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Document 32000L0012
Directive 2000/12/EC of the European Parliament and of the Council of 20 March 2000 relating to the taking up and pursuit of the business of credit institutions
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
ABl. L 126 vom 26.5.2000, p. 1–59
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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No longer in force, Date of end of validity: 19/07/2006; Aufgehoben durch 32006L0048
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Amtsblatt Nr. L 126 vom 26/05/2000 S. 0001 - 0059
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(1), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrages(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 73/183/EWG des Rates vom 28. Juni 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der Kreditinstitute und anderer, finanzieller Einrichtungen(3), die Erste Richtlinie (77/780/EWG) des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(4), die Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten(5), die Zweite Richtlinie (89/646/EWG) des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG(6), die Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute(7), die Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis(8), die Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten(9) sind mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannten Richtlinien zu kodifizieren und zu einem einzigen Text zusammenzufassen. (2) Nach dem Vertrag ist jede diskriminierende Behandlung auf dem Gebiet der Niederlassung und Dienstleistung, die auf der Staatsangehörigkeit oder der Tatsache beruht, daß ein Unternehmen nicht in den Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem die Dienstleistung erbracht wird, untersagt. (3) Um die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute zu erleichtern, müssen die störendsten Unterschiede unter den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beseitigt werden, welche die aufsichtsrechtliche Stellung dieser Institute bestimmen. (4) Diese Richtlinie ist unter dem zweifachen Aspekt der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Bankensektor ein wesentliches Instrument für die Verwirklichtung des Binnenmarktes, die durch die Einheitliche Europäische Akte beschlossen und durch das Weißbuch der Kommission vorgezeichnet worden ist. (5) Die Koordinierungsarbeiten in bezug auf die Kreditinstitute müssen zum Schutz der Sparer und zur Schaffung gleicher Bedingungen für den Wettbewerb unter diesen Kreditinstituten für den gesamten Kreditsektor gelten; jedoch sind gegebenenfalls objektive Unterschiede in ihrem Status und ihrer Aufgabenstellung nach den einzelstaatlichen Vorschriften zu berücksichtigen. (6) Daher ist es notwendig, den Anwendungsbereich der Koordinierungsarbeit möglichst weit auszudehnen und alle Institute zu erfassen, die rückzahlbare Gelder des Publikums sowohl in Form von Einlagen als auch in anderen Formen, zum Beispiel die laufende Ausgabe von Schuldverschreibungen und ähnlichen Wertpapieren, entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren. Allerdings sind Ausnahmen für gewisse Kreditinstitute vorzusehen, auf die diese Richtlinie keine Anwendung finden kann. Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht die Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, welche besondere zusätzliche Genehmigungen vorsehen, durch die es den Kreditinstituten ermöglicht wird, spezifische Tätigkeiten auszuüben oder bestimmte Arten von Geschäften zu tätigen. (7) Der gewählte Lösungsweg besteht in der Verwirklichung der wesentlichen Harmonisierung, die notwendig und ausreichend ist, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat erlauben. Aus diesem Grunde kann die Forderung nach einem Geschäftsplan nur als ein Faktor angesehen werden, der die zuständigen Behörden veranlasst, aufgrund einer neuen Information nach objektiven Kriterien zu entscheiden. Allerdings können bereits gewisse Erleichterungen hinsichtlich der Anforderungen an die Rechtsformen der Kreditinstitute und des Bezeichnungsschutzes geschaffen werden. (8) Um dem Sparer ähnliche Sicherheiten zu bieten und gerechte Bedingungen für den Wettbewerb zwischen vergleichbaren Gruppen von Kreditinstituten zu gewährleisten, müssen an die Kreditinstitute gleichwertige finanzielle Anforderungen gestellt werden. Bis zu einer weiteren Koordinierung sollten strukturelle Relationen festgelegt werden, die es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Behörden ermöglichen, die Lage vergleichbarer Gruppen von Kreditinstituten nach einheitlichen Methoden zu beobachten. Dieses Vorgehen soll die schrittweise Angleichung der von den Mitgliedstaaten festgelegten und angewandten Koeffizientensysteme erleichtern. Dabei muß jedoch zwischen den Koeffizienten, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Kreditinstitute gewährleisten sollen, und den Koeffizienten mit wirtschafts- und währungspolitischer Zielsetzung unterschieden werden. (9) Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch die Herkunftsmitgliedstaaten machen es erforderlich, daß die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats die Zulassung in den Fällen nicht erteilen oder sie entziehen, in denen aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, dem geographischen Tätigkeitsbereich oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, daß das Kreditinstitut die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt. Ein Kreditinstitut, das eine juristische Person ist, muß in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet. Ein Kreditinstitut, das keine juristische Person ist, muß eine Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat haben, im dem es zugelassen worden ist. Im übrigen müssen die Mitgliedstaaten verlangen, daß die Hauptverwaltung eines Kreditinstituts sich stets in seinem Herkunftsmitgliedstaat befindet und daß es dort tatsächlich tätig ist. (10) Die zuständigen Behörden sollen ein Kreditinstitut nicht zulassen oder dessen Zulassung aufrechterhalten, wenn enge Verbindungen zwischen diesem Institut und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Behörden bei der ordnungsgemäßen Erfuellung ihrer Beaufsichtigungsaufgaben behindern können. Auch bei bereits zugelassenen Kreditinstituten darf dies nach Feststellung der zuständigen Behörden nicht der Fall sein. Die in dieser Richtlinie gewählte Definition des Begriffs "enge Verbindungen" beruht auf Mindestkriterien und hindert die Mitgliedstaaten nicht, auch andere als die unter dieser Definition fallenden Situationen zu erfassen. Die Tatsache, daß ein erheblicher Anteil am Kapital einer Gesellschaft erworben wird, stellt für sich noch keine im Sinne des Begriffs "enge Verbindung" zu berücksichtigende Beteiligung dar, wenn der Erwerb lediglich als zeitweilige Kapitalanlage erfolgt, die keine Einflußnahme auf die Struktur und die Finanzpolitik des Unternehmens gestattet. (11) Die Bezugnahme auf die ordnungsgemäße Erfuellung der Beaufsichtigungsaufgabe durch die Aufsichtsbehörden umfaßt auch die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, der ein Kreditinstitut unterliegt, wenn in den Gemeinschaftsbestimmungen eine solche Art der Beaufsichtigung vorgesehen ist. In diesem Fall muß für die Behörden, bei denen die Zulassung beantragt wird, feststellbar sein, welche Behörde für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute auf konsolidierter Basis zuständig ist. (12) Der Herkunftsmitgliedstaat kann für die von seinen eigenen Behörden zugelassenen Institute strengere Vorschriften als die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 sowie in den Artikeln 7, 16, 30, 51 und 65 vorgesehenen erlassen. (13) Die Abschaffung der Zulassung von Zweigstellen von Kreditinstituten aus der Gemeinschaft führt notwendigerweise zur Abschaffung des Dotationskapitals. (14) Der gewählte Ansatz besteht darin, daß es den im Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten aufgrund der gegenseitigen Anerkennung ermöglicht wird, die Gesamtheit oder einen Teil der in der Liste in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten überall in der Gemeinschaft durch die Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Wege der Dienstleistung auszuüben. Für die Ausübung der nicht in der Liste enthaltenen Tätigkeiten gilt die durch die allgemeinen Vertragsbestimmungen gewährte Freiheit der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs. (15) Es ist angebracht, die gegenseitige Anerkennung auf die in der Liste enthaltenen Tätigkeiten auszudehnen, wenn diese Tätigkeiten von einem Finanzinstitut, das ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts ist, ausgeübt werden, sofern das Tochterunternehmen in die auf konsolidierter Basis erfolgende Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und strengen Bedingungen genügt. (16) Der Aufnahmemitgliedstaat kann bei der Ausübung des Niederlassungsrechts und beim freien Dienstleistungsverkehr die Einhaltung spezifischer Anforderungen seiner Rechtsvorschriften von Unternehmen, die im Herkunftsmitgliedstaat nicht als Kreditinstitute zugelassen sind, oder für Tätigkeiten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, verlangen, soweit diese Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und durch das Allgemeininteresse begründet sind und soweit diese Kreditinstitute oder Tätigkeiten nicht gleichwertigen Regeln aufgrund der Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats unterliegen. (17) Die Mitgliedstaaten haben darauf zu achten, daß die Tätigkeiten, die unter die gegenseitige Anerkennung fallen, ohne Behinderung auf die gleiche Weise wie im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt werden können, soweit sie nicht im Gegensatz zu den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeininteresses stehen. (18) Es besteht eine notwendige Verbindung zwischen der Zielsetzung dieser Richtlinie und der Liberalisierung des Kapitalverkehrs, die aufgrund anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften verwirklicht werden soll. Die Maßnahmen zur Liberalisierung der Banktätigkeiten sollen auf jeden Fall in Einklang mit den Maßnahmen im Bereich der Liberalisierung des Kapitalverkehrs stehen. (19) Die Regelung für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollte in allen Mitgliedstaaten gleich sein. Es kommt vor allem darauf an, daß diese Regelung für solche Zweigstellen nicht günstiger als für Zweigstellen von Instituten eines Mitgliedstaats sein darf. Dabei sollte präzisiert werden, daß die Gemeinschaft mit Drittländern Abkommen schließen kann, welche die Anwendung von Bestimmungen vorsehen, nach denen diesen Zweigstellen unter Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit in ihrem gesamten Hoheitsgebiet die gleiche Behandlung gewährt wird. Die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft kommen nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet sind, nicht jedoch in den anderen Mitgliedstaaten in den Genuß des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Vertrages bzw. der Niederlassungsfreiheit. Jedoch sind die Anträge eines Unternehmens, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt, auf Zulassung eines Tochterunternehmens oder über den Erwerb einer Beteiligung Gegenstand eines Verfahrens, das darauf abzielt sicherzustellen, daß die Kreditinstitute der Gemeinschaft in diesem Drittland eine Behandlung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit verfahren. (20) Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen von Kreditinstituten haben nach dieser Richtlinie eine gemeinschaftsweite, nicht nur einzelstaatliche Tragweite und die bestehenden Gegenseitigkeitsklauseln sind folglich wirkungslos. Daher ist ein flexibles Verfahren erforderlich, mit dem die Gegenseitigkeit auf gemeinschaftlicher Grundlage bewertet werden kann. Da die Gemeinschaft ihre Kapitalmärkte für die anderen Länder geöffnet haben will, ist das Ziel dieses Verfahrens nicht eine Abschottung der Kapitalmärkte der Gemeinschaft, sondern eine weitgehende Liberalisierung der gesamten Kapitalmärkte in anderen Drittländern. Zu diesem Zweck sieht diese Richtlinie Verfahren für die Verhandlungen mit Drittländern oder - als letztes Mittel - die Möglichkeit von Maßnahmen vor, mit denen neue Zulassungsanträge ausgesetzt bzw. die Neuzulassungen begrenzt werden könnten. (21) Es erscheint ratsam, daß Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit abgeschlossen werden, um eine Durchführung der konsolidierten Beaufsichtigung in einem größtmöglichen geographischen Rahmen zu ermöglichen. (22) Die Verantwortung für die Überwachung der finanziellen Solidität und insbesondere der Solvenz eines Kreditinstituts obliegt der Aufsichtsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaats. Die zuständige Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats behält die Verantwortung auf dem Gebiet der Überwachung der Liquidität und der Geldpolitik. Die Überwachung der Marktrisiken muß Gegenstand einer engen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats sein. (23) Für ein harmonisches Funktionieren des Binnenmarktes der Banken bedarf es über die gesetzlichen Normen hinaus einer engen und regelmäßigen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Für die Prüfung von Problemen, die ein einzelnes Kreditinstitut betreffen, bleibt die "groupe de contact" zwischen den Bankenaufsichtsbehörden der geeignete Rahmen. Diese Gruppe ist auch das geeignete Forum für den in Artikel 28 vorgesehenen gegenseitigen Informationsaustausch. (24) Dieser gegenseitige Informationsaustausch ersetzt gleichwohl nicht die bilaterale Zusammenarbeit gemäß Artikel 28. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann unbeschadet ihrer eigenen Kontrollbefugnisse weiterhin entweder auf eigene Initiative in Dringlichkeitsfällen oder auf Veranlassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nachprüfen, ob die Tätigkeit eines Kreditinstituts auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats gesetzeskonform ausgeübt wird, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Buchführung entspricht und einer angemessenen internen Kontrolle unterliegt. (25) Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden oder Einrichtungen zu gestatten, die aufgrund ihrer Funktion zur Stärkung des Finanzsystems beitragen. Um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren, muß der Adressatenkreis eng begrenzt bleiben. (26) Bestimmte rechtswidrige Handlungen wie z. B. Betrugsdelikte, Insiderdelikte usw. könnten, selbst wenn sie andere Unternehmen als Kreditinstitute betreffen, die Stabilität des Finanzsystems und seine Integrität beeinträchtigen. (27) Es muß festgelegt werden, unter welchen Bedingungen dieser Informationsaustausch zulässig ist. (28) Wenn vorgesehen ist, daß Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, können diese ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Bedingungen abhängig machen. (29) Der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden auf der einen Seite und den Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden und gegebenenfalls anderen mit der Überwachung der Zahlungssysteme betrauten Behörden auf der anderen Seite sollte ebenfalls zugelassen werden. (30) Zur verstärkten Beaufsichtigung von Kreditinstituten und zum besseren Schutz von Kunden von Kreditinstituten ist vorzuschreiben, daß ein Rechnungsprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten hat, wenn er in den in dieser Richtlinie beschriebenen Fällen bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe Kenntnis von bestimmten Tatsachen erhält, die die finanzielle Lage eines Kreditinstituts oder dessen Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen ernsthaft beeinträchtigen könnten. In Anbetracht des angestrebten Ziels ist es wünschenswert, daß die Mitgliedstaaten vorsehen, daß diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn solche Tatsachen von einem Rechnungsprüfer bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe bei einem Unternehmen festgestellt werden, das enge Verbindungen zu einem Kreditinstitut hat. Durch die Verpflichtung der Rechnungsprüfer, den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte Tatsachen betreffend ein Kreditinstitut zu melden, die sie bei Wahrnehmung ihrer Aufgabe bei einem anderen Unternehmen festgestellt haben, ändert sich weder die Art ihrer Aufgabe bei diesem Unternehmen noch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe bei diesem Unternehmen wahrzunehmen haben. (31) Gemeinsame Grundregeln für die Eigenmittel der Kreditinstitute sind für die Errichtung des Binnenmarktes im Bankensektor von großer Bedeutung, da die Eigenmittel die Sicherung der kontinuierlichen Tätigkeit der Kreditinstitute und den Sparerschutz ermöglichen. Mit dieser Harmonisierung wird die Bankaufsicht verstärkt und die Koordinierung in anderen Bereichen des Bankensektors gefördert. (32) Die genannten Regeln müssen für alle in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitute gelten. (33) Die Eigenmittel eines Kreditinstituts können dazu dienen, Verluste aufzufangen, die nicht durch ausreichend hohe Gewinne ausgeglichen werden. Sie dienen darüber hinaus den zuständigen Behörden als wichtiger Maßstab, insbesondere für die Beurteilung der Solvabilität eines Kreditinstituts und für andere Aufsichtszwecke. (34) Da die Kreditinstitute in einem Binnenmarkt auf dem Gebiet des Kreditwesen in direktem Wettbewerb miteinander stehen, müssen die Definitionen und Regeln für die Eigenmittel gleichwertig sein. Deshalb sollten die Kriterien für die Bestimmung der Zusammensetzung der Eigenmittel nicht allein den Mitgliedstaaten überlassen werden. Die Annahme gemeinsamer Grundregeln liegt im wohlverstandenen Interesse der Gemeinschaft, da durch sie Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden und das Bankgewerbe in der Gemeinschaft gestärkt wird. (35) Die in dieser Richtlinie festgelegt Definition der Eigenmittel enthält eine Hoechstzahl von Bestandteilen und in Frage kommenden Beträgen, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, alle oder nur einige dieser Bestandteile zu verwenden oder niedrigere Obergrenzen für die als zulässig angesehenen Beträge festzulegen. (36) Diese Richtlinie gibt Auswahlkriterien für bestimmte Elemente der Eigenmittel an, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, strengere Bestimmungen anzuwenden. (37) Anfänglich werden diese gemeinsamen Grundregeln nur in groben Umrissen definiert, um die Vielzahl der Bestandteile zu umfassen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Eigenmittel bilden. (38) Diese Richtlinie unterscheidet nach der Qualität der Bestandteile der Eigenmittel zum einen die Bestandteile, die die Basiseigenmittel bilden, und zum anderen die Bestandteile, die die ergänzenden Eigenmittel bilden. (39) Um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Bestandteile, die die ergänzenden Eigenmittel bilden, eine andere Qualität haben als diejenigen, die die Basiseigenmittel bilden, dürfen sie nicht zu einem Satz von mehr als 100 v. H. der Basiseigenmittel in die Eigenmittel einbezogen werden. Darüber hinaus muß die Einbeziehung bestimmter Bestandteile der ergänzenden Eigenmittel auf 50 v. H. der Basiseigenmittel begrenzt werden. (40) Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, dürfen öffentliche Kreditinstitute Garantien des jeweiligen Mitgliedstaats oder von Gebietskörperschaften bei der Berechnung der Eigenmittel nicht berücksichtigen. (41) Wenn es im Zuge der Aufsicht notwendig ist, den Umfang der konsolidierten Eigenmittel eines Kreditinstitutkonzerns zu ermitteln, ist die Berechnung gemäß der vorliegenden Richtlinie durchzuführen. (42) Die genaue Bilanzierungstechnik für die Berechnung der Eigenmittel und des Solvabilitätskoeffizienten sowie für die Bewertung der Konzentration von Krediten muß den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten(10), die eine Reihe von Anpassungen der Bestimmungen der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß(11) enthält, Rechnung tragen. (43) Die Bestimmungen betreffend die Eigenmittel fügen sich ein in die international auf breiterer Ebene unternommenen Bemühungen um eine Annäherung der in den wichtigsten Ländern geltenden Regeln für die Eigenmitteldeckung. (44) Die Kommission erstellt einen Bericht und überprüft die Bestimmungen betreffend die Eigenmittel regelmäßig mit dem Ziel, diese Bestimmungen zu straffen, um eine verstärkte Konvergenz im Hinblick auf eine gemeinsame Definition der Eigenmittel zu erreichen. Diese Konvergenz wird eine größere Übereinstimmung bei den Eigenmitteln der Kreditinstitute in der Gemeinschaft erlauben. (45) Die Bestimmungen bezüglich des Solvabilitätskoeffizienten wurden aus den Arbeiten des Beratenden Bankenausschusses entwickelt, der der Kommission jeglichen Vorschlag im Hinblick auf die Koordinierung der in den Mitgliedstaaten anwendbaren Koeffizienten unterbreiten kann. (46) Ein angemessener Solvabilitätskoeffizient spielt eine zentrale Rolle bei der Beaufsichtigung von Kreditinstituten. (47) Ein Koeffizient, der die Aktiva und die außerbilanzmäßigen Geschäfte nach dem Grad des Kreditrisikos gewichtet, ist ein besonders geeigneter Maßstab für die Solvabilität. (48) Die Entwicklung gemeinsamer Standards für die ausreichende Eigenkapitalausstattung im Verhältnis zu den mit einem Kreditrisiko behafteten Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäften gehört deshalb zu den wesentlichen Bereichen der Harmonisierung, die für die Erreichung der gegenseitigen Anerkennung der Aufsichtstechniken und daher für die Vollendung des Binnenmarktes auf dem Gebiet des Kreditwesens notwendig sind. (49) Die Bestimmungen bezüglich des Solvabilitätskoeffizienten stehen mit anderen einschlägigen Texten in Verbindung, die ebenfalls die grundlegenden Techniken der Bankenaufsicht harmonisieren. (50) Auf einem Binnenmarkt auf dem Gebiet des Kreditwesens werden die Kreditinstitute in direktem Wettbewerb miteinander stehen: Durch die Festlegung gemeinsamer Solvabilitätsstandards in Form eines Mindestkoeffizienten werden Wettbewerbsverzerrungen vermieden und das Bankensystem der Gemeinschaft gestärkt. (51) Diese Richtlinie sieht unterschiedliche Gewichte für die Garantien der verschiedenen Finanzinstitute vor. Die Kommission verpflichtet sich daher zu prüfen, ob diese Richtlinie als Ganzes eine erhebliche Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen verursacht, und im Lichte dieser Prüfung zu überlegen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen werden müssen. (52) Anhang III dieser Richtlinie regelt die Behandlung von außerbilanzmäßigen Geschäften bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute. Im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine einheitliche Beurteilung der vertraglichen Nettingvereinbarungen durch ihre zuständigen Behörden anzustreben. Anhang III ist abgestimmt mit den Arbeiten eines internationalen Bankaufsichtsforums auf dem Gebiet der aufsichtlichen Anerkennung des bilateralen Nettings, insbesondere der Möglichkeit der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für bestimmte Geschäfte auf der Grundlage eines Nettobetrags anstelle eines Bruttobetrags, vorausgesetzt, daß rechtsverbindliche Vereinbarungen vorhanden sind, die sicherstellen, daß sich das Kreditrisiko auf den Nettobetrag beschränkt. Für international tätige Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen in zahlreichen Drittländern, die mit den Kreditinstituten der Gemeinschaft im Wettbewerb stehen, werden die auf der breiteren internationalen Ebene vorgesehenen Regelungen zu einer präziseren aufsichtsrechtlichen Behandlung abgeleiteter Instrumente des Freiverkehrs (OTC) führen. Diese Präzisierung führt zu einer angemesseneren Eigenkapitalunterlegungspflicht, die der risikomindernden Wirkung aufsichtsrechtlich anerkannter Nettingvereinbarungen auf die potentiellen zukünftigen Kreditrisiken Rechnung trägt. In einigen Mitgliedstaaten hat die Abwicklung und Verrechnung von Geschäften mit abgeleiten Instrumenten des Freiverkehrs durch Clearing-Stellen, die als zentrale Gegenpartei fungieren, große Bedeutung. Der Nutzen einer derartigen Abwicklung, die sich aus der Minderung des Kreditrisikos und des damit verbundenen Systemrisikos ergibt, sollte bei der aufsichtsrechtlichen Behandlung des Kreditrisikos anerkannt werden. Es ist erforderlich, daß sowohl die laufenden als auch die potentiellen künftigen Risikopositionen, die sich aus über eine Clearing-Stelle abgewickelten Geschäften mit abgeleiteten Instrumenten des Freiverkehrs ergeben, in vollem Umfang durch eine Sicherheitsleistung abgesichert werden und daß ausgeschlossen wird, daß die Risikopositionen der Clearing-Stelle den Marktwert der geleisteten Sicherheit übersteigen, damit über eine Clearing-Stelle abgewickelte Geschäfte mit abgeleiteten Instrumenten des Freiverkehrs für einen Übergangszeitraum aufsichtsrechlich genauso behandelt werden können wie Geschäfte mit börsengehandelten abgeleiteten Instrumenten. Die Höhe der geforderten Ein- und Nachschüsse sowie die Güte und das Ausmaß des durch die geleistete Sicherheit gebotenen Schutzes müssen nach Auffassung der zuständigen Behörden ausreichend sein. Für Kreditinstitute, die in den Mitgliedstaaten ansässig sind, schafft Anhang III eine vergleichbare Möglichkeit für die aufsichtliche Anerkennung des bilateralen Nettings und bietet ihnen somit gleiche Wettbewerbsbedingungen. Die Regelungen sind sowohl ausgewogen als auch geeignet, die Anwendung aufsichtlicher Maßnahmen für Kreditinstitute weiter zu stärken. Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, daß bei der Berechnung der Zuschläge tatsächliche und nicht scheinbare nominale Kapitalbeträge zugrunde gelegt werden. (53) Mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestkoeffizienten wird die Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute in der Gemeinschaft gestärkt; der Satz von 8 % wurde aufgrund einer statistischen Erhebung über die Anfang 1988 geltenden Kapitalanforderungen festgelegt. (54) Es ist angebracht, die wichtigsten Aufsichtsregelungen für Großkredite von Kreditinstituten zu harmonisieren; es ist wichtig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie vorgesehenen einzuführen. (55) Die Überwachung und Kontrolle von Krediten eines Kreditinstituts ist Bestandteil der Bankaufsicht. Die übermäßige Konzentration von Krediten auf einen einzigen Kunden oder eine Gruppe von verbundenen Kunden kann ein unannehmbares Ausmaß der Verlustmöglichkeiten zur Folge haben. Eine derartige Situation kann für die Solvabilität eines Kreditinstituts als abträglich angesehen werden. (56) Da die Kreditinstitute in einem Binnenmarkt auf dem Gebiet des Kreditwesens unmittelbar miteinander im Wettbewerb stehen, sollten die in der Gemeinschaft insgesamt geltenden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften gleichwertig sein. Zu diesem Zweck müssen die Kriterien für die Bestimmung der Kreditrisikokonzentration auf Gemeinschaftsebene rechtsverbindlich festgelegt werden und dürfen nicht völlig dem freien Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Gemeinsame Vorschriften werden den Interessen der Gemeinschaft am besten dienen, da dadurch unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen vermieden werden und gleichzeitig das Bankensystem der Gemeinschaft gestärkt wird. (57) Die Bestimmungen über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute enthalten eine Nomenklatur der Kreditrisiken. Es ist gerechtfertigt, sich für die Definition der Kredite im Sinne der Grenzen von Großkrediten auch auf diese Nomenklatur zu beziehen. Es ist jedoch unzweckmäßig, grundsätzlich die Gewichtungen oder die Risikograde der genannten Bestimmungen zu übernehmen. Diese Gewichtungen und Risikograde dienen dazu, eine allgemeine Solvabilitätsanforderung zur Abdeckung des Kreditrisikos der Kreditinstitute aufzustellen. Im Rahmen einer Verordnung über Großkredite ist das Ziel, die maximalen Verlustrisiken eines Kreditinstituts in bezug auf einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden zu begrenzen. Daher ist es angebracht, vorsichtig vorzugehen und im allgemeinen die Kredite zu ihrem Nominalwert ohne Anwendung von Gewichtungen oder Risikograden zu erfassen. (58) Wenn ein Kreditinstitut seinem Mutterunternehmen oder anderen Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens Kredite gewährt, ist besondere Vorsicht geboten. Die Kreditgewährung eines Kreditinstituts muß völlig autonom, nach Prinzipien einer soliden Bankgeschäftsführung und ohne Berücksichtigung hiermit nicht in Einklang stehender Gesichtspunkte vorgenommen werden. Die vorliegende Richtlinie sieht vor, daß im Falle einer Einflußnahme zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung eines Kreditinstituts durch eine Person, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut hält, die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Auf dem Gebiet der Großkredite sollten auch spezifische Normen in bezug auf die Kredite eines Kreditinstituts an Unternehmen der eigenen Gruppe vorgesehen werden, insbesondere Normen mit strengeren Obergrenzen für diese Kredite, verglichen mit anderen Krediten. Diese strengeren Obergrenzen finden jedoch keine Anwendung, falls die Muttergesellschaft eine Finanzholding oder ein Kreditinstitut ist, und die anderen Tochtergesellschaften Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind, soweit alle diese Unternehmen in die Beaufsichtigung des Kreditinstituts auf konsolidierter Basis einbezogen werden. In diesem Fall erlaubt die Beaufsichtigung des so gebildeten Ganzen auf konsolidierter Basis eine ausreichend wirksame Aufsicht, so daß es nicht nötig ist, strengere Kreditbegrenzungsnormen vorzusehen. Die Bankgruppen werden ebenso ermutigt, ihre Struktur derart zu organisieren, daß eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis möglich ist, was einem gewünschten Ziel, nämlich der Erreichung einer vollständigen Beaufsichtigung, entgegenkommt. (59) Damit die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis wirksam ist, muß sie auf alle Bankengruppen angewendet werden, auch auf Unternehmen, deren Mutterunternehmen kein Kreditinstitut ist. Die zuständigen Behörden müssen mit den rechtlichen Instrumenten ausgestattet werden, die zur Durchführung einer solchen Beaufsichtigung erforderlich sind. (60) Für Unternehmensgruppen, deren Aktivitäten unterschiedlich sind und deren Mutterunternehmen mindestens ein Tochterunternehmen kontrolliert, das ein Kreditinstitut ist, müssen die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, die finanzielle Situation des Kreditinstituts im Rahmen dieser Gruppen zu beurteilen. Bis zu einer späteren Koordinierung können die Mitgliedstaaten Konsolidierungstechniken vorschreiben, die zur Erreichung der Zielsetzung dieser Richtlinie geeignet sind. Die zuständigen Behörden müssen zumindest über Möglichkeiten verfügen, um für alle Unternehmen der Gruppe die erforderlichen Informationen zu erhalten, die zur Erfuellung ihrer Aufgabe notwendig sind. Bei Unternehmensgruppen, die unterschiedliche Finanzaktivitäten ausüben, muß eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die für die Beaufsichtigung der einzelnen finanziellen Sektoren verantwortlich sind, herbeigeführt werden. (61) Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Gruppenstrukturen, in denen sie die Ausübung der Banktätigkeiten für ungeeignet halten, die Bankzulassung verweigern oder zurückziehen, insbesondere weil sie diese Tätigkeiten nicht mehr in zufriedenstellender Weise beaufsichtigen können. Die zuständigen Behörden verfügen diesbezüglich über die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Befugnisse, um eine umsichtige und ordnungsgemäße Geschäftsführung der Kreditinstitute zu gewährleisten. (62) Die Mitgliedstaaten können auch für Gruppen mit Strukturen, die nicht von der vorliegenden Richtlinie erfaßt werden, geeignete Beaufsichtigungstechniken einsetzen. Es empfiehlt sich daher, die Vorschriften dieser Richtlinie entsprechend zu ergänzen, um auch diese Strukturen, sollten sie sich ausbreiten, mit abzudecken. (63) Die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis muß sich auf alle Aktivitäten erstrecken, die im Anhang I definiert sind. Somit sind alle Unternehmen, die diese Aktivitäten in der Hauptsache ausüben, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen. Folglich muß die Definition von finanziellen Einrichtungen deren Aktivitäten abdecken. (64) Die Richtlinie 86/635/EWG legt zusammen mit der Richtlinie 83/349/EWG die Konsolidierungsregeln für die zu veröffentlichenden konsolidierten Jahresabschlüsse der Kreditinstitute fest. Es ist daher möglich, die Methoden, die im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis anzuwenden sind, noch genauer anzugeben. (65) Die Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis muß insbesondere dem Schutz der Kunden dieser Institute und der Sicherung der Stabilität des Finanzsystems dienen. (66) Die Prüfung der Fragen auf den Gebieten, die unter die vorliegende Richtlinie sowie anderer Richtlinien über die Tätigkeit der Kreditinstitute fallen, macht es besonders im Hinblick auf eine weiterreichende Koordinierung notwendig, daß die zuständigen Behörden und die Kommission in einem beratenden Ausschuß zusammenarbeiten. Ein beratender Bankenausschuß der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten präjudiziert nicht andere Formen der Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden bei der Aufnahme der Tätigkeit und der Überwachtung der Kreditinstitute, insbesondere nicht die in der "groupe de contact" zwichen den Bankenaufsichtsbehörden eingeführte Form der Zusammenarbeit. (67) Es wird von Zeit zu Zeit erforderlich sein, technische Änderungen an einzelnen Regelungen dieser Richtlinie vorzunehmen, um neuen Entwicklungen im Banksektor Rechnung zu tragen. Die Kommission wird solche Änderungen erforderlichenfalls im Rahmen der ihr nach dem Vertrag übertragenen Durchführungsbefugnisse vornehmen, nachdem sie den Beratenden Bankenausschuß konsultiert hat. Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(12) erlassen werden. (68) Nach Artikel 36 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie können die gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer von genossenschaftlichen Kreditinstituten oder Kreditinstituten in der Form von Fonds als Bestandteile der Eigenmittel gemäß Artikel 34 Absatz 2 Nummer 7 behandelt werden. Die dänische Regierung hat ein starkes Interesse daran bekundet, daß die geringe Zahl von dänischen Hypothekenbanken in der Form von Genossenschaften oder Fonds in Aktiengesellschaften umgewandelt werden. Um die Umwandlung zu erleichtern bzw. zu ermöglichen, ist eine befristete Ausnahmeregelung erforderlich, die ihnen das Recht einräumt, einen Teil der gesamtschuldnerischen Haftsummen als Eigenmittel einzubeziehen. Diese befristete Ausnahmeregelung dürfte den Wettbewerb zwischen den Kreditinstituten nicht verzerren. (69) Die Anwendung einer Gewichtung von 20 % auf die Pfandbriefe, die ein Kreditinstitut hält, kann zu Störungen auf den nationalen Finanzmärkten führen, auf denen diesen Finanzinstrumenten eine entscheidende Rolle zukommt; in diesen Fällen werden vorläufige Maßnahmen ergriffen, damit eine Risikogewichtung von 10 % zur Anwendung kommt. Der Markt für die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten macht eine rasche Entwicklung durch. Daher ist es wünschenswert, daß die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten die aufsichtsrechtliche Behandlung von ABS (asset backed securities) prüft und vor dem 22. Juni 1999 Vorschläge vorlegt, die darauf abzielen, die bestehenden Rechtsvorschriften im Hinblick auf eine angemessene aufsichtsrechtliche Behandlung von ABS anzupassen. Die zuständigen Behörden können eine Gewichtung von 50 % von Aktiva genehmigen, die durch Hypotheken auf Büroräume und vielseitig nutzbare Geschäftsräume bis zum 31. Dezember 2006 gesichert sind. Die Immobilien, die Gegenstand der Hypothek sind, müssen eine Bewertung nach strengen Kriterien sowie einer regelmäßigen Neubewertung unterzogen werden, damit den Entwicklungen auf dem Markt für gewerblich genutzte Immobilien Rechnung getragen werden kann. Diese Immobilien müssen vom Eigentümer genutzt werden oder von diesem vermietet sein. Bauträgerdarlehen sind von der Anwendung dieser Gewichtung von 50 % ausgeschlossen. (70) Zur Sicherstellung einer harmonischen Anwendung der Bestimmungen über Großkredite ist den Mitgliedstaaten zu gestatten, eine Anwendung der neuen Grenzen in zwei Stufen vorzusehen. Bei kleineren Kreditinstituten kann eine längere Übergangsfrist insoweit gerechtfertigt sein, als eine raschere Anwendung der 25 %-Norm ihre Banktätigkeit zu unvermittelt einschränken könnte. (71) Außerdem wird gegenwärtig an der Harmonisierung der Vorschriften über Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten weitergearbeitet. (72) Ferner wird erforderlich sein, diejenigen Instrumente zu harmonisieren, die für die Beherrschung der Liquiditätsrisiken benötigt werden. (73) Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B angegebenen Richtlinien und deren Umsetzungsfristen unberührt lassen - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: INHALTSVERZEICHNIS >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: 1. "Kreditinstitut": ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. Zum Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gelten als Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne von Unterabsatz 1 sowie alle privaten oder öffentlichen Unternehmen, die der Definition von Unterabsatz 1 entsprechen und die in einem Drittland zugelassen worden sind. Zum Zwecke der Beaufsichtigung und der Kontrolle von Großkrediten gelten als Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne von Unterabsatz 1 einschließlich der Zweigniederlassungen eines solchen Kreditinstituts in einem Drittland sowie alle privaten oder öffentlichen Unternehmen einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, die der Definition von Unterabsatz 1 entsprechen und die in einem Drittland zugelassen worden sind; 2. "Zulassung": ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstituts auszuüben; 3. "Zweigstelle": eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstituts verbunden sind; hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet; 4. "zuständige Behörden": diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute haben; 5. "Finanzinstitut": ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Nummern 2 bis 12 der im Anhang I enthaltenen Liste aufgeführt sind; 6. "Herkunftsmitgliedstaat": der Mitgliedstaat, in dem gemäß den Artikeln 4 bis 11 ein Kreditinstitut zugelassen ist; 7. "Aufnahmemitgliedstaat": der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt; 8. "Kontrolle": das Verhältnis zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft - wie in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG vorgesehen - oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; 9. "Beteiligung zum Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis": das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen; 10. "qualifizierte Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von wenigstens zehn Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird; 11. "Anfangskapital": das Kapital im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 Nummern 1 und 2; 12. "Mutterunternehmen": ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG. Zum Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und zur Kontrolle von Großkrediten gelten als Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, das nach Auffassung der zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausübt; 13. "Tochterunternehmen": ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG. Zum Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und zur Kontrolle von Großkrediten gelten als Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Auffassung der zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einfluß ausübt. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet, betrachtet; 14. "Zone A": alle Mitgliedstaaten und alle anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie die Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) getroffen haben. Länder, die ihre Auslandsschulden umschulden, werden jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren aus der Zone A ausgeschlossen; 15. "Zone B": alle übrigen Länder; 16. "Kreditinstitute der Zone A": alle gemäß Artikel 4 in den Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute einschließlich ihrer Zweigstellen in Drittländern sowie alle unter die Definition in Nummer 1 Unterabsatz 1 fallenden privaten und öffentlichen Unternehmen, die in anderen Ländern der Zone A zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen; 17. "Kreditinstitute der Zone B": alle privaten und öffentlichen Unternehmen, die außerhalb der Zone A zugelassen sind und der Definition in Nummer 1 Unterabsatz 1 genügen, einschließlich ihrer Zweigstellen in der Gemeinschaft; 18. "Nichtbankensektor": alle Kreditnehmer außer den unter den Nummern 16 und 17 definierten Kreditinstituten, den Zentralbanken, den Zentralregierungen, den Regionalregierungen, den örtlichen Gebietskörperschaften, den Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Investitionsbank und den multilateralen Entwicklungsbanken im Sinne der Nummer 19; 19. "multilaterale Entwicklungsbanken": die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Internationale Finanz-Corporation, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank, die Afrikanische Entwicklungsbank, der Wiedereingliederungsfonds des Europarates, die "Nordic Investment Bank", die Karibische Entwicklungsbank, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Europäische Investitionsfonds und die Interamerikanische Investitionsgesellschaft; 20. "außerbilanzmäßige Geschäfte mit 'hohem Risiko', 'mittlerem Risiko', 'mittlerem/niedrigem Risiko' und 'niedrigem Risiko'": die in Artikel 43 Absatz 2 beschriebenen und in Anhang II aufgeführten Geschäfte; 21. "Finanz-Holdinggesellschaft": ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind und wenn mindestens ein Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist; 22. "gemischtes Unternehmen": ein Mutterunternehmen, das kein Finanzinstitut oder Kreditinstitut ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut gehört; 23. "Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten": ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfaßt und die den Charakter einer Hilfstätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat; 24. "Kredite" zum Zwecke der Anwendung der Artikel 48, 49 und 50: die Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des Artikels 43 und der Anhänge II und IV ohne Anwendung der in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Gewichtungen und Risikograde; die außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne von Anhang IV werden nach einer der in Anhang III vorgesehenen Methoden berechnet, ohne Anwendung der Gewichtungen für den jeweiligen Vertragspartner; alle durch das Eigenkapital zu 100 % abgedeckten Posten können mit Zustimmung der zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Kredite unberücksichtigt bleiben, soweit das Eigenkapital bei der Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten und der sonstigen in dieser Richtlinie sowie in anderen gemeinschaftlichen Rechtsakten vorgesehenen Überwachungskoeffizienten nicht berücksichtigt wird; Kredite umfassen nicht folgende Kredite: - im Fall von Wechselkursgeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden, bzw. - im Fall von Wertpapiergeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 5 Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere - je nachdem, welches der frühere Termin ist - vergeben werden; 25. "Gruppe verbundener Kunden": - zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die - wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird - im Hinblick auf den Kredit insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen zu einer direkten oder indirekten Kontrolle über die andere oder die anderen befugt ist; - zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, zwischen denen kein Kontrollverhältnis im Sinne des ersten Gedankenstrichs besteht, die aber im Hinblick auf den Kredit als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß, wenn einer dieser Kunden in finanzielle Schwierigkeiten gerät, die anderen oder alle auf Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen; 26. "enge Verbindung": eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch a) Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen oder b) Kontrolle, d. h. die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht. Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind; 27. "anerkannte Börsen": von den zuständigen Behörden anerkannte Börsen mit i) regelmäßigem Geschäftsbetrieb, ii) einer von den betreffenden Behörden des Börsensitzlandes erlassenen oder genehmigten Börsenordnung, in der die Bedingungen für den Börsenbetrieb und den Börsenzugang sowie die Voraussetzungen festgelegt sind, die ein Kontrakt erfuellen muß, um tatsächlich an der Börse gehandelt werden zu können, iii) einem Clearingmechanismus, der für die in Anhang IV aufgeführten Geschäfte die tägliche Berechnung der Einschußforderungen vorsieht und damit nach Auffassung der zuständigen Behörden einen angemessenen Schutz bietet. Artikel 2 Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie betrifft die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute. Sie gilt für sämtliche Kreditinstitute. (2) Die Artikel 25 sowie 52 bis 56 finden auch auf alle Finanz-Holdinggesellschaften und gemischten Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft Anwendung. Die Unternehmen, die gemäß Absatz 3 dauernd ausgeschlossen sind, werden - mit Ausnahme der Zentralbanken der Mitgliedstaaten - für die Anwendung der Artikel 25 sowie 52 bis 56 wie Finanzinstitute behandelt. (3) Diese Richtlinie betrifft nicht die Tätigkeit - der Zentralbanken der Mitgliedstaaten, - der Postscheckämter, - in Belgien des "Institut de réescompte et de garantie/Herdiscontering- en Waarborginstituut", - in Dänemark des "Dansk Eksportfinansieringsfond", des "Danmarks Skibskreditfond" und des "Dansk Landbrugs Realkreditfond", - in Deutschland der "Kreditanstalt für Wiederaufbau", der Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie der Unternehmen, die auf Grund dieses Gesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind, - in Griechenland der "Ελληνική Τράπεζα Βιομηχανικής Αναπτύξεως," (Elliniki Trapeza Viomichanikis Anaptyxeos), des "Ταμείο Παρακαταθηκών και Δανείων" (Tamio Parakatathikon kai Danion) und des "Ταχυδρομικό Ταμιευτήριο" (Tachidromiko Tamieftirio), - in Spanien des "Instituto de Crédito Oficial", - in Frankreich der "Caisse des dépots et consignations", - in Irland der "credit unions" und der "friendly societies", - in Italien der "Cassa Depositi e Prestiti", - in den Niederlanden der "Nederlandse Investeringsbank voor Ontwikkelingslanden N.V.", der "N.V. Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij", des "N.V. Industriebank Limburgs Instituut voor Ontwikkeling en Financiering" und der "Overijsselse Ontwikkelingsmaatschappij N.V.", - in Österreich der Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, und der "Österreichischen Kontrollbank AG", - in Portugal der "Caixas Económicas", die seit dem 1. Januar 1986 bestehen, mit Ausnahme derjenigen, die die Form von Aktiengesellschaften haben, und andererseits der "Caixa Económica Montepio Geral", - in Finnland der "Teollisen yhteistyön rahasto Oy/Fonden för industriellt samarbete Ab" und der "Kera Oy/Kera Ab", - in Schweden der "Svenska Skeppshypotekskassan", - im Vereinigten Königreich der "National Savings Bank", der "Commonwealth Development Finance Company Ltd", der "Agricultural Mortgage Corporation Ltd", der "Scottish Agricultural Securities Corporation Ltd", der "Crown Agents for overseas governments and administrations", "credit unions" und "municipal banks". (4) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission, die hierfür den in Artikel 57 genannten Ausschuß (nachfolgend "Beratender Bankenausschuß" genannt) konsultiert, über jede etwaige Änderung der in Absatz 3 enthaltenen Liste. (5) Kreditinstitute, die sich zum 15. Dezember 1977 im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen haben und die zu diesem Zeitpunkt ständig einer Zentralorganisation zugeordnet waren, die sie überwacht und die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, können von den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 und 59 befreit werden, sofern spätestens zum 15. Dezember 1979 die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen haben, daß: - die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden, - die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse überwacht werden, - die Leiter der Zentralorganisation befugt sind, den Leitern der angeschlossenen Institute Weisungen zu erteilen. Auf Kreditinstitute mit örtlichem Tätigkeitsfeld, die sich nach dem 15. Dezember 1977 gemäß Unterabsatz 1 einer Zentralorganisation anschließen, können die unter Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen angewandt werden, wenn es sich um eine normale Erweiterung des von dieser Zentralorganisation abhängigen Netzes handelt. Der Rat kann für andere Kreditinstitute als diejenigen, die in neu eingedeichten Gebieten errichtet werden bzw. aus der Verschmelzung von bereits bestehenden, der Zentralorganisation unterstehenden Instituten hervorgegangen sind oder die von solchen abgetrennt wurden, auf Vorschlag der Kommission, die zu diesem Zweck den Beratenden Bankenausschuß hört, zusätzliche Regeln für die Anwendung von Unterabsatz 2 einschließlich der Aufhebung der unter Unterabsatz 1 vorgesehenen Befreiungen festsetzen, wenn er der Auffassung ist, daß der Anschluß neuer Institute, auf welche die in Absatz 2 vorgesehene Regelung angewandt würde, den Wettbewerb beeinträchtigen könnte. Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit. (6) Kreditinstitute, die im Sinne von Absatz 5 Unterabsatz 1 einer Zentralorganisation im gleichen Mitgliedstaat zugeordnet sind, können ebenfalls von der Anwendung des Artikels 5, der Artikel 40 bis 51 und des Artikels 65 ausgenommen werden, sofern die Gesamtheit, bestehend aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Kreditinstituten - unbeschadet der Anwendung der genannten Vorschriften auf die Zentralorganisation selbst -, diesen Vorschriften auf konsolidierter Basis unterliegt. Bei derartigen Ausnahmen sind die Artikel 13, 18 und 19, der Artikel 20 Absätze 1 bis 6 sowie die Artikel 21 und 22 auf die aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Instituten bestehende Gesamtheit anzuwenden. Artikel 3 Untersagung der Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Gesellschaften, die keine Kreditinstitute sind Die Mitgliedstaaten untersagen Personen oder Gesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, die Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gewerbsmäßig zu betreiben. Dieses Verbot gilt nicht für die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern durch einen Mitgliedstaat, durch Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder durch öffentliche internationale Einrichtungen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie für die in den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ausdrücklich genannten Fälle, sofern diese Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken und auf diese Fälle anwendbar sind. TITEL II BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE UND IHRE AUSÜBUNG Artikel 4 Zulassung Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Sie legen die Zulassungsbedingungen vorbehaltlich der Artikel 5 bis 9 fest und teilen sie der Kommission sowie dem Beratenden Bankenausschuß mit. Artikel 5 Anfangskapital (1) Unbeschadet anderer allgemeiner Bedingungen, die nationale Verordnungen vorsehen, erteilen die zuständigen Behörden keine Zulassung, wenn das Kreditinstitut nicht über getrennte Eigenmittel verfügt oder wenn das Anfangskapital weniger als 5 Millionen EUR beträgt. Die Mitgliedstaaten können die weitere Tätigkeit der bereits am 15. Dezember 1979 bestehenden Kreditinstitute, welche die Bedingung hinsichtlich der getrennten Eigenmittel nicht erfuellen, zulassen. Sie können diese Unternehmen von der Pflicht befreien, die Bedingung von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 einzuhalten. (2) Die Mitgliedstaaten können jedoch besondere Kategorien von Kreditinstituten zulassen, deren Anfangskapital geringer als der in Absatz 1 geforderte Betrag ist. In diesen Fällen gilt folgendes: a) Das Anfangskapital muß mindestens 1 Million EUR betragen. b) Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen der Kommission mitteilen, aus welchen Gründen sie von der in diesem Absatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen. c) Für die Veröffentlichung ist in die in Artikel 11 genannte Liste neben den Namen des Kreditinstituts ein Vermerk aufzunehmen, aus dem hervorgeht, daß dieses Kreditinstitut nicht über das nach Absatz 1 erforderliche Mindestkapital verfügt. (3) Die Eigenmittel eines Kreditinstituts dürfen das bei seiner Zulassung geforderte Anfangskapital gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht unterschreiten. (4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, daß die Kreditinstitute, die am 1. Januar 1993 bereits bestanden, deren Eigenmittel jedoch die in den Absätzen 1 und 2 für das Anfangskapitel festgesetzten Beträge nicht erreichten, ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben können. In diesem Fall dürfen die Eigenmittel nicht unter den am 22. Dezember 1989 erreichten Hoechstbetrag absinken. (5) Wenn die Kontrolle über ein Kreditinstitut, welches unter die in Absatz 4 genannte Gruppe fällt, von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen übernommen wird, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausübte, so müssen die Eigenmittel dieses Kreditinstituts mindestens den in den Absätzen 1 und 2 für das Anfangskapital vorgeschriebenen Betrag erreichen. (6) Unter bestimmten besonderen Umständen und mit Einverständnis der zuständigen Behörden dürfen bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, die unter die in Absatz 4 genannte Gruppe fallen, die Eigenmittel des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Instituts so lange nicht unter den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen Gesamtbetrag der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Institute absinken, wie die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Beträge nicht erreicht worden sind. (7) Sofern die Eigenmittel in den in den Absätzen 3, 4 und 6 genannten Fällen abnehmen sollten, können die zuständigen Behörden, sofern es die Umstände rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen, damit das betreffende Kreditinstitut seine Lage mit den geltenden Vorschriften in Einklang bringen oder seine Tätigkeit einstellen kann. Artikel 6 Die für die Leitung verantwortlichen Personen und Sitz der Hauptverwaltung der Kreditinstitute (1) Die zuständigen Behörden erteilen dem Kreditinstitut die Zulassung nur unter der Bedingung, daß die Zahl der Personen, welche die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts tatsächlich bestimmen, mindestens zwei beträgt. Überdies erteilen die genannten Behörden die Zulassung nicht, wenn diese Personen nicht die notwendige Zuverlässigkeit oder angemessene Erfahrung besitzen, um diese Aufgaben wahrzunehmen. (2) Die Mitgliedstaaten verlangen, daß - sich bei Kreditinstituten, bei denen es sich um juristische Personen handelt und die gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht einen satzungsmäßigen Sitz haben, die Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedstaat befindet wie dieser Sitz; - sich bei anderen Kreditinstituten die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat befindet, der die Zulassung erteilt hat und in dem sie effektiv tätig sind. Artikel 7 Aktionäre und Gesellschafter (1) Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts nur, wenn ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als juristische oder natürliche Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten, mitgeteilt wurden. Bei der Anwendung des Begriffs der qualifizierten Beteiligung ihm Rahmen dieses Artikels werden die in Artikel 7 der Richtlinie 88/627/EWG des Rates(13) erwähnten Stimmrechte berücksichtigt. (2) Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt sind, daß die betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen. (3) Bestehen zwischen dem Kreditinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfuellung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe behindern. Die zuständigen Behörden lehnen die Zulassung ferner ab, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfuellung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Kreditinstitut enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden. Die zuständigen Behörden verlangen, daß die Kreditinstitute ihnen die angeforderten Angaben übermitteln, damit sie sich davon überzeugen können, daß die Bedingungen dieses Absatzes auf Dauer erfuellt werden. Artikel 8 Geschäftspläne und organisatorischer Aufbau Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß dem Zulassungsantrag ein Geschäftsplan beizufügen ist, aus dem insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts hervorgehen. Artikel 9 Wirtschaftliche Bedürfnisse Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorsehen, daß bei der Prüfung des Zulassungsantrags auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt wird. Artikel 10 Ablehnung einer Zulassung Jede Ablehnung einer Zulassung wird begründet und dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung der für den Beschluß erforderlichen Angaben durch den Antragsteller bekanntgegeben. Auf jeden Fall wird binnen zwölf Monaten nach Antragseingang entschieden. Artikel 11 Mitteilung der Zulassung an die Kommission Jede Zulassung wird der Kommission mitgeteilt. Jedes Kreditinstitut wird in einer Liste aufgeführt; die Kommission sorgt dafür, daß diese Liste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und auf dem jeweils neuesten Stand gehalten wird. Artikel 12 Vorherige Konsultation der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Im Fall der Zulassung eines Kreditinstituts ist eine vorherige Konsultation der zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats vorzusehen, - wenn ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts errichtet wird; - wenn ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts errichtet wird; - wenn das Kreditinstitut durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut kontrolliert wird. Artikel 13 Zweigstellen von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten Die Aufnahmemitgliedstaaten dürfen für Zweigstellen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten keine Zulassung sowie kein Dotationskapital verlangen. Die Errichtung und Überwachung dieser Zweigstellen erfolgen gemäß den Artikeln 17 und 20 Absätze 1 bis 6 sowie den Artikeln 22 und 26. Artikel 14 Entzug der Zulassung (1) Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut die Zulassung nur dann entziehen, wenn das Institut: a) von der Zulassung binnen zwölf Monaten keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, daß der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht, oder b) die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder sonst auf ordnungswidrige Weise erhalten hat oder c) die an die Zulassung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfuellt oder d) nicht mehr über ausreichende Eigenmittel verfügt oder nicht mehr die Gewähr für die Erfuellung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, bietet oder e) wenn ein anderer in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt. (2) Jeder Entzug einer Zulassung ist zu begründen und den Betroffenen mitzuteilen; der Entzug wird der Kommission gemeldet. Artikel 15 Bezeichnung Die Kreditinstitute können für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem Gebiet der Gemeinschaft, ungeachtet der Vorschriften über die Verwendung der Worte "Bank", "Sparkasse" oder anderer im Aufnahmeland bestehender ähnlicher Bezeichnungen denselben Namen verwenden wie in ihrem Sitzland. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so können die Aufnahmeländer der Klarheit wegen einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben. Artikel 16 Qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, an einem Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu halten, zuvor die zuständigen Behörden unterrichtet und den Betrag dieser Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person hat die zuständigen Behörden ebenfalls zu unterrichten, wenn sie beabsichtigt, den Betrag ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu erhöhen, daß die Schwellen von 20 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß das Kreditinstitut ihr Tochterunternehmen wird. Unbeschadet des Absatzes 2 können die zuständigen Behörden binnen einer Frist von höchstens drei Monaten ab der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Unterrichtung Einspruch gegen diese Absicht erheben, wenn sie nicht davon überzeugt sind, daß die in Unterabsatz 1 genannte Person den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt. Erheben die zuständigen Behörden keinen Einspruch, so können sie einen Termin festsetzen, bis zu dem die in Unterabsatz 1 genannten Absichten verwirklicht werden müssen. (2) Wenn es sich bei dem Erwerber der in Absatz 1 genannten Beteiligungen um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut oder um ein Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder um eine natürliche oder juristische Person, die ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut kontrolliert, handelt und wenn aufgrund des Erwerbs das Kreditinstitut, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, zu einem Tochterunternehmen wird oder vom Erwerber kontrolliert wird, muß die Bewertung des Erwerbs Gegenstand der in Artikel 12 genannten vorherigen Konsultation sein. (3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, ihre an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung aufzugeben, zuvor die zuständigen Behörden unterrichtet und den geplanten Betrag ihrer Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person hat die zuständigen Behörden ebenfalls zu unterrichten, wenn sie beabsichtigt, den Betrag ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu senken, daß die Schwellen von 20 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals unterschritten werden oder daß das Kreditinstitut nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist. (4) Die Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden über Erwerb oder Abtretung von Kapitalbeteiligungen, aufgrund deren ihre Beteiligung eine der in den Absätzen 1 und 3 genannten Schwellen über- bzw. unterschreitet, sobald sie von dem Erwerb oder der Abtretung Kenntnis erhalten. Ferner unterrichten sie die Behörden mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt. (5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß, falls der durch die in Absatz 1 genannten Personen ausgeübte Einfluß sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte, die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können vor allem einstweilige Verfügungen, Sanktionen für die Institutsleiter oder die Suspendierung des Stimmrechts für Aktien oder Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder Gesellschaftern gehalten werden, umfassen. Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihren in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen. Für den Fall, daß eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wurde, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet der von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, daß die entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder daß die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann. (6) Bei der Anwendung des Begriffs der qualifizierten Beteiligung und der anderen in diesem Artikel genannten Beteiligungsquoten werden die in Artikel 7 der Richtlinie 88/627/EWG erwähnten Stimmrechte berücksichtigt. Artikel 17 Verwaltung und internes Kontrollverfahren Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, daß jedes Kreditinstitut über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügt. TITEL III BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FREIE NIEDERLASSUNG UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR Artikel 18 Kreditinstitute Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die in der Liste im Anhang I aufgeführten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 20 Absätze 1 bis 6, Artikel 21 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 22 sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege des Dienstleistungsverkehrs von jedem Kreditinstitut ausgeübt werden können, das durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zugelassen ist und kontrolliert wird, soweit die betreffenden Tätigkeiten durch die Zulassung abgedeckt sind. Artikel 19 Finanzinstitute Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die in der Liste im Anhang I aufgeführten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß dem Artikel 20 Absätze 1 bis 6, Artikel 21 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 22 sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege des Dienstleistungsverkehrs von jedem Finanzinstitut eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt werden können, das ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Kreditinstitute ist, dessen Satzung die Ausübung dieser Tätigkeiten gestattet und das alle nachfolgenden Voraussetzungen erfuellt: - Das (die) Mutterunternehmen ist (sind) in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als Kreditinstitut zugelassen; - die betreffenden Tätigkeiten werden tatsächlich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ausgeübt; - das (die) Mutterunternehmen hält (halten) mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte; - die Muttergesellschaft(en) muß (müssen) gegenüber den zuständigen Behörden die umsichtige Geschäftsführung der Tochtergesellschaft glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gesamtschuldnerisch für die von der Tochtergesellschaft eingegangenen Verpflichtungen verbürgen; - das Tochterunternehmen ist gemäß den Artikeln 52 bis 56 insbesondere für die in Frage kommenden Tätigkeiten tatsächlich in die dem (den) Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der in Artikel 51 vorgesehenen Begrenzung der Beteiligung. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen, ob diese Voraussetzungen erfuellt sind; in diesem Fall stellen sie dem Tochterunternehmen eine Bescheinigung aus, welche der Mitteilung gemäß Artikel 20 Absätze 1 bis 6 und Artikel 21 Absätze 1 und 2 beizufügen ist. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gewährleisten die Aufsicht über das Tochterunternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und den Artikeln 16, 17, 26, 28, 29, 30 und 32. Die in diesem Artikel genannten Bestimmungen finden auf die Tochterunternehmen entsprechende Anwendung. Insbesondere ist der Begriff "Kreditinstitut" als "Finanzinstitut, das den in Artikel 19 genannten Bedingungen entspricht" und der Begriff "Zulassung" als "Satzung" zu lesen. Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 ist wie folgt zu lesen:"Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt ebenfalls die Höhe der Eigenmittel des Tochterfinanzinstituts und die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut mit." Wenn das durch diesen Artikel begünstigte Finanzinstitut eine der festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt, setzt der Herkunftsmitgliedstaat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis und fällt die Tätigkeit des betreffenden Instituts in dem Aufnahmemitgliedstaat unter die Rechtsvorschriften dieses Staates. Artikel 20 Ausübung des Niederlassungsrechtes (1) Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, teilt dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit. (2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Mitteilung gemäß Absatz 1 folgendes anzugeben hat: a) den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es eine Zweigstelle errichten möchte; b) einen Geschäftsplan, in dem insbesondere die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind; c) die Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können; d) die Namen der verantwortlichen Geschäftsführer der Zweigstelle. (3) Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht des betreffenden Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des betreffenden Kreditinstituts anzuzweifeln, übermittelt sie die Angaben gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem betreffenden Institut mit. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt ebenfalls die Höhe der Eigenmittel und des Solvabilitätskoeffizienten des Kreditinstituts mit. Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, so nennt sie dem betroffenen Institut innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür. Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden. (4) Bevor die Zweigstelle des Kreditinstituts ihre Tätigkeiten aufnimmt, verfügt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 genannten Mitteilung zur Vorbereitung der Beaufsichtigung des Kreditinstituts gemäß Artikel 22 und gegebenenfalls zur Angabe der Bedingungen, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. (5) Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder - bei Nichtäußerung - nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen. (6) Im Fall einer Änderung des Inhalts von gemäß Absatz 2 Buchstaben b), c) und d) übermittelten Angaben teilt das Kreditinstitut den zuständigen Behörden im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit, damit sich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 3 und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 4 zu dieser Änderung äußern können. (7) Bei Zweigstellen, die ihre Tätigkeit gemäß den Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen haben, wird vermutet, daß sie Gegenstand des in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels vorgesehenen Verfahrens waren. Mit diesem Datum gelten für sie die Vorschriften von Absatz 6 des vorliegenden Artikels und der Artikel 18, 19, 22 und 29. Artikel 21 Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (1) Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, teilt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diejenigen in der Liste im Anhang I aufgeführten Tätigkeiten mit, die es ausüben möchte. (2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bringt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Mitteilung nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis. (3) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die von dem Kreditinstitut vor dem 1. Januar 1993 erworbenen Rechte zur Erbringung von Dienstleistungen. Artikel 22 Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates (1) Der Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, daß jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die in seinem Hoheitsgebiet getätigten Geschäfte erstattet. Der Aufnahmemitgliedstaat kann zwecks Ausübung der ihm gemäß Artikel 27 obliegenden Pflichten von den Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von den nationalen Kreditinstituten verlangen. (2) Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, daß ein Institut, das eine Zweigstelle in ihrem Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, die Rechtsvorschriften nicht beachtet, die in Anwendung der eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beinhaltenden Bestimmungen dieser Richtlinie von diesem Staat erlassen wurden, so fordern die Behörden das betreffende Institut auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden. (3) Kommt das Institut der Aufforderung nicht nach, so setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen unverzüglich die geeigneten Maßnahmen, damit das betreffende Institut die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen. (4) Verletzt das Institut trotz der vom Herkunftsmitgliedstaat getroffenen Maßnahmen - oder wenn sich die betreffenden Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat - weiter die in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann er auch die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten durch dieses Institut in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die für diese Maßnahmen erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet den Kreditinstituten zugestellt werden können. (5) Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unregelmäßigkeiten in seinem Gebiet zu verhindern oder zu ahnden, die den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, die er aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen hat. Dies umfaßt auch die Möglichkeit, einem Kreditinstitut die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen. (6) Jede Maßnahme gemäß den Absätzen 3, 4 und 5, die Sanktionen und Einschränkungen des Dienstleistungsverkehrs enthält, ist ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden Institut mitzuteilen. Gegen jede dieser Maßnahmen können die Gerichte des Mitgliedstaats angerufen werden, von dem sie ergriffen wurden. (7) In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Einleger, Investoren oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen interessierten Mitgliedstaaten sind von solchen Maßnahmen umgehend zu unterrichten. Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der interessierten Mitgliedstaaten beschließen, daß der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat. (8) Der Aufnahmemitgliedstaat kann in Ausübung der ihm kraft dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse geeignete Maßnahmen treffen, um Unregelmäßigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu ahnden oder zu verhindern. Dies umfaßt die Möglichkeit, einem Kreditinstitut die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen. (9) Bei Widerruf der Zulassung werden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats davon unterrichtet; sie treffen entsprechende Maßnahmen, damit das betreffende Institut nicht neue Tätigkeiten im Gebiet dieses Mitgliedstaats aufnimmt und die Interessen der Einleger gewahrt werden. Alle zwei Jahre unterbreitet die Kommission dem Beratenden Bankenausschuß einen Bericht über diese Fälle. (10) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Weigerung gemäß Artikel 20 Absätze 1 bis 6 vorliegt oder Maßnahmen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels getroffen worden sind. Alle zwei Jahre unterbreitet die Kommission dem Beratenden Bankenausschuß einen Bericht über diese Fälle. (11) Dieser Artikel hat nicht zur Folge, daß es Kreditinstituten mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat untersagt ist, ihre Dienstleistungen über alle verfügbaren Kommunikationskanäle im Aufnahmemitgliedstaat anzubieten, vorbehaltlich etwaiger für Form und Inhalt dieser Werbung geltender Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. TITEL IV BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN Artikel 23 Meldung von Tochterunternehmen von Drittländern und Bedingungen des Zugangs zu den Märkten dieser Länder (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission a) jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt. Die Kommission unterrichtet hierüber jeweils den Beratenden Bankenausschuß; b) jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Kreditinstitut der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen desselben wird. Die Kommission unterrichtet hierüber jeweils den Beratenden Bankenauschuß. Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 11 der Kommission zu machen haben. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Kreditinstitute bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung von Bankgeschäften in einem Drittland stoßen. (3) Die Kommission erstellt regelmäßig einen Bericht, der die Behandlung von Gemeinschaftskreditinstituten in Drittländern gemäß den Absätzen 4 und 5 bei ihrer Niederlassung und der Ausübung von Bankgeschäften sowie dem Erwerb von Beteiligungen an Kreditinstituten von Drittländern untersucht. Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge bei. (4) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 3 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß ein Drittland Kreditinstituten der Gemeinschaft nicht einen effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, den die Gemeinschaft den Kreditinstituten dieses Drittlandes gewährt, so kann die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Kreditinstitute der Gemeinschaft vergleichbare Wettbewerbsmöglichkeiten zu erreichen. Der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit. (5) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 3 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß Kreditinstitute der Gemeinschaft in einem Drittland keine Inländerbehandlung erfahren, ihnen also nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten geboten werden wie inländischen Kreditinstituten, und daß die Bedingungen für einen effektiven Marktzugang nicht gegeben sind, so kann die Kommission Verhandlungen zur Beseitigung der Diskriminierung aufnehmen. Im Fall des Unterabsatzes 1 kann nach dem Verfahren des Artikels 60 Absatz 2 zusätzlich zur Einleitung der Verhandlungen jederzeit beschlossen werden, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen über zum Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte oder künftige Anträge auf Zulassung und über den Erwerb von Beteiligungen direkter oder indirekter dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegender Mutterunternehmen beschränken oder aussetzen müssen. Die Laufzeit der betreffenden Maßnahmen darf drei Monate nicht überschreiten. Vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten kann der Rat anhand der Verhandlungsergebnisse auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Fortführung der Maßnahmen beschließen. Eine solche Beschränkung oder Aussetzung ist weder bei der Gründung von Tochterunternehmen durch in der Gemeinschaft ordnungsgemäß zugelassene Kreditinstitute oder ihre Tochterunternehmen noch beim Erwerb von Beteiligungen an einem Kreditinstitut der Gemeinschaft durch solche Kreditinstitute oder Tochterunternehmen zulässig. (6) Trifft die Kommission eine Feststellung im Sinne des Absatzes 4 oder 5, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen folgendes mit: a) jeden Antrag auf Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegt; b) jede ihnen nach Artikel 16 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem Gemeinschaftskreditinstitut durch ein solches Unternehmen, dessen Tochterunternehmen das Gemeinschaftskreditinstitut durch den Erwerb würde. Diese Mitteilungspflicht besteht nicht mehr, sobald mit dem in Absatz 4 oder 5 genannten Drittland ein Abkommen geschlossen wurde bzw. wenn die in Absatz 5 Unterabsatz 2 oder 3 genannten Maßnahmen nicht mehr zur Anwendung kommen. (7) Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar sein, die sich aus zwei- oder mehrseitigen internationalen Abkommen über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Kreditinstituten ergeben. Artikel 24 Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft (1) Die Mitgliedstaaten wenden auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft für die Aufnahme und die Ausübung ihrer Tätigkeit keine Bestimmungen an, welche diese Zweigstellen günstiger stellen würden als die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in der Gemeinschaft. (2) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission und dem Beratenden Bankenausschuß die Zulassung von Zweigstellen mit, die sie den Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft erteilen. (3) Unbeschadet von Absatz 1 kann die Gemeinschaft in Abkommen, die in Übereinstimmung mit dem Vertrag mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, die unter Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit den Zweigstellen eines Instituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft die gleiche Behandlung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft einräumen. Artikel 25 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis (1) Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aufgrund eigener Initiative dem Rat Vorschläge unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern Abkommen über die Einzelheiten der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auszuhandeln - für Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in Drittländern haben, und - für Kreditinstitute mit Sitz in einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft ist. (2) In den Abkommen gemäß Absatz I soll insbesondere sichergestellt werden, - daß einerseits die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die innerhalb der Gemeinschaft niedergelassen sind und außerhalb der Gemeinschaft eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen, und - daß andererseits die zuständigen Behörden von Drittländern die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Muttergesellschaften mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tochtergesellschaft in Form eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten. (3) Die Kommission prüft zusammen mit dem Beratenden Bankenausschuß das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage. TITEL V GRUNDSÄTZE UND TECHNISCHE INSTRUMENTE DER BANKENAUFSICHT KAPITEL 1 GRUNDSÄTZE DER BANKENAUFSICHT Artikel 26 Kontrollbefugnis des Herkunftsmitgliedstaats (1) Die Bankenaufsicht über ein Kreditinstitut einschließlich der Tätigkeiten, die es gemäß den Artikeln 18 und 19 ausübt, obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats; die Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt. (2) Absatz 1 steht einer Aufsicht auf konsolidierter Basis kraft dieser Richtlinie nicht entgegen. Artikel 27 Zuständigkeiten des Aufnahmemitgliedstaates Bis zur weiteren Koordinierung bleibt der Aufnahmemitgliedstaat in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit der Überwachung der Liquidität der Zweigniederlassung eines Kreditinstituts beauftragt. Unbeschadet der für die Stärkung des europäischen Währungssystems erforderlichen Maßnahmen behält der Aufnahmemitgliedstaat die volle Zuständigkeit für die Maßnahmen zur Durchführung seiner Währungspolitik. Diese Maßnahmen dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat enthalten. Artikel 28 Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung Bei der Überwachung der Tätigkeit der Kreditinstitute, die insbesondere durch die Errichtung von Zweigstellen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Sitzland Geschäfte betreiben, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eng zusammen. Sie teilen einander alle Informationen über die Leitung, die Verwaltung und die Eigentumsverhältnisse mit, welche die Aufsicht über die Kreditinstitute und die Prüfung der Voraussetzungen für ihre Zulassung betreffen, sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Aufsicht über diese Institute, insbesondere in bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherheit und Begrenzung von Großkrediten, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation und interne Kontrolle zu erleichtern. Artikel 29 Prüfung vor Ort von in einem anderen Mitgliedstaat errichteten Zweigniederlassungen (1) Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen vor, daß im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, das seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats - nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats - selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfung der in Artikel 28 genannten Informationen vor Ort vornehmen können. (2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitglieds können für die Prüfung der Zweigniederlassungen auch auf eines der anderen in Artikel 56 Absatz 7 vorgesehenen Verfahren zurückgreifen. (3) Der vorliegende Artikel berührt nicht das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Prüfungen von in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Zweigniederlassungen vorzunehmen. Artikel 30 Informationsaustausch und Berufsgeheimnis (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Dieses Berufsgeheimnis hat zum Inhalt, daß vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen, es sei denn, in zusammengefaßter oder allgemeiner Form, so daß die einzelnen Institute nicht zu erkennen sind; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen. In Fällen, in denen für ein Kreditinstitut durch Gerichtsbeschluß das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung des Kreditinstituts beteiligt sind, in zivilgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden. (2) Absatz 1 steht dem Informationsaustausch der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie sowie anderen für die Kreditinstitute geltenden Richtlinien nicht entgegen. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1. (3) Die Mitgliedstaaten können mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen im Sinne der Definition der Absätze 5 und 6 Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen nur treffen, sofern der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Artikel. Dieser Informationsaustausch muß der Erfuellung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben der genannten Behörden oder Stellen dienen. Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben. (4) Die zuständige Behörde, die aufgrund der Absätze 1 und 2 vertrauliche Informationen erhält, darf diese im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden: - zur Prüfung der Zulassungsbedingungen für Kreditinstitute und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung auf der Basis des einzelnen Instituts und auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Liquidität, der Solvenz, der Großkredite, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrolle, oder - zur Verhängung von Sanktionen oder - im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde oder - im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund von Artikel 33 oder aufgrund besonderer Bestimmungen, die in dieser Richtlinie sowie in anderen auf dem Gebiet der Kreditinstitute erlassenen Richtlinien vorgesehen sind, eingeleitet werden. (5) Die Absätze 1 und 4 stehen einem Informationsaustausch der zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats - wenn es dort mehrere zuständige Behörden gibt - oder zwischen den Mitgliedstaaten nicht entgegen, und zwar - mit den im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung anderer Finanzinstitute und der Versicherungsgesellschaften betrauten Stellen sowie mit den mit der Überwachung der Finanzmärkte betrauten Stellen; - mit den Organen, die bei der Liquidation oder dem Konkurs von Kreditinstituten oder ähnlichen Verfahren befaßt werden; - mit den mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des betreffenden Kreditinstituts und der sonstigen Finanzinstitute betrauten Personen, damit sie den ihnen übertragenen Kontrollaufgaben nachkommen können; des weiteren stehen diese Absätze dem nicht entgegen, daß an die mit der Führung der Einlagensicherungssysteme betrauten Stellen Informationen übermittelt werden, die diese zur Erfuellung ihrer Aufgabe benötigen. Die den genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1. (6) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zulassen zwischen den zuständigen Behörden und - den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Organe, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Kreditunternehmen oder ähnlichen Verfahren befaßt werden, obliegt, oder - den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind, obliegt. Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, daß folgende Bedingungen erfuellt werden: - Die Informationen sind zur Erfuellung der Beaufsichtigungsaufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt. - Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1. - Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen. (7) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht zuständigen Behörden oder Organen zulassen. Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, daß folgende Bedingungen erfuellt werden: - Die Informationen sind zur Erfuellung der Aufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt. - Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1. - Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. Wenn in einem Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Aufklärung von Verstößen besonders befähigte und entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Austausches von Informationen unter den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen auf die betreffenden Personen ausgedehnt werden. Für die Anwendung des Unterabsatzes 2 dritter Gedankenstrich teilen die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe den zuständigen Behörden, die die Informationen erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und welches deren genaue Aufgabe ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden oder Organe Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen. Die Kommission erteilt vor dem 31. Dezember 2000 einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes. (8) Dieser Artikel steht weder dem entgegen, daß die zuständigen Behörden - den Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, - gegebenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, zur Erfuellung ihrer Aufgaben Informationen übermitteln, noch daß diese Behörden oder Einrichtungen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese für Zwecke des Absatzes 4 benötigen. Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach diesem Artikel. (9) Ferner können die Mitgliedstaaten ungeachtet der Absätze 1 und 4 durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierdienstleistungen und der Versicherungsgesellschaften zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten. Diese Informationen können jedoch nur geliefert werden, wenn sich dies aus Gründen der Bankaufsicht als erforderlich erweist. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Informationen, die sie aufgrund der Absätze 2 und 5 oder im Wege der in Artikel 29 Absätze 1 und 2 genannten Prüfungen vor Ort erlangen, nicht Gegenstand der im vorliegenden Absatz genannten Weitergabe sein dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörde, die die Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor. (10) Dieser Artikel steht dem nicht entgegen, daß die zuständigen Behörden die Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 4 einer Clearingstelle oder einer ähnlichen, gesetzlich anerkannten Stelle übermitteln, um Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem der Märkte ihres Mitgliedstaats sicherzustellen, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstößen - oder auch nur möglichen Verstößen - der Marktteilnehmer sicherzustellen. Die in diesem Rahmen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1. Die Mitgliedstaaten tragen jedoch dafür Sorge, daß die gemäß Absatz 2 erhaltenen Informationen in dem im vorliegenden Absatz genannten Fall nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen übermittelt haben, weitergegeben werden dürfen. Artikel 31 Verpflichtungen der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der jährlichen und konsolidierten Rechnungslegung betraut sind (1) Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, daß a) jede gemäß der Richtlinie 84/253/EWG des Rates(14) zugelassene Person, die bei einem Kreditinstitut die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates(15), in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG oder in Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates(16) beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfuellt, die Verpflichtung hat, den zuständigen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen, die dieses Institut betreffen, zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die - eine Verletzung der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darstellen können, welche die Zulassungsbedingungen regeln oder im besonderen für die Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute gelten, oder - die Fortsetzung der Tätigkeit des Kreditinstituts beeinträchtigen können oder - die Ablehnung der Betätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder Vorbehalte nach sich ziehen können; b) die betreffende Person auch zur Meldung der Tatsachen und Entscheidungen verpflichtet ist, von denen sie im Rahmen einer Aufgabe im Sinne von Buchstabe a) Kenntnis erhält, die sie bei einem Unternehmen mit sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verpflichtungen zu dem Kreditinstitut erfuellt, bei dem sie die vorgenannte Aufgabe wahrnimmt. (2) Machen die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Personen den zuständigen Behörden in gutem Glauben Mitteilung über die in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keinerlei nachteilige Folgen nach sich. Artikel 32 Sanktionsbefugnis der zuständigen Behörden Unbeschadet des Verfahrens zum Entzug der Zulassung und der strafrechtlichen Bestimmungen sehen die Mitgliedstaaten vor, daß ihre zuständigen Behörden bei Verstößen gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Kontrolle oder der Ausübung der Tätigkeit gegen die Kreditinstitute oder ihre verantwortlichen Geschäftsführer Sanktionen verhängen oder Maßnahmen ergreifen können, damit die festgestellten Verstöße abgestellt oder ihre Ursachen beseitigt werden. Artikel 33 Einlegung von Rechtsmitteln Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß gegen Entscheidungen, die gegenüber einem Kreditinstitut in Anwendung der gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können; dies gilt auch für den Fall, daß über einen Zulassungsantrag, der alle aufgrund der geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird. KAPITEL 2 TECHNISCHE INSTRUMENTE DER BANKENAUFSICHT Abschnitt 1 Eigenmittel Artikel 34 Allgemeine Grundsätze (1) Wenn ein Mitgliedstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder hoheitliche Maßnahmen zur Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Bankaufsicht zur Überwachung eines bereits tätigen Kreditinstituts Bestimmungen trifft, in denen er einen Eigenmittelbegriff verwendet oder sich auf einen solchen Begriff bezieht, so bringt er den dabei verwendeten oder in Bezug genommenen Eigenmittelbegriff mit demjenigen Begriff der Eigenmittel in Übereinstimmung, der in den Absätzen 2, 3 und 4 und in den Artikeln 35 bis 38 definiert ist. (2) Vorbehaltlich der Beschränkungen nach Artikel 38 umfassen die nicht konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitute die nachstehend aufgeführten Bestandteile: 1. das eingezahlte Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG, zuzüglich des Emissionsagiokontos, jedoch unter Ausschluß der kumulativen Vorzugsaktien; 2. die Rücklagen im Sinne des Artikels 23 der Richtlinie 86/635/EWG sowie die unter Zuweisung des endgültigen Ergebnisses vorgetragenenen Ergebnisse. Die Mitgliedstaaten können die Berücksichtigung von Zwischengewinnen vor dem endgültigen Beschluß nur dann genehmigen, wenn diese Gewinne von für die Buchprüfung zuständigen Personen überprüft wurden und wenn gegenüber den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen wurde, daß es sich dabei um den gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 86/635/EWG ermittelten Nettobetrag nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben und der Dividenden handelt; 3. den Fonds für allgemeine Bankrisiken im Sinne des Artikels 38 der Richtlinie 86/635/EWG; 4. die Neubewertungsrücklagen im Sinne des Artikels 33 der Richtlinie 78/660/EWG; 5. die Wertberichtigungen im Sinne des Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG; 6. die sonstigen Bestandteile im Sinne des Artikels 35; 7. die Haftsummen der Mitglieder genossenschaftlicher Kreditinstitute und die gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer bestimmter Institute, die die Form von Fonds haben, im Sinne des Artikels 36 Absatz 1; 8. die kumulativen Vorzugsaktien mit fester Laufzeit sowie die nachrangigen Darlehen im Sinne des Artikels 36 Absatz 3. Folgende Posten sind gemäß Artikel 38 abzuziehen: 9. der Bestand des Kreditinstituts an eigenen Aktien zum Buchwert; 10. immaterielle Anlagewerte im Sinne des Artikels 4 (Aktiva) Nummer 9 der Richtlinie 86/635/EWG; 11. materielle negative Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr; 12. Beteiligungen an anderen Kreditinstituten oder an Finanzinstituten in Höhe von mehr als 10 v. H. des Kapitals dieser Kreditinstitute sowie nachrangige Forderungen und die in Artikel 35 bezeichneten Kapitalbestandteile, die das Kreditinstitut in anderen Kreditinstituten oder in Finanzinstituten besitzt, an deren Kapital es zu mehr als 10 v. H. beteiligt ist. Im Fall des vorübergehenden Besitzes von Aktien eines anderen Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts zum Zwecke einer finanziellen Stützungsaktion zu seiner Sanierung oder Rettung kann die zuständige Behörde Abweichungen von dieser Bestimmung zulassen; 13. Beteiligung an anderen Kreditinstituten oder an Finanzinstituten in Höhe von höchstens 10 v. H. des Kapitals dieser Kreditinstitute sowie die nachrangigen Forderungen und die in Artikel 35 bezeichneten Kapitalbestandteile, die das Kreditinstitut in anderen als den unter Nummer 12 genannten Kredit- oder Finanzinstituten besitzt, in Höhe des Gesamtbetrags dieser Beteiligungen, nachrangigen Forderungen und Kapitalbestandteile, der 10 v. H. der vor Abzug der unter Nummer 12 und dieser Nummer aufgeführten Bestandteile berechneten Eigenmittel des Kreditinstituts übersteigt. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß es den Muttergesellschaften, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Grundlage unterliegen, freisteht, bei der etwaigen Berechnung der nicht konsolidierten Eigenmittel ihre Beteiligungen an anderen Kreditinstituten und an Finanzinstituten, die in die Konsolidierung einbezogen werden, nicht in Abzug zu bringen. Diese Bestimmung gilt für alle durch Rechtsakte der Gemeinschaft harmonisierten Aufsichtsregeln. (3) Der Eigenmittelbegriff nach Absatz 2 Nummern 1 bis 8 umfaßt eine Hoechstzahl von Bestandteilen und Beträgen. Den Mitgliedstaaten wird anheimgestellt, ob sie diese Bestandteile verwenden, niedrigere Obergrenzen festlegen oder andere als die in Absatz 2 Nummern 9 bis 13 aufgeführten Bestandteile abziehen wollen. Sie sind allerdings gehalten, im Hinblick auf eine gemeinsame Definition der Eigenmittel eine stärkere Konvergenz anzustreben. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Januar 1996 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und der Artikel 35 bis 39, gegebenenfalls mit von ihr als erforderlich erachteten Änderungsvorschlägen, vor. Spätestens bis zum 1. Januar 1998 prüfen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses erneut die Definition der Eigenmittel, damit die gemeinsame Definition einheitlich angewendet wird. (4) Die in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Bestandteile müssen dem Kreditinstitut uneingeschränkt und sogleich für die Risiko- und Verlustdeckung zur Verfügung stehen, sobald sich die betreffenden Risiken oder Verluste ergeben. Ihr Betrag muß im Zeitpunkt seiner Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepaßt werden, sofern die betreffenden Steuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Bestandteile für die Risiko- oder Verlustdeckung verwandt werden können. Artikel 35 Sonstige Bestandteile (1) Der in einem Mitgliedstaat verwendete Eigenmittelbegriff kann sonstige Bestandteile dann einschließen, wenn sie, unabhängig von ihrer rechtlichen oder buchungstechnischen Bezeichnung, folgende Merkmale aufweisen: a) Das Kreditinstitut kann frei über sie verfügen, um normale geschäftliche Risiken abzudecken, wenn die Verluste und Wertminderungen noch nicht festgestellt wurden; b) sie sind aus den internen Unterlagen ersichtlich; c) ihre Höhe ist von der Geschäftsleitung des Kreditinstituts festgestellt, von unabhängigen Buchprüfern geprüft, den zuständigen Aufsichtsbehörden offengelegt und ihrer Überwachung unterworfen worden. (2) Als sonstige Bestandteile können auch Titel mit unbestimmter Laufzeit und andere Kapitalbestandteile zugelassen werden, die folgende Bedingungen erfuellen: a) Sie sind nicht auf Initiative des Inhabers oder ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde rückzahlbar; b) die Schuldvereinbarung muß sicherstellen, daß das Kreditinstitut die Möglichkeit hat, eine Zinszahlung auf die Schuld aufzuschieben; c) die Forderungen des Kreditgebers gegenüber dem kreditnehmenden Institut müssen den Forderungen aller nicht-nachrangigen Gläubiger vollständig nachrangig sein; d) die Urkunden über die Ausgabe der Titel müssen sicherstellen, daß die Schulden und ungezahlten Zinsen Verluste ausgleichen können, während gleichzeitig das Kreditinstitut in der Lage sein muß, weiterzuarbeiten; e) es werden lediglich die tatsächlich einbezahlten Beträge berücksichtigt. Dazu kommen außerdem die kumulativen Vorzugsaktien, die nicht unter Artikel 34 Absatz 2 Nummer 8 fallen. Artikel 36 Sonstige Bestimmungen über die Eigenmittel (1) Bei den Haftsummen der Mitglieder genossenschaftlicher Kreditinstitute im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Nummer 7 handelt es sich um das noch nicht eingeforderte Kapital dieser Genossenschaften sowie um die zusätzlichen, nicht rückzahlbaren Beträge, die deren Mitglieder bei Verlusten des betreffenden Kreditinstituts laut Satzung nachschießen müssen; in diesem Fall müssen diese Beträge unverzüglich eingefordert werden können. Den vorstehend genannten Bestandteilen gleichgestellt sind die gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer bei Kreditinstituten in der Form von Fonds. Die Gesamtheit dieser Bestandteile kann in die Eigenmittel einbezogen werden, wenn sie entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in die Eigenmittel dieser Institute einbezogen wurden. (2) Die Mitgliedstaaten beziehen Garantien, welche sie oder ihre Behörden den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gewähren, nicht in die Eigenmittel dieser Institute ein. (3) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden können die kumulativen Vorzugsaktien mit fester Laufzeit in die Eigenmittel einbeziehen sowie nachrangige Darlehen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Nummer 8, wenn vereinbart worden ist, daß diese Darlehen bei einem Konkurs oder einer Liquidation des Kreditinstituts im Verhältnis zu den Forderungen aller anderen Gläubiger einen Nachrang einnehmen und nicht zurückgezahlt werden, solange nicht die anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schulden getilgt sind. Die nachrangigen Darlehen müssen außerdem folgende Kriterien erfuellen: a) Es werden lediglich die tatsächlich einbezahlten Mittel berücksichtigt; b) sie haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren, nach deren Ablauf sie rückzahlbar werden können; ist eine Laufzeit nicht festgelegt, so sind fünf Jahre Kündigungsfrist vorzusehen, es sei denn, die betreffenden Mittel werden nicht länger als Eigenmittelbestandteile angesehen oder für die vorzeitige Rückzahlung wird die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden ausdrücklich verlangt. Die zuständigen Behörden können diese Zustimmung erteilen, sofern der Wunsch vom Emittenten ausgeht und die Solvabilität des Kreditinstituts hierdurch nicht beeinträchtigt wird; c) ihre Einbeziehung in die Eigenmittel wird mindestens in den fünf Jahren vor dem Rückzahlungstermin schrittweise zurückgeführt; d) die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Auflösung des Kreditinstituts vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird. Artikel 37 Berechnung der Eigenmittel auf konsolidierter Basis (1) Wenn die Berechnung auf einer konsolidierten Grundlage erfolgen muß, werden die Bestandteile nach Artikel 34 Absatz 2 entsprechend den Bestimmungen der Artikel 52 bis 56 in Höhe ihrer konsolidierten Beträge berücksichtigt. Außerdem können bei der Berechnung der Eigenmittel folgende Bestandteile zu den konsolidierten Rücklagen hinzugerechnet werden, sofern sie Passiva sind: - die Anteile anderer Gesellschafter im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 83/349/EWG im Fall der Anwendung der Methode der vollständigen Konsolidierung; - der Unterschiedsbetrag der ersten Konsolidierung im Sinne der Artikel 19, 30 und 31 der Richtlinie 83/349/EWG; - die Umrechnungsdifferenzen, die nach Artikel 39 Absatz 6 der Richtlinie 86/635/EWG in den konsolidierten Rücklagen enthalten sein können; - der Unterschied, der sich durch die Ausweisung bestimmter Beteiligungen nach der in Artikel 33 der Richtlinie 83/349/EWG angegebenen Methode ergibt. (2) Sind die vorgenannten Bestandteile Aktiva, so müssen sie bei der Berechnung der konsolidierten Eigenmittel in Abzug gebracht werden. Artikel 38 Abzüge und Beschränkungen (1) Die in Artikel 34 Absatz 2 unter den Nummern 4 bis 8 aufgeführten Bestandteile unterliegen folgenden Beschränkungen: a) Die Summe der Bestandteile der Nummern 4 bis 8 ist auf höchstens 100 v. H. der Summe der Bestandteile der Nummern 1, 2 und 3 abzüglich der Bestandteile der Nummern 9, 10 und 11 beschränkt; b) die Summe der Bestandteile der Nummern 7 und 8 ist auf höchstens 50 v. H. der Summe der Bestandteile der Nummern 1, 2 und 3 abzüglich der Bestandteile der Nummern 9, 10 und 11 beschränkt; c) die Summe der Bestandteile der Nummern 12 und 13 wird von der Summe aller Bestandteile abgezogen. (2) Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, die in Absatz 1 festgelegten Beschränkungen unter außergewöhnlichen, zeitlich befristeten Umständen zu überschreiten. Artikel 39 Nachweis, der den zuständigen Behörden erbracht werden muß Die Einhaltung der in Artikel 34 Absätze 2, 3 und 4 sowie in den Artikeln 35 bis 38 vorgesehenen Bedingungen muß zur Zufriedenheit den zuständigen Behörden nachgewiesen werden. Abschnitt 2 Solvabilitätskoeffizient Artikel 40 Allgemeine Grundsätze (1) Der Solvabilitätskoeffizient setzt die Eigenmittel gemäß Artikel 41 zu den risikogewichteten Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Artikel 42 ins Verhältnis. (2) Der Solvabilitätskoeffizient von Kreditinstituten, die weder Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG noch Tochterunternehmen dieser Unternehmen sind, wird auf individueller Basis berechnet. (3) Der Solvabilitätskoeffizient von Mutterkreditinstituten wird nach den in der vorliegenden Richtlinie sowie in der Richtlinie 86/635/EWG festgelegten Methoden auf konsolidierter Basis berechnet. (4) Die Behörden, die für die Zulassung und die Beaufsichtigung des Mutterkreditinstituts zuständig sind, können ferner die Berechnung eines unterkonsolidierten oder nichtkonsolidierten Koeffizienten für dieses Unternehmen sowie jedes seiner Tocherunternehmen vorschreiben, dessen Zulassung und Beaufsichtigung in ihre Zuständigkeit fällt. Wenn eine solche Kontrolle der angemessenen Kapitalaufteilung innerhalb der Bankengruppe nicht durchgeführt wird, müssen zu diesem Zweck andere Maßnahmen ergriffen werden. (5) Unbeschadet der Verpflichtung der Kreditinstitute zur Einhaltung der Absätze 2, 3 und 4 und des Artikels 52 Absätze 8 und 9 sorgen die zuständigen Behörden dafür, daß die Koeffizienten mindestens zweimal pro Jahr errechnet werden, und zwar entweder vom Kreditinstitut selbst, das die Ergebnisse und alle benötigten Einzeldaten den zuständigen Behörden zuleitet, oder von den zuständigen Behörden unter Verwendung des von den Kreditinstituten gelieferten Zahlenmaterials. (6) Die Bewertung der Aktiva und der außerbilanzmäßigen Geschäfte wird gemäß der Richtlinie 86/635/EWG vorgenommen. Artikel 41 Der Zähler: Eigenmittel Die Eigenmittel im Sinne der vorliegenden Richtlinie bilden den Zähler des Solvabilitätskoeffizienten. Artikel 42 Der Nenner: risikogewichtete Aktiva und außerbilanzmäßige Geschäfte (1) Den Aktiva werden gemäß den Artikeln 43 und 44 sowie in Ausnahmefällen gemäß den Artikeln 45, 62 und 63 Kreditrisikograde zugeordnet, die als prozentuale Gewichte ausgedrückt sind. Der Bilanzwert der einzelnen Aktivposten wird dann mit dem jeweiligen Gewicht multipliziert, woraus sich ein risikogewichteter Wert ergibt. (2) Im Fall der in Anhang II genannten außerbilanzmäßigen Geschäfte wird das Risikogewicht in zwei Stufen berechnet, die in Artikel 43 Absatz 2 wiedergegeben sind. (3) Im Fall der in Artikel 43 Absatz 3 genannten außerbilanzmäßigen Geschäfte werden die potentiellen Kosten von Ersatzkontrakten bei Ausfall der Gegenpartei nach einer der beiden in Anhang III genannten Methoden ermittelt. Diese Kosten werden mit den zugehörigen in Artikel 43 Absatz 1 genannten Gewichten für den Vertragspartner multipliziert, wobei allerdings die dort vorgesehenen Gewichte von 100 % auf 50 % herabgesetzt werden, um risikoangepaßte Werte zu erhalten. (4) Die Summe der risikogewichteten Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäfte, wie sie in den Absätzen 2 und 3 beschrieben werden, ergibt den Nenner für den Solvabilitätskoeffizienten. Artikel 43 Risikogewichte (1) Für die nachstehenden Aktiva gelten die folgenden Gewichte: das Recht der zuständigen Behörden, nach eigenem Ermessen höhere Gewichte festzulegen, bleibt hiervon unberührt. a) Gewicht Null 1. Kassenbestand und gleichwertige Posten; 2. Aktiva in Form von Forderungen an die Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A; 3. Aktiva in Form von Forderungen an die Europäischen Gemeinschaften; 4. Aktiva in Form von ausdrücklich durch Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A oder die Europäischen Gemeinschaften garantierte Forderungen; 5. Aktiva in Form von auf die Währung des jeweiligen Kreditnehmers lautenden und in dieser finanzierten Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B; 6. Aktiva in Form von ausdrücklich durch Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B garantierten Forderungen, die auf die gemeinsame nationale Währung des Garantiegebers und des Kreditnehmers lauten und in dieser finanziert sind; 7. Aktiva, die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A bzw. Wertpapieren der Europäischen Gemeinschaften oder durch Bareinlagen bei dem kreditgebenden Institut bzw. durch Einlagenzertifikate oder ähnliche Titel ausreichend gesichert sind, die von dem kreditgebenden Institut ausgegeben wurden und bei ihm hinterlegt sind. b) Gewicht 20 % 1. Aktiva in Form von Forderungen an die EIB; 2. Aktiva in Form von Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken; 3. Aktiva in Form von ausdrücklich durch die EIB garantierten Forderungen; 4. Aktiva in Form von ausdrücklich durch multilaterale Entwicklungsbanken garantierten Forderungen; 5. Aktiva in Form von Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Zone A, vorbehaltlich des Artikels 44; 6. Aktiva in Form von Forderungen mit der ausdrücklichen Garantie von Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A, vorbehaltlich des Artikels 44; 7. Aktiva in Form von Forderungen an Kreditinstitute der Zone A, sofern sie bei diesen Instituten nicht Eigenmittel darstellen; 8. Aktiva in Form von Forderungen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr gegenüber Kreditinstituten der Zone B, ausgenommen die von diesen Instituten ausgegebenen Titel, die als Bestandteil ihrer Eigenmittel anerkannt sind; 9. Aktiva, die von Kreditinstituten der Zone A ausdrücklich garantiert sind; 10. Aktiva in Form von Forderungen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr und einer ausdrücklichen Garantie eines Kreditinstituts der Zone B; 11. Aktiva, die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der EIB oder von multilateralen Entwicklungsbanken ausreichend gesichert sind; 12. im Einzug befindliche Werte. c) Gewicht 50 % 1. Ausleihungen, die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Hypotheken auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird, in vollem Umfang gesichert sind, und Kredite, die - zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden - vollständig oder teilweise durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert sind, wenn das Wohnungseigentum von dem Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet ist; "hypothekarisch gesicherte Wertpapiere", die den in Unterabsatz 1 oder in Artikel 62 Absatz 1 bezeichneten Ausleihungen gleichgestellt werden können, wenn die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen sie im Hinblick auf das Kreditrisiko für gleichwertig halten. Unbeschadet der Art der Wertpapiere, die gegebenenfalls von den Voraussetzungen dieser Nummer 1 erfaßt werden und diese zu erfuellen vermögen, können hypothekarisch gesicherte Wertpapiere auch Instrumente gemäß Abschnitt B Nummer 1 Buchstaben a) und b) des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG des Rates(17) sein. Die Behörden überzeugen sich insbesondere davon, daß i) die hypothekarisch gesicherten Wertpapiere in vollem Umfang und unmittelbar durch einen Bestand von Hypotheken gesichert sind, die ihrer Art nach der Definition in Unterabsatz 1 oder der in Artikel 62 Absatz 1 entsprechen und bei der Schaffung dieser Wertpapiere in vollem Umfang bedient werden; ii) entweder unmittelbar von den Anlegern in hypothekarisch gesicherten Wertpapieren oder in ihrem Namen von einem Treuhänder oder bevollmächtigten Vertreter ein akzeptables höherrangiges Grundpfandrecht an den zugrundeliegenden Hypothekenaktiva in einem Umfang gehalten wird, der dem Wertpapierbestand der Anleger entspricht. 2. Rechnungsabgrenzungsposten: Auf diese Aktiva wird die Gewichtung angewandt, die dem Vertragspartner entspricht, sofern das Kreditinstitut diesen gemäß der Richtlinie 86/635/EWG bestimmen kann; kann es den Vertragspartner nicht bestimmen, so gewichtet es diese Aktiva pauschal mit 50 %. d) Gewicht 100 % 1. Aktiva in Form von Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B, sofern diese Forderungen nicht auf die Landeswährung des Kreditnehmers lauten und in dieser finanziert werden; 2. Aktiva in Form von Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Zone B; 3. Aktiva in Form von Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr gegenüber Kreditinstituten der Zone B; 4. Aktiva in Form von Forderungen an den Nichtbankensektor der Zonen A und B; 5. Sachanlagen gemäß Artikel 4 (Aktiva) Nummer 10 der Richtlinie 86/635/EWG; 6. Bestand an Aktien, Beteiligungen und sonstigen Bestandteilen der Eigenmittel anderer Kreditinstitute, sofern sie nicht von den Eigenmitteln des kreditgebenden Instituts abgezogen werden; 7. alle anderen Aktiva, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden. (2) Das nachstehende Verfahren wird auf außerbilanzmäßige Geschäfte angewandt, die nicht unter Absatz 3 fallen. Diese sind zunächst in die in Anhang II wiedergegebenen Risikogruppen einzuordnen. Bei den Posten mit hohem Risiko ist der volle Wert anzusetzen, während Posten mit mittlerem Risiko mit 50 % ihres Wertes zu berücksichtigen sind; Posten mit mittlerem/niedrigem Kreditrisiko sind mit 20 % und Posten mit niedrigem Kreditrisiko mit 0 % anzusetzen. In der zweiten Stufe werden die so berichtigten Posten mit dem jeweiligen Gewicht für den Vertragspartner entsprechend dem Verfahren für Aktiva nach Absatz 1 sowie Artikel 44 multipliziert. Im Fall von Pensionsgeschäften und reinen Terminrückkäufen sind die Gewichte der betreffenden Aktiva und nicht die der jeweiligen Vertragspartner maßgebend. Der gezeichnete, aber nicht eingezahlte Teil des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds kann mit 20 % gewichtet werden. (3) Die in Anhang III beschriebenen Methoden werden auf die außerbilanzmäßigen Geschäfte des Anhangs IV angewendet; ausgenommen davon sind - an anerkannten Börsen gehandelte Kontrakte, - Wechselkursverträge (ausgenommen Geschäfte auf Goldbasis) mit einer Ursprungslaufzeit von 14 Kalendertagen oder weniger. Bis zum 31. Dezember 2006 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die über eine Clearingstelle abgewickelten Geschäfte mit Instrumenten des Freiverkehrs (OTC), bei denen die Clearingstelle als Gegenpartei fungiert und alle Beteiligten die Risikopositionen, die sie für die Clearingstelle darstellen, täglich in vollem Umfang durch eine Sicherheitsleistung absichern, wobei die Absicherung sich sowohl auf die laufende Risikoposition als auch auf die potentielle künftige Risikoposition erstreckt, von der Anwendung der in Anhang III beschriebenen Methoden ausnehmen. Die zuständigen Behörden müssen der Auffassung sein, daß die geleistete Sicherheit den gleichen Schutz bietet wie die Sicherheit gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 7 und daß ausgeschlossen ist, daß die Risikopositionen der Clearingstelle den Marktwert der geleisteten Sicherheit übersteigen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. (4) Sofern die außerbilanzmäßigen Geschäfte mit ausdrücklichen Garantien versehen sind, werden sie gewichtet, als wenn sie für den Garanten statt für den Vertragspartner eingegangen worden wären. Wenn ein möglicher Ausfall aufgrund von außerbilanzmäßigen Geschäften in vollem Umfang entsprechend den Anforderungen der zuständigen Behörden durch einen der Aktivposten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 7 und Buchstabe b) Nummer 11 als angemessene Sicherheit anerkannt sind, abgesichert ist, werden entsprechend der betreffenden Sicherheit Gewichte von 0 % oder 20 % angewandt. Die Mitgliedstaaten können außerbilanzmäßige Geschäfte, bei denen es sich um Sicherheiten oder Garantien mit dem Charakter eines Kreditsubstituts handelt und die nach Auffassung der zuständigen Behörden in vollem Umfang durch die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 1 erfuellende Hypotheken gesichert sind, mit 50 % gewichten, sofern der Garant einen direkten Anspruch auf diese Sicherheit hat. (5) Werden Aktiva und außerbilanzmäßige Geschäfte niedriger gewichtet, weil eine ausdrückliche Garantie oder eine für die zuständigen Behörden annehmbare Sicherheit besteht, so gilt das niedrigere Gewicht nur für den Teil, der durch die Garantie oder durch die Sicherheit in vollem Umfang gesichert ist. Artikel 44 Gewicht der Forderungen an die Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten (1) Ungeachtet der Anforderungen in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b) können die Mitgliedstaaten ein Gewicht von 0 % für ihre eigenen Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften festlegen, wenn zwischen den Forderungen an die letztgenannten und den Forderungen an ihre Zentralregierungen aufgrund der Finanzhoheit der Regionalregierungen und der örtlichen Gebietskörperschaften und des Bestehens spezifischer institutioneller Vorkehrungen zur Verringerung des Risikos der Zahlungsunfähigkeit der letztgenannten kein Risikounterschied besteht. Ein nach diesen Kriterien festgelegtes Gewicht Null gilt für Forderungen an die betreffenden Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschften sowie für außerbilanzmäßige Geschäfte, die für diese entstehen, sowie für Forderungen an andere und für zugunsten anderer entstandene außerbilanzmäßige Geschäfte, die durch die betreffenden Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften garantiert werden oder nach Auffassung der betreffenden zuständigen Behörden durch Wertpapiere ausreichend gesichert sind, die von diesen Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften herausgegeben wurden. (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn ihres Erachtens ein Gewicht Null nach den Kriterien des Absatzes 1 gerechtfertigt ist. Die Kommission gibt diese Informationen bekannt. Andere Mitgliedstaaten können den von den zuständigen Behörden beaufsichtigten Kreditinstituten die Möglichkeit einräumen, ein Gewicht Null anzuwenden, wenn sie den betreffenden Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften Unterstützung gewähren oder wenn sie Forderungen besitzen, die von den letztgenannten garantiert werden oder durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren dieser Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften gesichert werden. Artikel 45 Andere Gewichte (1) Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Aktivposten mit 20 % gewichten, die nach Auffassung der betreffenden zuständigen Behörden durch Wertpapiere der Regionalregierungen oder der örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A, Einlagen bei anderen Kreditinstituten der Zone A als dem kreditgebenden Institut oder Einlagenzertifikate oder ähnliche Wertpapiere dieser Kreditinstitute ausreichend gesichert sind. (2) Die Mitgliedstaaten können die Forderungen an Kreditinstitute, die auf den Interbankenmarkt und den Markt für öffentliche Anleihen im Ursprungsmitgliedstaat spezialisiert sind und einer genauen Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen, mit 10 % gewichten, wenn diese Aktivposten nach Auffassung der zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats durch eine von diesen Behörden als angemessene Sicherheit anerkannte Verbindung von in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Aktivposten ausreichend gesichert sind. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Anwendung der Absätze 1 und 2 erlassenen Bestimmungen sowie die dafür maßgebenden Gründe mit. Die Kommission leitet diese Angaben an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Sie prüft regelmäßig die Auswirkungen dieser Bestimmungen, um zu gewährleisten, daß sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Artikel 46 Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter Zur Anwendung von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b) können die zuständigen Behörden zu den "Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften" Verwaltungseinrichtungen, die keine Erwerbszwecke verfolgen und Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften unterstehen, sowie Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz von Zentralregierungen, Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften oder von Stellen zählen, die nach Ansicht der zuständigen Behörden die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften. Die zuständigen Behörden können darüber hinaus zu den Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts zählen, sofern diese aufgrund eines ihnen verliehenen Steuererhebungsrechts Steuern erheben. In diesem Fall kommt allerdings die Möglichkeit nach Artikel 44 nicht zur Anwendung. Artikel 47 Höhe des Solvabilitätskoeffizienten (1) Die Kreditinstitute haben den Koeffizienten im Sinne des Artikels 40 ständig in Höhe von mindestens 8 % zu halten. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden nach eigenem Ermessen höhere Mindestkoeffizienten festlegen. (3) Unterschreitet der Koeffizient den Satz von 8 %, so sorgen die zuständigen Behörden dafür, daß das betreffende Kreditinstitut geeignete Maßnahmen ergreift, um den Koeffizienten möglichst rasch wieder auf die vereinbarte Mindesthöhe anzuheben. Abschnitt 3 Großkredite Artikel 48 Meldung von Großkrediten (1) Ein Kredit eines Kreditinstituts an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden ist ein "Großkredit", wenn sein Wert 10 % der Eigenmittel des Kreditinstituts erreicht oder überschritten hat. (2) Großkredite gemäß Absatz 1 werden von dem Kreditinstitut den zuständigen Behörden gemeldet. Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß diese Meldung wahlweise nach einer der beiden folgenden Methoden erfolgt: - Meldung aller Großkredite mindestens einmal jährlich und im Verlauf des Jahres Meldung aller neuen Großkredite sowie jeder Erhöhung bestehender Großkredite um mindestens 20 % im Vergleich zur letzten Meldung; - Meldung aller Großkredite mindestens viermal jährlich. (3) Die gemäß Artikel 49 Absatz 7 Buchstaben a), b), c), d), f), g) und h) ausgenommenen Kredite können jedoch von der Meldepflicht nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels befreit werden. Für die in Artikel 49 Absatz 7 Buchstabe e) und Buchstaben i) bis s) sowie in den Absätzen 8, 9 und 10 genannten Kredite kann die Häufigkeit der Meldungen nach Absatz 2 zweiter Gedankenstrich auf zweimal jährlich gesenkt werden. (4) Die zuständigen Behörden verlangen, daß jedes Kreditinstitut ordnungsgemäße Verwaltungs- und Rechnungsverfahren sowie angemessene interne Kontrollmechanismen zur Ermittlung und Erfassung aller Großkredite und ihrer späteren Änderungen gemäß den Definitionen und Anforderungen dieser Richtlinie und zur Überwachung der Übereinstimmung dieser Kredite mit der eigenen Kreditpolitik des Kreditinstituts hat. Beruft sich ein Kreditinstitut auf Absatz 3, so bewahrt es die Belege für die angeführten Gründe ein Jahr lang nach dem Eintreten des die Freistellung begründenden Tatbestands auf, damit die zuständigen Stellen deren Rechtmäßigkeit überprüfen können. Artikel 49 Obergrenzen für Großkredite (1) Ein Kreditinstitut darf einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden keinen Kredit einräumen, dessen Gesamtbetrag 25 % der Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet. (2) Wenn es sich bei dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden um das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Kreditinstituts und/oder eine oder mehrere der Tochtergesellschaften dieses Mutterunternehmens handelt, verringert sich der in Absatz 1 genannte Prozentsatz auf 20 %. Die Mitgliedstaaten können jedoch die diesen Kunden gewährten Kredite von der Begrenzung auf 20 % ausnehmen, wenn sie für diese Kredite eine besondere Beaufsichtigung durch andere Maßnahmen oder Verfahren vorsehen. Sie informieren die Kommission und den Beratenden Ausschuß über den Inhalt dieser Maßnahmen und Verfahren. (3) Der aggregierte Wert der Großkredite eines Kreditinstituts darf 800 % seiner Eigenmittel nicht überschreiten. (4) Die Mitgliedstaaten können strengere als die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Obergrenzen vorsehen. (5) Die Kreditinstitute müssen in bezug auf die von ihnen vergebenen Kredite zu jedem Zeitpunkt die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Obergrenzen beachten. Werden bei einem Kredit diese Obergrenzen jedoch ausnahmsweise überschritten, so ist dies unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden, die, sofern es die Umstände rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen können, bis zu deren Ablauf das betreffende Kreditinstitut die Obergrenzen einzuhalten hat. (6) Die Mitgliedstaaten können die von einem Kreditinstitut vergebenen Kredite an die Muttergesellschaft, andere Tochtergesellschaften derselben und eigene Tochtergesellschaften, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Kreditinstitut gemäß der vorliegenden Richtlinie oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt, ganz oder teilweise von der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ausnehmen. (7) Die Mitgliedstaaten können folgende Kredite ganz oder teilweise von der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ausnehmen: a) Aktiva in Form von Forderungen an Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A; b) Aktiva in Form von Forderungen an die Europäischen Gemeinschaften; c) Aktiva in Form von ausdrücklich durch Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A sowie durch die Europäischen Gemeinschaften garantierte Forderungen; d) sonstige Kredite an Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A oder an die Europäischen Gemeinschaften bzw. von diesen garantierte Kredite; e) Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite an Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone B, die auf die Währung des Kreditnehmers lauten und, soweit dies vorgesehen ist, gegebenenfalls in dieser finanziert sind; f) Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A, der Europäischen Gemeinschaften oder der Regionalregierungen oder der örtlichen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, für die Artikel 44 ein Gewicht von 0 % hinsichtlich der Solvabilität vorsieht, abgesichert sind; g) Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form einer Bareinlage bei dem kreditgebenden Institut oder bei einem Kreditinstitut, das Muttergesellschaft oder ein Tochterunternehmen des kreditgebenden Instituts ist, abgesichert sind; h) Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten abgesichert sind, die vom kreditgebenden Institut oder einem Kreditinstitut, das das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des kreditgebenden Instituts ist, ausgestellt und bei einem derselben hinterlegt sind; i) Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite an Kreditinstitute mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die keine Eigenmittel darstellen; j) Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr an Institute, die keine Kreditinstitute sind, jedoch die Bedingungen von Artikel 45 Absatz 2 erfuellen, wenn diese Forderungen entsprechend den dort vorgesehenen Bedingungen abgesichert sind; k) Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die von einem anderen Kreditinstitut ausgestellt sind; l) Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG; m) bis zu weiteren Koordinierungsmaßnahmen die Beteiligungen an den in Artikel 51 Absatz 3 genannten Versicherungsunternehmen bis zu höchstens 40 % der Eigenmittel des Kreditinstituts, das die Beteiligung erwirbt; n) Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder nationale Kreditinstitute, denen das kreditgebende Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen einer Vereinigung angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieser Vereinigung vorzunehmen; o) Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von anderen als den in Buchstabe f) genannten Wertpapieren abgesichert sind, sofern die Wertpapiere weder von dem Kreditinstitut selbst oder von seiner Muttergesellschaft oder einer seiner/ihrer Tochtergesellschaften noch von dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden begeben worden sind. Die als Sicherheit dienenden Wertpapiere müssen zum Marktwert bewertet werden; ihr Wert muß den Wert der abgesicherten Kredite übersteigen, und sie müssen an einer Börse notiert oder auf einem Markt tatsächlich gehandelt und regelmäßig notiert werden, der durch die Vermittlung anerkannter Berufsmakler betrieben wird und nach Auffassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts die Möglichkeit bietet, einen objektiven Kurswert festzustellen, mit dessen Hilfe der Marktwertüberschuß der betreffenden Papiere jederzeit überprüft werden kann. Der erforderliche Marktwertüberschuß beläuft sich auf 100 %, beträgt jedoch 150 % bei Aktien und 50 % bei Schuldverschreibungen von Kreditinstituten und von anderen als den in Artikel 44 genannten Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats und bei Schuldverschreibungen von der EIB und von multilateralen Entwicklungsbanken. Die als Sicherheit gegebenen Wertpapiere dürfen nicht Teil der Eigenmittel der Institute sein; p) Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Hypotheken auf Wohneigentum oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert sind, wie auch Leasinggeschäfte, bei denen der vermietete Wohnraum so lange vollständig das Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat, und zwar in allen Fällen bis zu 50 % des Wertes des betreffenden Wohneigentums. Der Wert dieser Immobilie wird nach strikten Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, in nach Auffassung der zuständigen Behörde zufriedenstellender Weise berechnet. Die Schätzung wird mindestens einmal pro Jahr durchgeführt. Im Sinne dieses Buchstabens gilt als Wohneigentum das Wohneigentum, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird; q) 50 % der außerbilanzmäßigen Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko gemäß Anhang II; r) mit Zustimmung der zuständigen Behörden andere als die auf gewährte Kredite gegebenen Garantien, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, wobei der Betrag mit 20 % gewichtet wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, damit gewährleistet ist, daß keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen; s) außerbilanzmäßige Geschäfte mit geringem Risiko gemäß Anhang II, sofern mit dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Kredite nur vergeben werden dürfen, wenn festgestellt wurde, daß sie nicht oberhalb der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 geltenden Grenzen liegen. (8) Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ein Gewicht von 20 % auf Aktiva in Form von Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten sowie auf andere ihnen gegenüber bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Kredite ansetzen; unter den in Artikel 44 genannten Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten jedoch ein Gewicht von 0 % anwenden. (9) Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ein Gewicht von 20 % auf Aktiva in Form von Forderungen und auf sonstige Kredite an Kreditinstitute, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als drei Jahren haben, sowie ein Gewicht von 50 % auf Aktiva in Form von Forderungen an Kreditinstitute mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren ansetzen, sofern letztere durch Schuldtitel eines Kreditinstituts verbrieft sind und sofern diese Schuldtitel nach Auffassung der zuständigen Behörden auf einem von berufsmäßigen Händlern gebildeten Markt tatsächlich handelbar sind und dort einer täglichen Kursfestsetzung unterliegen oder sofern ihre Ausgabe von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstituts, welches die Schuldtitel ausgegeben hat, genehmigt wurde. In keinem Fall können diese Aktiva Eigenmittel darstellen. (10) Abweichend von Absatz 7 Buchstabe i) und von Absatz 9 können die Mitgliedstaaten ein Gewicht von 20 % auf Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Kreditinstitute unabhängig von deren Laufzeit ansetzen. (11) Wenn ein Dritter einen Kredit an einen Kunden garantiert oder wenn der Kredit durch Sicherheiten in Form von durch einen Dritten begebenen Wertpapieren unter den in Absatz 7 Buchstabe o) genannten Bedingungen garantiert ist, können die Mitgliedstaaten den Kredit - als einen Kredit ansehen, der an den Dritten und nicht an den Kunden vergeben wurde, wenn der Kredit nach Auffassung der zuständigen Behörden unmittelbar und bedingungslos hinlänglich garantiert ist; - als einen Kredit ansehen, der an den Dritten und nicht an den Kunden vergeben wurde, wenn der in Absatz 7 Buchstabe o) definierte Kredit nach den genannten Bedingungen durch eine Sicherheit garantiert ist. (12) Der Rat prüft bis zum 1. Januar 1999 anhand eines Berichtes der Kommission die in Absatz 7 Buchstabe i) sowie in den Absätzen 9 und 10 vorgesehene Behandlung von Interbankkrediten. Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission über etwaige Änderungen. Artikel 50 Beaufsichtigung von Großkrediten auf konsolidierter Basis und auf nichtkonsolidierter Basis (1) Wenn das Kreditinstitut weder ein Mutterunternehmen noch ein Tochterunternehmen ist, erfolgt die Beaufsichtigung hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 48 und 49 oder sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen auf nichtkonsolidierter Basis. (2) In den übrigen Fällen erfolgt die Beaufsichtigung hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 48 und 49 oder sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 52 bis 56. (3) Die Mitgliedstaaten brauchen die Beaufsichtigung hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 48 und 49 oder sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen auf unterkonsolidierter Basis oder auf der Basis einer Einzelbetrachtung nicht auf Kreditinstitute, die Mutterunternehmen sind und einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, und nicht auf Tochterunternehmen dieses Kreditinstituts, die ihrer Zulassung und Beaufsichtigung unterliegen und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen sind, anzuwenden. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn das Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut ist, sofern diese Gesellschaft derselben Beaufsichtigung wie die Kreditinstitute unterliegt. In den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fällen sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine angemessene Kreditaufteilung innerhalb der Gruppe ermöglichen. Abschnitt 4 Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzbereiches Artikel 51 Begrenzungen der qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzbereiches (1) Ein Kreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder ein Kreditinstitut noch ein Finanzinstitut ist noch ein Unternehmen, dessen Tätigkeit in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe f) der Richtlinie 86/635/EWG genannt ist, keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Betrag 15 % seiner Eigenmittel überschreitet. (2) Der Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Unternehmen, deren Tätigkeit in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe f) der Richtlinie 86/635/EWG genannt ist, darf 60 % der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht überschreiten. (3) Die Mitgliedstaaten brauchen die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Beschränkungen nicht auf Beteiligungen an Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 73/239/EWG des Rates(18) und der Richtlinie 79/267/EWG des Rates(19) anzuwenden. (4) Die Aktien oder Anteile, die sich nur vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung eines Unternehmens oder aber aufgrund einer Plazierungsverpflichtung für die Wertpapiere während der normalen Dauer einer derartigen Verpflichtung oder aber im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung im Besitz des Kreditinstituts befinden, werden für die Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen nicht in die qualifizierten Beteiligungen einbezogen. Aktien oder Anteile, die nicht den Charakter von Finanzanlagen im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG haben, sind nicht einzubeziehen. (5) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen dürfen nur unter außerordentlichen Umständen überschritten werden. In diesem Fall verlangen die zuständigen Behörden jedoch, daß das Kreditinstitut seine Eigenmittel erhöht oder andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung ergreift. (6) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die zuständigen Behörden die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen nicht anwenden, wenn sie vorsehen, daß die über die genannten Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen durch Eigenmittel zu 100 % abgedeckt sein müssen und diese Eigenmittel für die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten nicht berücksichtigt werden. Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sätze beide überschritten, so ist der höhere Betrag der die beiden Sätze überschreitenden Beteiligungen durch Eigenmittel abzudecken. KAPITEL 3 BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS Artikel 52 Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (1) Jedes Kreditinstitut, das ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen hat oder das eine Beteiligung an solchen Instituten hält, ist einer Beaufsichtigung auf der Basis seiner konsolidierten Finanzlage nach Maßgabe des Artikels 54 und der dort vorgesehenen Modalitäten unterworfen. Diese Beaufsichtigung findet zumindest auf die in den Absätzen 5 und 6 genannten Bereiche Anwendung. (2) Jedes Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, ist einer Beaufsichtigung auf der Basis der konsolidierten Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft nach Maßgabe des Artikels 54 und der dort vorgesehenen Modalitäten unterworfen. Diese Beaufsichtigung findet zumindest auf die in den Absätzen 5 und 6 genannten Bereiche Anwendung. Die Konsolidierung der Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft bedeutet auf keinen Fall, daß die zuständigen Behörden gehalten sind, eine Kontrollfunktion über die Finanz-Holdinggesellschaft auf individueller Basis auszuüben. (3) Die Mitgliedstaaten oder die in Anwendung von Artikel 53 mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragten zuständigen Behörden können jedoch im Einzelfall auf die Einbeziehung eines Kreditinstituts, eines Finanzinstituts oder eines Unternehmens mit bankbezogenen Hilfsdiensten, das ein Tochterunternehmen ist oder an dem eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung verzichten, - wenn das einzubeziehende Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen; - wenn das einzubeziehende Unternehmen nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ziele der Beaufsichtigung der Kreditinstitute nur von untergeordneter Bedeutung ist und in jedem Fall, wenn die Bilanzsumme des einzubeziehenden Unternehmens entweder niedriger als 10 Millionen EUR oder niedriger als 1 % der Bilanzsumme des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das die Beteiligung hält, ist. Wenn mehrere Unternehmen die genannten Kriterien erfuellen, müssen sie dennoch in die Konsolidierung einbezogen werden, soweit die Gesamtheit dieser Unternehmen in bezug auf die erwähnten Ziele von nicht untergeordneter Bedeutung ist, oder - wenn nach Auffassung der zuständigen Behörden, die mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragt sind, eine Konsolidierung der finanziellen Situation des einzubeziehenden Unternehmens in bezug auf die Ziele der Beaufsichtigung der Kreditinstitute ungeeignet oder irreführend wäre. (4) Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ein Kreditinstitut, das ein Tochterunternehmen ist, nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch Anwendung einer der in Absatz 3 zweiter und dritter Gedankenstrich vorgesehenen Fälle einbeziehen, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem dieses Tochterunternehmen ansässig ist, von dem Mutterunternehmen die Informationen verlangen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Kreditinstituts erleichtert. (5) Die Beaufsichtigung der Solvabilität, der gemäß den Marktrisiken gebotenen Eigenkapitalausstattung und die Überwachung der Großkredite erfolgen gemäß dem vorliegenden Artikel und den Artikeln 53 bis 56 auf konsolidierter Basis. Die Mitgliedstaaten erlassen gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zur Einbeziehung der Finanz-Holdinggesellschaften in die Überwachung auf konsolidierter Basis gemäß Absatz 2. Die Beachtung der in Artikel 51 Absätze 1 und 2 festgelegten Beschränkungen ist Gegenstand einer Beaufsichtigung und Kontrolle auf der Basis der konsolidierten oder unterkonsolidierten Finanzlage des Kreditinstituts. (6) Die zuständigen Behörden schreiben vor, daß in allen Unternehmen, die gemäß den Absätzen 1 und 2 der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis für Kreditinstitute unterliegen, angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind. (7) Unbeschadet spezifischer Bestimmungen anderer Richtlinien brauchen die Mitgliedstaaten auf Kreditinstitute, die Mutterunternehmen sind und einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, sowie auf alle Tochterunternehmen dieser Kreditinstitute, die ihrer Zulassung und Beaufsichtigung unterliegen und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die Vorschriften gemäß Absatz 5 nicht auf unterkonsolidierter Basis oder auf der Basis einer Einzelbetrachtung anzuwenden. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn das Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut ist, sofern diese derselben Beaufsichtigung wie die Kreditinstitute und insbesondere den Vorschriften gemäß Absatz 5 unterliegt. In beiden in Unterabsatz 1 genannten Fällen sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine angemessene Kapitalaufteilung innerhalb der Bankengruppe gewährleisten. Falls die zuständigen Behörden diese Vorschriften auf der Basis einer Einzelbetrachtung anwenden, können sie für die Berechnung der Eigenmittel von Artikel 34 Absatz 2 letzter Unterabsatz Gebrauch machen. (8) Wenn ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das ein Kreditinstitut ist und in einem anderen Mitgliedstaat eine Zulassung erhalten und seinen Sitz hat, so wenden die zuständigen Behörden, die diese Zulassung erteilt haben, auf dieses Kreditinstitut die Vorschriften gemäß Absatz 5 auf der Basis der Einzelbetrachtung oder gegebenenfalls auf der Basis der Unterkonsolidierung an. (9) Ungeachtet des Absatzes 8 können die für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Kreditinstitut ist, verantwortlichen zuständigen Behörden im Wege einer bilateralen Übereinkunft ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese gemäß dieser Richtlinie die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die Kommission ist über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte zu unterrichten. Sie übermittelt diese Informationen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und dem Beratenden Bankenausschuß. (10) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß ihre zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ausüben, von den Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder einer Finanz-Holdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die in Artikel 55 genannten Informationen verlangen können. Dabei finden die dort vorgesehenen Verfahren zur Übermittlung und Nachprüfung der Informationen Anwendung. Artikel 53 Zuständige Behörden, die mit der Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis betraut sind (1) Wenn das Mutterunternehmen ein Kreditinstitut ist, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden, die diesem Kreditinstitut die in Artikel 4 erwähnte Zulassung erteilt haben, ausgeübt. (2) Wenn ein Kreditinstitut als Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft hat, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden, die diesem Kreditinstitut die in Artikel 4 erwähnte Zulassung erteilt haben, ausgeübt. Wenn jedoch in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen dieselbe Finanz-Holdinggesellschaft haben, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden des Kreditinstituts ausgeübt, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, in dem die Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz hat. Wenn es kein als Kreditinstitut zugelassenes Tochterunternehmen in dem Mitgliedstaat gibt, in dem die Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz hat, so verständigen sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (einschließlich des Mitgliedstaats, in dem die Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz hat), um einvernehmlich diejenigen zuständigen Behörden unter ihnen zu bestimmen, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis vornehmen sollen. Wird keine Übereinstimmung darüber erzielt, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von denjenigen zuständigen Behörden durchgeführt, die das Kreditinstitut zugelassen haben, das die höchste Bilanzsumme hat; falls die Bilanzsumme gleich ist, erfolgt die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch diejenigen zuständigen Behörden, die zuerst die in Artikel 4 erwähnte Zulassung erteilt haben. (3) Die betroffenen zuständigen Behörden können von den Regeln des Absatzes 2 Unterabsätze 1 und 2 einvernehmlich abweichen. (4) Die in Absatz 2 Unterabsatz 3 und Absatz 3 erwähnten Übereinkünfte sehen konkrete Maßnahmen der Zusammenarbeit und der Übermittlung von Informationen vor, um die Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu erreichen. (5) Gibt es in den Mitgliedstaaten mehr als eine für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständige Behörde, so ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen. Artikel 54 Form und Umfang der Konsolidierung (1) Die mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragten zuständigen Behörden müssen zum Zwecke der Beaufsichtigung die vollständige Konsolidierung der Kreditinstitute und der Finanzinstitute, die Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sind, verlangen. Jedoch kann aufgrund der Verantwortlichkeit anderer Aktionäre oder Gesellschafter und wenn deren ausreichende Solvabilität gegeben ist die anteilmäßige Konsolidierung auch in den Fällen vorgeschrieben werden, in denen nach Auffassung der zuständigen Behörden die Haftung des Mutterunternehmens, das einen Kapitalanteil hält, auf diesen Kapitalanteil beschränkt ist. Die Verantwortlichkeit der anderen Aktionäre oder Gesellschafter muß - gegebenenfalls durch eine schriftliche Erklärung - ausdrücklich festgelegt werden. (2) Die mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragten zuständigen Behörden müssen zum Zwecke der Beaufsichtigung die anteilmäßige Konsolidierung der Beteiligungen verlangen, die an Kreditinstituten und Finanzinstituten gehalten werden, welche von einem Unternehmen, das in die Konsolidierung einbezogen ist, gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen geleitet werden, wenn sich daraus eine beschränkte Haftung der betreffenden Unternehmen nach Maßgabe ihres Kapitalanteils ergibt. (3) In den anderen als den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fällen von Beteiligungen oder sonstigen Kapitalbeziehungen entscheiden die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Sie können insbesondere die Anwendung der Äquivalenzmethode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, daß die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden. (4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 bestimmen die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung vorzunehmen ist, wenn - ein Kreditinstitut nach Auffassung der zuständigen Behörden einen erheblichen Einfluß auf ein oder mehrere Kredit- oder Finanzinstitute ausübt, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben; - zwei oder mehr Kredit- oder Finanzinstitute einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne daß diese vertraglich oder satzungmäßig formalisiert ist; - sich die Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane von zwei oder mehr Kredit- oder Finanzinstituten mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen. Die zuständigen Behörden können insbesondere die Anwendung der Methode des Artikels 12 der Richtlinie 83/349/EWG gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, daß die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden. (5) Ist die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 52 Absätze 1 und 2 vorgeschrieben, so werden die Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten in den gleichen Fällen und nach den gleichen Methoden wie in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels vorgeschrieben in die Konsolidierung einbezogen. Artikel 55 Von den gemischten Unternehmen und ihren Tochterunternehmen zu erteilende Auskünfte (1) Bis zur späteren Koordinierung der Konsolidierungsmethoden sehen die Mitgliedstaaten vor, daß in dem Fall, in dem es sich bei dem Mutterunternehmen eines oder mehrerer Kreditinstitute um ein gemischtes Unternehmen handelt, die für die Zulassung und Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute zuständigen Behörden von dem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen entweder dadurch, daß sie sich unmittelbar an sie wenden, oder über die Tochterunternehmen in Form von Kreditinstituten alle Informationen verlangen, die zur Beaufsichtigung der Tochterunternehmen in Form von Kreditinstituten zweckdienlich sind. (2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß ihre zuständigen Behörden die von den gemischten Unternehmen und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen können. Ist das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen, so kann auch auf das Verfahren des Artikels 56 Absatz 4 zurückgegriffen werden. Hat das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen einen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Tochterunternehmen in Form eines Kreditinstituts ansässig ist, so gilt für die Nachprüfung der Angaben vor Ort das Verfahren des Artikels 56 Absatz 7. Artikel 56 Maßnahmen zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß keine rechtlichen Hindernisse es den in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogenen Unternehmen oder den gemischten Unternehmen und ihren Tochterunternehmen oder den in Artikel 52 Absatz 10 genannten Tochterunternehmen verwehren, untereinander die Informationen auszutauschen, die für die Beaufsichtigung gemäß den Artikeln 52 bis 55 und dem vorliegenden Artikel zweckdienlich sind. (2) Falls das Mutterunternehmen und ein oder mehrere Kreditinstitute, die Tochterunternehmen sind, sich in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, übermitteln die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats einander die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu ermöglichen oder zu erleichtern. Falls die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 53 nicht selbst durchführen, können sie von den mit dieser Beaufsichtigung beauftragten zuständigen Behörden ersucht werden, von dem Mutterunternehmen die Informationen, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind, zu verlangen und sie an diese Behörden weiterzuleiten. (3) Die Mitgliedstaaten gestatten, daß ihre zuständigen Behörden die in Absatz 2 erwähnten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen im Falle der Finanz-Holdinggesellschaften, der Finanzinstitute oder der Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten keinesfalls bedeutet, daß die zuständigen Behörden gehalten sind, diese Institute oder Unternehmen auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten gestatten, daß ihre zuständigen Behörden die in Artikel 55 genannten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen keinesfalls bedeutet, daß die zuständigen Behörden eine Aufsichtsfunktion über dieses gemischte Unternehmen und seine Tochterunternehmen, die keine Kreditinstitute sind, oder über die in Artikel 52 Absatz 10 genannten Tochterunternehmen ausüben. (4) Wenn ein Kreditinstitut, eine Finanz-Holdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder einer Zulassung unterworfene Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen oder der Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse teilen sich diese Behörden alle Informationen mit, die geeignet sind, die Erfuellung ihrer Aufgabe zu erleichtern und eine Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Unternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen. (5) Die im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erlangten Informationen und insbesondere der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 30. (6) Die mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragten zuständigen Behörden erstellen eine Liste der in Artikel 52 Absatz 2 genannten Finanz-Holdinggesellschften. Die Liste wird den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt. (7) Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates in Anwendung dieser Richtlinie in bestimmten Fällen die Informationen über ein Kreditinstitut, eine Finanz-Holdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, ein gemischtes Unternehmen, eine Tochtergesellschaft gemäß Artikel 55 oder eine Tochtergesellschaft gemäß Artikel 52 Absatz 10 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, müssen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung ersuchen. Die ersuchten zuständigen Behörden müssen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse entsprechen, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder die ersuchenden zuständigen Behörden zu ihrer Durchführung ermächtigen oder gestatten, daß die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird. (8) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß - unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen - gegen die Finanz-Holdinggesellschaften und gemischten Unternehmen oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die gemäß den Artikeln 52 bis 55 und dem vorliegenden Artikel erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, mit Sanktionen oder Maßnahmen mit dem Ziel vorgegangen werden kann, die festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen. In bestimmten Fällen können diese Maßnahmen das Eingreifen der Justizbehörden erfordern. Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen, um den Erfolg der Sanktionen oder Maßnahmen zu sichern, vor allem dann, wenn der Sitz einer Finanz-Holdinggesellschaft oder eines gemischten Unternehmens sich nicht an dem Ort der Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung befindet. TITEL VI BERATENDER BANKENAUSSCHUSS Artikel 57 Zusammensetzung und Aufgaben des Beratenden Bankenausschusses (1) Es wird bei der Kommission ein Beratender Bankenausschuß der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingesetzt. (2) Der Beratende Bankenausschuß hat den Auftrag, die Kommission bei der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Richtlinie zu unterstützen. Er hat weiterhin die sonstigen in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben auszuführen und die Kommission bei der Ausarbeitung neuer Vorschläge an den Rat über die weitere Koordinierung im Bereich der Kreditinstitute zu unterstützen. (3) Der Beratende Bankenausschuß befaßt sich nicht mit konkreten Problemen, die einzelne Kreditinstitute betreffen. (4) Der Beratende Bankenausschuß besteht aus höchstens drei Vertretern eines jeden Mitgliedstaats und der Kommission. Diese Vertreter können sich gelegentlich und unter der Voraussetzung, daß der Ausschuß vorher zustimmt, von Beratern begleiten lassen. Der Ausschuß kann Fachleute und Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen. Das Sekretariat wird von der Kommission wahrgenommen. (5) Der Beratende Bankenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen der Vertreter der Mitgliedstaaten zum Vorsitzenden. Er tritt in regelmäßigen Abständen sowie immer dann zusammen, wenn es die Situation erfordert. Die Kommission kann beantragen, daß der Ausschuß dringend zusammentritt, wenn sie dies auf Grund der Lage für erforderlich hält. (6) Die Beratungen des Beratenden Bankenausschusses und ihre Ergebnisse sind vertraulich, soweit der Ausschuß nicht anders entscheidet. Artikel 58 Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen Der Beratende Bankenausschuß prüft den Inhalt, den die Mitgliedstaaten den in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen geben, etwaige weitere von ihnen angewendete Voraussetzungen sowie die im Geschäftsplan zu machenden Angaben und unterbreitet der Kommission gegebenenfalls Vorschläge für eine weiter in die Einzelheiten gehende Koordinierung. Artikel 59 Beobachtungskoeffizienten (1) Bis zu einer späteren Koordinierung ermitteln die zuständigen Behörden zu Beobachtungszwecken, gegebenenfalls zusätzlich zu den etwaigen von ihnen verwendeten Koeffizienten, Relationen zwischen verschiedenen Aktiva und/oder Passiva der Kreditinstitute, um die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität der Kreditinstitute und die sonstigen geeigneten Voraussetzungen für den Sparerschutz laufend feststellen zu können. Zu diesem Zweck legt der Beratende Bankenausschuß den Inhalt der verschiedenen Faktoren der genannten zu Beobachtungszwecken ermittelten Relationen sowie die Methode für ihre Berechnung fest. Gegebenenfalls geht der Beratende Bankenausschuß von den Konsultationen aus, die in technischen Fragen zwischen den Aufsichtsbehörden der betreffenden Kategorien von Kreditinstituten stattfinden. (2) Die zu Beobachtungszwecken gemäß Absatz 1 ermittelten Relationen werden zumindest alle sechs Monate berechnet. (3) Der Beratende Bankenausschuß prüft die Ergebnisse der Analysen, welche die in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Aufsichtsbehörden nach den in Absatz 2 genannten Berechnungen durchgeführt haben. (4) Der Beratende Bankenausschuß kann der Kommission jeglichen Vorschlag im Hinblick auf die Koordinierung der in den Mitgliedstaaten anwendbaren Koeffizienten unterbreiten. TITEL VII AUSÜBUNGSBEFUGNISSE Artikel 60 Technische Anpassungen (1) Hinsichtlich der Eigenmittel werden unbeschadet des in Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Berichts die nachstehend genannten technischen Anpassungen nach dem Verfahren des Absatzes 2 erlassen: - Klärung der Definitionen zwecks Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie auf den Finanzmärkten beobachteten Entwicklungen; - Klärung der Definitionen, um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der Gemeinschaft sicherzustellen; - Anpassung der Terminologie und der Formulierung der Definitionen an spätere Rechtsakte, die sich auf die Kreditinstitute und damit verbundene Bereiche beziehen; - Definition der Zone A in Artikel 1 Nummer 14; - Definition der multilateralen Entwicklungsbanken in Artikel 1 Nummer 19; - Änderung des nach Artikel 5 erforderlichen Anfangskapitals zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und währungspolitischer Entwicklungen; - Erweiterung oder terminologische Anpassung der in den Artikeln 18 und 19 genannten, im Anhang I enthaltenen Liste zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten; - in Artikel 28 aufgeführte Bereiche, in denen die zuständigen Behörden Informationen austauschen müssen; - Änderung der Definition der Aktivposten in Artikel 43 zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten; - Liste und Klassifizierung der außerbilanzmäßigen Geschäfte in den Anhängen II und IV und ihre Behandlung bei der Berechnung der Koeffizienten, wie in den Artikeln 42, 43 und 44 und in Anhang III beschrieben; - vorübergehende Herabsetzung des Mindestkoeffizienten nach Artikel 47 oder der in Artikel 43 vorgesehenen Gewichte zur Berücksichtigung von besonderen Situationen; - Klarstellung der Ausnahmeregelungen in Artikel 49 Absätze 5 bis 10. (2) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung seines Artikels 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. TITEL VIII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 61 Übergangsbestimmungen zu Artikel 36 Dänemark kann seinen Hypothekenbanken, die vor dem 1. Januar 1990 in Form von genossenschaftlichen Kreditinstituten oder von Fonds organisiert waren und in Aktiengesellschaften umgewandelt werden, das Recht einräumen, die gesamtschuldnerischen Haftsummen der Mitglieder bzw. die diesen gesamtschuldnerischen Haftsummen gleichgestellten Forderungen der Kreditnehmer im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 unter Berücksichtigung der nachstehenden Beschränkungen in die Eigenmittel einzubeziehen: a) Berechnungsgrundlage für den Bestandteil der gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer ist die Summe der in Artikel 34 Absatz 2 Nummern 1 und 2 genannten Bestandteile abzüglich der in Artikel 34 Absatz 2 Nummern 9, 10 und 11 genannten Posten; b) die Berechnungsgrundlage am 1. Januar 1991 bzw., falls die Umwandlung zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen wird, zum Zeitpunkt der Umwandlung unterliegt der Begrenzung der Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage darf die Begrenzung der Berechnungsgrundlage zu keinem Zeitpunkt überschreiten; c) die Begrenzung der Berechnungsgrundlage wird ab dem 1. Januar 1997 um die Hälfte der Erlöse aus der Emission neuen Kapitals nach diesem Termin im Sinne der Definition in Artikel 34 Absatz 2 Nummer 1 reduziert, und d) die Summe der gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer, die in die Eigenmittel einbezogen werden, darf folgende Beträge nicht überschreiten: 50 % in den Jahren 1991 und 1992, 45 % in den Jahren 1993 und 1994, 40 % in den Jahren 1995 und 1996, 35 % im Jahr 1997, 30 % im Jahr 1998, 20 % im Jahr 1999, 10 % im Jahr 2000 und 0 % nach dem 1. Januar 2001 der Berechnungsgrundlage. Artikel 62 Übergangsbestimmungen zu Artikel 43 (1) Bis zum 31. Dezember 2006 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten erlauben, Darlehen mit 50 % zu gewichten, die nach ihrer Auffassung in vollem Umfang durch Hypotheken auf Büroräume oder vielseitig nutzbare Geschäftsräume im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesichert sind, der die Gewichtung mit 50 % erlaubt, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind: i) Mit einem Risiko von 50 % wird der Teil des Darlehens gewichtet, der die nach Buchstabe a) oder Buchstabe b) berechnete Obergrenze nicht überschreitet: a) 50 % des Marktwerts der betreffenden Immobilie. Der Marktwert der Immobilie muß von zwei unabhängigen Schätzern berechnet werden, die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung voneinander unabhängige Bewertungen vornehmen. Dem Darlehen ist die niedrigere der beiden Schätzungen zugrunde zu legen. Die Immobilie wird mindestens einmal jährlich von einem Schätzer erneut geschätzt. Im Fall von Darlehen, die 1 Mio. EUR und 5 % der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht überschreiten, wird die Immobilie mindestens alle drei Jahre von einem Schätzer einer erneuten Schätzung unterzogen. b) 50 % des Marktwerts der Immobilie oder 60 % des Beleihungswertes - je nachdem, welcher Wert niedriger ist - in den Mitgliedstaaten, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften strenge Kriterien für die Bewertung des Beleihungswertes enthalten. Als Beleihungswert gilt der Wert der Immobilie, der von einem Schätzer ermittelt wird, welcher eine sorgfältige Schätzung der künftigen Marktgängigkeit der Immobilie unter Berücksichtigung ihrer dauerhaften Eigenschaften der normalen und örtlichen Marktbedingungen, ihrer derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen vornimmt. In die Schätzung des Beleihungswertes fließen keine spekulativen Gesichtspunkte ein. Der Beleihungswert ist in transparenter und eindeutiger Weise zu belegen. Der Beleihungswert und insbesondere die zugrundeliegenden Annahmen über die Entwicklung des betreffenden Marktes sind mindestens alle drei Jahre oder dann, wenn die Marktpreise um mehr als 10 % sinken, neu zu schätzen bzw. zu bewerten. In den unter den Buchstaben a) und b) genannten Fällen gilt als "Marktwert" der Preis, zu dem die Immobilie im Rahmen eines privaten Vertrags zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem unabhängigen Käufer zum Zeitpunkt der Schätzung verkauft werden könnte, wobei die Annahme zugrunde gelegt wird, daß die Immobilie öffentlich auf dem Markt angeboten wird, daß die Marktbedingungen eine ordnungsgemäße Veräußerung ermöglichen und daß für die Aushandlung des Verkaufs ein im Hinblick auf die Art der Immobilie normaler Zeitraum zur Verfügung steht. ii) Mit einem Risiko von 100 % wird der Teil des Darlehens gewichtet, der die in Ziffer i) genannten Obergrenzen überschreitet. iii) Die Immobilie muß entweder vom Eigentümer genutzt werden oder vermietet sein. Unterabsatz 1 schließt nicht aus, daß die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, der in seinem Hoheitsgebiet eine höhere Risikogewichtung anwendet, unter den vorstehend genannten Voraussetzungen zulassen können, daß diese Art von Darlehen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die eine 50%ige Gewichtung erlauben, mit 50 % gewichtet werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können ihren Kreditinstituten gestatten, am 21. Juli 2000 ausstehende Darlehen mit einem Risiko von 50 % zu gewichten, sofern die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfuellt sind. In diesem Fall ist die Immobilie spätestens am 21. Juli 2003 nach den vorstehend festgelegten Bewertungskriterien zu schätzen. Bei Darlehen, die vor dem 31. Dezember 2006 gewährt wurden, findet die Risikogewichtung mit 50 % bis zur Fälligkeit dieser Darlehen Anwendung, wenn das Kreditinstitut verpflichtet ist, die vertraglichen Bedingungen einzuhalten. Bis zum 31. Dezember 2006 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten - sofern die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfuellt sind - ihren Kreditinstituten auch gestatten, den Teil der Darlehen mit einem Risiko von 50 % zu gewichten, der nach ihrer Überzeugung in vollem Umfang durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften gesichert ist, welche ihre Tätigkeit auf der Grundlage des finnischen Wohnungsbaugesellschaftsgesetzes von 1991 oder entsprechender späterer Rechtsvorschriften ausüben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie von diesem Absatz Gebrauch machen. (2) Die Mitgliedstaaten können eine Risikogewichtung von 50 % bei vor dem 31. Dezember 2006 geschlossenen Immobilien-Leasing-Geschäften anwenden, die sich auf im Sitzland gelegene gewerbliche Immobilien erstrecken und für die die Rechtsvorschriften maßgebend sind, aufgrund deren der Leasinggeber uneingeschränkt Eigentümer des gemieteten Gegenstandes bleibt, bis der Mieter seine Kaufoption in Anspruch nimmt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie von der Bestimmung dieses Absatzes Gebrauch machen. (3) Artikel 43 Absatz 3 läßt die aufsichtliche Anerkennung bilateraler Schuldumwandlungsverträge unberührt, die wie folgt abgeschlossen wurden: - Belgien: vor dem 23. April 1996, - Dänemark: vor dem 1. Juni 1996, - Deutschland: vor dem 30. Oktober 1996, - Griechenland: vor dem 27. März 1997, - Spanien: vor dem 7. Januar 1997, - Frankreich: vor dem 30. Mai 1996, - Irland: vor dem 27. Juni 1996, - Italien: vor dem 30. Juli 1996, - Luxemburg: vor dem 29. Mai 1996, - Niederlande: vor dem 1. Juli 1996, - Österreich: vor dem 30. Dezember 1996, - Portugal: vor dem 15. Januar 1997, - Finnland: vor dem 21. August 1996, - Schweden: vor dem 1. Juni 1996 und - Vereinigtes Königreich: vor dem 30. April 1996. Artikel 63 Übergangsbestimmungen zu Artikel 47 (1) Kreditinstitute, deren Mindestkoeffizient am 1. Januar 1991 den in Artikel 47 Absatz 1 vorgeschriebenen Satz von 8 % nicht erreichte, sind gehalten, sich diesem Satz stufenweise anzunähern. Solange sie dieses Ziel nicht erreicht haben, dürfen sie nicht zulassen, daß der Koeffizient unter die erreichte Stufe absinkt. Tritt eine solche Schwankung dennoch ein, so sollte sie zeitlich begrenzt sein und ihr Grund den zuständigen Behörden mitgeteilt werden. (2) Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab dem 1. Januar 1993 können die Mitgliedstaaten ein Gewicht von 10 % für Schuldverschreibungen, wie sie in Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG definiert sind, festsetzen und für die Kreditinstitute beibehalten, wenn sie dies als notwendig erachten, um schwere Störungen ihrer Märkte zu vermeiden. Diese Ausnahmen werden der Kommission mitgeteilt. (3) Während eines Zeitraums von höchstens sieben Jahren ab dem 1. Januar 1993 gilt Artikel 47 Absatz 1 nicht für die Landwirtschaftsbank Griechenlands. Diese muß sich jedoch an die in Artikel 47 Absatz 1 vorgeschriebene Höhe stufenweise nach der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschriebenen Methode annähern. Artikel 64 Übergangsbestimmungen zu Artikel 49 (1) Hatte am 5. Februar 1993 ein Kreditinstitut einen Kredit oder Kredite vergeben, die entweder die in Artikel 49 angegebene Obergrenze für Großkredite oder die Obergrenze für aggregierte Großkredite überschreiten, so unternehmen die zuständigen Behörden Schritte, damit die betreffenden Kreditinstitute den Kredit oder die Kredite mit den Bestimmungen des Artikels 49 in Einklang bringen. (2) Dieses Verfahren zur Veranlassung der Rückführung des Kredits oder der Kredite auf das zulässige Niveau soll innerhalb eines Zeitraums ausgearbeitet, angenommen, durchgeführt und abgeschlossen werden, den die zuständigen Behörden bankaufsichtsmäßig für vertretbar und wettbewerbsmäßig für fair halten. Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission und den Beratenden Bankenausschuß über den Zeitplan des angenommenen allgemeinen Verfahrens. (3) Ein Kreditinstitut darf keine Maßnahmen ergreifen, die eine Erhöhung der in Absatz 1 genannten Kredite gegenüber dem Betrag zur Folge hätten, den diese am 5. Februar 1993 erreicht haben. (4) Die Frist nach Absatz 2 endet spätestens am 31. Dezember 2001. Kredite mit einer längeren Laufzeit, bei denen das kreditgebende Institut die vertraglichen Bedingungen einhalten muß, können bis zum Ende ihrer Laufzeit weiterlaufen. (5) Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 1998 die Möglichkeit, die in Artikel 49 Absatz 1 vorgesehene Obergrenze auf 40 % und die Obergrenze nach Artikel 49 Absatz 2 auf 30 % zu erhöhen. In einem solchen Fall endet der Zeitraum zur Verringerung der am Ende dieses Zeitabschnitts bestehenden Kredite auf die in Artikel 49 genannte Höhe unbeschadet der Absätze 1 bis 4 am 31. Dezember 2001. (6) Lediglich bei Kreditinstituten, deren Eigenmittel 7 Mio. EUR nicht übersteigen, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 5 vorgesehenen Fristen um fünf Jahre verlängern. Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach vorliegendem Absatz Gebrauch machen, ergreifen entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und unterrichten die Kommission und den Beratenden Bankenausschuß hierüber. (7) In den in den Absätzen 5 und 6 genannten Fällen kann ein Kredit als Großkredit angesehen werden, wenn sein Wert 15 % der Eigenmittel erreicht oder überschritten hat. (8) Bis zum 31. Dezember 2001 können die Mitgliedstaaten die bei Großkrediten gemäß Artikel 48 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich vorgesehene Meldehäufigkeit durch eine Häufigkeit von mindestens zweimal pro Jahr ersetzen. (9) Die Mitgliedstaaten können von einem Kreditinstitut vergebene Kredite ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 49 Absätze 1, 2 und 3 ausnehmen, wenn es sich um Hypothekarkredite im Sinne des Artikels 62 Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2002 gewährt werden, oder um Immobilien-Leasing-Geschäfte im Sinne des Artikels 62 Absatz 2, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen werden, handelt; in beiden Fällen können bis zu 50 % des Wertes der betreffenden Immobilie zugrunde gelegt werden. Das gleiche gilt für Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert sind und die mit den in Unterabsatz 1 genannten Hypothekarkrediten vergleichbar sind. Artikel 65 Übergangsbestimmungen zu Artikel 51 Die Kreditinstitute, die am 1. Januar 1993 die im Artikel 51 Absätze 1 und 2 festgelegten Grenzen überschritten haben, kommen diesen Vorschriften spätestens bis zum 1. Januar 2003 nach. KAPITEL 2 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 66 Unterrichtung der Kommission Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 67 Aufgehobene Richtlinien (1) Die Richtlinien 73/183/EWG, 77/780/EWG, 89/299/EWG, 89/646/EWG, 89/647/EWG, 92/30/EWG und 92/121/EWG in der Fassung der in Anhang V Teil A aufgeführten Richtlinien werden unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang V Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben. (2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang VI zu lesen. Artikel 68 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 69 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20. März 2000. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin N. Fontaine Im Namen des Rates Der Präsident J. Gama (1) ABl. C 157 vom 25.5.1998, S. 13. (2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Rates vom 13. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 194 vom 16.7.1973, S. 1. (4) ABl. L 322 vom 17.12.1977, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/33/EG (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 29). (5) ABl. L 124 vom 5.5.1989, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/30/EWG (ABl. L 110 vom 28.4.1992, S. 52). (6) ABl. L 386 vom 30.12.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7). (7) ABl. L 386 vom 30.12.1989, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/33/EG. (8) ABl. L 110 vom 28.4.1992, S. 52. (9) ABl. L 29 vom 5.2.1993, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994. (10) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1. (11) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (ABl. L 317 vom 16.11.1990, S. 60). (12) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (13) Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 348 vom 17.12.1988, S. 62). (14) Achte Richtlinie (84/352/EWG) des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g) des Vertrags über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. L 126 vom 15.5.1984, S. 20). (15) Vierte Richtlinie (78/660/EWG) des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g) des Vertrags über den Jahresabsschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/60/EG (ABl. L 62 vom 26.6.1999, S. 65). (16) Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 12). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7). (17) Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/9/EG (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22). (18) Erste Richtlinie (73/239/EWG) des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG. (19) Erste Richtlinie (79/267/EWG) des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG. ANHANG I LISTE DER TÄTIGKEITEN, FÜR DIE DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG GILT 1. Entgegennahme von Einnahmen und anderen rückzahlbaren Geldern 2. Ausleihungen(1) 3. Finanzierungsleasing 4. Dienstleistungen zur Durchführung des Zahlungsverkehrs 5. Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln (Kreditkarten, Reiseschecks und Bankschecks) 6. Bürgschaften und Eingehung von Verpflichtungen 7. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag der Kundschaft: a) Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.) b) Geldwechselgeschäfte c) Termin-("financial futures") und Optionsgeschäfte d) Wechselkurs- und Zinssatzinstrumente e) Wertpapiergeschäfte 8. Teilnahme an der Wertpapieremission und den diesbezüglichen Dienstleistungen 9. Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen 10. Geldmaklergeschäfte im Interbankenmarkt 11. Portfolioverwaltung und -beratung 12. Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung 13. Handelsauskünfte 14. Schließfachverwaltungsdienste (1) Insbesondere: - Konsumentenkredite, - Hypothekendarlehen, - Factoring mit und ohne Rückgriff, - Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung). ANHANG II KLASSIFIZIERUNG DER AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTE Hohes Kreditrisiko - Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben; - Akzepte; - Indossamente auf Wechsel, die nicht die Unterschrift eines anderen Kreditinstituts tragen; - Geschäfte mit Rückgriff; - unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien ("standby letters of credit"), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben; - Termingeschäfte mit Aktivpositionen; - "Forward forward deposits"; - unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien und Wertpapieren; - andere Positionen mit hohem Risiko. Mittleres Kreditrisiko - Ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite (siehe auch mittleres/niedriges Kreditrisiko); - Erfuellungsgarantien (einschließlich der Bietungs-, Erfuellungs-, Zoll- und Steuerbürgschaften) und andere Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben; - Pensionsgeschäfte gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG; - unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien ("standby letters of credit"), die nicht den Charakter eines Kreditsubstitus haben; - nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen) mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr; - "note issuance facilities" (NIF) und "revolving underwriting facilities" (RUF); - andere Positionen mit mittlerem Risiko. Mittleres/niedriges Kreditrisiko - Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen; - sonstige Verbindlichkeiten mit mittlerem/niedrigem Kreditrisiko. Niedriges Kreditrisiko - Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben oder jederzeit ohne Vorankündigung und ohne Vorliegen besonderer Gründe widerrufen werden können; - andere Positionen mit niedrigem Risiko. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, der Kommission Mitteilung zu machen, sobald sie sich bereitfinden, unter einem der letzten Gedankenstriche der einzelnen Risikoklassen ein neues außerbilanzmäßiges Geschäft aufzunehmen. Dieses wird nach Abschluß des Verfahrens des Artikels 60 endgültig auf Gemeinschaftsebene klassifiziert. ANHANG III BEHANDLUNG AUSSERBILANZMÄSSIGER GESCHÄFTE 1. WAHL DER METHODE Die Kreditinstitute wählen mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde eine der nachstehenden Methoden, um die Kreditrisiken der in Anhang IV Nummern 1 und 2 aufgeführten Geschäfte zu bemessen. Kreditinstitute, die Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/6/EWG(1) nachkommen müssen, müssen die nachstehend genannte Methode 1 anwenden. Zur Bemessung der Kreditrisiken der in Anhang IV Nummer 3 genannten Geschäfte müssen alle Kreditinstitute die nachstehend erläuterte Methode 1 verwenden. 2. METHODEN Methode 1: Der Marktbewertungsansatz ("mark to market") Schritt a): Indem man jedem Vertrag einen gegenwärtigen Marktwert zuordnet ("mark to market"), kann man den aktuellen Wiederbeschaffungswert aller Verträge mit einem positiven Wert ermitteln. Schritt b): Um die zukünftigen potentiellen Kreditrisiken(2) in einem Wert zu erfassen, werden die Nennwerte oder die zugrundeliegenden Werte mit den folgenden Prozentsätzen multipliziert: TABELLE 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zur Berechnung der potentiellen künftigen Risikopositionen nach Schritt b) können die zuständigen Behörden Kreditinstituten gestatten, bis zum 31. Dezember 2006 anstatt der in Tabelle 1 enthaltenen Prozentsätze die nachstehend aufgeführten Sätze anzuwenden, sofern die Kreditinstitute von der Möglichkeit Gebrauch machen, die in Artikel 11a der Richtlinie 93/6/EWG für Geschäfte im Sinne der Nummer 3 Buchstaben b) und c) des Anhangs IV vorgesehen ist: TABELLE 1a >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Schritt c): Die Summe aus laufenden Wiederbeschaffungskosten und potentiellen künftigen Kreditrisiken wird mit den Risikogewichtungen multipliziert, die den jeweiligen Vertragspartnern in Artikel 43 zugeordnet werden. Methode 2: der Ursprungsrisikoansatz Schritt a): Der Nennwert eines jeden Instruments wird mit den folgenden Prozentsätzen multipliziert: TABELLE 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Schritt b): Die so ermittelten Risiken werden mit dem Gewicht des betreffenden Vertragspartners gemäß Artikel 43 multipliziert. Bei den Methoden 1 und 2 müssen die zuständigen Behörden gewährleisten, daß der zu berücksichtigende Nennwert ein angemessener Maßstab für das mit dem Geschäft verbundene Risiko ist. Sieht bespielsweise der Vertrag eine Multiplikation der Zahlungsströme vor, muß der Nennwert angepaßt werden, um die Auswirkungen der Multiplikation auf die Risikostruktur dieses Vertrags zu berücksichtigen. 3. VERTRAGLICHES NETTING (SCHULDUMWANDLUNGSVERTRAEGE UND SONSTIGE AUFRECHNUNGSVEREINBARUNGEN) a) Aufsichtlich anerkennungsfähige Nettingformen Für die Anwendung dieser Nummer 3 ist unter "Vertragspartner" jedes Rechtssubjekt (einschließlich natürlicher Personen) zu verstehen, das zum Abschluß einer vertraglichen Nettingvereinbarung befugt ist. Die zuständigen Behörden können folgende Formen von vertraglichem Netting als risikosenkend anerkennen: i) bilaterale Schuldumwandlungsverträge zwischen einem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner, durch die gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen automatisch so zusammengefaßt werden, daß sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und somit ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen läßt; ii) sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner. b) Bedingungen für die Anerkennung Die zuständigen Behörden können ein vertragliches Netting nur unter folgenden Bedingungen als risikosenkend anerkennen: i) Das Kreditinstitut muß über eine vertragliche Nettingvereinbarung mit seinem Vertragspartner verfügen, durch die ein einheitliches Vertragsverhähltnis geschaffen wird, das alle einbezogenen Geschäfte abdeckt, so daß das Kreditinstitut dann, wenn der Vertragspartner den Vertrag aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation oder aufgrund anderer ähnlicher Umstände nicht erfuellt, nur das Recht auf Erhalt bzw. die Verpflichtung zur Zahlung des Saldos der positiven und negativen Marktwerte der einzelnen einbezogenen Transaktionen hat. ii) Das Kreditinstitut muß für die zuständigen Behörden wohlbegründete schriftliche Rechtsauskünfte bereitgestellt haben, aus denen hervorgeht, daß die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden im Fall einer Anfechtung entscheiden würden, daß sich in den unter Ziffer i) genannten Fällen die Ansprüche und Verpflichtungen des Kreditinstituts auf den dort beschriebenen Saldo beschränken würden, wie in Ziffer i) dargelegt, und zwar - nach dem Recht des Staates, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat, und, falls die ausländische Zweigstelle eines Unternehmens beteiligt ist, auch nach dem Recht des Staates, in dem die Zweigstelle ansässig ist, - nach dem Recht, das für die einzelnen einbezogenen Transaktionen maßgeblich ist, sowie - nach dem Recht, dem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die erforderlich sind, um das vertragliche Netting zu bewirken. iii) Das Kreditinstitut muß Verfahren anwenden, die sicherstellen, daß die Rechtsgültigkeit seiner Nettingvereinbarungen laufend im Lichte eventueller Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird. Die zuständigen Behörden müssen, erforderlichenfalls nach Konsultation anderer betroffener zuständiger Behörden, überzeugt sein, daß das vertragliche Netting nach dem Recht aller betreffender Rechtsordnungen rechtswirksam ist. Ist eine der zuständigen Behörden hiervon nicht überzeugt, wird die vertragliche Nettingvereinbarung für keine der Vertragsparteien als risikosenkend anerkannt. Die zuständigen Behörden können wohlbegründete Rechtsauskünfte, die nach Gruppen oder Klassen von vertraglichem Netting abgefaßt sind, anerkennen. Verträge, die eine Bestimmung enthalten, wonach eine weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Konkursmasse zu leisten, selbst wenn der Gemeinschuldner eine Nettoforderung hat (Ausstiegsklausel oder "walk-away clause"), werden nicht als risikosenkend anerkannt. Die zuständigen Behörden können vertragliche Nettingvereinbarungen, die sich auf Wechselkursverträge mit einer Ursprungslaufzeit von 14 Kalendertagen oder weniger, geschriebene Optionen oder vergleichbare außerbilanzmäßige Geschäfte beziehen, auf die dieser Anhang nicht anwendbar ist, als risikosenkend anerkennen, weil sie mit einem zu vernachlässigenden oder mit keinem Kreditrisiko verbunden sind. Falls die Einbeziehung dieser Kontrakte in eine andere Nettingvereinbarung entsprechend ihrem positiven oder negativen Marktwert zu einer Erhöhung oder Senkung der Eigenkapitalanforderungen führen kann, müssen die zuständigen Behörden die Kreditinstitute verpflichten, eine entsprechende Behandlung vorzusehen. c) Wirkungen der Anerkennung i) Schuldumwandlungsverträge Die einzelnen Nettobeträge, die durch Schuldumwandlungsverträge festgesetzt werden, können anstelle der betreffenden Bruttobeträge gewichtet werden. Bei Anwendung von Methode 1 können daher in - Schritt a) die aktuellen Wiederbeschaffungskosten und in - Schritt b) die Nennwerte oder die zugrundeliegenden Werte unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrags ermittelt werden. Bei Anwendung von Methode 2 kann in Schritt a) der Nennwert unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrags berechnet werden; die Prozentsätze in Tabelle 2 sind anwendbar. ii) Andere Nettingvereinbarungen Bei Anwendung von Methode 1 - kann in Schritt a) für die Geschäfte, die in eine Nettingvereinbarung einbezogen sind, der aktuelle Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung der tatsächlichen hypothetischen Netto-Wiederbeschaffungskosten berechnet werden, die sich aus der Vereinbarung ergeben; falls sich aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit für das den Netto-Wiederbeschaffungswert berechnende Kreditinstitut ergibt, wird der aktuelle Wiederbeschaffungswert mit Null angesetzt; - können in Schritt b) bei allen in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Geschäften die anzuwendenden Werte für das potentielle künftige Kreditrisiko nach folgender Gleichung reduziert werden: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Dabei ist: - PCEred= reduzierter Wert für das potentielle künftige Kreditrisiko für alle Geschäfte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung; - PCEbrutto= die Summe der Werte für potentielle künftige Kreditrisiken bei allen Geschäften mit einer bestimmten Gegenpartei, die in eine rechtsgültige bilaterale Nettingvereinbarung einbezogen sind und berechnet werden, indem ihre Nennwerte mit den in Tabelle 1 aufgeführten Prozentsätzen multipliziert werden; - NGR= "Netto-brutto-Quotient": nach dem Ermessen der zuständigen Behörden entweder i) getrennte Berechnung: der Quotient aus den Netto-Wiederbeschaffungskosten aller Geschäfte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten aller Geschäfte mit der gleichen Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Nenner) oder ii) Aggregation: der Quotient aus der Summe der auf bilateraler Basis für alle Gegenparteien errechneten Netto-Wiederbeschaffungskosten unter Berücksichtigung aller Geschäfte im Rahmen einer rechtsgültigen Nettingvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten aller Geschäfte im Rahmen einer rechtsgültigen Nettingvereinbarung (Nenner). Wenn die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten eine Wahl der Methoden gestatten, so muß die einmal gewählte Methode auch konsequent beibehalten werden. Bei der Berechnung des potentiellen zukünftigen Kreditrisikos nach der vorstehenden Formel können völlig kongruente Kontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, als ein einziger Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert, der den Nettoerträgen entspricht, berücksichtigt werden. Völlig kongruente Kontrakte sind Devisentermingeschäfte oder vergleichbare Kontrakte, bei denen der Nennwert den tatsächlichen Zahlungsströmen entspricht, wenn die Zahlungsströme am selben Wertstellungstag und teilweise oder vollständig in derselben Währung fällig werden. Bei Anwendung von Methode 2 Schritt a) - können völlig kongruente Kontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, als ein einziger Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert, der den Nettoerträgen entspricht, berücksichtigt werden; die fiktiven Nennwertbeträge werden mit den Prozentsätzen in Tabelle 2 multipliziert; - können für alle anderen in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge die anzuwendenden Prozentsätze gemäß Tabelle 3 reduziert werden: TABELLE 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapieren und Kreditinstituten (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1), geändert durch die Richtlinie 98/33/EG (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 29). (2) Mit Ausnahme von "Floating/Floating"-Zinsswaps (mit einer einzigen Währung, bei denen nur die laufenden Wiederbeschaffungskosten berechnet werden. ANHANG IV ARTEN VON AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTEN 1. Zinsverträge a) Zinsswaps (in einer einzigen Währung), b) Basis-Swaps, c) Zinsausgleichsvereinbarungen ("forward rate agreements"), d) Zinsterminkontrakte, e) gekaufte Zinsoptionen, f) andere vergleichbare Verträge. 2. Wechselkursverträge und Geschäfte auf Goldbasis a) Zinsswaps (in mehreren Währungen), b) Devisentermingeschäfte, c) Devisenterminkontrakte, d) gekaufte Devisenoptionen, e) andere vergleichbare Verträge, f) auf Goldbasis getätigte Geschäfte ähnlicher Art wie die unter den Buchstaben a) bis e) aufgeführten. 3. Geschäfte ähnlicher Art wie unter Nummer 1 Buchstaben a) bis e) und Nummer 2 Buchstaben a) bis d) mit anderen Basiswerten oder Indizes betreffend a) Aktien, b) Edelmetalle, ausgenommen Gold, c) Waren, ausgenommen Edelmetalle, d) andere vergleichbare Verträge. ANHANG V TEIL A AUFGEHOBENE RICHTLINIEN UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN (gemäß Artikel 67) Richtlinie 73/183/EWG des Rates Richtlinie 77/780/EWG des Rates Richtlinie 85/345/EWG des Rates Richtlinie 86/137/EWG des Rates Richtlinie 86/524/EWG des Rates Richtlinie 86/646/EWG des Rates Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nur hinsichtlich Artikel 1 erster Gedankenstrich; Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich und Absatz 2 erster Gedankenstrich; Artikel 3 Absatz 2; Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 hinsichtlich der Bezugnahmen auf die Richtlinie 77/780/EWG und Absatz 6 und Artikel 5 erster Gedankenstrich Richtlinie 96/13/EG des Rates Richtlinie 98/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Artikel 1) Richtlinie 89/299/EWG des Rates Richtlinie 91/633/EWG des Rates Richtlinie 92/16/EWG des Rates Richtlinie 92/30/EWG des Rates Richtlinie 89/646/EWG des Rates Richtlinie 92/30/EWG des Rates Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nur hinsichtlich Artikel 1 erster Gedankenstrich Richtlinie 89/647/EWG des Rates Richtlinie 91/31/EWG der Kommission Richtlinie 92/30/EWG des Rates Richtlinie 94/7/EG der Kommission Richtlinie 95/15/EG der Kommission Richtlinie 95/67/EG der Kommission Richtlinie 96/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie 98/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie 98/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Artikel 2) Richtlinie 92/30/EWG des Rates Richtlinie 92/121/EWG des Rates TEIL B UMSETZUNGSFRISTEN (gemäß Artikel 67) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VI ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE >PLATZ FÜR EINE TABELLE>