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Document 32006R0545

    Verordnung (EG) Nr. 545/2006 der Kommission vom 31. März 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1464/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des zur Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel zählenden Futtermittelzusatzstoffes Monteban (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 94 vom 1.4.2006, p. 26–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 330M vom 28.11.2006, p. 321–322 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/545/oj

    1.4.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 94/26


    VERORDNUNG (EG) Nr. 545/2006 DER KOMMISSION

    vom 31. März 2006

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1464/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ zählenden Futtermittelzusatzstoffes Monteban

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ zählende Zusatzstoff Narasin (Monteban, Monteban G 100) wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1464/2004 der Kommission (3) wurde der Zusatzstoff für zehn Jahre zur Verwendung für Masthühner zugelassen, wobei die Zulassung an einen für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes Verantwortlichen gebunden ist. Der Zusatzstoff wurde auf der Grundlage von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt gemeldet. Da alle nach der genannten Bestimmung erforderlichen Informationen vorgelegt wurden, wurde dieser Zusatzstoff in das Gemeinschaftsregister für Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend „die Behörde“ genannt) zu ändern.

    (3)

    Die Behörde schlug in ihrem Gutachten vom 27. Juli 2004 vor, einen Rückstandshöchstgehalt (MRL) von 50 μg/kg für alle feuchten Gewebe von Masthühnern festzulegen, und folglich wurde eine Wartezeit von einem Tag vor der Schlachtung als ausreichend erachtet. Unter Umständen muss der im Anhang zu dieser Verordnung genannte Rückstandshöchstgehalt überprüft werden, wenn Ergebnisse einer Bewertung des Wirkstoffs durch die Europäische Arzneimittel-Agentur vorliegen.

    (4)

    Der Zulassungsinhaber für den Zusatzstoff Narasin (Monteban, Monteban G 100) schlug die Änderung der Zulassungsbedingungen vor, indem er beantragte, den von der Behörde beurteilten MRL aufzunehmen.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1464/2004 sollte entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1464/2004 wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. März 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

    (2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

    (3)  ABl. L 270 vom 18.8.2004, S. 8.


    ANHANG

    Zulassungsnummer des Zusatzstoffs

    Name und Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortlichen Person

    Zusatzstoff

    (Handelsbezeichnung)

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    Rückstandshöchstmengen im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs der betreffenden Tierart oder Tierkategorie

    mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel

    Kokzidiostatika und andere Arzneimittel

    „E 765

    Eli Lilly and Company Limited

    Narasin 100 g/kg

    (Monteban Monteban G 100)

     

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

     

    Narasin: 100 g Aktivität/kg

     

    Sojabohnöl oder Mineralöl: 10-30 g/kg

     

    Vermiculit: 0-20 g/kg

     

    Sojabohnenschalen oder Reisschalen qs 1 kg

     

    Wirkstoff:

     

    Narasin, C43H72O11

     

    CAS-Nummer: 55134-13-9

     

    Monocarboxylsäure-Polyether aus Streptomyces aureofaciens (NRRL 8092), als Granulat

     

    Narasin A Aktivität: ≥ 90 %

    Masthühner

    60

    70

    Verabreichung nur bis höchstens 1 Tag vor der Schlachtung zulässig.

    Angabe in der Gebrauchsanweisung:

     

    ‚Gefährlich für Equidenarten, Truthühner und Kaninchen‘.

     

    ‚Dieses Futtermittel enthält ein Ionophor; gleichzeitige Verabreichung bestimmter Arzneimittel (z. B. Tiamulin) kann kontraindiziert sein.‘

    21.8.2014

    50 μg Narasin/kg in allen feuchten Geweben von Masthühnern“


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