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Document 62010TN0589
Case T-589/10: Action brought on 29 December 2010 — Just Music Fernsehbetrieb v OHIM — France Télécom (Jukebox)
Rechtssache T-589/10: Klage, eingereicht am 29. Dezember 2010 — Just Music Fernsehbetrieb/HABM — France Télécom (Jukebox)
Rechtssache T-589/10: Klage, eingereicht am 29. Dezember 2010 — Just Music Fernsehbetrieb/HABM — France Télécom (Jukebox)
ABl. C 72 vom 5.3.2011, p. 20–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 72/20 |
Klage, eingereicht am 29. Dezember 2010 — Just Music Fernsehbetrieb/HABM — France Télécom (Jukebox)
(Rechtssache T-589/10)
2011/C 72/34
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Just Music Fernsehbetrieb GmbH (Landshut, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Kaus)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: France Télécom SA (Paris, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Oktober 2010 in der Sache R 1408/2009-1 aufzuheben, |
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dem Beklagten aufzutragen, die Widerspruchsentscheidung vom 30. September 2010 in der Sache B 1304494 aufzuheben und die Eintragung der Anmeldung Nr. 6163778 zur Gänze zuzulassen, |
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, |
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der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die der Klägerin vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung entstandenen Kosten aufzuerlegen und, |
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hilfsweise, das Verfahren auszusetzen, bis eine endgültige Entscheidung über den von der Klägerin beim HABM gestellten Antrag auf Erklärung des Verfalls der älteren Gemeinschaftsmarke Nr. 3693108 vorliegt. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftsbildmarke „Jukebox“ für Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 (Anmeldung Nr. 6163778).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke „JUKE BOX“ (Anmeldung Nr. 3693108) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Nach Auffassung der Klägerin verstößt die angefochtene Entscheidung (i) gegen die Art. 15 und 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da kein Nachweis der ernsthaften Benutzung der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marke, der Gemeinschaftsmarke „JUKE BOX“ (Anmeldung Nr. 3693108), erbracht worden sei, (ii) gegen die Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 9 und 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Ähnlichkeit der angefochtenen Marke falsch beurteilt habe, und (iii) gegen Art. 78 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer von ihren Untersuchungsbefugnissen keinen Gebrauch gemacht und ihre Befugnisse nicht in vollem Umfang ausgeübt habe.