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Document 52002XC0104(02)

Staatliche Beihilfen — Italien (Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag) — Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag an die anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten betreffend eine von Italien (Sizilien) angemeldete Beihilfe zugunsten von Garantiekonsortien im Agrarsektor ("consorzi fidi" — Regionalgesetz Nr. 23/95 und Artikel 5 des Gesetzesentwurfs Nr. 975-955, soweit sie auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen anwendbar sind

ABl. C 1 vom 4.1.2002, p. 4–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002XC0104(02)

Staatliche Beihilfen — Italien (Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag) — Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag an die anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten betreffend eine von Italien (Sizilien) angemeldete Beihilfe zugunsten von Garantiekonsortien im Agrarsektor ("consorzi fidi" — Regionalgesetz Nr. 23/95 und Artikel 5 des Gesetzesentwurfs Nr. 975-955, soweit sie auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen anwendbar sind

Amtsblatt Nr. C 001 vom 04/01/2002 S. 0004 - 0005


Staatliche Beihilfen - Italien

(Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag)

Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag an die anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten betreffend eine von Italien (Sizilien) angemeldete Beihilfe zugunsten von Garantiekonsortien im Agrarsektor ("consorzi fidi" - Regionalgesetz Nr. 23/95 und Artikel 5 des Gesetzesentwurfs Nr. 975-955, soweit sie auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen anwendbar sind

(2002/C 1/04)

Mit nachstehendem Schreiben vom 19. September 2001 hat die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 einzustellen.

"Die Kommission setzt Italien davon in Kenntnis, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden übermittelten Rücknahme der Anmeldung zu der im Betreff genannten Maßnahme gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(1) beschlossen hat, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzustellen.

I

Durch Schreiben vom 9. März 1995, eingegangen am 14. März 1995, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag den Entwurf des Regionalgesetzes Nr. 839 der Region Sizilien (Beihilfe N 271/95) die Absicht dieser Region gemeldet, Beihilfen an die KMU verschiedener Sektoren (Landwirtschaft, Fischerei, Industrie, Verkehr, Fremdenverkehr, Handel und Dienstleistungsgewerbe) für die Gründung und Tätigkeit kollektiver Garantiekonsortien zu gewähren, die den Mitgliedern den Kreditzugang und die Inanspruchnahme unterschiedlicher Finanzdienstleistungen erleichtern sollen.

Durch Schreiben vom 28. April 1995, eingegangen am 7. Juni 1995, haben die italienischen Behörden der Kommission den Wortlaut des Regionalgesetzes Nr. 23/95 (zur Genehmigung des mit Änderungen versehenen Entwurfs des genannten Gesetzes) und den Entwurf des Regionalgesetzes Nr. 975-955 übermittelt, dessen Artikel 5 die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 23/95 ändert (Beihilfe N 518/95).

Da der Gegenstand der zweiten Anmeldung (unter der Beihilfenummer N 518/95) mit demjenigen der ersten Anmeldung (unter der Beihilfenummer N 271/95) zusammenfällt und diesen ersetzt, wurde letzterer aus dem Anmeldungsregister gestrichen.

Die Kommission beschloss, die betreffenden Rechtstexte einer gesonderten Prüfung je Wirtschaftssektor zu unterziehen. Das Dossier wurde daher wie folgt unterteilt:

Nr. 518/B/95 Landwirtschaft,

Nr. 518/C/95 Verkehr,

Nr. 518/D/95 Fischerei,

Nr. 518/A/95 andere Sektoren.

Nachdem die Kommissionsdienststellen mit Fernschreiben 1995/VI/029959 vom 2. August um ergänzende Auskünfte zur Beihilfe Nr. 518/B/95 (Landwirtschaft) gebeten und diese mit Fernschreiben 1995/VI/041218 vom 8. November angemahnt hatten, übermittelten die zuständigen Behörden diese Auskünfte mit Schreiben vom 20. November 1995, eingegangen am 23. November 1995. Durch Schreiben vom 15. Januar 1996 baten die Kommissionsdienststellen um Fristverlängerung zur Prüfung der Unterlagen. Die zuständigen Behörden haben dieser Verlängerung mit Fernschreiben vom 31. Januar 1996 zugestimmt.

II

Durch Schreiben SG(96) D/3905 vom 16. April 1996 teilte die Kommission Italien ihren Beschluss mit, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EGV gegen die Beihilfen einzuleiten, die im Regionalgesetz Nr. 23/95 der Region Sizilien(2) und in Artikel 5 des Entwurfs des Regionalgesetzes Nr. 975-955(3) für den Sektor der Erzeugung sowie der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorgesehen sind.

Mit den zu prüfenden Bestimmungen wurde vor allem ein neuer Stützungsmechanismus für die landwirtschaftlichen Unternehmen mit dem Ziel eingeführt, diesen den Kreditzugang und die Inanspruchnahme bestimmter Finanzdienstleistungen (Factoring, Leasing, kollektive Garantie, subventionierte Darlehen usw.) zu erleichtern, die bisher von kleinen Unternehmen nur wenig genutzt werden. Bei der Regelung handelt es sich um eine Übertragung des für kleine Unternehmen in anderen Wirtschaftszweigen bereits eingerichteten (und von der Kommission nach der 'De-minimis-Regel' genehmigten) Modells auf den Agrarsektor.

Zu diesem Zweck werden Zusammenschlüsse zwischen den landwirtschaftlichen Unternehmen durch Schaffung einer juristischen Person in Form von Genossenschaften oder Genossenschaftskonsortien (mit der Bezeichnung 'consorzi fidi') gefördert, die über einen oder mehrere getrennte Fonds verfügen, um bestimmte von den Genossenschaftlern getätigte Finanzvorgänge zu garantieren (und/oder deren Kosten zu verringern).

Dazu gehörten insbesondere sogenannte Risikofonds ('fondi rischi') zur Absicherung von Krediten, Leasing-Verträgen und Factoring-Transaktionen sowie eine 'Bürgschaftskasse' ('monte fideiussioni') zur Garantie von Kreditvorgängen.

Die öffentliche Unterstützung hatte hierbei die Gestalt von (in der Regel als Zuschuss vergebenen) Beihilfen, die den Konsortien zu verschiedenen Zeitpunkten ihre Entwicklung gewährt werden. Diese Zuschüsse sollten es den Konsortien ermöglichen, den Genossen Beihilfen in Form einer Garantie für die durchgeführten Finanzvorgänge sowie in Form einer Verringerung der Finanzkosten solcher Vorgänge anzubieten.

Dabei handelte es sich insbesondere um folgende Fördermaßnahmen:

- öffentliche Beteiligung an den Garantie- und Risikofonds,

- Anschubbeihilfen für die Garantiekonsortien,

- Senkung der Factoring- und Leasingkosten,

- subventionierte Darlehen für Verwaltungstätigkeiten und die Konsolidierung von Verbindlichkeiten,

- Deckung der Verluste bei der Inanspruchnahme der Garantien.

Die Kommission hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der oben genannten Maßnahmen mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c), da sie nach den vorliegenden Informationen nicht den Vorschriften für staatliche Beihilfen, die damals für die Prüfung solcher Arten von Beihilfen galten, genügten. Aufgeführt sind diese Vorschriften in dem Beschluss der Kommission, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EGV zu den betreffenden Beihilfen einzuleiten, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde(4).

Auf diesen Beschluss der Kommission hin übermittelte Italien seine Bemerkungen durch Schreiben vom 17. März 1997, eingegangen am 26. März 1997. Nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt(5) gingen keine Bemerkungen von dritter Seite mehr ein.

III

Durch Schreiben vom 25. April 2001 nahmen die italienischen Behörden die Anmeldung, registriert unter Beihilfe C 9/96 (Regionalgesetz vom 28. März 1995, Nr. 23 - Beihilfen für Garantiekonsortien im Agrarsektor), zurück und gaben an, die einschlägigen Maßnahmen seien nicht ergriffen worden(6).

Aufgrund des Schreibens der italienischen Behörden, in dem sie die Rücknahme des angefochtenen Teils der Hilfe melden, beschloss die Kommission, das Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999(7) einzustellen."

(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

(2) Gesetz Nr. 23 vom 28.3.1995, Vorschriften für kollektive Garantiekonsortien zwischen KMU. Bestimmungen zur Auslegung und Änderung der Bestimmungen der Regionalgesetze Nr. 36/1991, Nr. 15/1993 und Nr. 25/1993.

(3) Der erwähnte Artikel 5 (Zusatz zum Regionalgesetz zu Garantiekonsortien) sieht vor, dass 'die Bestimmungen in Artikel 1 ff. des vom Regionalparlament am 16. März 1995 verabschiedeten 'Gesetzes mit Vorschriften für kollektive Finanzgarantiekonsortien zwischen KMU und Bestimmungen zur Auslegung und Änderung der Regionalgesetze Nr. 36/1991, Nr. 15/1993 und Nr. 25/1993' auch für Unternehmen gelten, die für einen sieben Jahre nicht überschreitenden Zeitraum eine Finanzierung zur Konsolidierung kurzfristiger Bankschulden beantragen'.

(4) ABl. C 150 vom 24.5.1996.

(5) ABl. C 150 vom 24.5.1996.

(6) In diesem Schreiben gaben die zuständigen Behörden außerdem an, mit Artikel 99 des Regionalgesetzes Nr. 32/2000 sei eine neue Förderregelung für die Einrichtung von Garantiekonsortien ('consorzi fidi'), die auch den Agrarsektor betreffe, eingeführt worden, und kündigten die Anmeldung dieses Gesetzes an. Erwähnung verdient schließlich auch, dass Artikel 13 des Regionalgesetzes Nr. 23/95 die geplante Finanzierung von der Einhaltung der einschlägigen EG-Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen und dem Abschluss des in den Absätzen 2 und 3 des Artikels 93 (jetzt Artikel 88) EGV beschriebenen Verfahrens abhängig machte.

(7) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

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