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Document 32006E0413

Gemeinsame Aktion 2006/413/GASP des Rates vom 12. Juni 2006 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX

ABl. L 163 vom 15.6.2006, p. 17–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 446–447 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2006/413/oj

15.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/17


GEMEINSAME AKTION 2006/413/GASP DES RATES

vom 12. Juni 2006

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 25 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 7. März 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX (1), angenommen. Die Laufzeit dieser Gemeinsamen Aktion endet am 30. Juni 2006.

(2)

Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Einleitung der Mission EUJUST LEX und die Zusage der Kommission, mit der Vorbereitung ergänzender Maßnahmen in diesem Bereich zu beginnen, begrüßt. In Anbetracht der vom Irak dargelegten Defizite, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, hat der Rat die zuständigen Ratsgremien aufgefordert, zu prüfen, welche weiteren Folgemaßnahmen die EU ergreifen kann, um dem Irak bei der Beseitigung dieser Mängel zu helfen.

(3)

Der Rat hat am 7. November 2005 die Arbeit der EUJUST LEX gewürdigt und das Ersuchen der irakischen Übergangsregierung um Verlängerung des laufenden Mandats der Mission und um Ausweitung des Ausbildungsumfangs zur Kenntnis genommen. Der Rat hat seine Unterstützung für die Vorarbeiten der Kommission für ergänzende Maßnahmen in diesem Bereich bekräftigt.

(4)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15./16. Dezember 2005 sein Engagement für den Wiederaufbau des Iraks, unter anderem durch die Mission EUJUST LEX, bekräftigt.

(5)

Der Rat hat sich am 15. Mai 2006 bereit erklärt, die EUJUST LEX über die bisherige Aufgabenstellung hinaus auszuweiten, um auf die Bedürfnisse und Anliegen Iraks eingehen zu können.

(6)

Am 12. Juni 2006 ist der Rat im Anschluss an eine Überprüfung der Mission durch den Generalsekretär/Hohen Vertreter übereingekommen, die EUJUST LEX über das Ende der gegenwärtigen Laufzeit hinaus um achtzehn Monate, bis zum 31. Dezember 2007, zu verlängern. Die vorliegende Gemeinsame Aktion sollte sich auf die erste Phase dieser Verlängerung, bis zum 31. Oktober 2006, erstrecken.

(7)

Die Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EUJUST LEX entwickelt alle für ihre Durchführung notwendigen technischen Instrumente. Der Leiter der Mission erarbeitet im Einklang mit dem geänderten CONOPS Änderungen des OPLAN, die einer umfassenden Risikobeurteilung Rechnung tragen.“

2.

Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Angesichts der besonderen Sicherheitslage im Irak werden die Dienstleistungen in Bagdad im Rahmen der Verträge erbracht, die das Vereinigte Königreich mit den Unternehmen abgeschlossen hat, die diese Dienstleistungen erbringen und in Rechnung stellen. Der Haushalt der EUJUST LEX deckt diese Ausgaben bis zu einer Höhe von maximal 2 500 000 EUR. Das Vereinigte Königreich erstattet dem Rat in Absprache mit dem Leiter der Mission über diese Ausgaben Bericht.“

3.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Oktober 2006.“

4.

Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 2

Die vorliegende Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 37.


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