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Document 62007TJ0049

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 7. Dezember 2010.
Sofiane Fahas gegen Rat der Europäischen Union.
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Begründung - Schadensersatzklage.
Rechtssache T-49/07.

European Court Reports 2010 II-05555

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2010:499

Rechtssache T-49/07

Sofiane Fahas

gegen

Rat der Europäischen Union

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Begründung – Schadensersatzklage“

Leitsätze des Urteils

1.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss über das Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Organisationen, die terroristischer Handlungen verdächtigt werden – Beschluss, mit dem die Liste der erfassten Personen, Vereinigungen oder Körperschaften überprüft und ergänzt wird, ohne den früheren Beschluss aufzuheben – Klage einer Person, die in diesem Beschluss nicht genannt ist – Zulässigkeit

(Art. 263 AEUV; Gemeinsamer Standpunkt 2001/931 des Rates, Art. 1 Abs. 6; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates, Art. 2 Abs. 3; Beschlüsse Nr. 2006/379 und Nr. 2006/1008 des Rates)

2.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss über das Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Organisationen, die terroristischer Handlungen verdächtigt werden – Beschluss, mit dem die Liste der erfassten Personen, Vereinigungen oder Körperschaften überprüft wird und einige Personen auf dieser Liste belassen werden

(Art. 296 AEUV, Gemeinsamer Standpunkt 2001/931 des Rates, Art. 1 Abs. 6; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates, Art. 2 Abs. 3)

3.      Unionsrecht – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Beschluss über das Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Organisationen, die terroristischer Handlungen verdächtigt werden – Beschluss, mit dem die Liste der erfassten Personen, Vereinigungen oder Körperschaften überprüft wird und einige Personen auf dieser Liste belassen werden – Gerichtliche Überprüfung durch den Unionsrichter – Voraussetzungen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Gemeinsamer Standpunkt 2001/931 des Rates, Art. 1 Abs. 6; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates, Art. 2 Abs. 3)

1.      Der Beschluss 2006/1008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus hebt den Beschluss 2006/379 nicht auf, sondern fügt der mit diesem Beschluss erstellten Liste bestimmte Namen und Körperschaften hinzu.

Daher ist die Zulässigkeit einer Klage gegen den Beschluss 2006/1008, die von einer in diesem Beschluss nicht ausdrücklich genannten Person erhoben wurde, vor allem im Licht zweier Erwägungen zu beurteilen. Erstens muss der Rat die Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus mindestens einmal pro Halbjahr überprüfen. Zweitens ergibt sich aus dem zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses 2006/1008, dass dieser die mit dem Beschluss 2006/379 erstellte Liste ergänzt, ohne sie aufzuheben. Darin kommt der Wille des Rates zum Ausdruck, die Personen, deren Namen im Beschluss 2006/379 aufgeführt sind, auf der streitigen Liste zu belassen, was zur Folge hat, dass ihre Gelder weiter eingefroren bleiben. Eine im Beschluss 2006/379 genannte Person ist folglich auch in Bezug auf den Beschluss 2006/1008 als unmittelbar und individuell betroffen und ihre Klage gegen diesen Beschluss als zulässig anzusehen.

(vgl. Randnrn. 34-36)

2.      Sowohl die Begründung eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern als auch die Begründung der Folgebeschlüsse müssen sich nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung der Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere das Vorliegen eines nationalen Beschlusses einer zuständigen Behörde, beziehen, sondern auch auf die besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu unterwerfen ist.

Gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, auf den auch Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 verweist, wird die Überprüfung der Situation des Betroffenen, die vor Erlass der Folgebeschlüsse über das Einfrieren von Geldern durchgeführt werden muss, mit dem Ziel vorgenommen, sich zu vergewissern, dass sein Belassen auf der Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, gegebenenfalls auf der Grundlage neuer Informationen oder Beweise nach wie vor gerechtfertigt ist. Sind die Gründe für einen Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern im Wesentlichen die gleichen wie diejenigen, die schon in einem früheren Beschluss geltend gemacht worden sind, kann jedoch eine einfache Erklärung dazu ausreichen, insbesondere wenn es sich bei dem Betroffenen um eine Vereinigung oder Körperschaft handelt.

Da der Rat zudem über ein weites Ermessen bei der Beurteilung der Umstände verfügt, die beim Erlass oder bei der Aufrechterhaltung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu berücksichtigen sind, kann nicht verlangt werden, dass er spezifischer angibt, inwieweit das Einfrieren der Gelder einer von einer solchen Maßnahmen betroffenen Person konkret zur Bekämpfung des Terrorismus beiträgt, oder Beweise dafür liefert, dass der Betroffene seine Mittel zur Begehung oder Erleichterung künftiger terroristischer Handlungen nutzen könnte.

(vgl. Randnrn. 53-55, 57)

3.      Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist; er ist im Übrigen auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt worden.

Insoweit setzt die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle – die sich u. a. auf die Rechtmäßigkeit der Gründe erstrecken können muss, auf die die Aufnahme des Namens einer Person oder einer Körperschaft in die dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus als Anhang angefügte Liste gestützt ist, die zur Folge hat, dass der Betroffene einer Reihe restriktiver Maßnahmen unterworfen wird – voraus, dass die betreffende Gemeinschaftsbehörde der betroffenen Person oder Körperschaft diese Gründe so weit wie möglich entweder in dem Zeitpunkt, in dem die Aufnahme in die Liste beschlossen wird, oder zumindest schnellstmöglich im Anschluss daran mitteilt, um den Betroffenen eine fristgemäße Ausübung ihres Klagerechts zu ermöglichen.

Hinsichtlich der Folgebeschlüsse über das Einfrieren von Geldern, die der Rat im Rahmen der in Art. 1 Abs. 6 des genannten Gemeinsamen Standpunkts vorgesehenen, mindestens einmal pro Halbjahr stattfindenden regelmäßigen Überprüfung fasst, ob der Verbleib der Betroffenen auf der streitigen Liste gerechtfertigt ist, ist es nicht mehr notwendig, einen Überraschungseffekt zu wahren, um die Wirksamkeit der Sanktionen zu gewährleisten. Vor jedem Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern muss deshalb erneut die Möglichkeit einer Anhörung bestehen und sind gegebenenfalls die neuen zur Last gelegten Unstände mitzuteilen.

(vgl. Randnrn. 59-60)







URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

7. Dezember 2010(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Begründung – Schadensersatzklage“

In der Rechtssache T‑49/07

Sofiane Fahas, wohnhaft in Mielkendorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Zillmer,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch M. Bishop, E. Finnegan und S. Marquardt, dann durch M. Bishop, J.‑P. Hix und E. Finnegan als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Italienische Republik, vertreten durch I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,

Streithelferin,

wegen zum einen teilweiser Nichtigerklärung zuletzt des Beschlusses 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG (ABl. L 188, S. 21), soweit er den Kläger betrifft, sowie Verurteilung des Rates, den Namen des Klägers in seinen zukünftigen Beschlüssen nicht mehr zu erwähnen, solange keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, und zum anderen Schadensersatzes

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe und des Richters S. Soldevila Fragoso (Berichterstatter),

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2009

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Am 28. September 2001 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) die Resolution 1373 (2001), mit der Strategien für die Bekämpfung des Terrorismus mit allen Mitteln und insbesondere der Finanzierung des Terrorismus festgelegt wurden. Art. 1 Buchst. c dieser Resolution bestimmt u. a., dass alle Staaten unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, von Institutionen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, sowie von Personen und Institutionen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen und Institutionen handeln, einfrieren werden.

2        In der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft tätig werden muss, um die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats im Einklang mit den Pflichten der EG-Mitgliedstaaten aus der Charta der Vereinten Nationen umzusetzen, nahm der Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 nach den Art. 15 EU und 34 EU den Gemeinsamen Standpunkt 2001/930/GASP über die Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 90) und den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93) an.

3        Nach Art. 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gilt dieser „für die im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind“.

4        Nach Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 wird die Liste im Anhang auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien – gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern, oder um eine Verurteilung wegen derartiger Handlungen handelt. Unter dem Ausdruck „zuständige Behörde“ ist eine Justizbehörde zu verstehen oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in diesem Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich.

5        Nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 werden die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.

6        Nach den Art. 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ordnet die Gemeinschaft im Rahmen der ihr durch den EG-Vertrag übertragenen Zuständigkeiten das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang aufgeführten Personen, Gruppen und Körperschaften an und stellt sicher, dass ihnen keine Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder andere damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden.

7        In der Erwägung, dass es zur Umsetzung der im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 beschriebenen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene einer Verordnung bedarf, erließ der Rat am 27. Dezember 2001 auf der Grundlage der Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70). Aus dieser Verordnung geht hervor, dass vorbehaltlich der darin zugelassenen Ausnahmen alle Gelder, die einer in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft gehören, eingefroren werden müssen. Ebenso ist es untersagt, für diese Personen, Vereinigungen oder Körperschaften Gelder oder finanzielle Dienstleistungen bereitzustellen. Der Rat erstellt, überprüft und ändert einstimmig und im Einklang mit Art. 1 Abs. 4 bis 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften.

8        Die ursprüngliche Liste von Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, auf die die Verordnung Nr. 2580/2001 Anwendung findet, wurde mit dem Beschluss 2001/927/EG des Rates vom 27. Dezember 2001 zur Aufstellung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 (ABl. L 344, S. 83) erstellt.

9        Seitdem hat der Rat die im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 und in der Verordnung Nr. 2580/2001 vorgesehenen Listen durch eine Reihe von Gemeinsamen Standpunkten und Beschlüssen aktualisiert.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

10      Der Kläger, Herr Sofiane Fahas, ist algerischer Staatsangehöriger und lebt seit 1990 in der Bundesrepublik Deutschland. Er heiratete am 18. September 2003 eine deutsche Staatsangehörige.

11      Der für die Voruntersuchungen zuständige Richter in Neapel (Italien) ordnete am 9. Oktober 2000 Präventivhaft für den Kläger an. In dieser Anordnung wurde der Kläger beschuldigt, sich einer Verschwörung angeschlossen zu haben, um in Italien eine Zelle der Gruppe „Al-Takfir und Al-Hijra“ (Al Takfir Wal Hijra) aufzubauen, die in Algerien seit 1992 aktiv sei und terroristische Tätigkeiten unterstütze, sowie zugunsten terroristischer Vereinigungen in Algerien Waffenhandel betrieben und Dokumente gefälscht zu haben. Mit Beschluss vom 30. Mai 2008 ordnete der Giudice dell’udienza preliminare del Tribunale di Napoli (für das Vorverfahren zuständiger Richter des Gerichts von Neapel) wegen vier Straftaten, darunter drei in Verbindung mit der genannten terroristischen Vereinigung, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Kläger an.

12      Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/976/GASP vom 12. Dezember 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/847/GASP (ABl. L 337, S. 93) aktualisierte der Rat das Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 gilt. Unter Nr. 1 des Anhangs des Gemeinsamen Standpunkts 2002/976 wurde wie folgt zum ersten Mal der Name des Klägers aufgeführt:

„FAHAS, Sofiane Yacine, geboren am 10.9.1971 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra)“.

13      Seit dem 12. Dezember 2002 erging eine Vielzahl von Beschlüssen, in denen der Name des Klägers in der in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 vorgesehenen Liste (im Folgenden: streitige Liste) aufgeführt wird, was insbesondere das Einfrieren seiner Gelder zur Folge hatte. Nachstehend werden die Beschlüsse angeführt, zu denen die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits Ausführungen gemacht haben.

14      Am 12. Dezember 2002 erließ der Rat den Beschluss 2002/974/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/848/EG (ABl. L 337, S. 85). Nach Art. 1 des Beschlusses 2002/974 enthält die streitige Liste den Namen des Klägers.

15      Am 2. April 2004 nahm der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2004/309/GASP betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/906/GASP (ABl. L 99, S. 61) an. Der Name des Klägers wird in der Liste im Anhang aufgeführt. Am selben Tag erließ der Rat den Beschluss 2004/306/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG (ABl. L 99, S. 28).

16      Mit dem Beschluss 2006/379/EG vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG (ABl. L 144, S. 21) wurde der Name des Klägers auf der streitigen Liste belassen.

17      In dem Beschluss 2006/1008/EG vom 21. Dezember 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 (ABl. L 379, S. 123, Berichtigung ABl. 2007, L 150, S. 16) stellte der Rat fest, dass bestimmte weitere Personen, Vereinigungen und Körperschaften in die durch den Beschluss 2006/379 erstellte streitige Liste aufgenommen werden sollten, ohne dass diese Liste aufgehoben wurde. Der Name des Klägers ist im Beschluss 2006/1008 nicht aufgeführt.

18      Mit dem Beschluss 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG (ABl. L 188, S. 21) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) wurde der Name des Klägers auf der streitigen Liste belassen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

19      Mit Klageschrift, die am 20. Februar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

20      Die Klage war ursprünglich gegen den Beschluss 2002/848 und alle seitdem angenommenen Beschlüsse gerichtet, einschließlich des Beschlusses 2006/1008.

21      Am 30. März 2007 hat der Kläger die Mängel, mit denen die Klageschrift behaftet war, behoben, indem er die Klage auf den Beschluss 2006/1008 beschränkt hat.

22      Mit besonderem Schriftsatz, der am 20. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Durch Beschluss der Präsidentin der Zweiten Kammer des Gerichts vom 22. September 2008 ist die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten worden.

23      Am 1. Oktober 2008 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung die Frage an den Kläger gerichtet, ob er in Anbetracht des Erlasses des angefochtenen Beschlusses seine Anträge und sein Vorbringen anpassen wolle. Am 17. Oktober 2008 hat der Kläger seine Anträge dahin angepasst, dass er seine Klage ausschließlich gegen den angefochtenen Beschluss richtet.

24      Mit Schriftsatz, der am 2. April 2009 bei der Kanzlei eingereicht worden ist, hat die Italienische Republik beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Die Präsidentin der Zweiten Kammer des Gerichts hat die Streithilfe nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 14. Mai 2009 gemäß Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung zugelassen.

25      Der Kläger beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss, soweit dieser ihn betrifft, für nichtig und in Bezug auf ihn für unanwendbar zu erklären;

–        den Rat zu verurteilen, es zu unterlassen, ihn in künftigen Beschlüssen des Rates zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001, die auf den angefochtenen Beschluss folgen, zu erwähnen, solange nicht durch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt ist, dass er als Mitglied von „Al-Takfir“ und „Al-Hijra“ oder auf andere Weise den Terrorismus unterstützt;

–        den Rat zu verurteilen, ihm Schadensersatz für den erlittenen Schaden in Höhe von mindestens 2 000 Euro zu zahlen;

–        dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

26      Der Rat beantragt,

–        die Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses als unbegründet abzuweisen;

–        den Antrag des Klägers auf Schadensersatz als unzulässig oder auf jeden Fall als unbegründet abzuweisen;

–        den Antrag des Klägers auf Unterlassung als unzulässig abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27      Die Italienische Republik unterstützt die Anträge des Rates.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zum Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

 Zur Zulässigkeit

 Zum Antrag auf Erteilung einer Weisung

28      Der Rat macht geltend, der Antrag des Klägers, der im Wesentlichen darauf gerichtet sei, ihn zu verpflichten, den Namen des Klägers nicht in künftige Listen aufzunehmen, solange nicht durch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt sei, dass er den Terrorismus unterstütze, sei unzulässig.

29      Dieser Antrag ist als Antrag auf Erteilung einer Weisung an den Rat auszulegen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen einer auf Art. 230 EG gestützten Klage nicht befugt ist, den Organen Weisungen zu erteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 29. November 1993, Koelman/Kommission, T‑56/92, Slg. 1993, II‑1267, Randnr. 18, und Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T‑374/94, T‑375/94, T‑384/94 und T‑388/94, Slg. 1998, II‑3141, Randnr. 53).

30      Daher ist der Antrag, dem Rat eine Weisung zu erteilen, als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Klagebefugnis des Klägers in Bezug auf den ursprünglich angefochtenen Beschluss

–       Vorbringen der Parteien

31      Nach Auffassung des Rates ist die Klage hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2006/1008 unzulässig, da in dessen Anhang der Name des Klägers nicht aufgeführt sei und dieser daher nicht individuell durch den Beschluss betroffen sei. Der Beschluss 2006/1008 hebe den Beschluss 2006/379 nicht auf, sondern füge lediglich Namen zu der Liste hinzu, die mit dem Beschluss 2006/379, der weiter Rechtswirkung entfalte, erstellt worden sei. Die Anpassung der Anträge könne keine Auswirkung auf die Unzulässigkeit der ursprünglichen Klage haben.

32      Der Kläger macht geltend, die Klage gegen den Beschluss 2006/1008 sei zulässig, da dieser Beschluss ihn trotz fehlender ausdrücklicher Aufführung seines Namens individuell betreffe. Der Beschluss 2006/1008 sei eine Erweiterung der Liste im Anhang des Beschlusses 2006/379.

–       Würdigung durch das Gericht

33      Der Rat macht geltend, die Klage gegen den Beschluss 2006/1008 sei unzulässig, da der Kläger darin nicht genannt sei. In der Tat ist festzustellen, dass der Name des Klägers im Beschluss 2006/1008 nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Daher ist zu prüfen, ob der Kläger durch diesen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine andere Person als der Adressat einer Handlung nur dann geltend machen, im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen zu sein, wenn diese Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen tatsächlicher Umstände, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238).

34      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss 2006/1008 den Beschluss 2006/379 nicht aufhebt, sondern der mit diesem Beschluss erstellten Liste bestimmte Namen und Körperschaften hinzufügt.

35      Die Zulässigkeit der Klage gegen den Beschluss 2006/1008 ist vor allem im Licht zweier Erwägungen zu beurteilen. Erstens muss der Rat die streitige Liste gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 mindestens einmal pro Halbjahr überprüfen. Zweitens ergibt sich aus dem zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses 2006/1008, dass dieser die mit dem Beschluss 2006/379 erstellte Liste ergänzt, ohne sie aufzuheben. Darin kommt der Wille des Rates zum Ausdruck, den Kläger auf der streitigen Liste zu belassen, was zur Folge hat, dass seine Gelder weiter eingefroren bleiben. Da der Kläger im Beschluss 2006/379 genannt ist, ist er auch in Bezug auf den Beschluss 2006/1008 als unmittelbar und individuell betroffen anzusehen.

36      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass im Einklang mit der Rechtsprechung in der Rechtssache Othman/Rat und Kommission (Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2009, T‑318/01, Slg. 2009, II‑1627, Randnr. 53) die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und die Klage, soweit sie sich auf den Beschluss 2006/1008 bezieht, als zulässig anzusehen ist. Es ist festzustellen, dass der Antrag vom 17. Oktober 2008 auf Anpassung der Anträge daher ebenfalls zulässig ist und dass die vorliegende Klage die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betrifft, was die Parteien, wie im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehalten, übereinstimmend anerkennen.

 Zur Begründetheit

37      Die Rügen des Klägers sind in zwei Klagegründe zusammenzufassen, erstens einen Klagegrund der Verletzung seiner Grundrechte und des Verstoßes gegen die Begründungspflicht und zweitens einen Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, der Rat habe einen Beurteilungsfehler und einen Ermessensmissbrauch begangen.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Grundrechten und Verstoß gegen die Begründungspflicht

–       Vorbringen der Parteien

38      Nach Ansicht des Klägers trägt die Gewährleistung der Verteidigungsrechte dazu bei, die ordnungsgemäße Ausübung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen. Die Verordnung Nr. 2580/2001 und der Gemeinsame Standpunkt 2001/931, auf den diese Verordnung verweise, sähen kein Verfahren für die Mitteilung des angefochtenen Beschlusses und der zur Last gelegten Umstände vor, die zur Aufnahme des Klägers in die streitige Liste geführt hätten. Ebenso wenig sehe diese Verordnung eine vorherige oder nachträgliche Anhörung des Betroffenen vor, um seine Streichung von der streitigen Liste bewirken zu können. Dem Kläger sei es somit zu keiner Zeit möglich gewesen, sich gegen die Nennung seines Namens auf der streitigen Liste zu verteidigen. Durch den angefochtenen Beschluss seien ihm gegenüber wirtschaftliche und finanzielle Sanktionen in Form des Einfrierens von Geldern verhängt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sei das Recht, sich zu verteidigen, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der zu jeder Zeit sichergestellt werden müsse.

39      Durch die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats sei kein Verfahren festgelegt worden, das die Anfechtung der Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern erlaube. Es sei Aufgabe der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, konkret die Personen, Vereinigungen und Einrichtungen festzulegen, deren Gelder gemäß dieser Resolution einzufrieren seien. Da eine Ermessensentscheidung der Gemeinschaft erforderlich sei, müssten die Gemeinschaftsorgane grundsätzlich die Verteidigungsrechte der Betroffenen wahren (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, Slg. 2006, II‑4665, im Folgenden: Urteil OMPI, Randnrn. 101 ff.).

40      Des Weiteren sei der Kläger durch den Erlass eines Beschlusses zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 in seinem Recht auf einen effektiven gerichtlichen Schutz seiner Rechte verletzt, die sich aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten ließen. Dem Kläger seien die konkreten Gründe für die Aufführung seines Namens in der streitigen Liste nicht bekannt gegeben worden, so dass er nicht in der Lage sei, seine Klage vor dem Gericht sachgerecht zu führen.

41      Der Kläger beruft sich auf Art. 253 EG, wonach der Rat die von ihm erlassenen Rechtsakte zu begründen habe. Der angefochtene Beschluss sei nicht begründet worden. Nach ständiger Rechtsprechung diene die Pflicht zur Begründung von beschwerenden Rechtsakten dem Zweck, den Betroffenen ausreichend zu unterrichten. Der Betroffene müsse erkennen können, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet sei. Nur so könne er feststellen, ob eine Anfechtung vor dem Gemeinschaftsrichter zulässig und dem Gemeinschaftsrichter die Möglichkeit zur Rechtmäßigkeitsüberprüfung gegeben sei (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C‑199/99 P, Slg. 2003, I‑11177, Randnr. 145). Zudem sei dem Kläger der Erlass des beschwerenden Rechtsakts nicht mitgeteilt worden. Schließlich stelle die Bezugnahme des Rates auf das gegen den Kläger in Italien eröffnete Ermittlungsverfahren keine hinreichende Begründung dar.

42      Vorsorglich macht der Kläger geltend, dass die Nennung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 4 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 keine ausreichende Begründung des angefochtenen Beschlusses sei.

43      In seiner Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts macht der Kläger einen Verstoß gegen die Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts geltend, die sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren, dem Recht auf einen unparteiischen Richter, dem Grundsatz der Unschuldsvermutung und dem Recht auf Eigentum gemäß der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) ergäben, ohne dies zu substantiieren. Schließlich macht er in seiner Erwiderung geltend, dass es ihm verboten sei, zu arbeiten.

44      Der Rat, unterstützt durch die Streithelferin, tritt dem gesamten Vorbringen entgegen, auf das der Kläger den ersten Klagegrund stützt.

–       Würdigung durch das Gericht

45      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Grundrechte integraler Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat. Der Gerichtshof und das Gericht lassen sich dabei von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Hierbei kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C‑305/05, Slg. 2007, I‑5305, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Aus der Rechtsprechung ergibt sich weiter, dass die Achtung der Menschenrechte eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaft ist (Gutachten des Gerichtshofs vom 28. März 1996, 2/94, Slg. 1996, I‑1759, Randnr. 34) und dass Maßnahmen, die mit der Achtung dieser Rechte unvereinbar sind, in der Gemeinschaft nicht als rechtens anerkannt werden können (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C‑112/00, Slg. 2003, I‑5659, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Die Wahrung der Verteidigungsrechte ist nach ständiger Rechtsprechung in allen Verfahren gegen eine Person, die zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass jede möglicherweise von einer Sanktion betroffene Person zu den ihr zur Last gelegten Umständen, auf die sich die Verhängung der Sanktion stützt, sachgerecht Stellung nehmen kann (vgl. Urteil OMPI, Randnr. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Im Zusammenhang mit einem Beschluss über das Einfrieren von Geldern verlangt der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, dass dem Betroffenen die zur Last gelegten Umstände so weit wie möglich mitgeteilt werden, entweder gleichzeitig mit dem Erlass des Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern oder so früh wie möglich im Anschluss daran, es sei denn, dem stehen zwingende Erwägungen der Sicherheit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen entgegen. Unter denselben Einschränkungen müssen jedem Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern grundsätzlich eine Mitteilung der neuen zur Last gelegten Umstände und eine Anhörung vorausgehen (Urteil OMPI, Randnr. 137).

49      Im vorliegenden Fall hat der Rat dem Kläger nach Erlass des Beschlusses 2007/868/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445/EG (ABl. L 340, S. 100), dessen Wortlaut mit dem der früheren Beschlüsse übereinstimmt, in denen der Name des Klägers aufgeführt ist, am 3. Januar 2008 eine Begründung übersandt. Der Kläger hat dazu mit Schreiben vom 14. März 2008 Stellung genommen. Der Rat hat dessen Inhalt geprüft, bevor er entschieden hat, den Namen des Klägers mit dem angefochtenen Beschluss in der streitigen Liste zu belassen. In dem Schreiben vom 15. Juli 2008, das sowohl den angefochtenen Beschluss als auch eine Begründung enthielt, die mit der Begründung der früheren Beschlüsse, in denen der Name des Klägers genannt war, übereinstimmte, hat der Rat ausgeführt, dass er nach Prüfung des Schreibens des Klägers vom 14. März 2008 der Auffassung sei, dass den Akten keine neuen Umstände zu entnehmen seien, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und dass die dem Kläger zuvor übermittelte Begründung weiterhin gelte. Hinsichtlich des Rechts auf Anhörung ergibt sich daraus, dass der Rat dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, zu der Begründung Stellung zu nehmen.

50      Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rüge der Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers, insbesondere seines Rechts auf Anhörung, zurückzuweisen ist.

51      Was den vom Kläger geltend gemachten Verstoß gegen die Begründungspflicht betrifft, folgt diese Pflicht aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Begründung von beschwerenden Rechtsakten dem Zweck dient, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Gemeinschaftsrichter zulässt, und zum anderen dem Gemeinschaftsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts zu ermöglichen (Urteile des Gerichtshofs Corus UK/Kommission, Randnr. 145, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 462).

52      Im Urteil OMPI (Randnrn. 138 bis 151) hat das Gericht festgelegt, welchen Gegenstand die mit der Begründungspflicht zusammenhängende Garantie im Kontext des Erlasses eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 hat und welche Beschränkungen dieser Garantie gegenüber den Betroffenen in einem solchen Kontext rechtmäßig vorgenommen werden können.

53      Insbesondere ergibt sich aus den Randnrn. 143 bis 146 und 151 des Urteils OMPI, dass sich sowohl die Begründung eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern als auch die Begründung der Folgebeschlüsse nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung der Verordnung Nr. 2580/2001, insbesondere das Vorliegen eines nationalen Beschlusses einer zuständigen Behörde, beziehen müssen, sondern auch auf die besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu unterwerfen ist.

54      Außerdem ergibt sich sowohl aus Randnr. 145 des Urteils OMPI als auch aus Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, auf den auch Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 verweist, dass die „Überprüfung“ der Situation des Betroffenen, die vor Erlass der Folgebeschlüsse über das Einfrieren von Geldern durchgeführt werden muss, mit dem Ziel vorgenommen wird, sich zu vergewissern, dass sein Belassen auf der streitigen Liste gegebenenfalls auf der Grundlage neuer Informationen oder Beweise „nach wie vor gerechtfertigt ist“.

55      Insoweit hat das Gericht jedoch ausgeführt, dass, wenn die Gründe für einen Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern im Wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die schon in einem früheren Beschluss geltend gemacht worden sind, eine einfache Erklärung dazu ausreichen kann, insbesondere wenn es sich bei dem Betroffenen um eine Vereinigung oder Körperschaft handelt (Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Sison/Rat, T‑341/07, Slg. 2009, II‑3625, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Begründung, die dem Schreiben beigefügt war, mit dem der angefochtene Beschluss mitgeteilt wurde, dass die Aufnahme des Namens des Klägers in die streitige Liste darauf beruht, dass der für die Voruntersuchungen zuständige Richter in Neapel am 9. Oktober 2000 Präventivhaft für den Kläger angeordnet hatte. Dieser wurde beschuldigt, sich einer Verschwörung angeschlossen zu haben, um in Italien eine Zelle der Gruppe „Al-Takfir und Al-Hijra“ (Al Takfir Wal Hijra) aufzubauen, die in Algerien seit 1992 aktiv sei und terroristische Tätigkeiten unterstütze, sowie zugunsten terroristischer Vereinigungen in Algerien Waffenhandel betrieben und Dokumente gefälscht zu haben. Diese gerichtliche Untersuchung in Italien war im Gange, was die Aufnahme des Klägers in die streitige Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 rechtfertigte.

57      Darüber hinaus ist auf das weite Ermessen hinzuweisen, über das der Rat bei der Beurteilung der Umstände verfügt, die beim Erlass oder bei der Aufrechterhaltung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu berücksichtigen sind. Daher kann von ihm nicht verlangt werden, dass er spezifischer angibt, inwieweit das Einfrieren der Gelder des Klägers konkret zur Bekämpfung des Terrorismus beiträgt, oder Beweise dafür liefert, dass der Betroffene seine Mittel zur Begehung oder Erleichterung künftiger terroristischer Handlungen nutzen könnte (Urteile OMPI, Randnr. 159, und Sison/Rat, Randnrn. 65 und 66).

58      Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen Umstände ist die Rüge des Verstoßes gegen die Begründungspflicht zurückzuweisen.

59      Außerdem trägt der Kläger vor, er habe keinen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genossen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Art. 6 und 13 EMRK verankert ist; er ist im Übrigen auch in Art. 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) bekräftigt worden (Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, Unibet, C‑432/05, Slg. 2007, I‑2271, Randnr. 37).

60      Darüber hinaus ist hier in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu anderen Bereichen (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 15, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnrn. 462 und 463) festzustellen, dass die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle – die sich u. a. auf die Rechtmäßigkeit der Gründe erstrecken können muss, auf die im vorliegenden Fall die Aufnahme des Namens einer Person oder einer Körperschaft in die dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 als Anhang angefügte streitige Liste gestützt ist, die zur Folge hat, dass der Betroffene einer Reihe restriktiver Maßnahmen unterworfen wird – voraussetzt, dass die betreffende Gemeinschaftsbehörde der betroffenen Person oder Körperschaft diese Gründe so weit wie möglich entweder in dem Zeitpunkt, in dem die Aufnahme in die Liste beschlossen wird, oder zumindest schnellstmöglich im Anschluss daran mitteilt, um den Betroffenen eine fristgemäße Ausübung ihres Klagerechts zu ermöglichen. Hinsichtlich der Folgebeschlüsse über das Einfrieren von Geldern, die der Rat im Rahmen der in Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vorgesehenen, mindestens einmal pro Halbjahr stattfindenden regelmäßigen Überprüfung fasst, ob der Verbleib der Betroffenen auf der streitigen Liste gerechtfertigt ist, ist es nicht mehr notwendig, einen Überraschungseffekt zu wahren, um die Wirksamkeit der Sanktionen zu gewährleisten. Vor jedem Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern muss deshalb erneut die Möglichkeit einer Anhörung bestehen und sind gegebenenfalls die neuen zur Last gelegten Unstände mitzuteilen (Urteil OMPI, Randnr. 131; vgl. hierzu auch Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, I‑6351, Randnr. 338, und Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T‑47/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 212 und 213).

61      Aus den Randnrn. 55 und 56 ergibt sich, dass der angefochtene Beschluss und eine Begründung dem Kläger mit einem Schreiben übermittelt wurden, das vom Tag des Erlasses dieses Beschlusses datiert. Damit hat der Rat es dem Kläger ermöglicht, seine Rechte zu verteidigen und in Kenntnis der Sachlage über die Zweckmäßigkeit einer Anrufung des Gemeinschaftsrichters zu entscheiden sowie diesen umfassend in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses zu überprüfen.

62      Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rüge der Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im vorliegenden Fall zurückzuweisen ist.

63      Was den in Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Union niedergelegten Grundsatz der Unschuldsvermutung betrifft, handelt es sich bei diesem um ein Grundrecht, das den Einzelnen Rechte verleiht, deren Achtung der Gemeinschaftsrichter gewährleistet (Urteile des Gerichts vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T‑193/04, Slg. 2006, II‑3995, Randnr. 121, und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T‑474/04, Slg. 2007, II‑4225, Randnr. 75).

64      Die Achtung der Unschuldsvermutung verlangt, dass jede wegen einer Straftat angeklagte Person bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt. Dieser Grundsatz steht jedoch dem Erlass von Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen, die keine Sanktionen darstellen und der Feststellung der Schuld oder Unschuld der von ihnen betroffenen Person in keiner Weise vorgreifen. Solche Sicherungsmaßnahmen müssen insbesondere gesetzlich vorgesehen, von einer zuständigen Stelle erlassen und zeitlich begrenzt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 2. September 2009, El Morabit/Rat, T‑37/07 und T‑323/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).

65      Gemäß Art. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ordnet die Gemeinschaft das Einfrieren der Gelder der Personen, Vereinigungen und Körperschaften an, die in der Liste nach Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts aufgeführt sind. Somit ist das Einfrieren der Gelder des Klägers im Gemeinschaftsrecht vorgesehen.

66      Gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 hat der Rat die Liste mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen, um sicherzustellen, dass der Verbleib der Namen der betreffenden Personen und Körperschaften auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist. Damit wurde das Einfrieren der Gelder des Klägers von einer zuständigen Stelle angeordnet und ist zeitlich begrenzt.

67      Zudem führen die fraglichen restriktiven Maßnahmen, die der Rat zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen hat, nicht zu einer Einziehung der Vermögenswerte der Betroffenen als Erträge aus einer Straftat, sondern zu einem vorsorglichen Einfrieren. Diese Maßnahmen stellen daher keine Sanktion dar und enthalten auch keinen strafrechtlichen Vorwurf (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, Randnr. 101).

68      Mit dem Beschluss des Rates, der insbesondere auf einer Entscheidung einer zuständigen nationalen Behörde beruht, wird nämlich nicht festgestellt, dass tatsächlich eine Straftat begangen wurde; der Beschluss wird vielmehr im Rahmen und zu Zwecken eines Verwaltungsverfahrens erlassen, das eine Sicherungsfunktion erfüllt und dessen einziges Ziel es ist, dem Rat zu ermöglichen, die Finanzierung des Terrorismus wirksam zu bekämpfen.

69      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass im Fall der Anwendung des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 – Bestimmungen, die eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten bei der gemeinsamen Bekämpfung des Terrorismus schaffen – aus diesem Grundsatz die Verpflichtung für den Rat folgt, sich zumindest dann, wenn es sich um eine Justizbehörde handelt, so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens der „ernsthaften und schlüssigen Beweise oder Indizien“, auf die sich ihr Beschluss stützt (Urteil OMPI, Randnr. 124).

70      Aus dem Sachverhalt des vorliegenden Falles ergibt sich, dass der Rat im Einklang mit Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und der Verordnung Nr. 2580/2001 gehandelt hat. Indem er sich auf eine Entscheidung des für die Voruntersuchungen zuständigen Richters eines Mitgliedstaats gestützt und dem Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 2008 die Gründe für seine Aufnahme in die streitige Liste mitgeteilt hat, ist er den Verpflichtungen nachgekommen, die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht obliegen.

71      Nach alledem ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung zurückzuweisen.

72      Was die behauptete Verletzung des Rechts auf einen unparteiischen Richter und die Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren angeht, hat der Kläger nicht genügend Umstände dargelegt, die sein Vorbringen stützen. Diese Rügen sind auf der Grundlage von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts zurückzuweisen. Jedenfalls ist das Gericht nicht für die Kontrolle der Einhaltung des nationalen Strafverfahrens zuständig. Eine solche Kontrolle obliegt allein den italienischen Behörden oder auf einen Rechtsbehelf des Betroffenen hin dem zuständigen nationalen Gericht. Ebenso hat der Rat grundsätzlich nicht darüber zu befinden, ob das gegen den Betroffenen eingeleitete, im anwendbaren Recht des Mitgliedstaats vorgesehene Verfahren, in dem der betreffende Beschluss ergangen ist, ordnungsgemäß geführt wurde oder ob die Grundrechte des Betroffenen von den nationalen Behörden gewahrt wurden. Dies ist nämlich ausschließlich Sache der zuständigen nationalen Gerichte oder gegebenenfalls des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Urteil OMPI, Randnr. 121, und entsprechend Urteil des Gerichts vom 10. April 2003, Le Pen/Parlament, T‑353/00, Slg. 2003, II‑1729, Randnr. 91, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament, C‑208/03 P, Slg. 2005, I‑6051).

73      Hinsichtlich der Einschränkungen des Eigentumsrechts und des Rechts auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, auf die sich der Kläger beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Grundrechte nach ständiger Rechtsprechung keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen können und ihre Ausübung Beschränkungen unterworfen werden kann, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Gemeinschaft gerechtfertigt sind. So hat jede restriktive wirtschaftliche oder finanzielle Maßnahme definitionsgemäß Auswirkungen, die das Eigentumsrecht und die freie Berufsausübung beeinträchtigen und so insbesondere Einrichtungen schädigen, die Aktivitäten ausüben, die mit den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen verhindert werden sollen. Die Bedeutung der Ziele, die mit der streitigen Regelung verfolgt werden, kann selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 30. Juli 1996, Bosphorus, C‑84/95, Slg. 1996, I‑3953, Randnrn. 21 bis 23, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnrn. 355 und 361).

74      Im vorliegenden Fall werden das Recht des Klägers auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und sein Eigentumsrecht durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses erheblich beschränkt, da er über seine im Gemeinschaftsgebiet befindlichen Gelder außer nach besonderer Genehmigung nicht verfügen kann. Angesichts der überragenden Bedeutung der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sind die verursachten Nachteile gemessen an den angestrebten Zielen jedoch nicht unangemessen oder unverhältnismäßig, zumal Art. 5 der Verordnung Nr. 2580/2001 bestimmte Ausnahmen vorsieht, die es den von Maßnahmen des Einfrierens von Geldern betroffenen Personen erlauben, ihre grundlegenden Ausgaben zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil El Morabit/Rat, Randnr. 62).

75      Nach alledem ist der Klagegrund der Verletzung von Grundrechten und des Verstoßes gegen die Begründungspflicht zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Beurteilungsfehler und Ermessensmissbrauch

–       Vorbringen der Parteien

76      Nach Ansicht des Klägers stellt die Bezugnahme des Rates auf das seit 2001 ausgesetzte gerichtliche Verfahren in Italien keine ausreichende Rechtfertigung für das Belassen seines Namens auf der streitigen Liste dar. Er sieht dieses Verfahren als abgeschlossen und sich selbst als freigesprochen an.

77      Der Kläger macht daher geltend, dass der Rat einen Beurteilungsfehler hinsichtlich seiner Verwicklung in terroristische Aktivitäten und einen Ermessensmissbrauch begangen habe.

78      Der Rat, unterstützt durch die Streithelferin, tritt dem gesamten Vorbringen entgegen, auf das der Kläger seinen zweiten Klagegrund stützt.

–       Würdigung durch das Gericht

79      Was den vom Kläger geltend gemachten Beurteilungsfehler betrifft, werden, wie das Gericht bereits in den Randnrn. 115 und 116 des Urteils OMPI ausgeführt hat, die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, von denen die Anwendung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern auf eine Person, Vereinigung oder Körperschaft abhängt, durch Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 bestimmt.

80      Im vorliegenden Fall ist die einschlägige Regelung Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001, wonach der Rat einstimmig und im Einklang mit Art. 1 Abs. 4 bis 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften erstellt, überprüft und ändert. Die fragliche Liste ist also nach Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten zu erstellen, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien – gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern, oder um eine Verurteilung wegen derartiger Handlungen handelt. Unter „zuständige Behörde“ ist eine Justizbehörde zu verstehen oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in diesem Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich. Zudem sind nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste aufgeführt sind, mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist (Urteil OMPI, Randnr. 116).

81      In Randnr. 117 des Urteils OMPI und in Randnr. 131 des Urteils des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (T‑256/07, Slg. 2008, II‑3019, im Folgenden: Urteil PMOI), hat das Gericht aus diesen Bestimmungen den Schluss gezogen, dass das Verfahren, das nach der einschlägigen Regelung zum Einfrieren von Geldern führen kann, auf zwei Ebenen stattfindet, auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene. Zunächst muss eine zuständige nationale Behörde, in der Regel eine Justizbehörde, einen Beschluss, auf den die Definition in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zutrifft, gegenüber dem Betroffenen fassen. Handelt es sich um einen Beschluss über die Aufnahme von Ermittlungen oder der Strafverfolgung, so muss dieser auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien gestützt sein. Sodann muss der Rat auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten, aus denen sich ergibt, dass ein solcher Beschluss gefasst wurde, einstimmig beschließen, den Betroffenen auf die streitige Liste zu setzen. In der Folge muss sich der Rat regelmäßig, mindestens einmal pro Halbjahr, vergewissern, dass der Verbleib des Betroffenen auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist. Insoweit ist die Überprüfung, ob ein Beschluss einer nationalen Behörde vorliegt, auf den die genannte Definition zutrifft, eine wesentliche Voraussetzung für den Erlass des Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern durch den Rat, während die Überprüfung der weiteren Entwicklung hinsichtlich dieses Beschlusses auf nationaler Ebene für den Erlass eines Folgebeschlusses über das Einfrieren von Geldern unerlässlich ist.

82      Wie in Randnr. 134 des Urteils PMOI entschieden wurde, liegt die Beweislast dafür, dass das Einfrieren der Gelder einer Person, Vereinigung oder Körperschaft nach den einschlägigen Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist oder bleibt, zwar beim Rat, doch ist der Gegenstand dieser Beweislast auf der Ebene des Gemeinschaftsverfahrens zum Einfrieren von Geldern relativ beschränkt. Im Fall eines Folgebeschlusses nach Überprüfung bezieht sich die Beweislast im Wesentlichen auf die Frage, ob das Einfrieren der Gelder unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände dieses Falles und insbesondere der weiteren Entwicklung hinsichtlich des Beschlusses der zuständigen nationalen Behörde nach wie vor gerechtfertigt ist.

83      Was die vom Gericht ausgeübte Kontrolle angeht, hat dieses in Randnr. 159 des Urteils OMPI anerkannt, dass der Rat bei der Beurteilung der Umstände, die bei der Verhängung von wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen auf der Grundlage der Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG in Übereinstimmung mit einem im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik angenommenen Gemeinsamen Standpunkt zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen verfügt. Dieses Ermessen betrifft insbesondere die Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen diese Beschlüsse beruhen. Auch wenn das Gericht in diesem Bereich einen Ermessensspielraum des Rates anerkennt, bedeutet dies jedoch nicht, dass es die Auslegung der maßgeblichen Daten durch dieses Organ nicht überprüfen darf. Der Gemeinschaftsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung der Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen. Im Rahmen dieser Kontrolle darf das Gericht jedoch nicht die Zweckmäßigkeitsbeurteilung seitens des Rates durch seine eigene ersetzen (Urteil PMOI, Randnr. 138; vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, Slg. 2007, I‑9947, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Daher ist zu prüfen, ob die Entscheidung des für die Voruntersuchungen zuständigen Richters in Neapel die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfüllt. Nach dieser Bestimmung muss der Rat die Aufnahme in die streitige Liste „auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten [vornehmen], aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien – gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern, oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. … Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck ‚zuständige Behörde‘ eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesem Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich“.

85      Im vorliegenden Fall hat eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats, nämlich der für die Voruntersuchungen zuständige Richter in Neapel, Präventivhaft gegen den Kläger angeordnet, der beschuldigt wurde, sich an terroristischen Aktivitäten im Sinne des Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 beteiligt zu haben.

86      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Fall der Anwendung des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 – Bestimmungen, die eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten bei der gemeinsamen Bekämpfung des Terrorismus schaffen – aus diesem Grundsatz die Verpflichtung für den Rat folgt, sich zumindest dann, wenn es sich um eine Justizbehörde handelt, so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens der „ernsthaften und schlüssigen Beweise oder Indizien“, auf die sich ihr Beschluss stützt (Urteil OMPI, Randnr. 124).

87      Aus dem Sachverhalt des vorliegenden Falls ergibt sich, dass der Rat im Einklang mit Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und der Verordnung Nr. 2580/2001 gehandelt hat. Indem er sich auf die Entscheidung eines nationalen Richters gestützt und dem Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 2008 die Gründe für seine Aufnahme in die streitige Liste mitgeteilt hat, ist der Rat den Verpflichtungen nachgekommen, die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht obliegen. Die Rüge eines Beurteilungsfehlers ist daher zurückzuweisen.

88      Was den Ermessensmissbrauch angeht, hat der Kläger keine genauen Angaben gemacht, die diese Behauptung stützen und beweisen, dass der Rat mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses einen anderen Zweck verfolgt hat als denjenigen, zu dem ihm seine Befugnisse übertragen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. Februar 1982, Buyl u. a./Kommission, 817/79, Slg. 1982, 245, Randnr. 28). Jedenfalls ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Rat im Rahmen der Zuständigkeiten und Befugnisse gehandelt hat, die ihm durch den Vertrag und das einschlägige Unionsrecht übertragen worden sind, so dass die Rüge des Ermessensmissbrauchs zurückzuweisen ist.

89      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der zweite Klagegrund zurückzuweisen ist.

2.     Zum Antrag auf Schadensersatz

 Vorbringen der Parteien

90      Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs macht der Kläger geltend, ihm seien durch die Aufführung seines Namens in der streitigen Liste private und berufliche Nachteile in nicht nur geringfügigem Umfang entstanden. Seine Ehefrau und er seien Opfer einer Stigmatisierung, die sich nachteilig auf sein privates und soziales Leben ausgewirkt habe. Es sei ihm nicht mehr möglich, in Deutschland ein Visum zu erhalten und zu arbeiten. Da ihm kein konkreter Vorwurf gemacht werde, könne er sich nicht verteidigen. Der Kläger begehrt daher Ersatz seines immateriellen Schadens, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt. Er hält einen Betrag von 2 000 Euro für einen Mindestbetrag.

91      Nach Ansicht des Rates ist der Schadensersatzantrag wegen mangelnden Vorbringens unzulässig. Hilfsweise tritt er, unterstützt durch die Streithelferin, dem gesamten Vorbringen entgegen, auf das der Kläger seinen Antrag auf Schadensersatz stützt.

 Würdigung durch das Gericht

92      Das Gericht hält es für zweckmäßig, vorab die Begründetheit des Schadensersatzantrags zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung tritt die in Art. 288 Abs. 2 EG vorgesehene außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe nur dann ein, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission, T‑69/00, Slg. 2005, II‑5393, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93      Da diese drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung kumulativ sind, genügt es für die Abweisung einer Schadensersatzklage, dass eine von ihnen nicht vorliegt, ohne dass es erforderlich wäre, die übrigen Voraussetzungen zu prüfen (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. September 2006, CAS Succhi di Frutta/Kommission, T‑226/01, Slg. 2006, II‑2763, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94      Im vorliegenden Fall sind sämtliche Argumente, die der Kläger angeführt hat, um die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses darzutun, geprüft und zurückgewiesen worden. Somit besteht keine Haftung der Union aufgrund einer geltend gemachten Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses.

95      Daher ist der Schadensersatzantrag des Klägers jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen.

96      Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

97      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

98      Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Italienische Republik trägt daher ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Sofiane Fahas trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.      Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Soldevila Fragoso

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Dezember 2010.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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