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Document 52002PC0222

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in Bezug auf Unterhaltssachen

/* KOM/2002/0222 endg. */

OJ C 203E, 27.8.2002, p. 155–178 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0222

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in Bezug auf Unterhaltssachen /* KOM/2002/0222 endg. */

Amtsblatt Nr. 203 E vom 27/08/2002 S. 0155 - 0178


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in Bezug auf Unterhaltssachen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND

Dieser Vorschlag ist Teil der auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft laufenden Arbeiten zur Schaffung eines gemeinsamen Rechtsraums auf der Grundlage des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen [1].

[1] Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere, Rdnr. 33.

Rechtsgrundlage sind Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 67 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Nach Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 65 EG-Vertrag erlässt die Gemeinschaft Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzübergreifendem Bezug, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind. Hierzu zählen Maßnahmen zur Verbesserung und Vereinfachung der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Grundvorschrift ist die Ratsverordnung (EG) Nr. 44/2001, die jedoch ausdrücklich nicht für den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen, die ehelichen Güterstände sowie das Erbrecht einschließlich des Testamentsrechts gilt [2].

[2] Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12 vom 16.1.2001, S.1, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a).

Für das Familienrecht regelt die Ratsverordnung (EG) Nr. 1347/2000 die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die bei einer Ehescheidung, Trennung oder Nichtigerklärung einer Ehe ergehen, sowie von aus diesem Anlass getroffenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten [3]. Diese Verordnung war der erste Gemeinschaftsrechtsakt, der im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen erlassen worden ist. Mit ihr wurde eine erste große Hürde zur gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Zivilsachen genommen. Die Verordnung trat am 1. März 2001 in Kraft.

[3] Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 19.

Aufbauend auf der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 legte Frankreich am 3. Juli 2000 eine Initiative zur Abschaffung des Exequaturverfahrens für den Teil der Entscheidungen über die elterliche Verantwortung vor, der das Umgangsrecht betrifft ("französische Initiative zum Umgangsrecht") [4]. Als Gegengewicht zur direkten Vollstreckbarkeit war in der Initiative eine Garantie vorgesehen, dass das Kind nach seinem Aufenthalt im Ausland zurückgegeben wird. Der Anwendungsbereich der Initiative war unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 definiert worden.

[4] Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Rates über die gegenseitige Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht, ABl. C 234 vom 15.8.2000, S. 7.

Auf ihrer Ratstagung vom 30. November 2000 nahmen die Justiz- und Innenminister ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in vier Bereichen an mit dem Ziel, das Exequaturverfahren für alle Entscheidungen abzuschaffen. [5] Der Bereich II des Programms stützt sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 und sieht auf der ersten Stufe die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung über Scheidungsverfahren und die Abschaffung des Exequaturs für das Umgangsrecht hinaus vor. Gleichzeitig stellte der Rat fest, dass die Arbeiten an der französischen Initiative zum Umgangsrecht parallel zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 fortgeführt werden sollten, um die Gleichbehandlung aller Kinder zu gewährleisten.

[5] Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1. Das Programm enthält folgende vier Arbeitsbereiche: (i) Brüssel I; (ii) Brüssel II und nichteheliche Lebensgemeinschaften; (iii) vermögensrechtliche Ansprüche aus einem Eheverhältnis und vermögensrechtliche Folgen der Trennung eines unverheirateten Paares und (iv) Testamente und Nachlässe. Als dritte (und letzte) Stufe des Programms ist die Abschaffung des Exequaturverfahrens in allen vier Bereichen vorgesehen.

Am 6. September 2001 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die elterliche Verantwortung vor ("Kommissionsvorschlag zur elterlichen Verantwortung"). [6] Hauptanknüpfungspunkt für die Zuständigkeit ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes. Dem Problem der Kindesentführung wird in diesem Vorschlag mit eigenen Zuständigkeitsvorschriften und Bestimmungen über die Rückgabe des Kindes begegnet.

[6] Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, ABl. C 332 vom 27.11.2001, S. 269. Diesem Vorschlag ging eine Arbeitsunterlage vom 27. März 2000 und eine Anhörung vom 27. Juni 2001 voraus.

Gleichzeitig unterbreitete die Kommission am 20. November 2001 einen Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 zu unterzeichnen, um auf diese Weise auch außergemeinschaftliche Sachverhalte erfassen zu können [7].

[7] Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Übereinkommen von 1996) im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen, KOM (2001) 680 endg. vom 20.11.2001.

Bei den anschließenden Beratungen im Rat zeigte sich, dass es sinnvoll wäre, den Kommissionsvorschlag zur elterlichen Verantwortung und die französische Initiative zum Umgangsrecht in einem Rechtsakt zusammenzufassen. Auf der informellen Tagung der Justiz- und Innenminister vom 14./15. Februar 2002 zeichnete sich darüber hinaus eine Lösung für die schwierige Frage der Rückgabe des Kindes ab. Diese Lösung läuft darauf hinaus, die letzte Entscheidung dem Mitgliedstaat zu überlassen, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, während der Mitgliedstaat, in den das Kind entführt worden ist, auf einstweilige Maßnahmen zum Schutz des Kindes beschränkt wäre.

Das Europäische Parlament hat es angesichts dieser Diskussionen vorgezogen, den vorliegenden Vorschlag abzuwarten, bevor es sich zu dieser Problematik äußert. Da der Kommissionsvorschlag zur elterlichen Verantwortung in vollem Umfang in den vorliegenden Vorschlag Eingang gefunden hat und damit gegenstandslos geworden ist, wird die Kommission ihn nach dem üblichen Verfahren förmlich zurückziehen.

Die Kommission legt mithin jetzt einen neuen Vorschlag vor, in den die Ratsverordnung (EG) Nr. 1347/2000, der Kommissionsvorschlag zur elterlichen Verantwortung und die französische Initiative zum Umgangsrecht eingearbeitet worden ist. Der Anwendungsbereich ist in zwei Teile gegliedert: Er umfasst zum einen die Bestimmungen über die Ehescheidung aus der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, die unverändert übernommen worden sind, und zum anderen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 über die elterliche Verantwortung, den Kommissionsvorschlag zur elterlichen Verantwortung und die französische Initiative zum Umgangsrecht. Als Ergebnis enthält der neue Vorschlag somit eine umfassende Regelung der elterlichen Verantwortung. Die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 wird anschließend aufgehoben, da sie zur Gänze in den Vorschlag Eingang gefunden hat.

Die Kommission hat sich für einen einzigen Rechtsakt zur Regelung von Scheidungssachen und Fragen der elterlichen Verantwortung entschieden, um den Personen, die sich in der Praxis mit Fragen der elterlichen Verantwortung, die sich häufig in Ehesachen stellen, auseinander setzen müssen, die Arbeit zu erleichtern. Die Alternative hätte darin bestanden, nur die Vorschriften über die elterliche Verantwortung in der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 aufzuheben und sie mit dem Kommissionsvorschlag zur elterlichen Verantwortung und der französischen Initiative zum Umgangsrecht zu verbinden. Im Endergebnis wären zwei getrennte Rechtsakte entstanden, die miteinander zusammenhängende Sachverhalte regeln, nämlich ein Rechtsakt über Ehescheidung und ein Rechtsakt über die elterliche Verantwortung, wobei es sich bei ersterem um einen bestehenden Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 1347/2000) gehandelt hätte, dessen Bestimmungen jedoch zur Hälfte aufgehoben wären. Diese Alternative wäre nach allgemeinem Dafürhalten weder der Rechtsanwendung noch der Vereinfachung und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts förderlich gewesen.

2. ZIELSETZUNG

Ziel des Vorschlags ist die gemeinschaftsweite Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Ehesachen und Fragen der elterlichen Verantwortung auf der Grundlage einheitlicher Zuständigkeitsregeln.

Die einschlägigen Bestimmungen über Ehesachen wurden der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 entnommen.

Für Fragen der elterlichen Verantwortung wird eine neue Regelung vorgeschlagen, die auf den bestehenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 über die elterliche Verantwortung im Zusammenhang mit Scheidungssachen aufbaut und darüber hinaus zwei Vorschläge integriert, über die derzeit beraten wird.

Auf seiner Sondertagung in Tampere im Oktober 1999 stufte der Europäische Rat die Besuchsrechte als Priorität der justiziellen Zusammenarbeit ein [8]. Dies entspricht einem echten gesellschaftlichen Bedürfnis. In dem Maße, wie sich immer mehr Menschen in anderen Mitgliedstaaten niederlassen, Familien sich auflösen und neu bilden, brauchen Kinder einen sicheren Rechtsrahmen, um Beziehungen zu den Personen zu pflegen, denen die elterliche Verantwortung für sie zusteht und die möglicherweise in verschiedenen Mitgliedstaaten leben.

[8] Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere, Rdnr. 34.

Ziel der Gemeinschaft ist es vor diesem Hintergrund, die Interessen des Kindes zu schützen. Dies bedeutet insbesondere, dem in Artikel 24 der EU-Grundrechtscharta verankerten Recht des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen konkret Ausdruck zu verleihen.

Die Kommission schlägt hierzu Folgendes vor:

- Ausweitung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung (dies entspricht dem Kommissionsvorschlags zur elterlichen Verantwortung),

- Abschaffung des Exequaturverfahrens für Entscheidungen über das Umgangsrecht (dies entspricht der französischen Initiative zum Umgangsrecht) [9] und

[9] Gleichzeitig schlägt die Kommission mit der Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen die Abschaffung des Exequaturverfahrens für bestimmte Entscheidungen in Handelssachen vor.

- Regelung der Rückgabe des Kindes im Falle einer Entführung in der Weise, dass der Mitgliedstaat, in den das Kind entführt worden ist, zum Schutz des Kindes als einstweilige Maßnahme anordnen kann, dass das Kind nicht zurückgegeben wird, wobei diese einstweilige Maßnahme wiederum durch eine Sorgerechtsentscheidung der Gerichte im Mitgliedstaat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes aufgehoben werden kann. Sollte in der Sorgerechtsentscheidung die Rückgabe des Kindes angeordnet sein, wird das Kind zurückgegeben, ohne dass es im Mitgliedstaat, in den das Kind entführt worden ist, eines besonderen Verfahrens zur Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung bedarf.

Der Vorschlag stützt sich somit auf die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, um die in der ersten Phase des Bereichs II vorgesehenen Maßnahmen des Programms zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung abzuschließen. Angestrebt wird weiterhin die Abschaffung des Exequaturverfahrens für alle Entscheidungen.

Der Vorschlag geht nicht über das hinaus, was zur Vereinfachung der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die elterliche Verantwortung notwendig ist und entspricht damit dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag.

3. ARTIKEL

Kernstück dieses Vorschlags sind die Kapitel II und IV, die die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung regeln, sowie Kapitel III, das eine Lösung für die Rückgabe eines entführten Kindes anbietet.

Kapitel I - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Grundsätze

Artikel 1 - Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 wird auf alle zivilgerichtlichen Verfahren erweitert, die die elterliche Verantwortung zum Gegenstand haben, indem die Voraussetzung aufgehoben wird, dass eine Verbindung zu einem Verfahren in Ehesachen bestehen muss.

Unterhaltssachen sind jedoch ausgeschlossen, da sie bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erfasst sind, die eine weiter reichende Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung bietet.

In einigen Mitgliedstaaten scheint es zudem eine klare Trennung zwischen strafrechtlichen Maßnahmen und anschließenden zivilrechtlichen Schutzmaßnahmen wie die Unterbringung des Kindes in einem Heim zu geben. Der Anwendungsbereich wurde daher enger gefasst, um klarzustellen, dass ein Mitgliedstaat, der strafrechtliche Maßnahmen ergreift, nicht durch diese Verordnung daran gehindert wird, auch die erforderlichen zivilrechtlichen Maßnahmen zu treffen.

Die Bezeichnung "zivilgerichtliche Verfahren" umfasst sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Verfahren, soweit diese nach innerstaatlichem Recht vorgesehen sind.

Dieser Artikel entspricht Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Gericht und Entscheidung

Die Definition der Begriffe 'Gericht' und 'Entscheidung' entspricht Artikel 1 Absatz 2 bzw. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Mitgliedstaat

Dänemark wirkt gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an dem Verordnungsvorschlag nicht mit.

Irland und das Vereinigte Königreich hingegen sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 gebunden. Sie haben gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bereits mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung der französischen Initiative zum Umgangsrecht und des Kommissionsvorschlags zur elterlichen Verantwortung beteiligen möchten.

Ursprungsmitgliedstaat und Vollstreckungsmitgliedstaat

Die Bezeichnungen 'Ursprungsmitgliedstaat' und 'Vollstreckungsmitgliedstaat' werden der besseren Lesbarkeit halber verwendet.

Elterliche Verantwortung

Die Definition des Begriffs 'elterliche Verantwortung' ist allgemein gehalten. Die Kommission hält es für wichtig, darauf zu achten, dass Kinder nicht ungleich behandelt werden, indem bestimmte Maßnahmen ausgeschlossen werden und manche Kinder dadurch außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung geraten.

Der Begriff bezieht sich daher sowohl auf die Person als auch auf das Vermögen des Kindes, während Träger der elterlichen Verantwortung sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein kann. Die diesbezüglichen Rechte und Pflichten können durch Entscheidung, kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung begründet werden. Ferner wird präzisiert, dass der Begriff das Sorge- und Umgangsrecht einschließt.

Träger der elterlichen Verantwortung

Die Bezeichnung 'Träger der elterlichen Verantwortung' wird der besseren Lesbarkeit halber verwendet.

Sorgerecht

Entgegen der herrschenden Auffassung wird der Begriff 'Sorgerecht' hier im weiteren Sinn verstanden und schließt ein Mitspracherecht bei der Bestimmung des Aufenthalts des Kindes ein. Die Definition lehnt sich eng an Artikel 5 des Haager Übereinkommens von 1980 [10] an, verwendet aber den Ausdruck 'Mitspracherecht bei der Bestimmung' statt des Ausdrucks 'bestimmen', der der Rechtsprechung zum Haager Übereinkommen besser entspricht.

[10] XXVIII. Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (vom 25. Oktober 1980). Das Übereinkommen ist in allen Mitgliedstaaten in Kraft.

Der Begriff wird später auch zur Definition von 'Kindesentführung' verwendet, die von einer Verletzung des Sorgerechts ausgeht.

Umgangsrecht

Diese Definition folgt der Definition in Artikel 5 des Haager Übereinkommens von 1980.

Kindesentführung

Diese Definition entspricht der Definition in Artikel 3 des Haager Übereinkommens von 1980. Danach ist für die Beurteilung, ob eine Entführung stattgefunden hat, das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder eine dort ergangene Entscheidung maßgebend.

Artikel 3 - Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Elternteilen

Dieser und der folgende Artikel führen zwei Grundrechte des Kindes gemäß Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein, die ihrerseits dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes entlehnt sind.

Das Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Elternteilen ist das Leitprinzip für alle Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht, es sei denn, dies entspricht nicht dem Wohl des Kindes.

Artikel 4 - Recht des Kindes auf Gehör

Das Recht des Kindes auf Gehör ist ein wesentliches Verfahrenserfordernis, das zu beachten ist, bevor Entscheidungen über das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes unmittelbar vollstreckt werden können.

Zur Anhörung des Kindes kann die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 herangezogen werden [11].

[11] Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1.

Kapitel II - Zuständigkeit

Abschnitt 1 - Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe

Die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechen den Vorschriften über die Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe in Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 5 - Allgemeine Zuständigkeit

Dieser Artikel entspricht Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 6 - Gegenantrag

Dieser Artikel entspricht Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 7 - Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung

Dieser Artikel entspricht Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 8 - Ausschließliche Zuständigkeit nach den Artikeln 5 bis 7

Dieser Artikel entspricht Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 9 - Restzuständigkeit

Dieser Artikel entspricht Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Abschnitt 2 - Elterliche Verantwortung

Der Vorschlag enthält eine vollständige Zuständigkeitsregelung für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, mit der Zuständigkeitskonflikte vermieden werden sollen. Diese Regelung orientiert sich weitgehend an den Zuständigkeitsregeln des Haager Übereinkommens von 1996 [12].

[12] XXXIV. Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (vom 19. Oktober 1996).

Hauptanknüpfungspunkt ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes (Artikel 10), der jedoch in bestimmten Fällen - z. B. bei einem (rechtmäßigen oder rechtswidrigen) Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder aufgrund einer Vereinbarung der Träger der elterlichen Verantwortung (Artikel 11, 12 und 21) - hinter anderen Zuständigkeitskriterien zurücktritt. Außerdem ist in Artikel 15 eine Ausweichmöglichkeit vorgesehen.

Ziel ist es, die Zuständigkeit in allen Fällen so zu regeln, wie es dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Für diese Zuständigkeitsvorschriften spielt es keine Rolle, ob sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft befindet. Sollte die Gemeinschaft hingegen beschließen, dass die Mitgliedstaaten das Haager Übereinkommen von 1996 ratifizieren, hätten die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens in den Fällen Vorrang, in denen das Kind nicht in der Gemeinschaft wohnt, sondern in einem Vertragsstaat des Übereinkommens, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist.

Artikel 10 - Allgemeine Zuständigkeit

Wie im Haager Übereinkommen von 1996 bestimmt sich die Zuständigkeit zunächst nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Ändert sich demnach der gewöhnliche Aufenthalt, geht die Zuständigkeit auf die Gerichte des Mitgliedstaats über, in dem das Kind seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Entsprechend der Praxis der Haager Konferenz, in deren Rahmen das Konzept des 'gewöhnlichen Aufenthalts' entwickelt worden ist, wird der Begriff nicht definiert, sondern muss vom Gericht im Einzelfall im Rahmen der Tatsachenfeststellung geprüft werden.

Artikel 11-Fortbestehende Zuständigkeit des Mitgliedstaats des früheren Aufenthalts des Kindes

Dieser Artikel findet bei einem rechtmäßigen Wechsel des Aufenthalts des Kindes Anwendung mit der Folge, dass die Zuständigkeit noch eine gewisse Zeitlang bei dem Mitgliedstaat des früheren Aufenthalts des Kindes verbleibt. Voraussetzung für die fortbestehende Zuständigkeit der Gerichte, die bereits im Mitgliedstaats des früheren Aufenthalts eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung erlassen haben, ist, dass das Kind seinen neuen Aufenthalt erst vor kurzem begründet hat und ein Träger der elterlichen Verantwortung im Mitgliedstaat des früheren Aufenthalts des Kindes wohnen bleibt. Die Änderung der früheren Entscheidung, mit der der neuen Wohnsituation des Kindes Rechnung getragen wird, erfolgt somit durch das Gericht, das dem Kind am nächsten ist. Auf diese Weise wird eine gewisse Kontinuität gewährleistet, ohne an die Definition des 'gewöhnlichen Aufenthalts' zu rühren.

Nach Absatz 3 bedeutet ein Erscheinen vor Gericht nicht automatisch, dass die Zuständigkeit des Gerichts anerkannt wird, es sei denn, das Erscheinen dient allein dem Zweck, die Zuständigkeit des Gerichts anzufechten. In Familiensachen ist es wichtig, dass das Gericht in diesem Fall über ein gewisses Ermessen verfügt.

Artikel 12 - Vereinbarung über die Zuständigkeit

Dieser Artikel regelt die Zuständigkeit in folgenden zwei Fällen.

In dem einen Fall vereinbaren die Ehegatten die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts auch für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für ihre gemeinsamen Kinder. Die Absätze 1 und 3 entsprechen Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Im zweiten Fall können alle Träger der elterlichen Verantwortung vereinbaren, ein Gericht des Mitgliedstaats anzurufen, zu dem das Kind eine wesentliche Bindung unterhält. Eine solche Bindung kann durch den gewöhnlichen Aufenthalt einer der Träger der elterlichen Verantwortung begründet sein oder durch die Staatsangehörigkeit des Kindes. Diese Regelung soll das Einvernehmen zwischen den Parteien fördern und sei es auch nur in Bezug auf das Gericht, das sich mit der Sache befassen soll. Gleichzeitig wird den Trägern der elterlichen Verantwortung ein gewisser Spielraum eingeräumt. Es ist dann Sache des Gerichts zu entscheiden, ob es dem Wohle des Kindes dient, wenn es sich für zuständig erklärt.

Absatz 4 entspricht Artikel 11 Absatz 3.

Artikel 13 - Zuständigkeit aufgrund der Anwesenheit

Kann der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht bestimmt werden, geht die Zuständigkeit nach Absatz 1 automatisch auf den Mitgliedstaat über, in dem sich das Kind befindet.

Derselbe Anknüpfungspunkt gilt gemäß Absatz 2 für Flüchtlingskinder.

Dieser Artikel enthält eine gegenüber den vorstehenden Artikeln subsidiäre Zuständigkeitsregelung.

Artikel 14 - Restzuständigkeit

Soweit sich aus den Artikeln 10 bis 13 und 21 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den innerstaatlichen Kollisionsnormen. Eine Entscheidung auf der Grundlage dieser Zuständigkeitsregel wird somit ebenfalls in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt.

Artikel 15 - Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann

Die Zuständigkeitsvorschriften in diesem Abschnitt sind so gestaltet, dass sie eine umfassende, zweckmäßige Regelung ermöglichen, die dem Wohle des Kindes am besten gerecht wird. Dennoch mag es (ausnahmsweise) Situationen geben, in denen der Fall besser von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats beurteilt werden kann. Daher wurde eine Bestimmung eingefügt, die die Verweisung eines Falls zulässt, um auf diese Weise dem Vertrauen Rechnung zu tragen, das sich im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit herausbildet, und dieses Vertrauen weiter zu stärken. Das Haager Übereinkommen von 1996 enthält eine ähnliche Verweisungsregel.

Die hier vorgeschlagene Regelung ist allerdings präziser gefasst. In diesem Artikel wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelung nur in Ausnahmefällen Anwendung findet. Anknüpfungspunkt für die Verweisung ist entweder der frühere gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, die Staatsangehörigkeit des Kindes, der gewöhnliche Aufenthalt einer der Träger der elterlichen Verantwortung oder Vermögensgegenstände des Kindes, die sich in dem Mitgliedstaat befinden. Die Verweisung muss zudem von einem Träger der elterlichen Verantwortung beantragt werden, d. h. das Gericht kann die Verweisung nicht von sich aus veranlassen. Als zusätzliche Sicherung ist vorgesehen, dass sowohl das Gericht, das die Verweisung vorschlägt, als auch das Gericht, das die Verweisung akzeptiert, prüft, ob die Verweisung dem Wohle des Kindes entspricht.

Aufgabe der zentralen Behörden ist es in diesem Fall, die Verständigung zwischen den Gerichten zu erleichtern. Zu einem späteren Zeitpunkt könnte auch ein direkter Kontakt zwischen den Gerichten erwogen werden. Bis dahin muss das zweite Gericht jedoch nach den üblichen Verfahren angerufen werden.

Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 16 - Anrufung eines Gerichts

Dieser Artikel entspricht Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 17 - Prüfung der Zuständigkeit

Dieser Artikel entspricht Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 18 - Prüfung der Zulässigkeit

Dieser Artikel entspricht Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 19 - Rechtshängigkeit und abhängige Verfahren

Dieser Artikel sieht dasselbe Verfahren vor wie Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, wonach sich das später angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig erklärt.

Bei Verfahren, die eine Ehescheidung, Trennung oder Ungültigerklärung einer Ehe betreffen, gilt diese Regelung, wenn es sich um dieselben Parteien handelt. Dies entspricht Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Bei Verfahren, die die elterliche Verantwortung zum Gegenstand haben, gilt die Regelung, wenn es sich um dasselbe Kind handelt. Von dieser Bestimmung dürfte allerdings nicht häufig Gebrauch gemacht werden, da die Zuständigkeitsregelung für Verfahren im Bereich der elterlichen Verantwortung keine alternativen Anknüpfungspunkte vorsieht.

Artikel 20 - Einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen

Dieser Artikel lehnt sich eng an Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 an. In dringenden Fällen sollte es den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich das Kind oder ihm gehörende Vermögensgegenstände befinden, möglich sein, die zum Schutz des Kindes oder seines Vermögens erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Diese Maßnahmen treten nach Absatz 2 außer Kraft, sobald das in der Hauptsache zuständige Gericht eine Entscheidung erlassen hat.

Im Falle einer Kindesentführung ist in Kapital III für solche einstweiligen Maßnahmen eine andere Regelung vorgesehen.

Kapitel III - Kindesentführung

Da sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bestimmt und sich die Zuständigkeit bei Änderung des Aufenthalts folglich ebenfalls ändert, besteht die Gefahr, dass eine künstliche Zuständigkeit unter Einsatz von Gewalt hergestellt wird, um das Sorgerecht zu erhalten.

Auf internationaler Ebene sorgt das Haager Übereinkommen von 1980 für die Wiederherstellung des Status quo, indem der Staat, in den das Kind entführt worden ist, verpflichtet wird, die sofortige Rückgabe des Kindes anzuordnen. Durch das Übereinkommen ist ein effizienter Rechtsschutz ohne eine einheitliche Zuständigkeits- , Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung geschaffen worden. Letztere ist zwar im Haager Übereinkommen von 1996 vorgesehen, doch geht das Übereinkommen von 1980 dem von 1996 vor. Beide Übereinkommen lassen letztlich unter bestimmten Voraussetzungen eine Verweisung der Zuständigkeit an den Mitgliedstaat zu, in den das Kind entführt worden ist, sobald ein Gericht dieses Staates entschieden hat, dass das Kind nicht zurückgegeben wird.

Die in diesem Kapitel vorgeschlagene Lösung basiert auf dem in einem gemeinsamen Rechtsraum vorhandenen Vertrauen und wird insofern eine abschreckende Wirkung entfalten, als es nicht länger möglich sein wird, durch eine rechtswidrige Handlung eine Änderung der Zuständigkeit herbeizuführen. Der Mitgliedstaat, in den das Kind entführt worden ist, kann als einstweilige Maßnahme lediglich anordnen, dass das Kind nicht zurückgegeben wird, wobei diese einstweilige Maßnahme wiederum durch eine Sorgerechtsentscheidung im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes aufgehoben werden kann. Anders als bei den Haager Übereinkommen kann die Zuständigkeit nur auf der Grundlage einer solchen Entscheidung geändert werden.

Diese Regelung steht und fällt mit der aktiven Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden, die die Verfahren einleiten und einander in allen Verfahrensabschnitten auf dem Laufenden halten müssen. Für die Anhörung des Kindes kann die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates herangezogen werden.

Da für den Fall der Kindesentführung eine gemeinschaftsspezifische Lösung entwickelt wurde, wurde Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 nicht übernommen. Dafür wurde das Haager Übereinkommen von 1980 nun in die Liste der Übereinkommen in Artikel 63 aufgenommen, denen die Verordnung in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten vorgeht.

Artikel 21 - Zuständigkeit

Nach Absatz 1 bewirkt der durch eine Entführung herbeigeführte Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in der Regel keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Gerichte des Mitgliedstaats, in den das Kind entführt worden ist.

Als Ausnahme zu Absatz 1 erkennt Absatz 2 an, dass es in bestimmten Fällen berechtigt sein kann, dass die durch eine rechtswidrige Handlung - Kindesentführung - herbeigeführte faktische Änderung des Aufenthaltsorts als Rechtsfolge die Übertragung der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat bewirken kann. Bei der Zuweisung der Zuständigkeit an das Gericht, das dem Kind nun am nächsten ist, ist jedoch gleichzeitig darauf zu achten, dass der Entführer aus seiner rechtswidrigen Handlung keinen Vorteil zieht.

Artikel 7 des Haager Übereinkommens erreicht einen Interessenausgleich, indem er die Übertragung der Zuständigkeit davon abhängig macht, dass ausreichend Zeit verstrichen ist und kein innerhalb der Einjahresfrist gestellter Antrag auf Rückgabe mehr anhängig ist. Dies bedeutet, dass entweder kein Antrag auf Rückgabe gestellt worden ist oder der Mitgliedstaat, in den das Kind entführt worden ist, entschieden hat, dass die Verweigerung der Rückgabe des Kindes aus einem der im Haager Übereinkommen von 1980 genannten Gründe berechtigt ist.

Während nach dem Übereinkommen eine Übertragung der Zuständigkeit auf der Grundlage einer Entscheidung in dem Mitgliedstaat zulässig wäre, in den das Kind entführt worden ist, lässt der Vorschlag einen Zuständigkeitstransfer nur dann zu, wenn ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine Sorgerechtsentscheidung erlassen hat, ohne die Rückgabe des Kindes anzuordnen, oder innerhalb eines Jahres nach seiner Anrufung keine Entscheidung erlassen hat.

Artikel 22 - Rückgabe des Kindes

Nach diesem Artikel ist die zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in den das Kind entführt worden ist, verpflichtet, innerhalb sehr knapper Fristen tätig zu werden. Das Kind muss innerhalb eines Monats nach Feststellung seines Aufenthaltsorts zurückgegeben werden, es sei denn, es wurde ein Antrag auf Erlass einer Maßnahme zum Schutz des Kindes gestellt, über den noch nicht entschieden worden ist. Die Rückgabe des Kindes kann demnach nur mit einem Antrag bei Gericht auf Erlass einer Schutzmaßnahme verweigert werden, der innerhalb eines Monats nach Feststellung des Aufenthaltsorts des Kindes gestellt werden muss. Der Antrag kann von einem Träger der elterlichen Verantwortung oder einer Behörde gestellt werden.

Dies darf den Sorgeberechtigten allerdings nicht daran hindern, die Rückgabe des Kindes auf anderem Wege - z. B. durch die Vollstreckung einer geltenden Sorgerechtsentscheidung - zu erwirken.

Artikel 23 - Einstweilige Verweigerung der Rückgabe zum Schutz des Kindes

Eine Schutzmaßnahme, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, kann nur angeordnet werden, wenn eine schwerwiegende Gefahr für das Kind besteht oder wenn das Kind sich der Rückgabe widersetzt. Dies entspricht den Ausnahmen von der Rückgabepflicht in Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980. Zu Artikel 13 Buchstabe a) des Übereinkommens, der auf ein nicht tatsächlich ausgeübtes Sorgerecht verweist sowie auf die Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung des Sorgeberechtigten, ist anzumerken, dass in diesen Fällen das Verbringen oder Zurückhalten des Kindes nach der Definition in Artikel 2 nicht als Entführung angesehen würde.

Im Unterschied zum Haager Übereinkommen von 1980 handelt es sich hier allerdings um eine einstweilige Maßnahme. Noch wichtiger ist, dass die Maßnahme nach Absatz 3 durch eine Sorgerechtsentscheidung des Mitgliedstaats aufgehoben wird, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Artikel 24 - Sorgerechtsentscheidung

Dieser Artikel schreibt den Grundsatz fest, dass eine Sorgerechtsentscheidung, in der über den Lebensmittelpunkt des Kindes entschieden wird, von den Gerichten des Mitgliedstaats erlassen wird, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Der zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird überdies die Verpflichtung auferlegt, einen entsprechenden Antrag bei Gericht zu stellen. Die gleiche Möglichkeit wird auch den Trägern der elterlichen Verantwortung eingeräumt. Stimmen alle Träger der elterlichen Verantwortung dem neuen Lebensmittelpunkt des Kindes ausdrücklich zu, liegt selbstverständlich keine Kindesentführung mehr vor und die zentrale Behörde wäre nicht mehr verpflichtet, bei Gericht eine abschließende Entscheidung in dieser Sache zu beantragen.

Das Kind muss im Verfahren gehört werden. Hierzu können die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 herangezogen werden.

Wichtig ist auch die Regelung des Absatzes 5, wonach das Kind, wenn in der Sorgerechtsentscheidung die Rückgabe des Kindes angeordnet worden ist, zurückgegeben wird, ohne dass es im Mitgliedstaat, in den das Kind widerrechtlich verbracht worden ist, eines besonderen Verfahrens zur Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung bedarf. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Exequaturverfahren für Sorgerechtsentscheidungen nur entbehrlich ist, soweit es um die Rückgabe des Kindes geht. Die Bestimmungen des Kapitels IV Abschnitt 3 finden zu diesem Zweck Anwendung.

Artikel 25 - Gebühren und sonstige Kosten

Dieser Artikel legt fest, dass die Leistungen der zentralen Behörden für die Träger der elterlichen Verantwortung unentgeltlich sind. Die Gerichte hingegen können eine Person, die ein Kind entführt hat, zur Zahlung der Kosten für die Feststellung des Aufenthaltsorts des Kindes und seine Rückgabe verurteilen.

Kapitel IV - Anerkennung und Vollstreckung

Abschnitt 1 - Anerkennung

Dieser Abschnitt entspricht Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Die Übernahme von Artikel 16 dieser Verordnung, der Übereinkünfte mit Drittstaaten betrifft, war nicht erforderlich, da bestehende Übereinkünfte bereits nach Maßgabe von Artikel 307 EG-Vertrag geschützt sind. Neue Übereinkommen, die, soweit sie die Verordnung betreffen oder ihren Anwendungsbereich verändern, nach der AETR-Rechtsprechung nur von der Gemeinschaft geschlossen werden dürfen, würden dieser Verordnung auch ohne eine diesbezügliche Bestimmung vorgehen.

Artikel 26 - Anerkennung einer Entscheidung

Dieser Artikel entspricht Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Nach Absatz 1 werden öffentliche Urkunden und Prozessvergleiche unter denselben Bedingungen wie Entscheidungen anerkannt. Die Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften gelten auch für Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Dieser Absatz entspricht Artikel 13 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

In Bezug auf Verfahren über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung verweist Absatz 3 auf die Verfahren, die auch für die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung nach Abschnitt 2 gelten. Wie in Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung gestellt wird. Im Falle einer Entscheidung über das Umgangsrecht oder die Rückgabe des Kindes, über die nach Maßgabe von Kapitel IV Abschnitt 3 eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, wäre ein Antrag auf Nichtanerkennung allerdings nicht mehr möglich.

Artikel 27 - Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe

Dieser Artikel entspricht Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 28 - Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung

Dieser Artikel entspricht Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 29 - Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats

Dieser Artikel entspricht Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 30 - Unterschiede beim anzuwendenden Recht

Dieser Artikel entspricht Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 31 - Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache

Dieser Artikel entspricht Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 32 - Aussetzung des Anerkennungsverfahrens

Dieser Artikel entspricht Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Abschnitt 2 - Antrag auf Vollstreckbarerklärung

Dieser Abschnitt entspricht Kapitel III Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 33 - Vollstreckbare Entscheidungen

Dieser Artikel entspricht Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 34 - Örtlich zuständige Gerichte

Dieser Artikel entspricht Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 35 - Verfahren

Dieser Artikel entspricht Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 36 - Entscheidung des Gerichts

Dieser Artikel entspricht Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 37 - Mitteilung der Entscheidung

Dieser Artikel entspricht Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 38 - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung

Dieser Artikel entspricht Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 39 - Für den Rechtsbehelf zuständiges Gericht und Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsbehelf

Dieser Artikel entspricht Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 40 - Aussetzung des Verfahrens

Dieser Artikel entspricht Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 41 - Teilvollstreckung

Dieser Artikel entspricht Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 42 - Urkunden

Dieser Artikel entspricht Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 43 - Fehlen von Urkunden

Dieser Artikel entspricht Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 44 - Bescheinigung bei Entscheidungen in Ehesachen und bei Entscheidungen über die elterliche Verantwortung

Dieser Artikel entspricht Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Abschnitt 3 - Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht und über die Rückgabe des Kindes

Nach Maßgabe dieses Abschnitts müssen Entscheidungen, für die im Ursprungsmitgliedstaat eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden. Eine Entscheidung wird demnach so vollstreckt, als wäre sie im Vollstreckungsmitgliedstaat selbst ergangen.

Die Verfahrenserfordernisse für die Erteilung einer Bescheinigung betreffen die Anhörung des Kindes und im Versäumnisverfahren ergangene Entscheidungen und entsprechen damit den Versagungsgründen in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Bei im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidungen wird danach unterschieden, ob es sich um das Umgangsrecht oder die Rückgabe des Kindes handelt. Die Abschaffung des Exequaturverfahrens für Entscheidungen über das Umgangsrecht gilt nicht für Versäumnisurteile (anderenfalls hätten Mindestvorschriften für die Zustellung von Schriftstücken festgelegt werden müssen). Bei einer Kindesentführung spielt dies aufgrund der besonderen Umstände dieser Fälle und der in Kapitel III enthaltenen detaillierten Kooperationsregelung jedoch keine Rolle.

In Bezug auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben e) und f) der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist festzustellen, dass es stets möglich sein sollte, sich nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in der Vollstreckungsphase auf die Unvereinbarkeit mit einer späteren Entscheidung zu berufen. Dies ist heute beispielsweise dann der Fall, wenn die zweite Entscheidung ergangen ist, nachdem die erste Entscheidung für vollstreckbar erklärt worden ist, aber noch nicht vollstreckt worden ist.

Was Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 betrifft, so steht nicht zu erwarten, das als Versagungsgrund für die Anerkennung einer Entscheidung häufig die öffentliche Ordnung (ordre public) geltend gemacht wird. Sollten die Mitgliedstaaten Bedenken haben, dass dieser Versagungsgrund in bestimmten Fällen relevant sein könnte, können sie entsprechende Vorschläge unterbreiten.

Was das Recht auf Gehör der anderen Träger der elterlichen Verantwortung angeht (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d)), so wird ihre Meinung normalerweise sowohl beim Umgangsrecht als auch bei der Rückgabe des Kindes berücksichtigt. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, kann die Entscheidung angefochten und entsprechend geändert werden.

Artikel 45 - Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt geht über die französische Initiative zum Umgangsrecht hinaus und regelt auch die Rückgabe des Kindes. Dies ist ein wesentlicher Aspekt zur Lösung von Entführungsfällen (Kapitel III).

Beim Umgangsrecht wurde der Anwendungsbereich auf die Eltern beschränkt, da das einzelstaatliche Recht bei anderen Umgangsberechtigten als den Eltern beträchtliche Unterschiede aufweist.

Sollte für eine Entscheidung keine Bescheinigung nach Maßgabe dieses Abschnitts ausgestellt werden können, kann sie dennoch nach Maßgabe der Abschnitte 1 und 2 anerkannt und vollstreckt werden. Dies könnte beispielsweise für eine im Versäumnisverfahren ergangene Entscheidung über das Umgangsrecht gelten.

Artikel 46 - Umgangsrecht

Absatz 1 schreibt als Grundsatz fest, dass es für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, für die nach Maßgabe dieses Abschnitts eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, im Vollstreckungsmitgliedstaat keines besonderen Verfahrens bedarf.

Absatz 2 nennt die Verfahrenserfordernisse, die zu beachten sind: Die Entscheidung darf nicht im Versäumnisverfahren ergangen sein, und dem Kind musste entsprechend seinem Alter und seiner Reife die Möglichkeit gegeben werden, sich zu äußern. Für die Bescheinigung ist das Formblatt in Anhang VI zu verwenden.

Artikel 47 - Rückgabe des Kindes

Absatz 1 schreibt als Grundsatz fest, dass es für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, für die nach Maßgabe dieses Abschnitts eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, im Vollstreckungsmitgliedstaat keines besonderen Verfahrens bedarf.

Absatz 2 nennt als Verfahrensvoraussetzung, dass das Kind entsprechend seinem Alter und seiner Reife die Möglichkeit hatte, gehört zu werden. Für die Bescheinigung ist das Formblatt in Anhang VII zu verwenden.

Artikel 48 - Rechtsbehelf

In diesem Artikel wird die Möglichkeit ausgeschlossen, die Ausstellung der Bescheinigung als solche mit einem Rechtsbehelf anzufechten.

Artikel 49 - Urkunden

Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die Vollstreckung einer Entscheidung. Bei einer Entscheidung über das Umgangsrecht kann gegebenenfalls auch eine Übersetzung der Bescheinigung erforderlich sein.

In diesem Fall ist aber nur Ziffer 10 der Bescheinigung über das Umgangsrecht, unter der Vereinbarungen über die Ausübung des Umgangsrechts aufgeführt sind, zu übersetzen. Die Bescheinigung über die Rückgabe des Kindes bedarf keiner Übersetzung.

Abschnitt 4 - Sonstige Bestimmungen

Artikel 50 - Vollstreckungsverfahren

Die Verordnung lässt die Vollstreckung unberührt, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vollzogen wird.

Artikel 51 - Praktische Regelung des Umgangsrechts

Es ist zu unterscheiden zwischen einer Entscheidung über die Übertragung des Umgangsrechts und einer Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung dieses Rechts. Im letzteren Fall sollte der Vollstreckungsmitgliedstaat gewisse Befugnisse zur Regelung der praktischen Modalitäten haben, soweit sie in der ursprünglichen Entscheidung nicht vorgesehen sind und sofern die Entscheidung in ihrem Wesensgehalt befolgt wird.

Artikel 52 - Prozesskostenhilfe [13]

[13] Die Kommission legte am 18. Januar 2002 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzübergreifendem Bezug durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe und für andere mit Zivilverfahren verbundene finanzielle Aspekte vor, KOM (2002) 13 endg.

Dieser Artikel entspricht Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 53 - Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

Dieser Artikel entspricht Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 54 - Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit

Dieser Artikel entspricht Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Kapitel V - Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden

Die Vorschriften zur Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden in den Bereichen Ehescheidung und elterliche Verantwortung ist wesentlicher Bestandteil dieses Vorschlags.

Die zentralen Behörden erfuellen allgemeine Informations- und Koordinierungsaufgaben und können in bestimmten Fällen selbst tätig werden.

Artikel 55 - Bestimmung der zentralen Behörden

Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine zentrale Behörde. Dabei kann es sich um bestehende Behörden handeln, die mit der Anwendung der internationalen Übereinkommen in diesem Bereich betraut sind.

Artikel 56 - Allgemeine Aufgaben

Als Mitglieder des Europäischen Justiziellen Netzes [14] beteiligen sich die zentralen Behörden zunächst am Aufbau eines Informationssystems und erörtern Fragen von gemeinsamem Interesse sowie die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit. In diesem Rahmen könnten sie auch Standards für die Schlichtung in Familiensachen erarbeiten oder die Kommunikation zwischen den Organisationen erleichtern, die in diesem Bereich tätig sind.

[14] Entscheidung des Rates 2001/470/EG vom 28. Mai 2001 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.

Artikel 57 - Zusammenarbeit in bestimmten Fällen

Die zentralen Behörden setzen sich innerhalb der ihnen durch das innerstaatliche Recht gesetzten Grenzen vor allem dafür ein, dass die elterliche Verantwortung in bestimmten Fällen tatsächlich ausgeübt werden kann. Sie tauschen hierzu Informationen aus, erteilen Rat, fördern im Wege der Schlichtung eine gütliche Einigung und erleichtern die Kommunikation zwischen den Gerichten. Ihre Aufgabe ist besonders wichtig bei Kindesentführungen, da es ihnen obliegt, den Aufenthaltsort des Kindes festzustellen und die Rückgabe des Kindes zu veranlassen, erforderlichenfalls auch durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.

Artikel 58 - Arbeitsweise

Die Möglichkeit, andere Sprachen zu verwenden, und die Tatsache, dass die Leistungen der zentralen Behörden unentgeltlich sind, erleichtern den Zugang zu diesen Behörden ganz erheblich.

Artikel 59 - Zusammenkünfte

Vorgesehen ist auch, dass Europäische Justizielle Netz für Zusammenkünfte der zentralen Behörden zu nutzen.

Kapitel VI - Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Artikel 60 - Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Dieser Artikel entspricht Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 61 - Verhältnis zu bestimmten multilateralen Übereinkommen

Dieser Artikel entspricht Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

In die Liste wurde jetzt auch das Haager Übereinkommen von 1980 aufgenommen.

Der Vorrang der vorgeschlagenen Verordnung vor dem Haager Übereinkommen von 1996 beschränkt sich überdies nicht länger auf Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben. Sollte die Gemeinschaft beschließen, dass die Mitgliedstaaten das Haager Übereinkommen von 1996 ratifizieren, würden sich die dem Gemeinschaftsrecht auferlegten Beschränkungen aus Artikel 52 des Übereinkommens ergeben und nur Kinder betreffen, die nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in einem anderen Vertragsstaat wohnen.

Artikel 62 - Verträge mit dem Heiligen Stuhl

Dieser Artikel entspricht Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Wie im Fall von Artikel 16 war es auch hier nicht nötig, die Artikel 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 zu übernehmen. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Übereinkünfte zu schließen, folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, während sich die Wirkungen solcher Übereinkünfte sowohl nach internationalem Recht als auch nach Artikel 61 bestimmen.

Kapitel VII - Übergangsvorschriften

Artikel 63

In den Absätzen 1 und 2 wird in Bezug auf die Anwendung der Verordnung bei Verfahren, die vor Beginn ihrer Anwendung eingeleitet worden sind, aber nach Beginn der Anwendung abgeschlossen worden sind, in derselben Weise verfahren wie in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Die Absätze 3 und 4 lassen die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 hätten anerkannt und vollstreckt werden können.

Kapitel VIII - Schlussbestimmungen

Artikel 64 - Mitgliedstaaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen

Dieser Artikel entspricht Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 65 - Angaben zu den zentralen Behörden und Sprachen

Die Kommission aktualisiert und veröffentlicht die Informationen über die zentralen Behörden anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben.

Artikel 66 - Änderungen der Anhänge I, II und III

Die Kommission wird die Anhänge I, II und III anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben anpassen. Dieser Artikel entspricht Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 67 - Änderungen der Anhänge IV bis VII

Die Formblätter werden nach dem Ausschussverfahren geändert. Dieser Artikel entspricht Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 68 - Ausschuss

Dieser Artikel entspricht Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Artikel 69 - Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000

Die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 wird aufgehoben. Die Bestimmungen über die Ehescheidung, Trennung und Ungültigerklärung einer Ehe wurden unverändert in diesen Verordnungsvorschlag übernommen.

Entscheidungen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 anerkannt und vollstreckt worden wären, werden auch weiterhin nach den Übergangsvorschriften des Artikels 63 Absätze 3 und 4 anerkannt und vollstreckt.

Artikel 70 - Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird geändert, um sicherzustellen, dass ein Gericht auch für Unterhaltssachen zuständig ist, wenn diese mit Verfahren verbunden sind, die die elterliche Verantwortung zum Gegenstand haben.

Artikel 71 - Inkrafttreten

Die Verordnung soll ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten anwendbar sein. Artikel 65 soll jedoch schon ab Inkrafttreten der Verordnung gelten, da die Mitgliedstaaten die darin genannten Angaben innerhalb von drei Monaten mitzuteilen haben.

Anhänge

Anhang I

Dieser Anhang entspricht Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Anhang II

Dieser Anhang entspricht Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Anhang III

Dieser Anhang entspricht Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Anhang IV

Dieser Anhang entspricht Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Anhang V

Dieser Anhang entspricht Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Der einzige Unterschied besteht darin, dass 'Eltern' unter Ziffer 3 durch 'Träger der elterlichen Verantwortung' ersetzt wird. Unter Ziffer 3.3 wurde deshalb 'sonstige Person' eingefügt, um als Träger der elterlichen Verantwortung auch andere Personen als die Eltern des Kindes erfassen zu können.

Anhang VI

Dies ist das Formblatt für die Bescheinigung über Entscheidungen über das Umgangsrecht gemäß Artikel 46 Absatz 1.

Ziffer 10 bezieht sich auf Vereinbarungen über die Ausübung des Umgangsrechts. Dies ist der einzige Teil der Bescheinigung, der gegebenenfalls zu übersetzen ist.

Anhang VII

Dies ist das Formblatt für die Bescheinigung über Entscheidungen über die Rückgabe gemäß Artikel 47 Absatz 1.

Anhang VIII

Dieser Anhang enthält eine Vergleichstabelle mit den Bestimmungen dieser Verordnung und den entsprechenden Bestimmungen der aufzuhebenden Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in Bezug auf Unterhaltssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION --

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 67 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [15],

[15] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [16],

[16] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [17],

[17] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft hat sich die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Hierzu hat die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen zu erlassen.

(2) Auf seiner Sondertagung in Tampere hat sich der Europäische Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, der für die Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums unabdingbar ist, zu Eigen gemacht und die Besuchsrechte als Priorität eingestuft.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten [18] enthält Vorschriften für die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen sowie von aus Anlass einer Ehesache ergangenen Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten.

[18] ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 19.

(4) Am 3. Juli 2000 legte Frankreich eine Initiative für eine Verordnung des Rates über die gegenseitige Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht vor [19].

[19] ABl. C 234 vom 15.8.2000, S. 7.

(5) Um die Anwendung der Vorschriften über die elterliche Verantwortung zu erleichtern, die häufig in Ehesachen herangezogen werden, empfiehlt es sich, Ehesachen und die elterliche Verantwortung in einem einzigen Rechtsakt zu regeln.

(6) Diese Verordnung gilt für alle zivilgerichtlichen Verfahren einschließlich Verfahren, die gerichtlichen Verfahren gleichgestellt sind mit Ausnahme der im Rahmen einer Religionsgemeinschaft geltenden Verfahren. Die Bezeichnung "Gericht" schließt daher alle gerichtlichen und außergerichtlichen Behörden ein, die für die durch diese Verordnung erfassten Rechtssachen zuständig sind.

(7) Die in einem Mitgliedstaat vollstreckbaren öffentlichen Urkunden und Prozessvergleiche sind "Entscheidungen" gleichgestellt.

(8) Nach dieser Verordnung erstreckt sich die Anerkennung von Entscheidungen, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betreffen, nicht auf Fragen wie das Verschulden der Ehegatten, das Familienvermögen, die Unterhaltspflicht oder sonstige Nebenaspekte.

(9) Um die Gleichbehandlung aller Kinder sicherzustellen, gilt diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung mit Ausnahme von Entscheidungen über Unterhaltssachen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [20] geregelt sind, und mit Ausnahme der Maßnahmen, die im Anschluss an von Kindern begangenen Straftaten ergriffen werden.

[20] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(10) Die in dieser Verordnung anerkannten Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit in Fragen der elterlichen Verantwortung wurden dem Wohle des Kindes entsprechend ausgestaltet. Die Zuständigkeit sollte vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat oder die Träger der elterlichen Verantwortung anderes vereinbart haben.

(11) Für die Zustellung von Schriftstücken in Verfahren, die auf der Grundlage dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten. [21]

[21] ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37.

(12) Diese Verordnung hindert die Gerichte eines Mitgliedstaats nicht daran, in dringenden Fällen einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf Personen oder Vermögensgegenstände, die sich in diesem Staat befinden, anzuordnen.

(13) Im Fall einer Entführung des Kindes sollten die Gerichte des Mitgliedstaats, in den das Kind verbracht worden ist oder zurückgehalten wird, zum Schutz des Kindes als einstweilige Maßnahme anordnen können, dass das Kind nicht zurückgegeben wird. Diese einstweilige Maßnahme wird durch eine Sorgerechtsentscheidung der Gerichte im Mitgliedstaat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes aufgehoben. Sollte in der Sorgerechtsentscheidung die Rückgabe des Kindes angeordnet sein, wird das Kind zurückgegeben, ohne dass es im Mitgliedstaat, in den das Kind widerrechtlich verbracht worden ist, eines besonderen Verfahrens zur Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung bedarf.

(14) Für die Anhörung des Kindes kann die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen [22] herangezogen werden.

[22] ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1.

(15) Die Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen beruht auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Die Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung sollten sich auf das notwendige Minimum beschränken. Diese Gründe betreffen die öffentliche Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats, die Wahrung der Verteidigungsrechte der Betroffenen einschließlich des Kindes sowie miteinander unvereinbare Entscheidungen.

(16) Für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht und über die Rückgabe des Kindes, für die im Ursprungsmitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, sollten im Vollstreckungsmitgliedstaat keine besonderen Verfahren erforderlich sein.

(17) Die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden spielt sowohl allgemein als auch in besonderen Fällen - unter anderem zur Förderung der gütlichen Beilegung von Familienstreitigkeiten - eine entscheidende Rolle. Die zentralen Behörden sollten sich hierzu dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen anschließen, das mit Entscheidung des Rates vom 28. Mai 2001 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen [23] eingerichtet worden ist.

[23] ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.

(18) Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Anhänge I, II und III betreffend die zuständigen Gerichte und die Rechtsbehelfe anhand der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben zu ändern.

(19) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [24] sollten Änderungen der Anhänge IV bis VII im Beratungsverfahren des Artikels 3 dieses Beschlusses beschlossen werden.

[24] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(20) Die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 sollte aufgehoben und ersetzt werden.

(21) Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sollte geändert werden, damit das Gericht, das nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung für die elterliche Verantwortung zuständig ist, auch über den Unterhalt entscheiden kann.

(22) Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.

(23) Dänemark wirkt gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks an der Annahme dieser Verordnung nicht mit; die Verordnung ist daher für diesen Staat nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar --

(24) Die Ziele dieser Verordnung werden im Einklang mit den in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht, da sie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können. Die Verordnung geht nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(25) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie zielt unter anderem darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Grundrechte des Kindes im Sinne von Artikel 24 dieser Grundrechtscharta zu gewährleisten.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GRUNDSÄTZE

Artikel 1 Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für alle zivilgerichtlichen Verfahren mit folgendem Gegenstand:

a) Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe

und

b) die Zuweisung, die Ausübung, die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung sowie deren Übertragung.

2. Unbeschadet von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für zivilgerichtliche Verfahren, die

a) Unterhaltssachen

sowie

b) Maßnahmen zum Gegenstand haben, die im Anschluss an von Kindern begangenen Straftaten ergriffen werden.

3. Gerichtlichen Verfahren stehen andere in einem Mitgliedstaat amtlich anerkannte Verfahren gleich.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1) Die Bezeichnung 'Gericht' schließt alle Behörden der Mitgliedstaaten ein, die für die Rechtssachen zuständig sind, die gemäß Artikel 1 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

2) Der Begriff 'Mitgliedstaat' bedeutet jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

3) Unter 'Entscheidung' ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie jede Entscheidung über die elterliche Verantwortung zu verstehen, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der jeweiligen Entscheidung, wie Urteil oder Beschluss.

4) Unter 'Ursprungsmitgliedstaat' ist der Mitgliedstaat zu verstehen, in dem die zu vollstreckende Entscheidung ergangen ist.

5) Unter 'Vollstreckungsmitgliedstaat' ist der Mitgliedstaat zu verstehen, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll.

6) Unter 'elterliche Verantwortung' sind die Rechte und Pflichten zu verstehen, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen worden sind. Der Begriff 'elterliche Verantwortung' umfasst insbesondere das Sorge- und Umgangsrecht.

7) Unter 'Träger der elterlichen Verantwortung' ist jede Person zu verstehen, der die elterliche Verantwortung für ein Kind zusteht.

8) Unter 'Sorgerecht' sind die Rechte und Pflichten zu verstehen, die mit der Sorge für die Person eines Kindes verbunden sind, insbesondere ein Mitspracherecht bei der Bestimmung des Aufenthalts des Kindes.

9) Das 'Umgangsrecht' schließt das Recht ein, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen.

10) Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als 'Kindesentführung', wenn

a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes oder aufgrund einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung nach dem Recht des Mitgliedstaats besteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte,

und

b) das Sorgerecht zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, wenn das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.

Artikel 3 Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Elternteilen

Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

Artikel 4 Recht des Kindes auf Gehör

Jedes Kind hat das Recht, in es betreffenden Fragen der elterlichen Verantwortung seinem Alter und seiner Reife entsprechend gehört zu werden.

KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT

Abschnitt 1 Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe

Artikel 5 Allgemeine Zuständigkeit

1. Für Entscheidungen, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,

a) in dessen Hoheitsgebiet

- beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder

- die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

- der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

- im Falle eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

- der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder

- der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein "domicile" hat;

b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames "domicile" haben.

2. Der Begriff "domicile" im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach britischem und irischem Recht.

Artikel 6 Gegenantrag

Das Gericht, bei dem ein Antrag auf der Grundlage von Artikel 5 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Artikel 7 Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung

Unbeschadet des Artikels 5 ist das Gericht eines Mitgliedstaats, das eine Entscheidung über eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erlassen hat, auch für die Umwandlung dieser Entscheidung in eine Ehescheidung zuständig, sofern dies im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist.

Artikel 8 Ausschließliche Zuständigkeit nach den Artikeln 5, 6 und 7

Gegen einen Ehegatten, der

a) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder

b) Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist oder im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands sein "domicile" im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten hat,

darf ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur nach Maßgabe der Artikel 5, 6 und 7 geführt werden.

Artikel 9 Restzuständigkeit

1. Soweit sich aus den Artikeln 5, 6 und 7 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dessen eigenem Recht.

2. Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, kann die in diesem Staat geltenden Zuständigkeitsvorschriften wie ein Inländer gegenüber einem Antragsgegner geltend machen, wenn dieser weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat noch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands sein "domicile" im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten hat.

Abschnitt 2 Elterliche Verantwortung

Artikel 10 Allgemeine Zuständigkeit

1. Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2. Die Artikel 11, 12 und 21 werden von Absatz 1 nicht berührt.

Artikel 11 Fortbestehende Zuständigkeit des Mitgliedstaats des früheren Aufenthalts des Kindes

1. Ändert sich der Aufenthalt des Kindes, bleiben die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen früheren Aufenthalt hatte, weiterhin zuständig, wenn

a) eine Entscheidung dieser Gerichte gemäß Artikel 10 ergangen ist,

b) das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung im Staat seines neuen Aufenthalts weniger als sechs Monate verbracht hat

und

c) einer der Träger der elterlichen Verantwortung im Mitgliedstaat des früheren Aufenthalts des Kindes wohnen bleibt.

2. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der neue Aufenthalt des Kindes zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt geworden ist und der in Absatz 1 Buchstabe c) bezeichnete Träger der elterlichen Verantwortung die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats anerkannt hat.

3. Für die Zwecke dieses Artikels gilt das Erscheinen eines Trägers der elterlichen Verantwortung vor Gericht allein nicht als Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichts.

Artikel 12 Vereinbarung über die Zuständigkeit

1. Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 5 über einen Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zu entscheiden ist, sind zuständig für alle Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung für ein gemeinsames Kind der beiden Ehegatten betreffen,

a) wenn dieses Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat,

b) zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind hat

und

c) die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten anerkannt worden ist und im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.

2. Die Gerichte eines Mitgliedstaats sind zuständig, wenn

a) alle Träger der elterlichen Verantwortung zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts die Zuständigkeit anerkannt haben,

b) eine wesentliche Bindung des Kindes zu diesem Mitgliedstaat besteht, insbesondere weil einer der Träger der elterlichen Verantwortung in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt,

und

c) die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.

3. Die Zuständigkeit gemäß Absatz 1 endet,

a) sobald die stattgebende oder abweisende Entscheidung über den Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe rechtskräftig geworden ist,

oder

b) in den Fällen, in denen zu dem unter Buchstabe a) genannten Zeitpunkt noch ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung anhängig ist, sobald die Entscheidung in diesem Verfahren rechtskräftig geworden ist,

oder

c) sobald die unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren aus einem anderen Grund beendet worden sind.

4. Für die Zwecke dieses Artikels gilt das Erscheinen eines Trägers der elterlichen Verantwortung vor Gericht allein nicht als Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichts.

Artikel 13 Zuständigkeit aufgrund der Anwesenheit des Kindes

1. Kann der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht festgestellt werden und ist kein mitgliedstaatliches Gericht gemäß den Artikeln 11 oder 12 zuständig, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem sich das Kind befindet.

2. Absatz 1 gilt auch für Kinder, die aufgrund von Unruhen in ihrem Land Flüchtlinge sind oder ihres Landes Vertriebene.

Artikel 14 Restzuständigkeit

Soweit sich aus den Artikeln 10 bis 13 und 21 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dessen eigenem Recht.

Artikel 15 Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann

1. Auf Antrag eines Trägers der elterlichen Verantwortung kann das Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, ausnahmsweise, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht, den Fall an ein Gericht des Mitgliedstaats verweisen,

a) in dem das Kind seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte

b) dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt,

c) in dem ein Träger der elterlichen Verantwortung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

d) in dem sich Vermögensgegenstände des Kindes befinden.

Hierzu setzt das Gericht des Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, das Verfahren aus und setzt eine Frist, innerhalb deren ein Gericht des anderen Mitgliedstaats angerufen werden muss.

Das Gericht des anderen Mitgliedstaats kann sich, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht, innerhalb eines Monats nach seiner Anrufung für zuständig erklären. Daraufhin erklärt sich das zuerst angerufene Gericht für unzuständig. Anderenfalls ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.

2. Die Gerichte arbeiten für die Zwecke dieses Artikels entweder direkt oder über die nach Artikel 55 bestimmten zentralen Behörden zusammen.

Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 16 Anrufung eines Gerichts

Ein Gericht gilt als angerufen

a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken,

oder

b) falls die Zustellung an den Antragsgegner vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.

Artikel 17 Prüfung der Zuständigkeit

Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung keine Zuständigkeit hat und für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.

Artikel 18 Prüfung der Zulässigkeit

1. Lässt sich eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, auf das Verfahren nicht ein, so hat das zuständige Gericht das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Antragsgegner möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte, oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

2. An die Stelle von Absatz 1 tritt Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach Maßgabe jener Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln war.

3. Sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 nicht anwendbar, so gilt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach Maßgabe des genannten Übereinkommens ins Ausland zu übermitteln war.

Artikel 19 Rechtshängigkeit und abhängige Verfahren

1. Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zwischen denselben Parteien gestellt, setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

2. Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren in Fragen der elterlichen Verantwortung für dasselbe Kind anhängig gemacht, setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

3. Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem später angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen.

Artikel 20 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen

1. Unbeschadet von Kapitel III können die Gerichte eines Mitgliedstaats in dringenden Fällen ungeachtet der Bestimmungen dieser Verordnung die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf in diesem Staat befindliche Personen oder Vermögensgegenstände auch dann anordnen, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache gemäß dieser Verordnung ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

2. Die Maßnahmen nach Absatz 1 treten außer Kraft, wenn das Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, eine Entscheidung erlassen hat.

KAPITEL III KINDESENTFÜHRUNG

Artikel 21 Zuständigkeit

1. Bei einer Entführung des Kindes bleiben die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zuständig.

2. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat begründet hat und

a) alle Sorgeberechtigten das Verbringen oder Zurückhalten geduldet haben,

oder

b) wenn alle folgenden Bedingungen erfuellt sind:

i) Das Kind hat sich in diesem anderen Staat mindestens ein Jahr aufgehalten, nachdem der Sorgeberechtigte seinen Aufenthaltsort kannte oder kennen musste.

ii) Innerhalb des unter Ziffer i) genannten Zeitraums ist kein Antrag auf Rückgabe gemäß Artikel 22 Absatz 1 gestellt worden, ist eine Entscheidung gemäß Artikel 24 Absatz 3 ergangen, in der die Rückgabe nicht angeordnet wird, oder ist ein Jahr nach Anrufung des Gerichts gemäß Artikel 24 Absatz 2 keine Sorgerechtsentscheidung ergangen.

iii) Das Kind hat sich in seiner neuen Umgebung eingelebt.

Artikel 22 Rückgabe des Kindes

1. Unbeschadet anderer verfügbarer rechtlicher Mittel kann der Sorgeberechtigte bei der zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in den das Kind entführt worden ist, entweder direkt oder über eine andere zentrale Behörde die Rückgabe des Kindes beantragen.

2. Nach Eingang eines Antrags auf Rückgabe des Kindes gemäß Absatz 1 geht die zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in den das Kind entführt worden ist, wie folgt vor:

a) Sie ergreift die notwendigen Maßnahmen, um den Aufenthaltsort des Kindes ausfindig zu machen,

und

b) sorgt dafür, dass das Kind innerhalb eines Monats nach Feststellung seines Aufenthaltsorts zurückgegeben wird, sofern kein Verfahren gemäß Absatz 3 anhängig ist.

Die zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in den das Kind entführt worden ist, übermittelt der zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, alle sachdienlichen Informationen und gibt gegebenenfalls Empfehlungen ab, um die Rückgabe des Kindes zu erleichtern, oder übermittelt alle sachdienlichen Informationen und bleibt mit dieser Behörde während des Verfahrens nach Absatz 3 in Verbindung.

3. Die Rückgabe des Kindes kann nur dann verweigert werden, wenn bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in den das Kind entführt worden ist, innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist der Erlass einer einstweiligen Maßnahme zum Schutz des Kindes beantragt wird.

Artikel 23 Einstweilige Verweigerung der Rückgabe zum Schutz des Kindes

1. Die Gerichte des Mitgliedstaats, in den das Kind entführt worden ist, entscheiden unverzüglich über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme zum Schutz des Kindes gemäß Artikel 22 Absatz 3.

Das Kind wird im Verfahren gehört, sofern dies nicht aufgrund seines Alters oder seiner Reife unangebracht erscheint.

2. Die Gerichte können zum Schutz des Kindes seine Rückgabe gemäß Absatz 1 nur verweigern, wenn

a) die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt

oder

b) das Kind sich seiner Rückgabe widersetzt und seine Meinung aufgrund seines Alters und seiner Reife zu berücksichtigen ist.

3. Bei der Maßnahme nach Absatz 1 handelt es sich um eine einstweilige Maßnahme. Die Gerichte, die diese Maßnahme angeordnet haben, können die Maßnahme jederzeit außer Kraft setzen.

Die Maßnahme nach Absatz 1 wird durch eine Sorgerechtsentscheidung gemäß Artikel 24 Absatz 3 aufgehoben.

Artikel 24 Sorgerechtsentscheidung

1. Die zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in den das Kind entführt worden ist, informiert die zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, innerhalb von zwei Wochen über eine nach Artikel 23 Absatz 1 angeordnete Maßnahme zum Schutz des Kindes und übermittelt alle sachdienlichen Informationen, insbesondere eine Niederschrift der Anhörung des Kindes, sofern eine solche Anhörung stattgefunden hat.

2. Die zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, stellt innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen gemäß Absatz 1 bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats Antrag auf Erlass einer Sorgerechtsentscheidung.

Ein solcher Antrag kann auch von den Trägern der elterlichen Verantwortung gestellt werden.

3. Das nach Absatz 2 angerufene Gericht erlässt unverzüglich eine Entscheidung über das Sorgerecht.

Um sich über die Situation des Kindes auf dem Laufenden zu halten, bleibt das Gericht während des Verfahrens mit dem Gericht in Verbindung, das die Rückgabe des Kindes im Wege einer einstweiligen Maßnahme nach Artikel 23 Absatz 1 unterbunden hat.

Das Kind wird im Verfahren gehört, sofern dies nicht aufgrund seines Alters oder seiner Reife unangebracht erscheint. Das Gericht berücksichtigt dabei die nach Absatz 1 übermittelten Informationen und macht erforderlichenfalls von den Kooperationsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 Gebrauch.

4. Die zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, unterrichtet die zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in den das Kind entführt worden ist, von der nach Absatz 3 ergangenen Entscheidung, übermittelt ihr alle sachdienlichen Informationen und gibt gegebenenfalls Empfehlungen ab.

5. Eine nach den Bestimmungen des Kapitels IV Abschnitt 3 bestätigte Entscheidung gemäß Absatz 3, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, wird anerkannt und vollstreckt, ohne dass es für den begrenzten Zweck der Rückgabe des Kindes eines besonderen Verfahrens bedarf.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist die Entscheidung nach Absatz 3 trotz Einlegung eines Rechtsbehelfs vollstreckbar.

Artikel 25 Gebühren und sonstige Kosten

1. Die Unterstützung durch die zentralen Behörden erfolgt unentgeltlich.

2. Die Gerichte können eine Person, die ein Kind entführt hat, zur Zahlung der Kosten einschließlich der Gerichtskosten für die Feststellung des Aufenthaltsorts des Kindes und seine Rückgabe verurteilen.

KAPITEL IV ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG

Abschnitt 1 Anerkennung

Artikel 26 Anerkennung einer Entscheidung

1. Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch für die Festsetzung der Kosten für die nach dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren und die Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, sowie vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens geschlossene Vergleiche, die in dem Mitgliedstaat, in den sie zustande gekommen sind, vollstreckbar sind, werden unter denselben Bedingungen wie Entscheidungen anerkannt und für vollstreckbar erklärt.

2. Insbesondere bedarf es unbeschadet des Absatzes 3 keines besonderen Verfahrens für die Beschreibung in den Personenstandsbüchern eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, gegen die nach dessen Recht keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

3. Unbeschadet des Abschnitts 3 dieses Kapitels kann jede berechtigte Partei im Rahmen der Verfahren nach Abschnitt 2 dieses Kapitels die Feststellung beantragen, dass eine Entscheidung anzuerkennen oder nicht anzuerkennen ist.

Das örtlich zuständige Gericht, das in der Liste in Anhang I aufgeführt ist, wird durch das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats bestimmt, in dem der Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung gestellt wird.

4. Ist in einem Rechtsstreit vor einem Gericht eines Mitgliedstaats die Frage der Anerkennung einer Entscheidung als Vorfrage zu klären, so kann dieses Gericht hierüber befinden.

Artikel 27 Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe

Eine Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, wird nicht anerkannt,

a) wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht;

b) wenn dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass er mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist;

c) wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist; oder

d) wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfuellt, in dem die Anerkennung beantragt wird.

Artikel 28 Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung

Eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung wird nicht anerkannt,

a) wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist;

b) wenn die Entscheidung - ausgenommen in dringenden Fällen - ergangen ist, ohne dass das Kind die Möglichkeit hatte, gehört zu werden, und damit wesentliche verfahrensrechtliche Grundsätze des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, verletzt werden;

c) wenn der betreffenden Person, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass sie sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist;

d) wenn eine Person dies mit der Begründung beantragt, dass die Entscheidung in ihre elterliche Verantwortung eingreift, falls die Entscheidung ergangen ist, ohne dass die Person die Möglichkeit hatte, gehört zu werden;

e) wenn die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist;

oder

f) wenn die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in dem Drittland, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ergangen ist, sofern die spätere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfuellt, in dem die Anerkennung beantragt wird.

Artikel 29 Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats

Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht nachgeprüft werden. Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) gemäß Artikel 27 Buchstabe a) und Artikel 28 Buchstabe a) darf sich nicht auf die in den Artikeln 5 bis 9, 10 bis 14 und 21 vorgesehenen Vorschriften über die Zuständigkeit erstrecken.

Artikel 30 Unterschiede beim anzuwendenden Recht

Die Anerkennung einer Entscheidung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, unter Zugrundelegung desselben Sachverhalts nicht zulässig wäre.

Artikel 31 Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache

Die Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 32 Aussetzung des Verfahrens

1. Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.

2. Das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.

Abschnitt 2 Antrag auf Vollstreckbarerklärung

Artikel 33 Vollstreckbare Entscheidungen

1. Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für ein Kind, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar sind und die zugestellt worden sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag einer berechtigten Partei für vollstreckbar erklärt worden sind.

2. Im Vereinigten Königreich jedoch wird eine derartige Entscheidung in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag einer berechtigten Partei zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.

Artikel 34 Örtlich zuständiges Gericht

1. Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist bei dem Gericht zu stellen, das in der Liste in Anhang I aufgeführt ist.

2. Das örtlich zuständige Gericht wird durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes, auf das sich der Antrag bezieht, bestimmt.

Befindet sich keiner der in Unterabsatz 1 angegebenen Orte im Vollstreckungsmitgliedstaat, so wird das örtlich zuständige Gericht durch den Ort der Vollstreckung bestimmt.

Artikel 35 Verfahren

1. Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.

2. Der Antragsteller hat für die Zustellung im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

3. Dem Antrag sind die in den Artikeln 42 und 44 aufgeführten Urkunden beizufügen.

Artikel 36 Entscheidung des Gerichts

1. Das mit dem Antrag befasste Gericht erlässt seine Entscheidung ohne Verzug. Die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.

2. Der Antrag darf nur aus einem der in den Artikeln 27, 28 und 29 aufgeführten Gründe abgelehnt werden.

3. Die Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 37 Mitteilung der Entscheidung

Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, wird dem Antragsteller vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

Artikel 38 Rechtsbehelf gegen die Entscheidung

1. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

2. Der Rechtsbehelf wird bei dem Gericht eingelegt, das in der Liste in Anhang II aufgeführt ist.

3. Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör maßgebend sind.

4. Wird der Rechtsbehelf von der Person eingelegt, die den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt hat, so wird die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, aufgefordert, sich auf das Verfahren einzulassen, das bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht anhängig ist. Lässt sich die betreffende Person auf das Verfahren nicht ein, so gelten die Bestimmungen des Artikels 18.

5. Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung erteilt worden ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung ihr entweder persönlich oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

Artikel 39 Für den Rechtsbehelf zuständiges Gericht und Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsbehelf

Die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur im Wege der in Anhang III genannten Verfahren angefochten werden.

Artikel 40 Aussetzung des Verfahrens

1. Das nach Artikel 38 oder Artikel 39 mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht kann auf Antrag der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, das Vollstreckungsverfahren aussetzen, wenn im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist. In letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.

2. Ist die Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangen, so gilt jeder im Ursprungsmitgliedstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1.

Artikel 41 Teilvollstreckung

1. Ist durch die Entscheidung über mehrere geltend gemachte Ansprüche erkannt worden und kann die Entscheidung nicht in vollem Umfang zur Vollstreckung zugelassen werden, so lässt das Gericht sie für einen oder mehrere Ansprüche zu.

2. Der Antragsteller kann auch eine teilweise Vollstreckung der Entscheidung beantragen.

Artikel 42 Urkunden

1. Die Partei, die die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung oder deren Vollstreckbarerklärung erwirken will, hat Folgendes vorzulegen:

a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfuellt,

und

b) eine Bescheinigung nach Artikel 44.

2. Bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung hat die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung oder deren Vollstreckbarerklärung erwirken will, ferner vorzulegen:

a) entweder die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist,

oder

b) eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass der Antragsgegner mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist.

Artikel 43 Fehlen von Urkunden

1. Werden die in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 aufgeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist einräumen, innerhalb deren die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.

2. Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung dieser Urkunden vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.

Artikel 44 Bescheinigung bei Entscheidungen in Ehesachen und bei Entscheidungen über die elterliche Verantwortung

Das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem eine Entscheidung ergangen ist, stellt auf Antrag einer berechtigten Partei eine Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV (Entscheidungen in Ehesachen) oder Anhang V (Entscheidungen über die elterliche Verantwortung) aus.

Abschnitt 3 Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht und über die Rückgabe des Kindes

Artikel 45 Anwendungsbereich

1. Dieser Abschnitt gilt für

a) das einem Elternteil eingeräumte Recht auf Umgang mit seinem Kind

und

b) die durch eine Sorgerechtsentscheidung gemäß Artikel 24 Absatz 3 angeordnete Rückgabe des Kindes.

2. Der Träger der elterlichen Verantwortung kann ungeachtet der Bestimmungen dieses Abschnitts die Anerkennung und Vollstreckung nach Maßgabe der Abschnitte 1 und 2 dieses Kapitels beantragen.

Artikel 46 Umgangsrecht

1. Eine vollstreckbare Entscheidung über das Umgangsrecht im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a), für die angesichts der Erfuellung der Verfahrensvoraussetzungen eine Bescheinigung nach Absatz 2 im Ursprungsmitgliedstaat ausgestellt worden ist, wird in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

2. Das Gericht im Ursprungsmitgliedstaat stellt die Bescheinigung nach Absatz 1 nur dann aus, wenn

a) die Entscheidung nicht in einem Versäumnisverfahren ergangen ist

und

b) das Kind die Möglichkeit hatte, gehört zu werden, sofern eine Anhörung nicht aufgrund seines Alters oder seiner Reife unangebracht erschien.

Das Gericht im Ursprungsmitgliedstaat stellt die Bescheinigung auf Antrag eines Umgangsberechtigten unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI aus (Bescheinigung über das Umgangsrecht).

Das Formblatt wird in der Sprache ausgefuellt, in der die Entscheidung abgefasst ist.

Artikel 47 Rückgabe des Kindes

1. Eine vollstreckbare Entscheidung über die Rückgabe des Kindes im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b), für die angesichts der Erfuellung der Verfahrensvoraussetzungen eine Bescheinigung nach Absatz 2 im Ursprungsmitgliedstaat ausgestellt worden ist, wird in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

2. Das Gericht im Ursprungsmitgliedstaat stellt die Bescheinigung nach Absatz 1 nur dann aus, wenn das Kind die Möglichkeit hatte, gehört zu werden, sofern eine Anhörung nicht aufgrund seines Alters oder seiner Reife unangebracht erschien.

Das Gericht im Ursprungsmitgliedstaat stellt die Bescheinigung von Amts wegen unter Verwendung des Formblatts in Anhang VII aus (Bescheinigung über die Rückgabe des Kindes).

Das Formblatt wird in der Sprache ausgefuellt, in der die Entscheidung abgefasst ist.

Artikel 48 Rechtsbehelf

Gegen die Bescheinigung gemäß Artikel 46 Absatz 1 oder Artikel 47 Absatz 1 ist kein Rechtsbehelf möglich.

Artikel 49 Urkunden

1. Eine Partei, die die Vollstreckung einer Entscheidung erwirken will, hat Folgendes vorzulegen:

a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfuellt,

und

b) die Bescheinigung gemäß Artikel 46 Absatz 1 oder Artikel 47 Absatz 1.

2. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Bescheinigung gemäß Artikel 46 Absatz 1 erforderlichenfalls eine Übersetzung der Vereinbarungen über die Ausübung des Umgangsrechts (Ziffer 10 der Bescheinigung) beigefügt.

Die Übersetzung erfolgt in die oder in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in eine andere von ihm ausdrücklich zugelassene Sprache. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.

Eine Übersetzung der Bescheinigung gemäß Artikel 47 Absatz 1 ist nicht erforderlich.

Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen

Artikel 50 Vollstreckungsverfahren

Für das Vollstreckungsverfahren ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.

Artikel 51 Vereinbarungen über die Ausübung des Umgangsrechts

1. Die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats können die praktischen Modalitäten für die Ausübung des Umgangsrechts regeln, wenn die notwendigen Vorkehrungen nicht bereits in der Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts getroffen wurden, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, und sofern die Entscheidung in ihrem Wesensgehalt befolgt wird.

2. Die nach Absatz 1 festgelegten praktischen Modalitäten treten außer Kraft, nachdem das mitgliedstaatliche Gericht, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, eine Entscheidung erlassen hat.

Artikel 52 Prozesskostenhilfe

Ist dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kostenbefreiung gewährt worden, so genießt er in dem Verfahren nach den Artikeln 26, 33 und 51 hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kostenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

Artikel 53 Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

Der Partei, die in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, darf eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht aus einem der folgenden Gründe auferlegt werden:

a) weil sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll, nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

b) weil sie nicht die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt oder, wenn die Vollstreckung im Vereinigten Königreich oder in Irland erwirkt werden soll, ihr "domicile" nicht in einem dieser Mitgliedstaaten hat.

Artikel 54 Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit

Die in den Artikeln 42, 43 und 49 aufgeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozessvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

KAPITEL V ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZENTRALEN BEHÖRDEN

Artikel 55 Bestimmung der zentralen Behörden

Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die ihn bei der Durchführung der Verordnung unterstützt.

Zusätzlich zu der nach Absatz 1 bestimmten zentralen Behörde kann ein Mitgliedstaat, in dem die in dieser Verordnung behandelten Fragen in verschiedenen Gebietseinheiten durch mehrere Rechtssysteme oder Regelwerke geregelt werden, für jede Gebietseinheit eine zentrale Behörde bestimmen und deren räumliche Zuständigkeit festlegen. In diesem Fall können Mitteilungen entweder direkt an die räumlich zuständige Behörde oder an die zentrale Behörde gerichtet werden, der es obliegt, diese Mitteilungen an die räumlich zuständige Behörde weiterzuleiten und den Absender davon in Kenntnis zu setzen.

Artikel 56 Allgemeine Aufgaben

Die zentralen Behörden richten ein Informationssystem über innerstaatliche Rechtsvorschriften und Verfahren ein und treffen allgemeine Vorkehrungen, um die Durchführung dieser Verordnung zu verbessern und die Zusammenarbeit untereinander auch durch den Ausbau grenzübergreifender Schlichtungsverfahren zu stärken.

Hierzu wird das mit Entscheidung 2001/470/EG eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen in Anspruch genommen.

Artikel 57 Zusammenarbeit in bestimmten Fällen

Die zentralen Behörden arbeiten in bestimmten Fällen zusammen, um insbesondere sicherzustellen, dass die elterliche Verantwortung für ein Kind effektiv wahrgenommen wird. Hierzu gehen sie auf der Grundlage ihres innerstaatlichen Rechts direkt oder durch Einschaltung anderer Behörden oder Einrichtungen wie folgt vor:

a) Sie tauschen Informationen aus über

i) die Situation des Kindes,

ii) laufende Verfahren oder

iii) das Kind betreffende Entscheidungen.

b) Sie geben gegebenenfalls Empfehlungen ab, um insbesondere dafür zu sorgen, dass Maßnahmen, die zum Schutz des Kindes in dem Mitgliedstaat ergriffen wurden, in dem sich das Kind befindet, mit einer Entscheidung abgestimmt werden, die in dem Mitgliedstaat ergeht, der in der Hauptsache zuständig ist.

c) Sie ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Einleitung von Verfahren gemäß den Artikeln 22, 23 und 24, um den Aufenthaltsort des Kindes ausfindig zu machen und seine Rückgabe zu veranlassen.

d) Sie informieren und unterstützen die Träger der elterlichen Verantwortung, die die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, insbesondere über das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes, in ihrem Gebiet erwirken wollen.

(e) Sie fördern die Verständigung zwischen den Gerichten, insbesondere bei der Verweisung eines Falls nach Artikel 15 oder bei Entscheidungen über eine Kindesentführung gemäß den Artikeln 22, 23 und 24.

f) Sie fördern durch Mediation oder auf ähnlichem Wege eine gütliche Einigung zwischen den Trägern der elterlichen Verantwortung und organisieren hierzu eine Zusammenarbeit über die Landesgrenzen hinaus.

Artikel 58 Arbeitsweise

1. Jeder Träger der elterlichen Verantwortung kann bei der zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder bei der zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem es sich befindet, einen Antrag auf Unterstützung stellen. Wird in diesem Antrag auf eine Entscheidung nach Maßgabe dieser Verordnung verwiesen, sind dem Antrag die betreffenden Bescheinigungen nach Artikel 44, Artikel 46 Absatz 1 oder Artikel 47 Absatz 1 beizufügen.

2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Amtssprache(n) der Europäischen Union mit, die er außer seiner eigenen für Mitteilungen an die zentralen Behörden zulässt.

3. Die Unterstützung durch die zentralen Behörden gemäß Artikel 57 erfolgt unentgeltlich.

4. Jede zentrale Behörde kommt für ihre eigenen Kosten auf.

Artikel 59 Zusammenkünfte

Die Kommission beruft mit Hilfe des durch die Entscheidung 2001/470/EG eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes in Zivil- und Handelssachen Zusammenkünfte mit den zentralen Behörden ein.

KAPITEL VI VERHÄLTNIS ZU ANDEREN RECHTSINSTRUMENTEN

Artikel 60 Verhältnis zu anderen Übereinkünften

1. Diese Verordnung ersetzt unbeschadet des Artikels 63 und des nachstehenden Absatzes 2 die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden, zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte, die in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen.

2. a) Finnland und Schweden steht es frei zu erklären, dass anstelle dieser Verordnung das Übereinkommen vom 6. Februar 1931 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des internationalen Verfahrensrechts über Ehe, Adoption und Vormundschaft einschließlich des Schlussprotokolls ganz oder teilweise auf ihre gegenseitigen Beziehungen anwendbar ist. Diese Erklärungen werden dieser Verordnung als Anhang beigefügt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die betreffenden Mitgliedstaaten können ihre Erklärung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.

b) Eine Diskriminierung von Bürgern der Union aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist verboten.

c) Die Zuständigkeitskriterien in künftigen Übereinkünften zwischen den unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaaten, die in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen, müssen mit den Kriterien dieser Verordnung im Einklang stehen.

d) Entscheidungen, die in einem der nordischen Staaten, der eine Erklärung nach Buchstabe a) abgegeben hat, aufgrund eines Zuständigkeitskriteriums erlassen werden, das einem der in den Kapiteln II und III vorgesehenen Zuständigkeitskriterien entspricht, werden in den anderen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Kapitels IV anerkannt und vollstreckt.

3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

a) eine Abschrift der Übereinkünfte sowie der einheitlichen Gesetze zur Durchführung dieser Übereinkünfte gemäß Absatz 2 Buchstaben a) und c),

b) jede Kündigung oder Änderung dieser Übereinkünfte oder dieser einheitlichen Gesetze.

Artikel 61 Verhältnis zu bestimmten multilateralen Übereinkommen

Diese Verordnung hat in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten insoweit Vorrang vor den nachstehenden Übereinkommen, als diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind:

a) Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen,

b) Luxemburger Übereinkommen vom 8. September 1967 über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen,

c) Haager Übereinkommen vom 1. Juni 1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und der Trennung von Tisch und Bett,

d) Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses,

(e) Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,

f) Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern.

Artikel 62 Verträge mit dem Heiligen Stuhl

1. Diese Verordnung gilt unbeschadet des am 7. Mai 1940 in der Vatikanstadt zwischen dem Heiligen Stuhl und Portugal unterzeichneten Internationalen Vertrags (Konkordats).

2. Eine Entscheidung über die Ungültigkeit der Ehe gemäß dem in Absatz 1 genannten Vertrag wird in den Mitgliedstaaten unter den in Kapitel IV Abschnitt 1 vorgesehenen Bedingungen anerkannt.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die folgenden internationalen Verträge (Konkordate) mit dem Heiligen Stuhl:

a) Lateranvertrag vom 11. Februar 1929 zwischen Italien und dem Heiligen Stuhl, geändert durch die am 18. Februar 1984 in Rom unterzeichnete Vereinbarung mit Zusatzprotokoll;

b) Vereinbarung vom 3. Januar 1979 über Rechtsangelegenheiten zwischen dem Heiligen Stuhl und Spanien.

4. Für die Anerkennung der Entscheidungen im Sinne des Absatzes 2 können in Italien oder in Spanien dieselben Verfahren und Nachprüfungen vorgegeben werden, die auch für Entscheidungen der Kirchengerichte gemäß den in Absatz 3 genannten internationalen Verträgen mit dem Heiligen Stuhl gelten.

5. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

a) eine Abschrift der in den Absätzen 1 und 3 genannten Verträge sowie

b) jede Kündigung oder Änderung dieser Verträge.

KAPITEL VII ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Artikel 63

1. Diese Verordnung gilt nur für gerichtliche Verfahren, öffentliche Urkunden und vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossene Vergleiche, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 71 eingeleitet, aufgenommen beziehungsweise geschlossen worden sind.

2. Entscheidungen, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung in Verfahren ergangen sind, die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung, aber nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 eingeleitet worden sind, werden nach Maßgabe des Kapitels IV anerkannt und vollstreckt, sofern das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II oder III dieser Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 oder eines Abkommens übereinstimmen, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war.

3. Entscheidungen, die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung in Verfahren ergangen sind, die nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 eingeleitet worden sind, werden nach Maßgabe des Kapitels IV anerkannt und vollstreckt, sofern sie eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe oder eine aus Anlass eines solchen Verfahrens in Ehesachen ergangene Entscheidung über die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten zum Gegenstand haben.

4. Entscheidungen, die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung, aber nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 in Verfahren ergangen sind, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 eingeleitet worden sind, werden nach Maßgabe des Kapitels IV anerkannt und vollstreckt, sofern sie eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe oder eine aus Anlass eines solchen Verfahrens in Ehesachen ergangene Entscheidung über die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten zum Gegenstand haben und das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II oder III dieser Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 oder eines Abkommens übereinstimmen, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war.

KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 64 Mitgliedstaaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen

Für einen Mitgliedstaat, in dem die in dieser Verordnung behandelten Fragen in verschiedenen Gebietseinheiten durch zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke geregelt werden, gilt Folgendes:

a) Jede Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat betrifft den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit.

b) Jede Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit oder, im Falle des Vereinigten Königreichs, auf das "domicile" betrifft die durch die Rechtsvorschriften dieses Staats bezeichnete Gebietseinheit.

c) Jede Bezugnahme auf die Behörde eines Mitgliedstaats betrifft die zuständige Behörde der Gebietseinheit innerhalb dieses Staats.

d) Jede Bezugnahme auf die Vorschriften des ersuchten Mitgliedstaats betrifft die Vorschriften der Gebietseinheit, in der die Zuständigkeit geltend gemacht oder die Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird.

Artikel 65 Angaben zu den zentralen Behörden und Sprachen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Folgendes mit:

a) die Namen und Anschriften der zentralen Behörden gemäß Artikel 55 sowie die technischen Kommunikationsmittel;

b) die Sprachen, die gemäß Artikel 58 Absatz 2 für Mitteilungen an die zentralen Behörden zugelassen sind;

c) die Sprachen, die gemäß Artikel 49 Absatz 2 für die Bescheinigung über das Umgangsrecht zugelassen sind.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung dieser Angaben mit.

Die Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.

Artikel 66 Änderungen der Anhänge I, II und III

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Texte zur Änderung der in den Anhängen I, II und III enthaltenen Listen mit den zuständigen Gerichten und den Rechtsbehelfen mit.

Die Kommission passt die betreffenden Anhänge entsprechend an.

Artikel 67 Änderungen der Anhänge IV bis VII

Änderungen der in den Anhängen IV bis VII wiedergegebenen Formblätter werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 beschlossen.

Artikel 68 Ausschuss

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Einhaltung von Artikel 7 Absatz 3 dieses Beschlusses anzuwenden.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 69 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 wird mit Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 71 aufgehoben.

2. Jede Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 gilt als Bezugnahme auf diese Verordnung nach Maßgabe der Vergleichstabelle in Anhang VIII.

Artikel 70 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001

Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erhält folgende Fassung:

"2. wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder bei einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren über die elterliche Verantwortung zu entscheiden ist, vor dem Gericht, das nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. ... [die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung]* für solche Verfahren zuständig ist;

* ABl. L ..."

Artikel 71 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2004 mit Ausnahme des Artikels 65, der ab dem 1. Juli 2003 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Anträge nach den Artikeln 26 und 33 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:

-- in Belgien beim "tribunal de première instance"/bei der "rechtbank van eerste aanleg"/beim "erstinstanzlichen Gericht"

-- in Deutschland:

-- im Bezirk des Kammergerichts: beim "Familiengericht Pankow/Weißensee"

-- in den Bezirken der übrigen Oberlandesgerichte: beim "Familiengericht am Sitz des betreffenden Oberlandesgerichts"

-- in Griechenland beim "ÌïíïµåëÝò Ðñùôïäéêåßï"

-- in Spanien beim "Juzgado de Primera Instancia"

-- in Frankreich beim Präsidenten des "Tribunal de grande instance"

-- in Irland beim "High Court"

-- in Italien bei der "Corte d'appello"

-- in Luxemburg beim Präsidenten des "Tribunal d'arrondissement"

-- in den Niederlanden beim Präsidenten der "Arrondissementsrechtbank"

-- in Österreich beim "Bezirksgericht"

-- in Portugal beim "Tribunal de Comarca" oder "Tribunal de Família"

-- in Finnland beim "käräjäoikeus"/"tingsrätt"

-- in Schweden beim "Svea hovrätt"

-- im Vereinigten Königreich:

a) in England und Wales beim "High Court of Justice"

b) in Schottland beim "Court of Session"

c) in Nordirland beim "High Court of Justice"

d) in Gibraltar beim "Supreme Court".

ANHANG II

Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 38 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

-- in Belgien:

a) Die Person, die den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt hat, kann einen Rechtsbehelf beim "cour d'appel" oder beim "hof van beroep" einlegen.

b) Die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, kann beim "tribunal de première instance"/bei der "rechtbank van eerste aanleg"/beim "erstinstanzlichen Gericht" Einspruch einlegen.

-- in Deutschland beim "Oberlandesgericht"

-- in Griechenland beim "Åöåôåßï"

-- in Spanien bei der "Audiencia Provincial"

-- in Frankreich bei der "Cour d'appel"

-- in Irland beim "High Court"

-- in Italien bei der "Corte d'appello"

-- in Luxemburg bei der "Cour d'appel"

-- in den Niederlanden:

a) Wird der Rechtsbehelf vom Antragsteller oder vom Antragsgegner, der sich auf das Verfahren eingelassen hat, eingelegt: beim "Gerechtshof".

b) Wird der Rechtsbehelf vom Antragsgegner, gegen den ein Versäumnisurteil ergangen ist, eingelegt: bei der "Arrondissementsrechtbank".

-- in Österreich beim "Bezirksgericht"

-- in Portugal beim "Tribunal de Relação"

-- in Finnland beim "hovioikeus"/"hovrätt"

-- in Schweden beim "Svea hovrätt"

-- im Vereinigten Königreich:

a) in England und Wales beim "High Court of Justice"

b) in Schottland beim "Court of Session"

c) in Nordirland beim "High Court of Justice"

d) in Gibraltar beim "Court of appeal".

ANHANG III

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 39 können nur eingelegt werden:

-- in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: mit der "Kassationsbeschwerde";

-- in Deutschland: mit der "Rechtsbeschwerde";

-- in Irland: mit einem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsbehelf beim "Supreme Court";

-- in Österreich: mit dem "Revisionsrekurs";

-- in Portugal: mit einem "recurso restrito à matéria de direito";

-- in Finnland: mit einem Rechtsbehelf beim "korkein oikeus"/"högsta domstolen";

-- in Schweden: mit einem Rechtsbehelf beim "Högsta domstolen";

-- im Vereinigten Königreich: mit einem einzigen weiteren, auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsbehelf.

ANHANG IV

Bescheinigung gemäß Artikel 44 über Entscheidungen in Ehesachen

1. Ursprungsland

2. Ausstellendes Gericht bzw. ausstellende Behörde

2.1. Bezeichnung

2.2. Anschrift

2.3. Tel./Fax/E-Mail

3. Angaben zur Ehe

3.1. Ehefrau

3.1.1. Vollständiger Name

3.1.2. Staat und Ort der Geburt

3.1.3. Geburtsdatum

3.2. Ehemann

3.2.1. Vollständiger Name

3.2.2. Staat und Ort der Geburt

3.2.3. Geburtsdatum

3.3. Staat, Ort (soweit bekannt) und Datum der Eheschließung

3.3.1. Staat der Eheschließung

3.3.2. Ort der Eheschließung (soweit bekannt)

3.3.3. Datum der Eheschließung

4. Gericht, das die Entscheidung erlassen hat

4.1. Bezeichnung des Gerichts

4.2. Gerichtsort

5. Entscheidung

5.1. Datum

5.2. Aktenzeichen

5.3. Art der Entscheidung

5.3.1. Scheidung

5.3.2. Ungültigerklärung der Ehe

5.3.3. Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

5.4. Erging die Entscheidung im Versäumnisverfahren-

5.4.1. nein

5.4.2. ja [25]

[25] In diesem Fall sind die in Artikel 42 Absatz 2 genannten Urkunden vorzulegen.

6. Namen der Parteien, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde

7. Können gegen die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats weitere Rechtsbehelfe eingelegt werden-

7.1. nein

7.2. ja

8. Datum der Rechtswirksamkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung erging

8.1. Scheidung

8.2. Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Geschehen zu ------------------ am ------------------ Unterschrift und/oder Dienstsiegel

ANHANG V

Bescheinigung gemäß Artikel 44 über Entscheidungen über die elterliche Verantwortung

1. Ursprungsland

2. Ausstellendes Gericht bzw. ausstellende Behörde

2.1. Bezeichnung

2.2. Anschrift

2.3. Tel./Fax/E-Mail

3. Träger der elterlichen Verantwortung

3.1. Mutter

3.1.1. Vollständiger Name

3.2.2. Geburtsdatum und -ort

3.2. Vater

3.2.1. Vollständiger Name

3.2.2. Geburtsdatum und -ort

3.3. Sonstige Personen

3.2.1. Vollständiger Name

3.2.2. Geburtsdatum und -ort

4. Gericht, das die Entscheidung erlassen hat

4.1. Bezeichnung des Gerichts

4.2. Gerichtsort

5. Entscheidung

5.1. Datum

5.2. Aktenzeichen

5.3. Erging die Entscheidung im Versäumnisverfahren-

5.3.1. nein

5.3.2. ja [26]

[26] In diesem Fall sind die in Artikel 42 Absatz 2 genannten Urkunden vorzulegen.

6. Kinder, für die die Entscheidung gilt [27]

[27] Gilt die Entscheidung für mehr als vier Kinder, ist ein weiteres Formblatt zu verwenden.

6.1. Vollständiger Name und Geburtsdatum

6.2. Vollständiger Name und Geburtsdatum

6.3. Vollständiger Name und Geburtsdatum

6.4. Vollständiger Name und Geburtsdatum

7. Namen der Parteien, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde

8. Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit und Zustellung

8.1. Können gegen die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats weitere Rechtsbehelfe eingelegt werden-

8.1.1. ja

8.1.2. nein

8.2. Ist die Entscheidung der Partei, gegen die vollstreckt werden soll, zugestellt worden-

8.2.1. ja

8.2.1.1. Vollständiger Name der Partei

8.2.1.2. Datum der Zustellung

8.2.2. nein

Geschehen zu ------------------ am ------------------ Unterschrift und/oder Dienstsiegel

ANHANG VI

Bescheinigung gemäß Artikel 46 Absatz 1 über Entscheidungen über das Umgangsrecht

1. Ursprungsland

2. Ausstellendes Gericht bzw. ausstellende Behörde

2.1. Bezeichnung

2.2. Anschrift

2.3. Tel./Fax/E-Mail

3. Eltern

3.1. Mutter

3.1.1. Vollständiger Name

3.2.2. Geburtsdatum und -ort

3.2. Vater

3.2.1. Vollständiger Name

3.2.2. Geburtsdatum und -ort

4. Gericht, das die Entscheidung erlassen hat

4.1. Bezeichnung des Gerichts

4.2. Gerichtsort

5. Entscheidung

5.1. Datum

5.2. Aktenzeichen

6. Kinder, für die die Entscheidung gilt [28]

[28] Gilt die Entscheidung für mehr als vier Kinder, ist ein weiteres Formblatt zu verwenden.

6.1. Vollständiger Name und Geburtsdatum

6.2. Vollständiger Name und Geburtsdatum

6.3. Vollständiger Name und Geburtsdatum

6.4. Vollständiger Name und Geburtsdatum

7. Die Entscheidung ist nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats vollstreckbar (

8. Die Entscheidung ist nicht in einem Versäumnisverfahren ergangen (

9. Die Kinder hatten die Möglichkeit, gehört zu werden, sofern eine Anhörung nicht aufgrund ihres Alters oder ihrer Reife unangebracht erschien (

10. Vereinbarungen über die Ausübung des Umgangsrechts

10.1. Datum

10.2. Ort

10.3. Besondere Pflicht der Träger der elterlichen Verantwortung, die Kinder abzuholen/zurückzubringen

10.3.1. Übernahme der Beförderungskosten

10.3.2. Sonstige Personen

10.4. Beschränkungen des Umgangsrechts

11. Namen der Parteien, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde

Geschehen zu ------------------ am ------------------ Unterschrift und/oder Dienstsiegel

ANHANG VII

Bescheinigung gemäß Artikel 47 Absatz 1 über Entscheidungen über die Rückgabe

1. Ursprungsland

2. Ausstellendes Gericht bzw. ausstellende Behörde

2.1. Bezeichnung

2.2. Anschrift

2.3. Tel./Fax/E-Mail

3. Träger der elterlichen Verantwortung

3.1. Mutter

3.1.1. Vollständiger Name

3.2.2. Geburtsdatum und -ort

3.2. Vater

3.2.1. Vollständiger Name

3.2.2. Geburtsdatum und -ort

3.3. Sonstige Personen

3.3.1. Vollständiger Name

3.3.2. Geburtsdatum und -ort

4. Gericht, das die Entscheidung erlassen hat

4.1. Bezeichnung des Gerichts

4.2. Gerichtsort

5. Entscheidung

5.1. Datum

5.2. Aktenzeichen

6. Kinder, für die die Entscheidung gilt [29]

[29] Gilt die Entscheidung für mehr als vier Kinder, ist ein weiteres Formblatt zu verwenden.

6.1. Vollständiger Name und Geburtsdatum

6.2. Vollständiger Name und Geburtsdatum

6.3. Vollständiger Name und Geburtsdatum

6.4. Vollständiger Name und Geburtsdatum

7. Die Kinder hatten die Möglichkeit, gehört zu werden, sofern eine Anhörung nicht aufgrund ihres Alters oder ihrer Reife unangebracht erschien

8. In der Entscheidung wird die Rückgabe der Kinder angeordnet

9. Sorgeberechtigter

10. Namen der Parteien, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde

Geschehen zu ------------------ am ------------------ Unterschrift und/oder Dienstsiegel

ANHANG VIII

Vergleichstabelle zur Verordnung (EG) Nr. 1347/2000

Aufgehobene Artikel // Entsprechende Artikel des neuen Texts

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anhang I // Anhang I

Anhang II // Anhang II

Anhang III // Anhang III

Anhang IV // Anhang IV

Anhang V // Anhang V

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