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Document 32010D0006
2010/6/EU, Euratom: Commission Decision of 22 December 2009 authorising Spain not to take into account certain categories of transactions for the calculation of the VAT own resources base (notified under document C(2009) 10419)
2010/6/EU, Euratom: Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2009 zur Ermächtigung Spaniens, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10419)
2010/6/EU, Euratom: Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2009 zur Ermächtigung Spaniens, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10419)
ABl. L 3 vom 7.1.2010, p. 20–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013
7.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 3/20 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2009
zur Ermächtigung Spaniens, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10419)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(2010/6/EU, Euratom)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 376 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) darf Spanien bestimmte Umsätze weiterhin von der Steuer befreien. Diese Umsätze sind bei der Ermittlung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage zu berücksichtigen. |
(2) |
Aufgrund von Artikel 376 der Richtlinie 2006/112/EG darf Spanien die in Anhang X Teil B Nummer 2 dieser Richtlinie genannten Dienstleistungen von Autoren weiterhin von der Steuer befreien. |
(3) |
Spanien hat bei der Kommission beantragt, bei der Ermittlung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage Dienstleistungen von Autoren nicht berücksichtigen zu dürfen, da das Land nicht in der Lage ist, für die in Anhang X Teil B Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze die MwSt.-Eigenmittelgrundlage genau zu berechnen. Eine solche Berechnung würde einen im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte MwSt.-Eigenmittelgrundlage Spaniens unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Spanien sollte daher ermächtigt werden, Dienstleistungen von Autoren gemäß Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 bei der Ermittlung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage nicht zu berücksichtigen. |
(4) |
Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Spanien wird ermächtigt, vom 1. Januar 2009 an bei der Berechnung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage die folgende, in Anhang X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannte Gruppe von Umsätzen nicht zu berücksichtigen:
— |
Dienstleistungen von Autoren (Nummer 2). |
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 22. Dezember 2009
Für die Kommission
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.
(2) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 9.