Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52009AP0114

    Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ***I Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung) (KOM(2008)0229 – C6-0184/2008 – 2008/0090(COD))
    P6_TC1-COD(2008)0069 Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung)
    ANHANG

    ABl. C 87E vom 1.4.2010, p. 362–380 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.4.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 87/362


    Mittwoch, 11. März 2009
    Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung) ***I

    P6_TA(2009)0114

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung) (KOM(2008)0229 – C6-0184/2008 – 2008/0090(COD))

    2010/C 87 E/62

    (Verfahren der Mitentscheidung: Neufassung)

    Der Vorschlag wird am 11. März 2009 wie folgt abgeändert (1):


    (1)  Nach Annahme der Änderungsanträge wurde der Gegenstand gemäß Artikel 53 Absatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A6-0077/2009).


    Mittwoch, 11. März 2009
    P6_TC1-COD(2008)0069

    Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 255 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission ║,

    gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags  (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Es empfiehlt sich daher, aus Gründen der Klarheit, eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.

    (2)

    In Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, wonach der Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden, ist das Prinzip der Transparenz verankert.

    (3)

    Transparenz ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System. Transparenz trägt zur Stärkung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Grundrechte bei, die in Artikel 6 Des EU-Vertrags und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

    (4)

    Transparenz sollte ferner die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis in den Organen der EU gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (3) („die Charta“) stärken. Interne Verfahren sollten entsprechend festgelegt werden und es sollten angemessene Finanz- und Humanressourcen zur Verfügung gestellt werden, um den Grundsatz der Offenheit in die Praxis umzusetzen. [Änd. 1]

    [Änd. 2]

    [Änd. 3]

    (5)

    Die von der Kommission durchgeführte Konsultation hat eine breite Unterstützung seitens der Bürgergesellschaft für die Forderung des Europäischen Parlaments ergeben, ein für den institutionellen Rahmen der Europäischen Union anwendbares Instrument für die Informationsfreiheit im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung, welches in Artikel 41 der Charta der Grundrechte niedergelegt ist, einzuführen. [Änd. 92]

    (6)

    Diese Verordnung soll dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten größtmögliche Wirksamkeit verschaffen und gemäß Artikel 255 Absatz 2 des EG-Vertrags die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen dafür festlegen sowie die Erfahrung aus der ersten Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2006 mit Empfehlungen an die Kommission zum Zugang zu den Dokumenten der Organe gemäß Artikel 192 des EG-Vertrags  (4) berücksichtigen. Bestehende Rechte der Mitgliedstaaten sowie der Justiz- oder Ermittlungsbehörden auf Zugang zu Dokumenten werden von dieser Verordnung nicht berührt. [Änd. 4]

    (7)

    Diese Verordnung legt gemäß Artikel 255 Absatz 2 des EG-Vertrags die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für das Recht auf Zugang zu Dokumenten fest, denen alle anderen EU-rechtlichen Vorschriften zu entsprechen haben. [Änd. 16]

    (8)

    Gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 Des EU-Vertrags gilt das Zugangsrecht auch für Dokumente aus den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. ▐ [Änd. 5]

    (9)

    Da der Zugang zu Dokumenten im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft nicht geregelt ist, sollten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemäß der Erklärung Nr. 41 zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam bei Dokumenten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, von dieser Verordnung leiten lassen.

    (10)

    Das Europäische Parlament und der Rat verabschiedeten am 6. September 2006 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (5). In Bezug auf die Freigabe von Schriftstücken, die Umweltinformationen enthalten, sollte diese Verordnung im Einklang stehen mit Verordnung (EG) Nr. 1367/2006.

    (11)

    Der Rat und die Kommission werden, auch im Rahmen übertragener Befugnisse, als Gesetzgeber tätig, wenn sie unter Einbeziehung des Europäischen Parlaments über Verordnungen, Richtlinien, Rahmenbeschlüsse oder Entscheidungen auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verträge Vorschriften von allgemeiner Tragweite verabschieden, die in oder für die Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich sind. [Änd. 6]

    (12)

    In Übereinstimmung mit den in Artikel 6 Absatz 1 des EU-Vertrags und der Rechtsprechung des Gerichtshofes über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 aufgezeigten demokratischen Grundsätze sollte ein umfassenderer Zugang zu Dokumenten in den Fällen gewährt werden, in denen die Organe, auch im Rahmen übertragener Befugnisse, als Gesetzgeber tätig sind. Rechtstexte sollten in einer klaren und verständlichen Form (6) verfasst und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden; vorbereitende Arbeiten und alle damit zusammenhängenden Informationen, einschließlich der Rechtsgutachten und des interinstitutionellen Verfahrens, sollten den Bürgern zeitnah über das Internet leicht zugänglich gemacht werden.

    Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten im Einklang mit dieser Verordnung bessere Rechtsetzungspraktiken, Formulierungsmodelle und -techniken sowie technische Lösungen vereinbaren und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen, um den Lebenszyklus von vorbereitenden Dokumenten offenzulegen und diese den am Verfahren beteiligten Organen und Einrichtungen mitzuteilen. [Änd. 8]

    (13)

    Ein interinstitutionelles Register der Lobbyisten und anderer interessierter Parteien ist ein typisches Hilfsmittel zur Förderung von Offenheit und Transparenz im Rechtsetzungsprozess. [Änd. 11]

    (14)

    Die Transparenz im Rechtsetzungsprozess ist für den Bürger von äußerster Bedeutung. Daher sollten die Organe Dokumente, die Teil des Rechtsetzungsprozesses sind, aktiv verbreiten. Eine aktive Verbreitung von Dokumenten sollte auch in anderen Bereichen angeregt werden.

    (15)

    Ergänzend zu dieser Verordnung sollte die Kommission einen vom Europäischen Parlament und dem Rat anzunehmenden Rechtsakt vorschlagen über gemeinsame Vorschriften für die Weiterverwendung von Informationen und Dokumenten der Organe durch die sinngemäße Umsetzung der in der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (7) festgelegten Grundsätze. [Änd. 22]

    (16)

    Unbeschadet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Grundsätzen der loyalen Zusammenarbeit und der Rechtssicherheit bei der Umsetzung der Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane, die Erreichung der Ziele dieser Verordnung, einschließlich des durch diese angestrebten Niveaus der Transparenz auf Gemeinschaftsebene nicht untergraben und insbesondere sicherstellen, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts den europäischen Bürgern und anderen betroffenen Personen ein klares und genaues Verständnis ihrer Rechte und Pflichten geben und die nationalen Gerichte in die Lage versetzt werden, sicherzustellen, dass diese Rechte und Pflichten eingehalten werden. [Änd. 100]

    (17)

    Diese Verordnung zielt weder auf eine Änderung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den Zugang zu Dokumenten ab, noch bewirkt sie eine solche Änderung; es versteht sich jedoch von selbst, dass die Mitgliedstaaten aufgrund des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit, das für die Beziehungen zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten gilt, ihren Bürgern auf einzelstaatlicher Ebene zumindest die gleiche Transparenz gewähren, wie sie auf Gemeinschaftsebene bei der Umsetzung gemeinschaftlicher Bestimmungen gewährt wird .

    Aus dem gleichen Grund und unbeschadet der nationalen parlamentarischen Kontrolle, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie die Verarbeitung von EU-Verschlusssachen nicht beeinträchtigen. [Änd. 20]

    (18)

    Dokumente im Zusammenhang mit nichtlegislativen Verfahren, wie z. B. verbindliche Maßnahmen ohne allgemeine Bedeutung oder Maßnahmen in Bezug auf interne Organisation, Verwaltungs- und Haushaltsakte oder rechtlich nicht bindende Akte politischer Natur (wie Schlussfolgerungen, Empfehlungen oder Entschließungen) sollten in Übereinstimmung mit dem Grundsatz einer guten Verwaltungspraxis gemäß Artikel 41 der Charta leicht zugänglich sein und gleichzeitig die Wirksamkeit des Entscheidungsprozesses der Organe weiter gewährleisten. Für jede Kategorie von Dokumenten machen das zuständige Organ und gegebenenfalls die anderen beteiligten Einrichtungen den Bürgern Informationen über die zu befolgenden internen Verfahrensabläufe, die gegebenenfalls befassten Dienststellen sowie deren Zuständigkeiten, die festgelegten Fristen und Angaben darüber zugänglich, welche Dienststelle als Ansprechpartner dient. Besondere Vereinbarungen können mit den Beteiligten des Verfahrens getroffen werden, auch wenn der Zugang der Öffentlichkeit nicht gewährt werden konnte; die Organe sollten die Empfehlungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten gebührend berücksichtigen. [Änd. 9]

    (19)

    Die Organe sollten sich auf gemeinsame Leitlinien für die Art und Weise der Registrierung, der Kategorisierung und der für historische Zwecke erfolgenden Archivierung ihrer internen Dokumente gemäß den Grundsätzen dieser Verordnung einigen. Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (8) sollte entsprechend aufgehoben werden. [Änd. 10]

    (20)

    Im Hinblick auf die Entwicklung der Tätigkeit der Organe in Bereichen, in denen eine gewisse Vertraulichkeit zu wahren ist, ist es angebracht, ein umfassendes Sicherheitssystem für die Behandlung von EU-Verschlusssachen einzurichten. Der Begriff „EU-Verschlusssache“ umfasst alle Informationen und Materialien, deren unerlaubte Weitergabe den Interessen der EU oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte, unabhängig davon, ob es sich um ursprüngliche Informationen und Materialien aus der EU handelt oder um Informationen und Materialien, die von Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen stammen. In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Demokratie gemäß Artikel 6 Absatz 1 des EU-Vertrags sollte das Europäische Parlament Zugang zu EU-Verschlusssachen haben, vor allem, wenn ein solcher Zugang für die Erfüllung der sich aus den Verträgen herleitenden legislativen oder nichtlegislativen Aufgaben erforderlich ist. [Änd. 13]

    (21)

    Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sollten personenbezogene Daten ordnungsgemäß, transparent und in voller Beachtung der Rechte der betroffenen Personen behandeln, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9) und gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften („Gerichtshof“). Die Organe sollten ihre internen Verfahren unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlung des Europäischen Datenschutzbeauftragten festlegen .

    Seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 haben die Rechtsprechung des Gerichtshofs und die Entscheidungen und Standpunkte des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geklärt, wonach die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf Anträge zur Einsicht in Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten, anzuwenden ist, und dass sich jede Anwendung von Ausnahmen von den Vorschriften für den Zugang zu Dokumenten und Informationen zum Zwecke des Datenschutzes auf die Notwendigkeit stützen muss, die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen zu schützen. [Änd. 7]

    (22)

    Das Recht auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten besteht unbeschadet des Rechts auf Zugang zu personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Beantragt eine Person Zugang zu Daten, die sie selbst betreffen, so sollte das Organ von sich aus prüfen, ob für diese Person ein Recht auf Zugang nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 besteht. [Änd. 99]

    (23)

    In Artikel 4 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments sind die Dokumente der Mitglieder des Europäischen Parlaments von dem Geltungsbereich der in dieser Verordnung verwendeten Definition von „Dokument“ ausgenommen. Werden diese Dokumente außerhalb des Rechtsetzungsprozesses an die Institutionen übermittelt so sind sie dennoch durch Artikel 6 des Abgeordnetenstatuts geschützt. Deshalb sollte bei der Auslegung dieser Verordnung dem Schutz der politischen Tätigkeiten der Mitglieder des Europäischen Parlaments gebührend Rechnung getragen werden, wie er im Abgeordnetenstatut verankert ist, um die demokratischen Grundsätze der Europäischen Union zu schützen. [Änd. 116]

    (24)

    Im Hinblick auf die Freigabe von Dokumenten, die aus einem Mitgliedstaat stammen, sowie von Schriftstücken Dritter, die Teil von Gerichtsakten sind oder die die Organe aufgrund der ihnen durch das EU-Recht verliehenen besonderen Untersuchungsbefugnisse erhalten haben, sind eindeutige Vorschriften festzulegen.

    (25)

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Pflicht, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Anträge auf Zugang zu von ihnen stammenden Dokumenten zu konsultieren sind, ihnen kein Vetorecht oder ein Recht verleiht, nationale Rechtsvorschriften oder Bestimmungen geltend zu machen, und dass das Organ, an das der Antrag gerichtet ist, den Zugang nur auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Ausnahmen verweigern kann. Allerdings besteht weiterhin die Notwendigkeit, den Status von Dokumenten zu klären, die von Dritten stammen, um sicherzustellen, dass insbesondere Informationen, die sich auf Legislativverfahren beziehen, nicht in stärkerem Umfang mit Dritten (einschließlich den Verwaltungsbehörden von Drittländern) ausgetauscht werden, als mit den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, für die die Rechtsvorschriften gelten werden. [AMs 93/110]

    (26)

    Die Kommission sollte in Übereinstimmung mit Artikel 255 Absatz 1 des EG-Vertrags unverzüglich alle Unterlagen im Zusammenhang mit den laufenden internationalen Verhandlungen zum Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) öffentlich zugänglich machen. [Änd. 109]

    (27)

    Um die Arbeit der Organe transparenter zu gestalten, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Zugang nicht nur zu Dokumenten gewähren, die von den Organen erstellt wurden, sondern auch zu Dokumenten, die bei ihnen eingegangen sind. Ein Mitgliedstaat kann das Europäische Parlament, die Kommission oder den Rat ersuchen, ein aus dem betreffenden Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung an Dritte außerhalb der Organe weiterzuleiten. Wenn einem solchen Ersuchen nicht nachgekommen wird, sollte das Organ, an das dieses Ersuchen gerichtet war, die Gründe für die Ablehnung nennen. Nach Artikel 296 des EG-Vertrags ist kein Mitgliedstaat verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht. [Änd. 14]

    (28)

    Grundsätzlich sollten alle von den Organen ausgearbeitete oder entgegengenommene Dokumente, die ihre Tätigkeiten betreffen, registriert und für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Jedoch kann unbeschadet der Kontrolle durch das Europäische Parlament, der Zugang zum gesamten Dokument oder zu einem Teil davon aufgeschoben werden. [Änd. 15]

    (29)

    Die Organe sollten dafür sorgen, dass durch die Entwicklung der Informationstechnologie die Ausübung des Zugangsrechts erleichtert wird und sie nicht zu einer Verringerung der Menge der öffentlich zugänglichen Informationen führt. [Änd. 17]

    (30)

    Um die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf Zugang zu gewährleisten, sollte ein Verwaltungsverfahren in zwei Phasen zur Anwendung kommen, mit der zusätzlichen Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen.

    (31)

    Die Organe sollten kohärent und koordiniert die Öffentlichkeit über zur Umsetzung dieser Verordnung angenommene Maßnahmen informieren und ihr Personal entsprechend ausbilden um so die Bürger bei der Ausübung der ihnen durch diese Verordnung gewährten Rechte zu unterstützen. ▐ [Änd. 19]

    [Änd. 21]

    (32)

    Gemäß Artikel 255 Absatz 3 des EG-Vertrags und den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen und Regelungen legt jedes Organ in seiner Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest (10)  (11)  (12). [Änd. 23]

    (33)

    Um die vollständige Anwendung dieser Verordnung auf alle Tätigkeiten der Union zu gewährleisten, sollten alle von den Organen geschaffenen Einrichtungen die in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze anwenden. Alle anderen EU-Organe sind aufgefordert, gemäß Artikel 1 des EU-Vertrags vergleichbare Maßnahmen zu verabschieden. [Änd. 12]

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL 1

    Allgemeine Grundsätze

    Artikel 1

    Zweck

    Zweck dieser Verordnung ist es:

    a)

    die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (nachstehend „Organe“ genannt) sowie auch aller durch diese Organe eingerichteten Agenturen und Gremien so in Übereinstimmung mit Artikel 255 des EG-Vertrags festzulegen, dass der Öffentlichkeit ein größtmöglicher Zugang zu solchen Dokumenten gewährleistet wird; [Änd. 24]

    b)

    Regeln zur Sicherstellung einer möglichst einfachen Ausübung dieses Rechts aufzustellen;

    c)

    eine transparente und gute Verwaltungspraxis in den Organen im Hinblick auf die Verbesserung des Zugangs zu ihren Dokumenten zu fördern. [Änd. 25]

    Artikel 2

    Zugangsberechtigte ▐ [Änd. 27]

    1.   Jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung von juristischen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.

    [Änd. 29, 30, 31, 32, 33 und 34]

    2.     Diese Verordnung gilt nicht für unter Artikel 4 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments fallende Dokumente. [Änd. 114]

    3.     Zur Gewährleistung der unbeschränkten Anwendung des Grundsatzes der institutionellen Transparenz wird den Bürgern freier Zugang zu den Dokumenten betreffend die Vertragsverletzungsmechanismen und -verfahren garantiert. [Änd. 108]

    Artikel 3

    Anwendungsbereich

    1.     Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden.

    2.     Dokumente werden der Öffentlichkeit entweder in elektronischer Form im Amtsblatt der Europäischen Union oder über ein offizielles Register der Organe beziehungsweise auf schriftlichen Antrag zugänglich gemacht.

    Dokumente, die im Rahmen eines Rechtsetzungsverfahrens erstellt wurden oder eingegangen sind, werden gemäß Artikel 11 direkt zugänglich gemacht.

    3.     Diese Verordnung berührt nicht die umfassenderen Rechte auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Organe, die sich aus internationalen Übereinkünften oder aus Rechtsakten der Organe zu deren Durchführung oder aus der Rechtsetzung der Mitgliedstaaten ergeben. [Änd. 35]

    Artikel 4

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

    a)

    „Dokument“: Daten oder Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen; Informationen in elektronischen Speicher-, Verarbeitungs- und Abfragesystemen (einschließlich in für die Tätigkeit des Organs benutzten externen Systemen) stellen ein Dokument oder Dokumente dar. Ein Organ, das die Schaffung eines neuen elektronischen Speichersystems oder eine wesentliche Änderung eines bestehenden Systems beabsichtigt, bewertet die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Gewährleistung des Rechts auf Zugang gemäß dieser Verordnung und geht so vor, dass das Ziel der Transparenz gefördert wird ;

    Die Funktionen für das Abfragen von Informationen, die in elektronischen Speichersystemen der Organe gespeichert sind, sind so anzupassen, dass sie den wiederholten Anforderungen der Öffentlichkeit, die nicht mit den derzeit verfügbaren Instrumenten für die Nutzung der Systeme befriedigt werden können, gerecht werden; [Änd. 36]

    b)

    Verschlusssachen sind Dokumente deren Veröffentlichung den Schutz grundlegender Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, insbesondere bezogen auf die öffentliche Sicherheit, Verteidigung und militärische Belange beeinträchtigen könnte und die teilweise oder ganz als Verschlusssache eingestuft sein können; [Änd. 37]

    c)

    „legislative Dokumente“, sind Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von Rechtsakten, auch im Rahmen übertragener Befugnisse, erstellt oder entgegen genommen wurden, die in den oder für die Mitgliedstaaten rechtlich bindend sind und für deren Annahme in Übereinstimmung mit dem Vertrag die Einbeziehung des Europäischen Parlaments vorgesehen ist; in Ausnahmefällen sind Maßnahmen von allgemeiner Tragweite, die gemäß den Verträgen vom Rat und der Kommission, ohne Einbeziehung des Europäischen Parlaments verabschiedet werden, auch als „legislativ“ einzustufen; [Änd. 101]

    d)

    „nichtlegislative Dokumente“, sind Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von nicht bindenden Akten erstellt oder entgegen genommen wurden, wie Schlussfolgerungen, Empfehlungen oder Entschließungen oder von Akten, die in den Mitgliedstaaten oder für diese rechtlich bindend jedoch nicht wie die unter Buchstabe c genannten Dokumente allgemeinen Charakters sind; [Änd. 39]

    e)

    Verwaltungsdokumente sind Dokumente, die im Zusammenhang stehen mit den Entscheidungsprozessen der Organe oder organisatorischen, verwaltungstechnischen oder finanztechnischen Maßnahmen, die im betreffenden Organ interner Natur sind; [Änd. 40]

    f)

    Archiv ist ein Instrument eines Organs für die strukturierte Verwaltung der Registrierung aller Dokumente des Organs zu einem laufenden oder kürzlich abgeschlossenen Verfahren; [Änd. 41]

    g)

    historische Archive sind die Teile der Archive der Organe, die entsprechend den in Buchstabe a festgelegten Bedingungen zur ständigen Aufbewahrung ausgewählt wurden; [Änd. 42]

    h)

    „Dritte“: alle natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen außerhalb des betreffenden Organs, einschließlich der Mitgliedstaaten, der anderen Gemeinschafts- oder Nicht-Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen und der Drittländer.

    Eine detaillierte Liste aller Kategorien der Akte, die unter die Definitionen gemäß den Buchstaben a bis e fallen, wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf den Internetseiten der Organe veröffentlicht. Die Organe stimmen ferner ihre gemeinsamen Kriterien für die Archivierung ab und veröffentlichen diese. [Änd. 43]

    Artikel 5

    Verschlusssachen

    1.     Beim Vorliegen öffentlicher Gründe gemäß Artikel 6 Absatz 1 und unbeschadet der parlamentarischen Kontrolle auf EU-Ebene und auf einzelstaatlicher Ebene, stuft eine Institution ein Dokument als Verschlusssache ein, wenn durch dessen Verbreitung der Schutz der wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten untergraben werden würde.

    Informationen sind wie folgt als Verschlusssache einzustufen:

    a)     „EU TOP SECRET/EU - STRENG GEHEIM“ :

    dieser Geheimhaltungsgrad findet nur auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten einen äußerst schweren Schaden zufügen könnte;

    b)     „EU SECRET/EU - GEHEIM“ :

    dieser Geheimhaltungsgrad findet nur auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte;

    c)     „EU CONFIDENTIAL/EU-VERTRAULICH“ :

    dieser Geheimhaltungsgrad findet auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schaden könnte;

    d)     „EU RESTRICTED/EU-BESCHRÄNKTER ZUGANG“ :

    dieser Geheimhaltungsgrad findet auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe für die Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte;

    2.     Informationen sind nur dann als Verschlusssachen einzustufen, wenn dies nötig ist.

    Soweit möglich gibt die Stelle, von der das Dokument stammt, auf dem als Verschlusssache eingestuften Dokument den Zeitpunkt oder eine Frist an, ab dem/nach deren Ablauf die in dem Dokument enthaltenen Informationen herabgestuft werden können oder deren Geheimhaltungsgrad aufgehoben werden kann.

    Andernfalls überprüft sie die Dokumente spätestens alle fünf Jahre, um sicherzustellen, dass die ursprüngliche Einstufung nach wie vor erforderlich ist.

    Der Geheimhaltungsgrad ist klar und korrekt anzugeben und nur so lange beizubehalten, wie die Informationen geschützt werden müssen.

    Die Verantwortung für die Einstufung von Informationen und für eventuelle spätere Herabstufung oder Aufhebung liegt allein bei dem Organ von dem die Information stammt oder bei dem Organ, bei dem das eingestufte Dokument von einem Dritten oder einem anderen Organ eingegangen ist.

    3.     Unbeschadet des Rechts auf Zugang durch andere Gemeinschaftsorgane, werden Verschlusssachen Dritten nur mit Zustimmung des Urhebers zugänglich gemacht.

    Ein Organ, welches einen solchen Zugang verweigert, muss jedoch Gründe für seine Entscheidung in einer Form anführen, durch die die durch Artikel 6 Absatz 1 geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden.

    Wenn mehrere Organe in die Bearbeitung eines als Verschlusssache eingestuften Dokuments einbezogen sind, ist dasselbe Einstufungsniveau zu wählen und es ist eine Vermittlung einzuleiten, wenn die Organe unterschiedliche Einschätzungen betreffend den zu gewährenden Schutz vertreten.

    Dokumente im Zusammenhang mit Legislativverfahren werden nicht als Verschlusssache eingestuft; Durchführungsmaßnahmen werden vor ihrer Annahme gegebenenfalls als Verschlusssache eingestuft, wenn dies der Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf die Maßnahme an sich dient. Im Namen der Europäischen Union oder der Gemeinschaft abgeschlossene internationale Abkommen über den Austausch vertraulicher Informationen können keinem Drittland oder keiner internationalen Organisation das Recht gewähren, den Zugang des Europäischen Parlaments zu vertraulichen Informationen zu verhindern.

    4.     Anträge auf Zugang zu im Rahmen der Verfahren der Artikel 17 und 18 als Verschlusssache eingestuften Dokumenten werden ausschließlich von Personen bearbeitet, die berechtigt sind, Einblick in diese Dokumente zu nehmen. Diese Personen entscheiden außerdem darüber, welche Hinweise auf als Verschlusssache eingestufte Dokumente in das öffentliche Register aufgenommen werden können.

    5.     Als Verschlusssache eingestufte Dokumente werden nur mit Zustimmung des Urhebers im Register eines Organs aufgeführt oder freigegeben.

    6.     Die Entscheidung eines Organs über die Verweigerung des Zugangs zu einem als Verschlusssache eingestuften Dokument ist so zu begründen, dass die durch die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Ausnahmen geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden.

    7.     Unbeschadet der nationalen parlamentarischen Kontrolle ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu als Verschlusssache eingestuften Dokumenten die in dieser Verordnung vorgesehenen Grundsätze beachtet werden.

    8.     Die Sicherheitsbestimmungen der Organe über als Verschlusssache eingestufte Dokumente werden öffentlich gemacht.

    9.     Das Europäische Parlament hat über einen besonderen Kontrollausschuss, der sich aus durch die Konferenz der Präsidenten des Europäischen Parlaments benannten Mitgliedern zusammensetzt, Zugang zu als Verschlusssache eingestuften Dokumenten. Diese Mitglieder werden einem besonderen Untersuchungsverfahren unterzogen und haben feierlich unter Eid zu erklären, in keiner Weise den Inhalt der ihnen bekannt gewordenen Informationen öffentlich zu machen.

    Das Europäische Parlament legt in seinen internen Vorschriften und in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus den Verträgen Sicherheitsnormen und Sanktionen fest, die den im Rat und in der Kommission festgelegten internen Sicherheitsbestimmungen entsprechen. [Änd. 44]

    Artikel 6 [Änd. 45]

    Allgemeine Ausnahmen zum Recht auf Zugang

    1.    Unbeschadet der in Artikel 5 behandelten Fälle, verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz des öffentlichen Interesses beeinträchtigt würde im Hinblick auf: [Änd. 46]

    a)

    die innere öffentliche Sicherheit der Europäischen Union oder eines oder mehrerer seiner Mitgliedstaaten ; [Änd. 47]

    b)

    die Verteidigung und militärische Belange;

    c)

    die Privatsphäre und Integrität des Einzelnen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere den für die Organe einschlägigen Vorschriften in Artikel 286 des EG-Vertrags sowie dem in Artikel 1 Buchstabe c enthaltenen Grundsatz der Transparenz und der guten Verwaltung; [Änd. 49]

    d)

    die internationalen Beziehungen;

    e)

    die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats;

    f)

    die Umwelt, wie z.B. Brutstätten seltener Tierarten.

    2.   Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der auf folgende Faktoren bezogene Schutz öffentlicher oder privater Interessen beeinträchtigt würde: [Änd. 48]

    a)

    der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person;

    b)

    der Schutz geistiger Eigentumsrechte;

    c)

    Rechtsberatung und der Gerichtsverfahren mit Ausnahme der Rechtsberatung im Zusammenhang mit Verfahren, die zu einem Rechtsakt oder einer allgemeinen Maßnahme ohne Rechtsetzungscharakter führen ; [Änd. 50]

    d)

    der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten;

    e)

    Objektivität und Neutralität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, bis vom vertragsschließenden Organ eine Entscheidung getroffen wurde, beziehungsweise Objektivität und Neutralität eines Prüfungsausschusses in einem Verfahren zur Einstellung von Personal, bis eine Entscheidung der Anstellungsbehörde getroffen wurde . [Änd. 51]

    [Änd. 52]

    3.   Die Ausnahmeregelungen nach Absatz 2 ▐ werden angewandt, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe vorliegt. Ein starkes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, wenn die beantragten Dokumente im Laufe der Verfahren zur Annahme von EU-Rechtsakten oder allgemeinen Maßnahmen ohne Rechtsetzungscharakter erstellt wurden oder eingegangen sind. Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Verbreitung, sollte gegebenenfalls der Tatsache besonderes Gewicht beigemessen werden, dass die angeforderten Dokumente den Schutz von Grundrechten oder des Rechts auf Leben in einer gesunden Umwelt betreffen. [Änd. 53]

    4.     Bei der Definition eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung wird der Schutz der politischen Tätigkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder des Europäischen Parlaments insbesondere im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 2 des Abgeordnetenstatuts gebührend berücksichtigt. [Änd. 115]

    5.     Dokumente, deren Freigabe eine Gefahr für Umweltschutzbelange, wie etwa Brutstätten seltener Tierarten, darstellen würde, werden nur im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 freigegeben. [Änd. 54]

    6.    Personenbezogene Daten sind nicht offenzulegen, wenn die Offenlegung die Privatsphäre oder die Integrität der betroffenen Person verletzen würde. Eine solche Verletzung liegt nicht vor, wenn:

    die Daten lediglich mit der beruflichen Tätigkeit der betroffenen Person in Zusammenhang stehen, es sei denn, dass angesichts der besonderen Umstände Grund zu der Annahme besteht, dass die Person durch die Offenlegung geschädigt werden könnte,

    die Daten ausschließlich eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens betreffen, es sei denn, dass angesichts der besonderen Umstände Grund zu der Annahme besteht, dass die Person oder mit ihr verbundene Personen durch die Offenlegung geschädigt werden könnten,

    die Daten bereits mit Zustimmung der betroffenen Person veröffentlicht wurden.

    Personenbezogene Daten sind gleichwohl offenzulegen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Offenlegung besteht. In einem solchen Fall hat das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung das öffentliche Interesse zu spezifizieren. Das Organ oder die Einrichtung muss begründen, warum in diesem speziellen Fall das öffentliche Interesse höher zu bewerten ist als die Interessen der betroffenen Person.

    Verweigert ein Organ oder eine Einrichtung den Zugang zu einem Dokument aufgrund von Absatz 1, so muss es oder sie prüfen, ob es möglich ist, einen teilweisen Zugang zu dem Dokument zu gewähren. [Änd. 90, 96 und 102]

    7.   Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.

    8.   Die in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen gelten nicht für Dokumente, die im Rahmen von Verfahren übermittelt werden, die zu einem Rechtsakt oder zu einer allgemeinen Maßnahme ohne Rechtsetzungscharakter führen. Die Ausnahmen gelten nur für den Zeitraum, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist. Die Ausnahmen gelten höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren. Im Falle von Dokumenten, die unter die Ausnahmeregelungen bezüglich der Privatspäre und Integrität des Einzelnen fallen kann die Ausnahme erforderlichenfalls auch nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden. [Änd. 55]

    9.     Die in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen sind nicht dahingehend zu interpretieren, dass sie sich auf Informationen von öffentlichem Interesse über die Empfänger von EU-Fördermitteln beziehen, die im Rahmen des Systems der finanziellen Transparenz verfügbar sind. [Änd. 56]

    Artikel 7 [Änd. 57]

    Konsultation Dritter

    1.   Dokumente Dritter werden von den Organen ohne Konsultation der Verfasser offengelegt, wenn offensichtlich keine Ausnahme dieser Verordnung zur Anwendung kommen kann. Dritte werden konsultiert , wenn diese bei der Übergabe des Dokuments gefordert haben , dieses Dokument in besonderer Weise zu behandeln, um zu beurteilen, ob eine Ausnahmeregelung gemäß dieser Verordnung anwendbar ist. Dokumente, die den Organen zur Verfügung gestellt wurden, um die politische Entscheidungsfindung zu beeinflussen, sollten veröffentlicht werden. [Änd. 58]

    2.   Betrifft ein Antrag ein aus einem Mitgliedstaat stammendes Dokument,

    das von dem Mitgliedstaat nicht in seiner Funktion als ein Mitglied des Rates übermittelt wurde, oder

    das keine Information an die Kommission betreffend die Umsetzung von gemeinschaftlichen Maßnahmen oder Gemeinschaftsrecht betrifft

    sind die Behörden dieses Mitgliedstaats zu konsultieren. Das Organ, bei dem sich das Schriftstück befindet, gibt es frei, sofern der Mitgliedstaat keine Gründe für die Verweigerung der Freigabe angibt, die sich auf die in Artikel 4 genannten Ausnahmeregelungen oder entsprechende Bestimmungen seiner eigenen Rechtsvorschriften ▐ stützen, oder unter Hinweis auf Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe a des EG-Vertrags darauf besteht, dass die Freigabe seinen grundlegenden Sicherheitsinteressen widersprechen würde . Das Organ bewertet die Angemessenheit der vom Mitgliedstaat angegebenen Gründe. ▐ [Änd. 91]

    3.   Geht einem Mitgliedstaat ein Antrag auf ein in seinem Besitz befindliches Dokument zu, das von einem Organ stammt, so konsultiert der Mitgliedstaat – es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf – das betreffende Organ, um unbeschadet der nationalen parlamentarischen Kontrolle eine Entscheidung zu treffen, die die Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt. Der Mitgliedstaat kann den Antrag stattdessen an das Organ weiterleiten. [Änd. 60]

    Artikel 8

    Vervielfältigung von Dokumenten

    Diese Verordnung gilt unbeschadet geltender Urheberrechtsvorschriften, die das Recht Dritter ▐ auf Vervielfältigung oder Nutzung der freigegebenen Dokumente einschränken. [Änd. 82]

    Artikel 9

    Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung

    Die Organe erlassen und veröffentlichen auf der Grundlage des Kodex für gute Verwaltungspraxis allgemeine Leitlinien betreffend den Umfang der Verpflichtungen bezüglich Vertraulichkeit und Berufsgeheimnis gemäß Artikel 287 des EG-Vertrags, die sich aus der ordnungsgemäßen und transparenten Verwaltung ergebenden Verpflichtungen und den Schutz personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Diese Leitlinien umfassen auch die Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verordnung gemäß sich aus dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, den für die sonstigen Bediensteten geltenden Beschäftigungsbedingungen der Europäischen Gemeinschaften sowie den internen Vorschriften der Organe ergebenden Bestimmungen. [Änd. 107]

    TITEL II

    Rechtsetzungs- und nicht-legislative Transparenz

    Artikel10

    Transparenz der Rechtsetzung

    1.     In Übereinstimmung mit den in Artikel 6 Absatz 1 des EU-Vertrags und der Rechtsprechung des Gerichtshofes über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 aufgezeigten demokratischen Grundsätzen sollten die Organe, die, auch im Rahmen übertragener Befugnisse, als Gesetzgeber tätig sind, den umfassendsten Zugang zu den ihre Aktivitäten betreffenden Dokumenten gewähren.

    2.     Dokumente im Zusammenhang mit ihren Rechtsetzungsprogrammen, mit Vorgesprächen mit der Zivilgesellschaft, Folgenabschätzungen und andere mit einem legislativen Verfahren verbundene vorbereitende Dokument sind über eine benutzerfreundliche interinstitutionellen Internetseite und in einer besonderen Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union zugänglich zu machen.

    3.     Legislativvorschläge und andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften werden in einer klaren und verständlichen Art und Weise verfasst und die Organe vereinbaren zur Verbesserung der Rechtssicherheit im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs gemeinsame Leitlinien und Modelle für die Ausarbeitung von Dokumenten.

    4.     Während des Rechtsetzungsverfahrens, veröffentlicht jedes am Entscheidungsprozess beteiligte Organ und jede beteiligte Einrichtung ihre vorbereitenden Arbeiten und alle damit zusammenhängenden Informationen, einschließlich der Rechtsgutachten, in einer besonderen Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union als auch über eine gemeinsame Internetseite, wodurch der der Ablauf des betreffenden Verfahrens wiedergegeben wird.

    5.     Jede Initiative oder jedes Dokumente einer der interessierten Parteien im Hinblick auf die Beeinflussung des Entscheidungsprozess in irgendeiner Weise wird öffentlich gemacht.

    6.     Nach der Annahme, werden gemäß Artikel 12 Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    7.     Aufgrund des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, der für die Beziehungen zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten gilt, um die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie nicht zu untergraben, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass bezogen auf einzelstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Organe der Europäischen Union zumindest die gleiche Transparenz, wie sie auf Gemeinschaftsebene besteht, gewährt wird, insbesondere durch eine eindeutige Veröffentlichung der Referenzen einzelstaatlicher Maßnahmen. Ziel ist es, den Bürgern ein klares und genaues Verständnis ihrer auf konkreten gemeinschaftlichen Vorschriften beruhenden Rechte und Pflichten zu geben und die nationalen Gerichte in die Lage zu versetzen, sicherzustellen, dass diese Rechte und Pflichten im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Schutzes natürlicher Personen eingehalten werden. [Änd. 103]

    Artikel 11

    Veröffentlichung von Dokumenten im Amtsblatt

    1.     Im Einklang mit den in dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen, einigen sich die Organe unter Berücksichtigung der bereits bestehenden interinstitutionellen Vereinbarung über die Struktur und den Aufbau des Amtsblatts der Europäischen Union.

    Neben den Rechtsakten, auf die in Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags und Artikel 163 Absatz 1 des Euratom-Vertrags Bezug genommen wird, werden vorbehaltlich der Artikel 6 ▐ der vorliegenden Verordnung folgende Dokumente im Amtsblatt veröffentlicht:

    a )

    Gemeinsame Standpunkte des Rates gemäß den in den Artikeln 251 und 252 des EG-Vertrags genannten Verfahren und ihre Begründung sowie die Standpunkte des Europäischen Parlaments in diesen Verfahren;

    b )

    Richtlinien, die nicht unter Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags fallen, Entscheidungen, die nicht unter Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags fallen, sowie Empfehlungen und Stellungnahmen.

    c)

    zwischen den Mitgliedstaaten nach Artikel 293 des EG-Vertrags unterzeichnete Übereinkommen;

    d)

    von der Gemeinschaft oder gemäß Artikel 24 des EU-Vertrags geschlossene internationale Übereinkünfte.

    e)

    Gemeinsame Standpunkte im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 des EU-Vertrags;

    f)

    Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 des EU-Vertrags;

    g)

    vom Rat aufgrund des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags erstellte Übereinkommen;

    2.    Andere im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichende Dokumente werden durch einen gemeinsamen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates auf Vorschlag des Direktoriums des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (13) festgelegt. [Änd. 74 und 105]

    Artikel 12

    Verwaltungspraxis betreffend die Transparenz in den Organen [Änd. 77]

    1.   Die Organe entwickeln eine gute Verwaltungspraxis, um die Ausübung des durch diese Verordnung gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Dokumenten zu erleichtern. Die Organe gliedern und führen die in ihrem Besitz befindlichen Informationen dergestalt, dass der Öffentlichkeit der Zugang zu den Informationen ohne zusätzliche Bemühungen eingeräumt werden kann. [Änd. 78]

    2.     Um sicherzustellen, dass die Grundsätze der Transparenz und der guten Verwaltung effektiv angewandt werden, einigen sich die betroffenen Organe auf gemeinsame Durchführungsbestimmungen und -verfahren zur Gestaltung, Einstufung, Aufhebung von Einstufungen, Registrierung und Verbreitung von Dokumenten.

    Um den echten Meinungsaustausch zwischen den Beteiligten am Entscheidungsprozess zu ermöglichen und unbeschadet des Grundsatzes der Transparenz, informieren die Organe die Bürger, wenn und soweit während der spezifischen Phasen des Entscheidungsprozesses der direkte Zugang zu Dokumenten nicht gewährt werden kann. Diese Beschränkungen gelten nach der Beschlussfassung nicht mehr. [Änd. 79]

    3.     Die Organe informieren die Bürgerinnen und Bürger in fairer und transparenter Weise über den Organisationsplan der Gemeinschaftsorgane durch Angabe der Zuständigkeitsbereiche ihrer internen Referate, der internen Arbeitsabläufe und der empfohlenen Fristen für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Verfahren, und darüber, von welchen Dienststellen die Bürgerinnen und Bürger Unterstützung, Informationen und Abhilfe durch die Verwaltung erhalten können. [Änd. 80]

    4.   Die Organe errichten einen interinstitutionellen Ausschuss gemäß Artikel 255 , der bewährte Verfahren prüft und austauscht , Hindernisse für den Zugang und die Nutzung und nicht veröffentlichte Datenquellen aufzeigt , mögliche Konflikte behandelt, Interoperabilität, Weiterverwendung und Zusammenlegung von Registern, die Normierung der Dokumentenkodierung über eine Europäische Normungsorganisation fördert und ein einziges EU-Portal einrichtet, um den Zugang zu allen Dokumenten der EU zu gewährleisten, und künftige Entwicklungen im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten erörtert. [Änd. 81]

    Artikel 13

    Transparenz in Finanzfragen

    Informationen in Bezug auf den EU-Haushalt, dessen Ausführung und Empfänger von gemeinschaftlichen Mitteln und Zuschüssen müssen für die Bürger öffentlich und zugänglich sein.

    Diese Informationen müssen auch über eine eigene Website und Datenbank zugänglich sein, die auf der Grundlage der oben genannten, die finanzielle Transparenz in der EU betreffende Information, abgefragt werden kann. [Änd. 85]

    TITEL III

    Zugangsmöglichkeit

    Artikel 14

    Direkter Zugang zu Dokumenten

    1.     Die Organe machen, soweit möglich, die Dokumente direkt in elektronischer Form oder über ein Register gemäß den Bestimmungen des betreffenden Organs öffentlich zugänglich. [Änd. 71]

    2.    Die Organe machen alle Dokumente der Öffentlichkeit direkt in elektronischer Form oder über ein Register zugänglich , insbesondere die Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von EU-Rechtsakten oder allgemeinen Maßnahmen ohne Rechtsetzungscharakter erstellt wurden oder eingegangen sind. ▐ [Änd. 72]

    3.   Andere Dokumente, insbesondere Dokumente in Verbindung mit der Entwicklung von Politiken oder Strategien, sollten soweit möglich direkt in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.

    4.   Wird der direkte Zugang nicht über das Register gewährt, wird im Register möglichst genau angegeben, wo das Dokument aufzufinden ist.

    5.    Die Organe richten eine gemeinsame Schnittstelle für ihre Dokumentenregister ein und gewährleisten insbesondere einen einzigen Zugangspunkt für den direkten Zugang zu Dokumenten, die im Laufe von Verfahren zur Verabschiedung von Rechtsakten oder allgemeinen Maßnahmen ohne Rechtsetzungscharakter ausgearbeitet werden oder eingehen . [Änd. 73]

    Artikel 15

    Register

    1.   Im Hinblick auf die wirksame Ausübung der Rechte aus dieser Verordnung durch die Bürger macht jedes Organ ein Dokumentenregister öffentlich zugänglich. Der Zugang zum Register sollte in elektronischer Form gewährt werden. Hinweise auf Dokumente werden unverzüglich in das Register aufgenommen.

    2.   Das Register enthält für jedes Dokument eine Bezugsnummer (gegebenenfalls einschließlich der interinstitutionellen Bezugsnummer), den Gegenstand und/oder eine kurze Beschreibung des Inhalts des Dokuments sowie das Datum des Eingangs oder der Erstellung und der Aufnahme in das Register. Die Hinweise sind so abzufassen, dass der Schutz der in Artikel 6 aufgeführten Interessen nicht beeinträchtigt wird.

    3.    Unbeschadet der internen Vorschriften der Organe, enthalten das Register oder das System von Registern (im Falle von mehreren Registern für das gleiche Organ) der einzelnen Organe insbesondere Hinweise auf:

    ein- und ausgehende Dokumente, sowie die offizielle Post des Organs, wenn diese Post unter die Definition in Artikel 4 Buchstabe a fällt,

    Tagesordnungen und Zusammenfassungen der Sitzungen und Dokumente, die vor den Sitzungen zum Zwecke der Verteilung vorbereitet sowie andere Dokumente die während den Sitzungen verteilt wurden.

    Jedes Organ:

    beschließt und veröffentlicht bis zum … (14) interne Vorschriften betreffend die Registrierung von Dokumenten,

    stellt bis zum … (15) sicher, dass sein Register voll funktionsfähig ist. [Änd. 70]

    Artikel 16

    Anträge

    1.   Anträge auf Zugang zu einem Dokument sind in schriftlicher, einschließlich elektronischer, Form in einer der in Artikel 314 des EG-Vertrags aufgeführten Sprachen zu stellen und müssen so präzise formuliert sein, dass das Organ das betreffende Dokument ermitteln kann. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben.

    2.   Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, ▐ fordert das Organ binnen 15 Arbeitstagen den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe, beispielsweise durch Informationen über die Nutzung der öffentlichen Dokumentenregister. ▐ [Änd. 62]

    3.   Betrifft ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten, so kann sich das Organ mit dem Antragsteller informell beraten, um eine angemessene und praktische Lösung zu finden.

    4.   Die Organe informieren die Bürger darüber, wie und wo Anträge auf Zugang zu Dokumenten gestellt werden können, und leisten ihnen dabei Hilfe.

    Artikel 17

    Behandlung von Erstanträgen

    1.   Ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument wird unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine Empfangsbescheinigung zugesandt. Spätestens 15 Arbeitstage nach Registrierung des Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, gemäß Absatz 4 dieses Artikels einen Zweitantrag zu stellen. [Änd. 63]

    2.   In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um höchstens 15 Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält. [Änd. 64]

    3.   Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des Organs entweder einen Zweitantrag an das Organ richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen ersuchen oder wenn der Antragsteller in Frage stellt, dass entweder für die betroffenen Interessen ein tatsächlicher Schaden verursacht wird, und/oder geltend macht, dass es ein überwiegendes Interesse an der Verbreitung gibt, kann der Antragsteller den Europäischen Bürgerbeauftragten um eine unabhängige und objektive Meinung zur Frage der Verletzung relevanter Interessen und/oder des überwiegenden öffentlichen Interesses ersuchen .

    Während der Erwartung der Abgabe der Stellungnahme des Europäischen Bürgerbeauftragten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um maximal 30 Arbeitstage ausgesetzt werden.

    Nach Abgabe der Stellungnahme des Europäischen Bürgerbeauftragten oder spätestens nach Ablauf der Frist von 30 Arbeitstagen kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von höchstens 15 Arbeitstagen einen Zweitantrag an das Organ richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen. [Änd. 104]

    4.   Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so hat der Antragsteller das Recht, einen Zweitantrag einzureichen.

    Artikel 18

    Behandlung von Zweitanträgen

    1.   Ein Zweitantrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Binnen 15 Arbeitstagen nach Registrierung eines solchen Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit. Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet es den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe. [Änd. 66]

    2.   In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um höchstens 15 Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält. [Änd. 67]

    3.   Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so hat der Antragsteller nach Artikel 230 bzw. 195 des EG-Vertrags die Möglichkeit, beim Gericht erster Instanz Klage gegen das Organ zu erheben und/oder beim Bürgerbeauftragten Beschwerde einzulegen.

    4.   Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, gilt dies als abschlägiger Bescheid und berechtigt den Antragsteller, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags Klage gegen das Organ zu erheben und/oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen.

    [Änd. 68]

    Artikel 19

    Zugang im Anschluss an einen Antrag

    1.   Der Zugang zu den Dokumenten erfolgt je nach Wunsch des Antragstellers entweder durch Einsichtnahme vor Ort oder durch Bereitstellung einer Kopie, gegebenenfalls in elektronischer Form.

    2.   Ist ein Dokument öffentlich verfügbar und für den Antragsteller problemlos zugänglich, kann das Organ seiner Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Dokumenten nachkommen, indem es den Antragsteller darüber informiert, wie er das angeforderte Dokument erhalten kann.

    3.   Die Dokumente werden in einer vorliegenden Fassung und Form (einschließlich einer elektronischen oder anderen Form, beispielsweise Braille-Schrift, Großdruck oder Bandaufnahme) zur Verfügung gestellt, wobei die Wünsche des Antragstellers vollständig berücksichtigt werden.

    4.   Die Kosten für die Anfertigung und Übersendung von Kopien können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten dürfen die tatsächlichen Kosten für die Anfertigung und Übersendung der Kopien nicht überschreiten. Die Einsichtnahme vor Ort, Kopien von weniger als 20 DIN-A4-Seiten und der direkte Zugang in elektronischer Form oder über das Register sind kostenlos. Im Falle von Ausdrucken oder Dokumenten in elektronischer Form auf der Grundlage von Informationen aus elektronischen Speicher-, Verarbeitungs- und Abfragesystemen, können die tatsächlichen Kosten der Suche und des Abruf des Dokuments oder der Dokumente ebenfalls dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden. Es werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben, wenn das Organ das gewünschte Dokument oder die gewünschten Dokumente bereits erstellt hat. Der Antragsteller ist im Voraus über die Höhe und die Art der Berechnung der Gebühr zu informieren. [Änd. 69]

    5.   Diese Verordnung lässt in EU- oder in nationalen Rechtsvorschriften festgelegte besondere Modalitäten für die Einsichtnahme, beispielsweise die Zahlung von Gebühren, unberührt.

    Artikel 20

    Information

    1.   Jedes Organ ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit über die Rechte zu informieren, die sie gemäß dieser Verordnung hat.

    2.   Die Mitgliedstaaten arbeiten mit den Organen bei der Bereitstellung von Informationen für die Bürger zusammen.

    Artikel 21

    Informationsbeauftragter

    1.     In jeder Generaldirektion innerhalb aller Organe wird ein Informationsbeauftragter benannt, der für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und für gute Verwaltungspraxis innerhalb dieser Generaldirektion verantwortlich ist.

    2.     Der Informationsbeauftragte legt fest, welche Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, betreffend:

    a)

    die Umsetzung dieser Verordnung;

    b)

    bewährte Methoden;

    und sorgt für die Verbreitung dieser Informationen in geeigneter Art und Weise.

    3.     Der Informationsbeauftragte beurteilt, ob die Dienstleistungen seiner Generaldirektion guter Praxis entsprechen.

    4.     Der Informationsbeauftragte kann eine Person, die eine Information benötigt, auf eine andere Direktion verweisen, wenn die betreffenden Informationen nicht in seinen Zuständigkeitsbereich und in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Direktion innerhalb des gleichen Organs fällt, sofern er oder sie ist im Besitz dieser Information ist. [Änd. 106]

    TITEL IV

    Schlussbestimmungen

    Artikel 22

    Berichte

    1.    Jedes Organ legt jährlich einen Bericht über das Vorjahr vor, in dem die Zahl der Fälle aufgeführt ist, in denen das Organ den Zugang zu Dokumenten verweigert hat, sowie die Gründe für diese Verweigerungen und die Zahl der sensiblen Dokumente, die nicht in das Register aufgenommen wurden.

    2.     Spätestens zum … * veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Grundsätze dieser Verordnung und legt Empfehlungen vor, gegebenenfalls mit Vorschlägen für die Überprüfung dieser Verordnung, soweit sie infolge von Änderungen der derzeitigen Situation erforderlich sind, und für ein Aktionsprogramm für die von den Organen zu ergreifenden Maßnahmen. [Änd. 83]

    Artikel 23

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird mit Wirkung vom […] aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

    Artikel 24

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  …

    (2)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

    (3)   ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.

    (4)   ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 151.

    (5)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

    (6)   Interinstitutionelle Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 über gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (ABl. C 73 vom 17.3.1999, S. 1).

    (7)   ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

    (8)   ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1.

    (9)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (10)  ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43. ║

    (11)  ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 58. ║

    (12)  ABl. L 263 vom 25.9.1997, S. 27.

    (13)   Siehe SEK(2008)2109 Artikel 7.

    (14)   Sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

    (15)   Ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

    Mittwoch, 11. März 2009
    ANHANG

    ENTSPRECHUNGSTABELLE (1)

    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 2 Absatz 5

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 2 Absatz 5

    Artikel 2 Absatz 6

    Artikel 2 Absatz 6

    Artikel 2 Absatz 7

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (a)

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (b)

    Artikel 4 Absatz 5

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 4 Absatz 4

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 5

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 4

    Artikel 4 Absatz 6

    Artikel 4 Absatz 6

    Artikel 4 Absatz 7

    Artikel 4 Absatz 7

    Artikel 5

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 6

    Artikel 6

    Artikel 7

    Artikel 7

    Artikel 8

    Artikel 8

    Artikel 9

    Artikel 9

    Artikel 10

    Artikel 10

    Artikel 11

    Artikel 11

    Artikel 12

    Artikel 12

    Artikel 13

    Artikel 13

    Artikel 14

    Artikel 14

    Artikel 15

    Artikel 15

    Artikel 16

    Artikel 16

    Artikel 17 Absatz 1

    Artikel 17

    Artikel 17 Absatz 2

    Artikel 18

    Artikel 18

    Artikel 19

    Anhang


    (1)  Noch anzupassen.


    Top