und ausländischen Empfängern vermittelt. [Sie h]at Geschäfte mit einer Scheinfirma der nordkoreanischen Tranchon Commercial Bank vermittelt, die dafür bekannt ist, dass sie proliferationsbezogene Geschäfte zwischen Iran und Nordkorea vermittelt.“

11

Beim Erlass der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1) wurde der Name der Klägerin mit Wirkung vom 27. Oktober 2010 in die in Anhang VIII dieser Verordnung enthaltene Liste aufgenommen.

12

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010, bei der Klägerin eingegangen am 29. Oktober 2010, teilte der Rat ihr mit, dass sie nach Überprüfung ihrer Lage im Licht der Ausführungen in ihrem Schreiben vom 12. September 2010 weiterhin restriktiven Maßnahmen unterworfen bleiben müsse.

13

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 bestritt die Klägerin die ihr vom Rat zur Last gelegten Tatsachen. Zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte beantragte sie, ihr Akteneinsicht zu gewähren.

14

Mit Klageschrift, die am 7. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin eine Klage, die u. a. im Wesentlichen auf Nichtigerklärung der oben in den Rn. 4 und 5 genannten Listen gerichtet war, soweit diese sie betrafen. Diese Klage wurde unter der Nr. T‑13/11 in das Register eingetragen.

15

Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 übermittelte der Rat der Klägerin die sie betreffenden Auszüge aus den von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Listenvorschlägen, wie sie in seinen Übermittlungsvermerken unter den Aktenzeichen 13413/10 EXT 5, 13414/10 EXT 5 und 6723/11 aufgeführt sind.

16

Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 bestritt die Klägerin erneut die ihr vom Rat zur Last gelegten Tatsachen.

17

Mit seinem Beschluss 2011/783/GASP vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2011, L 319, S. 71) und seiner Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. 2011, L 319, S. 11) beließ der Rat den Namen der Klägerin nach Überprüfung ihrer Situation in den Listen in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung sowie in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 mit Wirkung vom 1. bzw. 2. Dezember 2011.

18

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 teilte der Rat der Klägerin mit, dass sie weiterhin restriktiven Maßnahmen unterworfen bleiben müsse.

19

Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 beantragte die Klägerin erneut Akteneinsicht.

20

Der Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2012, L 19, S. 22) trat am Tag seiner Annahme in Kraft. Sein Art. 1 Nr. 7 änderte mit Wirkung vom zuletzt genannten Datum den Art. 20 des Beschlusses 2010/413, indem er u. a. ein neues Kriterium einführte, das eine – insbesondere finanzielle – Unterstützung der iranischen Regierung betraf.

21

Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 übermittelte der Rat der Klägerin Dokumente, die den „Beschluss … vom 1. Dezember 2011, die restriktiven Maßnahmen gegen [sie] beizubehalten“, betrafen.

22

Beim Erlass der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1) wurde das neue Kriterium einer – insbesondere finanziellen – Unterstützung der iranischen Regierung in Art. 23 Abs. 2 Buchst. d dieser Verordnung eingefügt. Außerdem wurde der Name der Klägerin aus den gleichen Gründen, wie sie bereits oben in Rn. 10 dargelegt wurden, mit Wirkung vom 24. März 2012 in die Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 (im Folgenden zusammen mit den Listen in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung und in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010: streitige Listen) aufgenommen.

23

Mit Schriftsatz, der am 4. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, passte die Klägerin ihre Anträge in der Rechtssache T‑13/11 dergestalt an, dass sie sich im Wesentlichen auf die Nichtigerklärung der gesamten streitigen Listen richteten, soweit diese die Klägerin betrafen.

24

Mit Urteil vom 6. September 2013, Post Bank Iran/Rat (T‑13/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:402), erklärte das Gericht u. a. die streitigen Listen, soweit sie die Klägerin betrafen, mit der Begründung für nichtig, sie seien nicht durch Beweise untermauert. Da kein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt wurde, wurde es endgültig und rechtskräftig.

25

Mit Beschluss 2013/661/GASP vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2013, L 306, S. 18) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2013, L 306, S. 3) hielt der Rat die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin auf der Grundlage des neuen Kriteriums der – insbesondere finanziellen – Unterstützung der iranischen Regierung aufrecht. Diese Rechtsakte traten am 16. November 2013, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, in Kraft.

26

Mit Klageschrift, die am 29. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom 15. November 2013, mit denen die restriktiven Maßnahmen gegen sie aufrechterhalten wurden. Diese Klage wurde unter der Nr. T‑68/14 in das Register eingetragen.

27

Mit Urteil vom 3. Mai 2016, Post Bank Iran/Rat (T‑68/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:263), wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten auf.

28

Mit Schreiben vom 25. Juli 2015 forderte die Klägerin den Rat auf, die Schäden zu ersetzen, die ihr durch die gegen sie getroffenen restriktiven Maßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 und des Beschlusses 2010/413 entstanden sein sollen. Der Rat antwortete nicht auf dieses Schreiben.

Verfahren und Anträge der Parteien

29

Mit Klageschrift, die am 25. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Aus Gründen der Konnexität ist die Rechtssache der Ersten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

30

Der Rat hat am 2. Februar 2016 die Klagebeantwortung eingereicht.

31

Mit Schriftsatz, der am 16. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Europäische Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

32

Am 12. April 2016 bzw. 4. Mai 2016 haben der Rat und die Klägerin ihre Stellungnahmen zu diesem Schriftsatz eingereicht.

33

Durch Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 18. Mai 2016, der gemäß Art. 144 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts erlassen wurde, ist die Kommission als Streithelferin im vorliegenden Rechtsstreit zugelassen worden.

34

Am 27. Mai 2016 hat die Klägerin die Erwiderung eingereicht.

35

Am 22. Juli 2016 hat der Rat die Gegenerwiderung eingereicht.

36

Am 19. Juli 2016 hat die Kommission den Streithilfeschriftsatz eingereicht. Am 7. September 2016 bzw. 13. Oktober 2016 haben der Rat und die Klägerin ihre Stellungnahmen zu diesem Schriftsatz eingereicht.

37

Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme beschlossen, die Parteien zu einer möglichen Aussetzung des Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑45/15 P, Safa Nicu Sepahan/Rat, anzuhören. Die Hauptparteien haben hierzu fristgerecht Stellung genommen.

38

Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter nach Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung der Ersten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

39

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Hauptparteien hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 ausgesetzt.

40

Nach Verkündung des Urteils vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), hat das Gericht (Erste Kammer) auf Vorschlag des Berichterstatters im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme beschlossen, die Parteien zu den von ihnen aus diesem Urteil gezogenen Schlüssen für die vorliegende Rechtssache anzuhören. Die Hauptparteien haben hierzu fristgerecht Stellung genommen. In ihrer Stellungnahme hat die Klägerin u. a. angegeben, dass sie ihren Schadensersatzantrag zurücknehme, soweit er sich auf den Ersatz eines materiellen Schadens richte.

41

Keine der Parteien hat gemäß Art. 106 Abs. 1 der Verfahrensordnung innerhalb der gesetzten Frist beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

42

Am 15. Dezember 2017 hat das Gericht gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung auf Vorschlag der Ersten Kammer beschlossen, die vorliegende Rechtssache an den erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

43

Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, Stellungnahmen der Hauptparteien zu einer möglichen Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T‑558/15, Iran Insurance/Rat, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren einzuholen und den Parteien bestimmte Fragen zu stellen. Die Parteien sind diesen Aufforderungen fristgerecht nachgekommen.

44

Mit Beschluss vom 9. Februar 2018 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts entschieden, die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache T‑558/15 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden.

45

Die Parteien haben in der Sitzung vom 20. März 2018 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. In ihren Antworten hat die Klägerin sich insbesondere mit der im Urteil vom 6. September 2013, Post Bank Iran/Rat (T‑13/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:402), festgestellten Rechtswidrigkeit befasst, auf die sie sich zur Stützung ihres Schadensersatzantrags beruft, was in das Protokoll der Sitzung aufgenommen worden ist.

46

Nach Änderung ihrer Anträge (siehe oben, Rn. 40) beantragt die Klägerin im Wesentlichen,

den Rat zu verurteilen, ihr als Ersatz des immateriellen Schadens, den sie dadurch erlitten habe, dass ihr Name in Anwendung des Beschlusses 2010/644, der Verordnung Nr. 961/2010, des Beschlusses 2011/783, der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und der Verordnung Nr. 267/2012 in der Zeit von Juli 2010 bis November 2013 rechtswidrig in die streitigen Listen aufgenommen worden sei, eine Entschädigung in Höhe von 1000000 Euro zu zahlen;

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

47

Der Rat beantragt im Wesentlichen,

die Klage teilweise wegen fehlender Zuständigkeit für die Entscheidung und im Übrigen als offensichtlich unzulässig abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

48

Die Kommission beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zuständigkeit des Gerichts, über die Klage zu entscheiden

49

[Berichtigt durch Beschluss vom 21. März 2019] In der Gegenerwiderung vertritt der Rat, unterstützt durch die Kommission, die Auffassung, dass das Gericht, soweit die Klägerin ihren Antrag auf Schadensersatz auf die Rechtswidrigkeit der Aufnahme ihres Namens in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung stütze, für die Entscheidung über die vorliegende Klage nicht zuständig sei, weil Art. 275 Abs. 2 AEUV ihm keine Befugnis zur Entscheidung über eine Schadensersatzklage verleihe, die auf die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gestützt werde.

50

In ihren schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichts (siehe oben, Rn. 43) macht die Klägerin geltend, dass die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit wegen Verspätung unzulässig und nicht begründet sei, weil die GASP-Rechtsakte im vorliegenden Fall durch Verordnungen nach Art. 215 AEUV umgesetzt worden seien.

51

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Unzulässigkeitseinrede, die im Stadium der Gegenerwiderung erhoben wird, obwohl sie schon im Stadium der Klagebeantwortung hätte vorgebracht werden können, als verspätet angesehen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat, T‑328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86, Rn. 29). Die vorliegende Einrede der Unzulässigkeit, die der Rat schon im Stadium der Klagebeantwortung hätte erheben können, ist verspätet und somit unzulässig.

52

Gemäß Art. 129 der Verfahrensordnung kann das Gericht jedoch nach Anhörung der Parteien jederzeit von Amts wegen darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, zu denen nach der Rechtsprechung die Zuständigkeit des Unionsrichters für die Entscheidung über die Klage gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 1980, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission, 154/78, 205/78, 206/78, 226/78 bis 228/78, 263/78, 264/78, 31/79, 39/79, 83/79 und 85/79, EU:C:1980:81, Rn. 7, und vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T‑174/95, EU:T:1998:127, Rn. 80).

53

Aus Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 6 EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV geht hervor, dass der Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich weder für die primärrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der GASP noch für die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte zuständig ist. Nur höchst ausnahmsweise besteht in der GASP gemäß Art. 275 Abs. 2 AEUV eine Zuständigkeit der Unionsgerichte. Diese Zuständigkeit umfasst zum einen die Kontrolle der Einhaltung des Art. 40 EUV und zum anderen die unter den Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV von Einzelnen erhobenen Nichtigkeitsklagen gegen restriktive Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der GASP erlassen hat. Dagegen verleiht Art. 275 Abs. 2 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union keinerlei Zuständigkeit für eine Schadensersatzklage (Urteil vom 18. Februar 2016. Jannatian/Rat, T‑328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86‚ Rn. 30).

54

Daraus folgt, dass eine Klage, die auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der durch den Erlass eines GASP-Rechtsakts entstanden sein soll, nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt (Urteil vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat, T‑328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86‚ Rn. 31).

55

Dagegen hat sich das Gericht stets für zuständig erklärt, über eine Klage auf Ersatz des Schadens zu entscheiden, den eine Person oder Einrichtung infolge der ihr gegenüber nach Art. 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen erlitten haben will (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T‑47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207‚ Rn. 232 bis 251, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986‚ Rn. 45 bis 149).

56

Im vorliegenden Fall sind die mit dem Beschluss 2010/644 bzw. dem Beschluss 2011/783 gegen die Klägerin erlassenen restriktiven Maßnahmen durch die Verordnung Nr. 961/2010, die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und die Verordnung Nr. 267/2012, die nach Art. 215 AEUV erlassen wurden, umgesetzt worden.

57

Daraus folgt, dass das Gericht zwar nicht zuständig ist, über den Schadensersatzantrag der Klägerin zu entscheiden, soweit er auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der ihr infolge der gegen sie in dem Beschluss 2010/644 und in dem Beschluss 2011/783 verhängten restriktiven Maßnahmen entstanden sein soll, dass es jedoch für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig ist, soweit er sich auf Ersatz des Schadens richtet, der ihr infolge der Umsetzung dieser Maßnahmen durch die Verordnung Nr. 961/2010, die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und die Verordnung Nr. 267/2012 entstanden sein soll.

58

Folglich ist die vorliegende Klage nur insoweit zu prüfen, als sie auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, den die Klägerin dadurch erlitten haben will, dass die ihr gegenüber im Beschluss 2010/644 und im Beschluss 2011/783 ergriffenen restriktiven Maßnahmen durch die streitigen Rechtsakte umgesetzt worden seien.

Zur Zulässigkeit der Klage

59

Ohne mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, macht die Kommission geltend, angesichts des Zeitpunkts der Erhebung der vorliegenden Klage, d. h. am 25. September 2015, sei diese nach Ablauf der in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Frist von fünf Jahren erhoben worden, soweit sie auf den Ersatz eines Schadens gerichtet sei, der vor dem 25. Oktober 2010 eingetreten sei. Nach der Rechtsprechung müsse die vorliegende Klage daher für teilweise unzulässig erklärt werden. Nach Ansicht der Kommission ist die teilweise Verjährung des Anspruchs als Frage einer unverzichtbaren Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen.

60

Der Rat ist der Auffassung, dass sich die Frage der Verjährung im vorliegenden Fall nicht stelle, weil die Klägerin nur Schadensersatz für die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen nach dem 25. September 2010 verlange. Er weist allerdings darauf hin, dass die Frage der Verjährung, falls sie sich stellen sollte, als Gesichtspunkt zwingenden Rechts von Amts wegen aufgegriffen werden könne.

61

Die Klägerin beantragt, die Unzulässigkeitseinrede als unzulässig und vom Gericht nicht von Amts wegen zu prüfen zurückzuweisen, weil es sich nicht um ein zwingendes Prozesshindernis handele. In jedem Fall sei die Einrede der Unzulässigkeit nicht begründet. Die Klägerin fügt hinzu, dass diese Verjährungsfrage gegenstandslos geworden sei, nachdem sie ihren Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens zurückgenommen habe.

62

Zu der von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinrede ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Rates auf Abweisung der vorliegenden Klage in keiner Weise auf die teilweise Verjährung des Klageanspruchs gestützt wird. Nach Art. 40 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie nach Art. 142 Abs. 1 der Verfahrensordnung können die im Streithilfeschriftsatz gestellten Anträge nur die vollständige oder teilweise Unterstützung der Anträge einer der Hauptparteien zum Gegenstand haben. Außerdem muss der Streithelfer den Rechtsstreit nach Art. 142 Abs. 3 der Verfahrensordnung in der Lage annehmen, in der dieser sich zum Zeitpunkt des Streitbeitritts befindet.

63

Daraus folgt, dass der Streithelfer keine eigenständige Unzulässigkeitseinrede erheben kann und der Gerichtshof somit nicht verpflichtet ist, auf die allein vom Streithelfer vorgebrachten Gründe nicht zwingenden Rechts einzugehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C‑313/90, EU:C:1993:111, Rn. 22, und vom 3. Juli 2007, Au Lys de France/Kommission, T‑458/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:195, Rn. 32).

64

Darüber hinaus ist bereits entschieden worden, dass die Frage der möglichen Verjährung des mit einer Klage aus außervertraglicher Haftung gemäß Art. 340 AEUV geltend gemachten Anspruchs nicht von Amts wegen zu prüfen ist, weil diese Klage den allgemeinen Rechtsgrundsätzen unterliegt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und eine vergleichende Untersuchung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ergibt, dass – von einigen Ausnahmen abgesehen – das Gericht im Allgemeinen die Frage der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nicht von Amts wegen aufgreifen darf (Urteile vom 30. Mai 1989, Roquette frères/Kommission, 20/88, EU:C:1989:221‚ Rn. 12 und 13, und vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑469/11 P, EU:C:2012:705‚ Rn. 51).

65

Folglich ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit der in der Anlage zur Erwiderung vorgelegten Beweismittel

66

In der Gegenerwiderung beantragt der Rat, unterstützt durch die Kommission, die in den Anlagen R.1 bis R.15 zur Erwiderung vorgelegten Beweismittel als verspätet und damit unzulässig zurückzuweisen. Seiner Ansicht nach hätten diese Beweismittel nach der Rechtsprechung im Stadium der Klageschrift vorgelegt werden können und müssen.

67

In ihren schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichts (siehe oben, Rn. 43) erkennen der Rat und die Kommission an, dass es infolge der Änderung der Klageanträge (siehe oben, Rn. 40) nicht mehr erforderlich sei, über die Zulässigkeit der in den Anlagen R.2 bis R.15 zur Erwiderung vorgebrachten Beweismittel zu entscheiden, die ausschließlich den von der Klägerin behaupteten materiellen Schaden beträfen.

68

Die Klägerin räumt ebenfalls ein, dass die Unzulässigkeitseinrede infolge der Änderung ihrer Klageanträge nur noch für den Anhang R.1 zur Erwiderung von Belang sei. Sie beantragt, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, weil die Anlage R.1 zur Erwiderung ergänzende Beweismittel zu Tatsachen enthalte, die schon in der Klageschrift nachgewiesen worden und erforderlich seien, um die vom Rat in der Klagebeantwortung vorgebrachten Argumente zu widerlegen. Der Rat habe seine Verteidigungsrechte in Bezug auf diese Beweise in vollem Umfang in der Gegenerwiderung wahrnehmen können. Die Kommission habe ebenfalls Gelegenheit gehabt, diese Beweise zu prüfen und zu beurteilen.

69

Im vorliegenden Fall geht aus den geänderten Klageanträgen hervor, dass die vorliegende Klage einen Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens betrifft, der der Klägerin im Anschluss an den Erlass der streitigen Rechtsakte durch den Rat entstanden sein soll. Es handelt sich somit um eine Klage, mit der die Klägerin die außervertragliche Haftung der Union geltend zu machen sucht.

70

Nach gefestigter Rechtsprechung ist es im Rahmen einer Klage aus außervertraglicher Haftung Sache der klagenden Partei, dem Unionsrichter Beweise für den Eintritt und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen (vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, Zafeiropoulos/Cedefop, T‑537/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:36, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 26. April 2016, Strack/Kommission, T‑221/08, EU:T:2016:242, Rn. 308 [nicht veröffentlicht]).

71

Der Unionsrichter hat zwar anerkannt, dass es in bestimmten Fällen, insbesondere wenn der behauptete Schaden schwer zu beziffern ist, nicht unabdingbar ist, in der Klageschrift den genauen Schadensumfang anzugeben und den beantragten Schadensersatzbetrag zu beziffern (vgl. Urteil vom 28. Februar 2013, Inalca und Cremonini/Kommission, C‑460/09 P, EU:C:2013:111, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72

Die Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache ist am 25. September 2015 eingegangen. Darin hat die Klägerin den immateriellen Schaden, der ihr entstanden sein soll, beziffert, indem sie sich auf die als Anlagen zu dieser Klageschrift beigefügten Beweismittel stützt.

73

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 76 Buchst. f der Verfahrensordnung, der am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist und daher auf die vorliegende Klage anzuwenden ist, jede Klageschrift gegebenenfalls die Beweise und Beweisangebote enthalten muss.

74

Darüber hinaus bestimmt Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung, dass Beweise und Beweisangebote im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen sind. Abs. 2 dieses Artikels fügt hinzu, dass die Parteien für ihr Vorbringen noch in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung Beweise oder Beweisangebote vorlegen können, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist. Im letztgenannten Fall entscheidet das Gericht gemäß Art. 85 Abs. 4 der Verfahrensordnung über die Zulässigkeit der vorgebrachten Beweise oder Beweisangebote, nachdem es den anderen Parteien Gelegenheit gegeben hat, hierzu Stellung zu nehmen.

75

Die Präklusionsvorschrift des Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung betrifft nicht den Gegenbeweis und die Erweiterung der Beweisangebote im Anschluss an einen Gegenbeweis der Gegenpartei (vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76

Nach der Rechtsprechung zur Anwendung der Präklusionsvorschrift des Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung müssen die Parteien die verspätete Vorlage neuer Beweise oder Beweisangebote begründen (Urteil vom 18. September 2008, Angé Serrano u. a./Parlament, T‑47/05, EU:T:2008:384, Rn. 54), und der Unionsrichter ist befugt, die Stichhaltigkeit der Begründung für die Verspätung, mit der diese Beweise oder Beweismittel vorgelegt worden sind, und gegebenenfalls deren Inhalt zu prüfen sowie sie zurückzuweisen, wenn diese verspätete Vorlage rechtlich nicht hinreichend gerechtfertigt oder begründet ist (Urteile vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C‑243/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:238, Rn. 33, und vom 18. September 2008, Angé Serrano u. a./Parlament, T‑47/05, EU:T:2008:384, Rn. 56).

77

Es ist bereits entschieden worden, dass die verspätete Vorlage von Beweisen oder Beweisangeboten durch eine Partei gerechtfertigt sein kann, wenn diese Partei über diese Beweise nicht früher verfügen konnte oder die Verspätung, mit der die Gegenpartei Beweise vorgelegt hat, es rechtfertigt, die Verfahrensakten zur Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu ergänzen (Urteile vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C‑243/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:238, Rn. 32, und vom 18. September 2008, Angé Serrano u. a./Parlament, T‑47/05, EU:T:2008:384, Rn. 55).

78

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zur Stützung ihres Antrags auf Ersatz des behaupteten immateriellen Schadens in der Anlage R.1 zur Erwiderung eine Reihe von Beweisen vorgelegt, ohne deren verspätete Vorlage präzise zu rechtfertigen.

79

Soweit die Klägerin in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts (siehe oben, Rn. 43) geltend gemacht hat, die Anlage R.1 zur Erwiderung enthalte ergänzende Beweise für Tatsachen, die schon in der Klageschrift nachgewiesen worden seien, ist diese Rechtfertigung als nicht stichhaltig zurückzuweisen, weil der bloße Umstand, dass Tatsachen bereits dargetan sein sollen, die verspätete Vorlage neuer Beweismittel nicht rechtfertigen kann.

80

Soweit sie in diesen Antworten behauptet hat, die Anlage R.1 zur Erwiderung enthalte Beweise, die erforderlich seien, um die vom Rat in der Klagebeantwortung vorgebrachten Argumente zu widerlegen, ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Anlage enthaltenen Beweise allein zu dem Zweck vorgelegt wurden, entsprechend der oben in Rn. 70 angeführten Rechtsprechung den Eintritt und den Umfang des von ihr geltend gemachten immateriellen Schadens nachzuweisen, wie er in der Klageschrift beziffert worden war, und nicht, um vom Rat im Anhang zur Klagebeantwortung vorgelegte Beweise zu widerlegen. Der Umstand, dass der Rat in diesem Schriftsatz geltend gemacht hatte, die Klägerin habe den Eintritt und den Umfang des behaupteten Schadens nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, kann nicht als Gegenbeweis im Sinne der oben in Rn. 75 angeführten Rechtsprechung gewertet werden und erlaubt weder, die in der Anlage R.1 zur Erwiderung enthaltenen Beweise als Erweiterung der Beweisangebote im Anschluss an einen Gegenbeweis anzusehen, noch davon auszugehen, dass die verspätete Vorlage dieser Beweise somit durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, auf die Argumente des Rates zu erwidern und die Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu gewährleisten.

81

Daraus folgt, dass die in der Anlage R.1 zur Erwiderung vorgebrachten Beweise als unzulässig zurückzuweisen und bei der Prüfung der Begründetheit der Klage nicht zu berücksichtigen sind.

Zur Begründetheit

82

Nach Art. 340 Abs. 2 AEUV ersetzt die Union „[i]m Bereich der außervertraglichen Haftung … den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“. Nach ständiger Rechtsprechung müssen für eine außervertragliche Haftung der Union für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T‑351/03, EU:T:2007:212, Rn. 113, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 47).

83

Zur Stützung der vorliegenden Klage beruft sich die Klägerin darauf, dass die oben genannten drei Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien.

84

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt, die Klage als unbegründet zurückzuweisen, weil die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis, dass alle Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union im vorliegenden Fall erfüllt seien, nicht erbracht habe.

85

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV, wie sie bereits oben in Rn. 82 aufgeführt worden sind, kumulativ (Urteil vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T‑49/07, EU:T:2010:499‚ Rn. 92 und 93, und Beschluss vom 17. Februar 2012, Dagher/Rat, T‑218/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:82‚ Rn. 34). Daraus folgt, dass die Klage insgesamt abzuweisen ist, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt (Urteil vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T‑436/09, EU:T:2011:634, Rn. 193).

86

Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis erbracht hat, dass das Verhalten, das sie dem Rat vorwirft, nämlich der Erlass der streitigen Rechtsakte, rechtswidrig war, dass der immaterielle Schaden, den sie erlitten haben will, tatsächlich vorliegt und dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Erlass dieser Rechtsakte und dem geltend gemachten Schaden besteht.

Zur geltend gemachten Rechtswidrigkeit

87

Die Klägerin macht geltend, dass die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens eines Organs erfüllt sei, weil der Erlass der streitigen Rechtsakte einen hinreichend qualifizierten Verstoß des Rates gegen eine Rechtsnorm darstelle, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle, um nach der Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Union auslösen zu können.

88

Insoweit trägt die Klägerin vor, es sei offensichtlich rechtswidrig gewesen, ihren Namen in Anwendung der streitigen Rechtsakte in die streitigen Listen aufzunehmen und dort zu belassen, wie das Gericht im Urteil vom 6. September 2013, Post Bank Iran/Rat (T‑13/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:402), festgestellt habe. Außerdem hätten die im vorliegenden Fall verletzten Rechtsvorschriften insbesondere zum Ziel, die Individualinteressen der betroffenen Personen und Einrichtungen, denen sie Rechte verliehen, zu schützen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 57 und 58).

89

Nach Auffassung der Klägerin stellt der Umstand, dass der Rat den Namen einer Person in die Liste aufnimmt und dort belässt, obwohl er über keine Informationen oder Beweise verfügt, die die materielle Rechtmäßigkeit der ergriffenen restriktiven Maßnahmen rechtlich hinreichend belegen, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen diese Vorschriften dar (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 59, 63 und 68). Im vorliegenden Fall habe der Rat die streitigen Rechtsakte, mit denen zwischen Juli 2010 und November 2013 restriktive Maßnahmen gegen sie ergriffen worden seien, ohne den geringsten Beweis für das ihr zur Last gelegte Verhalten erlassen.

90

Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass der Rat nicht geltend machen könne, dass die von ihm verletzten Vorschriften vage, mehrdeutig oder unklar seien, weil zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Rechtsakte klar gewesen sei, dass der Rat zur Stützung der von ihm ergriffenen restriktiven Maßnahmen Beweise beizubringen habe.

91

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, bestreitet die Rechtswidrigkeit der streitigen Rechtsakte nicht, vertritt aber die Auffassung, dass diese Rechtswidrigkeit nicht geeignet sei, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen, weil sie kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm sei, die dem Einzelnen Rechte zu verleihen bezwecke. Ein solcher Verstoß hätte nur nachgewiesen werden können, wenn im Einklang mit der Rechtsprechung dargetan worden wäre, dass der Rat die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten habe, was hier nicht der Fall gewesen sei.

92

Im Urteil vom 6. September 2013, Post Bank Iran/Rat (T‑13/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:402), hat das Gericht die Rechtswidrigkeit der streitigen Rechtsakte festgestellt.

93

Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts, so bedauerlich dieses rechtswidrige Verhalten auch sein mag, nicht für die Annahme genügt, dass diejenige Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Union erfüllt ist, die die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens betrifft (Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 6. März 2003, Dole Fresh Fruit International/Rat und Kommission, T‑56/00, EU:T:2003:58, Rn. 72 bis 75, und vom 23. November 2011, Sison/Rat, T‑341/07, EU:T:2011:687, Rn. 31). Die etwaige Nichtigerklärung eines oder mehrerer Rechtsakte des Rates, auf die die von der Klägerin geltend gemachten Schäden zurückzuführen sein sollen, stellt auch dann, wenn sie durch ein vor der Erhebung der Schadensersatzklage ergangenes Urteil des Gerichts für nichtig erklärt wurde, keinen unwiderlegbaren Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes dieses Organs dar, aufgrund dessen die Haftung der Union ipso iure festgestellt werden kann (Urteil vom 13. Dezember 2017, HTTS/Rat, T‑692/15, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2017:890, Rn. 48).

94

Die Voraussetzung, dass ein rechtswidriges Verhalten der Unionsorgane vorliegt, erfordert einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95

Mit dem Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, soll unabhängig von der Natur der beanstandeten rechtswidrigen Handlung verhindert werden, dass durch das Risiko, die von den Betroffenen behaupteten Schäden tragen zu müssen, die Fähigkeit des fraglichen Organs eingeschränkt wird, seine Befugnisse im Rahmen seiner normativen oder seiner wirtschaftliche Entscheidungen einschließenden Tätigkeit wie auch in der Sphäre seiner Verwaltungszuständigkeit in vollem Umfang im Allgemeininteresse auszuüben, ohne dass dabei allerdings die Folgen offenkundiger und unentschuldbarer Pflichtverletzungen Dritten aufgebürdet werden (vgl. Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, T‑341/07, EU:T:2011:687, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 51).

96

Im Anschluss an die Ermittlung der Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Klägerin im vorliegenden Fall geltend macht, ist erstens zu prüfen, ob diese Vorschriften bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und zweitens, ob der Rat einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen diese Vorschriften begangen hat.

– Zu den Rechtsvorschriften, deren Verletzung geltend gemacht wird

97

Hinsichtlich der Rechtsvorschriften, deren Verletzung im Urteil vom 6. September 2013, Post Bank Iran/Rat (T‑13/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:402), festgestellt wurde, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung der mündlichen Fragen des Gerichts klargestellt, dass sie sich ausschließlich auf die Feststellung in den Rn. 133 und 134 dieses Urteils beziehe, wonach die streitigen Rechtsakte, soweit sie das Kriterium der „Unterstützung“ einer in den Listen aufgeführten Person oder Organisation bei der Umgehung oder Verletzung restriktiver Maßnahmen angewandt hätten, nicht begründet seien, weil sie nicht durch Beweise untermauert seien und im Wesentlichen gegen Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 267/2012 verstießen.

– Zu der Frage, ob die Rechtsvorschriften, deren Verletzung geltend gemacht wird, bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen

98

Aus der Rechtsprechung folgt, dass die Vorschriften, die abschließend die Voraussetzungen aufzählen, unter denen restriktive Maßnahmen ergriffen werden können, im Wesentlichen zum Ziel haben, die Individualinteressen der von diesen Maßnahmen möglicherweise betroffenen Personen und Einrichtungen dadurch zu schützen, dass sie die Fälle begrenzen, in denen solche Maßnahmen rechtmäßig verhängt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat,T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 57; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, T‑341/07, EU:T:2011:687, Rn. 51).

99

Diese Bestimmungen gewährleisten somit den Schutz der Individualinteressen der Personen und Einrichtungen, die von restriktiven Maßnahmen betroffen sein können, und sind daher als Rechtsnormen anzusehen, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Sind die in Rede stehenden materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die betroffene Person oder Einrichtung einen Rechtsanspruch darauf, dass keine restriktiven Maßnahmen gegen sie verhängt werden. Ein solcher Anspruch bedingt notwendigerweise, dass die betroffene Person oder Einrichtung, gegen die restriktive Maßnahmen unter in den fraglichen Bestimmungen nicht vorgesehenen Voraussetzungen verhängt werden, eine Entschädigung für die nachteiligen Folgen dieser Maßnahmen verlangen kann, wenn sich herausstellt, dass deren Verhängung auf einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die vom Rat angewandten materiellen Vorschriften beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat,T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 58; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, T‑341/07, EU:T:2011:687, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100

Daraus folgt, dass es sich bei den Vorschriften, deren Verletzung die Klägerin im vorliegenden Fall rügt, um Rechtsnormen handelt, die Einzelnen Rechte verleihen, darunter auch der Klägerin als einer Person, gegen die sich die streitigen Rechtsakte richten.

– Zur Frage, ob der Rat einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die Rechtsvorschriften begangen hat, deren Verletzung geltend gemacht wird

101

Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass der Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, als hinreichend qualifiziert angesehen werden kann, wenn das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Vorschrift der Unionsbehörde belässt (vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

102

Wenn das betreffende Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Ermessensspielraum verfügt, kann eine bloße Verletzung des Unionsrechts nach der Rechtsprechung für die Annahme eines hinreichend qualifizierten Verstoßes ausreichen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T‑47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207, Rn. 235 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103

Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht jedenfalls offenkundig qualifiziert ist, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils, in dem der zur Last gelegte Verstoß festgestellt wird, oder eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren oder aber einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Unionsrichters, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat (vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104

Zum Zeitpunkt der Annahme der streitigen Rechtsakte durch den Rat, d. h. zwischen dem 25. Oktober 2010 und dem 23. März 2012, ging aus der Rechtsprechung bereits klar und eindeutig hervor, dass der Rat im Streitfall die Informationen und Nachweise dafür vorbringen musste, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, in Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 961/2010 und in Art. 23 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 267/2012 genannten Kriteriums der „Unterstützung“ bei der Umgehung oder Verletzung restriktiver Maßnahmen erfüllt waren. Außerdem hat der Gerichtshof auf der Grundlage einer dem Erlass der streitigen Rechtsakte vorausgegangenen Rechtsprechung bereits festgestellt, dass die Pflicht des Rates, im Streitfall die Informationen oder Beweise vorzubringen, die die gegen eine natürliche oder eine juristische Person verhängten restriktiven Maßnahmen untermauern, aus einer gefestigten Rechtsprechung folgt (vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 35 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105

Darüber hinaus verfügt der Rat mit Rücksicht darauf, dass seine Pflicht, die Rechtmäßigkeit der gegen eine Person oder Einrichtung getroffenen Maßnahmen vor deren Erlass zu überprüfen und nachzuweisen, durch die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Person oder Einrichtung – insbesondere ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – bestimmt wird, insoweit über keinen Wertungsspielraum (Urteil vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat, T‑328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86‚ Rn. 52; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986‚ Rn. 59 bis 61). Somit verfügte der Rat im vorliegenden Fall über keinerlei Ermessensspielraum bei der Erfüllung dieser Verpflichtung.

106

Folglich hat der Rat dadurch, dass er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die streitigen Rechtsakte zu untermauern, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm begangen, die dem Einzelnen, hier der Klägerin, Rechte verleiht.

107

Daher ist die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des dem Rat vorgeworfenen Verhaltens, nämlich des Erlasses der streitigen Rechtsakte, in Bezug auf die von der Klägerin herangezogenen Rechtsvorschriften, deren Verletzung in den Rn. 133 und 134 des Urteils vom 6. September 2013, Post Bank Iran/Rat (T‑13/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:402) festgestellt wurde, erfüllt.

Zum behaupteten Schaden und zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens und diesem Schaden

108

Die Klägerin macht geltend, den tatsächlichen und sicheren Eintritt des ihr durch die streitigen Rechtsakte entstandenen immateriellen Schadens nachgewiesen zu haben. Sie macht geltend, durch die Beeinträchtigung ihres Rufs hätten die streitigen Rechtsakte bei ihr zu einem immateriellen Schaden geführt, den sie – wie bereits in ihrem Schreiben an den Rat vom 25. Juli 2015 angegeben – nach billigem Ermessen mit 1 Mio. Euro beziffere. Sie trägt hierzu vor, in einem vergleichbaren Fall habe der Unionsrichter bereits den einem Unternehmen in Form der Schädigung seines Rufs entstandenen immateriellen Schaden festgestellt und dafür eine Entschädigung zuerkannt (Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986‚ Rn. 80 und 83).

109

Im Gegensatz zu dem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR), nämlich das Urteil des EGMR vom 19. Juli 2011, Uj/Ungarn (CE:ECHR:2011:0719JUD002395410), gestützten Vorbringen des Rates ist die Klägerin der Ansicht, dass Unternehmen eine immaterielle Komponente aufwiesen und einen immateriellen Schaden erleiden könnten, z. B. infolge einer Beeinträchtigung ihres Rufs und ihrer geschäftlichen Leistungsfähigkeit. Der Verweis des Rates auf dieses Urteil des EGMR sei verfehlt, weil es den Schutz des guten Rufs nur im Verhältnis zu möglichen Einschränkungen der Meinungsfreiheit untersuche. Die Aufrechterhaltung eines guten Rufes sei auf dem Bankenmarkt, auf dem sie tätig sei, von besonderer Bedeutung, weil dieser Markt auf vom Vertrauen getragenen Beziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beruhe. Die Klägerin macht geltend, dass sie vor dem Erlass der streitigen Rechtsakte auf internationaler Ebene einen guten Ruf genossen habe, was durch die Tatsache belegt werde, dass sie Bankgeschäfte auf dieser Ebene betrieben habe. Außerdem habe sie im Iran erhebliche Investitionen in die Werbung für ihre internationalen Dienste aufgewandt, um das Bild eines internationalen Finanzdienstleisters zu vermitteln. Die streitigen Rechtsakte, die ihren Namen mit einer ernsthaften Bedrohung für den Frieden und die internationale Sicherheit in Verbindung gebracht und zur unfreiwilligen Beendigung ihrer Tätigkeit in der Union geführt hätten, hätten sich negativ auf ihren Ruf ausgewirkt. Die Wiederaufnahme der Beziehungen zu den Geschäftspartnern der Branche wie etwa der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) und zu ihren früheren Kunden auf dem internationalen Finanzmarkt sei kostspielig. Im kommerziellen Sektor sei es jedenfalls offensichtlich und unvermeidbar, dass der Ruf und die Glaubwürdigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers Schaden nähmen, sobald dieser seine Tätigkeit unfreiwillig einstelle. Um ihren Ruf wiederherzustellen, sei es erforderlich, eine weltweite Werbekampagne durchzuführen, deren geschätzte Kosten sich auf 45 Mio. USD (etwa 38,7 Mio. Euro) beliefen. Da sie die mit der Wiederherstellung ihres Rufs verbundenen Kosten noch nicht genau ermittelt habe, könne das Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme einen unabhängigen Sachverständigen mit dieser Ermittlung beauftragen. Schließlich vertritt die Klägerin die Auffassung, dass sie nicht nachzuweisen brauche, dass sie zur Wiederherstellung ihres Rufs Kosten – insbesondere für die Werbung – aufgewandt habe. Es genüge, das Vorhandensein einer Schädigung ihres Rufs geltend zu machen, dessen Wiederherstellung erhebliche Kosten erfordere.

110

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, ist der Ansicht, dass die das Vorliegen eines Schadens betreffende Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei. Die streitigen Rechtsakte seien keine strafrechtlichen Sanktionen gegen die Klägerin gewesen und hätten nicht das Ziel verfolgt, ihr einen Schaden zuzufügen. Sie hätten lediglich der nuklearen Proliferation entgegenwirken sollen. Somit sei die Klägerin in den streitigen Rechtsakten nicht als eine Organisation gebrandmarkt worden, die als solche eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstelle, und außerdem bringe sie keine entsprechenden Beweise bei. Sie sei lediglich als eine Person identifiziert worden, die mit der nuklearen Proliferation verbundene Geschäfte erleichtert habe, was ausgereicht habe, die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen zu rechtfertigen. Die Klägerin liefere keinen Beweis dafür, dass sie infolge des Erlasses dieser Rechtsakte einen immateriellen Schaden erlitten habe, wie die Rechtsprechung dies verlange. Nichts beweise, dass sie auf internationaler Ebene einen guten Ruf gehabt habe, dass ihr infolge der Beeinträchtigung dieses Rufs ein Gewinn entgangen sei und dass ihr Ausgaben für Werbe- oder andere Kampagnen zur Wiederherstellung dieses Rufs entstanden seien. Der in der Anlage zur Klageschrift vorgelegte Presseartikel, der sich mit den geschätzten Kosten einer weltweiten Werbekampagne befasse, sei unerheblich, weil er eine Gesellschaft betreffe, die in keiner Verbindung zur Klägerin stehe, in einem anderen Wirtschaftszweig und auf einem anderen Kontinent als die Klägerin tätig sei und mit den von der Union ergriffenen restriktiven Maßnahmen nichts zu tun habe. Die Ausführungen der Klägerin in der Erwiderung bewiesen nicht, dass ihr Ruf – insbesondere außerhalb des Irans – beeinträchtigt worden und ihr infolgedessen ein damit verbundener immaterieller Schaden entstanden sei. Außerdem bringe die Klägerin keine Erläuterung und keinen Beweis für ihre Behauptung vor, dass die Wiederaufnahme der Beziehungen zu SWIFT kostspielig sei. Jedenfalls bestehe, wie der EGMR in Rn. 22 seines Urteils vom 19. Juli 2011, Uj/Ungarn (CE:ECHR:2011:0719JUD002395410), festgestellt habe, ein Unterschied zwischen der Beeinträchtigung des geschäftlichen Rufs eines Unternehmens und der Beeinträchtigung des Rufs einer Person im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Stellung, denn der zuerst genannten Beeinträchtigung fehle eine immaterielle Komponente. Das Gericht selbst habe sich in einer restriktive Maßnahmen betreffenden Rechtssache auf diese Rechtsprechung bezogen (Urteil vom 12. Februar 2015, Akhras/Rat, T‑579/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:97‚ Rn. 152). Indem die Klägerin das Gericht ersuche, im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme einen Sachverständigen zu ernennen, versuche sie ihre Verpflichtung zu umgehen, den behaupteten Schaden nachzuweisen und zu quantifizieren. Sofern das Gericht die Auffassung vertrete, dass die außervertragliche Haftung der Union ausgelöst worden sei, müsse es nach der Rechtsprechung davon ausgehen, dass die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte eine angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens der Klägerin gewesen sei. Jedenfalls sei der Betrag von 1 Mio. Euro, den die Klägerin als Ersatz ihres immateriellen Schadens fordere, angesichts der Rechtsprechung überhöht und nicht untermauert.

111

Die Kommission fügt hinzu, dass die Art des von der Klägerin geltend gemachten immateriellen Schadens, nämlich die Kosten einer Werbekampagne zur Wiederherstellung ihres Ansehens, sich nicht von einem materiellen Schaden unterscheide, für dessen tatsächliches und konkretes Vorliegen sie die Beweislast trage.

112

Was die Voraussetzung eines tatsächlich eingetretenen Schadens betrifft, kann die außervertragliche Haftung der Union nach der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 1982, De Franceschi/Rat und Kommission, 51/81, EU:C:1982:20, Rn. 9, vom 13. November 1984, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, EU:C:1984:341, Rn. 9, und vom 16. Januar 1996, Candiotte/Rat, T‑108/94, EU:T:1996:5, Rn. 54) nur ausgelöst werden, wenn der Kläger tatsächlich einen realen und sicheren Schaden erlitten hat. Insoweit ist der Kläger für die Erfüllung dieser Voraussetzung beweispflichtig (vgl. Urteil vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C‑243/05 P, EU:C:2006:708, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung) und hat insbesondere sowohl für das Vorliegen als auch für den Umfang des Schadens schlüssige Beweise zu erbringen (vgl. Urteil vom 16. September 1997, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, C‑362/95 P, EU:C:1997:401, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113

Genauer gesagt, muss jeder Antrag auf Ersatz eines Schadens unabhängig davon, ob es sich um einen materiellen oder immateriellen Schaden handelt oder ob er auf eine symbolische Entschädigung oder auf einen tatsächlichen Schadensersatz gerichtet ist, die Art des behaupteten Schadens unter Berücksichtigung des vorgeworfenen Verhaltens erläutern und zumindest annähernd die Höhe dieses Schadens beziffern (vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Sabbagh/Rat, T‑652/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:112, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114

Was den Ersatz des Schadens betrifft, den sie als „immateriell“ einstuft, führt die Klägerin eine Beeinträchtigung ihres Rufs durch die Verbindung ihres Namens mit einer schweren Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit an, eine Beeinträchtigung, die durch den Umstand belegt werde, dass der Erlass der streitigen Rechtsakte das Verhalten Dritter ihr gegenüber beeinflusst habe, und deren Ausmaß anhand der Kosten des zur Wiederherstellung ihres Ansehens erforderlichen Werbeaufwands bemessen werden könne.

115

Der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin in dieser Weise unter dem Gesichtspunkt des immateriellen Schadens begehrt, ist seiner Natur nach immateriell und besteht in einer Beeinträchtigung ihres Ansehens oder ihres Rufs.

116

Aus der zu Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV ergangenen Rechtsprechung folgt, dass grundsätzlich auch einer juristischen Person Ersatz eines immateriellen Schadens zugesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T‑230/95, EU:T:1999:11, Rn. 37, und vom 15. Oktober 2008, Camar/Kommission, T‑457/04 und T‑223/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:439, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass ein solcher Schaden in der Beeinträchtigung des Ansehens oder des Rufs dieser Person bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 1999, New Europe Consulting und Brown/Kommission, T‑231/97, EU:T:1999:146, Rn. 53 und 69, vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission, T‑88/09, EU:T:2011:641, Rn. 70 bis 76, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 80 bis 85).

117

Soweit der Rat sich auf die Rechtsprechung des EGMR beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser in Anbetracht seiner eigenen Rechtsprechung und im Licht dieser Praxis nicht ausschließt, dass selbst eine Handelsgesellschaft einen anderen als einen materiellen Schaden erleiden kann, für den eine Entschädigung durch Geldzahlung zu gewähren ist, wobei eine solche Entschädigung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt (EGMR, 6. April 2000, Comingersoll S.A./Portugal, CE:ECHR:2000:0406JUD003538297, §§ 32 und 35). Bei einer solchen Gesellschaft kann dieser Schaden mehr oder minder „objektive“ und „subjektive“ Komponenten umfassen, zu denen der Ruf des Unternehmens zählt, für den sich die Folgen nicht genau berechnen lassen (EGMR, 6. April 2000, Comingersoll S.A./Portugal, CE:ECHR:2000:0406JUD003538297, § 35). Wie aus dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016, Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete und index.hu Zrt/Ungarn (CE:ECHR:2016:0202JUD002294713, § 84), hervorgeht, wird diese Rechtsprechung nicht durch das vom Rat angeführte Urteil des EGMR vom 19. Juli 2011, Uj/Ungarn (CE:ECHR:2011:0719JUD002395410), in Frage gestellt, das lediglich klargestellt hat, dass dieser Schaden für ein Unternehmen eher geschäftlicher als immaterieller Natur ist.

118

Daher ist das Argument der Kommission, dem zufolge der von der Klägerin geltend gemachte immaterielle Schaden ein materieller Schaden sei, ebenso zurückzuweisen wie das Vorbringen des Rates, dem zufolge eine Handelsgesellschaft nicht für einen in der Beeinträchtigung ihres Rufs bestehenden immateriellen Schaden entschädigt werden könne.

119

Zum tatsächlichen Vorliegen des geltend gemachten immateriellen Schadens ist darauf hinzuweisen, dass gerade im Hinblick auf einen derartigen Schaden die Vorlage von Beweisen oder Beweisangeboten zwar nicht notwendigerweise als eine Voraussetzung für die Anerkennung eines solchen Schadens angesehen wird, die klagende Partei aber zumindest nachzuweisen hat, dass das dem betreffenden Organ vorgeworfene Verhalten geeignet war, ihr einen derartigen Schaden zuzufügen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑297/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:888‚ Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T‑230/95, EU:T:1999:11‚ Rn. 39).

120

Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331), zwar entschieden, dass die Nichtigerklärung rechtswidriger restriktiver Maßnahmen geeignet ist, eine Form der Wiedergutmachung des erlittenen immateriellen Schadens darzustellen, sich daraus jedoch nicht ergibt, dass diese Form der Wiedergutmachung zwingend in allen Fällen genügt, um die vollständige Wiedergutmachung dieses Schadens zu gewährleisten, weil jede Entscheidung darüber auf der Grundlage einer Beurteilung der Umstände des konkreten Falles zu treffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402‚ Rn. 49).

121

Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch allein auf der Grundlage der zulässigen Beweise, die die Klägerin beigebracht hat, nicht feststellen, dass die Anerkennung der Rechtswidrigkeit des dem Rat vorgeworfenen Verhaltens und die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte als solche nicht ausgereicht hätten, den immateriellen Schaden zu ersetzen, den die Klägerin wegen der Beeinträchtigung ihres Rufs durch die streitigen Rechtsakte erlitten haben will.

122

Daher sind der Antrag der Klägerin auf Ersatz eines immateriellen Schadens und folglich die Klage insgesamt zurückzuweisen, ohne dass die Voraussetzung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs geprüft zu werden braucht.

Kosten

123

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

124

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission trägt daher ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Post Bank Iran trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

 

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

 

Pelikánová

Valančius

Nihoul

Svenningsen

Öberg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Dezember 2018.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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