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Document 62014CN0213
Case C-213/14: Request for a preliminary ruling from the Corte suprema di cassazione (Italy) lodged on 25 April 2014 — Criminal proceedings against Romina Biolzi
Rechtssache C-213/14: Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 25. April 2014 — Strafverfahren gegen Biolzi Romina
Rechtssache C-213/14: Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 25. April 2014 — Strafverfahren gegen Biolzi Romina
OJ C 292, 1.9.2014, p. 12–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 292/12 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 25. April 2014 — Strafverfahren gegen Biolzi Romina
(Rechtssache C-213/14)
2014/C 292/16
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Biolzi Romina
Vorlagefragen
1. |
Müssen die Art. 49 ff. und die Art. 56 ff. AEUV, auch im Lichte des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10, dahin ausgelegt werden, dass sie der Durchführung einer Ausschreibung von Konzessionen entgegenstehen, die eine kürzere Laufzeit als die in der Vergangenheit erteilten aufweisen, wenn diese Ausschreibung mit dem erklärten Ziel vorgenommen wurde, den Folgen des unrechtmäßigen Ausschlusses einer bestimmten Anzahl an Wirtschaftsteilnehmern von früheren Ausschreibungen abzuhelfen? |
2. |
Müssen die Art. 49 ff. und die Art. 56 ff. AEUV, auch im Lichte des genannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union, dahin ausgelegt werden, dass sie der angemessenen Rechtfertigung einer kürzeren Laufzeit der ausgeschriebenen Konzessionen im Vergleich zu den in der Vergangenheit zugewiesenen Konzessionsverhältnissen durch das Erfordernis der zeitlichen Angleichung des Ablaufs der Konzessionen entgegenstehen? |
3. |
Müssen die Art. 49 ff. und die Art. 56 ff. AEUV, auch im Lichte des genannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union, dahin ausgelegt werden, dass sie einer normativen Pflicht zur unentgeltlichen Übertragung des Gebrauchs eigener materieller und immaterieller Güter, die aus dem Netz zur Verwaltung und Ausbeutung des Spiels bestehen, im Fall der Einstellung der Tätigkeit wegen Ablaufs der Befristung der Konzession oder wegen Verfalls oder Widerrufs entgegenstehen? |