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Dokuments 31987D0560

87/560/EWG: Beschluß der Kommission vom 17. Juli 1987 zur Änderung des Beschlusses 87/305/EWG bezüglich der Einrichtung eines Beratenden Ausschusses für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens

ABl. L 338 vom 28.11.1987., 37./37. lpp. (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 01 Band 001 S. 170 - 170

Weitere Sonderausgabe(n) (FI, SV, CS, ET, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Dokumenta juridiskais statuss Vairs nav spēkā, Datums, līdz kuram ir spēkā: 23/10/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32011D1004(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/560/oj

31987D0560

87/560/EWG: Beschluß der Kommission vom 17. Juli 1987 zur Änderung des Beschlusses 87/305/EWG bezüglich der Einrichtung eines Beratenden Ausschusses für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens

Amtsblatt Nr. L 338 vom 28/11/1987 S. 0037 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0172
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0172


*****

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Juli 1987

zur Änderung des Beschlusses 87/305/EWG bezueglich der Einrichtung eines Beratenden Ausschusses für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens

(87/560/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat mit dem Beschluß 87/305/EWG (1) einen Beratenden Ausschuß für die Öffnung des öffentlichen Auftragwesens eingerichtet mit dem Auftrag, bei der Bewertung der wirtschaftlichen, technischen, juristischen und sozialen Umstände der öffentlichen Aufträge Unterstützung zu leisten.

Die ursprüngliche Hoechstzahl der Mitglieder des Ausschusses war gemäß Artikel 3 des obengenannten Beschlusses 24.

Die ursprünglich vorgesehene Anzahl der Mitglieder hat sich als unzulänglich gezeigt, um dem Ausschuß eine wirksame Erfuellung seines Auftrags, insbesondere hinsichtlich der Bewertung der sozialen Aspekte des öffentlichen Auftragswesens, zu ermöglichen; diese Anzahl muß deswegen erhöht werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 3 des Beschlusses 87/305/EWG wird durch folgenden Text ersetzt:

»Der Ausschuß besteht aus höchstens 25 Mitgliedern."

Artikel 2

Dieser Beschluß wird am 17. Juli 1987 wirksam.

Brüssel, den 17. Juli 1987

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 152 vom 12. 6. 1987, S. 32.

Augša