EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62013CN0412

Rechtssache C-412/13 P: Rechtsmittel der Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. Februar 2013 in der Rechtssache T-378/11, Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 19. Juli 2013

OJ C 298, 12.10.2013, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ C 298, 12.10.2013, p. 2–3 (HR)

12.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/3


Rechtsmittel der Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. Februar 2013 in der Rechtssache T-378/11, Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 19. Juli 2013

(Rechtssache C-412/13 P)

2013/C 298/04

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: R. Kunze und G. Würtenberger, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2013, mit dem die Klage gegen die Entscheidung der 4. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes vom 10. Mai 2011 (Sache R-1598/2010-4) über die Inanspruchnahme des Zeitrangs älterer Marken zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

der Beklagten und Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Mai 2011 über die Inanspruchnahme des Zeitrangs älterer Marken im Rahmen der Anmeldung des Bildzeichens MEDINET als Gemeinschaftsmarke, abgewiesen hatte.

Das Gericht habe gegen Artikel 34 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) (1) verstoßen, indem es geurteilt habe, dass diese Bestimmung eng auszulegen sei und somit nicht die Möglichkeit vorsehe den Zeitrang eines Teils einer älteren nationalen Marke in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren habe es seine Begründungspflicht nach Artikel 75 GMVO verletzt, indem es seine Entscheidung auf Grund unvollständiger tatsächlicher und rechtlicher Erwägungen getroffen habe. Zuletzt stelle die Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einen Verstoß gegen Artikel 77 GMVO dar.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S.1.


Top