EUR-Lex Piekļuve Eiropas Savienības tiesību aktiem
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Dokuments 31987D0560
87/560/EEC: Commission Decision of 17 July 1987 amending Decision 87/305/EEC of 26 May 1987 setting up an advisory committee on the opening-up of public procurement
87/560/EWG: Beschluß der Kommission vom 17. Juli 1987 zur Änderung des Beschlusses 87/305/EWG bezüglich der Einrichtung eines Beratenden Ausschusses für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens
87/560/EWG: Beschluß der Kommission vom 17. Juli 1987 zur Änderung des Beschlusses 87/305/EWG bezüglich der Einrichtung eines Beratenden Ausschusses für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens
ABl. L 338 vom 28.11.1987., 37./37. lpp.
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Weitere Sonderausgabe(n)
(FI, SV, CS, ET, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 01 Band 001 S. 170 - 170
Vairs nav spēkā, Datums, līdz kuram ir spēkā: 23/10/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32011D1004(01)
87/560/EWG: Beschluß der Kommission vom 17. Juli 1987 zur Änderung des Beschlusses 87/305/EWG bezüglich der Einrichtung eines Beratenden Ausschusses für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens
Amtsblatt Nr. L 338 vom 28/11/1987 S. 0037 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0172
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0172
***** BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. Juli 1987 zur Änderung des Beschlusses 87/305/EWG bezueglich der Einrichtung eines Beratenden Ausschusses für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens (87/560/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat mit dem Beschluß 87/305/EWG (1) einen Beratenden Ausschuß für die Öffnung des öffentlichen Auftragwesens eingerichtet mit dem Auftrag, bei der Bewertung der wirtschaftlichen, technischen, juristischen und sozialen Umstände der öffentlichen Aufträge Unterstützung zu leisten. Die ursprüngliche Hoechstzahl der Mitglieder des Ausschusses war gemäß Artikel 3 des obengenannten Beschlusses 24. Die ursprünglich vorgesehene Anzahl der Mitglieder hat sich als unzulänglich gezeigt, um dem Ausschuß eine wirksame Erfuellung seines Auftrags, insbesondere hinsichtlich der Bewertung der sozialen Aspekte des öffentlichen Auftragswesens, zu ermöglichen; diese Anzahl muß deswegen erhöht werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Artikel 3 des Beschlusses 87/305/EWG wird durch folgenden Text ersetzt: »Der Ausschuß besteht aus höchstens 25 Mitgliedern." Artikel 2 Dieser Beschluß wird am 17. Juli 1987 wirksam. Brüssel, den 17. Juli 1987 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 152 vom 12. 6. 1987, S. 32.