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Document 32005D0844

2005/844/Euratom: Beschluss der Kommission vom 25. November 2005 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

OJ L 314, 30.11.2005, p. 21–21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 327M, 5.12.2008, p. 499–500 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 043 P. 204 - 204
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 043 P. 204 - 204
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 123 P. 59 - 59

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/844/oj

Related international agreement

30.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/21


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. November 2005

über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

(2005/844/Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 23. Mai 2005 über die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Vierundzwanzig Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen.

(2)

Die Europäische Atomgemeinschaft sollte dem Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen beitreten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beitritt zum Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen wird im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen sowie die Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c dieses Übereinkommens sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation, der das Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen verwahrt, so bald wie möglich nach der Verabschiedung dieses Beschlusses durch ein vom Leiter der Vertretung der Europäischen Kommission bei den Internationalen Organisationen in Wien unterzeichnetes Schreiben hinterlegt.

Brüssel, den 25. November 2005

Für die Kommission

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


Erklärung gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

Die Gemeinschaft verfügt gemäß Artikel 2 Buchstabe b und den einschlägigen Bestimmungen des Titels II Kapitel 3 „Gesundheitsschutz“ des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gemeinsam mit den Mitgliedstaaten über bestimmte Zuständigkeiten im Bereich der Benachrichtigung bei radiologischen Notfällen.


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30.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/22


ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE FRÜHZEITIGE BENACHRICHTIGUNG BEI NUKLEAREN UNFÄLLEN

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS —

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass in einer Reihe von Staaten nukleare Tätigkeiten durchgeführt werden,

IM HINBLICK DARAUF, dass umfassende Maßnahmen getroffen wurden und werden, um bei nuklearen Tätigkeiten ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten und dadurch nukleare Unfälle zu verhüten sowie die Folgen allenfalls eintretender Unfälle auf ein Mindestmaß zu beschränken,

IN DEM WUNSCH, die internationale Zusammenarbeit bei der sicheren Entwicklung und Nutzung der Kernenergie weiter zu verstärken,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, dass die Staaten so früh wie möglich sachdienliche Informationen über nukleare Unfälle übermitteln, damit grenzüberschreitende radiologische Auswirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden können,

IM HINBLICK auf die Nützlichkeit zweiseitiger und mehrseitiger Vereinbarungen über den Informationsaustausch in diesem Bereich —

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Dieses Übereinkommen findet auf jeden Unfall Anwendung, der die in Absatz 2 genannten Anlagen oder Tätigkeiten eines Vertragsstaats oder seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterstehender natürlicher Personen oder anderer Rechtsträger betrifft, bei dem radioaktive Stoffe freigesetzt werden oder werden können und der zu einer internationalen grenzüberschreitenden Freisetzung geführt hat oder führen kann, die für die Sicherheit eines anderen Staates vor radiologischen Auswirkungen von Bedeutung sein könnte.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Anlagen und Tätigkeiten sind folgende:

a)

jeder Kernreaktor, unabhängig von seinem Standort,

b)

jede Anlage des Kernbrennstoffkreislaufs,

c)

jede Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle,

d)

die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen,

e)

die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke und

f)

die Verwendung von Radioisotopen für die Energiegewinnung in Weltraumgegenständen.

Artikel 2

Benachrichtigung und Informationen

Im Fall eines Unfalls nach Artikel 1 (im Folgenden „nuklearer Unfall“ genannt) wird der in jenem Artikel bezeichnete Vertragsstaat

a)

sofort unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden „Organisation“ genannt) die Staaten, die, wie in Artikel 1 ausgeführt, physisch betroffen sind oder sein können, sowie die Organisation von dem nuklearen Unfall, seiner Art, dem Zeitpunkt seines Eintretens und gegebenenfalls dem genauen Unfallort benachrichtigen und

b)

umgehend den unter Buchstabe a bezeichneten Staaten unmittelbar oder über die Organisation sowie der Organisation die verfügbaren sachdienlichen Informationen nach Artikel 5 übermitteln, damit radiologische Auswirkungen in diesen Staaten auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Artikel 3

Andere nukleare Unfälle

Um die radiologischen Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken, können die Vertragsstaaten auch bei anderen als den in Artikel 1 bezeichneten nuklearen Unfällen eine Benachrichtigung vornehmen.

Artikel 4

Aufgaben der Organisation

Die Organisation

a)

informiert sofort die Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten, anderen Staaten, die, wie in Artikel 1 ausgeführt, physisch betroffen sind oder sein können, und in Betracht kommende internationale zwischenstaatliche Organisationen (im Folgenden „internationale Organisationen“ genannt) über eine nach Artikel 2 Buchstabe a erhaltene Benachrichtigung und

b)

übermittelt umgehend jedem Vertragsstaat, jedem Mitgliedstaat oder jeder in Betracht kommenden internationalen Organisation auf Ersuchen die nach Artikel 2 Buchstabe b erhaltenen Informationen.

Artikel 5

Zu übermittelnde Informationen

(1)   Die nach Artikel 2 Buchstabe b zu übermittelnden Informationen umfassen folgende Angaben, soweit der benachrichtigende Vertragsstaat darüber verfügt:

a)

den Zeitpunkt, gegebenenfalls den genauen Ort und die Art des nuklearen Unfalls,

b)

die betroffene Anlage oder Tätigkeit,

c)

die vermutete oder festgestellte Ursache und die vorhersehbare Entwicklung des nuklearen Unfalls in Bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung radioaktiver Stoffe,

d)

die allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung einschließlich, soweit durchführbar und angemessen, der Art, wahrscheinlichen physikalischen und chemischen Form und der Menge, Zusammensetzung und effektiven Höhe der radioaktiven Freisetzung,

e)

Informationen über die derzeitigen und vorhergesagten meteorologischen und hydrologischen Bedingungen, die zur Vorhersage der grenzüberschreitenden Freisetzung der radioaktiven Stoffe erforderlich sind,

f)

die Ergebnisse der Umweltüberwachung in Bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung der radioaktiven Stoffe,

g)

die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen außerhalb der betroffenen Anlage,

h)

die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Freisetzung im weiteren Verlauf.

(2)   Diese Informationen werden in angemessenen Zeitabständen durch weitere sachdienliche Informationen über die Entwicklung der Notfallsituation einschließlich ihres vorhersehbaren oder tatsächlichen Endes ergänzt.

(3)   Die nach Artikel 2 Buchstabe b erhaltenen Informationen dürfen uneingeschränkt verwendet werden, sofern der benachrichtigende Vertragsstaat sie nicht vertraulich übermittelt hat.

Artikel 6

Konsultationen

Ein Vertragsstaat, der Informationen nach Artikel 2 Buchstabe b übermittelt, entspricht, soweit es vernünftigerweise durchführbar ist, umgehend einem Ersuchen eines betroffenen Vertragsstaats um weitere Informationen oder Konsultationen mit dem Ziel, die radiologischen Auswirkungen in diesem Staat auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Artikel 7

Zuständige Behörden und Kontaktstellen

(1)   Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation und den anderen Vertragsstaaten, unmittelbar oder über die Organisation, seine zuständigen Behörden und seine für die Übermittlung und Entgegennahme der in Artikel 2 bezeichneten Benachrichtigung und Informationen verantwortliche Kontaktstelle bekannt. Diese Kontaktstellen und eine Anlaufstelle in der Organisation sind ständig erreichbar.

(2)   Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation umgehend jede sich etwa ergebende Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Informationen mit.

(3)   Die Organisation führt ein auf dem neuesten Stand gehaltenes Verzeichnis dieser staatlichen Behörden und Kontaktstellen sowie der Kontaktstellen der in Betracht kommenden internationalen Organisationen und stellt es den Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten sowie den in Betracht kommenden internationalen Organisationen zur Verfügung.

Artikel 8

Hilfeleistung für Vertragsstaaten

Die Organisation untersucht in Übereinstimmung mit ihrer Satzung und auf Ersuchen eines Vertragsstaats, der selbst keine nuklearen Tätigkeiten ausübt und an einen Staat angrenzt, der ein aktives Nuklearprogramm hat, aber nicht Vertragsstaat ist, die Durchführbarkeit und Einrichtung eines geeigneten Systems zur Strahlungsüberwachung, um das Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens zu erleichtern.

Artikel 9

Zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen

Zur Förderung ihrer gegenseitigen Interessen können Vertragsstaaten, wenn es als zweckmäßig erachtet wird, den Abschluss zweiseitiger oder mehrseitiger Vereinbarungen in Erwägung ziehen, die den Gegenstand dieses Übereinkommens betreffen.

Artikel 10

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen berührt nicht die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden internationalen Übereinkünften betreffend die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten oder aus künftigen internationalen Übereinkünften, die in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck des Übereinkommens geschlossen werden.

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten

(1)   Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten oder zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Streitparteien einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch jedes andere für sie annehmbare friedliche Mittel der Beilegung von Streitigkeiten beizulegen.

(2)   Kann eine Streitigkeit dieser Art zwischen Vertragsstaaten nicht binnen eines Jahres nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Ersuchen um Konsultation beigelegt werden, so wird sie auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet. Wird eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen und können sich die Streitparteien nicht binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens einigen, so kann eine Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. Widersprechen Ersuchen der Streitparteien einander, so hat das an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Ersuchen Vorrang.

(3)   Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch eines oder durch beide der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, für den eine solche Erklärung in Kraft ist, durch ein in Absatz 2 vorgesehenes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden.

(4)   Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 3 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Artikel 12

Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, vom 26. September 1986 am Sitz der Internationalen Atomenergie-Organisation in Wien und vom 6. Oktober 1986 am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zu seinem Inkrafttreten oder für die Dauer von zwölf Monaten, falls diese Zeitspanne länger ist, zur Unterzeichnung auf.

(2)   Jeder Staat und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, entweder durch Unterzeichnung oder durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach einer unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgten Unterzeichnung oder durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde zum Ausdruck bringen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(3)   Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung, gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht haben.

(4)   Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde.

(5)

a)

Dieses Übereinkommen steht internationalen Organisationen und von souveränen Staaten gebildeten Organisationen der regionalen Integration, die für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig sind, nach Maßgabe dieses Artikels zum Beitritt offen.

b)

Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, handeln diese Organisationen bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist, in eigenem Namen.

c)

Bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde übermittelt eine solche Organisation dem Verwahrer eine Erklärung, in der sie den Umfang ihrer Zuständigkeit betreffend die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten angibt.

d)

Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.

Artikel 13

Vorläufige Anwendung

Ein Staat kann bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt, bevor dieses Übereinkommen für ihn in Kraft tritt, erklären, dass er das Übereinkommen vorläufig anwenden wird.

Artikel 14

Änderungen

(1)   Ein Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer vorgelegt, der ihn sofort an alle anderen Vertragsstaaten weiterleitet.

(2)   Ersucht die Mehrheit der Vertragsstaaten den Verwahrer um Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so lädt der Verwahrer alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an dieser Konferenz ein, die frühestens dreißig Tage nach Versenden der Einladungen beginnt. Jede auf der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten angenommene Änderung wird in einem Protokoll festgehalten, das für alle Vertragsstaaten in Wien und New York zur Unterzeichnung aufliegt.

(3)   Das Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten des Protokolls seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde.

Artikel 15

Kündigung

(1)   Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2)   Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Verwahrer wirksam.

Artikel 16

Verwahrer

(1)   Der Generaldirektor der Organisation ist der Verwahrer dieses Übereinkommens.

(2)   Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend

a)

jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder eines Änderungsprotokolls,

b)

jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einem Änderungsprotokoll,

c)

jede Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung in Übereinstimmung mit Artikel 11,

d)

jede Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 13,

e)

das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben und

f)

jede Kündigung nach Artikel 15.

Artikel 17

Verbindliche Wortlaute und beglaubigte Abschriften

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das nach Artikel 12 Absatz 1 zur Unterzeichnung aufliegt, unterschrieben.

ANGENOMMEN von der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation auf einer Sondertagung in Wien am 26. September 1986.

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