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Document 32001R0370

Verordnung (EG) Nr. 370/2001 der Kommission vom 23. Februar 2001 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 273/98 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und Zollplafonds und zur Festlegung einer Gemeinschaftsüberwachung von Referenzmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien

ABl. L 55 vom 24.2.2001, p. 43–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/02/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/370/oj

32001R0370

Verordnung (EG) Nr. 370/2001 der Kommission vom 23. Februar 2001 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 273/98 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und Zollplafonds und zur Festlegung einer Gemeinschaftsüberwachung von Referenzmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien

Amtsblatt Nr. L 055 vom 24/02/2001 S. 0043 - 0043


Verordnung (EG) Nr. 370/2001 der Kommission

vom 23. Februar 2001

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 273/98 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und Zollplafonds und zur Festlegung einer Gemeinschaftsüberwachung von Referenzmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 77/98 des Rates vom 9. Januar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien(1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss 2000/778/EG des Rates vom 20. November 2000 zur Genehmigung eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien über die Aussetzung von Titel II über Handel und handelsbezogene Fragen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien(2) gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 2000.

(2) Der Text des Briefwechsels sieht vor, dass die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Eröffnung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2563/2000(4), ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der letztgenannten Verordnung die Handelsregelung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien festgelegt.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 273/98 der Kommission vom 2. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und Zollplafonds und zur Festlegung einer Gemeinschaftsüberwachung von Referenzmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien(5) beinhaltet Durchführungsbestimmungen für Zollkonzessionen, die im vorgenannten Titel II des Kooperationsabkommens vorgesehen sind, und sollte ab dem 1. Dezember 2000 aufgehoben werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 273/98 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2001

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 8 vom 14.1.1998, S. 1.

(2) ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 29.

(3) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.

(4) ABl. L 295 vom 23.11.2000, S. 1.

(5) ABl. L 27 vom 3.2.1998, S. 6.

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