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Document 62010TN0589

Rechtssache T-589/10: Klage, eingereicht am 29. Dezember 2010 — Just Music Fernsehbetrieb/HABM — France Télécom (Jukebox)

ABl. C 72 vom 5.3.2011, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/20


Klage, eingereicht am 29. Dezember 2010 — Just Music Fernsehbetrieb/HABM — France Télécom (Jukebox)

(Rechtssache T-589/10)

2011/C 72/34

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Just Music Fernsehbetrieb GmbH (Landshut, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Kaus)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: France Télécom SA (Paris, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Oktober 2010 in der Sache R 1408/2009-1 aufzuheben,

dem Beklagten aufzutragen, die Widerspruchsentscheidung vom 30. September 2010 in der Sache B 1304494 aufzuheben und die Eintragung der Anmeldung Nr. 6163778 zur Gänze zuzulassen,

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die der Klägerin vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung entstandenen Kosten aufzuerlegen und,

hilfsweise, das Verfahren auszusetzen, bis eine endgültige Entscheidung über den von der Klägerin beim HABM gestellten Antrag auf Erklärung des Verfalls der älteren Gemeinschaftsmarke Nr. 3693108 vorliegt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftsbildmarke „Jukebox“ für Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 (Anmeldung Nr. 6163778).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke „JUKE BOX“ (Anmeldung Nr. 3693108) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Nach Auffassung der Klägerin verstößt die angefochtene Entscheidung (i) gegen die Art. 15 und 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da kein Nachweis der ernsthaften Benutzung der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marke, der Gemeinschaftsmarke „JUKE BOX“ (Anmeldung Nr. 3693108), erbracht worden sei, (ii) gegen die Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 9 und 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Ähnlichkeit der angefochtenen Marke falsch beurteilt habe, und (iii) gegen Art. 78 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer von ihren Untersuchungsbefugnissen keinen Gebrauch gemacht und ihre Befugnisse nicht in vollem Umfang ausgeübt habe.


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