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Document 32020D2005

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2005 des Rates vom 4. Dezember 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Irland mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

ABl. L 412 vom 8.12.2020, p. 33–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/2005/oj

8.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 412/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2005 DES RATES

vom 4. Dezember 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Irland mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Oktober 2020 hat Irland die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Irland getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Herbstprognose 2020 ging die Kommission für Irland bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 6,8 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 63,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, während das irische BIP 2020 der Prognose zufolge um 2,3 % zurückgehen dürfte.

(3)

Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Irlands dazu gezwungen. seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in Erwägungsgrund 4 dargelegt, hat das in Irland im Zusammenhang mit einer befristeten Lohnzuschussmaßnahme zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4)

Mit dem Gesetz 2020 über Notmaßnahmen im öffentlichen Interesse (Covid-19) („Emergency Measures in the Public Interest (Covid-19) Act 2020“) und insbesondere dessen Artikel 28 — Covid-19: Befristete Lohnzuschussmaßnahmen („Covid-19: temporary wage subsidy provisions“), auf das im Ersuchen Irlands vom 27. Oktober 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Regelung eingeführt, die eine Teilbezuschussung der Lohnsumme für Arbeitgeber vorsieht, deren Unternehmen durch die Beschränkungen infolge des COVID-19-Ausbruchs in Mitleidenschaft gezogen wurde. Die Regelung steht Arbeitgebern offen, die Beschäftigte in Arbeit halten, und soll zum Fortbestand von Unternehmen und Beschäftigungsverhältnissen beitragen. Die Regelung bestand vom 26. März 2020 bis zum 31. August 2020. Anfangs (bis zum 3. Mai 2020) wurden den Arbeitgebern für jeden anspruchsberechtigten Beschäftigten wöchentlich bis zu 410 EUR erstattet. Seit dem 4. Mai 2020 bemaß sich der Lohnkostenzuschuss nach dem vorherigen wöchentlichen Nettolohn des betreffenden Beschäftigten, wovon den Arbeitgebern je nach Lohnstufe jeweils zwischen 70 % und 85 % erstattet wurden, höchstens jedoch 350 EUR bzw. 410 EUR pro Woche.

(5)

Irland erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Irland hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen öffentlichen Ausgaben aufgrund der unmittelbar mit den befristeten Lohnzuschussmaßnahmen zusammenhängenden Mehrausgaben seit dem 1. Februar 2020 um 2 473 887 900 EUR gestiegen sind. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Irland von der neuen Maßnahme erfasst wird.

(6)

Die Kommission hat Irland konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 27. Oktober 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(7)

Daher sollte Irland finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen,. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(8)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(9)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Irlands sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Irland erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Irland ein Darlehen in Höhe von maximal 2 473 887 900 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Irland von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Tranchen eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Irland trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Irland kann seine befristete Regelung zur Teilbezuschussung der Lohnsumme von Arbeitgebern („Temporary Wage Subsidy Scheme“), die im Falle einer Beeinträchtigung des Unternehmens durch die Beschränkungen infolge des COVID-19-Ausbruchs und der Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, gemäß seinem Gesetz 2020 über Notmaßnahmen im öffentlichen Interesse (COVID-19), insbesondere nach dessen Artikel 28 — COVID-19: Befristete Lohnzuschussmaßnahmen, finanzieren.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.


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